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andrer ansteckendenKrankheiten·
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» De«DatoBerlin,den"2.April1803.
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Aedeucktin deeKönigl-Westpreuß«Kanterfchetj Hofbuchdruckerey.
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OaseitderErlassungderallgemeinenInstruktionundgesetzlichenVor- schriftdesVerfahrensbeimViehsterben,Vom13.April1769,durchange- stellteBeobachtungenundErfahrungen bewährterSachverständigen,beträcht- liche VerbesserungendesMfahrens, sowohlzuAbwendungderVerbreitung dieserVerderblichenSeuche, alsauchzurrichtigen BeurtheilungundBestim- mungdereigentlichenKennzeichenundderzugebrauchendenVorbeugungs-iind Kurmittelbeigebrachtworden: sohabenSeineKönigl.MaieståtvonPreuseeih UnserallergnådigsierHerr,einenäherePrüfungderselbendurchdieressortmäßigen BehördenanstellenundnachdenResultatensolcherPrüfung folgendegesetzliche Vorschrift,in Absicht diesesGegenstandes,zusertheilengeruhet.
Kapitel l.
AllgemeineVorschriftenzurAbwendungderPiehseiicheiindanderer ansteckendenKrankheiten.
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Jeder Viehbesttzerist VerpflichtetinderBehandlungundWartungseinesVol-dessem- ViehessozuVerfahren,«daßdurchgrobeVernachlåßigungnichtKrankheiten-;I’,;gck«f,sFee-«
entwickeltwerden. Viehe-.
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Besondere AufmerksamkeiterforderndieTränkeinCWenigstenszweimal333krei- imJahre,neinlichimHerbsteundFrühjahremuß,derenRaumung gescheher MkIzu-Jud
undvondemVorsteherderGemeindedaraufgehalten,auch»daßes geschehen,mang.
VVUihm-demLandrathe- ausdrücklichangezeigtwerden. DieserlaßtdieAn- zeigekontrolliren,muß bei seinenBereisungenVonderenRichtigkeitsichselbst gelegentlichzuunterrichten suchen,undist verbunden-,weniidiseseVerschuko Verabfåiimetwerden, dienöthigenTränkenauf KostenderVerpflichtetenanfer- tigen und dieverfallenen aufråumenzulasse-n.
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—ErkrankteinStückRindviehasneinemZufalle,deryonkeinerausserlichenVongesrin- Verleizung entstanden ist,oderstirbt solchesplötzlich,soistderBesitzerVerhun-ZZYFMFHVFHJ MresdemGemeindevorsteherzumelden,unddaserkrankteStricksogleichherum-dessen
VomübrigMVkehsaszsvndem Diesermuß bei irgendeineinGrundedesVer-Absendersw DachtseineransteckendenKrankheit,oder
rinensnBbei einemViehstandeim Orte
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überso.Stück,zwei,undbeieinemgrößern,dreiodermehrStückbinnen 14Tagen sterben,demLandratheundderGuthsobrigkeitdenFall anzeigen, vorheraberfür Absonderungdeserkrankten Stücksvon allemgesunden Vieh sorgen.Außerdemistin demletztenFalle auchderScharfrichteroderAbdecker desBezirks zu einergleichenAnzeige verpflichtet Nicht wenigerist jederVieh- arzt, Schäfer oder Hirte, welcherbei einerinnern ViehkrankheitzuHülfe
gerufeilewird,soderdavon etwas erfährt,verbunden,esderOrtsobrigkeit zumeden.
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Verdes AU« JederViehbesitzerist verbunden,staldihmein StückViehumgefallen ZEIT-ZEITist,solgessofortgegenVergütungdesgesetzlichbestimmten Ansage-Geldes, WScharmchker.beim «deminStällen, abgelegenenHütungenS akftkchkekoderAbdeckevdesoderBezirks anzumeldem auch.—wennBrüchen liegt-36 Stunden langesnichtVVV
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demAnfeessenvonThierenzubewachen;derScharfrichteroderAbdeckeraber,,
innigFasgesalleneStück binnen 24 Stunden von derZeitderAnsageabho- enaen.
