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Instruction für die Strasseneinräumer auf den Bezirksstrassen.

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Academic year: 2022

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Książnica Cieszyńska

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Data wydania oryginału Sygnatura/numer zespołu

[1858]

4 4 5

APTL 005.102

Instruction für die Strasseneinräumer auf den Bezirksstrassen.

„Archiwalia Polskiego Towarzystwa Ludoznawczego

-

opracowanie, konserwacja, digitalizacja, udostępnienie”

Zdigitalizowano w ramach projektu pt.

Dofinansowano ze środków Ministra Kultury,

Dziedzictwa Narodowego i Sportu

pochodzących z Funduszu Promocji Kultury

(2)

3n|truction

Kr die StmsenerWuM mtfden §ezirtatm m

Einleitung.

Der gute Zustand einer Straße und die wohlfeile

Unterhaltung

derselben beruht le­

diglich

ans dem Geschäfte und der

thätigen Verwendung

des Einräumers, welcher aufder Straße mit Ausnahme der Sonn- und

Feiertage täglichbeijederWitterungim

Sommer von

5 Uhr

Morgens

bis 7 Uhr Abends und im Winter mit

Tagesanbruch

bis Sonneumiter-

gang seine Arbeiten m it regem Eifer unverdrossen verrichten muß.

Zu dieser

Dienstleistung gehört

ein redlicher

folgsamer

Charakter miermüdeter Fleiß

und Nüchternheit, ein

ehrerbietiges Betragen

und

unbedingter

Gehorsam gegen feine

Vorge­

setzten,

Verträglichkeit

gegen das Landvolk und eine

strengeOrdnung

über die

Erhaltung

der

ihm anvertrauten

Werkzeuge,

so wie über die

Verwendung

der ihm

zugewiesenen Taglöhner.

Der Wohnort des Einräumers muß

jederzeit

mit

Bewilligung

seines

Vorgesetzten

so

nahe als m

öglich

au der ihm

übergebenen

Straßenstrecke

gewählt

werden.

Der Straßeneinräumer hat sich ausschließend m it feinem- Dienste zu besassen.

Derselbe hat sich gegen die Reisenden höflich zu benehmen die auf die Fahrt

Bezug

nehmenden Auskünfte zu ertheilen, und bei

Elementar-Ereignissen

oder andern Unfällen den

augenblicklich nothwendig

werdenden Beistand

nnentgeldlich

zu leisten.

Ueber

erfolgte Anordnung

der Straßenanfsicht haben auch die Einräumer in ihren

Strecken sich

wechselseitig

Aushilfe zu leisten.

In Betreff der Conscrvationsarbeiten wird Folgendes vorgezeiget:

1. Jeder Einräumer hat bei

Regen

und Thanwetter das Wasser aus den Geleisen

sogleich

mittelst kleiner Rinneueinschnitte, in den

Straßengraben

abzulassen, das

Verstopfen

der

Straßengräben

zu hindern und dem Wasser einen

gehörigen

Ablauf zu verschaffen;

unter den Schläuchen, Kanälen und Brücken den

Abzug

des Wassers

vorzüglich

bei

Platzregen,

Thanwetter und

Eisgängen

zu fördern, und die

etwaigen Beschädigungen

sogleich

dem

Vorgesetzten anzuzeigen,

das Thnnliche aber

gleich

selbst zu verbessern.

Der Einränmer hat weiter den Koth

vorzugsweise

im Herbste von der Bahn ab­

zuziehen, die Geleise, wenn sie 2 Zoll tief sind mit reinem Schotter

gedrängt

auszu­

füllen, mindere Geleise mit

Schottergemühl auszugleichen,

bett

ausgedrückten

Schotter

einzuräumen und abznebnen und die gesetzten

Kothriegeln

in der Straße oder bei den

Vorrathshausen aufzuhauen und

wegzuschaffen.

Diejenigen

Strecken, welche am schnellsten trocknen, namentlich die

Bergstellen

sind am ersten zu bearbeiten.

Bei

Schneeverwehungen

ist der Schnee ohne aller

Zögerung

mit aller Kraftund

in der Art auszuschaufeln, daß

zweiWägen

einander

bequem

ausweichen können. Die

(3)

Gemeinden, welche zur Schneeschaufelung versuchter sind, werden einem jeden E in rä u

­

mer namhaft gemacht werden. Beim Frühjahrsthauwetter ist durch kleine Abzugsrinnen

das Schmelzen des Schnees und Eises zu befördern und dem Wasser der nöthige Abzug zu verschaffen.

