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Marineverordnungsblatt, Nr. 5, 1917

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411

Marineverordnungsblatt

Herausgegebenvom Neichs-Marine-Amt.

48.Jahrgang. Berlin, denIz.FebruarINL v

« Ur. 5".

Gedrnckrnndin Vertrieb bei CI S. M i ttlerö: Sohn, Kgb Hofbuehhandluiigin BerlinSW68, KochstxzssqL Der«PreisdesjiJahrgang- beträgt 4,00-1z-,undvierteljährliih1,00· Ja Manabonniert beiallenPostämtekn

Buchhaiidluiigen. « . «

BeimVerkauf einzelner Nummern desMariiieberordnnngsblattes wirdjedes Blatt mit5Pfennig berechnet

Inhalt: EiitsehädiguiigenbeiDienstreisen währenddesJ-.x·irieges:s·.S.El. Bekanntniachimgbe- treffendBestimmungenznrAusführung Gepetzesnber denvaterländischenHilfsdieust Vom 30.Januar 191.7. S.42.—-"—AnweisungnberdasVerfahren beidenauf Grund des Hilfsdienftgesetzeis gebildetenAnsfchiisseii.«Vom 33().Januar19,17. S.-t4. Familien- nnterstiitznngen S.48. ——— Urlaubserteilungan OmzierezS. 48. Ausnutzungder Eisenbahnwageu S.49.—jPortofreiheitJnrFeldprJtliriesenachBnlgiirieirS.49. Bezeichnungderneuen Befoldungsarten ci.4·9..·—trkldpoitaPJcljeirV.50. Samm- lniig von Erinneruiigsftiieten ·S-.-52.—--- -Osfiziergehalter·Ist-L ——»Torpederoffizier- gehälter. S.54. Gewährleistunglibii»«.)liiwiirtschg«fteiiiinSinne derJ§«11nnd9des Verfichernngsgeselzesji fürAngestellteO.«04. Vorntzeiidernnd VertreterindenSchlich- tnngsausfchiisfen S.55.—-— Friedeusbesoldiiiigsvorfchrift.»Sspoi).—- Verlorene-ZSoldbuch.

Z.56.—— Dieiistaltersznlage der Beamtenftellbertreterse-. Duziplinarstrafgewalt gegenüberösterreichiseh-ungarifthen·speeres- nnd MarineiingehorigenS.56. —-- Personal- Veränderungen S.s)7.---- Venaehriihtigungen nberVerirhiedeneT S.58. «

Nr. 44.

EntfchädigungenbeiDienstreifen währenddesKrieges-.

Jchbestimme,daßinAbänderungderZifferj, lii und Meiner OrdreVoin BU.Juli 1915

»U!PersonendesSoldatenftiindeoderMarine beiDienftreifen währenddesKriegesdiebaren Juslagcn fürQuartier undVerpflegung oergiitetwerden:

n)beiReiseninrJnlandebiszu dreiPierteln,

b)beiReisenaußerhalbdeszReichsgelnetsbiszurvollenHöhederregelmäßigen

Jnland-Tagegeldfätze. « "

Diese Bestimmungtrittncit dem1.Dezember1916inKraft Große-Z.Za11ptqiiartier-,denIll.Januar 1917.

Wilhelm. -

-. —--

Jn Vertretungdes«Reichskaiizlers.

»»in denReichskanzler· («.’)ieceh5-!lIiarine-Amt).«, · ««» n.Capxeslle

Berlin,den Isl.Februar1917.

M]. Vorstehende AllerhöchfteOrdresbringe sichunterBezngiinhmesjuiifdieVeröffentlichungim lrlneverordnungsblattfür1915Seite 246 szur Kenntnisder"kllta«ritie.«

d11r1TJ·ihreDieErledigungzUx Zeit vorliegenden Anträge AUfErhöhungdel«Reifeentfchädigiinqen. findenhier- Der Staatssekretärdes PeichskRifarinkAmts,

cl-""«·2«083- V-:-«C..ap.e.lle.- .s- -,i

(2)

Nr. 45.

Bekatmtmachung, betreffendBestimmungenzursAussührungdesGesetzesüberden oaterländischenHilfsdienst. Vom 30. Januar 1917.

DerBundesrat hat aufGrund des§19desGesetze-JiiberdenvaterländischenHilfsdienstvom Z.Dezember1916 (Reichs-Gesetzbl.S. III-Pis)mitZustimmungdesvom Reichstaggewählten Ausschussesfolgende Verordnung erlassen:

1.

Wird dasBeschäftigtmgsverhältniseinesHilfsdienstpstiiljtigen durchdenArbeitgeberoder mitseiner Zustimmung aufgelöst,so hatdieser demHilfsdienstpslichtigenhierübereineBescheinigung (Abkehrschein)auszustellen.

BL.

