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Zeitschrift für Theorie und Praxis des preußischen Rechts in seinem ganzen Umfange, 1834

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Zeitschrift

f ü r

T h e o r i e u n d P r a x i s

des

Preußischen Rechts

in seinem ganzen Umfange,

h e r a u s g e g e b e n

v o n

Dr. Ioh. Friedr. Ludw. Bobrik,

König!. Preuß. Tribunalsiathe, der Königl. Deutsch- Gesellschaft zu Königsberg ordentl. Mitgliedes

u n d

Dr. Heinr. Friedr. Iacobson,

Professor der Rechte an der Kd'nigl. Universität zu Königsberg.

H E r s t e n B a n d e s Erstes H e f t .

M a'r i e n w e r b e r , 1 8 3 4 .

B e i A l b e r t B a u m a n n .

(6)
(7)

o r w o r t.

„ T l n s e r e T h e o r i e muß praktischer u n d un- sere P r a x i s muß wissenschaftlicher w e r - den, «ls sie b i s h e r w a r . "

Dazu nach Kräften mit beizutragen, haben sich die Herausgeber dieser Zeitschrift zum Ziele gesetzt.

Ob und wie weit dieses von ihnen erreicht werden

könne, hängt von der Theilnahme ab, deren sich dag

Unternehmen zu erfreuen hat. Daher soll die Zeit-

schrift in zwanglosen Heften so oft erscheinen, als es

Borrath an Materialien und die Gunst des größern

Publikums gestatten. Darum erlauben wir uns auch

jeden tüchtigen Geschichtsforscher und Rechtskundi-

gen, ganz besonders aber auch die praktischen Juristen

unser's Waterlandes zur Mittheilung geeigneter Bei-

träge hiermit einzuladen, damit die praktisch-wissen-

schaftliche Tendenz, welche wir unablässig im Gesichte

behalten werden, mehr und mehr in diesen Blättern

hervortrete.

(8)

Ueber den Plan selbst wird man am Besten aus dem Inhalte urtheilen können; doch bemerken w i r , daß die zu liefernden Aufsätze unter folgende Rubri- ken fallen sollen:

I.

f s

Größere und kleinere Abhandlungen über ganze Lehren und einzelne Gesetze, so wie über die Geschichte des gesammten gemeinen und provin- ziellen Preußischen Rechts.

Geschichte des gesammten ziellen Preußischen Rechts.

II. Miscellen und kleinere Bemerkungen,

tion68 l o r i und antinomistische Zweifel, mit besondrer Rücksicht auf die Revision der Ge- setzgebung.

III. Kritische Uebersichten der Gesammtheit aller sich

auf die einzelnen Disciplinen des Preußischen

Rechts beziehenden Schriften und der etwanigen

dadurch gewonnenen Fortschritte für Wissenschaft

und Anwendung.

(9)

I n h a l t

d e s e r s t e n H e f t s .

Seite.

I . Ueber den Zusammenhang der Theorie und Praxis im gemeinen und Preußischen Rechte, nebst Bemerkungen über das Studium des letzteren und die Stellung des Richters bei

Anwendung des Gesetzes. Von Jacob son. ! - 7 6 . II. Uebersichtliche Darstellung ocr Rechtsver,

fassung Preußens während der Zeit der Or- densherrschaft. Von H r n . Prof. D r . V o i g t

zu Königsberg 7 7 — 1 4 0 . III. Beiträge zur Exegese des Allgemeinen Land:

rechts. Von dem Hrn. Tribunalsrathe und Prof. Di-. S c h w e i k a r t zu Königsberg.

Erster Beitrag: die Onnclictin i n l l « k i t i ; insbesondere die Auslegung von Th. I . Tit.

16. §. 180. 185—lSH., auch §. 176.

184. betreffend 141—153.

IV. Uebe« di« Nothwenbigkeit der eigenhändigen Namensunterzeichnung bei Ausstellung von Wechseln. Ein Beitrag zur Interpretation der §§. 776. 779. 780. Tit. 8. Th. I I .

des Allgemeinen Landrechts. Von B o b t i k . 159—199.

(10)

Seite.

V . Ueber die Ermländischen Synodalconstitu:

tionen, nebst Bemerkungen zum Ostpreußi«

schen Provinzial rechte. Von Herrn Prof.

Di-, v. Buchholtz zu Königsberg. . . l69—188.

VI. Ueber die rechtliche Natur des sogenannten Bürgeisteiges, mit besonderer Rücksicht auf Bauwerke, welche von Privaten auf dem Bürgersteige errichtet worden. Ein, zur Er:

läuterung der Vorschriften des Allgemeinen Landrechts Tt,. I. T i t . 8. §§ .7s—62. die-

nender Rechtsfall. Von B o b r i k . . . . 1 8 9 — 2 3 4 .

(11)

I

Ueber den Zusammenhang der Theorie und Praxis im gemeinen und Preußischen Rechte, nebst Bemerkun- gen über das Studium des letzteren und die Stellung des Richters bei Anwendung des Gesetzes. ^

V o n

Aacobsvn.

,Grau, Freund, ist alle Theorie, Und grün des Lebens golbner Baum«

^Vewiß ein wahres Wort des ausgezeichneten Sängers, wenn es richtig gedeutet wird. B l o ß e T h e o r i e in diesem Sinne, Lehre ohne Brauchbarkeit und Anwendung ist tobt. Kann aber echte T h e o r i e ohne Leben, ohne Frucht sein und bleiben?

Wenn schon im Allgemeinen zwischen der Theorie und Praxis irgend einer Wissenschaft eine bedeutende Differenz, ja selbst ein Gegensatz gesucht, angeblich auch gefunden wird, so ist dies in ganz besonderm Grade bei der Jurisprudenz der Fall. Genauere Erwägung zeigt aber das Unhaltbare

I

(12)

solcher Anname, und frgiebt vielmehr so wte den allgemein nen inneren nothwendigen Zusammenhang des Wissens und der Anwendung desselben bei jeder Disciplln, so ganz vor?

züglich bei der Rechtswissenschaft. Wie können denn auch Grundsätze, welche als unmittelbares Resultat des Lebens der Völker erscheinen, welche ihrem ganzen Wesen nach die- ses Leben zu regeln und zu richten bestimmt sind, todt, un- praktisch sein! 1)

Der so oft behauptete Gegensatz der Theorie und Praxis des Rechts 2) beruht meistens auf der falschen Anname, daß jene das rein Historische, oder Philosophische, diese das eigent- lich Anwendbare (Praktische) als ihren Vorwurf zu betrachten habe. Diese Ansicht zerfällt indeß, wenn man den wissen- schaftlichen Charakter der Jurisprudenz vollständig auffaßt 3)'-.

denn es zeigt sich dann, daß das Historische, das übri- gens nicht mit dem sogenannten rein Antiquarischen iden- tificirt werden darf, und das Philosophische 4) nur bestimmte

1) s. H e g e l Grundlinien 5er Philosophie des Rechts Z. 210.

»Die objektive Wirklichkeit des Rechts ist, theils für das Bewußtsein zu sein, überhaupt gewußt zu werden, theils die Macht der Wirk- lichkeit zu haben, und zu gelten und damit auch als a l l g e m e i n g ü l t i g e s g e w u ß t zu werden.<

2) K a n t über den Gemeinspruch: da« mag in der Theorie richtig sein, taugt aber nicht für die Praxis, mit besonderer Anwendung auf das Staats- und Völkerrecht, in B i c s t e r ' s Berliner Monats- schrift 1193. Band X X I I . S . 201-284. (auch in Kant's kleinen Schriften herausgegeben von Starke. Leipzig 1833. S . 126 ff.) Genz ebendaselbst S . 518—554-

3) man vergl. meine kirchenrechtlichen Versuche. Erster Beitrag S . 1. ff. S . 143 ff., und außer den dort citirten Schriften noch Feuerbach (folg. Anm.), N i e m e y e r Antiwilibald. Verthei, bigung der wissenschaftlichen Lehrmethode der Theologie <und Juris- prudenz). Halle 1825.

H) Feuerbach über Philosophie und Empirie in ihrem Verhältnisse zur positiven Rechtswissenschaft. Landshut 1804. Wiener über

(13)

einzelne Elemente lm Rechte enthalten, keineswegs aber in ihrer Vereinzelung das Recht im Ganzen selbst, daß das Geschehene pragmatisch lm Zusammenhange nachgewiesen nur zur Vermittelung, zum Verstehen und Begreifen des Bestehenden diene und dienen solle: „denn nur der Geii sierpübel steht gaffend vor dem, was ist, und sieht nichts weiter, und will nichts weiter sehen, als daß es ist: aber das wie? und das w a r u m ? hat jeder Geist von besserer Art sich vorbehalten." 5)

Die sogenannte T h e o r i e des Rechts ist aber einGam zes, nämlich das aus der Geschichte in allen ihren Organen, so wie aus der Natur der einzelnen Rechtsinsiitute, also geschichtt lich - philosophisch entwickelte und bis zu seinem letzten Er;

gebnisse, bis zur Gegenwart fortgeführte System der Wissen schaft. Wer aber kann diesem das Prädikat des p r a k t i i schen streitig machen, ohne zugleich die Summe der gel- tenden Nechtswahrheiten, eben Gegenstand der Theorie, für unpraktisch zu erklären? 6)

M a n faßt daher diesen Gegensatz, der nun einmal g«

rechtfertigt werden soll, auch anders, und behauptet, T h e o i rie ist der Complerus aller Rechtsbestimmungen, welche sich auf die Rechte und Verbindlichkeiten an sich selbst beziehen, P r a x i s aber die Gesammtheit der Festsetzungen über die M i t t tel, die Art und Weise, wie jene Grundsätze auf die vorkomi

die historische Methode im neuen Archiv des Criminalrechts. Band X . n. 13. n. 23., besonders S . 478 ff. meine Versuche. Zweiter Beitrag S . 4 f. vrgl. auch Anm. 49.

