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Deutsche Richterzeitung, Jg. 27, 1935, H. 8/9.

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ZeitschrtftderKeichsfachgruppeRichterund Staatsanwälte des Hundes Kationalsozialistischer Deutscher Muristene.B.

Vereine-gebender k.KetchsfachgruppenletterDr.Geffro12, Bote-dank ZuschrtftenausschließlichandieGeschäftsstelle:Berlin W35,Tiergartenstr. 2o,Tel.152Iützow 8961-8965

27.gahrgang Berlin, den15.September1935 Bett819

(l cIlehandlungrn -—--«

Führertumund Rechtspflege

Von Landgerichtsdirektori. R.T öwe,Bremen.

DerFührergedankein derRechtspflegebedeutet nicht dieAbschaffungdesKollegialgerichts.DieBefürworter wollen,soweit nichtder Einzelrichterzur Entscheidung berufen ist, Kollegien beibehalten. In ihnen soll jedoch den Beisitzernnur eineberatende Stimme, dem Vor- sitzendenallein dieEntscheidung zustehen.

Will man dieRichtigkeiteines neuen Grundsatzes beweisen, so genügtesnicht,eineReihevon Einwän- den zuwiderlegen, diedagegenvorgebrachtsindoder vorgebrachtwerden könnten. Überzeugenwird man erst durch Darlegung der positiven Gründe, die die Durchführung des Führer- geda nke nsauch ausallen Gebieten der Rechts- pflegeals geboten erscheinen lassen.

I.

Vielfach ist versucht worden, unmittelbar aus den BedürfnissenderRechtspflege,wiesie sichimneuen Staat gestalten muß,dieNotwendigkeit des Führer- gedankens abzuleiten.Jnsofern nähern sichdie Gründe und GegengründedemRüstzeugaus demalten Kampfe um das EinzelrichtertumimGegensatzzum Kollegial- gericht. Dieser Kampf ist nichtzueinem Abschlußge- kommen. Vieles sprichtfür das Einzelrichtertum, Gründe von gleichem Gewicht stehenihm entgegen.

Soweit diezugunsten des Führergedan-

kens geltend gemachten Gründe über-

einstimmen mit denfrüher für den Einzel- richter vorgebrachten,wird man dahervon ihnen einebesondere Überzeugungskraft nicht erwarten können. Imübrigen handelt essich jetztnichtum jenenalten Gegensatz, sondernum eine NcUgestaltungdes»Kollegial«gedankens.

Imeinzelnen istzudiesen Begründungen folgendes zusagen.

Ein Hauptargument wird daraus hergeleitet,daß derVorsitzendealsFührerdie klare Verantwortung für denRichterspruchübernehmenwerde.·Andiestrafrecht- liche Verantwortlichkeitgemäߧ 336 StGB. istdabei

offenbar nicht gedacht.Dann aberbedeutet das Wort nur dieselbstverständlicheVerantwortug des Richters vorseinem Gewissen.Eswird alsodemBilde desent- scheidenden Richterskeinneuer Zug hinzugefügt,son- dernnur darauf hingewiesen, daß hiereineinzigerdie Entscheidungtrifft. Daraus, daß dieser auchdie alleinigeVerantwortung trägt, läßt sich danachkein Grund dafür herleiten, daß solche Einrichtung besser ist alsdiebisherige.

Es wird weiter geltend gemacht, daßdie Verant- wortung gesteigert werde,und daßderführendeVor- sitzendeimGefühl dieser gesteigerten Verantwortlichkeit seineganze Kraft anspannen, seineganze Persönlich- keiteinsetzenwerde. Aber dieses Gefühl höchsterVer- antwortung, dieEinsetzungder ganzen KraftundPer- sönlichkeitmacht ja überhauptdas WesendesRichters aus. Wer zueinem solchen Einsatz nicht befähigtund bereit ist, istkeinwahrer Richter. Solche Eigenschaft verträgtwiederBegriffderGerechtigkeitkeineSteige- rung. UmsiedemRichter erstzugeben, bedarfesnicht derAufstellungdesFührergrundsatzes.

