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Verordnungsblatt des Reichsstatthalters im Reichsgau Wartheland, 1942 nr 39

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(1)

Verordnungsblatt

des

Reichsstatthalters im Warthegau

" " " " ^ o s e n ^ d e n 9. D e z e m b e r

I n h a l t Seite

Nr. 232: Persönliche Angelegenheiten... , . ... . 381 Nr. 233: Anordnung über die Bildung des Gesamthafenbetriebes Posen, vom 21. Oktober 1942 382 Nr. 234: Durchführungsbestimmungen über die Arbeitskarten für den Hafen Posen, vom 21. Ok­

tober 1942 ... 383 Nr. 235: Viehseuchenpolizeiliche Anordnung über die Bekämpfung des seuchenhaften Ver-

kalbens (Banginfektion des Rindes), vom 23. November 1942 ... i ... 384 Nr. 236: Verordnung zur Ergänzung der Fleischbeschaugebührenordnung für den Reichsgau

Wartheland vom 27. Mai 1941, vom 26. November 1942 ... 385 Nr. 237: Anordnung zur Ergänzung der Ausführungsbestimmungen zur Fleischbeschaukosten­

verordnung für den Reichsgau Wartheländ vom 27. Mai 1941, vom 26. November 1942 386 Nr. 238: Anordnung über den Vertrieb bezugscheinpflichtiger Waren im Umherziehen, vom

25. November 1942 ... 386 Nr. 239: Anordnung über die Preisgestaltung im Stellmacher- und Karosseriebauhandwerk,

vom 23. November 1942 ... ... 387

Nr. 232 Persönliche Angelegenheiten.

Es wurden ernannt:

die Forstschutzgehilfen

G r ü n e b e r g beim Forstamt Schirpingen, H ö l z e r beim Forstamt Zirke,

J a c k i s c h beim Forstamt Burgstadt, M a g e r k u r t beim Forstamt Stockrode, M e y e r , Wilhelm, beim Forstamt Mirau, M ü l l e r , Hubert, beim Forstamt Deutschendorf, S c h n e i d e n b a c h beim Forstamt Gostingen,

S c h n e i d e r , W alter, beim Forstamt Löwenstadt in Litzmannstadt, V o l k m a r beim Forstamt Warthbrücken in Gay,

W e n d e l beim Forstamt Bralin,

W e t t e r l i n g beim Forstamt Löwenstadt in Litzmannstadt, sämtlich zu apl. Forstwarten.

(2)

Nr. 233 Anordnung

über die Bildung des Gesamthafenbetriebes Posen.

Vom 21. Oktober 1942.

Auf Grund der Zwölften Verordnung zur Durch­

führung des Gesetzes zur Ordnung der nationalen Arbeit (Bildung und Aufgaben von Gesamthafen­

betrieben) vom 8. April 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 510) und der Verordnung über die Einführung sozialrechtlicher Vorschriften in den eingeglieder­

ten Ostgebieten vom 6. November 1940 (Reichs- gesetzbl. I S. 1511) erlasse ich folgende An­

ordnung:

§1

Gesamthafenbetrieb und Hafeneinzelbetriebe.

(1) Die Hafeneinzelbetriebe des Hafens Posen bilden als Gesamthafenbetrieb Posen einen Be­

trieb im Sinne des § 1 des Gesetzes zur Ordnung der nationalen Arbeit.

(2) Zum Hafen Posen gehören die Umschlag­

stelle Schifferstraße (alter Hafen), der Behelfs­

hafen Ostufer und die Ladestraße am Schilling.

(3) Als Hafeneinzelbetriebe im Sinne der Ver­

ordnung gelten sämtliche Betriebe des Hafens Posen, die Hafenarbeiten ausführen und Hafen­

arbeiter beschäftigen. Die Hafeneinzelbetriebe haben ihre Aufnahme in eine vom Führer des Ge­

samthafenbetriebes zu führende Liste bei dem Führer des Gesamthafenbetriebes zu beantragen.

§2

Hafenarbeiter und Arbeitskarte.

(1) Als Hafenarbeiter im Sinne dieser Anord­

nung gelten alle gewerblichen Gefolgschaftsmit­

glieder (u. a. Stauer, Umschlagsarbeiter, Lager­

arbeiter), die beim Umschlag oder der Lagerung von Gütern im Hafen beschäftigt werden ein­

schließlich der Vorarbeiter.

(2) Die unständigen Hafenarbeiter bilden die Gefolgschaft des Gesamthafenbetriebes.

(3) Die Verteilung der Arbeiter des Gesamt­

hafenbetriebes zur Arbeit erfolgt durch den Füh­

rer des Gesamthafenbetriebes.

(4) Die Verrichtung von Hafenarbeit durch ständige und unständige Hafenarbeiter ist vom Besitz einer gültigen Arbeitskarte für den Ge­

samthafenbetrieb abhängig. Die Arbeitskarte w ird vom Führer des Gesamthafenbetriebes aus­

gestellt. Die näheren Bestimmungen erläßt der Reichsstatthalter im Warthegau.

§3 Beirat.

(1) Gemäß § 4 der Verordnung vom 8. April 1935 w ird neben dem auf Grund des Gesetzes zur Ordnung der nationalen Arbeit einzusetzenden Vertrauensrat des Gesamthafenbetriebes ein be­

sonderer Beirat gebildet. Dem Beirat gehören außer dem durch den Reichsstatthalter im

Warthegau zu berufenden Führer des Gesamt­

hafenbetriebes ferner als Mitglieder an 3 Führer von Hafeneinzelbetrieben, 1 Vertrauensmann der Gefolgschaften der

Hafeneinzelbetriebe,

2 Vertrauensmänner der Gefolgschaft des Gesamthafenbetriebes.

(2) Für jedes Mitglied w ird ein Stellvertreter bestellt.

(3) Die Mitglieder des Beirates und die Stell­

vertreter bestellt der Reichsstatthalter im W a r­

thegau auf Vorschlag des Führers des Gesamt­

hafenbetriebes.