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Anlageder DieGrabstellen müssensoviel alsmöglichentferntvomOrte,"von den END-Men«HütungenundTriften des RindviehesgelegenseynRauchjedes gefallene Stück- Rindvieh4Fuß tief vergrabenwerden- DieGruben werdenvondemVieh- besitzerausgeworfen, das ViehabervondemAbdeckerknechtevergraben,sowie.- auchvondiesemdasZuwerfenderGrubengeschehenmuß.-
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ums-FelsenM AlleFlecke, worauf krepirtes RindviehaußerdenStällengelegen hat,
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»
gelegenhat-,durchmitBehutungundmitdenTriftendesRindviehesvermieden werden.
Brit-seien Jedes zum Schlachten bestimmteStück Nindvieh mußvor,dem
Fess«Schw- Schlathtenvon demGemeindevorsteheroder Hirten besichtigt,und nur
«
danndieErlaubnißdazuvonersterm gegeben’werden,wenn kein-Merkmal einerinnerlichenKrankheit sichNeigt Wegendesoft schädlichen»Eindrueks, welchenBlutundMistdesgeschlachtetenStücksbeimübrigenRindviehverur-
—"sachen,istdasSchlachtenselbst,ansolchen Ortenzuverrichten, wohinkein
anderes Viehkommt,BlutundMist abersogleichzuvergraben - »
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Mist-»des DenSchlächternliegt ob,siclgdieKennzeichenderViehseuchebekannt Schichten szu«machen, undum«-«dieseszubewirken,« muß-jedeneingehendeMeistereiner PrüfungdesStadt-oderKreisphysikusjsichunterwerfemundbei derAuf-.
«
nahmezumMeister, durcheinAttestjüberdiesePrüfung fich-ausweifemwozu«
diePhysiciz gegenErlegung der Gebühren,verbunden sind.EinergleichenPräs-I fung müssensich solche Viehhändlerunterwerfen,«-welcheausdemViehhandel
.in den;ehemaligenpohlnischenProvinzeneinGewerbemachen. ««»
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ZWEIFL-.. Niemand darf auseinemandern OrteRindvieh einbringen,wenner ,«zz«,szgkesnnichts-darübereinzuverläßigesGesundheitsattestvorzeigen kann. Diesmuß. Vieh-»einge- den«Namen desVerkäusersundKäufers,dieZeitunddenOrt.des»Kaufs,
W«" Stück-zahl,Geschlecht, Farbeund etwanigev Abzseichennebst derVersiche-
rungenthalten,daß indem.Orte,wodasVieh bishergewesenist,keineSpur eineransteckendenKrankheitbinnen den-letztendrei Monaten sichgezeigt hat.
- «· s.-10. » — - -,
Mkkkxsndöj» Auchwegen desNindviehes,welchesaufdemMarktegekauft-worden,
Wustzog-. istbisaufden NamendesKauferseingleichesAttest erforderlich,undohne den.
5 solchesdarfesnichtindemWardtortgelassenwerden, woselbstderVekkåUfer
esvorzeöghaberansich behaltnndverbunden ist, deniuachstes dem-Könnt mitzugeen.
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, . II. .
AmBestimmungsorte mußungeachtet dieser Vorsicht,dasVieh noch ZweifelnMk!
72Stunden, undwennsolchesansdenehemaligenpohlnischenProvinzen ist,KLEMM
8Tage lang,lvoii,demübrigenabgesondert bleiben,undVondemGemeinde- vorsteherbesichtiget werden«-enßertsichkein Merkmal einerKrankheit-, so ertheilt diePolizeyobrigkeitdesOrts, inderenAbwesenheitaber derGe- meiiideoorstel)er,denErlaubnißschein,«eszudem andern sViehzu-bringen- Ohne diesen, darfkeinHirte solchesin dieHeerde aufnehmen.