Der behaupteten gesteigerten Verantwortug wird die Verantwortungslosigkeit des anonymen Kollegialent- scheids gegenübergestellt.Dabei wollen auchdieeifrig- sten Verfechterdes Führergedankens nichtetwa die öffentlicheBeratung. Andie Stelle deranonymen Ab- stimmungwürdedieAnonymitätderBeratungtreten.

Jmübrigen istdieEntscheidungdeseinzelnen ebenso wenig verantwortungslos in demobenerörterten Sinne wiedieBeratung, dieanihreStelle treten würde.

Aber, someint man, das Urteil wird,wenn esauf eineneinzelnen zurückgeht,einheitlicher,zielsichererund klarer sein,als wenn es imWegeder Abstimmung gewonnen ist.Eswird mehr ,,Energieund Profil«

bekommen. Das ist stetseiner derHauptgründeder Vertreter des Einzelrichtergedankens gewesen. Man müßtedann auchjetztden Einzelrichter verlangen.

Denn eineBeratung wird, geradewenn sie gründlich und durchdacht ist,nur geeignet sein,dieklare ziel-

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bewußte Willensrichtung des einzelnen erheblichzu beeinflussen.

Bei derFrageaber, welches Verfahrendas bessere, derWahrheit am nächstenkommende,derGerechtigkeit am bestendienende Urteil gewährleiste,wird sich stets

erneut das Fürund Wider erheben. Dem Gedanken

der im-Ausspruchdes Einzelrichters liegenden,von Seelenkenntnis und Entschlußkraft getragenen schöpfe- rischenTatwird man gegenüberhaltendiegrößereIrr- tumsmöglichkeit,dieFehler persönlicherEigenart, die ausgeglichenund abgeschliffen werden, wenn mehrere ihrWort indieWagschale werfen.

Das Zahlenspieldes§196 GVG. hateinegeringe praktische Bedeutung. VieleVorsitzendewerden esnie- mäls angewendet haben.- Aber man kann solches RechenkunststückablehnenunddochderMeinung sein, daßesbeiEntscheidungenüberLebenund Tod,Ver- mögenund Ehrebesser sei,wenn eineMehrheitfreier unabhängigerMänner zugleicherÜberzeugunggelangt sei. Daßdabei dieEntscheidungimmer einegewisse mittlere Linie erreichen werde, istindieser Allgemein- heit nichteinmal richtig. Das gilt besonders fürdie Richterderneuen Zeit,dienichtminder als dienicht juristisch vorgebildeten Beisitzer erfüllt sindvon der Bedeutung ihresSpruchsfürStaat und Volksganzes.

Mit den erörterten Gedanken berührt sichdieAuf- fassung, daßinZukunft das ordnende Denken die Hauptrolle spielenwerde im Gegensatzzuder über- lebten Verstandes- und Begriffsjurisprudenz. Der Unterschied zwischen politischem Handeln und Gestal- tenund richterlichemErkennen müsse zurücktreten,auch imUrteil desRichters seiderWillensakt dasBedeut- same. Der Wille aber setzeeine Einzelpersönlichkeit voraus. Man wird demgrundsätzlichzustimmen. Aber auchbeim ordnenden Denken werden sich stets Wissen und Wollen, BedachtsamkeitundEntschluß durchringen müssen.

Das Dargelegte zeigt, daßman lediglichvon denEr- fordernissender Rechtspflege ausgehend die Entschei- dung überhaupt nicht findenwird. Den vielen Einzel- gründen lassen sichimmer Gegengründevon ähnlichem Gewicht gegenüberstellen.

.II.

