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Vergleich der Raumordnung und der Stadterneuerung zwischen der Schweiz und den Niederlanden

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(1)

VERGLEICH DER RAUMORDNUNG UND DER

ST ADTERNEUERUNG ZWISCHEN DER SCHWEIZ

UND DEN NIEDERLANDEN

André Meyer Delft

,

Juli 1993

Techni

U

sche Uni

Delft

versiteit Delft

心(沁之

(2)
(3)

Vorwort . . . '" . . . . . 0 • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • 1

Kapitel 1: Besiedlung und Wohnungswesen . . . 2

1.1 Die Besiedlungsstruktur der Schweiz . . . 2

1.2 Die Besiedlungsstruktur der Niederlande . . . 4

1.3 Die Bevölkerungsdichten beider Länder . . . . 5

1.4 Die Städte . . . . 6

1.5 Wohnungswesen in der Schweiz . . . 10

1.6 Wohnungswesen in den Niederlanden .. . . . 12

Kapitel 2: Politische Systeme . . . 14

2.1 Staatsorganisation der Schweiz . . . 14

2.1.1 S個副組U跆au . . . .". . . . . e • • • • • • • • • • • 14 2.1. 2 Regierungsform . . . 16

2.2 Staatsaufbau in den Niederlanden . . . 18

2.2.1 Regierungsform . . . 18

2.2.2 Staat組U跆au . . . . (1 • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • 18 2.3 Vergleich der politischen Systeme . . . 21

Kapitel 3: Raumplanung und Raumordnung . . . 22

3.1 Begriffe . . . . . .22

(4)

3.2 Organisation der Raumplanung in der Schweiz . . . 22

3.2.1 Gesetzliche Grundlagen . 3.2.2 Planungsorgane . . . 25

3.2.3 Instrumente . . . 26

3.2.4 Beispiel einer Nutzungsplanung in der Schweiz . . . 28

3.3 Organisation der Raumordnung in den Niederlanden . . . 31

3.3.1 Gesetzliche Grundlagen . . . 31

3.3.2 Planungsorgane . . . 31

3.3.3Instrumente . . . 34

3.4 Vergleich der Raumplanungen in der Schweiz und in den Niederlanden .. 37

3.5 Zusammenfassung . . . 39

Kapitel 4: Enteignung und Vorkaufsrecht . . . 40

4.1 Die Enteignung in der Schweiz . . . 41

4.1.1 Die Eigentumsgarantie . . . 41

4.1.2 Allgemeine Voraussetzungen . . . 41

4.1.3 Formelle und materiel1e Enteignung . . . 41

4.1.4 Das Enteignungsverfahren . . . 42

4.1.5 Pr缸18 • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • .的 4.2 Die Enteignung in den Niederlanden . . . 44

4.2.1 Allgemeine Voraussetzungen . . . 44

4.2.2 Das Enteignungsverfahren . . . 44

4.2.3 Anwendung . . . 45

4.3 Das Vorkaufsrecht 叫s Instrument der Raumordnung in den Niederlanden und in der Schweiz . . . 46

4.4 Der Gesta1tungsplan als Instrument der Raumplanung in der Schweiz . . . . 47

4.5 Die verschiedenen Auffassungen des Eigentums . . . .. . . . .

.“

Kapitel 5: Stadtentwicklung und Stadtemeuerung in der Schweiz . . . 50

5.1 Historische Entwicklung der mitteleuropäischen Städte . . . 50

5.2 Die Stadtentwicklung in der Schweiz . . . 51

(5)

5.5 Finanzierung durch den Staat . . . 54

5.6 Konzepte ...仿 5.6.1 Das Verkehrsproblem . . . 55

5.6.2 Die Siedlungsentwick1ung nach innen . . . 55

5.6.3 Mögliche Rea1isierungsinstrumente . . . 57

Kapitel 6: Stadtentwick1ung und Stadtemeuerung 凶 den Nieder1anden . . . 58

6.1 Die Stadtentwick1ung in den Nieder1anden . . . 58

6.2 Das Stadtemeuerungsgesetz . . . 59

6.2.1 Aufgaben der 3 Planungsebenen . . . 59

6.2.2Instrumente . . . 60

6.2.3 Finanzierung . . . 61

6.3 Durchführung der Stadtemeuerung . . . 62

6.4 Aktueller Stand der Stadtemeuerung . . . 63

6.5 Stadtemeuerungskonzept für die Zukunft: Die Vierte Raumordnungsnote (EXTRA) . . . 64

6.5.1 Probleme . . . 64

6.5.2 Die zukünftige Besiedlungspolitik . . . 65

6.5.3 Die Steuerung der Mobi1ität . . . 66

6.5.4 Weitere Aspe旭.e ,

...0..0...11...

liI • • 67 6.5.5 Zusammenfassung . . . 67

Kapitel 7: Vergleich der Raumordnung und der Stadtemeuerung zwischen der Schweiz und den Nieder1anden . . . . .的 7.1 Die Frage der Raumordnungspolitik . . . .. . . . 68

7.2 Die Stadtemeuerung im Vergleich . . . 70

7.3 Schlusskommentar . . . 72

(6)
(7)

Die Idee für das Erarbeiten der vorliegenden Arbeit ist zurückzuführen auf das In記:res峙,

einen Einblick in die Stadtemeuerung in anderen Ländem zu erhalten. über die Stadtemeuerungspolitik mit ihren Id臼n , Gesetzen und Instrumenten existieren in den Niederlanden und in der Schweiz unterschiedliche Vorstellungen. Die Gründe dafür sind die vielfåltigen Unterschiede in S個ats- , Regierungs國 und Wirtschaftssystem

,

in Geschichte

,

Besiedlung und Bevölkeru嗯, etc. Die Untersuchung befasst sich mit diesen Unterschieden und vergleicht die Raumordnung und die Stadtemeuerung in den Niederlanden und in der Schweiz.

Der vorliegende Bericht ist im Rahmen eines IAESTE-Auslandpraktikums in der Faculteit der Geodes誨, Sectie planologische en juridische Geodesie an der TU Delft im Mai/Juni 1993 entstanden.

Ich möchte an dieser Stelle allen Mitarbeitem der Arbeitsgruppe danken für die herzliche Aufnahme und für das jed位記it angenehme Arbeitsk1ima. Zu besonderem Dank bin ich Herman de Wolff verpflichtet

,

der mich in die Raumordnung und Stadtemeuerung in den Nieder1anden eingeführt hat und mir bei der Realisierung des Berichtes geholfen hat.

(8)

Will man die Stadtemeuerung der Schweiz mit deIjenigen der Nieder1anden vergleichen

,

so

bed訂fes eines kleinen Rückblicks in die Entstehungsgeschichte der Städte beider Länd缸,

ihrer gesel1schaftlichen und politischen Systeme und ihrer Besiedlungsstrukturen

,

um die heutigen Unterschiede im Bereiche der Stadtemeuerung beurteilen zu können.

1.1 Die Besiedlungsstruktur der Schweiz

Dank ihrer reichhaltig凹, m缸kanten Topograph妞, der sprachlichen und konfessionel1en

Gliederu嗯, der Vielzahl von Teilku1turen und nicht zuletzt dank der wirtschaftlichen und historischen Gegebenheiten und Abhängigkeiten ist die Schweiz im Laufe ihrer Geschichte dezentralisiert besiedelt worden. Das offene

,

der landwirtschaftlichen Nutzung dienende Land verschiedenster Höhenlagen ist über die besiedelbare Fläche verteilt. Dieser von der Natur gegebenen Ordnung entspricht auch die föderalistische Struktur der staatlichen Gliederung

,

die die Schweiz in 20 Kantone und 6 Halbkantone unterteilt.

Die Industrialisierung setzte schon vor der Mitte des letzten Jahrhunderts ein. Wegen des knappen und eher kargen Bodens war die Bevölkerung gezwungen

,

neben der Landwirtschaft andere Erwerbsmöglichkeiten zu schaffen. Wo ausreichend Wasser floss und genügend

Arbeitskräftβvorhanden w訂'en , enstanden

,

ebenfalls dem Prinzip der Dezentralisation folgend

,

Fabriken

,

zur Hauptsache der Texti1industrie. Die Abwanderung von der Landwirtschaft fand s個tt. Während der Anteil der Berufstätigen im Primärsektor auf 7 % schrumpfte

,

nahm der Anteil im sekundären Sektor leicht zu

,

bedeutend ist aber die Zunahme der Tertiärsektors

,

der heute fast 50% aller Berufstätigen beschäftigt.

Nach dem zweiten Weltkrieg fanden durch die wirtschaftliche Entwicklung und begünstigt durch neue Strassenbauten grossräumige Wanderungen aus den Randgebieten in die Agglomerationen mit ihren attr位訂閱 Beschäftigungsmöglichkeiten statt. Grossflächige

(9)

Siedlungskomplexe entstanden um die grösseren S組d記 im Mittelland (Zürich

,

Basel

,

Bern

,

Lau sanne

,

Genève)

,

verdichtete Wachstumskorridore ent1ang dem Genfersee

,

im Limmat

ta1,

im Glat

ta1

und im Tessin.

Die hier geschilde即 Entwick1ungzeigt die mit ihr einhergehende Verstädterung deut1ich auf. Immer mehr Bewohner der Schweiz gehen Berufen nach

,

die städtebildend sind. Wenn auch viele Dörfer n∞h ländlich aussehen

,

zum grossen Teil sind sie von Leuten bewohnt

,

die ihr Brot in der Industrie und im Dienst1eistungssektor verdienen. Ein grosser Teil der

Berufstätigen wohnt auf dem Lande und arbeitet in der Stadt.

Die Städte konnten dem grossen und s但ts zunehmenden Druck

,

dem sie ausgesetzt w缸en, 的ht mehr S個nd halten. Die Wohnbebauung ergoss sich auf die umliegenden Or峙, die die stürmische Entwick1ung unvorbereitet über sich ergehen lassen mussten und dabei oft in

Schwierigkei記n gerieten.

