Verordnungsblatt
des
Reichsstatthalters im Warthegau
" " " " ^ o s e n ^ d e n 9. D e z e m b e r
I n h a l t Seite
Nr. 232: Persönliche Angelegenheiten... , . ... . 381 Nr. 233: Anordnung über die Bildung des Gesamthafenbetriebes Posen, vom 21. Oktober 1942 382 Nr. 234: Durchführungsbestimmungen über die Arbeitskarten für den Hafen Posen, vom 21. Ok
tober 1942 ... 383 Nr. 235: Viehseuchenpolizeiliche Anordnung über die Bekämpfung des seuchenhaften Ver-
kalbens (Banginfektion des Rindes), vom 23. November 1942 ... i ... 384 Nr. 236: Verordnung zur Ergänzung der Fleischbeschaugebührenordnung für den Reichsgau
Wartheland vom 27. Mai 1941, vom 26. November 1942 ... 385 Nr. 237: Anordnung zur Ergänzung der Ausführungsbestimmungen zur Fleischbeschaukosten
verordnung für den Reichsgau Wartheländ vom 27. Mai 1941, vom 26. November 1942 386 Nr. 238: Anordnung über den Vertrieb bezugscheinpflichtiger Waren im Umherziehen, vom
25. November 1942 ... 386 Nr. 239: Anordnung über die Preisgestaltung im Stellmacher- und Karosseriebauhandwerk,
vom 23. November 1942 ... ... 387
Nr. 232 Persönliche Angelegenheiten.
Es wurden ernannt:
die Forstschutzgehilfen
G r ü n e b e r g beim Forstamt Schirpingen, H ö l z e r beim Forstamt Zirke,
J a c k i s c h beim Forstamt Burgstadt, M a g e r k u r t beim Forstamt Stockrode, M e y e r , Wilhelm, beim Forstamt Mirau, M ü l l e r , Hubert, beim Forstamt Deutschendorf, S c h n e i d e n b a c h beim Forstamt Gostingen,
S c h n e i d e r , W alter, beim Forstamt Löwenstadt in Litzmannstadt, V o l k m a r beim Forstamt Warthbrücken in Gay,
W e n d e l beim Forstamt Bralin,
W e t t e r l i n g beim Forstamt Löwenstadt in Litzmannstadt, sämtlich zu apl. Forstwarten.
Nr. 233 Anordnung
über die Bildung des Gesamthafenbetriebes Posen.
Vom 21. Oktober 1942.
Auf Grund der Zwölften Verordnung zur Durch
führung des Gesetzes zur Ordnung der nationalen Arbeit (Bildung und Aufgaben von Gesamthafen
betrieben) vom 8. April 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 510) und der Verordnung über die Einführung sozialrechtlicher Vorschriften in den eingeglieder
ten Ostgebieten vom 6. November 1940 (Reichs- gesetzbl. I S. 1511) erlasse ich folgende An
ordnung:
§1
Gesamthafenbetrieb und Hafeneinzelbetriebe.
(1) Die Hafeneinzelbetriebe des Hafens Posen bilden als Gesamthafenbetrieb Posen einen Be
trieb im Sinne des § 1 des Gesetzes zur Ordnung der nationalen Arbeit.
(2) Zum Hafen Posen gehören die Umschlag
stelle Schifferstraße (alter Hafen), der Behelfs
hafen Ostufer und die Ladestraße am Schilling.
(3) Als Hafeneinzelbetriebe im Sinne der Ver
ordnung gelten sämtliche Betriebe des Hafens Posen, die Hafenarbeiten ausführen und Hafen
arbeiter beschäftigen. Die Hafeneinzelbetriebe haben ihre Aufnahme in eine vom Führer des Ge
samthafenbetriebes zu führende Liste bei dem Führer des Gesamthafenbetriebes zu beantragen.
§2
Hafenarbeiter und Arbeitskarte.
(1) Als Hafenarbeiter im Sinne dieser Anord
nung gelten alle gewerblichen Gefolgschaftsmit
glieder (u. a. Stauer, Umschlagsarbeiter, Lager
arbeiter), die beim Umschlag oder der Lagerung von Gütern im Hafen beschäftigt werden ein
schließlich der Vorarbeiter.
(2) Die unständigen Hafenarbeiter bilden die Gefolgschaft des Gesamthafenbetriebes.
(3) Die Verteilung der Arbeiter des Gesamt
hafenbetriebes zur Arbeit erfolgt durch den Füh
rer des Gesamthafenbetriebes.
(4) Die Verrichtung von Hafenarbeit durch ständige und unständige Hafenarbeiter ist vom Besitz einer gültigen Arbeitskarte für den Ge
samthafenbetrieb abhängig. Die Arbeitskarte w ird vom Führer des Gesamthafenbetriebes aus
gestellt. Die näheren Bestimmungen erläßt der Reichsstatthalter im Warthegau.
§3 Beirat.
(1) Gemäß § 4 der Verordnung vom 8. April 1935 w ird neben dem auf Grund des Gesetzes zur Ordnung der nationalen Arbeit einzusetzenden Vertrauensrat des Gesamthafenbetriebes ein be
sonderer Beirat gebildet. Dem Beirat gehören außer dem durch den Reichsstatthalter im
Warthegau zu berufenden Führer des Gesamt
hafenbetriebes ferner als Mitglieder an 3 Führer von Hafeneinzelbetrieben, 1 Vertrauensmann der Gefolgschaften der
Hafeneinzelbetriebe,
2 Vertrauensmänner der Gefolgschaft des Gesamthafenbetriebes.
(2) Für jedes Mitglied w ird ein Stellvertreter bestellt.
(3) Die Mitglieder des Beirates und die Stell
vertreter bestellt der Reichsstatthalter im W a r
thegau auf Vorschlag des Führers des Gesamt
hafenbetriebes.
§ 4 Höchstarbeitszeit.