DieVerfechterdesFührergedankens pflegenaberan dieSpitzeihrer Ausführungeneineganz andere Be- gründungzustellen.Eswirddaraufhingewiesen, daß im nationalsozialistischen Staat der Führergrundsatz das gesamte Leben beherrsche, erkönnedaher bei der Rechts- pflege nicht haltmachen. Das istein Ge- danke von weit größerem Gewichtals jene Einzel- erwägungen.Die Bedeutung diesesGrundes läßt sich nicht ohneweiteres beseitigen durchdieTatsache, daß im politischen Leben Führer und Gefolgschaft zu- sammengesehen erstdenvollenBegriffdesFührertums ergeben. Dem Führerbegriffwürde auchTnichtent- gegenstehen, daßder Richterals Vorsitzenderan vor- gängige Weisungen eines oberen Führersnichtge- bunden ist, noch weniger andererseits, daßernachträg- lich durcheinehöhere Instanz berichtigtwerden kann.

Auch daßernicht selberzubestimmen hat,obereines Rats bedarf,istkeinGegensatzzum Führertum. Es ist sehr wohl denkbar, daßeinFührer allgemein durch Gesetz angewiesen wird,vor seiner Entscheidungbe- stimmte Ratgeberzuhören.

Abhandlungen Heft8J91935

Entscheidend ist,was Adolf Hitlerin»MeinKampf«

ausgeführt hat. »DerStaat mußinseiner Organi- sation,bei derkleinsten ZellederGemeinde angefangen biszur obersten Leitung des gesamten Reiches,das Persönlichkeitsprinzipverankert haben. Es gibtkeine Majoritätsentscheidungen,sondernnur verantwortliche Personen, und das Wort ,,Rat«wird wieder zurück- geführt auf seine ursprüngliche Bedeutung. Jedem Manne stehen wohlBerater zurSeite,allein dieEnt- scheidung triffteinMann.« ,,Jn keinerKammer und in keinemSenate findet jemalseineAbstimmung statt.

Siesind Arbeitseinrichtungen und keineAbstimmungs- maschinen. Das einzelne Mitglied hat beratende Stimme, aber niemals beschließende. Diese kommt ausschließlichdemjeweils dafür verantwortlichenVor- sitzenden zu.«

Eine Übertragungdieser fürdie Vertretungskörper des Staats geltendenSätze auf die Rechtsprechung würde höchstepolitische Bedeutung haben. Eswürde damit ausgesprochen,daßim Interessedes gesamten Staates dieGerichteinEinklangzubringen seienmit den ihn tragenden Ideen.

Einem Gedanken von solcher Größe

müssen Einzelbedenken zurücktreten.

Insbesondere kann seine Einführung nichtan der Befürchtung scheitern, daß nicht genügend Persönlich- keiten vorhandenseien,denen man dieungeheuereGe- wissensbelastung der Entscheidung aufbürden kann.

Nichtmit Unrecht ist eingewandt, daß,wenn es an solchen Persönlichkeiten wirklich gebräche,die Mehr- heitsentscheidung für sichallein eineguteRechtsprechung auch nicht gewährleistenwürde. Auch daßbei denBei- sitzern Gleichgültigkeitund Lässigkeitan die Stelle lebendiger Mitarbeit treten würden,kann man als einen durchschlagendenEinwand nicht gelten lassen.

Der deutsche Richterwird auchder entfagungsvolleren AufgabedesBeraters gerechtwerden. Danach ist auch dieBefürchtung unbegründet, daßman tüchtigeBei- sitzer überhaupt nicht mehr gewinnenwerde. Ebenso- wenig wird man einwenden können, daßdie nicht juristischenBeisitzerdas Vertrauen zurRechtsprechung verlieren würden,wenn derVorsitzendeüberihreAn- sichten hinwegzugehen-in der Lage sei. Sie werden sicheiner gesetzlichen Regelungeinordnen wiedierich- terlichen Beisitzer,dievor ihnen nichtsvoraus haben werden. Imübrigenwäreesnachwie vor Sachedes Vorsitzenden,dieGründe aller Beisitzer eingehendzu würdigen, sichmit ihnen auseinanderzusetzen und zu versuchen,eineEinigungherbeizuführen.