W到uend langer Zeit ist in der Schweiz Landwirtschaftsland leichtfertig in Bauland umgezont worden. Eine vom Bundesamt für Raumplanung angeordnete Bauzonenerhebung hat ergeb凹,

dass rund 40% der gesamten Bauzonenfläche unbebaut ist! Einwohner in Tausend 550 5∞ 450 4∞ 350 S∞ 250 2∞ 150 1 ∞ 50

1910 1920 1930 1941 1950 1960 1970 1980 1990 Figur 1: Einwohnerzahlen der g的ssten Schweizer Städte

凶gende: 一一- Zuerich 一- Basel . Geneve 一一- Be

m

一一一Lausanne 一一- Wìnterthur 一- St.GaJlen 一- Luzem

Ein Ausweg zur lbsung der probleme wurde durch Eingemeindungen gesucht;er wurde in viden Fallen beschritten.Ziirich

,

Bern

,

wintertl111r

,

St.Gallen erweiterten sicMItehemange Vorortsgemeinden

,

die ihrerseits zu Stadtquartieren herabsanken.

(10)

Nur wenige Städ記 konnten sich zu Grossstädten entwickeln: Zürich

,

Bem

,

Basel

,

Lausanne und Genf sind statistisch betrachtet solche geworden. Winterthur

,

St.Gallen

,

Luzem und Biel haben die ~arke von 1∞'α)() Einwohnem nicht überschritt凹, sie sind aber bedeutende

Zentren ihrer Regionen.

Die grossen S組dte haben die Phase ihres höchsten Einwohnerstandes hinter sich. Nur in Genève und weniger ausgeprägt auch in Lausanne und Winterthur nimmt die Bevölkerung wieder zu. 1980 lebten fast zwei Drittel der Gesamtbevölkerung in den Agglomerationen und den Städten der Schweiz

,

40% der Bevölkerung in grossstädtischen Regionen von über

1 ∞'α)() Einwohnem. Allerdings leben über die Hälfte der Einwohner in Gemeinden unter

10'α)() Einwohnem.

Was in anderen Ländem zu raumplanerischen Problemen erster Ordnung führte

,

nåmlich das übermässige Wachstum einzelner Landestei1e 叫er Regionen

,

existiert in der Schweiz fast nicht. Die dezentralisierte Besiedlung der Schweiz

,

die im Raumplanungsgesetz verankert ist

,

ist bis heute erhalten geblieben.

1.2 Die

.

Besiedlungsstruktur der Niederlande

Die Besiedlung der Nieder1ande konzentrierte sich bereits vor Jahrhunderten auf den westlichen Tei1: vor 4∞ Jahren befanden sich 6 der 10 grössten Städte Hollands in diesem Gebiet

,

nämlich Utrecht

,

Amsterdam

,

Leiden

,

Haarlem

,

Delft und Dordrecht. Die

Bevölkerungskonzentration und die Anzahl Arbeitsplätze hat seither nur noch zugenommen. Heute bi1den die vier grössten Städte Amsterdam

,

Rotterdam

,

Den Haag und Utrecht einen

hufeisen的rmigen Siedlungskompl侃, der als Randstad bezeichnet wird. Uber 6 ~illionen ~enschen bewohnen dieses Gebiet

,

das somit einer der grössten Ballungsräume Westeuropas

íst.

1m ~ittelalter entwickelten sich einige Städte auf den Sanddünen ent1ang der Nordseeküs能

und in der Nähe der F1üsse. Voraussetzung dafür w缸 einstabi1er Baugrund

,

denn ein grosser Tei1 Hollands war damals Sumpfgebiet und nicht zur Besiedlung geeignet. 1m 19.Jahrhundert entwickelten sich die eigent1ichen Grossstädte

,

Amsterdam als Handelszentrum

,

Rotterdam an der Gütertransportachse nach Deutschland

,

Den Haag als Regierungszentrum

,

und schliesslich Utrecht

,

die älteste und während langer Zeit (12.-18.Jahrhundert) wichtigste Handelsstadt der Nieder1ande.

Eine dezen甘a1eBesiedlung des Landes wird im Gegensatz zur Schweiz nicht angestrebt. Die Entwick1ung der Randstad als Bevölkerungsschwerpunkt spielte nach dem Zweiten Weltkrieg eine Schlüsselrolle in der Raumordnungspolitik der Nieder1ande.

(11)

1.3 Die Bevölkerungsdichten beider Länder

1m Jahre 1992 be甘ug die mitt1ere Wohnbevölkerung der Schweiz 6'936'α)() Einwohner. Die

Besiedlungsdichte 旭nn nicht aufgrund der ge組mten Fläche von 41 '3∞ km2 berl∞hnet

werden

,

da rundω% der Fläche im Alpengebiet und rund 10 % im Juragebiet liegen und somit nur 記hr dünn oder überhaupt nicht besiedelt sind. Der grösste Teil der Bevölkerung lebt im Mittelland

,

einem leicht hügeligen Streifen zwischen Jura und Alpen

,

der die rest1ichen 30 % der Landesfläche ausmacht. Die Bevölkerungsdichtβin diesem Gebiet beträgt etwa 330 Einwohner pro km2.

的 '127'α)()Menschen wohnten 1992 in den Niederlanden auf einer Fläche von 42'000 km2

,

dies ergibt eine Besiedlungsdichte von 364 Einwohner pro km2. Auch mit dieser Zahl ist vorsichtig umzugehen

,

denn die Dichten schwanken regional sehr stark. Die

Bevölkerungsdichte in der Randstad ist im Vergleich zum Durchschnitt erhebliçh höher.

Die Bevölkerungsdichte der Gesamtfläche Hollands ist also etwas höher 也 diejenige des schweizerischen Mittellandes. Die Besiedlung ist im Schweizer Mittelland gesamthaft betrachtet gleichmässiger verteilt als in Holland

,

wo vor allem im Süden viele Menschen in der Randstad wohnen.

(12)

1.4 Die Städte

Interessant ist der Vergleich der Städte und ihrer Einwohnerzahlen. In Tabelle 1 sind die Schweizer Städte mit über 30'α泊 Einwohnem und die holländischen S值dte mit mehr a1s

1∞'仗的 Einwohnem aufgelistet.

Schweizer Anz.Ein- Holländische

Anz.Ein-Städte

,

1991 wohner Städte

,

1992 wohner

Zürich 345'2∞ Amsterdam 713'400

Basel 173'8∞ Rott前dam 589'700

Genève 169'6∞ Den Haag 445'3∞

Bem 135'6∞ Utrecht 232'7∞ Lausanne 124'8∞ Eindhoven 194'α)() Winterthur 筒'8∞ Groningen 169'4∞ St.Ga11en 74'5∞ Ti1burg 160'6∞ Luzem ω'5∞ Haarlem 149'8∞ Biel 兒 '4∞ Apeld∞m 148'7∞ Thun 38'5∞ Enschede 147' 2∞ La Chaux-de-Fonds 36'6∞ Nijmegen 146'3∞ KönÍz 36'3∞ Amhem 132'9∞ Schaffhausen 34'500 Zaanstad 131'3∞ Fribourg 34'5∞ Breda 126'7∞ Neuchâtel 33'4∞ Maastricht 118'2∞ Chur 31'α的 Leiden 113'αm Dordrecht 111'8∞ Amersfoort 104'400 Haarlemmermeer 1∞'7∞ Zoetermeer 1∞'6∞ F冒可 _L_IBA t

(13)

Einwohner in Tausend

900 800 7∞ 6∞ 500 400 300 200 100

Legende:

~Sta帥 Ho枷d

Staedte Schweiz

Figur 2: Vergleich der Einwohnerzahlen der Städte in der Schweiz und in den Nieder1anden

Die Figur 2 zeigt auf

,

dass in der Nieder1ande die Städte viel mehr Einwohner haben. In der Schweiz zählen lediglich fünf S值dteüber 1∞'α)() Einwohner

,

während es in der Nieder1ande genau 20 sind. Delft zum Beispiel mit seinen 90'α的 Einwohnern wäre in der Schweiz die sechstg的sste S個dt!

Die Grenzen der politischen Gemeinden sind jedoch unterschiedlich definiert. In den Nieder1anden umfasst die Stadtgemeinde auch die eingemeindeten Agglomerationen. In der Schweiz ist dies nicht so: die Agglomerationsgemeinden sind politisch autonom und zählen bevölkerungsmässig nicht zur Stadtgemeinde. Es wurden zwar Eingemeindungen vorgenomm凹, doch war dies nun seit 1祉1gerer Zeit nicht mehr der Fa11.

(14)

CJenneindegrössenklassen:

2∞ 5∞ l'仗的 2'αm rαm 10'∞0 20'000 30'000 鉤,∞0 1∞'αm l∞'α的

<

2∞-5∞­ l'α泊圖 2'α泊-5'()(泊, 10'α)()- 20'做沁-30'αm幽 50'α)()-> 咀且呵,身司 3A 且可 ζJrO 呵, oonynu'i •• A •• A

Figur 3:

Be

völkerung der

CJenneindegrössenklassen

nach

aufgeteilt

Schweiz

曲曲 Mmnmw 岫mM 詔 "wge420 % 5'αm 10'叫珀 20'αm 50'仗的 1∞'α)() 1∞'αm

<

5'α)()-10'α油" 20'α)()-50'α劫" > -A 呵, h 司 3A 且可 ζJζU

nach

N

aufgeteilt

Ho

l1

ands

Figur 4:

Bevölkerung

CJenneindegrössenklassen

%

Tabelle 2

Genneindegrössenklassen

Schweiz

Ho

l1

and

<

5'α的 41% 2% 5'000 - 10'。∞ 16% 9% 10'α泊- 20'α的 16% 20% 20'α泊- 50'αm 9% 26% 鉤,α)(} - 1∞'αm 4% 16%

>

1 ∞'αm 14% 27%

(15)

Dieser Unterschied kommt auch in den Figuren 3 und 4 sowie in Tabel1e 2 zur Geltung: die vielen Agglomerationsgemeinden in der Schweiz bewirken

,

dass ein beträcht1icher Antei1 der Schweizer Bevölkerung in Gemeinden mit zwischen 2;000 und 20'α的 Einwohnem wohnen

,

während der Antei1 Bewohner in Grossstädten mit 14 % in Vergleich zu den Nieder1anden bescheiden ist. Berücksichtigt man aber die Eingliederung vieler Agglomerationsgemeinden mit über 10'000 Einwohnem 卸 grossstädtische Siedlungsräume

,

so stellt sich heraus

,

dass etwa 62 % der Schweizer Bevölkerung in städtischen Regionen wohnen.