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ViehhåndlermüssenbeimeinlågdischenEinkaufe, gleicheArteste sichaus-Vertrauende- stellenlassen,undsolche demjenigen einhåndigen,dem sie-dasViehwiederWhWWs verkaufen; auchdenPolizeybehdrdenderOerter, durch welche sie treiben,
aufErfordern oorzeigen , - «
§.13.
DieAtteste mußdieGerichtsobrigkeitoderderenStellvertreter, undRAE-At-
wenn diese nichtanwesendsind,derGemeindevorsteherausstellen, und dar- « .
nachmüssensolchemit dem herrschaftlichenoderGemeindesiegelbedruckt werden Diese Atteste sind nach beiliegendemFormularauszustellen
. . r4.
AusländischesRindvieh darfsurversehenmitAttestenunter obrigkeitli-FeeUdvksessus
then Siegeln iibergewisseEinlaßbrter,welchediePolizeybehbrdejederPro-VIII-zEnde-«
Vinzannochzubestimmen hat,insEinlandgebrachtwerden.
KIND Hierzuwerden in derRegel Grenz-Zollstådtegewählt,und daselbstVer- same-ad eideteRevisorenbestellt,welchediezur BeurtheilungderGesundheitdescDie-·- hes nöthigenKenntnisse besitzenAn diesenOerternwerdendiemitkommenden Attesie,mitderAnzahl, FarbeunddenAbzeichendesViehes verglichen- auch imübrigenderInhalt geprüft,dasVieh selbst aber 48Stunde-naufge- halten,undinderZeitVondenRevisorenbeimFressenundinseinen Bewe- gungen·beobachtet.BeidemViehausdenehemaligenpohlnischenProvinzen, Sah- undNeu- Ostpreußeneingeschlossen,ist die Quarantaine aus4Tage
«inbestimmen . ,
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Zeigen sichMerkmale eineransteckenden Krankheitan einem oder demlMHeereinia.
andern Stück,oderstirbteinsderselben, sowirdsolchessofortdemLandratheZTZUZWEZFZZZJ gemeldet,derdann mitdemKreisphysikusdie nothigeUntersuchungabhalt.ZceksideaAkk- Bis diesgeschehen,mußdasViehingehorigeEntfernungvondemViehe «
desOrtsgebracht,dortbewacht,unddasForttreibendesfremdenViehes insEinlandnur dannerlaubtwerden,wenndieUntersuchungeineVdlligeGe- sundheitderHeerde bewahrt hat«
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Wird aberdas Viehganzgesundbefunden, sostellendie NevisorenFressen-rang
unter Mitieichmmgdes Grenz-Zoubedieukenund der Gerichtsobrigkeit»Hm-ZWE-
desEinkåßortsdasGesundheitsatiesians, worinderName desViehhånd-»-« - leisdesodereinlåndischenKäufers, nebstderAnzahl,FarbeeunddenAbzeichen
Viehesbemerktist. Außerdemwirdaberjedes-Stark nochmiteinem BescheidamHomeaebrannhwelchesdenEinlaßdrternund zwarjedemver-
schiedenbeizulegenist. «
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§.17,f » wesen-zin- AlsdannkannzwarderWegzu demBestimmungsortefortgesetztMr-
q««i«»t«l«e-den, dochistderViehtreiberzurVorzeigungdesAttestesanjededarum fra- gendePolizeyobrigkeitverbunden, und muß beim Eintritt in diefolgende einlåndischeProvinzeinerdaselbstanzuordnendengleichartigenNachkevisiqn sich unterwerfen Deshalbwerden dortebenfalls EingangsörterVorgeschrieben,« woselbstderGrenz-Reoisionspaßdurchgesehenund-mitderStückzahlver- glichen- aUchDleHeerde«felbstbeimFuttern beobachtet,unddeshalb eine24stun- digeQuarantaineangeordnetwird. Bewährt solchedieGesundheitdesViehes, so wirdVondenRevisoreneingleichartigesAttest,als ims·16Ver-ordnetwor-
den, ausgestellt. « .