Das Rechtder Beratung dadurch zu einem qualifizierten zu machen, daßman die Leitung

einem richterlichen Beisitzer überträgt,

ist ebenso unnötig wie unerwünscht. Der Vorsitzendeals Führerkannvon derBeratung so wenig als von derVerhandlungsleitung ausgeschlossenwer- den. Dem Führergedankenwürde es auch nicht dienen, wenn man dem Beifitzer das Recht gebenwollte,seine abweichende Meinung zu denAktenzubringenodergarsieöffentlichbekannt zumache n.

gegenüber

III.

Dem aus dem Staatsgedanken hergeleitetenGrunde für die Aufstellungdes Führergrundsatzesin der Rechtspflege läßt sichnur ein einzigerGesichtspunkt

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Heft 8l91935

von größerer Bedeutung entgegenhalten: Das Wesen desRichtertumswürdeinseiner Tiefe berührtundvon Grund aufverändert werden. Das Urrechtdes Rich- ters war bisherdasRichten,d.h.dasEntscheiden.Es gab, was dieTragweite der entscheidendenStimme anlangt, keinen Unterschied zwischen Vorsitzendemund Beisitzer,dierichterlicheGewalt war fernereineein- heitliche, mochte sieim Kollegium,mochte sievom Einzelrichter ausgeübtwerden. Die seelischeStruktur desganzen Richtertumswird eine andere werden,wenn einTeil derRichterzumEntscheiden,einanderer zum Beraten berufenwird.

Stellt man aber diebeiden erörterten Gesichtspunkte einander gegenüber, so ergibt sichdieEntscheidung,die unseremStaate am bestendient:

DieÜbernahme des Führergedankens, allein getragen von dem Grunde der

Ubereinstimmung mit der großen

Staatsidee, auf die Rechtspflege.

Dasbedeutet weiter, daßesvon demGrundfatzdann auchinderRechtspflege Ausnahmen nicht gebenkann.

Ihm müssenalleGebiete des Rechtswesensunter- liegen,das bürgerliche Recht sogut wie das Straf- recht,diestreitigewiediefreiwillige Gerichtsbarkeit.

-Der Grundsatz muß ferneralleAbschnittedes Ver- fahrensund alleEntscheidungen ergreifen, mögen sie aufGrund einermündlichenVerhandlung, einerHaupt- verhandlungoder ohnesolche ergehen.Beschlüsseund Urteile sind völliggleichzubehandeln.

Der Führergedanke muß ferner füralleRechtszüge gleichmäßiggelten. Berufs-und Revisionsentscheidun- genkönnenebensowenigwieBeschwerdebeschlüsseaus- genommen sein.WasinsbesonderedieRevisionsurteile anlangt, sokann man gerade vor den führendenGe- richten nichthaltmachen. Das hießeinder Tat, den ganzen Führergedanken preisgeben.

Abhandlungen 227

Der Gedanke kann auch nichtbeiirgendwelchenbe- sonderenArten von Gerichten ausgeschaltetwerden.

Er muß deshalb auchbeisolchen Anwendung finden, dieunter Zuziehung besonders ausgewählter sachkun- digerBeisitzer besetztwerden. Entscheidend ist nicht, daß man ihneneineandere Stellung einräumen würde als allgemeinden rechtsgelehrten Beisitzern,diedoch auch wegen ihrer besonderen SachkundezurMitwirkung be- rufenwerden. Das Wesentliche ist auch hier, daßder

Grund ein totaler istund das Rechts-

leben in seiner Gesamtheit erfassen

muß.

IV.