Auch auf dem Land sind Unterschiede fests能:llb缸. In der Schweiz sind die ländlichen Regiona1zentren von zahlreichen kleinen Dörfem umgeb凹, die meisten davon bi1den eine

selbs位ndige Gemeinde. In den Nieder1anden sind diese Dörfer nicht so zahlreich

,

und die einzelnen Dörfer sind nicht politisch unabh缸19嗨, sondem in grösseren Gemeinden zusammengefasst.

Diese Tatsache kommt auch in der gesamten Anzahl Gemeinden zum Ausdruck: den 3 '0∞

Schweizer Gemeinden stehen nur 7∞ holl加dische Gemeinden gegenüber.

Die Besiedlung ist in der Schweiz dezentra1er erfolgt a1s in den Nieder1anden

,

wo die Verstädterung weiter fortgeschritten ist. Es gibt in der Schweiz keinen Ba11ungsraum

,

der mit der Randstad in Holland vergleichbar wäre.

(16)

1.5 明Tohnungswesen in der Schweiz

In der Schweiz gibt es bei etwas mehr als sech臨inhalb Millionen Einwohnern rund drei Millionen Wohnungen

,

also auf rund zwei Personen kommt eine Wohnung. In Bezug auf die Ausstattung und den Komfort ist das Wohnniveau h∞h. Dennoch haben Familien und Alleinstehende mit Kindern

,

Betagtβund Behinder能 oft Schwierigkeiten

,

eine ihren

Bedürfnissen und ihrem Einkommen entsprechende Wohnung zu finden.

Die Figur 5 zeigt

,

dass die Schweizer e油 Volk von Mietern ist. Die Wohneigentumsquote ist mit 30% im internationalen Vergleich die niedrigs妞, was auf die hohen Bau- und

(的%) 但9%) 仙"、 7 .ua , UM 喝H ‘‘',, 但 wui% 'RA 『 a'. ‘、

(3%) (5%) (6%) (24%) (12%) Legende: ~M胸W 鹽A1lelnelgen仙emer 國割圳的e旬en胸前 國 G翩翩叫甜甜 靈靈 M扯咿ntuemer • Andere L呵前lde: ~糊糊rson閻 麗富 Instltutlonen*1 國 Personalfuerso咖吃 國 S冊U帆 Verelne 鸝 Baugenoss榔曲aften .oeffentll曲eH叫 *3

Figur 5: Erstwohnungen nach

Bewohnertyp in der Schweiz

,

1990

Figur 6: Wohnungen in der Schweiz nach Art des Eigentums

,

1990

申 Andere: Inhaber einer Dienstwohnung

,

einer Freiwohnung

,

Påchter

申 1) Institutionelle Anleger wie Ba u-und Immobi1iengenossenschaften

,

Versicherungen

,

Immobi1ienfonds

申2) Personalfürsorgestiftungen *3) Bund

,

Kantone und Gemeinden

(17)

Landkosten zuruckzuführen ist. Das Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz bietet Finanzhilfen zum Erwerb von Wohneigentum an.

Betrachtet man die Eigentums- und Besitzverhältnis峙, so fá11t auf

,

dass knapp 70% der Wohnungen Privatpersonen gehören. Die öffentliche Hand besitzt lediglich 2.7% a11er Wohnungen. Dies zeigt auf

,

dass der Wohnungsmarkt in der Schweiz in den Händen Privater ist. Die Erneuerung a1記rWohnungen ist Aufgabe der Privateigentümer. Der Staat versucht

,

die Erneuerungsmassnahmen zu fördern

,

mischt sich aber nicht 也tiv in die Erneuerung ein. Rund 36% der Wohnungen wurde vor 1947 gebaut

,

weitere rund 36% von 1947 bis 1970. Diese Z訕訕en lassen auf einen verhältnismässig grossen Erneuerungsbedarf schliessen. Obwohl in den letzten Jahren vermehrte Aktivitäten spürbar w訂閱, ist die Erneuerungsrate im Verl通ltnis zum gesamten Wohnungsbestand niedrig.

Die zwangsweise Schliessung von Mietwohnungen durch den Staat wegen schwerwiegender Vernachlässigung des Unterha1ts ist sehr selten

,

im a11gemeinen ist wegen der hohen Mieten genügend Kapita1 vorhanden. Fa11s dies nicht der Fa11 ist

,

können Finanzhilfen vom Bund beantragt werden.

Baugenossenschaften spielen im gesamtschweizerischen Wohnungsmarkt eine sehr

untergωrdnete Rolle

,

einzig Zürich und Biel haben einen hohen Bestand an Genossenschaftswohnungen. Der Staat versucht

,

die Aktivitäten von Baugenossenschaften zu fördern

,

indem gewisse Subventionen vom Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz nur für gemeinnützige Institutionen beansprucht werden können. Diese Institutionen konnten die angespannte Mietpreissituation aber nur wenig mi1dern. Aufgrund ihrer chronisch dünnen Eigenkapita1basis haben sie es schw缸, sich auf dem M缸kt zu behaupten.

Die Wohnungsmark中olitikdes Bundes wurde zu Beginn der Siebziger J油re neu konzipiert. Grundsatz w缸, dass die Wohnungsversorgung primär eine Aufgabe der Privatwirtschaft ist.

Die Finanzierung erfolgt so weit 剖s möglich durch den Hypothekarmarkt. Der freie M訂'kt

sol1 spielen und nur in Ausnahmefá11en durch Massnahmen des Staates ergänzt werden. Das Schwergewicht der Wohnungsmarktpolitik liegt daher bei der Angebotsförderung. Eingriffe in die Preisbildung sind selten. Es besteht lediglich ein Schutz vor missbrâuchlichen Mietzinsen.

Die Wohnbauförderung hi1ft jene Wohnbedürfnisse zu decken

,

die der Markt nur unzureichend berucksichtigt. Zu nennen ist der Mangel an geeigneten Wohnungen für finanziell schwache junge und kinderreiche Fami1ien sowie für Betagte und Behinderte und die Förderung der Genossenschaften sowie der finanzschwächeren Privatpersonen.

Das Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz sieht die Förderung des Baues

,

des Erwerbs und der Erneuerung von Wohnungs- und Hauseigentum und die Bereitstellung von preisgünstigen Mietwohnungen vor. Es sol1 nicht die Wohnungsproduktion ankurbeln

,

sondern die Antei1e dieser Wohnungstypen im gesamtschweizerischen Wohnungsmarktes erhöhen.

(18)

1.6 Wohnungswesen in den Niederlanden

1m Jahre 1989 gab es in den Nieder1anden 5'705'4∞ Wohnungen. Die Verteilung nach Eigentümertyp ist in Figur 6 dargeste11t. Der in die鉛:r Figur mit sozialen Mietwohnungen

附則 Legende: 國 Eigen切叫圳啊, 單單 Mietw咖ungen s咽aJ 國 MI酬。hnungen 國 U伽胸前 (1%) (13%)

bezeichnete Anteil bezieht sich auf

Mietwohnungen

,

die Institutionen

,

Stiftungen

,

Genossenschaften oder dem S個at gehören. Die rest1ichen Mietwohnungen

,

die 13% aller Wohnungen ausmach閉, sind im Besitze von

Priva恥:rsonen.

Der Erwerb von Wohneigentum wird in

Holland durch Steuervergünstigungen

stimulie 肘 sodass Wohneigentum schlussendlich billiger ist als das Mieten einer Wohnung.

Der direkte Vergleich in Tabelle 3 zeigt

,

dass in beiden Ländem der Mieteranteil wesent1ich höher liegt 叫sderjenige der Eigentümer. Vor

allem 泊 der Schweiz sind die Differenzen zwischen den prozentualen Anteilen von Eigentums- und Mietwohnungen augenfållig:

63 % aller Erstwohnungen sind

Mietwohnungen. In Holland ist der Anteil der Figur 7: Anteil der Wohnungstypen in Sozialwohnungen bedeutend höher 也 in der

Holland Schweiz. Die Ursache ist in den

einschneidenden staat1ichen Eingriffen in den Wohnungsmarkt zu find凹 in welchen das Bereitstellen von billigem Wohnraum s個rk

gefördert wird. Seit anfang dieses Jahrhunderts wird mit staat1ichen Subventionen der soziale Wohnungsbau gefördert. Ein Ge間包 reguliert die Erhöhung der Mietzinse im Allgemein凹,

und im Speziellen nach der Vomahme von Erneuerungsmassnahmen. Mieter verfügen ausserdem über die Möglichke祉, Wohnungsverbesserungen zu verweigern.

Schweiz Holland Eigentumswohnungen 31% 45% Mietwohnungen 63% 54% Wohnungen im Besi回 69% 58% von Privateigentümern Sozialwohnungen 31 % 41% '冒鬥 宮, Verg

.

.

可E 咱當• • gstypen

(19)

In den grossen holl加dischen S位dten wie Amsterdam

,

Rotterdam

,

Utrecht und Den Haag besitzt die Stadt einen recht grossen Teil ihrer Fläche. In Amsterdam beispielsweise machen die öffentlichen Anlagen (S缸倒臨n , P訂ks , etc.) und Wohnungen etwa 75% der gesarnten Fläche der Stadt aus

,

weitere 10% werden im sogenannten Erbpachtrecht Privatβigentümern

zur Verfügung gestellt. Der Eigentümer hat der Stadt einen dem Wert des Grundstücks

entsprlhenden Zins zu entrlchten

,

und die Stadt hat bezüglich Nutzung ein Mitspracherecht.