§ 4 Höchstarbeitszeit.

Die Höchstarbeitszeit gemäß §5 der Verordnung vom 8. A pril 1935 w ird vom Reichsstatthalter im Warthegau entsprechend den jeweiligen Ver­

hältnissen festgelegt.

§ 5

Verwaltungsorgan.

Die Erledigung der laufenden Verwaltungs­

arbeiten des Gesamthafenbetriebes w ird gemäß

§ 7 Abs. 3 der Verordnung vom 8. April 1935 den

„Posener Hafenbetrieben“ übertragen.

§6

Tarifordnung und Betriebsordnung.

Für die Arbeitsbedingungen der Hafenarbeiter gilt die Tarifordnung für die Hafenspeditions-, Hafenlagerei und Hafenumschlagsbetriebe im Stromgebiet der Oder, Warthe und Netze vom 25. Oktober 1941 in ihrer jeweiligen Fassung, so­

weit die Betriebsordnung für den Gesamthafen­

betrieb Posen nicht etwas anderes bestimmt.

§ 7

Strafbestimmungen.

W er den vorstehenden Bestimmungen wieder­

holt vorsätzlich zuwiderhandelt, kann auf Antrag des Reichsstatthalters im Warthegau gemäß § 22 des Gesetzes zur Ordnung der nationalen Arbeit mit Gefängnis bzw. mit Geldstrafe bestraft w er­

den. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung unterliegen ferner auf Grund der Verordnung zur Einführung des Abschnittes III (Kriegslöhne) der Kriegswirtschaftsverordnung in den eingeglie­

derten Ostgebieten vom 8. Dezember 1941 und der Dritten Durchführungsbestimmung zum Ab­

schnitt III (Kriegslöhne) der Kriegswirtschafts­

verordnung — Ordnungsstrafrecht der Reichs­

treuhänder der Arbeit — (Dritte K1DB) vom 2. De­

zember 1939 dem Ordnungsstrafrecht nach § 21 Abs. 1 der Kriegswirtschaftsverordnung.

(3)

2. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Anordnung bestehenden Hafeneinzelbetriebe haben ihre Aufnahme in die Liste der Hafen­

betriebe (§ 1 Abs. 3 dieser Anordnung) bis zum 15. Dezember 1942 zu beantragen.

Posen, den 21. Oktober 1942.

D e r R e i c h s s t a t t h a l t e r Im Auftrag:

gez. K e n d z i a Schlußbestimmungen.

1. Vorstehende Anordnung tr itt mit dem 1. De­

zember 1942 in Kraft.

Durchführungsbestimmungen

über die Arbeitskarten für den Hafen Posen.

Vom 21. Oktober 1942.

Auf Grund des § 3 der Zwölften Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Ordnung der na­

tionalen Arbeit vom 8. April 1935 (Reichsgesetz­

blatt I S. 510) und der Verordnung über die Ein­

führung sozialrechtlicher Vorschriften in den ein- gegliederten Ostgebieten vom 6. November 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1511) erlasse ich nach­

stehende Durchführungsbestimmungen :

Die Arbeitskarte ist der Personalausweis für § 1 die Arbeiter, die zur Durchführung von Hafen­

arbeit im Hafen Posen berechtigt sind. Sie ist nach der A rt der zu verrichtenden Tätigkeit unter­

schieden und mit einem Lichtbild des Inhabers zu versehen. Während der Arbeitszeit hat der Hafenarbeiter die Arbeitskarte stets bei sich zu tragen und sie auf Verlangen den Kontrollbeamten des Gesamthafenbetriebes vorzuzeigen.

§ 2

Die Anzahl der auszugebenden Arbeitskarten hat sich nach der jeweiligen Beschäftigungs­

möglichkeit im Hafen Posen zu richten. Es sollen nur jeweils soviel Arbeitskarten ausgegeben w ei den, wie Beschäftigungsmöglichkeiten im Ha­

fen Posen bestehen.

§ 3 (

(1) Die Ausstellung und Einziehung der Arbeits­

karten erfolgt durch den Führer des Gesamt­

hafenbetriebes.

(2) Falls gemäß § 2 dieser Durchführungs­

bestimmungen eine Verringerung der Gefolg­

schaft des Gesamthafenbetriebes erforderlich w ird, die nach § 20 des Gesetzes zur Ordnung v f / nat‘onalen Arbeit dem Reichsstatthalter im Warthegau anzuzeigen ist, erfolgt die Einziehung der Arbeitskarten im Benehmen m it dem Arbeits­

amt Posen.

(3 Der Führer des Gesamthafenbetriebes kann die Gültigkeit der Arbeitskarten auf eine be­

stimmte Zeit sowie auf einen bestimmten Be­

trieb beschränken.

§ 4

(1) Durch die Ausstellung der Arbeitskarte w ird der Inhaber Hafenarbeiter. Er tr itt zur Ge­

folgschaft des Gesämthafenbetriebes, falls er nicht von einem Hafeneinzelbetrieb fest einge­

stellt w ird.

(2) Die Einstellung eines Hafenarbeiters in die Gefolgschaft eines Hafeneinzelbetriebes erfolgt durch den betreffenden Hafeneinzelbetrieb im Einvernehmen mit dem Führer des Gesamthafen­

betriebes.

(3) W ird ein in. einem Hafeneinzelbetrieb fest eingestellter Hafenarbeiter von diesem Betrieb entlassen, so hat er den Kündigungsschutz gegen­

über diesem Hafeneinzelbetrieb. Er bleibt im Besitz der Arbeitskarte und tr itt zur Gefolgschaft des Gesamthafenbetriebes über, es sei denn, daß er fristlos entlassen worden ist. Stellt sich nach­

träglich heraus, daß die fristlose Entlassung un­

gerechtfertigt war, so w ird er auf seinen Antrag in die Gefolgschaft des Gesamthafenbetriebes übernommen. Die Führer der Hafeneinzelbetriebe haben dem Führer des Gesamthafenbetriebes von jeder Entlassung unverzüglich Kenntnis zu geben.