5) Feuerhach cit. S . 43. 44. S c h i l l i n g Bemerkungen über Rom. Rechtsgesch. S . 2N ff. (Leipzig 1629. 8)

6) Daß die Rechtswissenschaft ihrem Wesen nach praktisch sei, ist auch wohl eigentlich nie ganz geleugnet wsrden. Die Alten, welche KtlD(,y?,xH und ?l(>«),^«?,xH ( l H ^ i ) unterscheiden, rechnen unsere Wissenschaft zur letztern, und nennen die Juristen auch wohl schlecht-

1 *

(14)

menden Geschäfte und Falle anzuwenden sind, 6»). Inbeß selbst abgesehen davon, daß man den Unterschied hier eigentlich mit den Ausdrücken „theoretische und praktische Wissenschaft" bezeichnen sollte 0!>), auch so wird der Einwand nicht gehoben, daß doch stets von Regeln für die Anwendbarkeit des Rechts, also von einer Theorie die Rede sei, nur freilich einer für das Leben bestimmten — und dies ist ja die gesammte Rechtswissenschaft.

Ueberdies ist durch die Sonderung des Rechts an sich und des Mittels zur Vollziehung, keine durchgreifende Disiinction für die Nechtsdisciplinen gegeben, in welchen sich im Einzel?

nen beide Beziehungen oft gar nicht von einander trennen lassen, wie dies ganz besonders im Strasrechte hervortritt 7).

Somit bliebe nur noch die Ansicht übrig, die Praxis höchst

»mtergeordnet auf das rein Formelle, auf die bei Nechtsgei schäften nöthigen Kunstregeln zu beschränken 8), was jedoch keincsweges zulassig ist, da das Praktische durchaus nicht mit dem

hin ?7i?«)^n?l2ol. ((üicera » 6 ^ t l i c . II,2V. 6e oratni-e l . 43. 49.

snl. 45. 48.) Omnclil. I I , 18- I I I , 6. 8 58. 59. X I I , 3 tz ^).

Späterhin haben auch die, welche auf die oben acmißbilligte Weise die Jurisprudenz scheiden, den praktischen Charakter derselben nicht verkannt. ( K r u g Versuch einer system. Encycl. der Wissen, schäften Z. 238. 211 und die weiter zu nennenden.) vergl. noch über- haupt I ^ i p e n i » « s. v. ziractica, Praxis unll ltieori«.

ea) Diese Erklärung ist die gewöhnliche, vergl. P ü t t e r Encycl.

§. N4 ff. S c h o t t Z. 23. 253 ff. E i s e n h a r t die Rechtswissenschaft nach ihrem Umfange Z. 14. INö. ff. u. a.

s,d) E i s e n H a r t I. <:. Gildemeister jurist. Encycl. Z. 6.

1) Bemerkenswert!) ist übrigens, wie die den Unttrschied der prak- tischen und theoretischen Rechtswissenschaften behauptenden Juristen und Philosophen in der Sonderung der einzelnen Disciplinen von einander abweichen. K r u g (Anm. 6 cn.) Z. 212 rechnet z- B. die Hermeneutik zur Praxis.

8) Feuer dach Lehrbuch des peinlichen Rechts tz. 4. Anmerk. ».

Hugo jurist. Encyclop. tz. 27. (6. Ausg.).

(15)

blos oder überwiegend Mechanischen identlficlrt werben darf 9) Alle diese Bedenken heben sich, wenn man den in der That ungegründeten Gegensatz der theoretischen und praktk schen Rechtswissenschaften fallen läßt und den im Ganzen praktischen Charakter derselben anerkennend unter P r a x i s nichts anders, als die Anwendung der Theorie, als die in's Leben getretene, durch Subsumtion einzelner Falle gebrauchte Wissenschaft versteht. Praxis ist die äußere Seite, der Kön per der Theorie, ohne diese also eigentlich völlig undenkbar, oder wenigstens seelenlos, und rohe Masse, „nichts als eine Last für das Gedächtniß, ein trauriger abschreckender Schutt;

Haufen roher und zertrümmerter Materialien, welche für den Staat nutzlos und der Vernunft ein Greuel sind." w j Sie wird ohne Wissenschaft nur ein Kennen gewisser Ge;

setzesformeln I I ) , die aus bloßer Routine maschinenmäßig und mechanisch vorliegenden Datis angepaßt werden.

Zugleich zerfällt auch der so oft hervorgesuchte Gegensatz der bloßen T h e o r e t i k e r und reinen P r a k t i k e r : denn der 9) Falck jurist. Encycl. §.' 132. Ann». 89. (3. Ausg.). M i t Recht betrachtet aber Ab egg (Encycl. und Methodol. S . 28 ff. S . 134) auch da« sogenannte rein Praktische nicht, wie Falck (l. e. und Z. I5^>

als bloße Hllfskenntnisse, sondern als integrirenden T l M der Juris - prudenz.

10) Feuerbach über Philos. und Empirie S. 63. Sehr wahr erinnert N e r m . V u l t e ^ u s (jurißpr. to»«ns. in den I^roleßom)

> ut sine usu »liyua esse possit; vix t»men est, ul nisi i l l i , qui rei «o^nitionem lmbet, ulilis 8lt: Lt U5U8 « i n e c o ß n i t i o n e i n e e r t u s , «lixerim «liam, s e r « n u l l u s . " I , N . L o l l i n e r «!e in^uZia ltl«o»iae »;t praxeos oppn-

«ilione soiens» (in den exercit. 26 I>»n6e<:las n. X.) nennt Z. l) die Praxis von der Theorie entblößt: caöaver sine anima, I,omi- nem sine l»ente, inon8trum 6elorNe > et cnaog perplexum/' (vgl. exerc. n. X I . )

11) 8 c i r « i l e Z e s non esl v e r b a eaiom lenere, Le<1 v i m 2« p o t e 5 t 2 t e l n . O e l « u 5 W l . i ? v . 6e Iegit»u3 ( l . 3 ) s Anm. 2«.

(16)

wahre Praktiker muß ja zugleich stets Theoretiker sein l2), und dieser, wenn e,r nicht etwa durch Responsa oder auf andere Weise unmittelbar thätig in's Leben eingreift, ist auch schon praktisch beschäftigt, wenn er die Rechtsgrundsätze auf ideale Fälle, welche täglich eintreten können, anwendet. Er entscheidet mehr im Allgemeinen, in 2l)8tr»oto, inike«:, wähl rend der Praktiker im Besondern, in coneieto, ln s p o r n e « gleiche Urtheile abgiebt. 13).

Dagegen wird nun erinnert, 'es könne dennoch jemand ein tüchtiger praktischer Jurist ohne alle Theorie sein. Die neueren geschlossenen Gesetzgebungen hätten zur Genüge für den Nichter gesorgt, und dieser dürfe sich nicht einmal auf die gemeinrechtlichen Vorschriften zur Motivirung seines Urtheis berufen. Das Studium der Theorie sei nur eine unnütze zeitraubende Quälerei: „ M i t ausgestorbenen Spral chen, mit einem sogenannten Naturrecht, das an sich schon eine wissenschaftliche Absurdität sei, dann mit dem römischen 12) »Wem eine tobte Masse von allerlei Formen und Begriffen, die kaum zum Auswendiglernen gut genug sind, genügt — der nenne sich doch ja keinen Rechtsgelehrten; er ist ein bloßer Lohnhandwerker den man, mit F. G. Schlosser zu reden, auf die Herberge weisen muß.» M ü h l e n b r u c h Entwurf des Civilprozesses (Halle 1821) S . X V I . Von handwerksmäßigen Juristen spricht auch H u g o Encycl.

§. 36. 33. D e r s . civilist Literärgesch. (3ter Versuch) S . 307.

13) Ueber die Vereinigung des theoretischen und praktischen Ele- ments in der Person des Rechtsgelehrten spricht sich sehr schön Feu»

erb ach in der mehrfach allegirten Schrift aus. M i t Recht warnt er vor jeder einseitigen Richtung, die immer nur ein T h e i l der ganzen Arbeit sein würde. <S. 35. I. c.) vergl. auch Feuerbach über historische Rechtsgelehrsamkeit und einheimische deutsche Gesetz- gebung (Vorrede zu B o r s t : über die Beweislast in Civilprozefsen I8U5 und in F. kleinen Schriften (Nürnberg »833. 8) n. 5. und:

Blicke auf die Deutsche Rechtswissenschaft. Vorrede ,u Unterholzner's jurist. Abhandlungen I8IU und in den kleinen Schriften n. 6 ) Thibaut Theorie der logischen Auslegung (2te Ausg.) S . 3 3 - 3 5 . vgl.

Anm. 22.

(17)

Recht, für dessen Güte nur der Aberglaube spreche, endlich mit so vielen andern unbrauchbaren Disciplinen, die man Rechtswissenschaft nenne, würden die jungen Juristen auf unl fern Universitäten geplagt" 14). Die unmittelbare Beschäftig gung mit dem Landesrechte reiche vollständig für die Praxis hin.

Diese und andere hohle Behauptungen werden weiterhin in besondrer Anwendung auf das Preußische Recht ihre Bel seitigung finden. Vorläufig sei nur bemerkt, das wenn jüm gere Studirende hierbei das Unheil alterer Männer aus?

sprechen, die letzteren höchst undankbar vergessen, daß sie selbst, auf dem streng wissenschaftlichen Wege gebildet, erst fähig geworden sind, ihr Partikularrecht hinlänglich zu verl stehen und anzuwenden. Auf die wissenschaftliche Grund?

läge, die nicht mehr vertilgt werden könnte, I5j ist spater durch die Erfahrung ein sichres Nechtsgefühl gebaut worden, welches ohne jene Basis nicht erlangt worden wäre.