Die Stadt kann somit die Bautätigkeit innerhalb ihrer Grenzen leicht kontrollieren und anstehende flächendeckende Stadtβrneuerungsmassnahmen zügig vornehmen.

Der Landerwerb durch das Gemeinwesen in den Städten der Schweiz ist nicht üblich. Dieser Eingriff wird als Verstaatlichung des Bodens betrachtet und ist deswegen unerwünscht.

(20)

2.1 Staatsorganisation in der Schweiz

Die Schweiz ist ein födera1istisch aufgebauter Bundess個at. Er besteht aus drei Ebenen: die Gemeinden bi1den 20 Kantone und 6 Ha1b旭ntone, die ihrerseits in der Schweizerischen Eidgenossenschaft zusammengefasst sind.

Der Staatsautbau ist 砌成 födera1istisch geprägt

,

die Kantone haben in gewissen Bereichen umfassende Befugnisse. Die Bundesverfassung rege1t die Zuständigkeitsbereiche von Bund und Kantonen. Zur Erfûllung ihrer Aufgaben erheben Bund

,

Kantone und Gemeinden selbständig direkte Steuern und setzen deren Höhe autonom fest.

Die Regierungsform in der Schweiz ist die Referendumsdemokratie: das Volk w油1teinerseits das Parlament

,

bestehend aus Nationa1- und Ständerat

,

andererseits hat es auch ûber die wichtigen Regierungsgeschäftβan der Urne abzustimmen. Das Parlament wäh1t den Bundesrat

,

der die exekutive Gewa1t in der Schweiz ausûbt.

2.1.1 Staatsaufbau

NA TIONALE EBENE: BUND

Die Legislative besteht aus einem Zweikammern-Parlament: der NationaIrat besteht aus 2∞ Vertretern

,

die proportiona1 zu den Einwohnerzahlen auf die Kantone verteilt sind. Die Natio叫räte werden nach der Proporzwahl (Verhältnisw油1) bestimmt.

(21)

Ausserdem entsendet jeder Kanton zwei Vertretβr in den Ständerat. Die 46 S晶nderä能

werden nach der Majorzwahl 仰{ehrheitsw油1) bestimmt.

Die Legislaturperiode dauert 4 J油re. Allen Gesetzesvorschlägen müs田n beiden Kammem zustimmen. Beide sind befugt

,

Gesetzesänderungen vorzunehmen

,

wobei das Gesetz dann von der anderen Kammer emeut gebilligt werden muss.

Die exekutive Gewa1t übt der siet旭nköpfige Bund的rat aus. Er wird von der vereinigten

Bundesversammlu時(Nationa1- und Ständerat) gew到llt. Jeder Bundesrat ist Vorsteher eines Departementes

,

die Entscheide werden a11erdings gemeinsam ge鼠llt.

Der Bundesrat ist nach der sogenannten Zauberformel zusammengesetzt. Die Zauberformel ordnet die sieben Bundesratssitze auf die Parteien zu und ist 記it 1959 nicht mehr geändert worden.

Man spricht 加 diesem Zusammenhang von Konkordanzdemokratie.

Als beratende Organe bestehen zahlreiche Expertenkommissionen

,

die einerseits aus Parlamentarier und andererseits aus extemen Fachleuten zusammengesetzt sind. Diese Kommissionen spielen in der schweizerischen Gesetzgebung eine sehr wichtige Rolle

,

da viele Gesetze und Konzepte auf Erkenntnissen dieser Expertenkommissionen basieren.

Die oberste juristische Gewa1t ist das Bundesgericht in Lausanne.

MIITLERE EBENE: KANTON

Der födera1istische Autbau der Schweiz hat zur Fol阱, dass den Kantonen grosse Bedeutung zusteht. Für zahlreiche Bereiche können die Kantone selbständig handeln.

Unter anderem ist auch der Staatsautbau auf dieser Ebene Sache der Kantone. Die Benennung der Kantonsparlamente und Kantonsregierungen ist in der Schweiz nicht einheitlich.

*

Legislative: Kantonsrat

,

Grosser Rat oder Landrat

*

Exekutive: Regierungsrat

,

Staatsrat oder Kleiner Rat

*

Justiz: Auch Gerichtsorganisation und Prozessordnung ist Sache der Kantone. Gerichtsarten und -instanzen sind nach Namen

,

Formen und Befugnissen kantona1 verschieden.

1m Kanton Gl訂us sowie in den Ha1bkantonen Ob- und Nidwa1den

,

Appenzell Innerrhoden und Ausserrhoden ist die Landsgemeinde 剖s eigent1iche Urform der unmittelbaren Demokratie die höchste rechtssetzende Gewa1t. Einma1 pro Jahr versammeln sich a11e Stimmbürger auf den entsprechenden La.ndsgemeindeplätz間, um dann per Handerheben die höchs記n Be116rden zu bestellen und die wichtigSten politischen Angelegerlimitsn zu entscheiden. Die Abstimmungen auf Bundesebene und gewisse kantona1e Wahlen und Sachabstimmungen werden aber an der Ume entschieden.

(22)

KOMMUNALE EBENE:

GEMEINDE

Wie in Bund und Kanton unterscheidet man rechtssetzen悔, vollziehende und in besch泊n加en

Mass auch richter1iche Behörden.

Die rechtssetzende Gewalt wird unmittelbar vom Volk ausgeübt

,

in der Gemeindeversammlung oder an der Ume.

Die Exekutive ist der Gemeinde- oder Stadtr剖, der vom Volk gewählt wird.

2.1.2 Re2ierun2sform

In der Schweiz herrscht eine Referendumsdemokratie. In dieser Unterform der direkten Demokratie hat der Bürger die Möglichk鉤, die Gesetzgebung direkt zu beeinflussen. Verfassungsänderungen unterstehen dem obIigatorischenReferendum. Zur Annahme bed訂f

es einem Volks- und einem Ständemehr. Gesetzesänderungen unterstehen dem fakultativen Referendum: falls innert einer Referendums仕ist 50'α)() Unterschriften von Stimmbürgem gesammelt werden

,

so kommt es zur Abstimmung. Es besteht femer die Möglichkeit

,

dass das Volk in Form der Volksinitiative selbst Gesetzesvorschläge vorbringt. Dazu sind

1∞'仗泊 Unterschriften innerhalb eines Jahres erforder1ich.

Verfassungsänderu嗯, obligatorisches obligatorisch Volks- und Ständemehr

Bundesbeschlüsse ohne Referendum Verfassungsgrundlage,

Beitr恤 m

supranationa1en Gemeinschaften

Gesetzesänderung fakultatives Referendum 50'“沁 Unterschriften nur Volksmehr

Volksbegehren zur Volksinitiative 1∞'α)() Unterschriften Volks- und Ständemehr Ergänzung, teilweise

oder tota1er Revision der Bundesverfassung

(23)

Neben Verfassung und Gesetzen beinhaltet die Rechtssetzung auch vom Bundesrat er1assene Verordnungen.

Das Referendums- und Initiativrecht ist auf Kantons- und Gemeindeebene stärker ausgebaut

剖s im Bund

,

iIIdem neben Vedassung und Gesetzen auch kantonsratliche VerordrlungeIU Finanzbeschlüsse und andere Er1asse der Volksabstimmung unterstellt sind.

Die Anzahl der erforder1ichen Unterschriften ist jewei1s der Bevölkerungszahl angepasst. In der Schweiz spielt das Volk gelegent1ich die Rolle der Opposition und übt durch das Referendum die Kontrolle über das Staatswesen aus.

Eine Ubersicht über die Anzahl Referenden und Volksinitiativen auf Bundesebene in den Jahren 1848 - 1983 zeigt die folgende Zusammenstellung:

*

Anzahl obligatorische Referenden davon angenommen:

davon abgelehnt:

*

Dem fakultativen Referendum unterstellte Vor1agen:

Anzahlfi此ul個世ve Referenden: davon angenommen: davon abgelehnt:

*

Anzahl zur Abstimmung gebrachte Initiativen: davon angenommen: davon abgelehnt: 122 86 36 1317 93 40 53 “∞泣 μ 明

Wie die Tabelle zeigt

,

waren sich Volk und Volksvertretung bei obligatorischen Referenden im Vergleich mit den fakultativen Referenden recht gut einig. Die Durchsetzung einer Initiative ist offenbar schwierig. Die Wichtigkeit der Volksabstimmungen in der Schweiz ist erkennbar im Falle der Abstimmung über den Beitritt zum Europäischen Wirtschaftsraum im Herbst 1992: während das Parlament den Beitritt befürwort呦, scheiterte die Vor1age schliesslich an der Ume.

(24)

2.2 Staatsaufbau in den Niederlanden

Das Königreich der Nieder1ande ist ein Einheitsstaat mit bedingt dezentra1isierter Verwa1tung. Die Regierungsform ist die konstitutionelle Erbmonarchie. Nach den Bestimmungen des Grundgesetzes ist die kbnigin unantastbar;die Verantwortling far die Regierungsgeschute liegt bei den Ministern.

2.2.1 Rel!ierunesfol四

In der Monarchie

,

wie sie in den Niederlanden herrscht

,

ist die Königin lediglich Staatsoberhaupt und Symbol der nationa1en Einheit mit gewissen Vorrechten. Die eigentlich herrschende Regierungsform ist die parlamentarische Demokratie. Das Volk wählt das Parlament

,

worauf die Parlamentsmehrheit

,

die aus mehreren Koa1itionsparteien besteht

,

die Regierung zusammenstβ1lt. Der Ministerrat ist vom Parlament abhängig.

2.2.2 Staatsaufbau

NATIONALE EBENE: REICH

Die Legislative sind die Generalstaaten (parlament)

,

die aus zwei Kammern bestehen. Die Erste Kammer besteht aus 75 Mitgliedern und wird von den Provinzlandtagen gew剖llt.

