Nazwa instytucji
Książnica Cieszyńska
Tytułjednostki/Tytuł publikacji
Liczba stron oryginału Liczbaplikówskanów Liczbaplików publikacji
Datawydania oryginału Sygnatura/numer zespołu
[po 5 VIII 1750]
4 4 5
APTL 001.012 [a]
[Rozporządzenie cesarzowej Marii Teresy z 5.08.1750 dotyczące postępowania z inwalidami wojennymi. Inc.] Wir
Maria Theresia von Gottes Gnaden Römische Kayserin [...].
Entbiethen allen und jeden unseren treugehorsamsten Ständen [...] [Dat.] Geben Troppau den 5. Augusti 1750.
„Archiwalia Polskiego Towarzystwa Ludoznawczego - opracowanie, konserwacja, digitalizacja, udostępnienie”
Zdigitalizowanowramach projektu pt.
Dofinansowano ze środków Ministra Kultury,
Dziedzictwa Narodowego i Sportu
pochodzących z Funduszu Promocji Kultury
von
WÄttes Gnaden Römische W ayserin, in Wer-
Manien,
zuWungarn, Wöheim, Dalmatien, Kroatien, und Vclavonien Gönigin,
Wrtz
-Werßogin
zuWesterreich, Marggräfin zu
Mähren, Kertzogin zu Mhemburg, und inWchle-
Mhemburg, und inWchle-
sten, und Warggräfin zu M uß nitz, Werßogin zu
Mthringen, undGroß -Wcrtzogin
zu Toscana,rc.
Mthringen, undGroß -Wcrtzogin
zuToscana,rc.
E ntbieth
e nallen und jedenunseren treugehor
samsten Standen, Jnnwohnern, und Unterthanen Unsers Erb-Hertzogthums Schlesiens,
wasS ta
ndes
,und Weesens dieselben seynd, Unsere Kayser- KöniglicheGnad, auch alles Guttes: Und hat de- nenselben
mit mehreren Umbstanden die jüngsthin
kund gemachte i
n vE
n -Ordnung gantz deutlich er
kläret
:wie daß W ir durch die-wegen Versorgung
aller.
aller-in Unserm
Kriegs
- Dienstenmühseelig
oderhiezu unbrauchbahr
gewordenen Soldaten, gemachte Einrichtung,
Unseregesamte
Erb -Königreich
undLande non dem Ihnen vorhin
obgelegen
gewesten
Berpsiegungs
- Lastbefreyet, entgegen
aber den-deßhalben erforderlichen grossen G eld-B
etrag grö-
stln Theils auß unserem O r atio bestreikten zulassen übernommen.
Rur allein ist denen Landschafften ,
Städten, Märckten,undDörfern,
nneaucheinerjedenGrund- Obngkeit,und
Gemeinde nochobgelegen,
denen vonseiner Behörde ihnen anweisenden ordentlich - verab
schiedeten Soldaten den Unterstand zu
verschaffen,
und ihnen an ihrer suchenden N
ahrung
nicht hinderlich,
sondern vielmehr denenselben dazu verhülfflichzu seyn.
Gleichwie nun aber
bey
derunlängst angefan
genen zu
Standbringung
dieserobbesagten
Einrichtung
sich schongeaüsert
h at, daß verschiedener O r- then denen m itbehöriger Verordnung
sich anmeldenden verabschiedeten Soldaten weder der Unterstand
vergünstiget,
und nochweniger
ihnen dieTreibung
dervor dem Soldaten-Leben
Ordnungsmäßigerlehrn-
tcn Profession,
oderGewerbszugelassenwerdenwolle.
Als haben w ir auss den-U ns
gehorsamst
besche-henen V
ortragen Verfolg
der bereitskundgemach
ten
invanaen-Ordnung
alle Städt-M arckt-Dorffund G
rund-Obrigkeiten,
wieauch insonderheit alleProfessionm ,
Gewerbschafften,
oder Handthierungen alles Ernstes hierdurch dahin anweisen wollen:
daß denm m it
behörigen Verordnungen
sichbey
ihnen anmeldenden verabschiedeten S oldaten
bey
sonstauff sich ladender
Verantwortung,
und Straffdeßhier-
hieran etwa Schuld tragenden nicht allein gantz
m*verweigcrlich der Unterstand, oder Auffenthalt ver
schaffen
,syydem sie auch bey denen Meister
-oder
Gewerbschaßten und Handthierungen, Gesellen-
oder Knecht
-weiß
vorallen andern in die Arbeit ge
nommen -
ihnen auch ein billiger Lohn, nach M aaß
deren
zurVerrichtenden Arbeit noch habenden meh
reren, oder wenigeren Krafften abgereichet-und also
diesen verabschiedeten S oldaten über den auß der invaliden
-Cassa genüßenden G ehalt die Gelegenheit
zur
besseren Nahrung nicht benommen werden solle;
Worgegen jedoch diesen verabschiedeten S oldaten nicht erlaubet ist
,für sich selbst eine
Profession.G
e-werbschafft, oder Handwerck
zutreiben;
I
ndieser absicht wollen
wir auch auß höchster Landes
-Fürstlicher M acht diesen verabschiedeten S
ol
daten hiemrt die Befugnuß ertheilen, daß unter
ihnen die jenigen, welche wehrenden K riegs-Dien
sten sich vcreheliget haben, auch bey solchen Hand
werken, oder Gewerbschafften
, wosonst kein
ver-heyratheter Gesell
,oder Knecht verstattet
wird
,ohne mindesten V
orwurff oder Beschimpffung, von denen
Meistern in die Arbeit sollen
-und müssen angenom
m en-
oder damit verleget werden.
Solchemnach werden die in Unserem Crb-H
er-tzogthum Schlesien angesetzte Gerichts
-S telle
n,Grund
-Obrigkeiten, Stadt - Magistrate, auch Dorff-
Gerichte, und überhaupt jedermanniglich über gegen
wärtige Unsere Allerhöchste W illens-M eynungfeste
Hand
zuhalten
-vorsonderlich aber die sammentliche Zunfft
-und Zechen, Gewerbschaßten, Handthierun- ge
n,und all andere Professionisttn Pflichtschuldigst ver
bunden seyn, dargkgen unter eigener Verantwortung,
und
und im wiedrigeh befindenden Umbständen nach/ zuge-
wärtigenden scharffesten Bestraffung nicht in dem
mindesten
zuhandle». Geben Lroppau den
5.Augusti 1750.
^luria Hrereüa.
D
erRomlsch-Kayser-m Germanien /
zu Hungarn und Böhcim
König!.
Majestätwürcklichgeheimer Rath / Sämmerere/ und
Rrasiäent, wie auch Räthe bey Dero Kay- ser-König!. Repräsentation und Kammer
im HertzogthumSchlesien.
I n Abwesenheit des Königlichen Herrn Repräsentation^
krseliäeutenS ermanglet Derostlben Unterschrtfft.
Maximilian Heinrich Freyherrvon Soheek.
Ex Consilio Casareo - Regia Repraesentationis,& Camera Pucatüs Silesia.
Zrantz Roman Beym.