„Uebrigens verbirgt sich auch nur zu oft die Unwissenheit hinter der Praxis und sucht eine gründliche und gelehrte Behandlung unserer Wissenschaft verdächtig zu machen, als sei sie völlig unbrauchbar für das Leben. Die künstliche Unu 14) Fr. Buchholz neue Monatsschrift für Deutschland 1824. Okto- berheft S. 196 Merkwürdig genug ist in dieser Wissenschaftlichst zugleich der Grund zu geheimen Verbindungen gefunden worden:

denn »Theologen und Juristen durch die Langeweile, die ihnen ihre Wissenschaft mache, würden zum Abfall von ihr und zur Beschäfti- gung mit Nebendingen verführt« (I. c.) Eine Widerlegung dieses Vorwurfs giebt N i e m e y e r Antiwilibald S . 57 ff.

15) »Wer den Geilt echt juristischer (Niemeyer l. c. S . 53. hat theologischer, von welcher dasselbe gilt) Gelehrsamkeit in sich aufgenom- men hat, der mag des Buchstabens immerhin vergessen. Lernen und üben wir doch Vieles in unsrer Jugend, nicht um es auf die selbe A r t im Leben anzuwenden. Aber die Kraft hat sich dadurch gebildet und ist erstarkt. Die Wissenschaft hat den Geist entfesselt.

Der Kern des Wissens ist geblieben. Die Schaale mag abfallen und die Form sich verwandeln.«

(18)

gehung der Theorie qber ist es ganz besonders, welche den nachtheillgsten Einfluß auf die Praxis äußert und ihr ihre ei- gentliche Würde raubt, indem sie ihr die nöthige Bestimmt- hell und die sichere Haltung entzieht, ohne welche es gar keine eigentliche Jurisprudenz giebt, wenn man nicht eine Masse schielender und schwankender Begriffe, die unter den Händen ihrer Bearbeiter jede beliebige Gestalt annehmen, mit diesem Namen belegen iwill." 16)

Inbeß hört man bisweilen von einzelnen tüchtigen Rich- tern, welche ohne vorangegangenes akademisches und metho- disches Studium eine höchst ehrenvolle Stelle ausfüllen.

Diese sind aber immer nur seltene A u s n a m e n großer Talente, welche i n der Regel nicht vorausgesetzt werden dürfen. Auch muß man erwägen, baß wenn also begabte Manner zeitig bereits eine gründliche Bildung erlangt hät- ten — gewöhnlich suchen sie dieselbe nachzuholen, da sie ge- rade die Bedeutung derselben ohne Vorurtheil erkennen kön- nen l«ll) — sie noch viel ausgezeichneter in ihrem Berufe geworden wären.

Endlich vernimmt man auch noch die Behauptung, daß die Theorie nicht nur nicht nütze, sondern sogar schade, indem sie die sonst praktischen Köpfe verwirre l 7). Dabei stützt man sich wohl darauf, daß einzelne tüchtige Theoretiker schlechte Praktiker seien. Kann ein solcher Vorwurf, gesetzt er wäre gegründet, die Theorie selbst treffen 17a)! Er trifft die Eln-

16) M ü h l e n b r u c h l. c. vgl. K a n t . (Anm. 1 cil.) S . 202. 2N3.

16») Wie darüber der 1823 verewigte Iustizminister von K i r c h » eisen dachte, ecgiebt sich aus der Biographie desselben in von K a mptz Jahrb. Heft 49. S . 153.

17) Auf diese und andere gehaltlose Meinungen einzugehen, ist hier nicht der Ort. Das Allgemeinere mit der nöthigen Abfertigung fmdct sich bei N i e m e y r r l. c. besonders S . 61. ff.

I7a) K l e i n in den Annale n N. 24 S . 15? ff. »Ich weiß wohl.

(19)

Ueber Theorie und Praxis. 9

zelnen, deren Nechtskenntnlsse beim Mangel der Urteilskraft ein todtes Wissen geblieben, oder denen — und darauf b«

zieht sich vorzüglich jener Einwurf — die nöthigen formellen und mechanischen Fertigkeiten fehlen.

Die Einheit der Theorie und Praxis ist aber nicht blos in dem Wesen des Rechts und in den Juristen, sondern auch vornehmlich ln ihrem Verhaltnisse zur Legislation ersichtlich:

denn die Resultate derselben, die D o c t r l n und der G e l richtsge brauch, wenn sie organisch vom Standpunkte des Gesetzgebers, auf welchem stets der Jurist stehen soll, bewirkt werden, dienen zur Ergänzung unvollständiger, zur Erläut«

rung unklarer, und zur Verbesserung unzweckmäßiger Gesetze.

Dies bestätigt die Geschichte der Rechtsbildung im Ganzen und der Quellen des gemeinen Rechts im Einzelnen, wie jetzt noch in kurzen Umrissen bezeichnet werden soll 18).

I m Anfange der Völker beruht der Nechtszustand auf gec Wohnheitsrechtlichem Princip. Jeder Einzelne trägt in sei- nem Kreise zur Bildung des Rechts bei und es herrscht eine allgemeine rechtsproductive Kraft. M i t der Zelt wächst jel doch die Menge anwendbarer Normen, und die Kenntniß derselben kann nicht ferner ein Gemeingut bleiben, sondern, genauere Beschäftigung voraussetzend, nur noch bei denjenigen vorhanden sein, welche sich förmlich dem Richteramte gewidl

daß es Beispiele giebt, daß ein zu lebendiges Interesse für die Wis, senschaften der Ausbildung zum brauchbaren Geschäftsmanne im Wege gestanden hatz aber diese Beispiele sind selten, und sie kommen gegen die Menge der Fälle nicht in Betrachtung, wo Unwissenheit und Mangel ftdes wissenschaftlichen Interesse die Ausbildung des künftigen Geschäftsmannes ganz unmöglich machte, ( S . 165 I. c.).

18) vgl. Jordan Bemerkungen über den Gerichtsgebrauch, dabel auch über den Gang der Rechtsbildung und die Befugnisse der Ge- richte, im Archiv für civil. Praxis Band V I I I H. 2. n. 9. N5. M ü l . ler civilist. Abhandlungen Th. 1. Die fünfte Abhandlung (Gicssen

8) s. noch Anm. 147.

(20)

met haben. Des Bedürfnisses wegen wird auch zugleich das Gewohnheitsrecht niedergeschriebell. S o entstehen Rechts- bücher, Privatarbeiten, welche spater wegen der ihnen beige:

legten Autorität den Charakter der Gesetzbücher annehmen.

Jetzt beginnt auch die Rechtsbildung durch Gewohnheiten zu:

rück zu treten, so wie die durch ausdrückliche Sanktionen mehr hervorgehoben zu werden, und zuletzt bildet sich sogar die Ansicht, daß das Gewohnheitsrecht eine verwerfliche Usurpation sei. M i t der Gewohnheit wird auch gewöhnlich zugleich der Gerichtsgebrauch und die Doctrin beschränkt;

freilich aber nicht mit dem beabsichtigten Erfolge: denn das Bedürfniß wird nicht durch die legislativen Normen allein befriedigt 19), und die Einwirkung der übrigen Nechtsorgane dauert aus innrer Nothwendigkeit noch fort 20). Die dabei möglicherweise eintretende Disharmonie zwischen Doctrin, Praxis und Legislation kann den Umständen gemäß höchst wohlthätig werden, um Stockung und Einseitigkeit zu ver:

hindern; doch wird sie in der Regel nicht lange währen, wenigstens nicht zu weit um sich greifen, wenn die Forderun:

gen der Zeit und des Rechts erkannt, und die nöthigen M i t t e l zur Ausgleichung benutzt werden 21).

19) ^leyue le^es, neque senatug coilLnIl» ita scriki posgunt, ut omne« «M8U8, qui qu»n6oci>ie incil^vrint, compreke«6anlur:

«eil «uf/icit e», Huae plelum^u«: accilinut, l.ontineri. ^ u l i i l - n u 3 in I. 10. 0 . <!e le^ibus ( I . I.j s. Anm. ! ) I .

20) Das Bedürfniß allgemeiner Gewohnheiten wird beim Vorhan- densein eines umfassenden Gesetzbuchs nicht mehr bestehen, wohl aber werden lokale Gewohnheiten fortdauern. Die letztern erkennt daher auch das Preuß. Recht noch an. vgl. B o r n e m a n n syst. Darstellung des Preuß. Zivilrechts I . S . 177 ff. (Berlin 1834).

21) Vergl. B i e n e r im Archiv des Crim. Rechts l. c. S . 504 ff. und die von ihm citirtcnv. S a v i g n y , H o l l w e g , Abegg, und einzelne Gegenbemerkungen von N o r n e m a n n über die wahrhaft geschichtliche Entstehung und Bedeutung des Preuß. Rechts, in G a n s

(21)

Also im Römischen Rechte. Sobald in diesem Spul ren wissenschaftlicher Bestrebungen sichtbar werden, sind dl«

selben sofort auf die Beförderung des vorhandenen Rechtsl zustandes gerichtet, auf die Anwendung des gewonnenen M a l terials berechnet. Der frühere Zwiespalt des Eoicts und des älteren Civllrechts wurde bei der immer mehr hervortrete«!

den Tendenz vom Nationalen zum Allgemeinen zu Gunsten des ersteren allmählig ausgeglichen, und so wirkten Prätoren, Nichter und Juristen nach demselben Ziele hin. S o wie aber in den einzelnen Rechtskundigen das theoretische und praktische Element im schönsten Einklänge vorhanden war 22),, mußte auch die Doctrin mit der Praxis und Legislation wtt sentlich Harmoniren 23). J a , die erhaltenen Quellen erg«

ben, daß die Gesetze des Volks, des Senats, der Magistrat tus, und selbst die kaiserlichen Constitutionen auf die gleicht zeitige Wissenschaft gebaut sind, und sich gewissermaßen als deren Resultat entwickelt haben. Nur selten findet sich ein eigentlicher Widerspruch zwischen der Doctrin und Praxis 24), und dient dann zu dem Beweise für die erfreuliche Selbst:

ständigkeit der Organe des Rechts bei regelmäßiger Uebe«

einstimmung.