Die Legislaturperiode dauert 6 Jahre

,

wobei a11e 3 Jahre die Hä1fte der Abgωrdneten

wechseln.

Die Zweite Kammer besteht aus 150 Mitgliedern

,

die vom Volk direkt gewäh1t werden. Die Legislaturperiode in dieser Kammer be悅gt 4 Jahre. Nur die 2. Kammer verfügt über das Amendements- und Initiativrecht!

Auf dem Gebiet der Raumordnung sind die Genera1staaten durch ihr Genehmigungsrecht hinsichtlich der raumordnerischen Kernentscheidungen bei der Festsetzung dieser Politik betei1igt.

(25)

Die Exekutive ist die Zentralregierung (=Krone)

,

die aus Königin und Ministerrat besteht.

Die Königin hat zwar grundsätzlich die Macht; es sind aber die Minister

,

die vor dem Parlament die Verantwortung zu tragen haben. Eine wichtige Aufgabe der Königin ist die

Emennung eines Beauftrag倒1 für die Regierungsbildung (Minis但目的 nach

Parlamentsw祉llen. Sie emennt auch den Ministerpr益sidenten.

Das Exekutivorgan ist der Ministerr前, der von einem königlichen B臼uftrag記n aus der regierenden Koa1itionspartei gebildet wird.

Beratendes Organ ist der Staatsrat. Die Mitglieder sind von der Krone und vom Inlandminister auf Lebzeiten gewäh1t und ist demzufolge nicht von der aktuel1en Regierungszusammensetzung abhängig. Der Staatsrat ist für alle Staatsangelegenheiten zuständig. Vorsitz hat dabei die Krone.

Al1e Gesetzesentwürfe und Abkommen mit anderen Staaten werden im Ministerrat beraten und dem S個atsratzur Begutachtung vorgelegt. Als nächste Hürde folgt die Zweite Kammer und

,

bei Zustimmung

,

schliesslich die Erste Kammer. Erst dann kann das Gesetz verabschiedet werden.

(26)

MITTLERE EBENE: PROVINZ

Legislative: Provinziallandtag (provinciale staten)

Der Provinziallandtag hat zwischen 39 und 83 Mitglieder

,

die direkt vom Volk für 4 1也re gew訕訕 werden.

Exekutive: 即'ovinzialau路cbuss (deputierte staten)

Der Provinzialausschuss bes能htaus 6 bis 9 Landtagsmitgliedem

,

die vom Landtag aus ihrer Mitte gewäh1t werden.

Die Aufgaben des Provinzialausschusses sind:

- Verwaltung

- Vorbereitung der Frag凹, die im Landtag behandelt werden sollen

個 Durchführung der entsprechenden Beschlüsse

- jähr1icher Bericht über Einnahmen und Ausgaben

,

Haushaltplan

Ein von der Krone emannter Kommissar als staatlicher Aufsichtsbeamte ist Vorsitzender von Provinziallandtag und Provinzialausschuss. Er 旭nn Anweisungen von der Zentralregierung erhal記n.

KOMMUNALE EBENE: GEMEINDE

Die legislative Behörde ist der Gemeinderat

,

der aus 7 bis 45 Mitgliedem besteht. Er ist vom Volk für 4 Jahre gewählt und kann Verordnungen er1as記吭 die bindende Wirkung haben.

Die exekutive Gewalt ist der Magistrat

,

bestehend aus Bürgermeister und 2 bis 7 Beigeordneten

,

die vom Gemeinderat aus ihrer Mitte gew剖llt werden. Der Bürgermeister ist von der Krone auf 6 Jahre emannt. Die Aufgaben des Magistrats umfassen die

Verwaltu嗯, die Aufsicht über alle gemeindlichen Angelegenheiten und die Vorbereitung der Ratsbeschlüsse.

(27)

2.3 Vergleich der politischen Systeme

Die politischen Systeme unterscheiden sich in Staatsautbau und Regierungsform. Die Schweizer Kantone 剖s ursprünglich mehr oder weniger autonome S個a記n besitzen nach födera1istischem Prinzip weitreichende Kompe做起n in vielen Bereichen. Neben dem Bund treiben auch Kantone und Gemeinden unabhängig ihre Steuern zur Erfüllung ihrer Aufgaben ein. Die Niederlande hat ebenfalls gewisse Bereiche

,

die dezentral organisiert sind

,

aber nicht in dem Masse wie in der Schweiz. Die Steuem werden vom Reich festgelegt.

Die Auffassung der Funktion d的 S個a臨sin den beiden Ländern ganz verschieden. Der Staat im schweizerischen Sinne versucht

,

sich möglichst wenig in die privaten Angelegenheiten der Bürger zu mischen und legt nur die po1itische und wirtschaft1iche Grundordnung fest. Die persön1iche Freiheit des Bürgers und der freie Wettbewerb in der Wirtschaft sind die obersten Gebote. So wird auch im Wohnungsmarkt so wenig wie m句1ich eingegriffen.

D位 Staat in den Niederlanden hat ganz andere Aufgaben: 前 kontrolliert den freien Wettbewerb und greift dann korrigierend ein

,

wenn das Allgemeinwohl es erfordert. Das Recht auf eine Wohnung hat in den Niederlanden einen hohen Stellenwert

,

und dazu sind zahlreiche staatliche Eingriffe in den Wohnungsmarkt notwendig.

Diese unterschiedliche Ausprägung der beiden Staaten wird im Zusammenhang mit der Raumplanung und vor allem auch der Stadterneuerung 組缸 zur Geltung kommen.

Der Weg der Gesetzgebung im Parlament ist in den beiden Ländern leicht verschieden.

W組rend in den Niederlanden nur die Zwei記 Kammerdie Befugnis hat

,

Gesetzesvorschläge

abzu幽dern , haben dies in der Schweiz beide Kammern. Andert die eine Kammer ein von der anderen Kammer bereits abgesegnetes Gesetz

,

so geht der neue Vorschlag zurück in die andere Kamm缸, bis beide Kammem sich einig sind.

Es gibt zwischen der Schweiz und den Niederlanden n∞h viele Unterschiede in den po1itischen Systemen

,

die aber für die Raumplanung und die Stadterneuerung von untergeordneter Bedeutung sind.

(28)

3.1

Begriffe

Raumordnung hat in der Schweiz und in Holland zwei verschiedene Bedeutungen. In der Schweiz versteht man unter Raumordnung einen Zustand zu einem bestimmten (zu恆inftigen)

Zeitpunkt

,

und die Raumplanung ist der kontinuierliche Pro囡ss, diesen erstrebenswerten Zustand zu erreichen. In Holland wird unter Raumordnung das Ordnen des Raumes als Tätigkeit verstanden und ist somit inhaltlich der Raumplanung im schweizerischen Sinne gleichzusetzen. 1m vorliegenden Bericht wird Raumordnung im niederländischen Sinne verwendet.

3.2

Organisation der Raumplanung in der Schweiz

Entsprechend dem föderalistischen S個at組u品au ist auch die Raumplanung föderalistisch geordnet. Die Bundesverfassung fordert lediglich eine haushä1terisc峙, zweckmässige Nutzung des Bodens und eine gω,rdnete Besiedlung. Die Kantone haben für eine räumliche Ordnung zu sorg凹, während der Bund mit den Kantonen zusammenarbeit帥, ihre Planungen koordiniert und fördert.

(29)

3.2.1 G個etzliche Grundlaf!en

Als Verfassungsauftrag haben im J祉1fe 1969 Volk und Stände die beiden Verfassungsartike1 22ter und 22quater gutgeheissen.

Bundesverfassung

,

Art. 22ter:

Das Eigentum ist gewähr1eistet. Bund und Kantone können im Rahmen ihrer verfassungsmässigen Befugnisse auf dem Wege der Gesetzgebung im öffentlichen Interesse die Enteignung und Eigentumsbeschränkungen vorsehen.

Bei Enteignung und bei Eigentumsbescl誼通nkungen , die einer Enteignung

gleichkomm側, ist volle Entschädigung zu gewähr1eisten.

Dieser Artikel ist von grosser Wichtigkeit

,

insbesondere auch für den Vergleich der Stadtemeuerungen in der Schweiz und in den Nieder1anden. Er be晶gt nämlich

,

dass der Bund grundsätzlich keine Kompetenz zur Gesetzgebung über das Eigentum besitzt. Das Eigentum ist aufgrund Art. 22記r gegen staat1iche Einschränkungen geschützt. Lediglich bei erheblichem öffentlichem Interesse ist der Bund befugt

,

Eigentumsbesch泊nkungen vorzunehm凹, die dann aber voll entschädigungspflichtig sind.

Bundesverfassung

,

Art. 22quater:

Der Bund stellt auf dem Wege der Gesetzgebung Grundsätze auf für eine durch die Kantone zu schaffende

,

der zweckmässigen Nutzung des Bodens und der geordne悔n

Besiedlung des Landes dienende Raumplanung.

Er 的rdert und koordiniert die Bestrebungen der Kantone und arbeitet mit ihnen zusammen.

Er berücksichtigt in Erfüllung seiner Aufgaben die Erfordemisse der Landes、

Regiona1- und Ortsplanung.

Der Artikel 22quater ist ein Kompetenza此ikel , durch den dem Bund Aufgaben überuagen werden.

Die beiden Artikel über die Eigentumsgarantie und über die Raumplanung bi1den zusammen eine materielle Einhe祉, und es lässt sich daraus entnehm凹, dass die Raumplanung im öffentlichen Interesse betrachtet wird

,

und die Raumplanung zu Beschränkungen des Grundeigentums führen k副m.

Zur Erfüllung des verfassungsmässigen Auftrages zur Schaffung einer Raumplanung hat der Bund das Raumplanungsgesetz entworfen. Die erste Version ist nach Ergreifen des Referendums von Volk und Ständen verworfen worden

,

die zweite Version ist 1980 in Kraft getreten.

