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Książnica Cieszyńska
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[1858]
4 4 5
APTL 005.102
Instruction für die Strasseneinräumer auf den Bezirksstrassen.
„Archiwalia Polskiego Towarzystwa Ludoznawczego
-opracowanie, konserwacja, digitalizacja, udostępnienie”
Zdigitalizowano w ramach projektu pt.
Dofinansowano ze środków Ministra Kultury,
Dziedzictwa Narodowego i Sportu
pochodzących z Funduszu Promocji Kultury
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Einleitung.
Der gute Zustand einer Straße und die wohlfeile
Unterhaltung
derselben beruht lediglich
ans dem Geschäfte und derthätigen Verwendung
des Einräumers, welcher aufder Straße mit Ausnahme der Sonn- undFeiertage täglichbeijederWitterungim
Sommer von5 Uhr
Morgens
bis 7 Uhr Abends und im Winter mitTagesanbruch
bis Sonneumiter-gang seine Arbeiten m it regem Eifer unverdrossen verrichten muß.
Zu dieser
Dienstleistung gehört
ein redlicherfolgsamer
Charakter miermüdeter Fleißund Nüchternheit, ein
ehrerbietiges Betragen
undunbedingter
Gehorsam gegen feineVorge
setzten,
Verträglichkeit
gegen das Landvolk und einestrengeOrdnung
über dieErhaltung
derihm anvertrauten
Werkzeuge,
so wie über dieVerwendung
der ihmzugewiesenen Taglöhner.
Der Wohnort des Einräumers muß
jederzeit
mitBewilligung
seinesVorgesetzten
sonahe als m
öglich
au der ihmübergebenen
Straßenstreckegewählt
werden.Der Straßeneinräumer hat sich ausschließend m it feinem- Dienste zu besassen.
Derselbe hat sich gegen die Reisenden höflich zu benehmen die auf die Fahrt
Bezug
nehmenden Auskünfte zu ertheilen, und bei
Elementar-Ereignissen
oder andern Unfällen denaugenblicklich nothwendig
werdenden Beistandnnentgeldlich
zu leisten.Ueber
erfolgte Anordnung
der Straßenanfsicht haben auch die Einräumer in ihrenStrecken sich
wechselseitig
Aushilfe zu leisten.In Betreff der Conscrvationsarbeiten wird Folgendes vorgezeiget:
1. Jeder Einräumer hat bei
Regen
und Thanwetter das Wasser aus den Geleisensogleich
mittelst kleiner Rinneueinschnitte, in den
Straßengraben
abzulassen, dasVerstopfen
derStraßengräben
zu hindern und dem Wasser einengehörigen
Ablauf zu verschaffen;unter den Schläuchen, Kanälen und Brücken den
Abzug
des Wassersvorzüglich
beiPlatzregen,
Thanwetter undEisgängen
zu fördern, und dieetwaigen Beschädigungen
sogleich
demVorgesetzten anzuzeigen,
das Thnnliche abergleich
selbst zu verbessern.Der Einränmer hat weiter den Koth
vorzugsweise
im Herbste von der Bahn abzuziehen, die Geleise, wenn sie 2 Zoll tief sind mit reinem Schotter
gedrängt
auszufüllen, mindere Geleise mit
Schottergemühl auszugleichen,
bettausgedrückten
Schottereinzuräumen und abznebnen und die gesetzten
Kothriegeln
in der Straße oder bei denVorrathshausen aufzuhauen und
wegzuschaffen.
Diejenigen
Strecken, welche am schnellsten trocknen, namentlich dieBergstellen
sind am ersten zu bearbeiten.
Bei
Schneeverwehungen
ist der Schnee ohne allerZögerung
mit aller Kraftundin der Art auszuschaufeln, daß
zweiWägen
einanderbequem
ausweichen können. DieGemeinden, welche zur Schneeschaufelung versuchter sind, werden einem jeden E in rä u
mer namhaft gemacht werden. Beim Frühjahrsthauwetter ist durch kleine Abzugsrinnen
das Schmelzen des Schnees und Eises zu befördern und dem Wasser der nöthige Abzug zu verschaffen.