UnmöglichkönnteendlichderGrundsatzdurchbrochen werden, wenn der Vorsitzende sicheiner geschlossenen Mehrheit gegenübersteht.Alle Vorschläge,dieman in dieser Richtunggemacht hat, sindmit dem Führer- gedankenunvereinbar. Danach ist abzulehnenderGe- danke, daßderVorsitzende,wenn erauf solchenWider- stand stoße,eineneue Entscheidung suchen müsse,der höchstensdie Hälfteder Beisitzer widerspreche.Das gleiche gilt fürdenVorschlag, daßer,fallsalleBei- sitzeranderer Ansicht sind,von derEntscheidung abzu- sehen habe,die dann in einemzweiten Verfahrenunter anderer Leitung gefundenwerden müsse. Daßim übri- gen eine solche Regelung praktisch unerträglich sein würde, liegt aufderHand. DieRötigung,eineVer- handlung zu wiederholen,würde geeignet sein, die Sicherheitund Würde der Rechtspflege aufs äußerste zuerschüttern.Das Weer desFührertumskann sich nichtdarin erschöpfen,daßderFührer nicht genötigt werden kann,eine von ihmnicht gebilligte Entschei- dungzuverkünden. Esbesteht darin, daßerentscheidet.

Wollte man ihn zwingen,denKampfplatzzuverlassen, wenn es ihm nicht gelingt, einen Beisitzerzu über- zeugen, sowürde man den Führergedankeninsein Gegenteilverkehren.

Der DeutscheRichterimRahmendes XI. Internationalen Strafrechts- und Gefängniskongresses

VonDr.Wal dmann,LeiterderwissenschaftlichenAbteilungdesBRSDJ.

Der XI. Internationale Strasrechts- und Gefängniskongreß hatüberrafchendgroße Beachtung gefundenundhatimstärkstenUmfange dazu beigetragen,dieGedanken der deutschen Rechtspolitik auch international zurGeltungzubringen. DieGaue desBRSDJ. und dieGaurechtsämterderBewegung habenzum Teil sehrguteVorarbeit geleistetund die in Frage kommenden Rechtsgebiete umfassend vor- geklärt. Hier interessieren besonders die Fragen, die sich mit dem Richter besas se n.

I

Indieser Richtung liegtdieerste Frageder ersten Sektion. Sie lautet:

»WelcheBefugnissesinddem Strafrichter beim VollzugderStrafeeinzuräumen?«

Die Berichteauststerreich,Rumänien, Rorwegen, England,Frankreich,Ungarn, Belgien, Bulgarien, Spamen UndHolland gabenKunde von der außer- ordentlichenVerschiedenheitderStellung desRichters beiderStrafvollstreckung.

In Osterreich obliegtdieStrafvollstreckungbei Strafe unter einem JahrdemVorsitzendendesGerichts I.Instanzoderdem VorsitzendendesDistriktsgerichts, im übrigender Staatsanwaltschaft. Die Gerichts- vorsitzenden sind hinsichtlichderStrafvollstreckungVer- waltungsorgane,die demJustizministerium unterstellt sind.Soweit den GerichtsvorsitzendendieStrafvoll- streckung obliegt, leiten sie auchdiebetreffendenGe- richtsgefängnisse.Strafen, die einJahr überschreiten, werden inSpezialanstalten vollstreckt,dievon einem eigenen(demJustizminister unterstellten)Direktor ge- leitetwerden. Über bedingte Entlassung, ihrenWider- ruf, Strafaufschub und Unterbrechung entscheidetdas GerichtI.Instanz.

In Italien erfolgt die Vollstreckungin Ge- fangenenanstalten unter Leitung eines besonderen Direktors.Er wird überwachtvon demsogenannten Uberwachungsrichter.Dieser überprüstdieGesetzmäßig- keitderStrafvollstreckung, entscheidetbeiGefängnis- wechselund berät beibedingterEntlassungund in Gnadenfachen.