Die Höchstarbeitszeit gemäß §5 der Verordnung vom 8. A pril 1935 w ird vom Reichsstatthalter im Warthegau entsprechend den jeweiligen Ver
hältnissen festgelegt.
§ 5
Verwaltungsorgan.
Die Erledigung der laufenden Verwaltungs
arbeiten des Gesamthafenbetriebes w ird gemäß
§ 7 Abs. 3 der Verordnung vom 8. April 1935 den
„Posener Hafenbetrieben“ übertragen.
§6
Tarifordnung und Betriebsordnung.
Für die Arbeitsbedingungen der Hafenarbeiter gilt die Tarifordnung für die Hafenspeditions-, Hafenlagerei und Hafenumschlagsbetriebe im Stromgebiet der Oder, Warthe und Netze vom 25. Oktober 1941 in ihrer jeweiligen Fassung, so
weit die Betriebsordnung für den Gesamthafen
betrieb Posen nicht etwas anderes bestimmt.
§ 7
Strafbestimmungen.
W er den vorstehenden Bestimmungen wieder
holt vorsätzlich zuwiderhandelt, kann auf Antrag des Reichsstatthalters im Warthegau gemäß § 22 des Gesetzes zur Ordnung der nationalen Arbeit mit Gefängnis bzw. mit Geldstrafe bestraft w er
den. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung unterliegen ferner auf Grund der Verordnung zur Einführung des Abschnittes III (Kriegslöhne) der Kriegswirtschaftsverordnung in den eingeglie
derten Ostgebieten vom 8. Dezember 1941 und der Dritten Durchführungsbestimmung zum Ab
schnitt III (Kriegslöhne) der Kriegswirtschafts
verordnung — Ordnungsstrafrecht der Reichs
treuhänder der Arbeit — (Dritte K1DB) vom 2. De
zember 1939 dem Ordnungsstrafrecht nach § 21 Abs. 1 der Kriegswirtschaftsverordnung.
2. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Anordnung bestehenden Hafeneinzelbetriebe haben ihre Aufnahme in die Liste der Hafen
betriebe (§ 1 Abs. 3 dieser Anordnung) bis zum 15. Dezember 1942 zu beantragen.
Posen, den 21. Oktober 1942.
D e r R e i c h s s t a t t h a l t e r Im Auftrag:
gez. K e n d z i a Schlußbestimmungen.
1. Vorstehende Anordnung tr itt mit dem 1. De
zember 1942 in Kraft.
Durchführungsbestimmungen
über die Arbeitskarten für den Hafen Posen.
Vom 21. Oktober 1942.
Auf Grund des § 3 der Zwölften Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Ordnung der na
tionalen Arbeit vom 8. April 1935 (Reichsgesetz
blatt I S. 510) und der Verordnung über die Ein
führung sozialrechtlicher Vorschriften in den ein- gegliederten Ostgebieten vom 6. November 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1511) erlasse ich nach
stehende Durchführungsbestimmungen :
Die Arbeitskarte ist der Personalausweis für § 1 die Arbeiter, die zur Durchführung von Hafen
arbeit im Hafen Posen berechtigt sind. Sie ist nach der A rt der zu verrichtenden Tätigkeit unter
schieden und mit einem Lichtbild des Inhabers zu versehen. Während der Arbeitszeit hat der Hafenarbeiter die Arbeitskarte stets bei sich zu tragen und sie auf Verlangen den Kontrollbeamten des Gesamthafenbetriebes vorzuzeigen.
§ 2
Die Anzahl der auszugebenden Arbeitskarten hat sich nach der jeweiligen Beschäftigungs
möglichkeit im Hafen Posen zu richten. Es sollen nur jeweils soviel Arbeitskarten ausgegeben w ei den, wie Beschäftigungsmöglichkeiten im Ha
fen Posen bestehen.
§ 3 (
(1) Die Ausstellung und Einziehung der Arbeits
karten erfolgt durch den Führer des Gesamt
hafenbetriebes.
(2) Falls gemäß § 2 dieser Durchführungs
bestimmungen eine Verringerung der Gefolg
schaft des Gesamthafenbetriebes erforderlich w ird, die nach § 20 des Gesetzes zur Ordnung v f / nat‘onalen Arbeit dem Reichsstatthalter im Warthegau anzuzeigen ist, erfolgt die Einziehung der Arbeitskarten im Benehmen m it dem Arbeits
amt Posen.
(3 Der Führer des Gesamthafenbetriebes kann die Gültigkeit der Arbeitskarten auf eine be
stimmte Zeit sowie auf einen bestimmten Be
trieb beschränken.
§ 4
(1) Durch die Ausstellung der Arbeitskarte w ird der Inhaber Hafenarbeiter. Er tr itt zur Ge
folgschaft des Gesämthafenbetriebes, falls er nicht von einem Hafeneinzelbetrieb fest einge
stellt w ird.
(2) Die Einstellung eines Hafenarbeiters in die Gefolgschaft eines Hafeneinzelbetriebes erfolgt durch den betreffenden Hafeneinzelbetrieb im Einvernehmen mit dem Führer des Gesamthafen
betriebes.
(3) W ird ein in. einem Hafeneinzelbetrieb fest eingestellter Hafenarbeiter von diesem Betrieb entlassen, so hat er den Kündigungsschutz gegen
über diesem Hafeneinzelbetrieb. Er bleibt im Besitz der Arbeitskarte und tr itt zur Gefolgschaft des Gesamthafenbetriebes über, es sei denn, daß er fristlos entlassen worden ist. Stellt sich nach
träglich heraus, daß die fristlose Entlassung un
gerechtfertigt war, so w ird er auf seinen Antrag in die Gefolgschaft des Gesamthafenbetriebes übernommen. Die Führer der Hafeneinzelbetriebe haben dem Führer des Gesamthafenbetriebes von jeder Entlassung unverzüglich Kenntnis zu geben.
