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Patent und Instruction wegen Abwendung der Viehseuchen und andrer ansteckenden Krakheiten im gleichen wie es bei eingetretenem Viehsterben gehalten werden soll

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Academic year: 2021

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» De«DatoBerlin,den"2.April1803.

, Maeienwerdey

Aedeucktin deeKönigl-Westpreuß«Kanterfchetj Hofbuchdruckerey.

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:—-1Ist-s-

OaseitderErlassungderallgemeinenInstruktionundgesetzlichenVor- schriftdesVerfahrensbeimViehsterben,Vom13.April1769,durchange- stellteBeobachtungenundErfahrungen bewährterSachverständigen,beträcht- liche VerbesserungendesMfahrens, sowohlzuAbwendungderVerbreitung dieserVerderblichenSeuche, alsauchzurrichtigen BeurtheilungundBestim- mungdereigentlichenKennzeichenundderzugebrauchendenVorbeugungs-iind Kurmittelbeigebrachtworden: sohabenSeineKönigl.MaieståtvonPreuseeih UnserallergnådigsierHerr,einenäherePrüfungderselbendurchdieressortmäßigen BehördenanstellenundnachdenResultatensolcherPrüfung folgendegesetzliche Vorschrift,in Absicht diesesGegenstandes,zusertheilengeruhet.

Kapitel l.

AllgemeineVorschriftenzurAbwendungderPiehseiicheiindanderer ansteckendenKrankheiten.

, . s. r. , »

Jeder Viehbesttzerist VerpflichtetinderBehandlungundWartungseinesVol-dessem- ViehessozuVerfahren,«daßdurchgrobeVernachlåßigungnichtKrankheiten-;I’,;gck«f,sFee-«

entwickeltwerden. Viehe-.

s. z

Besondere AufmerksamkeiterforderndieTränkeinCWenigstenszweimal333krei- imJahre,neinlichimHerbsteundFrühjahremuß,derenRaumung gescheher MkIzu-Jud

undvondemVorsteherderGemeindedaraufgehalten,auch»daßes geschehen,mang.

VVUihm-demLandrathe- ausdrücklichangezeigtwerden. DieserlaßtdieAn- zeigekontrolliren,muß bei seinenBereisungenVonderenRichtigkeitsichselbst gelegentlichzuunterrichten suchen,undist verbunden-,weniidiseseVerschuko Verabfåiimetwerden, dienöthigenTränkenauf KostenderVerpflichtetenanfer- tigen und dieverfallenen aufråumenzulasse-n.

. Z. « L -

ErkrankteinStückRindviehasneinemZufalle,deryonkeinerausserlichenVongesrin- Verleizung entstanden ist,oderstirbt solchesplötzlich,soistderBesitzerVerhun-ZZYFMFHVFHJ MresdemGemeindevorsteherzumelden,unddaserkrankteStricksogleichherum-dessen

VomübrigMVkehsaszsvndem Diesermuß bei irgendeineinGrundedesVer-Absendersw DachtseineransteckendenKrankheit,oder

rinensnBbei einemViehstandeim Orte

(4)

4 ,-

überso.Stück,zwei,undbeieinemgrößern,dreiodermehrStückbinnen 14Tagen sterben,demLandratheundderGuthsobrigkeitdenFall anzeigen, vorheraberfür Absonderungdeserkrankten Stücksvon allemgesunden Vieh sorgen.Außerdemistin demletztenFalle auchderScharfrichteroderAbdecker desBezirks zu einergleichenAnzeige verpflichtet Nicht wenigerist jederVieh- arzt, Schäfer oder Hirte, welcherbei einerinnern ViehkrankheitzuHülfe

gerufeilewird,soderdavon etwas erfährt,verbunden,esderOrtsobrigkeit zumeden.

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,

s. .