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In Rumänie nhatderRichternur sehr schwache KontrollrechteüberGefängnisse. Allgemein haben sich die Gefängnissezu immer größerer Selbständigkeit gegenüberden Gerichtenentwickelt. Ebenso wie in Frankreich entscheidendie rumänifchen Gerichte heute nur nochüberStrafberechnung, Strafzusammenziehung, Verjährung, Amnestie, Richtigkeitvon Urteilen,dieohne ZuziehungdesAngeklagtenverkündet worden sind.Das Gefängnispersonal ist vielfach schlechtausgebildet. Der Entwurf eines rumänischenStrafgesetzbuches siehtvor, daßbeijedem Gefängnisund jeder Korrektionsanstalt eine Überwachungskommifsiongebildet wird, dieaus dem Staatsanwalt, dem Gefängnisdirektor, dem Pfarrer, einem Lehrerund einem Delegierten derGe- sellschaft für Entlassenenfürforge besteht.

In Rorwegen bestehtseit langem für die ,,1andskegsler« (Zentralgefängnisse für Strafen von mehr als 6 Monaten) ein »Überwachungsrat«aus einemRichter,einem Vertreter derStaatsanwaltschaft und zwei Bürgern(oderBürgerinnen fürdas Frauen- gefängnis). Bei den Distriktsgerichten besteheneben- folche Kommissionen; sie brauchenaber keinrichter- liches Mitglied zuhaben. Die Kommissionen haben die Gefetzmäßigkeitder Strafvollstreckung zu über- wachen.Bei Beanstandungen wenden sie sich zweck- mäßigzunächstan denGefängnisdirektorund erstbei Mißerfolgan dieGefängnisverwaltung.

InEng landsinddiemeistenGerichtederunteren Strafgerichtsbarkeit reine Laiengerichte,die mit dem Strafvollzug nichtvertraut sind.BeiDelikten mittlerer Schwere findet nachderEntlassungaus demGefängnis eineobligatorifcheÜberwachungunter derKontrolle des Gerichts,das dieStrafe ausgesprochen hat, statt. Die Strafe kann dann mit RücksichtaufdieÜberwachung verkürztwerden. FürdieAusübung derÜberwachung sindüberall geeigneteVertrauenspersonen zubestellen, denen diefrüheren Gefangenenanvertraut werden. Zahl und Auswahl dieserVertrauensperfonen sindinEng- land bisher ungenügend.

InFrankreich istman bestrebt,dieGefängnisse, diebisherdem Innenminister unterstellt sind,indie Justiz einzugliedern. GegendieÜbertragungder be- dingtenEntlassungaufdenRichter (wiesiederVor- entwurf des Code pånale vorschlägt) hat sichdie Sektion für GesetzgebunginderGefängnisgesellschaft, Sooiiåtådes Prisons, ausgesprochen.

In Ungarn gibtdieStrafvollzugsordnung von 1896 dieStrafvollstreckungdemDistriktsrichter füralle von ihmausgesprochenen Strafen. Die ungarifchen Iugendgefängnisseund Besserungsanstaltenunterstehen einer Spezialabteilung des Iustizministeriums. Das Iugendgerichtsgefetz von 1913 gibtdem Richterein unmittelbares Auskunftsrecht gegenüberderGefängnis- verwaltung. Über AbkürzungoderVerlängerungvon unbestimmten Strafen und von MaßregelnderSiche- rung, über vorläufige (bedingte) Entlassung (ein- schließlich Widerruf), über Bewährungsfrist (ein- fchließlich Widerruf) und Straferlaß entscheidetder

Justizminister. .

Jn Belgien obliegtdie bedingteEntlassungder Strafanstaltsverwaltung, beiIugendlichen dagegendem Iugendrichter, der überhauptdie Strafvollstreckung

«leitet.Die Internierung anormaler Verbrecher obliegt einem gemischten Verwaltungskörper.