(4) Durch die Einziehung der Arbeitskarte w ird der Hafenarbeiter aus der Betriebsgemeinschaft des Gesamthafenbetriebes entlassen. Er hat hin
sichtlich dieser Entlassung den Kündigungsschutz gegenüber dem Gesamthafenbeirieb.
§5
Diese Durchführungsbestimmungen treten am 1. Dezember 1942 in Kraft.
Posen, den 21. Oktober 1942.
D e r R e i c h s s t a t t h a l t e r Im Auftrag:
gez. K e n d z i a
Nr. 235 Viehseuchenpolizeiliche Anordnung
über die Bekämpfung des seuchenhaften Verkalbens (Banginfektion des Rindes).
Vom 23. November 1942.
Auf Grund der §§ 18 ff. und 79 Abs. 2 des Vieh
seuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (Reichs- gesetzbl. S. 519) w ird zum Schutze gegen die Ver
breitung des seuchenhaften Verkalbens (Bang
infektion des Rindes) für den Reichsgau W arthe
land mit Ermächtigung des Reichsministers des Innern folgendes bestimmt:
§1
Verkehr mit Zuchttieren.
(1) Vor dem Auftrieb von über 1 Jahr alten weiblichen Rindern und über 1 Jahr alten Bullen auf Veranstaltungen zum Absatz von Zuchttieren ist der Nachweis des verneinenden Ergebnisses einer höchstens 8 Wochen zurückliegenden B lut
untersuchung auf Banginfektion (§ 4) zu erbrin
gen. Unter die Veranstaltungen fallen auch solche, auf die neben Zuchttieren vereinzelt Nutztiere aufgetrieben werden. Nutzviehmärkte fallen nicht darunter.
(2) Zuchttiere im Sinne dieser Bestimmungen sind Rinder, die zum Zwecke der Erzeugung von Nachzucht angeboten oder erworben werden.
§2 Weideverkehr.
(1) Die Inhaber von Weiden, die mit Rindern mehrerer Wirtschaftsbetriebe besetzt werden (Sammelweiden), und deren Beauftragte dürfen weibliche Rinder mit Erkrankungen der Geburts
wege, insbesondere krankhaftem Ausfluß, und Bullen mit Erkrankungen der Geschlechtsorgane nicht auf Weide nehmen.
(2) Auf Sammelweiden ist der gemeinsame Weidegang von Rindern, die durch aus irgend
einem Anlaß vorgenommene serologische Unter
suchungen als verdächtig (bangpositiv) bekannt geworden sind, und von unverdächtigen (bang
negativen) Rindern verboten.
(3) Der gemeinsame Weidegang von Rindern, die nur tagsüber auf Eleimweiden, gemeindlichen Weiden u. a. geweidet werden, fällt nicht unter die Vorschriften der Abs. 1 und 2.
§3 Deckverbote.
( l) Bullen dürfen Rinder verschiedener Besitzer nur decken, wenn bei der erstmaligen Verwen
dung der Bullen zur Zucht der Nachweis des ver
neinenden Ergebnisses einer höchstens 8 Wochen zurückliegenden Blutuntersuchung aufBanginfek- tion vorliegt. Für Bullen, die als Zuchttiere er
worben worden sind, genügt der gemäß § 1 er
brachte Nachweis. Der Nachweis ist bei der erst
maligen Körung vorzulegen.
(2) Die erneute Blutuntersuchung eines Bullen, der Rinder verschiedener Besitzer deckt, ist durch die Ortspolizeibehörde anzuordnen, wenn der Bulle der Banginfektion verdächtig ist.
(3) Aus einem Bestand, in dem die Banginfek
tion mit sichtbaren Erscheinungen, insbesondere Verkalben, herrscht, dürfen Rinder einem Bullen, der in unverseuchten Beständen deckt, nicht vor Ablauf von 9 Monaten nach dem letzten Verkalbe- fall im Bestände zugeführt werden. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Regierungspräsi
denten. Das Deckverbot gilt nicht für Bestände, in denen die Banginfektion oder deren Verdacht nur durch das bejahende Ergebnis der Blut- oder Milchuntersuchung festgestellt ist.
(4) Bullen mit bangpositivem Blutunter
suchungsergebnis dürfen im eigenen Bestand oder in Beständen decken, in denen die Banginfektion durch Blutuntersuchung oder andere Umstände festgestellt ist.
(5) Bullen m it krankhaften Veränderungen der Geschlechtsorgane dürfen nicht zum Decken ver
wendet werden.
(6) Weibliche Rinder mit Erkrankungen der Ge
burtswege, insbesondere krankhaftem Ausfluß, dürfen nicht zum Bullen geführt werden.
§4
Nachweis des verneinenden Ergebnisses der Blutuntersuchung.
Der Nachweis des verneinenden Ergebnisses der Blutuntersuchung auf Banginfektion (§§ 1 und 3) ist durch eine Bescheinigung der Unter
suchungsstelle (§7) zu erbringen. Er muß ein
wandfrei die Art, die Nämlichkeit und die Kenn
zeichen des Tieres sowie den Tag und das E r
gebnis der Blutuntersuchung ersehen lassen.
§5
Personenverkehr.
(1) Die gewerbsmäßige Behandlung der Bang
infektion durch Personen, die nicht Tierärzte sind, ist verboten. Unter den Begriff der Behandlung fallen alle Maßnahmen, durch die die Banginfek
tion bekämpft werden soll.
(2) Personen, die in Rinderbeständen mit Bang
infektion oder dem Verdacht dieser Seuche mit der Pflege und W artung der Tiere beschäftigt sind, dürfen sich in Ställen anderer Betriebe nicht betätigen.
(3) Melkern ist es verboten, in fremden Rinder
beständen Geburtshilfe oder Mithilfe bei Geburten zu leisten.
§6 Impfung.
Die Impfung mit lebenden Erregern der Bang
infektion ist verboten. Für wissenschaftliche Untersuchungen und sonstige Zwecke kann der Reichsminister des Innern Ausnahmen zulassen.