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18.
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Verfahren Wird dagegendurchdieseProvinzialrebisiondievSeucheodereinean-
MZZFZUZFZdreansteckendeKrankheitinderHeerdeentdeckt, so müssendiedamitbehafte- drevision tenStückesogleichgetödtet,und«dieHeerdebeimWeitertreiben unter bestan- dtgersorgfältigerAufsicht auf KostendesEigenthümersdergestalt gehalten werden, daßjedes krankwerdende Strick entdecktundtodtgeschlagenwerden könne. Um dieseszubewirken,mußderGemeindevorsteherdesOrts, wo die Krankheit entdeckt wltds denFalldemLandrathe anzeigen, damit dieser dieBegleitungderHeerdeanordnen, und damitVonKreiszuKreis fortge- fahrenwerdenkann. AußerdemistdieAnkunftder-HeerdeTages Vorher an·
jedemOrtezumelden,woselbstnicht nanon demselbendasViehdesOrts zu- rückgehalten,sondernauchalles-das beobachtetwerden muß,was im§.20.we- gendesViehesausdenehemaligenpohlnischenProvinzen Vorgeschriebenist.
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, §.19.»
PRINT-s«GastwirtheundKrüger,beidenendasTreibviehübernachtet,sindVer-«-
treibengefuu-Pfl1chtet,.die Grenz-Revisionsatteste nachzusehen,dasViehbeimFressen, Unwird- .WiederkauenundSausenzubeobachtenundjede SpurVonUnrichtigkeitdes
AttestesoderVonKrankheitdesViehes, derPolizehbehördedes Ortszu melden, welchedann zurweitern UntersuchungundAnzeige,zugleichaber zurBesorgungderAbsonderungdesTreibviehesVondemViehedesOrts
«verbundenist.
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«20, .
this-ist« Das ViehausdenehemaligenspohlnischenProvinzen,darf nichtanders
XixlhMdenalsaußerhalbdenOertern Futter-«und Lagerstellenhalten. Die Treiber sind ehemaligen
«
Verbunden,derPolizeyobrigkeit,oderwenn sienicht anwesendist, dem YMYIZZFGemeindevorsteherdes«Orts, wo- das ViehinLager-oderFutterstellen
sich aufhaltensoll,Tages VorherdieAnkunftzu melden. Zudiesen Stellen darfaus denOerternkeinRindviehskommemderzurückbleibendeMist ist am folgendenTagemitPferden unterzupflügen,»unddie Treiberdürfenzu HeubodenundScheunemworinnoch Rauchfutter ist, nichtsgelassenwerden
Yedo-imd ViehhändlerundTreiberhabendie.Obliegenheit,ihre Heerdezu beob- GszaålxnugezachtenundJedesKrankheitsmerkmalderOrtsobrigkeitoderdemGemeinde-
Feieheszevorsteherzuentdecken Stirbt dahereinStück desTreibvieles,oderer-
,
Macht« mattet solches außerhalbeinesOrts,-so müssensie sofortder brigkeitoder - demGemeindevorsteherderFeldniarkzurnähernuntersuchungesanzeigenVer- - kauftderHändleroderTreiberdas ermattete Strick,so mußesnochz Tagein einemabgesondertenStalle bleiben,unddemKäufer nichteherVer-,
abfolgtwerdemals bis einedurch SachverständigeanzustellendeUntersuchung dieVolligeGesundheit begründet.DarüberstelltdiePolizepebrigkeitdes
? Orts dem·Verkäuserund KäufereinAttestaus,damitdieserdasViehin seinenWohnortbringen,Jeneraber wegenderbermindertenStückzahlbeider—
nächstenUntersuchungsichausweisenkann. -
s.22. -
Soll das erwartete Stückgeschlachtetwerden, somuß bei der Unter-ggkchebeim suchungausgesmittelt sehn,das keineKrankheitzumGrunde liege,unddannvcsZEIT-.’ sind nichtnureben dieVorschriftenzu«befolgen,die§.7.wegendesSchlach-MMesseT«
tensgegebenworden,sondernesmußauchderinnereZustandVonSachver- ständigenuntersuchtwerden. —
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Istesbekannt, daßin-einerbenachbarten auslandischen ProvinzdieHELMHOLTZ- Seucheausgebrochenist,sodürfenHornoiehundgiftfangende Sachen,als:imnicht ein«
Whe Häute, Haare,Hörner, ungeschmolzenesTalg, Rindfleisch, Dünger,gxgwchtwer- unbearbeitete Wolle undRauchfutterausselbigerwedereingebrachtnocheinge- «
lassenwerden. « . - - .