(4) Durch die Einziehung der Arbeitskarte w ird der Hafenarbeiter aus der Betriebsgemeinschaft des Gesamthafenbetriebes entlassen. Er hat hin­

sichtlich dieser Entlassung den Kündigungsschutz gegenüber dem Gesamthafenbeirieb.

§5

Diese Durchführungsbestimmungen treten am 1. Dezember 1942 in Kraft.

Posen, den 21. Oktober 1942.

D e r R e i c h s s t a t t h a l t e r Im Auftrag:

gez. K e n d z i a

(4)

Nr. 235 Viehseuchenpolizeiliche Anordnung

über die Bekämpfung des seuchenhaften Verkalbens (Banginfektion des Rindes).

Vom 23. November 1942.

Auf Grund der §§ 18 ff. und 79 Abs. 2 des Vieh­

seuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (Reichs- gesetzbl. S. 519) w ird zum Schutze gegen die Ver­

breitung des seuchenhaften Verkalbens (Bang­

infektion des Rindes) für den Reichsgau W arthe­

land mit Ermächtigung des Reichsministers des Innern folgendes bestimmt:

§1

Verkehr mit Zuchttieren.

(1) Vor dem Auftrieb von über 1 Jahr alten weiblichen Rindern und über 1 Jahr alten Bullen auf Veranstaltungen zum Absatz von Zuchttieren ist der Nachweis des verneinenden Ergebnisses einer höchstens 8 Wochen zurückliegenden B lut­

untersuchung auf Banginfektion (§ 4) zu erbrin­

gen. Unter die Veranstaltungen fallen auch solche, auf die neben Zuchttieren vereinzelt Nutztiere aufgetrieben werden. Nutzviehmärkte fallen nicht darunter.

(2) Zuchttiere im Sinne dieser Bestimmungen sind Rinder, die zum Zwecke der Erzeugung von Nachzucht angeboten oder erworben werden.

§2 Weideverkehr.

(1) Die Inhaber von Weiden, die mit Rindern mehrerer Wirtschaftsbetriebe besetzt werden (Sammelweiden), und deren Beauftragte dürfen weibliche Rinder mit Erkrankungen der Geburts­

wege, insbesondere krankhaftem Ausfluß, und Bullen mit Erkrankungen der Geschlechtsorgane nicht auf Weide nehmen.

(2) Auf Sammelweiden ist der gemeinsame Weidegang von Rindern, die durch aus irgend­

einem Anlaß vorgenommene serologische Unter­

suchungen als verdächtig (bangpositiv) bekannt geworden sind, und von unverdächtigen (bang­

negativen) Rindern verboten.

(3) Der gemeinsame Weidegang von Rindern, die nur tagsüber auf Eleimweiden, gemeindlichen Weiden u. a. geweidet werden, fällt nicht unter die Vorschriften der Abs. 1 und 2.

§3 Deckverbote.

( l) Bullen dürfen Rinder verschiedener Besitzer nur decken, wenn bei der erstmaligen Verwen­

dung der Bullen zur Zucht der Nachweis des ver­

neinenden Ergebnisses einer höchstens 8 Wochen zurückliegenden Blutuntersuchung aufBanginfek- tion vorliegt. Für Bullen, die als Zuchttiere er­

worben worden sind, genügt der gemäß § 1 er­

brachte Nachweis. Der Nachweis ist bei der erst­

maligen Körung vorzulegen.

(2) Die erneute Blutuntersuchung eines Bullen, der Rinder verschiedener Besitzer deckt, ist durch die Ortspolizeibehörde anzuordnen, wenn der Bulle der Banginfektion verdächtig ist.

(3) Aus einem Bestand, in dem die Banginfek­

tion mit sichtbaren Erscheinungen, insbesondere Verkalben, herrscht, dürfen Rinder einem Bullen, der in unverseuchten Beständen deckt, nicht vor Ablauf von 9 Monaten nach dem letzten Verkalbe- fall im Bestände zugeführt werden. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Regierungspräsi­

denten. Das Deckverbot gilt nicht für Bestände, in denen die Banginfektion oder deren Verdacht nur durch das bejahende Ergebnis der Blut- oder Milchuntersuchung festgestellt ist.

(4) Bullen mit bangpositivem Blutunter­

suchungsergebnis dürfen im eigenen Bestand oder in Beständen decken, in denen die Banginfektion durch Blutuntersuchung oder andere Umstände festgestellt ist.

(5) Bullen m it krankhaften Veränderungen der Geschlechtsorgane dürfen nicht zum Decken ver­

wendet werden.

(6) Weibliche Rinder mit Erkrankungen der Ge­

burtswege, insbesondere krankhaftem Ausfluß, dürfen nicht zum Bullen geführt werden.

§4

Nachweis des verneinenden Ergebnisses der Blutuntersuchung.

Der Nachweis des verneinenden Ergebnisses der Blutuntersuchung auf Banginfektion (§§ 1 und 3) ist durch eine Bescheinigung der Unter­

suchungsstelle (§7) zu erbringen. Er muß ein­

wandfrei die Art, die Nämlichkeit und die Kenn­

zeichen des Tieres sowie den Tag und das E r­

gebnis der Blutuntersuchung ersehen lassen.

§5

Personenverkehr.

(1) Die gewerbsmäßige Behandlung der Bang­

infektion durch Personen, die nicht Tierärzte sind, ist verboten. Unter den Begriff der Behandlung fallen alle Maßnahmen, durch die die Banginfek­

tion bekämpft werden soll.

(2) Personen, die in Rinderbeständen mit Bang­

infektion oder dem Verdacht dieser Seuche mit der Pflege und W artung der Tiere beschäftigt sind, dürfen sich in Ställen anderer Betriebe nicht betätigen.

(3) Melkern ist es verboten, in fremden Rinder­

beständen Geburtshilfe oder Mithilfe bei Geburten zu leisten.

(5)

§6 Impfung.