§7
Durchführung der Blutuntersuchung.
(1) Die Blutproben sind durch besonders zuge
lassene Tierärzte zu entnehmen.
(2) Die Blutuntersuchungen zur Durchführung der Vorschriften der §§ 1 und 3 sind in dem Vete
rinäruntersuchungsamt des Reichsgaues W arthe
land in Posen nach den erlassenen Anweisungen durchzuführen.
(3) Die Blutuntersuchung kann bei Rindern unterbleiben, für die der Nachweis erbracht ist, daß sie aus amtlich als abortusfrei anerkannten Beständen stammen.
§8 Kosten.
Die Kosten der Blutuntersuchungen einschließ
lich der Entnahme der Blutprobe fallen, soweit sie nicht aus öffentlichen M itteln bestritten w er
den, den Tierseuchenkassen und den Tierbesitzern zur Last.
§9
Strafbestimmungen.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der
§§ 1 bis 3, 5 und 6 unterliegen den Strafbestim
mungen der §§ 74 ff. des Viehseuchengesetzes.
§ 10 Inkrafttreten.
Diese Anordnung tr itt 7 Tage nach ihrer Ver
öffentlichung in Kraft.
Posen, den 23. November 1942.
D e r R e i c h s s t a t t h a l t e r In Vertretung:
gez. Dr. M e h l h o r n
Nr. 236 Verordnung
zur Ergänzung der Fleischbeschaugebührenordnung für den Reichsgau Wartheland vom 27. Mai 1941.
Vom 26. November 1942.
Auf Grund des § 4 der Fleischbeschaukostenverordnung vom 21. März 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 157) w ird die Fleischbeschaugebührenordnung für den Reichsgau Wartheland vom 27. Mai 1941 (Verordnungsbl. des Reichsstatthalters im Warthegau Nr. 22, S. 297) mit Zustimmung des Reichs
ministers des Innern wie folgt geändert:
§ 1 Abs. 1 der Fleischbeschaugebührenordnung erhält in der Spalte 1 unter A5 folgende Fassung:
„bei Schafen, Ziegen und Hunden“ .
§2 Die Änderung tritt am 1. Dezember 1942 in Kraft.
Posen, den 26. November 1942.
D e r R e i c h s s t a t t h a l t e r In Vertretung:
gez. Dr. M e h l h o r n
r ' £ 6 i Anordnung
zur Ergänzung der Ausführungsbestimmungen zur Fleischbeschaukostenverordnung für den Reichsgau Wartheland vom 27. Mai 1941.
Vom 26. November 1942.
Auf Grund des § 5■ der Fleischbeschaukostenverordnung vom 21. März 1941 (Reichsgesetzbl I iypiS l e/ gw di e Ausfuhrun.gsbestimmungen zur Fleischbeschaukostenverordnung für dem N r f 2 s a S 8? ^ / 011127- ^ « 1941 (Verordnun^ bb des Reichsstatthalters im Warthegau
r.22, S. 298) m it Zustimmung des Reichsministers des Innern in folgender Weise:
1. Die Anlage 1 erhält in der Spalte 2 folgende Fassung:
a) unter A 5 „Schafe, Ziegen und Hunde“ , b) „ B l „Schweine und Hunde“ . 2. Die Änderung tr itt am 1. Dezember 1942 in Kraft.
Posen, den 26. November 1942.
D e r R e i c h s s t a t t h a l t e r In Vertretung:
gez. Dr. M e h l h o r n
Anordnung
über den Vertrieb bezugscheinpflichtiger Waren im Umherziehen.
Vom 25. November 1942.
Auf Grund der Anordnung über die Bezugscheinpflicht vom 14. November 1939 w ird bestimmt:
§1
Die Anordnung betreffend das Verbot des Vertriebes bezugscheinpflichtiger Waren im Umher- aufgehoVb°en. ^ (Verordnun^ b l. des Reichsstatthalters im Warthegau Nr. 25, S. 402) w ird
§2 Diese Anordnung tr itt mit ihrer Verkündung in Kraft.
Posen, den 25. November 1942.
D e r R e i c h s s t a t t h a l t e r In Vertretung:
gez. Dr. M e h l h o r n
A n l (S. 389 •
Nr. 239 Anordnung
über die Preisgestaltung Im Stellmacher- und Karosseriebauhandwerk.
Vom 23. November 1942.
Auf Grund der Verordnung über die Preis
bildung in den eingegliederten Ostgebieten vom 20. Januar 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 210) und der mir vom Reichskommissar für die Preisbildung erteilten Ermächtigung ordne ich an:
§1
Für Leistungen des Stellmacher- und Karosserie
bauhandwerks dürfen im Reichsgau Wartheland Höchstpreise nach den nachstehenden Bestim
mungen gefordert und gewährt werden.
§2
e Für die in der Anlage zu dieser Anordnung auf- -LWgeführten Regelleistungen dürfen die zugelassenen 396) Höchstpreise nicht überschritten werden. Für Arbeiten größeren Umfangs, insbesondere für serienmäßige Herstellung, sind die Höchstpreise der Anlage entsprechend der Kostensenkung gegenüber Arbeiten normalen Umfangs zu unter
schreiten.
§3
(1) Die Ermittlung der höchstzulässigen Preise für die in dieser Anordnung nicht genannten Lei
stungen hat auf Grund nachfolgenden Kalkula
tionsschemas zu erfolgen:
1. Werkstoff- (Fertigungs-
material)-kosten ... ...RM 2. Fertigungslohnkosten ... ...RM 3. Zuschlag für Gemein
kosten (auf Pos. 2) ... ...RM
Summe von 1 bis 3 ...RM ... ...RM 4. Zuschlag für Gewinn und Wagnis
(auf die Summe von 1 bis 3 ) ... ...RM 5. Angebotspreis... ...RM
(2) Preise für Leistungen, die nach vorstehen
dem Kalkulationsschema erm ittelt worden sind, müssen in einem entsprechenden Verhältnis zu den in der Anlage aufgeführten Höchstpreisen stehen.