2. Bei eintretender Trockene sind die Banketts zu ebnen, die Straßenseiten und Gräben

von Distelanflug und hohem Graswuchse und Strauchwerk zu befreien; der in den Gräben herabrollende Schotter in Häufeln auf den Banketts zu sammeln, die ver- schlämmten G räben gehörig auszuheben, und bei fortwährender Trockene wöchentlich 2 mal die Rollsteine aus der Fahrbahn auszurechen und in Häufeln neben den Vor-

rathsprisme n zu schlichten, ferner ist der übermäßige S ta u b abzuziehen und abzuwerfen

und während der D ü rre ohne ausdrücklichen A uftra g kein Schotter zu verwenden.

3. Der in jedem Jahre anzuschaffende Schottervorrath soll in der Regel bis Ende August

auf den Banketts aufgeschlichtet und vollzählig stehen.

Der Einräumer hat die Schlichtung der Prismen in gerader Linie nach dem vorgeschriebenen Maße von 14 Schuh 10 Zoll Länge, 4 Schuh Breite, 2 Schuh Höhe und der Rücken von 10 Schuh 10 Zoll Länge (welches 54 Kubikfuß ausmacht) zu bewirken, und muß sich zu diesem Behufe eines Latten oder Schlichtmaßes bedienen, wie solches bei den Reichsstraßen üblich ist.

Die für die Straße bestimmten jährlichen Schotterprismen sind in der Regel nur

a u f eine Straßenseite abzulagern, um die Straße nicht zu verengen, und die Uebersicht zwischen alten und neuen S chotter zu erleichtern.

Sollte die Ablagerung des Schotters zu beiden Seiten unausweichlich nothwendig sein, so müssen die einzelnen Schotterhanfen nicht gerade gegen einander, sondern abwechselnd so gelegt werden, damit das Prism a der einen Seite in die M itte des

Zwischenraumes der Prismen an der andern Seite zu liegen komme.

Die Aufstellung der Prismen an den Bergeinschnitten muß stets auf der Seite

der Anschüttung und nur bei Mangel an Raum an der Grabenseite geschehen.

,4. Die Hauptbeschotterung soll der Regel nach nur einmal im Herbste bei feuchter W itterung

und so geschehen, daß stets eine Geleisenbreite zum Fortkom m en der W äge n unbeschüttet offen belassen, und diese Geleisenbreite erst nach Se tzu n g der Beschotterung eonservirt

werde. B o r der Beschotterung muß der K oth a u f das sorgfältigste abgezogen, a u f den

Banketten in Haufen gelagert, und später weggeschafft werden, wenn nicht Jemand die unentgeldliche A b fuh r derselben besorgen sollte.

A u f den Anhöhen muß m it der Beschotterung von unten angefangen werden, damit

sich der S chotter gut anschließe, und von den herabfahrende» Wägen nicht auseinander

geworfen werden könne.

Bei Maffabeschotterungen muß das Deckmaterial 3 Zoll hoch und so dicht auf­

getragen werden, vaß man den Boden dazwischen nicht mehr sieht, da n u r dann eine entsprechende Verbindung des Schotters möglich wird.

S o lange der Schotter nicht festgefahren ist, muß derselbe fleißig und öfters ein­

geräumt und ausgeglichen werden; insbesondere sind die von den Fuhrwägen eingedrück­

ten Geleise schleunigst zusammen zu ziehen und wenn während der Beschotterung Fröste

eintreten und Geleise m it hohen Ränder» entstehen, müssen solche sogleich m it D opp el­

hauen bei strengem Froste aber m it eisernen Schlägeln eingeschlagen werden, um dann die Ebnung der Straße erzielen zu können.

Im Frühjahre muß der Einräumer alle noch auf der Fahrbahn bestehenden Un­

ebenheiten und Vertiefungen m it Schotter ausgleichen und vorzüglich fleißig die Geleise

bis zur erfolgenden vollkommenen Festsetzung und Bindung des Schotters einräumen,

um recht bald eine glatte Oberfläche der Fahrbahn zu erhalten.

(4)

5.Die

größte

Aufmerksamkeit hat der Straßeuräumer auf die

Bergstellen

zu richten, weil

hier die Straße beim

Bergabfahren

am meisten

beschädiget

wird, indem die schweren

Wägen

mitden Radschuhen die Decke der Straße aufreißen, das Material zermalmen,

solches auseinanderwerfen und

weilbeiRegenwetter

das Wasser aus der Oberfläche der

Straße herabfließt und

Vertiefungen

auswäscht. Hier muß die Straße

fleißig nachge­

sehen, das Fahrbeet

geebnet,

und die ausgesprengten Steine

zusammengerecht

werden;

besonders aber sind die vorhandenen Rasten, welche von den Radschuhen am ehesten

beschädiget

werden, immer wieder zu

repariren

und für den Abfluß des Wassers rein zu halten.