Beiträgen zur Revision des Preuß. Rechts I . 3. S . 138 ff. und in der systemat. D a r s t e l l u n g I . S . 5 f. 83 f.

22) »Den Römischen Juristen ist Theorie und Praxis eigentlich gar nicht verschieden, ihre Theorie ist bis zur unmittelbarsten Anwendung durchgebildet, und ihre Praxis wird stets durch wissenichaftliche Be- handlung geadelt I n jedem Grundsatze sehen sie zugleich einen Fall der Anwendung, in jedem Rechtsfall zugleich die Regel, wodurch er bestimmt wird., v. S a v i g n y vom Berufe. S . 30. 31.

2.3) D i r k s e n über den Zusammenhang der einzelnen Organe des positiven Rechts der Römer mit der gleichzeitigen juristischen Doctrin und über die geschichtliche Begründung der letztern, im Rheinischen Museum für Iurispr. I I I . I . S . 65 ff.

2-t) D i r k s e n S . 95 ff.

(22)

Zwar sank seit dem dritten Jahrhundert die eigentlich wissenschaftliche Thatigkeit der Juristen, und man be- schränkte sich mehr auf Sammeln und Ordnen des reichlichen Stoffs. Doch geschah dies in den Rechtsbüchern Iustlnians mit vieler Ueberlegung 25), so daß dieselben auch für die Folgezeit einen bleibenden Werth erlangten 26). Durch diese Sammlung ist auf dem Rechtsgebiete die Verbindung des klassischen Alterthums mit der neueren Zeit erhalten worden.

Auch i n der Dlldung des kanonischen Rechts 2?) ist die praktische Richtung der Doktrin stets ersichtlich. Der Einfluß der wissenschaftlich Gebildeten mußte aber auf die Normirung des geltenden Rechts in berKircheum so größer wen den, als die Einwirkung der Gewohnheiten in ihrer Partikularität der Katholicität und Einheit Abbruch zu thun schien und da, rum beschrankt wurde 28), die Doktoren, Theologen, aber als das wichtigste Organ der Fortentwicklung des geistlichen Rechts erscheinen. N u r in mehr spekulativen und dogmatk schen Ansichten einzelner Kleriker, oder selbst Laien konnte sich beim Lossagen von der allgemeinen kirchlichen Theorie eine eigenthümliche Doktrin aussprechen, ohne indeß irgend größere Bedeutsamkeit zu erlangen, da die Kirche solchen

25) v. S a o i g n y Gesch. des Rom. Rechts im Mittelalter. I . S . 12-14.

26) Ueber das Vorzügliche des Rom. Rechts vgl. statt vieler Feu«

erb ach über Philos. und Empirie S . 38. 39. v. S a v i g n y über den Beruf. S. 29 ff. Niemeyer Antiwilibald S . 22—23. Da- zu noch I ^ a c c i o l a t i oral. V I I . »ll^urispru^enliam. I^ipZ. 1123.

p. 127. (Roß H i r t in der Zeitschrift für Civil und Criminalrecht.

3. S . 253. Heldelv. 1833).

2?) Meine kirchenrechtl. Versuche I . S. 128 ff.

28) Puchta das Gewohnheitsrecht. Erlangen 1828. Theil I.

S. 130. 164 ff.

(23)

Meinungen gewaltsam entgegen trat, und dieselbe für lange Zeit unterdrückte.

Der Nechtsunterricht erfolgte seitdem in der praktischen kaufbahn selbst 29),'durch mündliche Belehrung und praktische Schriften 30), jedoch ohne gründliches doktrinelles Studium;

und so konnte bei den blos auf den Gebrauch gerichteten Vel sirebungen ein opponirendes theoretisches Element nicht fügt lich aufkommen. Da trat aber im 12ten I a h r h . aus ven schiedenen Ursachen mit dem erneuerten Studium des Röm.

Rechts in Bologna 3 l j eine umfassendere Thätigkeit ein, und mit dieser zugleich Anlaß zu einer Spaltung, wie sie in frül herer Zeit nicht nachgewiesen werden kann. Die Richtung der neuen Doktoren, der Glossatoren (im 12. und 13.) und Scribentes lim 14. und 15. Iahrh.), war eine höchst praktische, und wurde deshalb auch späterhin von dem bedeutendsten Einflüsse 32); indeß fehlte es doch auch nicht an mehr indi- viduellen Ansichten, welchen die geforderte Aufname nicht zu Theil ward. S o mußte sich zwischen der Ansicht der

29) v. S a v i g n y Gesch. des Röm. Rechts I< S . 395 ff. I I . S. 118. 119.

30) Seit dem I2ten Iahrh. findet sich dafür der Name

Die jetzt so genannte Praxis als Quelle, hervorgegangen aus der den Ansichten der Schriftsteller und den Präjudicien beigeleg- ten Autorität, wird erst seit dem 18. Iahrh. auf diese Weise bezeich- net. (Wiener im neuen Archiv des Criminal - Rechts. X . 3. S . 491. 492.)

31) v. S a v i g n y Gesch. I I I . S . 75 ff.

32) Für den gemeinen Prozeß sind ihre Schriften eigentliche Quel- len geworden, ( V e t h m a n n - H o l l w e g Grundriß zu Vorlesungen über den gemeinen Cioilprozeß, in der Vorrede. Linde Lehrb. des Civilproz. Z. 27-). Auch ist der Einfluß der Glosse auf die Gestal- tung des kanonischen Rechts t^ninnitic» dolleclorum n<l Ic»ctorem vor Gratian's Decret, u. a.), auf die Bildung des Criminalrechts (Wiener l. c. S . 491. Anm. 34), des Civilrechts im Ganzen (Eichhorn Nechtsgesch. I V . §. 565) bekannt genug.

(24)

Gelehrten und Richter ein Conflikt entwickeln 33), welcher durch andre Gründe genährt mehr oder weniger in verschiel benen Perioden wuchs oder nachließ.

I n Deutschland vermißt man lange Zeit die Einwir- kung einer eigentlichen Doktrin auf den Rechtszustand: denn die alteren Rechtsmonumente sind fast nur niedergeschriebene Gewohnheiten. Auch seit sich nach dem Verschwinden der Autorität der Volksrechte und Kapitularien, und bei dem leben- digeren neuen Hervortreten der Gewohnheiten und Praxis 34) mehr ein förmlicher Richter- und Iuristenstand ausbilden mußte, konnte noch immer keine Trennung zwischen der Theorie und Anwendung entstehen: denn die Concipienten der Rechtsbücher gehen ohne ein selbstständiges doktrinelles Wirken nur darauf aus, das Bestehende sichrer für den Ge- brauch zu fixlren. Erst seit das fremde Recht in Deutschland tie- fere Wurzeln zu schlagen anfing, war auch der Saame der Zwie- tracht mit aufgegangen. Zwar hatten gerade deutsche Prak- tiker das auf Italischen Hochschulen gelehrte Recht in die Gerichte gebracht, ja Praktiker waren es auch, welche für die mit den Römischen und kanonischen Satzungen unbekannten Richter besondere Schriften verfaßten 35): dennoch mußten die theilweise von der romanischen Praxis abweichenden An- sichten der Glossatoren, eben der Lehrer der deutschen J u r i - sten, und noch mehr die den germanischen Prinzipien so häusig widersprechenden Grundsätze nicht geringe Reibungen veran- lassen. 36) Zu förmlichen Spaltungen kam es aber dabei

33) v. Savigny Gesch. V. S . 2«I.

34) Eichhorn Rechtsgesch. , 1 . Z. 257 ff. (vgl. desselb. Deutsch.

Privalrecht Z. 5. ff.), v. S a v i g n y Gesch. I. S. 400. 401.

35) Eichhorn Rechtsgesch. I I I . Z. 442. 443. Wiener I. c.

S . 6!9.

36) Bald klagten die Gelehrten über Vernachlässigung (s. von Peter von Andlau Hugo civilist. Literärgesch. S . I M . (3. Vers.).

E i c h h o r n Rechtsgesch. Z. 440. Anm. 0.), bald beschwerten sich die

(25)

nicht: denn die Gelehrten hatten gewöhnlich eine zugleich praktische S t e l l u n g mit hohem Einflüsse, und den nicht so angestellten Juristen war durch das schon früher übliche 37), jetzt aber allgemeiner gewordene „Nachholen" vielfach Gelel genheit gegeben, ihren Ansichten immer mehr Eingang i n die Gerichte zu verschaffen 38).

S o konnte die Nechtsdoktrin durch alle die Thatsachen mit befördert, welche überhaupt seit der Reformation den glücklichen Fortgang der Wissenschaften begünstigten, auf die P r a x i s einen sehr bedeutenden Einfluß gewinnen. D o k t r i l nette Elemente drangen immer mehr i n das Rechtsgebiet e i n , seit nach der vollendeten Anerkennung des römischen Rechts 39), das Bedürfniß gelehrter Richter lebhafter gefühlt, und Doktoren als Rache und Beisitzer den Reichsgerichten 40) und nach deren Muster allmälig den höheren und niederen Territorialgerichten 41) beigegeben wurden.