(3) Soweit ein Betrieb nach der A rt seiner Buchhaltung in der Lage ist, seine Kosten genauer aufzugliedern und nachzuweisen, ist die Verwen
dung eines weiter aufgeteilten Kalkulations
schemas zulässig. Es dürfen jedoch im Gesamt
ergebnis nachweisbar die Aufschlagsätze des § 4 nicht überschritten werden.
§ 4
Die in § 3 aufgeführten Kostenteile dürfen nur mit folgenden Höchstsätzen in Ansatz gebracht werden:
Zu 1) Werkstoff kosten.
W erkstoff - (Fertigungsmaterial) - kosten sind Kosten der unmittelbar für die Leistung ver
wandten Roh- und Hilfsstoffe sowie der fertig
bezogenen Zulieferungsteile.
Der W erkstoff darf zu dem tatsächlichen, nach den allgemeinen Preisvorschriften zulässigen Ein
standspreis eingesetzt werden. Dies ist der vom Handwerker zu zahlende Preis, der sich nach Ab
zug aller Rabatte, jedoch zuzüglich der nachweis
bar entstandenen Bezugskosten bis zur W erk
statt des Handwerksbetriebes (Fracht, Rollgeld, Verpackung und Transportversicherung) ergibt.
Umsatzbonus und der 3 v .H . nicht übersteigende Kassaskonto brauchen nicht abgezogen zu w er
den. Der Verbraucherpreis des Einzelhandels darf niemals überschritten werden.
Als Verbrauch dürfen bei den Roh- und Hilfs
stoffen nur die nachweisbar notwendigen Roh
stoffmengen berechnet werden. Die Bezugskosten sind nur soweit zu berücksichtigen, als sie volks
wirtschaftlich gerechtfertigt sind.
Zu 2) Fertigungslohnkosten.
__ Die Lohnkosten sind nach Löhnen für Meister, Gesellen, Lehrlinge und sonstige Arbeiter aufzu
gliedern. Es dürfen nur die unmittelbar bei der Leistungserstellung anfallenden Arbeitsstunden berechnet werden, die bei normaler Arbeitslei
stung wirtschaftlich gerechtfertigt sind.
Als Stundenlöhne dürfen nur die gesetzlich zu
lässigen Löhne (Tariflöhne) unter Berücksichti
gung der arbeitsrechtlichen Sonderbestimmungen für Polen eingesetzt werden. Leistungszulagen dürfen nicht berechnet werden. Der Meister darf für seine handwerkliche Mitarbeit, die nachzu
weisen ist, den höchsten Gesellenlohn berechnen.
Als M itarbeit in diesem Sinne gilt nicht die allge
meine Leitung und Überwachung der Arbeit. Diese Arbeiten werden durch den Gemeinkostenzu
schlag abgegolten.
Lehrlingsstunden dürfen — vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung — mit 0,35 RM je Stunde berechnet werden.
Zu 3) Zuschlag für Gemeinkosten.
Hierzu zählen alle Betriebs- und Geschäfts
kosten, sofern sie nicht unter Ziffer 1 und 2 ge
sondert in Rechnung gestellt werden. Es dürfen nur solche Kosten berücksichtigt werden, die
kriegswirtschaftlich vertretbar sind. Zu den Ge
meinkosten gehören beispielsweise nicht: private Ausgaben (Einkommensteuer, Körperschaft
steuer, Repräsentationsgleder, öffentliche Spen
den), Zinsen für Fremdkapital, Verzinsung des eigenen Kapitals.
Die Gemeinkosten werden durch einen Auf
schlag auf die Fertigungslohnkosten abgegolten.
Dieser Aufschlag darf höchstens betragen:
bei H andarbeit... 60v.H.
bei Maschinenarbeit... 160 v. H.
Zu 4) Zuschlag für Gewinn und Wagnis.
Für Gewinn und Wagnis darf höchstens ein Zu
schlag von lO v.H . auf die Summe der Pos. 1—3 berechnet werden. Bei Arbeiten größeren Um
fangs darf der Aufschlag höchstens 8 v.H . be
tragen.
Zu 5) Angebotspreis.
Der Angebotspreis gilt netto Kasse 4 Wochen nach Rechnungserteilung. Nach Ablauf von 4 Wochen dürfen 4 v .H . Verzugzinsen berechnet werden.
§5
(1) Die in dieser Anordnung festgesetzten Höchstpreise und Höchstaufschläge dürfen nur dann berechnet werden, wenn die Kostenlage des Betriebes so schlecht ist, daß sonst ein kriegs
wirtschaftlich gerechtfertigter Gewinn nicht er
zielt werden kann. Betriebe m it günstiger Kosten
lage müssen mindestens soweit unter den Höchst
preisen und Höchstaufschlägen bleiben, daß ihr Gewinn nicht den kriegswirtschaftlich gerecht
fertigten Gewinn übersteigt.
(2) Wurden bisher niedrigere als die in der An
lage zu § 2 zugelassenen Höchstpreise berechnet, so dürfen diese nicht erhöht werden.
(3) Die Zulässigkeit der Angemessenheit der Preise muß dem Reichsstatthalter — Preisbil
dungsstelle oder den von ihm beauftragten stellen jederzeit nachgewiesen werden können.
(1) Handwerksbetriebe sind verpflichtet, für alle Arbeiten, die den Betrag von 20 RM über
schreiten, soweit sie nicht Regelleistungen be
treffen, ein Kalkulationsbuch zu führen.
(2) Für alle Leistungen ist dem Auftraggeber eine Rechnung zu erteilen.