Die Impfung mit lebenden Erregern der Bang­

infektion ist verboten. Für wissenschaftliche Untersuchungen und sonstige Zwecke kann der Reichsminister des Innern Ausnahmen zulassen.

§7

Durchführung der Blutuntersuchung.

(1) Die Blutproben sind durch besonders zuge­

lassene Tierärzte zu entnehmen.

(2) Die Blutuntersuchungen zur Durchführung der Vorschriften der §§ 1 und 3 sind in dem Vete­

rinäruntersuchungsamt des Reichsgaues W arthe­

land in Posen nach den erlassenen Anweisungen durchzuführen.

(3) Die Blutuntersuchung kann bei Rindern unterbleiben, für die der Nachweis erbracht ist, daß sie aus amtlich als abortusfrei anerkannten Beständen stammen.

§8 Kosten.

Die Kosten der Blutuntersuchungen einschließ­

lich der Entnahme der Blutprobe fallen, soweit sie nicht aus öffentlichen M itteln bestritten w er­

den, den Tierseuchenkassen und den Tierbesitzern zur Last.

§9

Strafbestimmungen.

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der

§§ 1 bis 3, 5 und 6 unterliegen den Strafbestim­

mungen der §§ 74 ff. des Viehseuchengesetzes.

§ 10 Inkrafttreten.

Diese Anordnung tr itt 7 Tage nach ihrer Ver­

öffentlichung in Kraft.

Posen, den 23. November 1942.

D e r R e i c h s s t a t t h a l t e r In Vertretung:

gez. Dr. M e h l h o r n

Nr. 236 Verordnung

zur Ergänzung der Fleischbeschaugebührenordnung für den Reichsgau Wartheland vom 27. Mai 1941.

Vom 26. November 1942.

Auf Grund des § 4 der Fleischbeschaukostenverordnung vom 21. März 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 157) w ird die Fleischbeschaugebührenordnung für den Reichsgau Wartheland vom 27. Mai 1941 (Verordnungsbl. des Reichsstatthalters im Warthegau Nr. 22, S. 297) mit Zustimmung des Reichs­

ministers des Innern wie folgt geändert:

§ 1 Abs. 1 der Fleischbeschaugebührenordnung erhält in der Spalte 1 unter A5 folgende Fassung:

„bei Schafen, Ziegen und Hunden“ .

§2 Die Änderung tritt am 1. Dezember 1942 in Kraft.

Posen, den 26. November 1942.

D e r R e i c h s s t a t t h a l t e r In Vertretung:

gez. Dr. M e h l h o r n

(6)

r ' £ 6 i Anordnung

zur Ergänzung der Ausführungsbestimmungen zur Fleischbeschaukostenverordnung für den Reichsgau Wartheland vom 27. Mai 1941.

Vom 26. November 1942.

Auf Grund des § 5■ der Fleischbeschaukostenverordnung vom 21. März 1941 (Reichsgesetzbl I iypiS l e/ gw di e Ausfuhrun.gsbestimmungen zur Fleischbeschaukostenverordnung für dem N r f 2 s a S 8? ^ / 011127- ^ « 1941 (Verordnun^ bb des Reichsstatthalters im Warthegau

r.22, S. 298) m it Zustimmung des Reichsministers des Innern in folgender Weise:

1. Die Anlage 1 erhält in der Spalte 2 folgende Fassung:

a) unter A 5 „Schafe, Ziegen und Hunde“ , b) „ B l „Schweine und Hunde“ . 2. Die Änderung tr itt am 1. Dezember 1942 in Kraft.

Posen, den 26. November 1942.

D e r R e i c h s s t a t t h a l t e r In Vertretung:

gez. Dr. M e h l h o r n

Anordnung

über den Vertrieb bezugscheinpflichtiger Waren im Umherziehen.

Vom 25. November 1942.

Auf Grund der Anordnung über die Bezugscheinpflicht vom 14. November 1939 w ird bestimmt:

§1

Die Anordnung betreffend das Verbot des Vertriebes bezugscheinpflichtiger Waren im Umher- aufgehoVb°en. ^ (Verordnun^ b l. des Reichsstatthalters im Warthegau Nr. 25, S. 402) w ird

§2 Diese Anordnung tr itt mit ihrer Verkündung in Kraft.

Posen, den 25. November 1942.

D e r R e i c h s s t a t t h a l t e r In Vertretung:

gez. Dr. M e h l h o r n

(7)

A n l (S. 389 •

Nr. 239 Anordnung

über die Preisgestaltung Im Stellmacher- und Karosseriebauhandwerk.

Vom 23. November 1942.

Auf Grund der Verordnung über die Preis­

bildung in den eingegliederten Ostgebieten vom 20. Januar 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 210) und der mir vom Reichskommissar für die Preisbildung erteilten Ermächtigung ordne ich an:

§1

Für Leistungen des Stellmacher- und Karosserie­

bauhandwerks dürfen im Reichsgau Wartheland Höchstpreise nach den nachstehenden Bestim­

mungen gefordert und gewährt werden.

§2

e Für die in der Anlage zu dieser Anordnung auf- -LWgeführten Regelleistungen dürfen die zugelassenen 396) Höchstpreise nicht überschritten werden. Für Arbeiten größeren Umfangs, insbesondere für serienmäßige Herstellung, sind die Höchstpreise der Anlage entsprechend der Kostensenkung gegenüber Arbeiten normalen Umfangs zu unter­

schreiten.

§3

(1) Die Ermittlung der höchstzulässigen Preise für die in dieser Anordnung nicht genannten Lei­

stungen hat auf Grund nachfolgenden Kalkula­

tionsschemas zu erfolgen:

1. Werkstoff- (Fertigungs-

material)-kosten ... ...RM 2. Fertigungslohnkosten ... ...RM 3. Zuschlag für Gemein­

kosten (auf Pos. 2) ... ...RM

Summe von 1 bis 3 ...RM ... ...RM 4. Zuschlag für Gewinn und Wagnis

(auf die Summe von 1 bis 3 ) ... ...RM 5. Angebotspreis... ...RM

(2) Preise für Leistungen, die nach vorstehen­

dem Kalkulationsschema erm ittelt worden sind, müssen in einem entsprechenden Verhältnis zu den in der Anlage aufgeführten Höchstpreisen stehen.