ErhebteinHilfsdienftpflichtiger,demderAbkehrscheinverweigertwird,nicht Beschwerde gemäs; IS Abf.2desGesetzesbei demAusschuß,sokannervon diesem trotzdemeineschriftliche Auskunftdarüberverlangen,ob derBetrieb seinesbisherigen ArbeitgebersoderdieOrganisation, beiwelchererbisher beschäftigtwar, eine der im§2desGesetzesbezeichnetenStellen ist.Die kunfterteiltderVorsitzendedesAusschusses, sofernernicht hiermiteineandereStellebetraut hat.

JstdieAuskunfterteilt,daßder Betriebdesbisherigen Arbeitgebersoder dieOrganisation.

beiwelcherderHilfsdienstpftichtigezuletztbeschäftigtwar, eineder im§2desGesetzesbezeichneten Stellen nicht ist, so darfderHilfsdienstpflichtigeinBeschäftigunggenommen werden.

DurchdieAuskunft wird der Entscheidungnach§4Abs.2 und §Gdes Gesetzes

nicht vorgegriffen. «

AbschriftderAuskunft istdembisherigen Arbeitgeberund der zuständigen Kriege-;

amtsftellezuübersenden.

§:;3.

Jeder Arbeitgeber,dersich weigert,denvon demHilfsdienftpflichtigen beantragtenAb- kehrschein (§ l) auszustellen, ist verpflichtet,denHilfsdienstpflichtigenzuArbeitsbedingungen, die mindestens nicht ungünstigeralsdiebisherigen sind, iveiterzubeschäftigen

§4.

DerHilfsdienftpflichtige,dervon derBeschwerdenach §9Abs.2desGesetzesGebrauch macht, hatdasBeschäftigungsverhältnisbiszurEntscheidungüberseine Beschwerde fortzusetzen, essei denn, daß ihmdieFortsetzungnach denUmständendesFallesnichtzugemutet werden kann.

Hierüber entscheidet nufAnruf durch denArbeitgeberoderArbeitnehmer der Vorsitzendedest- Ausschusses

AusdemAbkehrscheinemüssenName oderFirmadesArbeitgebersoder derOrganisation sowieOrt,Straszeund Hausnummerder Beschäftigungsstelle,wo derHilfsdienstpflichtigezuletzt tätigwar, sowiedieDauer derletzten Beschäftigungersichtlichsein.

DerAbkehrscheinmuß aufeinembesonderen,von denArbeitspapierendesHilfsdienst- pflichtigengetrenntenBlatte erteiltwerden.

BeiEingebungeinesanderen Beschäftigungsverhältnissesbatderneue Arbeitgeberdem HilfsdienftpflichtigendenSchein abzunehmen

Die BestimmungenimAbs.1bis33gelten auchfür dieBescheinigungen nach §9 Abs.2desGesetzes

§6.

Die Bescheinigungen nach §9 desGesetzesund nach§ldieserVerordnungfind stempelfrei. gleichegilt fürdienach §2dieserVerordnungerteilten Auskiinfte

§7.

Das Verfahrenvor derZentralstellebeimKriegsamt, vor den nach §4Abs.:3,§7 Abs.2,§9 Abs,2desGesetzesgebildeten Ausschussenundvor denVorsitzendendieserAusschusse ist gebühren-und stempelfrei.

(3)

43

§8.

AufdieVerpflichtungzurAbgabe«einesZeugnissesoderGutachtens findenimVerfahren vor denSchlichtungsansschüssendieVorschriftenderZivilprozefzordnungentsprechendeAnwendung

§9.

, Der VorsitzendederZentralstelleodereinesAusschusseskann ZeugenoderSachver- ständige,dieohne genügendeEntschuldigung sichnichtodernicht rechtzeitig einfindenoderdieihre Aussageuiiberechtigt veriveigern,mitGeldstrafebiszueinhuiidert»Markbestrafen.

, EbensokannereinenBeteiligten bestrafen,der.ohnegenügendeEntschuldigungsichnicht Pder nicht rechtzeitigzueinermündlichenVerhandlungeinfindet, zuwelcherseinpersönlichesEr-

scheinenangeordnet ist. » . »· » » « »

» AufEinspruchgegendieFestsetzungeiner Strafe nach Abf.l,2entscheidetdieZentral- stelle oderderAusschußendgültig. .

m J,.

DieZentralstelleunddieAusschussesind»befugt,dieAintsgeriehteuin dieeidlicheVer- nel)1nuiigvvii ZeugenundSachverständigenzuersiicheii.

§11.

« Ein Hilfsdienstpslichtiger,dernachEmpfangderbesonderenschriftlichenAufforderung 7Abs.3Satz2desGesetzes)beieinerder»im«§ des GesetzesbezeichnetenStellen Be- schäftigungerhält, hathiervon unverzüglichdemAusschquvondem die Aufforderungergangen Ut,unter AngabedesArbeitgebersund derArtder.BeschäftigungMitteilungzumachen.Die RlchtigkeitdieserAngabe hatderArbeitgeberdurchseine Unterschriftzubestätigen.