§7
(1) Geschäftsbücher, die Aufzeichnungen aus dem Jahre 1939 und der Folgezeit enthalten, sind nebst allen Buchführungsunterlagen 5 Jahre lang aufzubewahren, soweit nicht nach sonstigen Bestimmungen eine längere Aufbewahrungsfrist besteht. Die Frist beginnt m it dem Inkrafttreten dieser Anordnung. Bei Geschäftsbüchern, die nach dem Inkrafttreten dieser Anordnung ab
geschlossen werden, beginnt die Frist m it dem Tage der letzten Eintragung.
(2) Die Aufbewahrungsfrist gilt auch für Kalku
lationsbücher, Einkaufsrechnungen, Arbeitszettel sowie Zweitschriften der dem Auftraggeber er
teilten Rechnungen.
§8
Soweit aus volkswirtschaftlichen Gründen oder zur Vermeidung besonderer Härten eine Aus
nahme dringend erforderlich erscheint, kann der Regierungspräsident (Preisüberwachungsstelle) Ausnahmen zulassen oder anordnen.
§ 9
Verstöße gegen die Bestimmungen dieser An
ordnung werden nach der Anordnung über Strafen und Strafverfahren bei Zuwiderhandlungen gegen Preisvorschriften vom 3. Juni 1939 (Reichs- gesetzbl. I S. 999) bestraft.
§ 10
Diese Anordnung tr itt am 1. Januar 1943 in Kraft. Ausnahmebewilligungen und anderweitige Regelungen treten mit dem gleichen Tage außer Kraft. Die Anordnung findet auch auf laufende Verträge Anwendung, soweit zur Zeit des In
krafttretens der Anordnung der Handwerker eine vertragliche Leistung noch nicht erfüllt hat.
§6
Posen, den 23. November 1942.
D e r R e i c h s s t a t t h a l t e r In Vertretung:
gez. Dr. M e h l h o r n
a n i a g e
zu § 2 der Anordnung über die Preisgestaltung im Stellm acher- und Karosseriebauhandwerk
vom 23. November S942.
T e i l I.
Landesübliche Ackerwagen (ohne Boden und Kasten) und Wagenteile ohne Beschlag.
Nabenstärke 14— 17 cm.
1 Rungenwagen 1 Unterwagen 1 Vorderwagen 1 Hinterwagen 2 Vorderarme
2 Hinterarme oder Spreiß 1 Achsfutter
1 Hinterschemel 1 Vorderschemel 1 Langbaum 1 Langbaum 1 Tage
Runge 1 Rungenklotz 1 Lenkscheit • 1 Wendschemel 1 Deichsel 1 Schere
1 langer Schwengel 1 kurzer Schwengel 1 Rad ...
1 Nabe ...
1 Speiche ...
1 Felge
Alte Felge auf neue Speiche...
Fuge schneiden und verkeilen . . . . Buchse einbohren...
Nabe ausblochen...
Patent-Buchse einbohren Buchse befestigen
Nabenstärke 18— 19 cm.
Felgenbreite in m/m: 52 60 1 65 • 72 80 92 1 105
Preise in Reichsmark 1 Rungenwagen ...
1 Unterwagen ...
1 V orderw agen...
1 Hinterwagen ...
2 Vorderarme ...
2 Hinterarme oder S p re iß ...
1 A ch sfu tte r...
1 Hinterschemel ...
152.— 154.— 159.50 163.—
77.—
23.-4- 29.50 9.50 8.50
5. —
6. —
165.— 170.50 176.—
Felgenbreite in m/m:
52 60 65
Preise 72 in Reich
80 smark
92 105
1 Vorderschemel ... 5.50
1 Langbaum ... 3.50
1 Langbaum ... . • • • 6.—
1 T a g e ... ... 2.—
1 Runge ... 1.45
1 Rungenklotz ... 0.85
1 Lenkscheit ... X 1.40
1 Wendschemel ... 7.70
1 Deichsel ... 8.80 1 Schere ... 14.30
1 langer Schw engel... 1.95
1 kurzer Schwengel ... 1.40
1 Rad ... ... 19.80 20.50 21.— 22.— 22.50 24.— 25.50 1 Nabe ... \ ... 2.90
1 Speiche ... 0.80
1 Felge ... 1.45 1.50 1.55 1.65 1.75 2.10 2.20
Alte Felge auf neue Speiche... 0.25
Fuge schneiden und v e rk e ile n ---- 0.75
Buchse einbohren ... 1.20 Nabe ausblochen... 2.65 Patent-Buchse einbohren...
Buchse befestigen ... 0.85 Nabenstärke 19,5—20,5 cm.
Felgenbreite in m/m:
52 60 65
Preise 72 in Reich
80 smark
92 105
1 Rungenwagen ... .. 163.— 165.— 167 — 170.50 176.— 181.50 187.—
1 U n terw ag e n ... !... 79.—
1 V orderw agen... 25.50
1 Hinterwagen ... 33 —
2 Vorderarme ... 10.—
2 Hinterarme oder S p re iß ... 9.—
1 A ch s fu tte r... 5.25
1 Hinterschemel ... * 6.30
1 Vorderschemel ... 5.75
1 Langbaum ... ... 3.85
1 Langbaum ... . --- 6.60
1 T a g e ... 2.25
1 Runge ... 1.55
1 Rungenklotz ... 0.85
1 Lenkscheit ... 1.55
1 Wendschemel ... 8.80
1 Deichsel ... 9.35
1 Schere ... 15.40
1 langer Schw engel... 2.20
1 kurzer Schwengel ... 1.55
1 Rad ... 22 — 22.50 23 — 23.50 24 — 26.50 27.50
1 Nabe ... '• • • 3.—
1 Speiche ... 0.85
1 Felge ... 1.55 1.65 1.75 1.90 2.— 2.20 2.50 Alte Felge auf neue Speiche... 0.30
Fuge schneiden und v e rk e ile n --- 0.80 Buchse einbohren... . • • 1.35 Nabe ausblochen... 2.75 Patent-Buchse einbohren...
Buchse befestigen ... 0.90
Nabenstärke 21—21,5 cm.