I n Ansehung der Aufsicht wird dem Einräumer zur Pflicht gemacht:

1.Die Brücke», Kanäle, Schläuche, Terrassen, kurz alle

Bauobjekte täglich

und

wenig­

stens alle Wochen zweimal

vorzüglich

nach

Regen

und Thauwetter genau zu besichti­

gen, und ihre Gebrechen, besonders die

gefährlichen sogleich

seinem

Vorgesetzten

anzu­

zeigen.

2.Hatder Einräumer darüber zu wachen, daß die an den Straßen

gepflanzten

Allee­

bäume nicht

beschädiget

und die

Stützstangen

nicht

herausgezogen

werden; er ist ver­

pflichtet,

die Alleebäume, wenn sie von Pfählen

losgerissen

sind anzubinden, die locker

gewordenen

Pfähle zu

befestigen

und die

entsprechende Verpflanzung

der Baumsetzlin­

ge zu überwachen.

3. Nachdem der gute Stand der Fahrbahn

vorzugsweise

durch die

Lieferung

eines guten

Deckmaterials

bedingt

ist, so ist der Straßeneinräumer beiDienstverlust

verpflichtet

stren­

ge darauf zu sehen, daß der Schotter in der

vorgeschriebenen

QuantitätundQualität,

bis zur Größe eines halben Hühnereies, so viel

möglich gleichförmig geschlagen

aus

den bestimmten Steinbrüche»

geliefert

und ohne Gemühl zur Straße

beigeschafft

wer­

de, auch darf während der

Schotterverwendung

kein neuer Schotter

zugeführt

werden.

4. Haben die Einräumer die genaue

Befolgung

der nachstehenden

Straßenpolizeivorschrif-

ten zu überwachen:

a)

daß die Fuhrleute von der Sattelroßseite, d.i.links aufder Straße einander aus­

weichen sollen.

b)

daß die nicht mit breiten

Radfelgen

versehenen

Frachtwägen

nichtüberladen werden;

c)

daß, wenn wegen

übermäßig

breiter

Ladung

der

Wägen

oder aus

sonstiger

Schuld der Fuhrleute ein

Unglück

sich

ereignen

sollte, die letzter» nach den bestehenden Ge­

setzen als Urheber desselben verantwortlich sind;

d)

daß alle Fuhrleute und Kutscher beim

Bergabfahren

über steile Anhöhen sich des Radschuhes zu bedienen haben;

e)

daß das Befahren der Banketts den Fall der

Nothwendigkeit

beim Ausweichen ausgenommen verboten, das

Anhängen schwingender

Hemmschuhe an der Sei­

te der

Wägen,

und das

Nachschleppen

der Hemmschuhe untersagt sei;

f)daß

die Fuhrleute während der Fütterzeit oder zur Rachtszeit ihre

Wägen

aufder

Straße nicht stehen lassen dürfen und das Abfüttern des

Zugviehes

aufder Stra­

ße

überhaupt

verboten sei.

g)

daß die

muthwilligen Beschädigungen

der Alleebäume und Pfähle mit

Benennung

oder

Vorführung

des Frevlers zur Kenntniß des nächsten Gemeindevorstandes zu

bringen

sind,

h)daß

das Viehweiden in den

Straßengräben

oder an den

Straßenskarpen

strenge verboten sei, endlich

(5)

r) daß von den Straßen aller Ekel erregende Unrath zu entfernen, hart an der Straße keine Dungstellen zu dulden sind, und von dem Straßeneinräumer in den Fällen wo längs der Straße neue Gebäude, Mauern oder Zäune und Uebergangs- brückeln errichtet werden sollen, sogleich die Anzeige an den Vorgesetzten erstattet werden soll.

5. Der Straßeneinräumer darf sich bei vorkommenden Uebertretungen keinen Wortwechsel, keine gewaltsame Festhaltung des Nebertreters erlauben, er darf auf der Straße keinen S tra fbetra g einheben, kein Geschenk annehmen und ist verpflichtet, über die verübte Uebertretung sogleich bei dem nächsten Ortsvorstande die Anzeige zu erstatten, welcher dem Straßeinräum er sogleich die Assistenz zu leisten und strenge das Amt zu handeln hat.

«.

Jeder Einräumer hat ein Vormerkbuch zu führen und in demselben die Schotterführer

m it der Anzahl der gelieferten Haufen, die verwendeten Taglöhner und die jeden Tag geleisteten Arbeiten einzutragen.

Alle Sonntage hat der Einräumer über das Geschehene der verflossenen Woche seinen Rapport bereit zu halten.

Teschen, den 10.Anglist 1858.

D e r k. k. Beztrksvor iteher

Karl Ruff.

Buchdruckerei

von

Karl Prochaska in Teschen.

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