(3) Soweit ein Betrieb nach der A rt seiner Buchhaltung in der Lage ist, seine Kosten genauer aufzugliedern und nachzuweisen, ist die Verwen­

dung eines weiter aufgeteilten Kalkulations­

schemas zulässig. Es dürfen jedoch im Gesamt­

ergebnis nachweisbar die Aufschlagsätze des § 4 nicht überschritten werden.

§ 4

Die in § 3 aufgeführten Kostenteile dürfen nur mit folgenden Höchstsätzen in Ansatz gebracht werden:

Zu 1) Werkstoff kosten.

W erkstoff - (Fertigungsmaterial) - kosten sind Kosten der unmittelbar für die Leistung ver­

wandten Roh- und Hilfsstoffe sowie der fertig­

bezogenen Zulieferungsteile.

Der W erkstoff darf zu dem tatsächlichen, nach den allgemeinen Preisvorschriften zulässigen Ein­

standspreis eingesetzt werden. Dies ist der vom Handwerker zu zahlende Preis, der sich nach Ab­

zug aller Rabatte, jedoch zuzüglich der nachweis­

bar entstandenen Bezugskosten bis zur W erk­

statt des Handwerksbetriebes (Fracht, Rollgeld, Verpackung und Transportversicherung) ergibt.

Umsatzbonus und der 3 v .H . nicht übersteigende Kassaskonto brauchen nicht abgezogen zu w er­

den. Der Verbraucherpreis des Einzelhandels darf niemals überschritten werden.

Als Verbrauch dürfen bei den Roh- und Hilfs­

stoffen nur die nachweisbar notwendigen Roh­

stoffmengen berechnet werden. Die Bezugskosten sind nur soweit zu berücksichtigen, als sie volks­

wirtschaftlich gerechtfertigt sind.

Zu 2) Fertigungslohnkosten.

__ Die Lohnkosten sind nach Löhnen für Meister, Gesellen, Lehrlinge und sonstige Arbeiter aufzu­

gliedern. Es dürfen nur die unmittelbar bei der Leistungserstellung anfallenden Arbeitsstunden berechnet werden, die bei normaler Arbeitslei­

stung wirtschaftlich gerechtfertigt sind.

Als Stundenlöhne dürfen nur die gesetzlich zu­

lässigen Löhne (Tariflöhne) unter Berücksichti­

gung der arbeitsrechtlichen Sonderbestimmungen für Polen eingesetzt werden. Leistungszulagen dürfen nicht berechnet werden. Der Meister darf für seine handwerkliche Mitarbeit, die nachzu­

weisen ist, den höchsten Gesellenlohn berechnen.

Als M itarbeit in diesem Sinne gilt nicht die allge­

meine Leitung und Überwachung der Arbeit. Diese Arbeiten werden durch den Gemeinkostenzu­

schlag abgegolten.

Lehrlingsstunden dürfen — vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung — mit 0,35 RM je Stunde berechnet werden.

Zu 3) Zuschlag für Gemeinkosten.

Hierzu zählen alle Betriebs- und Geschäfts­

kosten, sofern sie nicht unter Ziffer 1 und 2 ge­

sondert in Rechnung gestellt werden. Es dürfen nur solche Kosten berücksichtigt werden, die

(8)

kriegswirtschaftlich vertretbar sind. Zu den Ge­

meinkosten gehören beispielsweise nicht: private Ausgaben (Einkommensteuer, Körperschaft­

steuer, Repräsentationsgleder, öffentliche Spen­

den), Zinsen für Fremdkapital, Verzinsung des eigenen Kapitals.

Die Gemeinkosten werden durch einen Auf­

schlag auf die Fertigungslohnkosten abgegolten.

Dieser Aufschlag darf höchstens betragen:

bei H andarbeit... 60v.H.

bei Maschinenarbeit... 160 v. H.

Zu 4) Zuschlag für Gewinn und Wagnis.

Für Gewinn und Wagnis darf höchstens ein Zu­

schlag von lO v.H . auf die Summe der Pos. 1—3 berechnet werden. Bei Arbeiten größeren Um­

fangs darf der Aufschlag höchstens 8 v.H . be­

tragen.

Zu 5) Angebotspreis.

Der Angebotspreis gilt netto Kasse 4 Wochen nach Rechnungserteilung. Nach Ablauf von 4 Wochen dürfen 4 v .H . Verzugzinsen berechnet werden.

§5

(1) Die in dieser Anordnung festgesetzten Höchstpreise und Höchstaufschläge dürfen nur dann berechnet werden, wenn die Kostenlage des Betriebes so schlecht ist, daß sonst ein kriegs­

wirtschaftlich gerechtfertigter Gewinn nicht er­

zielt werden kann. Betriebe m it günstiger Kosten­

lage müssen mindestens soweit unter den Höchst­

preisen und Höchstaufschlägen bleiben, daß ihr Gewinn nicht den kriegswirtschaftlich gerecht­

fertigten Gewinn übersteigt.

(2) Wurden bisher niedrigere als die in der An­

lage zu § 2 zugelassenen Höchstpreise berechnet, so dürfen diese nicht erhöht werden.

(3) Die Zulässigkeit der Angemessenheit der Preise muß dem Reichsstatthalter — Preisbil­

dungsstelle oder den von ihm beauftragten stellen jederzeit nachgewiesen werden können.

(1) Handwerksbetriebe sind verpflichtet, für alle Arbeiten, die den Betrag von 20 RM über­

schreiten, soweit sie nicht Regelleistungen be­

treffen, ein Kalkulationsbuch zu führen.

(2) Für alle Leistungen ist dem Auftraggeber eine Rechnung zu erteilen.