Verdes AU« JederViehbesitzerist verbunden,staldihmein StückViehumgefallen ZEIT-ZEITist,solgessofortgegenVergütungdesgesetzlichbestimmten Ansage-Geldes, WScharmchker.beim «deminStällen, abgelegenenHütungenS akftkchkekoderAbdeckevdesoderBezirks anzumeldem auch.—wennBrüchen liegt-36 Stunden langesnichtVVV

«

demAnfeessenvonThierenzubewachen;derScharfrichteroderAbdeckeraber,,

innigFasgesalleneStück binnen 24 Stunden von derZeitderAnsageabho- enaen.

-

.» s. F. J

Anlageder DieGrabstellen müssensoviel alsmöglichentferntvomOrte,"von den END-Men«HütungenundTriften des RindviehesgelegenseynRauchjedes gefallene Stück- Rindvieh4Fuß tief vergrabenwerden- DieGruben werdenvondemVieh- besitzerausgeworfen, das ViehabervondemAbdeckerknechtevergraben,sowie.- auchvondiesemdasZuwerfenderGrubengeschehenmuß.-

«

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ge. ,·

-.

ums-FelsenM AlleFlecke, worauf krepirtes RindviehaußerdenStällengelegen hat,

- FJJFZYzzhmüssenumgegraben,auchsolche,wenn esHütüngs-Fleckesind,4Tage hin-.

»

gelegenhat-,durchmitBehutungundmitdenTriftendesRindviehesvermieden werden.

Brit-seien Jedes zum Schlachten bestimmteStück Nindvieh mußvor,dem

Fess«Schw- Schlathtenvon demGemeindevorsteheroder Hirten besichtigt,und nur

«

danndieErlaubnißdazuvonersterm gegeben’werden,wenn kein-Merkmal einerinnerlichenKrankheit sichNeigt Wegendesoft schädlichen»Eindrueks, welchenBlutundMistdesgeschlachtetenStücksbeimübrigenRindviehverur-

—"sachen,istdasSchlachtenselbst,ansolchen Ortenzuverrichten, wohinkein

anderes Viehkommt,BlutundMist abersogleichzuvergraben - »

·

s- ,.8. -

Mist-»des DenSchlächternliegt ob,siclgdieKennzeichenderViehseuchebekannt Schichten szu«machen, undum«-«dieseszubewirken,« muß-jedeneingehendeMeistereiner PrüfungdesStadt-oderKreisphysikusjsichunterwerfemundbei derAuf-.

«

nahmezumMeister, durcheinAttestjüberdiesePrüfung fich-ausweifemwozu«

diePhysiciz gegenErlegung der Gebühren,verbunden sind.EinergleichenPräs-I fung müssensich solche Viehhändlerunterwerfen,«-welcheausdemViehhandel

.in den;ehemaligenpohlnischenProvinzeneinGewerbemachen. ««»

, « 9. » J

"

ZWEIFL-.. Niemand darf auseinemandern OrteRindvieh einbringen,wenner ,«zz«,szgkesnnichts-darübereinzuverläßigesGesundheitsattestvorzeigen kann. Diesmuß. Vieh-»einge- den«Namen desVerkäusersundKäufers,dieZeitunddenOrt.des»Kaufs,

" Stück-zahl,Geschlecht, Farbeund etwanigev Abzseichennebst derVersiche-

rungenthalten,daß indem.Orte,wodasVieh bishergewesenist,keineSpur eineransteckendenKrankheitbinnen den-letztendrei Monaten sichgezeigt hat.

- «· s.-10. » - -,

Mkkkxsndöj» Auchwegen desNindviehes,welchesaufdemMarktegekauft-worden,

Wustzog-. istbisaufden NamendesKauferseingleichesAttest erforderlich,undohne den.

(5)

5 solchesdarfesnichtindemWardtortgelassenwerden, woselbstderVekkåUfer

esvorzeöghaberansich behaltnndverbunden ist, deniuachstes dem-Könnt mitzugeen.

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» - .

, . II. .

AmBestimmungsorte mußungeachtet dieser Vorsicht,dasVieh noch ZweifelnMk!