Kapitel II.--
Vorschriften,welche beiderAusmittelung und deinwirklichen—
.Ausbruchezubeobachtensinst
«
E r stes Ab th ex isznkng."
Allgemeine Vorschriften
JstaneinemOrte dieSeuche ausgebrochen, so darf- niemand-ohneaus-kkxkbszve- drücklicheErlaubnißdesLandraths dahinreisenoderVieh-und giftfangendetchaekWTm. Sachen dorthinsenden-- Von-dem Orte,worindieSeuche ausgebrochenist,EITHER»- dürseneben so wenig Rind- undSchaasvieh, sodergistfangende Sucher-F ausdem.
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eine andereFeld-markkommen,undandereGattungenVonVieh,auchMen- schen,wenn derOrtgesperrt ist,garnicht,und solangeerdiesnicht ist-, nurdanndaselbstzugelassenwerden«wennsiedurch die§.7-I.geordnetenZeugs, nissenachweisen,daßsiebeimRindviehekeineGeschäftegehabthaben.
. H.25. -
« —
Im UebertretungsfallewerdenRindviehundKälber getödtet,undmit der- VerfahrenIdee selben cVorsicht,wiees amOrtederSeuche geordnetist,verscharrt;giftsangendeHEXENMEI- SachenabernachdemangestecktenOrtezurückgesandt«Kanndiesohne Berüh- « rung anderer Orteundohne Gefahrder fernern Ansteckungnicht geschehen- -somüssensieverbrannt werden.Menschen,dieals Einwohnerdesangesteckten OrtserkanntwerdenundkeineAttestehaben,werdendahinbis zurWachedes·Orts zurückgeführt,unddiese hat selbigederObrigkeit,zurBestrafung abzuliefern
«
s.26. " ·«
In einemBezirkeVon3Meilen imUmkreise, müssenalle ViehmärkteFig-Fraun
undallerViehhandel aufhören. Wird aberzumBesalzder Höfe,oderzumFranz-Märk- Schlachten Vieh gekauft, so MußnichtblosderGemeindevorsteher, son-fahrenheim dernauchdieGerichtsobrigkeitdasArrestüberdenBedarf aussteuen,,undXVI-nasse diesermußanallenOrten, durch welchedasVieh getriebenwird, genau · durchgesehenundgeptüstwerdemweshalbderTreiberVerbunden«ist,mit die- sem Attestebei derPoliseybehördedesOrts sich
melden.
· .
, §.27.
JneinemgleichenBezirkeVon;MeilensindalleHunde anzulegen,und
nurbeidenHeerdenaußerhalbdesOrtsdursendieHirten solcheVomStricke loslassen,wennsiedafur haften können,daßdieHunde sichnichtvonderHeerde Allleglm des
Hunde.g
-entsernensz « .
