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Marincvemrdnunggblatt ,-,
Herausgegebenvom Reichs-Marine-Amt. -:
Berlin,den19.April1898. Nr. s. XXIX- Jahr
Gedrückt und in Vertriebbei G. S. Mittler F- Sohn, Königl.Hofbuchhandlungin BerlinsW12,Kochstr.68-71.
DerPreis desJahrgangsbeträgt 4,00 »M, vierteljährlich 1,00alt Man abonnirt beiallenPostämtern
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Inhalt: Gesetz,betreffenddiedeutsche Flotte. Vom10.April1898. S.101.
Nr. 93.
Gesetz, betreffenddiedeutsche Flotte. Vom 10.April1898.
(ReichsgesetzblattSeite 165X168.)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, Königvon Preußen2c, verordnen imNamen desReichs, nach erfolgter ZustimmungdesBundesrathsunddesReichs- tags,was folgt:
I.Schiffsbestand.
§.1.
1. DerSchiffsbestandderdeutschenFlotte wird, abgesehenvon Torpedofahrzeugen, Schulschiffen,SpezialschiffenundKanonenbooten, festgesetztauf:
a)verwendungsbereiä:1 otten agschssi, 2geschwadergzuje8Linienschiffen, 2Divisionenzuje4Küstenpanzerschiffen, 6 roszeKreuzeril alsAufklärungsschiffederheimischen 16 leigeKreuzersSchlachtflotte,
3 roe reuer » - .
10 leineKreugersfurdenAuslandsdienst, b) alsMaterialreserve:
2Linienschiffe, 3troße Kreuzer- 4 leineKreuzer-.
2. Vondenam 1.April1898 vorhandenenund im Baue befindlichenSchiffenkommen auf diesen SollbestandinalsAnrechnutåzxffLiniensIe . 12,
alsKüstenpanzerschiffe. 8, alssroße Kreuzer. . . 10,
-
als leineKreuzer. . 23.«
DieBereitstellungderMittel fürdiezurErreichungdesSollbestandes (Ziffer1) erforderlichenNeubauten unterliegt derjährlichenFestsetzung durchdenReichshaushaltsetat mitderMaßgabe,daßdieFertigstellungdesgesetzlichenSchiffsbestandes, soweitdie im§.7dafür angegebenenMittel ausreichen,bis zum Ablaufedes Rechnungsjahrs1903 durchgeführt werdenkann-
§.2.
Die BereitstellungderMittel fürdieerforderlichen Ersatzbauten unterliegtderjähr- lichen Festsetzung durchdenReichshaushaltsetatmitderMaßgabe,daßinderRegel
LinienschiffeundKüstenpanzerschiffenach25Jahren,
großeleineKreuzerKreuzernana 2015IaäremIaren
ersetztwerdenkönnen.
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DieFristen laufenvom JahrederBewilligungdererstenRate deszuersetzenden SchiffesbiszurBewilli ungdererstenRatedesErsatzschiffs.·
Zu einerVerängerungderErsatzfriftbedarfesim EinzelfallederZustimmungdes Bundesraths, zueiner VerkürzungderjenigendesReichstags.EtwaigeBewilligungenvon Ersabauten vor AblaufdergesetzlichenLebensdauer — höhereGewalt,wie Untergangeines
Schiftzfesausgeschlossen-—- sindinnerhalbeiner mitdem Reichstagezu vereinbarenden Frist durch Zurückstellunganderer Ersatzbautenauszugleichen
Il. Indienfthaltungen.
§.3.
DieBereitstellungder Mittel fürdieJndiensthaltungenderheimischenSchlachtflotte unterliegtderjährlichenFestsetzung durchdenReichshaushaltsetatmitderMaßgabe, daßim Dienste gehaltenwerdenkönnen:
a) zurBildungvon aktiven Formationen:
9Linienschifse, 2 roße Kreuzer, 6leineKreuzer»
b) alsStammschiffevon Neserveformationem
4Linienschiffe, 4Küstenpanzerschiffe, 2 roße Kreuzer,
5leineKreuzer; .
c) zurAktivirungeiner Reserveformation aufdie Dauer von zweiMonaten:
2LinienschiffeoderKüstenpanzerschiffe.
Ill. Personalbeftand.
§.4.
AnDeckoffizieren,UnteroffizierenundGemeinen derMatrosendivisionen, Werftdivisionen undTorpedoabtheilunensollen vorhanden sein:
1.eineinhalfache Besatzungen fürdieimAuslande befindlichenSchiffe; 2.volleBesatzungen für
diezu aktivenFormationenderheimischenSchlachtflotte gehörigenSchiffe, dieHälftederTorpedofahrzeuge,
dieSchulschiffe,
dieSpezialschiffez ·
Z·Besatzungsstämme(Maschinenpersonalzwei Drittel, übriges PersonaldieHälfteder vollenBesatzungen) für
diezuReserveformationenderheimischenSchlachtflotte gehörigenSchiffe, diezweite HälftederTorpedofahrzeuge;
4·dererforderlicheLandbedarf;
5.einZuschlagvon fünf-Prozentvom Gesammtbedarfe.
§. 5·
Dienach Maßgabe dieser GrundsätzeerforderlichenEtatsstärkenderMatrosendivisionen, Werftdivisionenund Torpedoabtheilungen unterliegen der jährlichenFestsetzung durchden Reichshaushaltsetat.
lV. Sonstige Ausgaben.
§.6.
Allefortdauernden undeinmaligen AusgabendesMarineetats, hinsichtlichderenin diesem GesetzekeineBestimmungen getroffen sind, unterliegenderjährlichenFestsetzungdurchden Reichshaushaltsetat nach MaßgabedesBedarfs.
V. Kosten.
§.7.
Währenddernächstensechs
Rechnungsjahre(1898 bis1903)istderReichstag nicht verpflichtet,für sämmtlicheeinmalige AusgaendesMarineetats mehrals408 900000Mark,und
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zwarfür Schiffsbautenund Armirungen mehrals356700 000Markundfürdiesonstigenein- maligen Ausgaben mehrals52200000Mark, sowie fürdiefortdauernden AusgabendesMarine- etats mehralsdiedurchschnittlicheSteigerungvon 4900000Markjährlichbereit ustellen.
Soweit sichinGemäßheitdieser BestimmungdasGesetz biszumAblauszedesRech- nungsjahrs1903 nichtdurchführenläßt,wirddie Ausführungbisüber dasJahr1903 hinaus verschoben.s
§. 8.
Soweitdie Summe derfortdauerndenundeinmaligen AusgabenderMarineverwaltung in einemEtatsjahredenBetragvon117525494Markübersteigt,-und die demReichezufließenden eigenenEinnahmenzurDeckungdesMehrbedarfsnicht ausreichen, darfder
Mehrbetragnicht
durch ErhöhungoderVermehrungderindirekten,denMassenverbrauchbelastenden Reichsteuern gedecktwerden.
Urkundlichunter UnsererHöchsteigenhändigenUnterschriftund beigedrucktemKaiser- lichen Jnsiegel
Gegeben Homburgvor derHöhe,den10.April1898.
(L.s.) Wilhelm.
FürstzuH oh enlohe.
Berlin,den19.April1898.
Vorstehendes Gesetzbringe ichzurKenntnißderMarine.
DerStaatssekretärdesReichs-Marine-Amts.
A.3147. Tirpitz.