72Stunden, undwennsolchesansdenehemaligenpohlnischenProvinzen ist,KLEMM

8Tage lang,lvoii,demübrigenabgesondert bleiben,undVondemGemeinde- vorsteherbesichtiget werden«-enßertsichkein Merkmal einerKrankheit-, so ertheilt diePolizeyobrigkeitdesOrts, inderenAbwesenheitaber derGe- meiiideoorstel)er,denErlaubnißschein,«eszudem andern sViehzu-bringen- Ohne diesen, darfkeinHirte solchesin dieHeerde aufnehmen.

«

--

« . ig. -

ViehhåndlermüssenbeimeinlågdischenEinkaufe, gleicheArteste sichaus-Vertrauende- stellenlassen,undsolche demjenigen einhåndigen,dem sie-dasViehwiederWhWWs verkaufen; auchdenPolizeybehdrdenderOerter, durch welche sie treiben,

aufErfordern oorzeigen , - «

§.13.

DieAtteste mußdieGerichtsobrigkeitoderderenStellvertreter, undRAE-At-

wenn diese nichtanwesendsind,derGemeindevorsteherausstellen, und dar- « .

nachmüssensolchemit dem herrschaftlichenoderGemeindesiegelbedruckt werden Diese Atteste sind nach beiliegendemFormularauszustellen

. . r4.

AusländischesRindvieh darfsurversehenmitAttestenunter obrigkeitli-FeeUdvksessus

then Siegeln iibergewisseEinlaßbrter,welchediePolizeybehbrdejederPro-VIII-zEnde-«

Vinzannochzubestimmen hat,insEinlandgebrachtwerden.

KIND Hierzuwerden in derRegel Grenz-Zollstådtegewählt,und daselbstVer- same-ad eideteRevisorenbestellt,welchediezur BeurtheilungderGesundheitdescDie-·- hes nöthigenKenntnisse besitzenAn diesenOerternwerdendiemitkommenden Attesie,mitderAnzahl, FarbeunddenAbzeichendesViehes verglichen- auch imübrigenderInhalt geprüft,dasVieh selbst aber 48Stunde-naufge- halten,undinderZeitVondenRevisorenbeimFressenundinseinen Bewe- gungen·beobachtet.BeidemViehausdenehemaligenpohlnischenProvinzen, Sah- undNeu- Ostpreußeneingeschlossen,ist die Quarantaine aus4Tage

«inbestimmen . ,

«

IF.

Zeigen sichMerkmale eineransteckenden Krankheitan einem oder demlMHeereinia.

andern Stück,oderstirbteinsderselben, sowirdsolchessofortdemLandratheZTZUZWEZFZZZJ gemeldet,derdann mitdemKreisphysikusdie nothigeUntersuchungabhalt.ZceksideaAkk- Bis diesgeschehen,mußdasViehingehorigeEntfernungvondemViehe «

desOrtsgebracht,dortbewacht,unddasForttreibendesfremdenViehes insEinlandnur dannerlaubtwerden,wenndieUntersuchungeineVdlligeGe- sundheitderHeerde bewahrt hat«

b-IS«

· ,. , .«

Wird aberdas Viehganzgesundbefunden, sostellendie NevisorenFressen-rang

unter Mitieichmmgdes Grenz-Zoubedieukenund der Gerichtsobrigkeit»Hm-ZWE-

desEinkåßortsdasGesundheitsatiesians, worinderName desViehhånd-»-« - leisdesodereinlåndischenKäufers, nebstderAnzahl,FarbeeunddenAbzeichen

Viehesbemerktist. Außerdemwirdaberjedes-Stark nochmiteinem BescheidamHomeaebrannhwelchesdenEinlaßdrternund zwarjedemver-

schiedenbeizulegenist. «

C

« ,

(6)

§.17,f » wesen-zin- AlsdannkannzwarderWegzu demBestimmungsortefortgesetztMr-

q««i«»t«l«e-den, dochistderViehtreiberzurVorzeigungdesAttestesanjededarum fra- gendePolizeyobrigkeitverbunden, und muß beim Eintritt in diefolgende einlåndischeProvinzeinerdaselbstanzuordnendengleichartigenNachkevisiqn sich unterwerfen Deshalbwerden dortebenfalls EingangsörterVorgeschrieben,« woselbstderGrenz-Reoisionspaßdurchgesehenund-mitderStückzahlver- glichen- aUchDleHeerde«felbstbeimFuttern beobachtet,unddeshalb eine24stun- digeQuarantaineangeordnetwird. Bewährt solchedieGesundheitdesViehes, so wirdVondenRevisoreneingleichartigesAttest,als im16Ver-ordnetwor-

den, ausgestellt. « .