Abhandlungen Hest8J91935

In S pan ien siehtArt.5desspanischen Gesetzes überdieVagabunden und ,,r6deurs«vom 4.August 1933 der Dauer nach unbestimmte Sicherungsmaß- nahmenvor; derRichter entscheidetüber Aufhebung und Ersatz durchanderen Maßnahmen.

In Holland stehtdem Strafrichter im allge- meinen keine Einwirkung·auf den Strafvollzug zu, außerbeiIugendlichen. DerStrafrichterhatjedochim Rahmen des Strafvollzuges folgendeBefugnisse: er entscheidetüberdieBewährungsfrist,dieVerbringung Iugendlicher inAnstalten fürIugendliche,überVoll- streckungsaufschub,wenn einVerurteilter geisteskrank wird,über dieHerabsetzungeinerGeldstrafe,wenn die VermögensverhältnissedesVerurteilten sich grundlegend verfchlechtern.Die bedingteEntlassung obliegt aus- schließlichdem Iustizministerium. Voraussetzung ist imallgemeinen Verbüßungvon zweiDrittel derStrafe.

Ebenso entscheidetdasIustizministerium überden be- dingtenStrafauffchub (beiIugendlichen nachvoran- gegangener Fürsorgeerziehung). Begnadigung istVor- rechtder Königin; daserkennende Gerichtwird jedoch vorher gehört.AnSicherungsmaßnahmen stehendem RichterzudieEntscheidungüber die Dauer derSiche- rungsmaßnahmen (an die Strafvollstreckung hater dagegenkeinen Einfluß), fernerdieEntscheidungüber Unterstellung eines Iugendlichen unter ,,Familien- schutz«,fernerdieÜberweisungvon Berufs- und Ge- wohnheitsverbrechern an dieBehörde zwecksUnter- bringungin einemÜberwachungsinstitut(,,Bewa.rings- gesticht«) für fünfbis zehn Jahres

DieSektion, dieunter Prof. Pella (Rumänien) tagte, hat unter Beteiligung der Delegierten von Griechenland, Rumänien, Iugoslawien, Deutschland, Belgien,Frankreich, Polen, Italien, Brasilien, Iran, EhinaundÄgyptenfolgende Entschließungeinstimmig angenommen:

1.Im Interesseeiner zweckmäßigenGegenwehrder Gesellschaft gegen das Verbrechertum ist es wünschenswert,diewichtigen Entscheidungenüber den Vollzugder Freiheitsstrafen entweder dem Richter,dem Staatsanwalt odereiner gemischten Kommissionunter demVorsitzeeinesRichtersoder Staatsanwalts ohneVorbehaltanzuvertrauen.

2.Es ist wünschenswert, Organisationsformen zu schaffen,dieesermöglichen,denWirkungsbereich des Richtersoder Staatsanwalts zuerweitern.

Diese Erweiterung hättesichaufdieLeitung und Kontrolle derÜberwachungsmaßnahmenbezüglich dermitBewährungsfristVerurteilten zuerstrecken.

3.DieSpezialisierungderStrafrichter und Staats- anwälte ist wünschenswert.Umdas Interesseder Staatsanwälte undStrafrichterfür kriminologische und Strafvollzugsfragen zu erhöhen, ist,es wünschenswert, dieer zu erlauben, dieStraf- anstaltenzubesuchen und, soweitesmöglich ist, siedort während ihrer Studienzeit zubeschäftigen.

ÜberdieFrage2derI.Sektion (Welche Maßnahmen sindzu empfehlen, um diesogenannten ,,Monstre- prozefse«abkürzenzukönnen?) ist ausführlichimMit- teilungsblatt des»DeutschenRechts«, Heft 17118,be- richtetworden. Von Bedeutung ist hier die freie Stellung, diederRichterimStrafprozeßverfahrenüber- hauptsowohl inbezug aufdieLenkungder Haupt- verhandlungwieauchinbezug aufdieFestsetzungdes

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