(30)

1m Artikel 1 werden die Ziele der Raumplanung festgelegt.

RPG Artikel 1 Ziele

(1) Bund

,

Kantone und Gemeinden sorgen dafü汀, dass der Boden haushä1terisch genutzt wird. Sie stimmen ihre raumwirksamen Tätigkeiten aufeinander ab und verwirk1ichen eine auf die erwünschte Entwicklung des Landes ausgerichtete Ordnung der Besiedlung. Sie achten 也bei auf die natür1ichen Gegebenheiten sowie auf die Bedürfnisse von Bevölkerung und Wirtschaft.

(2) Sie unterstützen mit Massnahmen der Raumplanung insbesondere die Bestrebungen

,

a) die natür1ichen Lebensgrundlagen wie Boden

,

Luft

,

Wasser

,

Wa1d und die

Landschaft zu schützen;

b) wohnliche Siedlungen und die räumlichen Voraussetzungen für die Wirtschaft zu schaffen und zu erh剖記n;

c) das sozia1e

,

wirtschaft1iche und kulturelle Leben in den einzelnen Landestei1en zu fórdem und auf eine angemessene Dezentra1isation der Besiedlung und der Wirtschaft hinzuwirken;

d) die ausreichende Versorgungsbasis des Landes zu sichem; e) die Gesamtverteidigung zu gewähr1eisten.

Sehr a11gemeiner Natur sind die im RPG formulierten Planungsgrundsätze

,

die von den Kantonen bei der Erarbeitung ihrer Raumordnung beachtet werden müssen. 1m Weiteren nennt das RPG Kon自p記 und Sachplanungen

,

die a1s übergeordnete Planungsgrundlagen wichtig sind.

Ahnlich wie der Bund überg∞rdnete Zielsetzungen ken肘, verfügen auch die Kantone über entsprechende übergeordnete Zielsetzungen

,

die meist in Form von Grundsätzen oder

Leitbildem vorliegen.

Das RPG legt die Instrumente zur Durchführung von Raumplanungsmassnahmen auf Kantons- und Gemeind臼bene fest und nennt ihren Mindestinha1t. Es ist aber den Kantonen und Gemeinden überlassen

,

diese Instrumente anzuwenden.

(31)

3.2.2 Planunl!Sor!!ane

*BUND:

Das Planungsorgan auf die路r Ebene ist das Bund的amt für Raumplanung

,

das im Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement eingegliedert ist.

Aufgaben des Bundesamtes für Raumplanung:

- allgemeine Planungsgrundsätze

- Bekanntgabe nationaler Konzepte

,

zum Beispiel: Gesamtverkehrskonzeption

Gesamtenergiekonzeption Tourismuskonzept

BLN-Inventar (Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung)

- Leitbilder

,

zum Beispiel:

Landwirtschaftsbericht

- koordiniert und unterstützt die Bestrebungen der Kantone zur Realisierung einer sinnvollen Raumplanung

- Genehmigung der Richtpl加eder Kantone

國 Koordination mit dem Ausland

Kon自pte und Sachplanungen spielen auf nationaler Ebene eine vorrangige Rolle

,

da ein Raumplan auf Bundesebene laut RPG nicht vorgesehen ist. Der Bund erlässt die raumbedeutsamen Konzepte und Sachpläne

,

stimmt diese aufeinander ab und lässt sie in die Richtpläne der Kantone einfliessen.

Gibt es Uneinigkeiten in der zwischen den Kantonen

,

so kann der Bund ein

Bereinigungsverfahren verlang凹 in welchem die Kantone ihre Planungen aufeinander abzustimmen haben. Ein Bereinigungsverfahren istjedoch erst in einem Fall verlangt worden.

申 KANTONE:

Die Kantone haben nach Raumplanungsgesetz eine Fachstelle für Raumplanung zu bezeichnen. Diese Fachstelle ist je nach Kanton dem Baudepartement oder dem Volkswirtschaftsdepartement zugeordnet.

Zu den Au恥ben der Kantone gehört die Schaffung einer zw郎kmässigen räumlichen Ordnung gemäss den Planungsgrundsätzen

,

Kon自p能nund Sachplanungen des Bundes. Dazu

(32)

verfassen die Kantone Ricbtpläne

,

in denen die r益umliche Entwick1ung in Grundzügen festgelegt wird, sowie ein Baug臼e妞, in we1chem die rechtlichen Bestimmungen dargelegt

sind.

Der Kanton genehmigt die Nutzungspläne und Nutzungsordnungen der Gemeinden.

申 GEMEINDE:

Die grösseren Gemeinden b的itzenmeist eine entsprechende Planungsstelle. Die Aufgabe der Gemeinden ist die Festlegung der Nutzungspläne und einer dazugehörigen

,

dem kantonalen Baugesetz entsprechenden Nutzungsordnung.

Für die Stadtemeuerung ist die Gemeindeebene besonders wichtig. Es liegt an der Gemein曲, die Initiative für Stadterneuerungsmassnahmen zu ergreifen und die rechtlichen Grundlagen dafür zu schaffen.

3.2.3 ~runnente

*

RICHTPLAN:

Das Instrument des Richtplanes ist das wichtigste Koordinationsinstrument der raumwirksamen Tätigkeiten zwischen Bund

,

Kantone und Gemeinden

,

sowohl in der

horizonta1en 剖s auch in der vertikalen Planung. Die Kantone sind für die Ausarbeitung der

Richtpl缸leverantwort1ich. Sie haben dabei die Konzepte und Sachpläne des Bundes

,

und die

Rich中l伽e der Nachbarkantone zu beachten. Wichtige Sachpläne des Bundes ist die Einhaltung der Fruchtfolgeflächen (Schu包 des Landwirtschaftslandes), Bahn 2α泊, die neue

Alpentransversale

,

etc. Ansonsten nennt der Bund keine konkreten Vorschriften. Das RPG

fordert 剋s Mindestinhalt ein Konzept der erstrebenswerten Raumstruktur über den ganzen Kanton und ein Programm über die zeitliche Folge der Aufgabenerfüllung und den finanziellen Mitteleinsatz.

Die Rich中läne sind die Grundlage für die Koordination der Nutzungspläne. Sie sind nicht

p訂'zellensch缸f; es geht d缸um , in Grundzügen die r誼umlicheEntwick1ung ihres Gebietes zu bestimmen. Dies liefert dann die Grundlage für die Gemeinden bei der Erarbeitung der Nutzungspläne. Aus diesem Grunde sind die Richtpläne behördenverbindlich und nur mittelbar für die Grundeigentümer verbindlich.

(33)

Das RPG schreibt vor

,

dass Rich中läne in der Regel alle 10 Jahre gesamthaft zu überprüfen und nötigenfalls zu überarbeiten sind. Damit trägt das RPG der Raumplanung als dauemdem Prozess Rechnung.

Als mögliche Art von Richtplänen gel記n Erschliessungspläne

,

Finanzpläne oder

Nu包ungsrichtpläne.

*NUTZUNGSPLAN:

Neben den Richtpl祖en hebt dωRPG als Instrument der Raumplanung die Nutzungspläne besonders hervor. In den Nutzungsplänen wird Zweck

,

Ort und Mass der zugelassenen Bodennutzung allgemein verbindlich festgelegt. Die Nutzungspläne umfassen das gesamte Siedlungs. und Nichtsiedlungsgebiet einer Gemeinde und haben den Richtplänen zu

entspr,自hen. Zweck und Mass der Nutzung und die damit verbundenen baurechtlichen Vorschriften sind in der Nutzungsordnung festgehalten.

Die Gemeinden sind für die Durchführung der Nutzungsplanung zuständig. Sie sind durch das Bundesrecht nur sehr wenig eingeschr;訕妞, das RPG schreibt lediglich eine Einteilung des Gemeindegebietes in Bauzonen

,

Landwirtschaftszonen und Schutzzonen vor. Es ist den Gemeinden überlassen

,

wie sie diese drei Zonen weiter unterteilen

,

meistens unterscheidet man im Nutzungsplan zwischen 10 und 20 verschiedenen Zonenarten.

Die Nutzungspläne erfassen nur Vorgänge und keine Zustände. Bauten auf einer schlecht ausgenutzten Zone müssen nicht auf die im Nutzungsplan vorgesehene Nutzung und Dichte abgeändert werden

,

Neubauten müssen dem aber entsprechen.

Die Nutzungspläne sind parzellenscharf und eigentümerverbindlich

,

greifen demnach direkt in die Rechte der Grundeigentümer ein. Es ergibt sich daraus

,

dass Bauwerke zonengerecht sein müssen und nur auf erschlossenem Land errichtet werden können. Damit benötigen 剖le Bauten und Anlagen eine Bewilligung. Bestehende Bauten können unverändert beibehalten werden

,

weil Bauvorschriften Vorgänge und nicht Zustände betreffen; vorbehalten bleiben Sicherheits- und Umweltanforderungen.

Der Kanton ist zuständig für das Verfahren der Nutzungsplanung und für die Genehmigung von Nutzungsplänen und Nutzungsordnungen.

Gemäss RPG sind die Nutzungsplanungen im Gegensatz zur Richtplanung nur dann anzupassen

,

wenn sich die Verhältnisse erheblich verändert haben.

Als Nutzungspläne ge1ten beispielsweise Zonenpläne, Überbauungspläne, Baulinienpl加e,

Gestaltungspläne und Enteignungspläne

,

wobei die Benennung von Gemeinde zu Gemeinde verschieden ist.

(34)

3.2.4 Beisoiel einer Nutzun2So1anune: in der Schweiz:

旦旦旦且全益型坦坦血且~虹益鎧述盤盤垣且L玉訟包且 St. Gal挂且

In der Schweiz wird die Anwendung der Raumplanungsinstrumente von den Gemeinden selbständig durchgeführt. Dω Beispiel der Stadtplanung Rorschach 8011 aufzeig凹, auf welchen Entscheidungsgrundlagen die Erarbeitung der Nutzungspläne in der Schweiz basieren können.