«

18.

,

Verfahren Wird dagegendurchdieseProvinzialrebisiondievSeucheodereinean-

MZZFZUZFZdreansteckendeKrankheitinderHeerdeentdeckt, so müssendiedamitbehafte- drevision tenStückesogleichgetödtet,und«dieHeerdebeimWeitertreiben unter bestan- dtgersorgfältigerAufsicht auf KostendesEigenthümersdergestalt gehalten werden, daßjedes krankwerdende Strick entdecktundtodtgeschlagenwerden könne. Um dieseszubewirken,mußderGemeindevorsteherdesOrts, wo die Krankheit entdeckt wltds denFalldemLandrathe anzeigen, damit dieser dieBegleitungderHeerdeanordnen, und damitVonKreiszuKreis fortge- fahrenwerdenkann. AußerdemistdieAnkunftder-HeerdeTages Vorher an·

jedemOrtezumelden,woselbstnicht nanon demselbendasViehdesOrts zu- rückgehalten,sondernauchalles-das beobachtetwerden muß,was im§.20.we- gendesViehesausdenehemaligenpohlnischenProvinzen Vorgeschriebenist.

, «

, §.19.»

PRINT-s«GastwirtheundKrüger,beidenendasTreibviehübernachtet,sindVer-«-

treibengefuu-Pfl1chtet,.die Grenz-Revisionsatteste nachzusehen,dasViehbeimFressen, Unwird- .WiederkauenundSausenzubeobachtenundjede SpurVonUnrichtigkeitdes

AttestesoderVonKrankheitdesViehes, derPolizehbehördedes Ortszu melden, welchedann zurweitern UntersuchungundAnzeige,zugleichaber zurBesorgungderAbsonderungdesTreibviehesVondemViehedesOrts

«verbundenist.

« »

«20, .

this-ist« Das ViehausdenehemaligenspohlnischenProvinzen,darf nichtanders

XixlhMdenalsaußerhalbdenOertern Futter-«und Lagerstellenhalten. Die Treiber sind ehemaligen

«

Verbunden,derPolizeyobrigkeit,oderwenn sienicht anwesendist, dem YMYIZZFGemeindevorsteherdes«Orts, wo- das ViehinLager-oderFutterstellen

sich aufhaltensoll,Tages VorherdieAnkunftzu melden. Zudiesen Stellen darfaus denOerternkeinRindviehskommemderzurückbleibendeMist ist am folgendenTagemitPferden unterzupflügen,»unddie Treiberdürfenzu HeubodenundScheunemworinnoch Rauchfutter ist, nichtsgelassenwerden

Yedo-imd ViehhändlerundTreiberhabendie.Obliegenheit,ihre Heerdezu beob- GszaålxnugezachtenundJedesKrankheitsmerkmalderOrtsobrigkeitoderdemGemeinde-

Feieheszevorsteherzuentdecken Stirbt dahereinStück desTreibvieles,oderer-

,

Macht« mattet solches außerhalbeinesOrts,-so müssensie sofortder brigkeitoder - demGemeindevorsteherderFeldniarkzurnähernuntersuchungesanzeigenVer- - kauftderHändleroderTreiberdas ermattete Strick,so mußesnochz Tagein einemabgesondertenStalle bleiben,unddemKäufer nichteherVer-,

abfolgtwerdemals bis einedurch SachverständigeanzustellendeUntersuchung dieVolligeGesundheit begründet.DarüberstelltdiePolizepebrigkeitdes

(7)

? Orts dem·Verkäuserund KäufereinAttestaus,damitdieserdasViehin seinenWohnortbringen,Jeneraber wegenderbermindertenStückzahlbeider—

nächstenUntersuchungsichausweisenkann. -

s.22. -

Soll das erwartete Stückgeschlachtetwerden, somuß bei der Unter-ggkchebeim suchungausgesmittelt sehn,das keineKrankheitzumGrunde liege,unddannvcsZEIT-. sind nichtnureben dieVorschriftenzu«befolgen,die§.7.wegendesSchlach-MMesse

tensgegebenworden,sondernesmußauchderinnereZustandVonSachver- ständigenuntersuchtwerden.