Felgenbreite in m/m: 60 72 80 92 105
Preise in Reichsmark 1 Rungenwagen ...
1 Unterwagen ...
1 V orderw agen...
1 Hinterwagen ...
2 Vorderarme ...
2 Hinterarme oder S p re iß ...
1 A ch s fu tte r...
1 Hinterschemel ...
1 Vorderschemel ...
1 Langbaum ...
1 Langbaum ... . 1 T a g e ...
1 Runge ... . . ...
1 Rungenklotz ...
1 Lenkscheit ...
1 Wendschemel ...
1 Deichsel ... ...
1 Schere . . . ...
1 langer Schw engel...
1 kurzer Schwengel ...
1 Rad ... ...
1 Nabe ...
1 Speiche ...
1 Felge ...
Alte Felge auf neue Speiche...
Fuge schneiden und verkeilen Buchse einbohren ...
Nabe ausblochen...
Patent-Buchse einbohren...
176.—
24.—
1.75
181.50
25.50
1.90
187.—
82.50 26.50 35.—
12.—
10.50 5.50 6.60 6 — 4.40 7.70 2.50 1.65 1.10 1.65 9.90 9.90 16.50 2.20 1.65 26.50
3.25 0.95 2 —
0.35 0.85 1.45 2.85
192.50
27.50
2.20
Buchse befestigen 0.90
198.— 203.50
30.— 31.—
2.60 2.75
Nabenstärke 22—23 cm.
Felgenbreite in m/m: 65 72 80 92 105
Preise in Reichsmark 1 Rungenwagen ...
1 Unterwagen ...
1 V orderw agen...
1 Hinterwagen ...
2 Vorderarme ...
2 Hinterarme oder S p re iß ...
1 A ch s fu tte r...
1 Hinterschemel ...
1 Vorderschemel ...
1 Langbaum ...
1 Langbaum ...
1 Tage ...
1 Runge ...
1 Rungenklotz ...
1 Lenkscheit ...
192.50 196.— 200.—
88 — 28.50 37.50 14.30 12.10
6.—
7.10 6.60 5.—
8.20 2.75 1.75 1.10 1.95
220 — 225.50
Felgenbreite in m/m: 65 72 | 80 | 92 Preise in Reichsmark
105
1 Wendschemel ...
-
11.—
1 Deichsel ... 11 —
1 Schere ... 17.50 , ✓
1 langer S chw engel... 2.30
1 kurzer Schwengel ... 1.75
1 Rad ... 26.50 27.50 29.— 31.— 33 — 1 Nabe ... 3.75
1 Speiche ... 1.10
1 Felge ... 1.95 2.— 2.20 2.55 2.85
Alte Felge auf neue Speiche... 0.35
Fuge schneiden und verkeilen . . . . 0.90
Buchse einbohren... 1.55 Nabe ausblochen... 3.—
Patent-Buchse einbohren... 2.75-3.30 Buchse befestigen ... 1.—
\
/
Nabenstärke 23,5—25 cm.
65 72 80 92 105
Felgenbreite in m/m:
Preise in Reichsmark
"1 Rungenwagen ... 220.— 225.50 231.— 242.— 253.—
1 U n te rw a g e n ... 104.50
1 V orderw agen... 35.—
1 Hinterwagen ... 44.—
2 Vorderarme ... 17.50
2 Hinterarme oder S p re iß ... 15.50
1 A c h s fu tte r... 6.50
1 Hinterschemel ... 8.25
1 Vorderschemel ... 7.75
1 Langbaum ... 5.50
1 Langbaum ... 9.50
1 T a g e ... 3.—
1 Runge ... 1.95
1 Rungenklotz ... 1.20
1 Lenkscheit ... 2.20
1 Wendschemel ... 12.—
1 Deichsel ... 12 — 1 Schere ... 18.50
1 langer S chw engel... 2.50
1 kurzer Schwengel ... 1.85
1 Rad ... 30 — 31 — 33.— 35 — 37.50 1 Nabe ... 4.50
1 Speiche ... 1.10
1 Felge ... 2.20 2.40 2.65 3.— 3.30
Alte Felge auf neue Speiche... f 0.40
Fuge schneiden und v e rk e ile n --- 1 —
Buchse einbohren... 1.65
Nabe ausblochen... 3.15
Patent-Buchse einbohren...
Buchse befestigen ... 1.10
Nabenstärke 26—29 cm.
Felgenbreite in m/m: 65 72
Preis
80 e in Reichsn
92 la rk
105
1 Rungenwagen ... 247.50 253 — 258.50 269.50 280.50
1 Unterwagen ... 115.50
1 V orderw agen... ... 39.50
1 Hinterwagen ... 47.50
2 Vorderarme ... 22.—
2 Hinterarme oder S p re iß ... 20.— i
1 A ch s fu tte r... 7 —
1 Hinterschemel ... 9.50
1 Vorderschemel ... 9.—
1 Langbaum ... 6.50
1 Langbaum ... 10.—
1 T a g e ... 3 30 1 Runge ... 2.20
1 Rungenklotz ... 1.40
1 Lenkscheit ... 2.50
1 Wendschemel ... 13 —
1 Deichsel ... 13 — 1 Schere ... 20.—
1 langer Schw engel... 2.75
1 kurzer Schwengel ... 2.—
1 Rad ... 34.— 35.— 37.50 39.50 42.—
1 Nabe ... 5.—
1 Speiche ... 1.20
1 Felge ... 2.40 2.75 3.— 3.30 3.60
Alte Felge auf neue Speiche... 0.40
Fuge schneiden und verkeilen . . . . 1.10
Buchse einbohren... 1.95
Nabe ausblochen... 3.30
Patent-Buchse einbohren...
Buchse befestigen ... 1.10
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T e i l II.
Geschäftswagen (Federwagen), Handwagen 4rädrig, Stoßwagen 2rädrig, Kutschräder, Karrenräder, Karren und Schlitten.