Die Legislative der Stadt Rorschach ist der Gemeinderat

,

Exekutive ist der Stadtrat.

Arbeitsor!!anisation Stadtrat Planungsleitung

N翩翩nteam 陣盟| 開酬咿bl胸 Figur 8: Arbeitsorganisation Verkeh悶planer

Die Planungskommission besteht aus Stadt- und Gemeinderäten‘ diversen Stadtbeamten mit speziellen Aufgab間, Fachleuten und verschiedenen anderen Bürgern der Stadt.

(35)

Arbeitsgruppen wurden in folgenden Bereichen gebildet:

1) öffent1iche Bauten und Anlagen 2) Städtebau

3) Verkehr 4) Wirtschaft

5) Ausarbeitung des neuen Baureglementes

Ablauf der Planune:

m路e 1:

Diese Einleitungsphase ist geprägt von Vorbereitungsarbeiten (Arbeitsprogramm) sowie von einer Bestandesaufnahme bezüglich Lage und Funktion der Stadt in der Region

,

Bevölkerungsentwick1ung in den nächsten Jahren

,

Art und Alter der gegenwärtigen überbauung

,

öffent1icher Verkehr

,

Individua1verkehrsachsen usw.

Phase 2:

In die田r Phase ist die hauptsächliche konzeptionelle Gedankenarbeit geleistet worden. Die verschiedenen Arbeitsgruppen haben in einer umfassenden Situationsana1yse die raumplanerisch relevanten Probleme der Stadt Rorschach formuliert

,

deren zugωrdneten

Ziele postuliert sowie mögliche Massnahmen zur Problemlösung aufskizziert. Es resultierte daraus ein umfangreicher Ziel-Massnahmen-Ka個log.

Folgende übergωrdnete Zielvorstel1ungen sind angenommen worden:

國 Rorschach a1s regiona1es Dienst1eistungszentrum - Rorschach a1s wohnliche Stadt

- Rorschach a1s regiona1er Industriestandort - Rorschach a1s Fremdenverkehrsort

- Trendvariante a1s Gegenüberstellung zu den 4 Extremen

Ausgehend von den 5 obigen Zielvorstellungen und mit Hilfe des Ziel-Massnahmen-Kata1ogs sind 5 Grobkonzeptvarianten für die künftige Stadtentwick1ung abgeleitet worden. Der Kata10g und diese Varianten sind in einem l.Zwischenbericht vorgestel1t und folgenden Institutionen zur Vemehmlassung zugeste11t worden:

- Arbeitsgruppen 1-4

“ Architβktenteam

- Schulgemeinde

,

Kirchgemeinden - Ortsbürgergemeinde

- Sportplatzkommission - a11en politischen Parteien - Verkehrsvereine

- Gewerbeverein

,

Arbeitgeberverband - Hauseigentümerverband

,

Mietverein - Stadtrat

(36)

Nach der Auswertung der Vemehmlassung hat die Planungskommission aus den 5 Grobkonzeptvarianten ein bereinigtes Grobkonzept zusammengestellt

,

das die Grundlagen für die Erarbeitung a11er Tei1pläne lieferte.

Pbase 3:

In die認r Phase hat die Planungskommission mit Hi1fe von Architekten und Planem in mühsamer Detailarbeit aus dem bereinigten Grobkonzept die verschiedenen Tei1pläne erarbeitet. Resultat dieser absch1iessenden Planungsphase w缸en:

- Schu包- und Gesta1tungsrichtplan - Sanierungsrichtplan

- Verkehrsrichtpl個

甸Zonenplan mit Zonenordnung (Baureglement) 旬 Verzeichnis der geschützten Bauten

- Verzeichnis der geschützten Einzelbäume

Uber die Planungsresulta但 ist die Bevölkerung informiert worden

,

anschliessend folgte die Genehmigung durch den Gemeinderat. Die Pläne sind dann w油rend 30 Tagen zur Einsprache öffentlich aufgelegt worden. Nach der Erledigung der Rekurse durch den Kanton und der Genehmigung seitens des kantonalen Baudepartementes sind die Pläne und das Baureglement rechtskräftig geworden.

Unter anderem wird die Sanierung einzelner Quartiere die städtebauliche Hauptaufgabe Rorschachs in der näheren Zukunft sein. Es leuchtet ein

,

dass angesichts der Vielzahl von Grundeigentümem und der entsprechenden Vielzahl von Vorstellungen innerha1b eines k1einen Gebietes solche Sanierungen nicht einfach zu realisieren 田in werden.

Die Instrumen紀 zur Rea1isierung der Stadtemeuerung und deren praktlsche Anwendung werden im Laufe dieser Arbeit noch genauer untersucht.

Anhand dieses Beispiels ist die Wichtigkeit der Gemeinde im Planungsprozess deut1ich aufgezeigt. Das Mitspracherecht der Bevölkerung ist sehr gross. Der Kanton liefert lediglich die im 旭ntonalen Baugesetz formulierten Randbedingungen

,

er nimmt nicht direkt an den Planungsarbeiten tei1. Die überwachung übt er über die Genehmigung der Nutzungspläne und Nutzungsordnungen aus.

Der Bund übt keinerlei dire蚵e Uberwachung auf die Planung auf Gemeind臼bene aus

,

sondem indirekt über die Genehmigung der Richtpläne der Kantone.

(37)

3.3 Organisation der Raumordnung

in den Niederlanden

3.3.1 G臼etzliche Grundlal!en

Die Raumordnung und besonders 油regesetzliche Regelung hat sich in den Nieder1anden vom öffent1ichen Wohnungswesen aus entwickelt. Grundlage w缸 das Wohngesetz von 1901

,

das vor a11em eine Reaktion auf die Wohnverhältnisse in den Elendsvierteln war. Die

Bemühungen für eine Erweiterung des Gesetzes auf die länd1ichen Teile waren vorerst vergebens. Erst 1965 bekam die Raumordnung eine gesetz1iche Grundla阱, a1s das Gesetz über die Raumordnung (Wet op de Ruimtelijke Ordening - WRO) und der Beschluss über die Raumordnung (Besluit op de Ruimtelijke Ordening - BRO) in Kraft tritt. Beide sind 1985 in manchen Punkten revidiert worden.

Auf jeder Verwa1tungsebene legt das WRO verschiedene Planungsorgane fest

,

in denen sich die räumliche Koordination der Raumordnung abspielt. Jeder Ebene stehen auch diverse Instrumente zur Verfügung

,

die unter Berücksichtigung gewisser Regeln zur Verwirklichung der angestrebten Raumordnung angewendet werden können.

3.3.2 Planunl!sorl!ane

*REICHSEBENE:

Laut WRO ist auf Reichsebene der Minister für Wohnungswes妞, Raumordnung und Umwelt für die Vorbereitung der Regierungspolitikbezüglich der Raumordnung verantwort1ich. Die Verwa1tungskoordinierung dieser Politik findet im 1\位剖sterrat s個tt.

Auf Reichsebene sind zahlreiche weitere Organe von Bedeutung.

Der Rat für Raumordnung und Umwelt ist das Koordinationsorgan auf Regierungsebene. Die Planungen in den verschiedenen Fachbereichen werden auf die von der Regierung bestimmte Raumordnungspolitik koordiniert (horizonta1e Koordination). Die Beschlussfassung wird in diesem Rat im a11gemeinen soweit vorbereitet

,

dass die Diskussion im Minis記叮at sich unmittβlbar auf die Punkte richten kann

,

worüber noch keine vollständige Einigung erzielt wurde.

Der Staatsausschuss für die Raumordnung ist das zentra1amtliche Koordinationsgremium. Es erstellt Gutach但n. Entwürfe für Richtlinien und bringt Vorschläge für die Regierungspolitik auf dem Gebiet der Raumo

(38)

General-staten

Krone

Regierung

Rat fuer Raumordnung

und Umwelt

Beirat fuer

Raumordnung

耳 m-oz

Minister fuer

Wohnunaswesen und

Raumordnung

。 z 。 ao '"。 cESOOE

Staatsausschuss fuer

die Raumordnung

@C@ 品。 '"。 ZB-何主』@〉 可耳。〈一 ZN 。 mgm-zom

Provinziallandtag

Provinzialausschuss

Provinziale

Raumordnungskommission

Magistrat

Figur 9: Organisation der Raumordnung in den Niederlanden

sämtliche Massnahmen und Planungen

,

die bezüglich Raumordnung relevant sind

,

die Minister

,

unter deren Verantwort1ichkeit die Massnahmen und Planungen zustande kommen

,

(39)

den Planungsabsichten und Regierungsentscheidungen im Rahmen des Verfahrens der raumordnerischen Kementscheidungen ist dieser Ausschuss das wichtigste Organ.

Das Staatsamt für Raumordnung ist das amt1iche Verwa1tungsorgan. Es hat vorausschauende

,

koordinierende und beratende Funktionen

,

verschiedene Forschungsaufgaben und fasst die Raumordnungsnoten sowie die jähr1ichen

Raumordnungsberichte ab.

Auch die Inspekteure gehören zur Staat1ichen Raumordnungsbehörde. Sie kl∞rdinieren

einerseits die Planungen auf nationa1er

,

provinzia1er und kommuna1er Ebene (verti旭le k∞rdination) , andererseits koordinieren sie die Planungen zwischen den Provinzen zur regiona1en Entwick1ung (diagona1e K∞rdination). Sie überwachen die Planungsverfahren auf provinzia1er und kommuna1er Ebene und können bei der Krone gegen ein Verfahren Einspruch erheben.

Der Beirat für Raumordnung ist ein nicht-amt1iches Kontaktorgan

,

in dem gesellschaftliche Gruppen und Sachverständige ihre Interessen und Standpunkte hinsicht1ich der Raumordnung zum Ausdruck bringen ~凸nnen. Der Beirat versucht

,

gefragt oder ungefragt

,

die Regierung von seinen Ideen zu überzeugen.