«

» «» spez« je» « »

Istesbekannt, daßin-einerbenachbarten auslandischen ProvinzdieHELMHOLTZ- Seucheausgebrochenist,sodürfenHornoiehundgiftfangende Sachen,als:imnicht ein«

Whe Häute, Haare,Hörner, ungeschmolzenesTalg, Rindfleisch, Dünger,gxgwchtwer- unbearbeitete Wolle undRauchfutterausselbigerwedereingebrachtnocheinge- «

lassenwerden. « . - - .

Kapitel II.--

Vorschriften,welche beiderAusmittelung und deinwirklichen

.Ausbruchezubeobachtensinst

«

E r stes Ab th ex isznkng."

Allgemeine Vorschriften

JstaneinemOrte dieSeuche ausgebrochen, so darf- niemand-ohneaus-kkxkbszve- drücklicheErlaubnißdesLandraths dahinreisenoderVieh-und giftfangendetchaekWTm. Sachen dorthinsenden-- Von-dem Orte,worindieSeuche ausgebrochenist,EITHER»- dürseneben so wenig Rind- undSchaasvieh, sodergistfangende Sucher-F ausdem.

.«

eine andereFeld-markkommen,undandereGattungenVonVieh,auchMen- schen,wenn derOrtgesperrt ist,garnicht,und solangeerdiesnicht ist-, nurdanndaselbstzugelassenwerden«wennsiedurch die§.7-I.geordnetenZeugs, nissenachweisen,daßsiebeimRindviehekeineGeschäftegehabthaben.

. H.25. -

«

Im UebertretungsfallewerdenRindviehundKälber getödtet,undmit der- VerfahrenIdee selben cVorsicht,wiees amOrtederSeuche geordnetist,verscharrt;giftsangendeHEXENMEI- SachenabernachdemangestecktenOrtezurückgesandt«Kanndiesohne Berüh- « rung anderer Orteundohne Gefahrder fernern Ansteckungnicht geschehen- -somüssensieverbrannt werden.Menschen,dieals Einwohnerdesangesteckten OrtserkanntwerdenundkeineAttestehaben,werdendahinbis zurWachedes·Orts zurückgeführt,unddiese hat selbigederObrigkeit,zurBestrafung abzuliefern

«

s.26. " ·«

In einemBezirkeVon3Meilen imUmkreise, müssenalle ViehmärkteFig-Fraun

undallerViehhandel aufhören. Wird aberzumBesalzder Höfe,oderzumFranz-Märk- Schlachten Vieh gekauft, so MußnichtblosderGemeindevorsteher, son-fahrenheim dernauchdieGerichtsobrigkeitdasArrestüberdenBedarf aussteuen,,undXVI-nasse diesermußanallenOrten, durch welchedasVieh getriebenwird, genau · durchgesehenundgeptüstwerdemweshalbderTreiberVerbunden«ist,mit die- sem Attestebei derPoliseybehördedesOrts sich

melden.

· .

(8)

, §.27.

JneinemgleichenBezirkeVon;MeilensindalleHunde anzulegen,und

nurbeidenHeerdenaußerhalbdesOrtsdursendieHirten solcheVomStricke loslassen,wennsiedafur haften können,daßdieHunde sichnichtvonderHeerde Allleglm des

Hunde.g

-entsernensz « .