». « H.28. ·
-
Weichenvpn , Vondenmitdein-angestecktenOrtegrenzendenOrtschaftenwerdenWa-
denberech- chengestellt,welchedenEingangVonMenschen, ViehundgiftsangendenSa-
YTFZMMthen-ausselbige-n Verbindet-w(Inwiefern auchbeisolchenOrten,die zwar stehe-Wen O-»NichtMitdiesemOrtegrenzen- wohinman jedoch, ohne-einenZwischenort
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zuberühren-aus demangestecktenkommen kann, dieseVorsicht nöthig ist, mußderBeurtheilungdesLandrathsküberlassenbleiben. -, .»»
Bestellung Zur Aufsichtüber dieBeobachtungallerdieser-Vorschriftenmußder ZFFAFFZFLTTLandrathseinenAufseherbestellen,welcherdiePflicht hatjdenganzenbestinime
tenBezirkzurevidiren, undbeidiesen Revisionenzuuntersuchen:obdie Vorschriftengenaubeobachtetwerden«-ermußinsbesonderedaraufAchtgehen- ob die angeordneten Wachengehörig bestelltwerden,und dieWächter-ihre
Pflichterfüllen.- . · «,. -— .
Unordnungen,""welche1ersVorfindet,-mußekrsogleichsabstellenr,auch- dem LandratheundderObrigkeit desOrts «anzeige;n.»z«D'ieserAufseher istvorn Landrath-e, nach MaaßgabederVorstehendenVorschriften,miteinerschriftli- chenInstruktionzuVersehen,undin sufernsernicht bereitsalsKreisbedienter verpflichtet’ist, auf dieseJnstructionbeibnderszuVereiden. «
.. . — ’§««.303« « .
Anforderung Diejenigen Oerte-r«,welche mistdein angestecktenOrte inAnsehungder
MERMIT-HütuneisHolzunu oderMühleniirgend-eine-Gemeinschafthaben-müssensich
—Hüte-anei- derAnordnung unterwerfen,welcheider LandrathLzur-Trennungdieser XVIII meinssthaftznachdeines-.rvaslim,olgenden,s.6«3bisszifestgeselztist-, trissh
» unddie-Hirtenwerdenanderen efolgungVereidet. --
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5.«Fl.
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DieHirten .»»»Nichtnurindiesen,.sondernin allen bisauf2Meilen entfernten Orten, ZWEITENmußiederBiehbesieereuchdie kleinsteSpur einesKrankheit-Dem Gemeinde- kmziteesundVorsteher anzeigeiiz auch sinddie-HirtenVerpflichtet-,«essofort-demGemeinde-
ätzxlgssthxzVorsteheranzuzeigen,wenneinEigenthümereinStückzurückbehält,oderin dek yet-.
— Heerde es umfallt,.oderdochSpureinerKrankheitsichzeiget.
.- s.32· . — . «
InnereAn- Findetnun derGemeindevorsteher, daßkeineäußereVerletzungdie
IFZFZDIFFYZTUrsachderKrankheitoderdesTodessey, so mußerden Fall gleichderGe- heesenoeienrichtsobrigkeitunddemLandrathe melden, undletztererist«zurAnordnung ZFZISESW« derObdiiction durchdenKreisphysikus,undinseinem-Besseinverpflichtet;
Biszuderen,Vollendung liegtdeinGemeindevorstehersdieSorge ob,»daß nichtnurdaserkrankteStückabgesondert,sondern auchderHof,woesgestan-
, —
den,(einstweiligdergestalt-gesperrtwerde, daßniemandausdemselben,der
»
. mitdeinRindoiehezuthun gehabt, solchenverlasse,-"iindkeinanderer Ein- wohner selbigen betrete,s;«oderRindviehundgiftfaiigende-Sachenvon dem-,
selbenfortgebrachtwerden. « . ..
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Ver-kehren . JstdasetkrainktesSjückgestorben,.soiuiißderAbdeekerbestelltwerden-, FREESE-zdieserauch·sich-unverz«ugli?.,jedoch ohneHundundKAVVMSTIMMerUnd sterbe dasViehan diegewöhnicheG"rak5steliebringen,
«
woselbstesmiteinemherlk benFußErdebedeckt,bis ZurAnkunftdesLandrathsundPhysikusliegen
-andern Fällenmußalles erkrankendeRindvieh,wenn nicht untrüglicheäußere 9 bleibt,undbis-dahinvor demAnsressenvon Thieren bewahrtwerdenmuß, Die AnkunftdesLandraths mußaberder Abdecker abwarten odersogleichsich Wiederecnsinden,wenn erdazuAnweisungerhält. · is »
s . b 34.