2. Bei eintretender Trockene sind die Banketts zu ebnen, die Straßenseiten und Gräben
von Distelanflug und hohem Graswuchse und Strauchwerk zu befreien; der in den Gräben herabrollende Schotter in Häufeln auf den Banketts zu sammeln, die ver- schlämmten G räben gehörig auszuheben, und bei fortwährender Trockene wöchentlich 2 mal die Rollsteine aus der Fahrbahn auszurechen und in Häufeln neben den Vor-
rathsprisme n zu schlichten, ferner ist der übermäßige S ta u b abzuziehen und abzuwerfen
und während der D ü rre ohne ausdrücklichen A uftra g kein Schotter zu verwenden.
3. Der in jedem Jahre anzuschaffende Schottervorrath soll in der Regel bis Ende August
auf den Banketts aufgeschlichtet und vollzählig stehen.
Der Einräumer hat die Schlichtung der Prismen in gerader Linie nach dem vorgeschriebenen Maße von 14 Schuh 10 Zoll Länge, 4 Schuh Breite, 2 Schuh Höhe und der Rücken von 10 Schuh 10 Zoll Länge (welches 54 Kubikfuß ausmacht) zu bewirken, und muß sich zu diesem Behufe eines Latten oder Schlichtmaßes bedienen, wie solches bei den Reichsstraßen üblich ist.
Die für die Straße bestimmten jährlichen Schotterprismen sind in der Regel nur
a u f eine Straßenseite abzulagern, um die Straße nicht zu verengen, und die Uebersicht zwischen alten und neuen S chotter zu erleichtern.
Sollte die Ablagerung des Schotters zu beiden Seiten unausweichlich nothwendig sein, so müssen die einzelnen Schotterhanfen nicht gerade gegen einander, sondern abwechselnd so gelegt werden, damit das Prism a der einen Seite in die M itte des
Zwischenraumes der Prismen an der andern Seite zu liegen komme.
Die Aufstellung der Prismen an den Bergeinschnitten muß stets auf der Seite
der Anschüttung und nur bei Mangel an Raum an der Grabenseite geschehen.
,4. Die Hauptbeschotterung soll der Regel nach nur einmal im Herbste bei feuchter W itterung
und so geschehen, daß stets eine Geleisenbreite zum Fortkom m en der W äge n unbeschüttet offen belassen, und diese Geleisenbreite erst nach Se tzu n g der Beschotterung eonservirt
werde. B o r der Beschotterung muß der K oth a u f das sorgfältigste abgezogen, a u f den
Banketten in Haufen gelagert, und später weggeschafft werden, wenn nicht Jemand die unentgeldliche A b fuh r derselben besorgen sollte.
A u f den Anhöhen muß m it der Beschotterung von unten angefangen werden, damit
sich der S chotter gut anschließe, und von den herabfahrende» Wägen nicht auseinander
geworfen werden könne.
Bei Maffabeschotterungen muß das Deckmaterial 3 Zoll hoch und so dicht auf
getragen werden, vaß man den Boden dazwischen nicht mehr sieht, da n u r dann eine entsprechende Verbindung des Schotters möglich wird.
S o lange der Schotter nicht festgefahren ist, muß derselbe fleißig und öfters ein
geräumt und ausgeglichen werden; insbesondere sind die von den Fuhrwägen eingedrück
ten Geleise schleunigst zusammen zu ziehen und wenn während der Beschotterung Fröste
eintreten und Geleise m it hohen Ränder» entstehen, müssen solche sogleich m it D opp el
hauen bei strengem Froste aber m it eisernen Schlägeln eingeschlagen werden, um dann die Ebnung der Straße erzielen zu können.
Im Frühjahre muß der Einräumer alle noch auf der Fahrbahn bestehenden Un
ebenheiten und Vertiefungen m it Schotter ausgleichen und vorzüglich fleißig die Geleise
bis zur erfolgenden vollkommenen Festsetzung und Bindung des Schotters einräumen,
um recht bald eine glatte Oberfläche der Fahrbahn zu erhalten.