S e i t dem 16. I a h r h . erfolgte auch nach und nach die Conception besondrer Gesetzgebungen, da man das fremde Recht mit den bestehenden Gewohnheiten auszugleichen und das umfassende M a t e r i a l genauer zu fixiren hatte 42). Die>

se Gesetzgebungen wurden i n verschiedener A r t für die ein:

deutschen Richter, die Ritterschaft und der Adel über den zu häufigen Gebrauch des gelehrten Rechts. (Hugo I. c. S . 191. E i c h h o r n I. c. Z. 444. Anm. 2. b.) s. Vorr. z. Projekt des 0c»sp. ^ur. kli<1.

Th. I. §. 20. Anm. 8. t. vgl. A. 3. Reyscher Sammlung altwür- temb. Statutarrechte in der Vorrebe. Tübing. 1834. 8.

37) Ucber die dadurch begründeten Consiliensammlungens. v. S a , v i g n y Gesch. V I . S . 405. vgl. Wiener I. c. S . 492. Anm. 36.

38) Eichhorn l . c. Z. 444, Anm. 5. §. 559, Anm. c. §. 577.

N i n n e r cit. S . 620. 621. — Eichhorn §. 578- 39) Eichhorn Z. 440—444.

4«) Ders. Z. 409.

41) Ders. Z. 430. 441. Anm. e. ff. 549. 561. Von Preußen s.

unten 55. Anm. 65.

42) E i c h h o r n Z. 560. s. den Anm. 36. cit. Reyscher.

(26)

zelnen Territorien entworfen, welche eine vom Kaiser und Reiche unabhängigere Stellung erlangt hatten. D i e Nesuli täte der P r a x i s 43) und Wissenschaft 44) mußten dabei na:

türlich mit berücksichtigt werden, was jedoch nicht stets unt»

überall gleichmaßig erfolgte.

D e r Nechtszustand selbst, welcher durch die Verschiedenartig:

teil der Quellen unsicher geworden, erlangte indeß dadurch nicht die gewünschte Festigkeit: denn theils war das Verhältniß des römischen und kanonischen Rechts zum einheimischen nicht gei hörig aufgefaßt, und das letztere bald aus Unkunde, bald aus A b : sicht zurückgesetzt 45), theils mangelte zur besseren V e r m i t t l u n g des gemeinen Rechts die Wirksamkeit eines höchsten Tribunals, seitdem die Reichsgerichte ihre frühere Bedeutsamkeit verloren hatten. 46) I n der Praxis hatte auch mit der Zeit ein starrer Empirismus das Uebergewicht erhalten, indem man sich sireng an Präjudicien und opinion««» «loetoruin oder an den Buchstaben der Gesetze anschloß, und ein höchst langwieriges und schleppendes Prozeßverfahren befolgte 47). D e r Werth des Bestehenden, wenn auch nicht mehr ganz Zeitgemäßen, war dabei zum T h e i l zu hoch angeschlagen, d i e P r a x i s u n w i s s : e n s c h a f t l i c h , die T h e o r i e a b e r u n p r a k t i s c h g e w o r : den- I m Gegensätze der strengen Empirie bildete sich näim lich eine räsonnirende Theorie 48), welche den geschichtlichen Entwicklungsgang des Nechtslebens verkennend, nur die Ge:

setzgebung als das schaffende Nechtsorgan betrachtete, dieses

43) Wiener l . c. S . 622. 623.

44) Eichhorn Z. 559. Ann,, cl. ß. 560.

45) Eichhorn s. 54« ff. §. 562.

46) D e r s . Z. 6l8. Anm. b.

47) Daran waren aber nicht die Quellen des Zivilrechts, wie bis- weilen behauptet ist, sondern die vom Rechte mehr unabhängigen Formen Schuld., v. S a v i g n y vom Berufe. S . 40.

48) Eichhorn Z. 614.

(27)

Ueber Theorie und Praxis. 1 7 aber nicht auf das Bestehende und dessen zeitgemäße Reform htm

leitete, sondern alles Geschichtliche als blos zufällig und provisoi risch ansehend vom Gesetze forderte, daß dasselbe ein dauerndes und ewiges sein müsse. D a r u m könne der legislative W i l l e seinen S t o f f nur » p r i o i i aus der reinen Vernunft entnehl wen. Diese hatte aber durch die damals geltende Leibnitzl Wolfische Philosophie ihr bestimmtes Gepräge angenommen.

D a s I r r t h ü m l i c h e und Verderbliche dieser Theorie 49) ist indeß niemals mit voller Consequenz zur Ausführung g « bracht worden: denn da sich die Theoretiker keinesweges vom Positiven und Partikulären, von ihrer Zeit überhaupt ganz loszusagen im Stande waren, stellten sie nicht selten als am geblich rein apriorisch auf, was sie aus ihren eignen Lebensl Verhältnissen abstrahirt hatten, und mischten dazu nur ein;

zelne willkührliche Grundsätze. D i e verschiedenen Versuche der Bearbeitung einzelner juristischer Disciplinen geben dafür den sprechendsten Beweis ZO).

D i e Rechtswissenschaft hatte übrigens inzwischen durch die Bemühung der französischen Civilisten, und später durch das gründliche S t u d i u m des germanischen und deutschen Rechts nicht geringe Fortschritte gemacht, welche f ü r den Nechtszustand selbst damals aber nicht förderlich wurden 51),

49) vgl. darüber die treffenden Bemerkungen in v. Kamptz Jahrb. Heft 64. S . 333 ff.

50) vgl. V e t h m a n n - H o l l w e g (Anm. 30). — Wiener I. c.

S . 482. 499 ff. M i t t e r m a i e r über den neuesten Zustand der Criminalgesetzgebung in Deutschland. Heidelb. «825 u. a. — . Uebri- aens sind jene Theorien nicht ohne allen guten Einfluß geblieben. Sie haben mit dazu beigetragen, das Veraltete durch zeitgemäße Reformen umzugestalten, und durch Darlegung der möglichen Combinationen der richtigen Ansicht den Weg zu bahnen, (s. FalckEncycl. §. 52.—

E i c h h o r n 8. 614 a. E.).

L l ) «. B i e n e r a. a. O. P . 479. E i c h h o r n 8- 562. Not. e.

2 t .

(28)

da bei der Anwendung überall sichere Princlpien fehlten.

Es ergab sich daher das ' Bedürsniß einer allgemeinen neuen Gesetzgebung, welche indeß für das deutsche Reich nicht er:

folgen konnte 52). Nur P r e u ß e n und Oesterreich ven mochten es zunächst der Notwendigkeit zu genügen. Dem Zwecke dieses Aufsatzes gemäß ist die Berücksichtigung des ersteren hinreichend 53).

S o lange das fremde Recht noch nicht allgemein in Preußen zur Geltung gelangt war, genügte die Bekannt;

schaft mit den bestehenden Gewohnheiten, wie diese t l M s schon niedergeschrieben, theils noch unaufgezeichnet benutzt wurden, und ein förmliches Studium war noch kein dringenl des Bedürfniß. S o wie aber in Deutschland seit dem Schlüsse des 15. I a h r h . gelehrte Kenntnisse nothwendig wurden, sprach dies auch bald die Preußische Gesetzgebung aus, 54) welche daher auf der 1544 gestifteten Universität Königsberg Vorträge über das fremde Recht verordnete.

S o wurden für das Hofgericht 55) als Beisitzer gefordert.

„ D r e i Doktoren der Rechte und fünf vom Adel, alle ver:

ständig, gelehrt, in weltlichen Sachen geübt, erfahrne und

52) E i c h h o r n Z. 618. Ueber den Zusammenhang d^s gemeinen Rechts mit den verschiedenen Territorialrechten auch nach der Auf- lösung des deutschen Reichs vgl. statt vieler den unten Anmerk. 78- cit. Abegg.

53) Ueber die Geschichte des Preuß. Rechts vgl. die Literatur bei T h ö n e Handbuch I . l . § l . dazu noch B o r n e m a n n system. Dar- stellung l . S . 204 ff. Preuß Friedrich der Zweite I . S . 310 ff.

I I I . S . 368 ff.

54) vgl. P i s a n s k i . Entwurf der Preuß. Literärgeschichte. her- ausgeben v. Borowski.(Kgbg. I 1 9 I ) . S . 68.70. S . 277 ff. v. K a m p t z in den Jahrb. für die Preuß. Gesetzgebung Heft 46. S . 138. .ff.

und die Fortsetzung von S c h w e i k a r l eoä. Heft 52. und 62.

55) Hofgerichtsordnung v. 1578 c. I . «ürube t^oip.

lauten. ? . I I . p. 2.)

(29)

geschickte Leute. Auch sollten zwei rrole»«^«, Huri« mit zm gezogen werden." Auf gleiche Weise wird von den andern bedeutenderen Gerichtsbeamten gesprochen, und von den spateren Ordnungen für das Hofgericht von 1602, 1632, 1653 dies wiederholt und erweitert. I n einem Rescript Vom 17. J u l i 1687 56) wird namentlich bestimmt, „daß ungeschickte und des Rechts nicht kundige Leute hinsüro bei den Gerichten, sowohl Untern-, als Obern! Instantlen Nicht geduldet sein sollen."

Das römische und kanonische Recht, letzteres aber nur beschrankt für einzelne Materien, blieb hierbei stets eine Hauptquelle 57), auf welche auch das Landrecht von 1721 noch ausdrücklich in «ubsiäiuin verweist 58), ganz ahm 56) Grube I. c. p. 3N8 vrgl. auch die Ordnung über Verbesse«

rung des Iustizwesens vom 2 1 . J a n . 1113 I. c. p. 3<;5).

5?) vergleiche die in den Anm. 54 angezogenen Schriften dahin gehörige Literatur.