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» Auch außer diesem Falle,wodie SeucheinderGegendausgebrochen,um«-suchen- Est,d»erLandrath verbunden-«sobald ihm nachderVorschriftdess.Z.eiiierlekajiuud Viehkrankheitangezeigt wird,bei irgend einemVerdachteder-Ansteckung,wvysirue solchemitsZuzlehungdesKreisphhsikuszuuntersuchen,indiesem sowiein dem»Falledes Vorigens. sichnichtbloßmitderObdurtion von krepirten Stückenzubegnügen,sondern auchnoch lebendekrankeStücke tödten,und durchderen ObdurtiondenwahrenKrankheitszustanddurchdenPhysikusaus-
mitteln zulassen. · «
, b«35— »
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Ergiebt sich durchdieUntersuchungdasDaseynder SeucheodereinerYikdbcigiers ansteckendenKrankheit,-oderistwenigstens solcheszweifelhaft, so istausdeinDICHTEij Folgenden zusentnehmenzwas hierbei beobachtetwerdenmust Sind aber riet-kunnt- .alledieseFälle nicht vorhanden,so bleibtesbeidenvorstehendenVorschriften’«ch""9« verfahren.
unddem AbdeckeristdasAbledernund die MitnahmederHauterlaubt.
«
§.36. « ,
ScharfrichterundAbdeckerdesBezirks müsseninallen-Angelegenheiten,ZWEITEN welchedasViehsterbenoderdieAusmittelungdieserKrankheit betreffen,vdie einikaumle Befehlefallen desLandrathsundKreisphysikus befolgen;sie sindinUebertretungs-TMMEDIU-
derObrigkeit ihres WohnortsundinAnsehungderbestimmten Geld-he«
strafen,denerecutivischenVerfirgungendesLandraths unterworfen,undsur dasVerhalten ihrer Knechte müssensie elnstehen
. "
§« «
«
SolangedasAblederndeskrepirtznzViehesihnen nachgelassenist, sindIhreEntschli-,
sieverbunden,dessenTransport, OefnungundSektionunentgeldlichzu ver-VII-ISMidi- rsichten.
«
InallenFällen,woihnendasAbledern untersagt ist,erhaltensie ’ surdiesGeschäftmitInbegriffdesAushaUensundderSektion eineVergü-
tungvon8Gr.fürsStück-. , . -
Zweite Abtheilung.
Specielle—Vorschriften fürdenOrt-,wo die,Seuche ausgebrochenist.
Ersteruvschnike s
Vorschriften få««"r"das platrel Land.f A)Wenn dasVieh aufderWeidegehet.
H.38. «
« Beichtdie invorstehenderArtausgemittelteSeuchenkrankheitinnerhalbJst-Rippen eines KreiseszuerstauseinemeeinzelnliegendenEtablissementaus, dessenRind-VMJZMZZJM»
Viehstandganzen Viehstand, nach aufgenommener Taxenicht überzehnStuckbeträgt,soistdertodtenLandrathzulassen. Inverpflichtet,diesenallenHTFHFIFZIEIExtra-nie
MerkmaledieGewißheitgeben-»daßdieKrankheitnur vonÄußernVerletzun- genodervonVorübergehendeninnern Zufällenherrührt-gekodeUNDhierbei"
innachstehenderArt-verfahrenwerden.
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JedeserkrankteStück,esmagimStalleoder UnterderHeerdeerkran-Zog-IMMEN- kem muß ohne ZeitverlustabgesendethEnachdemerstenQuarantamestalle,»m»Ezz»