§7

(1) Geschäftsbücher, die Aufzeichnungen aus dem Jahre 1939 und der Folgezeit enthalten, sind nebst allen Buchführungsunterlagen 5 Jahre lang aufzubewahren, soweit nicht nach sonstigen Bestimmungen eine längere Aufbewahrungsfrist besteht. Die Frist beginnt m it dem Inkrafttreten dieser Anordnung. Bei Geschäftsbüchern, die nach dem Inkrafttreten dieser Anordnung ab­

geschlossen werden, beginnt die Frist m it dem Tage der letzten Eintragung.

(2) Die Aufbewahrungsfrist gilt auch für Kalku­

lationsbücher, Einkaufsrechnungen, Arbeitszettel sowie Zweitschriften der dem Auftraggeber er­

teilten Rechnungen.

§8

Soweit aus volkswirtschaftlichen Gründen oder zur Vermeidung besonderer Härten eine Aus­

nahme dringend erforderlich erscheint, kann der Regierungspräsident (Preisüberwachungsstelle) Ausnahmen zulassen oder anordnen.

§ 9

Verstöße gegen die Bestimmungen dieser An­

ordnung werden nach der Anordnung über Strafen und Strafverfahren bei Zuwiderhandlungen gegen Preisvorschriften vom 3. Juni 1939 (Reichs- gesetzbl. I S. 999) bestraft.

§ 10

Diese Anordnung tr itt am 1. Januar 1943 in Kraft. Ausnahmebewilligungen und anderweitige Regelungen treten mit dem gleichen Tage außer Kraft. Die Anordnung findet auch auf laufende Verträge Anwendung, soweit zur Zeit des In­

krafttretens der Anordnung der Handwerker eine vertragliche Leistung noch nicht erfüllt hat.

§6

Posen, den 23. November 1942.

D e r R e i c h s s t a t t h a l t e r In Vertretung:

gez. Dr. M e h l h o r n

(9)

a n i a g e

zu § 2 der Anordnung über die Preisgestaltung im Stellm acher- und Karosseriebauhandwerk

vom 23. November S942.

T e i l I.

Landesübliche Ackerwagen (ohne Boden und Kasten) und Wagenteile ohne Beschlag.

Nabenstärke 14— 17 cm.

1 Rungenwagen 1 Unterwagen 1 Vorderwagen 1 Hinterwagen 2 Vorderarme

2 Hinterarme oder Spreiß 1 Achsfutter

1 Hinterschemel 1 Vorderschemel 1 Langbaum 1 Langbaum 1 Tage

Runge 1 Rungenklotz 1 Lenkscheit • 1 Wendschemel 1 Deichsel 1 Schere

1 langer Schwengel 1 kurzer Schwengel 1 Rad ...

1 Nabe ...

1 Speiche ...

1 Felge

Alte Felge auf neue Speiche...

Fuge schneiden und verkeilen . . . . Buchse einbohren...

Nabe ausblochen...

Patent-Buchse einbohren Buchse befestigen

Nabenstärke 18— 19 cm.

Felgenbreite in m/m: 52 60 1 65 • 72 80 92 1 105

Preise in Reichsmark 1 Rungenwagen ...

1 Unterwagen ...

1 V orderw agen...

1 Hinterwagen ...

2 Vorderarme ...

2 Hinterarme oder S p re iß ...

1 A ch sfu tte r...

1 Hinterschemel ...

152.— 154.— 159.50 163.—

77.—

23.-4- 29.50 9.50 8.50

5. —

6. —

165.— 170.50 176.—

(10)

Felgenbreite in m/m:

52 60 65

Preise 72 in Reich

80 smark

92 105

1 Vorderschemel ... 5.50

1 Langbaum ... 3.50

1 Langbaum ... . • • • 6.—

1 T a g e ... ... 2.—

1 Runge ... 1.45

1 Rungenklotz ... 0.85

1 Lenkscheit ... X 1.40

1 Wendschemel ... 7.70

1 Deichsel ... 8.80 1 Schere ... 14.30

1 langer Schw engel... 1.95

1 kurzer Schwengel ... 1.40

1 Rad ... ... 19.80 20.50 21.— 22.— 22.50 24.— 25.50 1 Nabe ... \ ... 2.90

1 Speiche ... 0.80

1 Felge ... 1.45 1.50 1.55 1.65 1.75 2.10 2.20

Alte Felge auf neue Speiche... 0.25

Fuge schneiden und v e rk e ile n ---- 0.75

Buchse einbohren ... 1.20 Nabe ausblochen... 2.65 Patent-Buchse einbohren...

Buchse befestigen ... 0.85 Nabenstärke 19,5—20,5 cm.

Felgenbreite in m/m:

52 60 65

Preise 72 in Reich

80 smark

92 105

1 Rungenwagen ... .. 163.— 165.— 167 — 170.50 176.— 181.50 187.—

1 U n terw ag e n ... !... 79.—

1 V orderw agen... 25.50

1 Hinterwagen ... 33 —

2 Vorderarme ... 10.—

2 Hinterarme oder S p re iß ... 9.—

1 A ch s fu tte r... 5.25

1 Hinterschemel ... * 6.30

1 Vorderschemel ... 5.75

1 Langbaum ... ... 3.85

1 Langbaum ... . --- 6.60

1 T a g e ... 2.25

1 Runge ... 1.55

1 Rungenklotz ... 0.85

1 Lenkscheit ... 1.55

1 Wendschemel ... 8.80

1 Deichsel ... 9.35

1 Schere ... 15.40

1 langer Schw engel... 2.20

1 kurzer Schwengel ... 1.55

1 Rad ... 22 — 22.50 23 — 23.50 24 — 26.50 27.50

1 Nabe ... '• • • 3.—

1 Speiche ... 0.85

1 Felge ... 1.55 1.65 1.75 1.90 2.— 2.20 2.50 Alte Felge auf neue Speiche... 0.30

Fuge schneiden und v e rk e ile n --- 0.80 Buchse einbohren... . • • 1.35 Nabe ausblochen... 2.75 Patent-Buchse einbohren...