5») Publicationspatent vom 27. J u n i 1721. n. E. (vgl. ? . I . Buch 2 T i t . 2 Z. 7 S . 285). Hiedurch wurde der nach Emanation des Lanbrechts von 1620 und 1685 von den Juristen über die Anwend- barkeit des fremden Rechts geführte Streit gesetzlich beseitigt. Schwel«

l a r t l . c. H . 52 S . 3 i N f. Während das Patent des L. R's. von 1620 und IL85 festsetzt. »Es ist auch Unser Wille und Meinung, da sich je einiger Fall, der in gegenwärtiger Unsrer Ordnung und Land- rechte nicht begriffen, künftiglich begeben und zutragen würde, so soll derselbe nicht nach den alten aufgehobnen Rechten, Gewohnheiten und Gebräuchen gerichtet und geurtheilt, sondern zu U n s r e r u n d d e n Ständen hierzu Deputirten (das Landrecht von 1685 setzt statt der Worte

»zu . . Deputirten«: a n d e r w e i t i g e n : ) Decision und D i j u d i - c a t i o n e x a e q u o e t b o n o der S a c h e n U m b s t ä n d e u n d G e l e g e n h e i t nach g e s t e l l t w e r d e n : Inmassen dasselbe im allgemeinen Landtage 1612 geschlossen worden;« bestimmt das Pa- tent von 1721. »Es ist auch . . . . zutragen würde, derselbe, w e n n er i n dem K a i s e r l i c h e n R e c h t a u s d r ü c k l i c h d e c i d i r e t ist, nach demselben, sonst aber zu anderweitigen Dec. und D i j . ex2«l<,!c>

" b gestellt, oder w e n n d a s K o l l e g i u m es u ö t h i g f i n d e t , der C a s u s m i t r 2 t i l , n i l i ! l s < l u b i ! H l , l l i < : t l l o < : i < I o n < i l z u U n s r e r D e c i s j o n eingeschickt w e r d e n solle«. Nach denbei-

2 *

(30)

llch wie die früheren Gesetze, von den Richtern fordernd, daß sie „ i n tliearia und i»i-»xi sonderlich geübte Subjecte sein—

und solide Studien gemacht haben sollten."

Von gleichen, jedoch immer mehr gesteigerten Grundsätzen ging auch die Folgezeit aus. F r i e d r i c h der G r o ß e , der gleich nach seiner Thronbesteigung ernstlich an eine Verbesse- rung des Iustizwesens dachte, erließ zunächst nur einzelne Gesetze, bestimmte aber bereits, in Gefolge des vorbereitenden Rescripts vom 4 . Oktbr. 1746 in der Verordnung vom 31.

Decbr. d. I . 59) an den Iustizminister und (seit dem 8.

den älteren Landrechten wurde also, sobald sich Bedenken gefunden hatten, oder neue Fälle eingetreten waren, sofort die Entscheidung einer beson- dern Commission eingeholt. Darüber hatten nämlich auf dem Land- tage von 1612, (wie aus den handschriftlichen Landtagsakten im hie- sigen Kgl. Geh. Archive Th. I . fol. 362 ersichtlich) sich »die Land- stände vorbehalten, daß in casibus lioe jure non comprekensis gleich wie zuvor, also auch nach die Decision bei S r . Churf. Gnaden und bei sich ex aeyuo et bono bleiben möge« Zugleich waren aus den drei Ständen 12 Personen ernannt, welche sich durch Kooptation ergänzen sollten, und mit 4 vom Churfürsten aufgestellten Ptrsonen in einzelnen Fällen^verathen , e x »e<zuo et bono decidiren und also in perpeluo valitulam leßem machen mögen «Diese Decision ex

»equo et bono d. h. doktrinelle Interpretation, wie sie ausdrücklich

< 3 r u b e (tractat juriä. <le procesLU l o r i c. 2? Z 18 se<z. und

! 3 t l u v («^nlaßwa juris «iv. p. 71.) nennt, war aber nach dem Lanbrecht von 1721 den Richtern selbst überlassen, und deren Befug- nisse überhaupt erweitert. — Bemerkenswerth ist noch besonders, daß die Worte: zu anderweitige Decision: im Landr. von 1685 sich auf die Commission, im Landrecht von 1721 auf den Richter selbst beziehen.

69) Constitution, wie die Prozesse in Pommern nach S r . Königl Majestät in Preussen vorgeschriebenen Plan in einem Jahr in allen Instanzien zu Ende gebracht werden sollen <j. 6. 31. Decbr. 1746 Berlin beim'Hofbuchdrucker Gebert. 1747 fol. Das vorbereitende Res- cript ist als Beilage beigebruckt. Beide Verordnungen finden sich auch in der Schrift: Rechtliche Untersuchung, wie die Fehler bei Bestel- lung der Aemter . . . verbessert werden können. 1747 (v. Hymmens Beiträge I I . S . 278.) vgl. auch Simons Bericht in M a t h i s allg.

jurist. Monatsschrift. B. X I . S . 194.

(31)

Ueber Theorie und Praxis. 2 1

März 1747) Großkanzler von C o c c e j i , der berelts vor 25 Jahren die Revision des Landrechts des Königreichs Prew ßen besorgt hatte. „ E s solle ein deutsches allgemeines Landl recht, welches sich blos auf die Vernunft und Landesverfasi sungen gründet, verfertigt werden": denn die Justiz werde verzögert durch „das Ungewisse lateinische römische Recht, well ches nicht allein ohne Ordnung kompilirt worden, sondern worin «inZuwe lezeg I»ra et contra disputirt, oder nach eines jeden Caprice limitiret oder extendiret werden." Darauf er»

folgte zunächst für das Prozeßverfahren das rrHeet äe» l^o-

«lici« liiäei-ioiani, welches in besondern Bearbeitungen den e. J u l i 1747 für Pommern und den 3. April 1748 für die Mark eingeführt wurde. 60)

Indeß hatte der König die Nothwendlgkeit erkannt, die Rei form des Rechts nicht durch eine v ö l l i g neue, sondern durch eine auf das Vorhandene gegründete, sich dem Bestehenden anschließende Leglslatlon zu bewerkstelligen, und die Grundsätze darüber in seiner: äizzertation «ulieraizon <^et»I»1iloukdroZer

!«8ioix: im Jahre 1748 entwickelt, ei) Er erklärte insbesow dere: I I '«»t I»1u»ieui« l o i x , »ux^ueile» I«8 koinlnv» «out

»tt20^e», I>2ro« < ^ i l » 80Nt 1» I»1u8p2lt 6«8 2NUN2UX äy oou»

tume: <zu«i<^ue on put en «u^)8tituei äe» meiiieur» ä leur pillee, i l 8er»it peutstre äanssereux ä'^ tourker; 1» con-

tu»wn, <^ue eette lelorm lnettroit äau» 1»

60) Dazu erschienen noch zwei Anhänge von 176» und 1769.

Uebrigens wurde in dem Projekte selbst (Th. I. Tit I. §. 3. 4. 6—3 Tit. 14. Z. 4. Th. 3. Tit 4. Z. 3.) von den Richtern höherer und ge- ringerer Klasse noch immer: Gelehrsamkeit, Gewandtheit in der Theorie und Praxis, nach vorangegangenen Studie!« auf einer Königl. Universität: gefordert.

61) in den l)euvres 6u ?ki1o8opke 6e 8an85ouci ^lom I I I . 1^50. Die Stelle ist auch mitgetheilt in (Hymmen) Beiträgen zu der jur. Lit. in den Pr. Staaten V I I . S. 206. Unm. 27. und von Biener im Archiv l. c. S. 509.

(32)

leroit peutstre plu« 6« mal, yue Ie8 nouveile« lolx ne pra- ällirnient äe dien." Demgemäß erfolgte 1749 ein neuer Auftrag an v. Coccejt und ein Plan in 18 Punkten «2), nach welchem das Projekt des (^orporiz Huri» ki-iäerieiani ausgearbeitet wurde, 63) und für welches das römische Recht die eigentliche Grundlage bildet. Daher führt es auch den Titel: Project des c. ^. I V , das ist: S r . Königl. Maje- stät in Preußen in der Vernunft und Landesverfassung gn gründetes Landrecht, w o r i n das Römische Recht i n eil ne natürliche O r d n u n g und r i c h t i g e s Systema nach den dreien O b j e c t i s J u r i s gebracht." 64) Da:

rum konnte noch ausdrücklich bemerkt werden „daß S r . K ö t t i g l . M a j e s t ä t nicht das römische Recht aufge- h o b e n , sondern nur die Unordnung, welche die Compi- latores durch ihre confuse Extrakte veranlaßt, corrigirt hätten." «5)

62) Wahrhafter Plan, betreffend die Reformen der Justiz, welche Se. Königliche Majestät in Preußen selbst, und durch eigne I^umi- eres formirt haben, wonach alle Prozesse in Se. Kgl. Maj. Pro- vinzen tractiret und in drei Instanzen in einem Jahr geendigt wer«

den sollen. Halle 1749. 4.

62) Es erschien Th. I . Halle 1749 (2te Aufl. 17.'N) Th I I . 1751.

fol. Der Dritte für das Obliaationcnrecht bestmnnte Theil ist nicht herausgekommen, da von iüacc^i schon 1755 starb und der sieben- jährige Krieg die weitere Ausführung unterbrach.

64) Außer manchen dem Rom. Rechte gemachten Vorwürfen (vgl.

Vorr. zum Isten Theil Z. 2. f. Z. 15. f. Vorr. zum2ten Thl. ß. 2—4.

8- 7. f.) wirb dasselbe doch anerkannt, als »das ganze Recht der Natur enthaltend» als »wegen der Billigkeit der meisten seiner Ge- setze in Deutschland eingeführt« u. s. w. (vgl. Vorr. zum Isten 2H.

