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Marineverordnungsblatt, Nr. 2, 1917

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(1)

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J-

Jnhalt: AllerhöchsterGnadenerlaß

13

Marineverordnmig

Herausgegeben vom Neichs-Marine-Anit;

·48, Jahrgang. Berlin, den 27. Januar

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AllerhöchsteErlasse

über

Löschung

von

Strafeinträew S.15.

Nr. 20.

Allerhöchfter Gnadenerlaß.

Die iii den heißen Kämpfen des letzten Jahrer lvoii MeinerMariiie auf allen Kriegsschanolätzm bewiesene Tapferkeit und

treue

aufopfernde Pflichterfüllung »be»stimmen Mich, »auch

km

gxzeimm dies-jährigen Geburtstage, soweit nicht

einein

der hohen Bundesfursteii das Begnadigungsrecht zusteht, l. allen Militärpersonen der aktiven Marine, des aktiven Heeres iiiid der Schutztruppen,

2.

allen Personen, die- seit Beginn des jetzigen Krieges aus der aktiven Mariiie, dein

aktiven Heere

oder den

Schiitztriippeninfolge oon Dienstuiibrauihbarkeit oder

zu

Kriegsarbeiten oder

aus

wirtschaftlichen Grunden entlassen worden sind, djk

Von

Militärbefehlshabern der Marine verhäiigteirDisziplinarstrafen und die

von

Militär- gerichteii der Marine oerhäiigten Geld- »undFreiheitsstrafen

aus

Gnade

zu

erlassen, soweit die Strafen noch nicht vollstreckt sind· und sofern die auferlegten oder bereits geiiiilderteii Freiheits- strafeii secls Monate nicht übersteigen.

Ausgeschlossen

von

der Begnadiguiig sollen jedoch Dkersoiiensein,

1.

die

unter

der Wirkung

voii

Ehrenftrafen stehen,

die wegen einer oder mehrerer seit der Verhängiing der Strafe begangeiierHandlungen iiiit einer Freiheitsstrafe

von

mehr

als

vierzehn Tagen oder mit Geldstrafe

von

mehr als ejnhuudertfünfzig Mark oder wiederholt mit Freiheitsstrafe disziplinarisch oder rechtskräftiggerichtlich bestraft ivordeii·siiid, sofern diese Strafen noch nicht erlassen sind. Personen, gegen die

ein

gerichtliches oder disziplinares Verfahren wegen einer seit der Verhängung der Strafe begaiigenenHandlung schwebt, sollen

nur unter

der Bedingung begiiadigt sein, dasz in diesem Verfahren gegen sie keine schwerere Straf-e als Freiheitsstrafe

von

vierzehn Tagen oder Geldstrafe

von

einhundertfünfzig Mark

und

keine iiiilitärischeEhrenftrafe verhängt wird. Die Strafvollftreckung istbis

zur

Beendigung des schwebendenVerfahrens auszusetzen.

«

«

Unter diesen Gnadencrlaß sollen ferner nicht fallen alle gerichtlich oder disziplinarisch verhängtenStrafen wegen Mißhaiidluiig,Beleidigung oder vorschriftswidriger Behandlung ein-es Untergebenen Sind mehrere Einzelstrafeii wegen solcher Straftaten neben einer oder mehreren anderen Einzelstrafen in einer

unter

den Erlaß fallenden Gesamtstrase enthalten, so ermächtigeJrh den Gerichtsherrn, dem die Strafvollstreckung obliegt, die Gesamtdauer dieser Einzelstrafen nach den gesetzlichenVorschriften über die Bildung

von

Gesainistrafen in angemessenerWeise

zu

ermäßigen,

«»

Ergeben sich durch eine Ausschließung

von

der Begnadigung in einzelnen Fällen besondere Harten, fo ist Erlaß oder Milderung der Strafe vorziischla

en.

»

Soweit nach Meinen bisherigen Gnadenerlassen wtrafen wegen schlechter Führung des

Bestraften

von

der Begnadigung bereits ausgeschlossen worden sind, bleiben diese früherenStrafen

auch nach dein gegenwärtigenErlaß ausgeschlossen

(2)

14

Jst auf Geldstrafe neben Freiheitsstrafe erkannt, so ist die erstere

nur

dann erlassen,

wenn

die Freiheitsstrafe

unter

diesen Erlaß fällt.

Hinsichtlich der Militärpersonen Meiner Marine, welche sich

am

heutigen Tage im Aus- lande oder auf der Reise innerhalb der heimischen Gewässer befinden, soll für die Gnaden erweisungen derjenige Tag maßgebend sein,

an

welchem diese Meine Ordre zur Kenntnis des Befehlshabers gelangt ist, der die Ausführung des Gnadenerlasses zu veranlassen hat.