Buchse befestigen ... 0.90

(11)

Nabenstärke 21—21,5 cm.

Felgenbreite in m/m: 60 72 80 92 105

Preise in Reichsmark 1 Rungenwagen ...

1 Unterwagen ...

1 V orderw agen...

1 Hinterwagen ...

2 Vorderarme ...

2 Hinterarme oder S p re iß ...

1 A ch s fu tte r...

1 Hinterschemel ...

1 Vorderschemel ...

1 Langbaum ...

1 Langbaum ... . 1 T a g e ...

1 Runge ... . . ...

1 Rungenklotz ...

1 Lenkscheit ...

1 Wendschemel ...

1 Deichsel ... ...

1 Schere . . . ...

1 langer Schw engel...

1 kurzer Schwengel ...

1 Rad ... ...

1 Nabe ...

1 Speiche ...

1 Felge ...

Alte Felge auf neue Speiche...

Fuge schneiden und verkeilen Buchse einbohren ...

Nabe ausblochen...

Patent-Buchse einbohren...

176.—

24.—

1.75

181.50

25.50

1.90

187.—

82.50 26.50 35.—

12.—

10.50 5.50 6.60 6 — 4.40 7.70 2.50 1.65 1.10 1.65 9.90 9.90 16.50 2.20 1.65 26.50

3.25 0.95 2

0.35 0.85 1.45 2.85

192.50

27.50

2.20

Buchse befestigen 0.90

198.— 203.50

30.— 31.—

2.60 2.75

Nabenstärke 22—23 cm.

Felgenbreite in m/m: 65 72 80 92 105

Preise in Reichsmark 1 Rungenwagen ...

1 Unterwagen ...

1 V orderw agen...

1 Hinterwagen ...

2 Vorderarme ...

2 Hinterarme oder S p re iß ...

1 A ch s fu tte r...

1 Hinterschemel ...

1 Vorderschemel ...

1 Langbaum ...

1 Langbaum ...

1 Tage ...

1 Runge ...

1 Rungenklotz ...

1 Lenkscheit ...

192.50 196.— 200.—

88 — 28.50 37.50 14.30 12.10

6.—

7.10 6.60 5.—

8.20 2.75 1.75 1.10 1.95

220 — 225.50

(12)

Felgenbreite in m/m: 65 72 | 80 | 92 Preise in Reichsmark

105

1 Wendschemel ...

-

11.—

1 Deichsel ... 11 —

1 Schere ... 17.50 , ✓

1 langer S chw engel... 2.30

1 kurzer Schwengel ... 1.75

1 Rad ... 26.50 27.50 29.— 31.— 33 — 1 Nabe ... 3.75

1 Speiche ... 1.10

1 Felge ... 1.95 2.— 2.20 2.55 2.85

Alte Felge auf neue Speiche... 0.35

Fuge schneiden und verkeilen . . . . 0.90

Buchse einbohren... 1.55 Nabe ausblochen... 3.—

Patent-Buchse einbohren... 2.75-3.30 Buchse befestigen ... 1.—

\

/

Nabenstärke 23,5—25 cm.

65 72 80 92 105

Felgenbreite in m/m:

Preise in Reichsmark

"1 Rungenwagen ... 220.— 225.50 231.— 242.— 253.—

1 U n te rw a g e n ... 104.50

1 V orderw agen... 35.—

1 Hinterwagen ... 44.—

2 Vorderarme ... 17.50

2 Hinterarme oder S p re iß ... 15.50

1 A c h s fu tte r... 6.50

1 Hinterschemel ... 8.25

1 Vorderschemel ... 7.75

1 Langbaum ... 5.50

1 Langbaum ... 9.50

1 T a g e ... 3.—

1 Runge ... 1.95

1 Rungenklotz ... 1.20

1 Lenkscheit ... 2.20

1 Wendschemel ... 12.—

1 Deichsel ... 12 — 1 Schere ... 18.50

1 langer S chw engel... 2.50

1 kurzer Schwengel ... 1.85

1 Rad ... 30 — 31 — 33.— 35 — 37.50 1 Nabe ... 4.50

1 Speiche ... 1.10

1 Felge ... 2.20 2.40 2.65 3.— 3.30

Alte Felge auf neue Speiche... f 0.40

Fuge schneiden und v e rk e ile n --- 1 —

Buchse einbohren... 1.65

Nabe ausblochen... 3.15

Patent-Buchse einbohren...

Buchse befestigen ... 1.10

(13)

Nabenstärke 26—29 cm.

Felgenbreite in m/m: 65 72

Preis

80 e in Reichsn

92 la rk

105

1 Rungenwagen ... 247.50 253 — 258.50 269.50 280.50

1 Unterwagen ... 115.50

1 V orderw agen... ... 39.50

1 Hinterwagen ... 47.50

2 Vorderarme ... 22.—

2 Hinterarme oder S p re iß ... 20.— i

1 A ch s fu tte r... 7 —

1 Hinterschemel ... 9.50

1 Vorderschemel ... 9.—

1 Langbaum ... 6.50

1 Langbaum ... 10.—

1 T a g e ... 3 30 1 Runge ... 2.20

1 Rungenklotz ... 1.40

1 Lenkscheit ... 2.50

1 Wendschemel ... 13 —

1 Deichsel ... 13 — 1 Schere ... 20.—

1 langer Schw engel... 2.75

1 kurzer Schwengel ... 2.—

1 Rad ... 34.— 35.— 37.50 39.50 42.—

1 Nabe ... 5.—

1 Speiche ... 1.20

1 Felge ... 2.40 2.75 3.— 3.30 3.60

Alte Felge auf neue Speiche... 0.40

Fuge schneiden und verkeilen . . . . 1.10

Buchse einbohren... 1.95

Nabe ausblochen... 3.30

Patent-Buchse einbohren...

Buchse befestigen ... 1.10

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v

(

\ I

I

(14)

T e i l II.