5.Die
größte
Aufmerksamkeit hat der Straßeuräumer auf dieBergstellen
zu richten, weilhier die Straße beim
Bergabfahren
am meistenbeschädiget
wird, indem die schwerenWägen
mitden Radschuhen die Decke der Straße aufreißen, das Material zermalmen,solches auseinanderwerfen und
weilbeiRegenwetter
das Wasser aus der Oberfläche derStraße herabfließt und
Vertiefungen
auswäscht. Hier muß die Straßefleißig nachge
sehen, das Fahrbeet
geebnet,
und die ausgesprengten Steinezusammengerecht
werden;besonders aber sind die vorhandenen Rasten, welche von den Radschuhen am ehesten
beschädiget
werden, immer wieder zurepariren
und für den Abfluß des Wassers rein zu halten.I n Ansehung der Aufsicht wird dem Einräumer zur Pflicht gemacht:
1.Die Brücke», Kanäle, Schläuche, Terrassen, kurz alle
Bauobjekte täglich
undwenig
stens alle Wochen zweimal
vorzüglich
nachRegen
und Thauwetter genau zu besichtigen, und ihre Gebrechen, besonders die
gefährlichen sogleich
seinemVorgesetzten
anzuzeigen.
2.Hatder Einräumer darüber zu wachen, daß die an den Straßen
gepflanzten
Alleebäume nicht
beschädiget
und dieStützstangen
nichtherausgezogen
werden; er ist verpflichtet,
die Alleebäume, wenn sie von Pfählenlosgerissen
sind anzubinden, die lockergewordenen
Pfähle zubefestigen
und dieentsprechende Verpflanzung
der Baumsetzlinge zu überwachen.
3. Nachdem der gute Stand der Fahrbahn
vorzugsweise
durch dieLieferung
eines gutenDeckmaterials
bedingt
ist, so ist der Straßeneinräumer beiDienstverlustverpflichtet
strenge darauf zu sehen, daß der Schotter in der
vorgeschriebenen
QuantitätundQualität,bis zur Größe eines halben Hühnereies, so viel
möglich gleichförmig geschlagen
ausden bestimmten Steinbrüche»
geliefert
und ohne Gemühl zur Straßebeigeschafft
werde, auch darf während der
Schotterverwendung
kein neuer Schotterzugeführt
werden.4. Haben die Einräumer die genaue
Befolgung
der nachstehendenStraßenpolizeivorschrif-
ten zu überwachen:
a)
daß die Fuhrleute von der Sattelroßseite, d.i.links aufder Straße einander ausweichen sollen.
b)
daß die nicht mit breitenRadfelgen
versehenenFrachtwägen
nichtüberladen werden;c)
daß, wenn wegenübermäßig
breiterLadung
derWägen
oder aussonstiger
Schuld der Fuhrleute einUnglück
sichereignen
sollte, die letzter» nach den bestehenden Gesetzen als Urheber desselben verantwortlich sind;
d)
daß alle Fuhrleute und Kutscher beimBergabfahren
über steile Anhöhen sich des Radschuhes zu bedienen haben;e)
daß das Befahren der Banketts — den Fall derNothwendigkeit
beim Ausweichen ausgenommen — verboten, dasAnhängen schwingender
Hemmschuhe an der Seite der
Wägen,
und dasNachschleppen
der Hemmschuhe untersagt sei;f)daß
die Fuhrleute während der Fütterzeit oder zur Rachtszeit ihreWägen
aufderStraße nicht stehen lassen dürfen und das Abfüttern des
Zugviehes
aufder Straße
überhaupt
verboten sei.g)
daß diemuthwilligen Beschädigungen
der Alleebäume und Pfähle mitBenennung
oderVorführung
des Frevlers zur Kenntniß des nächsten Gemeindevorstandes zubringen
sind,h)daß
das Viehweiden in denStraßengräben
oder an denStraßenskarpen
strenge verboten sei, endlichr) daß von den Straßen aller Ekel erregende Unrath zu entfernen, hart an der Straße keine Dungstellen zu dulden sind, und von dem Straßeneinräumer in den Fällen wo längs der Straße neue Gebäude, Mauern oder Zäune und Uebergangs- brückeln errichtet werden sollen, sogleich die Anzeige an den Vorgesetzten erstattet werden soll.
5. Der Straßeneinräumer darf sich bei vorkommenden Uebertretungen keinen Wortwechsel, keine gewaltsame Festhaltung des Nebertreters erlauben, er darf auf der Straße keinen S tra fbetra g einheben, kein Geschenk annehmen und ist verpflichtet, über die verübte Uebertretung sogleich bei dem nächsten Ortsvorstande die Anzeige zu erstatten, welcher dem Straßeinräum er sogleich die Assistenz zu leisten und strenge das Amt zu handeln hat.
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