Jch beauftrage Sie, für die Bekanntmaehung, Ausführung und Erläuterung dieses Er- lasses Sorge zu tragen.

Großes Hauptquartier, den 27. Januar 1917.

Wilhelm.

Jn Vertretung des Reichskanzlers

v.

Capelle An den Reichskanzler (Reichs-ED(’arine-Amts).

Berlin, den

27.

Januar 1917.

Vorstehender Allerhöchster Gnadenerlaß wird

zur

Kenntnis der Marine gebracht nnd folgendes bestimmt:

.l. Hinsichtlich des Begnadiaungsrechts der Bundesfürsten wird auf die im Anhang zur Militärstrafgerichtsordnung(Seite 38ff.) abgedrucktenVereinbarungen verwiesen.

2. Von gerichtlichen Strafen kommen

nur

diejenigen in Betracht, die bis zum heutigen Tage einschließlich rechtskräftigverhängt sind. Hinsichtlich der im vorletzten Absatze des Erlasses genannten Personen tritt der

dort

bezeichnete Tag

an

die Stelle des heutigen.

3. Die Ausführung des Gnadenerlasses ist unverzüglich

zn

veranlassen:

a) durch die Vorstände der Festungsgefängnisse,soweit die Strafverbiißung in letzteren erfolgt,

b) durch die Gouverneure, Kominandanten oder Garnisonältesten in

den

Fällen, in denen die Strafen in einer Festungsgefangen-, Festungsstubengefangen- oder in einer Arrest- anstalt des Heere-s oder der Marine verbüßt werden, mit Ausnahme der beiden Arrest- anstalten in Berlin,

wo

die Vorsteher das Erforderliche

zu

veranlassen haben, o) durch die Schiffskommandanten für die eingeschifftenPersonen,

d) durch die Gerichtsherren in den Fällen, in denen die Strafe noch nicht angetreten ist.

Die untern bis

o

genannten Stellen haben

von

Entlassungen auf Grund

des

Gnaden- erlasses demjenigen Gerichtsherrn Mitteilung zu machen, der die Strafvollstreckung veranlaßt hat.

4. Jst die Strafvollstreckung gemäß § 15, Absatz 3 des Militärstrafgesetzbuchs auf die bürgerlicheBehörde übergegangen,so ist diese durch den Gerichtsherrn, der die Strafvollstreckung zu veranlassen hat (§

451

der Militärstrafgerichtsordnimg),unverzüglich

von der

Begnadigung

zu

benachrichtigen.

Hinsichtlich der Dauer der ,,auferlegteu Freiheitsstrafen«hängt die Anwendbarkeit des Gnadenerlasses davon ab, ob die Gesamtstrafe (auch im Falle des § 79 des Reichsstrafgesetzbuch-Ei oder mehrere selbständige Strafen

aus

ein und demselben Urteil in ihrer Gesamtdauer sechs Monate

übecksteigem wobei die richterliche oder gesetzlicheAnrechnung der llntersuchimgshaft außer Be-

tra

Jt bleibt.

6· An die Stelle der in den bisherigen Gnadenerlassen vorgesehenen schlechtenFührung des Bestraften sind

unter

Absatz 2 Ziffer 2 des jetzigen Erlasses Bestrafungen der dort

vor-

gesehenen Art als Ausschließungsgrund getreten. Die Entscheidung des Staatssekretärs des Reichs-

Marine-Amts ist daher

nur

noch in den Fällen einzuholen, in denen über die Anwendbarkeit des

Gnadenerlasses Zweifel entstehen. Nur solche Bestrafungen schließen

von

der Begnadigung

aus

denen eine seit der Verhängung der Strafe,

um

die

es

sich handelt, bis einschließlich heute be-

gangeire Handlung zugrunde liegt. Eine wiederholte Bestrafung mit Freiheitsftrafe, zu der im

Sinne des Erlasses auch dielHaftstrafe gehört, liegt auch dann

vor, wenn

die eine Strafe eine

gerichtliche, die andere eine Disziplinarstrafe ist.

(3)

15

Beim Vor-liegendieses Ausschließungsgrnndes sind auch die die Ausschließung bewirkende nnd etwaige sonstige Strafen nicht erlassen.

7. Sind in einer

unter

den Erlaß fallenden Gesamtstrafe eine oder mehrere Einzelstrafen wegen Mißhandlung,Beleidigung oder oorschristswidriger Behandlung eines Untergebenenenthalten so sind

nur

diese

oon

der Begnadigung ausgeschlossen Die ermäßigteStrafe darf die Dauer der erkannten Gesanitstrafe und die gesetzlichenGrenzen der Strafart, in der sie festgesetzt wird nicht übersteigen. Sie ist durch den sie sestsetzendenGerichtsherrn

unter

Angabe der nicht erlassenen Einzelstrafen aktenkundig

zu

machen.