8- 14. 19. 28, e. I V . Vorr. zum 2ten Th. Z. 8). Auch wird es stets als die eigentliche Quelle des Projekts anerkannt, vgl. Instruk- tion vor die Preuß. Iustizcollegia 6. <l. Berlin den 16. September ,751 8. 149. u. a

65) Vorr. z. Isten Th. 8. .10. Daher wirb auch besonders er- innert (eo«i. tz. 32), »daß im übrigen auch S . Kgl. Maj. Inten-

(33)

Die Fortführung der Reform ruhte aber bis zum Jahre l?74. Der günstige Erfolg eines vom Iustizminister Gral fen von Carmer in diesem Jahre in Schlesien erlassenen

tion durch Verfertigung dieses Landrechts keineswegs dahin gehe, daß dadurch verboten sein solle, auf den Universitäten über die Oom- pendilt jiiris liomani weiter zu lesen« So erklären sich auch die für die Gerichtsbeamten gestellten Erfordernisse. »Die Adligen sollten sich nicht mehr blos auf die sogenannten galanten Studia, sondern auf eine solide t k e n r i a m j u r i s legen« (Rescript wegen Publik.

der Instruktionen für die Preuß. Iustizkollegia ä. 6.16. Septbr. I 7 5 l ) .

»Zu Assessoren der höhern Gerichte sollten so viel als möglich 6ocla- l-es juris genommen werben« (Umständl. Nachricht, wie künftig die Iustizkollegia in Preußen bestellt werden sollen 6. 6. 16. Septbr.

1151. ««ct. V I . Z. 2). »Auch solle man auf die solide Gelehrc samkeit der Auskultatoren und Referendarien achten.« (Instr. für die Preuß. Iustizkoll., insonderheit für das Tribunal, (e^. <kt.) sect.

H l . Z. 43. vgl. Instruct. für die Kgl. Preuß. Aemter vom 1. Septbr.

1751. Art. I . Z. 1?. Art. 3. Z. 30. 31, wo getadelt wird, »daß die sogen, delegirten Gerichte mehrentheils aus einem unvernünftigen oder halbgelehrten Richter, oder ein Paar Schustern oder Schneidern be- standen.« Klagen über den schlechten Zustand der auswärtigen und ein- heimischen Universitäten führt darum auch von Oocc^i 1748 im Pro- jekt des <üo<l. I?rie«l. Nlarcl,. (s. Ann,. 60) Th. 2. Tit. I . Z. l . n. 6. und in der Umständl. Nachricht «it. von 1751 sect. I . Z. 7, wo er bei Gelegenheit der Revision und Organisation der Preuß. I u - stizkollegia »die Universität zu Königsberg in einer großen Unordnung fand. Die rrofessores legten sich mehrentheils auf Coließia p r i -

vlllisslm«, und die publica wurden von ihnen entweder gar nicht gehalten, oder doch sehr negligirt.« Die hier « t . Verordnungen sind in Mylius Sammlung blos allegirt, und in besondern Abdrücken bei Korn in Breslau erschienen, (s. noch Anm. I M ) . Durch das Reg- l e m e n t 6. 6. B e r l i n 12. N o v b r . 1755 (N. c. 0. I». d. I . S . 981—84) wurde eine beständige Eraminatorencommission ernannt, bestehend aus geschickten und redlichen Personen. Diese soll von denen, die in ein Iustizkollegium aufgenommen sein wollen, R e l a t i o n e n aus schweren und v e r w i r r t e n M a t e r i e n fordern, und exa- m i n i r e n aus der Theorie und P r a x i s i n allen T h e i l e n de«

J u r i s p r u d e n z , mithin auch aus dem Rechte der N a t u r , und je- des Dispensatiousgesuch davon soll als «in Zeichen der Unfähigkeit und Unwürdigkeit betrachtet werden.

(34)

EdiktS bewog den König, demselben den Entwurf einer in gleichem Sinne verfaßten allgemeinen Prozeßordnung aufzul tragen. Der deshalb bereits am Schlüsse des folgenden Iahe res vorgelegte Plan fand aber so vielen Widerspruch von Seiten des Großkanzlers von Fürst und des Kammergel richtspräsidenten von Rebeur, daß vorläufig nur durch eine Kabinetsordre vom 15. Januar 1776 für die Verkürzung der Prozesse Sorge getragen wurde. 66) Da erhielt aber die Sache durch den Prozeß des Müllers J o h a n n A r ; n o l d 67) einen besondern Anstoß. Sofort wurde auf die neue Bearbeitung einer Prozeßordnung gedrungen, den 28.

Dezbr. 1779 eine vorläufige Instruktion gegeben und durch die K a b i n e t s o r d r e vom 14. A p r i l 1780 der Weg für die neue Legislation bezeichnet. Hiernach sollte zunächst eine Prozeßreform erfolgen und dann das" Wesentliche mit dem Natur l Gesetz uud der heutigen Verfassung Uebereinstimmende aus dem Römischen Gesetzbuche abstrahirt, das Unnütze weg?

gelassen, die eigenen Landesgesetze an gehörigen Orten ein;

geschaltet, und solchergestallt ein subsidiarisches Gesetzbuch, zu welchem der Nichter bei Mangel der Provinzialgesetze recurrlren kann, angefertigt werden" 68). Darauf wurde das von v. Carmer ausgearbeitete erste Buch des (^oi-pu»

z u i i « k i i ä e r i e i l l l i u i n den 26. April 1781 (verbessert den o. I u l t 1793 als allgemeine G e r i c h t s o r d n u n g ) publ

66) (Hymmen) Beiträge zur jurist. Lit. I I I . S. 178 f.

6?) vrgl. Preuß. Friedrich der Zweite. Band I I I . S. 381 f.

489 f. 539 f. und die cit. Lit. — Den König sucht zu rechtfertigen Sengebusch in der: historisch-rechtl. Würdigung der Einmischung Friedrich's des Großen in die bekannte Rechtssache des Müllers Ar- nold. Alton« 1829. 6. Eine umfassendere Prüfung dieses denkwürdi- gen Falles von Hl. Prof. Siehe wird künftig in dieser Zeitschrift mitgetheilt werden.

68) l. c. S . X I . (vor dem 6orp. jurig krieäeric. und im Novum 5orp. 0. Marck V I . p. 1935 seq.)

(35)

llcirt, und zur Bearbeitung des materiellen Rechts schritten. Der E n t w u r f eines allgemeinen Gesetzt buchs erschien in den Jahren 1784—1788 69), nach einer Umarbeitung den 20. März 1791 als allgemeines Gei setz buch selbst, und nach einer abermaligen Revision den 5.

Februar 1794 als allgemeines Landrecht f ü r die Preußischen S t a a t e n .

Die ganze Arbeit war mit der höchsten Sorgfalt, und unter Benutzung aller zu Gebote stehenden Mittel betrieben worden. M a n hatte gründliche Rechtsgelehrte, Beamte und Geschäftsmänner des I n n l und Auslandes zu Rache gezol gen 70) und so in der That etwas wenn auch nicht Vollem detes, doch immer Ausgezeichnetes vollbracht.

Der Kabinets-Ordre von 1780 gemäß war der Plan zum Werke entworfen. Hier erklärt nun Friedrich der Groi ße es zwar für „sehr unschicklich, daß die Römischen Gesetze in einer fremden Sprache geschrieben seien,, und hält es für

„eben so ungereimt, wenn man in einem Staate, der doch seinen unstreitigen Gesetzgeber habe, Gesetze dulde, die durch ihre Dunkelheit und Zweideutigkeit zu weitläuftigen Dispüten der Rechtsgelehrten Anlaß gäben,,; dennoch gel steht er zu „daß das coii,u8 > r i » vom Kaiser Iustinian auch künftig nicht ganz außer Acht gelassen werden könne"

und in dem vom Könige selbst genehmigten Plane heißt es

69) Nach dem Tobe des großen Königs (den 1?. August 1786) betrieb Friedrich W i l h e l m I I . das begonnene Werk mit gleichem Eifer, wie die schon zehn Tage nach dem Hinscheiden F r i e d r i c h ' s I I . erlassene Kabinetsordre beweist lEdiktensamml. Band S. S . 145. 146.

und in Kleins Annalen Band I . S . I X . X I . ) !

70) Bemerkenswerth ist die Vorschrift des Allg. Landrechts. T H . I I . T i t . 20. Z. 156, welche die Oberen verpflichtet, hinsichtlich der Gesetze geäußerte Zweifel, Einwendungen und Bedenllichkeiten mit erforder- licher Aufmerksamkeit zu prüfen.

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im ß. 3- ausdrücklich 7l). „ B e i Abfassung des allgemeinen Gesetzbuchs soll das ^oi-pu« ^juri« vom Kaiser Iustinian zum Grunde gelegt lverden, weil dasselbe in S r . Königl. Maje- stät Landen als ein subsidiarlsches Recht durchgehend ang«

nommen, an und für sich das vollständigste, auch in den meisten seiner Entscheidungen dem Rechte der Natur und der Billigkeit gemäß ist." 72) Daher bestand die Vorarbeit auch aus Excerpten des Römischen Rechts, an welche sich dann die weiteren Bemühungen reihten. Ueberall änderte man nur aus bestimmten Grünben bisherige Rechtssätze, wie aus dem Entwürfe zum allgemeinen Gesetzbuche 73), und besonders aus des hochverdienten S u a r e z 74) amtlichen Vorträi gen bei der Schlußrevision des allgemeinen Landrechts 75) im Ganzen und Einzelnen hervorgeht. S o hängt das neue Gesetz m i t dem f r ü h e r e n und gemeinen Rech- te i n n i g zusammen ?6). Doch sollte das letztere nun 71) Simon in Mathis allg. Jurist. Monatsschrift B. X I . S.