車 PROVINZIELLE EBENE:

Der Provinzia11andtag (provincia1e staten) bestimmt die Richtung der provinzia1en Raumordnungspolitik durch Aufstellung von Regionalplänen (Streekplan) und durch Entgegennahme von Noten und anderen Unterlag凹, die für die Raumordnung von Bedeutung sind. Der Provinzia1ausschuss (gedeputeerde staten) sind mit der Vorbereitung und Durchführung dieser Regiona1pläne beauftragt und werden von der Provinzialen Raumordnungskommission soweit a1s möglich unterstützt. Das amt1iche Organ ist das Provinzialamt für Raumordnung.

Der Provinzia1ebene obliegt die Genehmigung der von den Gemeinden vorgeschlagenen Zweckbestimmungspläne

,

das Auffordem einer. Gemeinde zur Schaffung eines Zweckbestimmungsplanes und die Ertei1ung von Weisungen über den Inha1t von solchen Plänen.

Die Provinz a1s mittlere Verwa1tungsebene der Raumordnung ist für die Stadtemeuerung von geringer Bedeutung.

(40)

申 KOMMUNALE EBENE:

Für die Stadtemeuerung viel wichtiger ist die Raumordnung auf Gemeindeebene. Der Gemeinderat bestimmt die lokale Raumordnungspolitik durch die Aufstellung von Struktur-und Zweckbestimmungsplänen. Für die Vorbereitung Struktur-und Durchführung dieser Pl伽eist der Magistrat verantwortlich.

In grösseren Städten ist die Raumordnung dem Städtβ:bauamt zugeteilt

,

aber der überwiegende Teil der Gemeinden ist auf priva能Berater angewiesen.

3.3.3 InstruInente

*REICHSEBENE:

Die Hauptlinien und Grundsätze der nationalen räumlichen Politik werden auf Reichsebene festgelegt. Dazu stehen der Regierung einige Instrumente zur Verfügung.

Das wichtigste Instrument zur Realisierung der festgelegten Regierungspolitik bezüglich der Raumordnung sind die raumordnerische Kernentscheidungen. Sie müssen anhand eines speziellen Verfahrens gebi1ligt werden:

Vorerst veröffentlicht die Regierung ein grundsatzpolitisches Vorhaben. Danach folgt eine breit abgestützte Vemehmlassung

,

in welcher jeder die Möglichkeit hat seine Meinung zu äussem. Besonders angesprlhen sind das Parlament

,

die Verwaltung und die provinzialen und kommunalen Behörden. 的fgrundder Mitsprache

,

der Verwaltungsberatungen und der Gutachten überarbeitet die Regierung das Vorhab凹, und es wird darautbin den beiden Kammem zur Genehmigung vorgelegt

,

wobei die Zwei但 Kammer mit Abänderungsanträgen die Regierungsentscheidung n∞h beeinflussen k缸m. Diese Möglichkeit steht der Ersten Kammer nicht zu

,

sie kann die. Entscheidung nur in ihrer Gesamtheit genehmigen oder ablehnen.

Die raumordnerischen Kementscheidungen können aus Noten oder Plänen bestehen. Die bisher erlassenen Noten über die Raumor曲lUng sind wohl die wichtigsten Unterlag凹, in denen die Regierungspolitik aufgezeigt wird. Sie enthalten Hauptlinien und Grundsätze der nationalen räumlichen Politik. Die eben erschienene vierte Note zur Raumordnung in den Niederlanden (EXTRA) ist im Kapitel 5.4 genauer erläutert.

Pläne bestehen aus Strukturskizzen und Strukturschemen.

Eine Strukturskizze gew油rt Einblick in die eventuellen lang- und mittelfristigen Entwicklungen der nationalen Raumordnungspolitik. Die bisher existierenden S仙kturskiz自n

für den ländlichen und den städtischen Raum sind jetzt in der vierten Raumordnungsnote

m能griert.

(41)

K∞rdination.

Es existieren Strukturschemen bezüglich Trink- und Industriewasserversorgung

,

Elektrizitätsversorgung

,

Verkehr und Transport

,

Wasserstrassen

,

Landeinrichting

,

Natur幽 und

Landschaftserhaltu嗯 Erholu嗯 Zivilluftf:油此 Mili位r, Rohrleitung間 Seehäfen,

Entwicklung des Wattenmeeres

,

Entscheidungen über den Markerwaard und über die Niederlassungsstandorte von Kemkraftwerken.

Man versucht jetzt

,

die verschiedenen Strukturschemen in die nationale Raumordnungspolitik zu 扭扭grieren. So ist 也sS山區urschema "Grüner Raum" (Groene Ruimte) in Bearbeitung und umfasst die bisherigen Schemen Landeinrichting

,

Natur- und Landschaftsgesta1tung und Erholung.

Die Weiterwirkung der nationalen r伽mlichen Politik zu den nachgωrdneten Behörden hin wird primär über Beratung geführt. Soweit diese Beratungen nicht zu befriedigenden Resultaten führen, verfügt die zentrale Behörde jedoch über Ins甘umen妞, um im Einzelfall einzugreifen. In einem Auftrag kann der Raumordnungsminister eine Provinz zur Schaffung oder Abänderung eines Regionalplans auffordem. Als weitergehende Massnahme hat der Minister die Kompeter眩 eine Weisung zu erlassen

,

in der auch der Inhalt des neu aufzustellenden Regionalplans genauer erläutert wird.

Seit der Gesetzesänderung von 1985 hat der Minister so1che Befugnisse auch unmittelbar auf die kommunale Verwaltungsebene.

*

PROVINZIELLE EBENE:

Das wichtigste Instrument

,

womit die Provinz ihre räumliche Politik sichtbar machen kann

,

ist der Regionalplan. Er gibt für die gesamte Provinz oder einen Teil davon die zukünftige Entwicklung in Hauptlinien an.

Der Regionalplan besteht aus einer Beschreibung dieser Entwicklung und der Phasen

,

in denen sich diese Entwicklung vo1lziehen mflssthaus karteru auf denen diese Haupthmen dargestellt sind

,

und aus zusätzlichen Erläuterungen zu den dem Plan zugrundeliegenden Gedanken.

Wichtig ist im Regiona1plan auch die Angabe

,

inwiefern die Deputiertm Staaten von diesem Plan abweiCherl darfen-Der Regiona1plan bildet die Basis far die Genehmigung der kommunalen Zweckbestimmungspläne und der Erteilung von Aufträgen und Weisungen an die Gemeinden. Der Provinzialausschuss ist in Zusammenarbeit mit der Provinzialen Raumordnungskommission für die Aufstellung und Durchführung der Regionalpläne verantwortlich-Die Genehmigung erfolgt durch den

(42)

Aufträgen und Weisungen die Fest1egung eines Regiona1planes erzwingen.

Oft gibt es n∞h weitere inoffizielle D伽i1pl加e bezüglich Verkel汀, Wohnungsbau

,

Ausnutzung der Büroflächen usw.

車 KOMMUNALE EBENE:

1n einem Strukturplan gibt der Gemeinderat für das Gemeindegebiet die zukünftige Entwick1ung an. Er ist weder gesetzlich vorgegeben noch behördenverbindlich. Die Gemeinde hat bezüglich S虹u蚵U中läne gegenüber der Provinz eine 1nformationspflicht

,

eine Genehmigung der Provinz ist aber nicht erforderlich. Die Zahl der Gemeinden mit

Struktu中lan ist 田hr gering

,

nimmt jed∞h stetig zu. Ein S甘uktu中lan zeigt

,

abgesehen vom Unterschied im Ausmass

,

eine grosse Übereinstimmung mit dem Regiona1plan.

Das weitaus wichtigste 1nstrument auf kommuna1er Stufe ist der Zweckbestimmungsplan. Er ist a1s einziger Plan gesetzlich vorgeschrieben und tei1t den verschiedenen Flächen des Plangebietes die entsprechende Nutzung zu. 1n einer Umschreibung werden die Vorschriften über diese Nutzungen und über die baulichen Anlangen ertei1t. Der Plan ist eigentümerverbindlich. Für das nicht überbaute Gemeindegebiet ist der Plan gesetzlich vorgeschrieben

,

für das überbaute Gebiet ist er f:位ul個世v. Viele S位dte haben heute n∞h

keinen Zweckbestimmungsplan für a11e zusammenhängenden Qu訂tiere.

Das Verfahren zur Aufstellung eines Zweckbestimmungsplanes kann sich über a11e 3 Ebenen erstrecken. Nach der Planauflegung und der Er1edigung der Einsprachen aufkommuna1er und anschliessend auf provinzieller Ebene hat die Provinz über die Genehmigung zu befinden. Wird der Plan gebi11igt

,

so besteht die Möglichkeit

,

das Verfahren an die Krone weiterzuziehen

,

vorausgesetzt

,

dass die Beschwerde bereits in einer früheren Stufe erhoben wurde. Die Krone entscheidet dann definitiv über die Rechtsgü1tigkeit des Zweckbestimmungsplanes.

Wi11 eine Gemeinde S扭曲“ oder Dorfemeuerungsmassnahmen in einem k1einen Gebiet durchführen

,

und gibt es für dieses Gebiet keinen rechtsgü1tigen Zweckbestimmungsplan

,

so besteht die M,句lichkeit, einen Bauplan (bouwplan) aufzustellen. Der Bauplan entspricht einem Zweckbestimmungsplan für ein k1eines Gebiet mit einem grösseren Massstab

,

er k血10

a1so auch mehr 1nformationen entha1ten. Der Bauplan muss von der Provinz genehmigt werden.

Ausserdem ist der Stadterneuerungsplan für die Stadtplanung von grosser Bedeutung. Er basiert nicht auf dem Raumordnungsgese缸, sondem auf dem Stadtemeuerungsgesetz, auf das

im Kapi能:l 6n∞h genauer eingegangen wird.

Der Zweckbestimmungsplan

,

der Bauplan und der Stadtemeuerungsplan sind nach Genehmigung durch die provinzielle Exekutive

,

sofem das Verfahren nicht zur Krone

Cytaty

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