Geschäftswagen (Federwagen), Handwagen 4rädrig, Stoßwagen 2rädrig, Kutschräder, Karrenräder, Karren und Schlitten.

1. Leichter Geschäftswagen (Federwagen)

M it gerader Schwelle m it L e h n e ...

Obergestell gerade m it Lehne ...

Kasten geschweift zum Durchlenken mehr Volles Gesäß ... . ...

Unterwagen m it Schere und Schwenge ..

Vorderfederträger ...

Hinterzierholz ...

1 Langbaum gerade ...

1 Langbaum geschweift ... ...

1 Kreuzfelge ...

1 Tage ...

1 Kotschirm RM 2,75, N aturesche...

RM 209.—

93.50 27.50 27.50 38.50

1.40 3.85 3.30 5.50 1.10 2.20 4.40 - 6.60

HatiifwiicrAn irätfriof

Felgenbreite in m/m: 26 | 32 | 40

Preise in Reichsmark

Ganze Holzarbeit ... ... . . 33.— 40.— 51.—

4 Räder ... 17.50 22.— 26.50 1 Felge ... 0.45 0.55 0.65 1 Speiche ... 0.30 0.35 0.40 1 Achsfutter ... 1.65 1.95 2.20 1 Vorderdeckschemel ... 1.95 2.20 2.55 1 Hintersch. mit K lö tz e n ... 2.75 3.30 3.85 1 Spreiß ... 2.75 3.30 4.40 1 Runge ... 0.40 0.45 0.55 1 Deichsel ... 1.65 1.95 2.20 1 K re uzfe lg e ... 0.85 1.10 1.40 1 Wendeschemel... 2.75 3.30 3.85

3. Stoßwagen 2rädrig mit 2 Deichselbäumen.

1 Räder 0,90— 1,00 Meter, Felgenbreite 52 mm.

Rahmen 1,30 X 0,85 Meter.

Seitenbretter 0,30 Meter hoch; 26 mm stark einschl. Boden, ohne Beschlag___ RM 60.—

40 m /m 45 m /m 52 m /m

Kutschräder — 1 Satz.

Bügelräder m it H. 14 Speichen...

Preise in Reichsmark

83.50 88 — 92.50

geschnittene Felgen ... 72.50 77.— 81.50 Bügelräder Naturesche ... 94.50 99.— 103.50 geschnittene Felgen Naturesche ... 83.50 88.— 92.50

5. Karrenräder.

52 m /m 60 m /m 65 m /m j 80 m /m 92 m /m 105 m /m

8.25 8.80

Preis in Reichsmark

9.35 9.90 12 — 13.20

(15)

6. Karren.

Torfkarrengestelle...

Torfkarrengestelle mit Brettern Chausseekarre mit K a s te n ...

Kummkarre ...

Ziegeleikarre ...

Ziegeleikarre m it B r e tte r n --- Scheidenkarre...

f 7. Schlitten.

Unterschlitten ...

Kasten mit Rücksitz ...

Kasten Zweispänner ...

Rodelschlitten 1,20 Meter la n g ... ] ”

RM 16.50 21

24.—

20. —

20. —

24.—

24.—

50.— -55.—

66.—

82.50 10.—

T e i l III.

Geräte und sonstige Arbeiten.

1. Leitern.

Ernteleitern — Bäume pro Meter ...

Steigeleitern — Sprosse pro 1 Sprosse ...

Steigeleitern mit Scheiden, pro 1 Scheide ...

gewöhnliche klappbare Hausleitern pro 1 S tu fe ...

2. Stiele einschließlich einsetzen in das betreffende Werkzeug oder Gerät.

1 A x ts tie l...

1 Spatenstiel mit K rü c k e ...

1 Schippenstiel gebogen ... ... ...

1 Schippenstiel gebg. mit K rü c k e ...

1 Heugabelstiel ...*...

1 Hackenstiel ...

1 Besenstiel ...

1 kurzer Hammerstiel ...] ’ ' 1 langer H am m erstiel...' ’ ’ ’ 1 Kreuzhackenstiel ...

1 Radehackenstiel ...

0.90 1.10 0.90 1.15 1.10 0.45 0.45 0.25 0.70 1.10 0.90

3. Kotflügel fertig geputzt.

1 Paar zum Selbstfahrer gerade ...

1 Paar zum Selbstfahrer in Naturesche ...

1 Paar zum Selbstfahrer gebogen...

1 Paar zum Selbstfahrer in Naturesche...

1 Satz lm al gebogen zum Tafelwagen ...

1 Satz lm al gebogen zum Tafelwagen in Naturesche 1 Satz 2mal gebogen zum Tafelwagen ...

1 Satz 2mal gebogen zum Tafelwagen in Naturesche

3.30

5.

6. — 8.80 16.50 22.—

20.—

26.50

(16)

4. Tagen oder Barken.

1 Pflugtage 1 Meter lang 1 Pflugtage 4 Fuß la n g ...

1—3-Spännertage 5 Fuß lang . 1—4-Spännertage 6 Fuß lang . 1 Gedr. Schwengel (Ortscheit)

RM 2 20 2.75 3.85 4.40 3.30 5. Holzladen.

1 Holzlade

1 Heber .. 20.—

1.65

* * ■ * * ' « die Städte Posen

P r e i i t r ° r ' e ReidlS!B“ es War,he,a” d sind die

Außer bei Naben und Speichen erhöhen sich die Preise bei Anfertigung aus:

Eschenholz ... dm 30 vH.

R o trü s te r... um 20 vH.

M it den Preisen ist bei allen Arbeiten das Zupassen, Einsetzen

Der Beschlag darf jedoch gesondert in Rechnung gestellt werden.und Zusammenhauen abgegolten.

\

pnrfla„r , , ... Das Verordnungsblatt erscheint nach Bedarf,

ortlaufender und tmaelbeaug durch N S - G .„ ,e ,l,e „ „ d Druekerei W arthe,,„ d GmbH. Posen. 70 Umfang 16 Seiten. Einzelpreis 20 J itf,

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