». « H.28. ·

-

Weichenvpn , Vondenmitdein-angestecktenOrtegrenzendenOrtschaftenwerdenWa-

denberech- chengestellt,welchedenEingangVonMenschen, ViehundgiftsangendenSa-

YTFZMMthen-ausselbige-n Verbindet-w(Inwiefern auchbeisolchenOrten,die zwar stehe-Wen O-»NichtMitdiesemOrtegrenzen- wohinman jedoch, ohne-einenZwischenort

W

zuberühren-aus demangestecktenkommen kann, dieseVorsicht nöthig ist, mußderBeurtheilungdesLandrathsküberlassenbleiben. -, .»»

Bestellung Zur Aufsichtüber dieBeobachtungallerdieser-Vorschriftenmußder ZFFAFFZFLTTLandrathseinenAufseherbestellen,welcherdiePflicht hatjdenganzenbestinime

tenBezirkzurevidiren, undbeidiesen Revisionenzuuntersuchen:obdie Vorschriftengenaubeobachtetwerden«-ermußinsbesonderedaraufAchtgehen- ob die angeordneten Wachengehörig bestelltwerden,und dieWächter-ihre

Pflichterfüllen.- . · «,. - .

Unordnungen,""welche1ersVorfindet,-mußekrsogleichsabstellenr,auch- dem LandratheundderObrigkeit desOrts «anzeige;n.»z«D'ieserAufseher istvorn Landrath-e, nach MaaßgabederVorstehendenVorschriften,miteinerschriftli- chenInstruktionzuVersehen,undin sufernsernicht bereitsalsKreisbedienter verpflichtet’ist, auf dieseJnstructionbeibnderszuVereiden. «

.. . ’§««.303« « .

Anforderung Diejenigen Oerte-r«,welche mistdein angestecktenOrte inAnsehungder

MERMIT-HütuneisHolzunu oderMühleniirgend-eine-Gemeinschafthaben-müssensich

Hüte-anei- derAnordnung unterwerfen,welcheider LandrathLzur-Trennungdieser XVIII meinssthaftznachdeines-.rvaslim,olgenden,s.6«3bisszifestgeselztist-, trissh

» unddie-Hirtenwerdenanderen efolgungVereidet. --

A «

5.«Fl.

» x . L

DieHirten »»Nichtnurindiesen,.sondernin allen bisauf2Meilen entfernten Orten, ZWEITENmußiederBiehbesieereuchdie kleinsteSpur einesKrankheit-Dem Gemeinde- kmziteesundVorsteher anzeigeiiz auch sinddie-HirtenVerpflichtet-,«essofort-demGemeinde-

ätzxlgssthxzVorsteheranzuzeigen,wenneinEigenthümereinStückzurückbehält,oderin dek yet-.

Heerde es umfallt,.oderdochSpureinerKrankheitsichzeiget.

.- s.32· . . «

InnereAn- Findetnun derGemeindevorsteher, daßkeineäußereVerletzungdie

IFZFZDIFFYZTUrsachderKrankheitoderdesTodessey, so mußerden Fall gleichderGe- heesenoeienrichtsobrigkeitunddemLandrathe melden, undletztererist«zurAnordnung ZFZISESW« derObdiiction durchdenKreisphysikus,undinseinem-Besseinverpflichtet;

Biszuderen,Vollendung liegtdeinGemeindevorstehersdieSorge ob,»daß nichtnurdaserkrankteStückabgesondert,sondern auchderHof,woesgestan-

,

den,(einstweiligdergestalt-gesperrtwerde, daßniemandausdemselben,der

»

. mitdeinRindoiehezuthun gehabt, solchenverlasse,-"iindkeinanderer Ein- wohner selbigen betrete,s;«oderRindviehundgiftfaiigende-Sachenvon dem-,

selbenfortgebrachtwerden. « . ..

s-

«

Ver-kehren . JstdasetkrainktesSjückgestorben,.soiuiißderAbdeekerbestelltwerden-, FREESE-zdieserauch·sich-unverz«ugli?.,jedoch ohneHundundKAVVMSTIMMerUnd sterbe dasViehan diegewöhnicheG"rak5steliebringen,

«

woselbstesmiteinemherlk benFußErdebedeckt,bis ZurAnkunftdesLandrathsundPhysikusliegen

(9)

-andern Fällenmußalles erkrankendeRindvieh,wenn nicht untrüglicheäußere 9 bleibt,undbis-dahinvor demAnsressenvon Thieren bewahrtwerdenmuß, Die AnkunftdesLandraths mußaberder Abdecker abwarten odersogleichsich Wiederecnsinden,wenn erdazuAnweisungerhält. · is »

s . b 34.