499. — Vorerinnerung zum Entwürfe des allg. Gesetzb. Th. I. S. 5. f 72) So finden wir wiederholt von den Preußischen Gesetzgebern das Rom. Recht getadelt ts. S . 2 l . und Anm. 64. f.) I n der Kab.

Ordre vom 27. Aug. 1786 (Anm. 6!) wird die in den Gesetzen ent- standene Ungewißheit, Dunkelheit und Verwirrung dem in einer fremden Sprache geschriebenen, unsern gegenwärtigen Sitten und Verfassungen nicht mehr angemessenen Rom. Rechte beigelegt) — und dennoch an- derseits wieder vollständig anerkannt und benutzt.

73) Die Hieher gehörigen Anmerkungen des Entwurfs finden sich in ( S i e w e r t ) Materialien zur wissensch. Erklärung der preuß.

Landesgesetze Heft 1. S . 25- f.

74) s. S u a r e z Leben in von Kamvtz Jahrb. Heft 82. S . 1.». f.

75) Die jetzt erfolgte Mittheilung derselbem durch des Herrn I u - stizministers von Kamptz Excell. (in den Jahrb. für die Preuß. Ge- setzgebung Heft 81, und daraus in besonderm Abdrucke. Berlin I83H.) verpflichtet zum aufrichtigsten Danke.

7s) Daher erklärt K l e i n , einer der Rebactoren des Gesetzbuchs daß Labeo, Capito, Sever und die Antonine die meisten Materialien zum Preuß. Rechte geliefert haben (Annalen Band 8. S . X X I V -

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auch ferner nicht anwendbar sein, da man dasselbe hinläng!

lich benutzt und in das Gesetzbuch aufgenommen zu haben

glaubte. Daher wurden, wie in dem Project des (^oi-pu«

i'uri« rrillrieianuln (Th. I. Bd. I. 272 §. I. f . j , so in der Einleitung des Entwurfs § . 2 . alle bisherigen Gesetze abgeschafft, und im Publikationspatente zum allgemein nen Gesetzbuche und zum Landrechte selbst tz. 1. erklärt, es trete dieses „an die Stelle der — bisher aufgenommen ge- wesenen römischen, gemeinen Sachsen und anderer fremden subsidiarischen Rechte und Gesetze; also daß auf dieselben nicht mehr zurückgegangen, fondern in vorkommenden spät«

ren Fällen nur nach den Vorschriften des gegenwärtigen Lanbrechts — erkannt werden soll" und eben daselbst ß.

X V I I l . " Alle ältere Gesetze, Edicte und Verordnungen, an deren Stelle das gegenwärtige neue Landrecht treten soll, werden hierdurch gänzlich aufgehoben und abgeschafft, und es soll von dem bestimmten Zeitpunkte an ( I . J u n i l7!)i), kein Collegium, Gericht oder Justiz-Bedienter sich untersangen, diese älteren Gesetze und Verordnungen aufoie vorkommenden Rechtsangelegenheiten, außer den im gegen;

wärtigen Patente bestimmten Fällen, anzuwenden; oder auch nur das neue Landrecht nach besagten ausgehobenen Rechten zu erklären oder auszudeuten."

Hiermit ist den Worten nach der formelle und materi- elle Gebrauch des gemeinen Rechts für Preußen untersagt.

Kann aber, was das Material der gemeinrechtlichen Quellen vgl. S. XXVI.) und Paalzow (observationes aä ^u

commune I^asc. I!. abs. X V I . <5e leZum interpretatione p. I?)

„Nantes ^ul>8 noZlri communiZ ^us' rom»num, canonicum et feucwle iuerunt, et lll>,6 «iile l,iZ lere intellißi neyuit

in nostris 2c2<iemii5 neoliquam 8unt ne- v i x v i c e s i m » p a r z . z u l i s u o s l i i 2 ^ u i e c o m m u n i

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betrifft, wirklich ohne dasselbe aus den Preußischen Gesetzen allein für die vorkommenden Rechtsstreitigkeiten stets genüge ende Entscheidung genommen werden? Die Praxis der G « richte widerspricht wenigstens, da beinahe in jeder schwierig gen Rechtssache das Necurirren auf das gemeine Recht, als die Quelle der Preußischen Vorschriften, nothwendig erscheint und deshalb in den Erkenntnissen, Gutachten, Deduktionen u. s. w. Belege aus jenen Quellen gefunden werden, welche doch nicht aus bloßer Prunksucht hingestellt sind. 77) Die Rücksicht auf die Quellen unsers Landrechts hat vielmehr ih- ren tiefern Grund: denn so wie F r i e d r i c h der Große die Trennung des neuern Gesetzbuchs von dessen Quellen als unhaltbar aufgab, und die verschiedenen Bearbeitungen sich stets an das ältere Recht anschlössen, so ist auch noch jetzt darauf zurückzugehen, nicht blos zum völligen Verstände nisse der heutigen Normen 78), sondern auch ganz besonders

77) Vgl. die verschiedenen älteren und neueren dem Preuß. Rechte gewidmeten Schriften, welche auch Prozeßrelationen u. s. w. enthal- ten, namentlich Hitzigs Zeitschrift für die Criminalrechtspflege, und z. B. S i m o n und v. S t r a m p f f . Rechtssprüche B . I . n. 8. 4 1 . 42. 89. 95. N. I I . n. I . 3. 18. 24. 38. 43. 47. 48. u. a. m.

18) Vgl. K l e i n : V o n dem Nutzen, welchen künftig die Preuß.

Rechtsgelehrten aus dem Studio des römischen Gesetzbuchs und dem Lesen der sogen, eleganten Juristen ziehen können: (Annalen B. 6.

S . 377): Ueber die Methode, nach welcher die Rechtsgelehrsamkeit in den Preuß. Staaten studirt werben müsse (Annalen B . 18. S . 377): Ueber das Studium der Rechtswissenschaft in den Preuß.

Staaten (Annalen B. 24 S . 157) vgl. S . : Etwas über die B i l - dung der Rechtsgelehrten in den Preuß. Staaten (Annalen B. 23. S . 34). Hierin wird ausgeführt, wie auch nach der Abfassung des be- sonderen Gesetzbuchs keineswegs der Preuß. Jurist das gemeine Recht werde entbehren können: denn was für den Theologen die Bibel, sei und bleibe ihm das corpus ^juris romani. Auch erklärt derselbe.

»Je weiter der Praktiker in seiner Laufbahn emporsteige, desto mehr vergrößere sich das Bedürfnis einer größeren Theorie und der höhern wissenschaftlichen Ansichten« (vgl. Anm. 17a). Darum sei auch das

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zur Vervollkommnung des Rechts für die kommenden Zelten.

Wo die Nedactoren des Landrechts das gemeine Recht bist weilen irrthümlich auffaßten 79), ergiebt sich die Nothwenl digkeit einer den Fortschritten der Erkenntniß entsprechenden Corrctuv 80). Hier zeigt sich somit das Bedürfnlß des gemeint

Studium der Rechtögeschichte ganz unentbehrlich. — Von gleichen Grundsätzen geleitet und mit bei weitem höheren Anforderungen an den künftigen Praktiker tritt auch der Minister von Massow auf, in der Abhandlung: Ueber die Bildung der Iustizreferendarien: (in Klein's Annalen B. 3. S . 339 f.) und in dem darnach ausgeführ- ten Hanbbuche der Literatur, angehenden Iustizbedienten gewidmet.

Berlin und Stettin. 1794. 2 Bde. 8. Dasselbe bestätigen mit P a a l z o w (Anm. ?6) auch Schmalz über die Bildung zum Iustizdienst auf den Preuß. Universitäten ( i n Gedicke's Annalen des Preuß. Kirchen- und Schulwesens. B. I . (Berlin 1796) S . I . f., besonders S . 21. f.), so wie der Regierungs« und Pupillen-Rath Matuschka in dem Entwurf eines Studienplans (bei M a - this B. I . S . 37N), der Iustizminister v. K i r c h eisen (Wie sollen die Herren Kammergerichts - Referendarien ihr praktisches Studium ordnen und ihr Amt führen? bei Mathis B. 4. S . l>5), der unter andern erinnert: V e r f a l l e n S i e j a nicht i n den I r r t h u m , a l s w ä r e die T h e o r i e des gemeinen Rechts einem P r e u - ßischen Richter e n t b e h r l i c h ! (vgl.desselben: Ueber die Prüfungs- Methode Mathis B. 8. S . 348. und B. 2. S . 184). Statt vieler anderen, die hier noch angeführt werben könnten, genüge nur noch die Verweisung auf v. S a v i g n y vom Berufe. Vorr. S . V I I . S . 13? f. Ab egg Bemerkungen über das Studium der Rechtswissen- schaft, mit besonderer Rücksicht auf Preußen. Breslau 1831. 8.

T h ö n e S . 59 f. B o r n e m a n n S . 161 f. M i t diesen Ansichten der Theoretiker und Praktiker stimmt aber auch die darauf bezüg- liche Gesetzgebung überein. (s. Anm. 84).

79) vgl. z. B . hinsichtlich des Lehnrechts S u a r e z in. v. Kamptz Jahrb. H. 8 l . S . 88. — s. A l l g . Landrecht. Th. I . T i t . 18«

§. 388. und E i c h h o r n Deut. Privatrecht §. 356. u. s. w.

80) Uebrigens ist wohl zu berücksichtigen, daß solche Verbesserun- aen nicht nach der fortgeschrittenen richtigen Deutung des Rom.

Rechts immer passend wären, da die Redaktoren des Landrechts durch den U5U5 lnoäernug geleitet wohl in den meisten Fällen absichtlich

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