1. Leichter Geschäftswagen (Federwagen)
M it gerader Schwelle m it L e h n e ...
Obergestell gerade m it Lehne ...
Kasten geschweift zum Durchlenken mehr Volles Gesäß ... . ...
Unterwagen m it Schere und Schwenge ..
Vorderfederträger ...
Hinterzierholz ...
1 Langbaum gerade ...
1 Langbaum geschweift ... ...
1 Kreuzfelge ...
1 Tage ...
1 Kotschirm RM 2,75, N aturesche...
RM 209.—
93.50 27.50 27.50 38.50
1.40 3.85 3.30 5.50 1.10 2.20 4.40 - 6.60
HatiifwiicrAn irätfriof
Felgenbreite in m/m: 26 | 32 | 40
Preise in Reichsmark
Ganze Holzarbeit ... ... . . 33.— 40.— 51.—
4 Räder ... 17.50 22.— 26.50 1 Felge ... 0.45 0.55 0.65 1 Speiche ... 0.30 0.35 0.40 1 Achsfutter ... 1.65 1.95 2.20 1 Vorderdeckschemel ... 1.95 2.20 2.55 1 Hintersch. mit K lö tz e n ... 2.75 3.30 3.85 1 Spreiß ... 2.75 3.30 4.40 1 Runge ... 0.40 0.45 0.55 1 Deichsel ... 1.65 1.95 2.20 1 K re uzfe lg e ... 0.85 1.10 1.40 1 Wendeschemel... 2.75 3.30 3.85
3. Stoßwagen 2rädrig mit 2 Deichselbäumen.
1 Räder 0,90— 1,00 Meter, Felgenbreite 52 mm.
Rahmen 1,30 X 0,85 Meter.
Seitenbretter 0,30 Meter hoch; 26 mm stark einschl. Boden, ohne Beschlag___ RM 60.—
40 m /m 45 m /m 52 m /m
Kutschräder — 1 Satz.
Bügelräder m it H. 14 Speichen...
Preise in Reichsmark
83.50 88 — 92.50
geschnittene Felgen ... 72.50 77.— 81.50 Bügelräder Naturesche ... 94.50 99.— 103.50 geschnittene Felgen Naturesche ... 83.50 88.— 92.50
5. Karrenräder.
52 m /m 60 m /m 65 m /m j 80 m /m 92 m /m 105 m /m
8.25 8.80
Preis in Reichsmark
9.35 9.90 12 — 13.20
6. Karren.
Torfkarrengestelle...
Torfkarrengestelle mit Brettern Chausseekarre mit K a s te n ...
Kummkarre ...
Ziegeleikarre ...
Ziegeleikarre m it B r e tte r n --- Scheidenkarre...
f 7. Schlitten.
Unterschlitten ...
Kasten mit Rücksitz ...
Kasten Zweispänner ...
Rodelschlitten 1,20 Meter la n g ... ] ”
RM 16.50 21 —
24.—
20. —
20. —
24.—
24.—
50.— -55.—
66.—
82.50 10.—
T e i l III.
Geräte und sonstige Arbeiten.
1. Leitern.
Ernteleitern — Bäume pro Meter ...
Steigeleitern — Sprosse pro 1 Sprosse ...
Steigeleitern mit Scheiden, pro 1 Scheide ...
gewöhnliche klappbare Hausleitern pro 1 S tu fe ...
2. Stiele einschließlich einsetzen in das betreffende Werkzeug oder Gerät.
1 A x ts tie l...
1 Spatenstiel mit K rü c k e ...
1 Schippenstiel gebogen ... ... ...
1 Schippenstiel gebg. mit K rü c k e ...
1 Heugabelstiel ...*...
1 Hackenstiel ...
1 Besenstiel ...
1 kurzer Hammerstiel ...] ’ ' 1 langer H am m erstiel...' ’ ’ ’ 1 Kreuzhackenstiel ...
1 Radehackenstiel ...
0.90 1.10 0.90 1.15 1.10 0.45 0.45 0.25 0.70 1.10 0.90
3. Kotflügel fertig geputzt.
1 Paar zum Selbstfahrer gerade ...
1 Paar zum Selbstfahrer in Naturesche ...
1 Paar zum Selbstfahrer gebogen...
1 Paar zum Selbstfahrer in Naturesche...
1 Satz lm al gebogen zum Tafelwagen ...
1 Satz lm al gebogen zum Tafelwagen in Naturesche 1 Satz 2mal gebogen zum Tafelwagen ...
1 Satz 2mal gebogen zum Tafelwagen in Naturesche
3.30
5. —
6. — 8.80 16.50 22.—
20.—
26.50
4. Tagen oder Barken.
1 Pflugtage 1 Meter lang 1 Pflugtage 4 Fuß la n g ...
1—3-Spännertage 5 Fuß lang . 1—4-Spännertage 6 Fuß lang . 1 Gedr. Schwengel (Ortscheit)
RM 2 20 2.75 3.85 4.40 3.30 5. Holzladen.
1 Holzlade
1 Heber .. 20.—
1.65
* * ■ * * ' « die Städte Posen
P r e i i t r ° r ' e ReidlS!B“ es War,he,a” d sind die
Außer bei Naben und Speichen erhöhen sich die Preise bei Anfertigung aus:
Eschenholz ... dm 30 vH.
R o trü s te r... um 20 vH.
M it den Preisen ist bei allen Arbeiten das Zupassen, Einsetzen
Der Beschlag darf jedoch gesondert in Rechnung gestellt werden.und Zusammenhauen abgegolten.
\
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pnrfla„r , , ... „ Das Verordnungsblatt erscheint nach Bedarf,
ortlaufender und tmaelbeaug durch N S - G .„ ,e ,l,e „ „ d Druekerei W arthe,,„ d GmbH. Posen. 70 Umfang 16 Seiten. Einzelpreis 20 J itf,