R.

Die im Erlaß vorgesehenen Einzeloorsehliigeauf Erlaß oder Milderung der Strafe sind

an

die in § .12 der AllerhöchstenVer-ordnung über die Strafrechtspflege bei der Marine in Kriegszeiten

vom

21. August 1900 bezeichnetenBesehlshaber und in Ermangelung ihrer Zuständig- keit

an

den Präsidenten des Reirltsmilitärgerichts auf dem Dienstwege und

unter

Beifügung der

Untersuchungsakten

zu

richten.

«

St.

Eine Löschung der erlassenen Strafen in den militärischenListen findet nicht statt- in der Spalte ,,Betnerkungen« ist die Nichtvollstreckung oder

nur

teilweise Vollstreckung aus Grund

desi-

Erlasseis

zu

net-merken

Der Staatssekretar des kiieichssMarine-Anits.

A.1ln.·'3. u.

Capelle

Nr. 21.

Allerhöchste Erlasse über Löfchung

von

Strafeinträgen.

Auf

den

Bericht

»Um

1()«« Januar 1917 will Jch in Gnaden genelnnigen, daß im Strafregister sind in den polizeilichen Listen alle noch nicht gelöschten Vermerke über die bis

zum

27. Januar 1907 (einschließlichs)

non

den Konsulargerichten und den Gerichten der Kaiserlichen Mariae und der Schummppen festgesetzten »der

Von

Schutzgebietsbehörden gegen Nichteingeboreneausgesprochenen Strafen neliisclsk lvckdclL

Wenn

. l .

1.der

Bestrafte feine anderen Strafen erhalten hat als Ozean nigs bis

·-

cinschließlich oder Festungshast bis

zu

einem Jahre eitischlieszlich odleirbgiilrleistoggisi

Haft ode Geldstrafe oder Verweis allein oder in Verbindung miteinander oder mit

Nebenstrafen,

«

-).

gegen den Bestraften nach dem 27. Januar 1907 bis

zum

heutigen Tage nicht wieder auf Strafe

wegen

eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich erkannt ist.

Großes .s)auptquartier, den 27. Januar 19l«7.s wilhelm.

.

v.

Bethmann Hollweg An den Plieichskanzleixtäti.Js. A. 347.)

Il.

Ich will in Gnaden genel

"

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Umger Laß

Ml

Strafreglster und

in den

poli ecli

en

Lc ten alle nod

nicht geloscliten Vermerke über die bis

zum

27. Januar 1907 (einschließliclii) vtciii pretißischen Zivilz

(4)

16

gerichten oder

von

Militärgerichten des preußischenKontingents erkannten, sowie über die bis zu

dem

bezeichnetenTage durch Verfügung preußischerPolizeibehördenfestgesetztenStrafen gelöseht werden,

wenn

l. der Bestrafte teine anderen Strafen erhalten hat als Gefängnis bis

zu

einem Jahre einschließlich oder Festungshaft bis

zu

einem Jahre einschließlich oder Arrest oder Haft oder Geldstrafe oder Verweis allein oder in Verbindung miteinander oder mit Nebenftrafew

Z. gegen den Bestraften nach dem 27. Januar 1907 bis zum heutigen Tage nicht wieder auf Strafe wegen eines Verbrechens oder Vorgehens gerichtlich erkannt ist.

Auf die Strafen, die

von

einem der mit anderen Bundesstaaten gemeinschaftlichen Ge- richte erkannt sind, findet dieser Erlaß Anwendung, sofern nach den mit den beteiligten Regierungen getroffenen Vereinbarungen die Ausübung des Begnadigungsrechts in dem betreffenden Falle Mir zusteht.

Die Minister der Justiz, des Jnneru und des Krieges haben die

zur

Ausfühng dieses-»- Crlasses erforderlichen Anordnungen zu treffen.

Großes Hauptqnartier, den 27. Januar 19l7.

wilhelm.

ggez.

o.

Bethmann Hollweg

v.

Breitenbach Beseler. Sydow.

v.

Trott

zu

Salz.

Frhr.

v.

Schorleiner· Lentze

v.

Loebell. Helfferich

v.

Stein. Graf

o.

Roedern An das Staatsministeriiun

Berlin, den 27. Januar 1t)17.

Borstehende AllerhöchfteErlasse werden mit der Bestimmung zur Kenntnis der Mariuc gebracht, daß die Ausführungsbestimmungen

vom

27. Januar 1916

A.l·l"n.

NO

---

sMakiUe-, oerordnungsblatt Seite 17) entsprechende Anwendung zu finden haben.

Der Staatssekretär des Reichs-Elltarine-Amts.

A.112s.80.si. v.

Capellc.

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