«

»

«

-

» Auch außer diesem Falle,wodie SeucheinderGegendausgebrochen,um«-suchen- Est,d»erLandrath verbunden-«sobald ihm nachderVorschriftdess.Z.eiiierlekajiuud Viehkrankheitangezeigt wird,bei irgend einemVerdachteder-Ansteckung,wvysirue solchemitsZuzlehungdesKreisphhsikuszuuntersuchen,indiesem sowiein dem»Falledes Vorigens. sichnichtbloßmitderObdurtion von krepirten Stückenzubegnügen,sondern auchnoch lebendekrankeStücke tödten,und durchderen ObdurtiondenwahrenKrankheitszustanddurchdenPhysikusaus-

mitteln zulassen. · «

, 35— »

.

Ergiebt sich durchdieUntersuchungdasDaseynder SeucheodereinerYikdbcigiers ansteckendenKrankheit,-oderistwenigstens solcheszweifelhaft, so istausdeinDICHTEij Folgenden zusentnehmenzwas hierbei beobachtetwerdenmust Sind aber riet-kunnt- .alledieseFälle nicht vorhanden,so bleibtesbeidenvorstehendenVorschriften’«ch""9« verfahren.

unddem AbdeckeristdasAbledernund die MitnahmederHauterlaubt.

«

§.36. « ,

ScharfrichterundAbdeckerdesBezirks müsseninallen-Angelegenheiten,ZWEITEN welchedasViehsterbenoderdieAusmittelungdieserKrankheit betreffen,vdie einikaumle Befehlefallen desLandrathsundKreisphysikus befolgen;sie sindinUebertretungs-TMMEDIU-

derObrigkeit ihres WohnortsundinAnsehungderbestimmten Geld-he«

strafen,denerecutivischenVerfirgungendesLandraths unterworfen,undsur dasVerhalten ihrer Knechte müssensie elnstehen

. "

§« «

«

SolangedasAblederndeskrepirtznzViehesihnen nachgelassenist, sindIhreEntschli-,

sieverbunden,dessenTransport, OefnungundSektionunentgeldlichzu ver-VII-ISMidi- rsichten.

«

InallenFällen,woihnendasAbledern untersagt ist,erhaltensie surdiesGeschäftmitInbegriffdesAushaUensundderSektion eineVergü-

tungvon8Gr.fürsStück-. , . -

Zweite Abtheilung.

Specielle—Vorschriften fürdenOrt-,wo die,Seuche ausgebrochenist.

Ersteruvschnike s

Vorschriften få««"r"das platrel Land.f A)Wenn dasVieh aufderWeidegehet.

H.38. «

« Beichtdie invorstehenderArtausgemittelteSeuchenkrankheitinnerhalbJst-Rippen eines KreiseszuerstauseinemeeinzelnliegendenEtablissementaus, dessenRind-VMJZMZZJM»

Viehstandganzen Viehstand, nach aufgenommener Taxenicht überzehnStuckbeträgt,soistdertodtenLandrathzulassen. Inverpflichtet,diesenallenHTFHFIFZIEIExtra-nie

MerkmaledieGewißheitgeben-»daßdieKrankheitnur vonÄußernVerletzun- genodervonVorübergehendeninnern Zufällenherrührt-gekodeUNDhierbei"

innachstehenderArt-verfahrenwerden.

s

" « -

H39.

JedeserkrankteStück,esmagimStalleoder UnterderHeerdeerkran-Zog-IMMEN- kem muß ohne ZeitverlustabgesendethEnachdemerstenQuarantamestalle,»m»Ezz»

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