» UnterläßtderHilfsdienstpslichtigedieMitteilung, sokannervom Vorsitzendendes Aus- schussesmitGeldstrafebis zuzwanzigMarkbestraftwerden,wenn erhierausindemAusforderungs-

escheidehingewiesen ist. . » » · · ·

,. Dem Aufforderungsbeseheidist einzurVersendungiiiit derPostgeeigneter Vordruck VclzufiigemderdieMitteilungdernach Abs.1erforderlichenAngabendurchAussüllungermöglicht.

§12.

. AufdieBeitreibungund dieVerwendung der nach §§t)undll verhäiigtenGeld- Uxafeii findetdieVorschriftdes§12derBekanntmachung,betreffend BestimmungenzurAus- thrung desGesetzesüber denvaterländischeiiHilfsdieust,vom 21. Dezember1916 (Reichs- GesptzblS.1411) Anwendung

§1Z.

» » DenArbeitgebernundihrenVertretern ist untersagt,dieArbeiteroderdienachdein

Persirherungsgesetzefür Angestellte versicheriingspslichtigenAngestellten ihresBetriebs in der Aus- UbungdesWahlrechtsbeidennach §11Abs.2, 3desGesetzes vorzunehmenden Wahlenzu ZUArbeiterausschüssenoder denAngestelltenausschüssenoderin derÜbernahmeoderAusübung StTätigkeitalsMitgliedeines solchenAusschusseszubeschränkenodersiewegenderÜbernahme Ulcr der Art derAusübungzubenachteiligen

d· ArbeitgeberoderihreVertreter, diedagegen verstoßen,werden mitGeldstrafebiszu reiliundertMark odermitHaftbestraft.

§.4.1

Die Bei-ordnungtrittniitdeinTagederVerkündunginKraft·

Berlin,denZU.Januar 1917.

DerStellvertreter desReichskanzlers Dr.Helfferich

(4)

44 Nr. 46.

Anweisung"· über das Verfahrenbeiden aufGrund des Hilfsdienftgefetzes gebildeten AusfchüssenVom 30.Januar 1917.

AufGrund des§10desGesetzesüber denvaterländischenHilfsdienstvom I.Dezember1916 (Reichs-Gesetzbl.S.1833)wirdfolgendes bestimmt:

EJJJ1.

Zuständig ist:

1.imFalledes§4. Abs.2desGesetzesderAusschußlFseststellungsaIisschuß),indessen BezirkderBeruf ausgeübtwirdoderdieOrganisationoderder Betrieb oderZweig- ftellen derselbenihrenSitz haben;

imFalle des§7Abs. 2desGesetzesderAusschuß (Einberufungsausschuß),in dessenBezirkderHilfsdienstpflichtige seinen Wohnsitz hatodersich aufhält;

Z.imFalledes§9Abs.2desGesetzesderAusschuß(Schlichtungsausschusz),indessen BezirkdasUnternehmen liegt,beidemderHilfsdienstpflichtigediederBeschwerde zugrunde liegende Beschäftigungausübt oder ausgeübt hat, und,wenn dieseBe- schäftigunganeinemOrte außerhalbdesBezirkes stattfindetoderstattgefunden hat, auchderAusschuß,indessen Bezirk dieserOrtliegt.

Kommen Orte außerhalbdesDeutschen ReichsinFrage, sokann derVorsitzendeder ZentralstelledenzuständigenAusschußbestimmen.

§2.

JsteineZuständigkeitnachdenVorschriftendes§1nicht gegeben, so bestimmtder VorsitzendederZentralstelledenzuständigenAusschuß.

ErachtetderBorsitzendedeseingegangenen Ausschusses diesen für unzuständig sohater dieSachedem von ihm für zuständigerachteten Ausschußzuüberweisen. HältderVorsitzende dieses Ausschussesihngleichfalls für unzuständig,so bestimmtderVorsitzendederZentralstelleden zuständigenAusschuß.

§4.

Werden mehrereansichzuständigeAusschüssemitderselben Angelegenheit befaßt,und wirdeineEinigungüberdie weitere Behandlungunter ihnen nicht erzielt, so bestimmtderVor- sitzendederZentralstelledenzuständigenAusschuß.

§ö.

» »«EntscheidungenUndAnordnungen sind nichtaus demGrunde unwirksam,weil sieoon einemörtlichunzuständigenAusschußergangen sind.

«

§ci.

DieMitgliederderAusschiisseundderZentralstellewerden vor dererstmaligenAus- übung ihresAmtes vqu VorsitzendendurchHandschlagzurunparteiischenundgewissenhaften Führung ihresAmtes undzurVerschwiegenheit(§9Abs.1derBekanntmachung, betreffend Bestimmungen zurAusführung desGesetzesüberden vaterländischenHilfsdienstvom 21. De-

zember1916 Reichs-GesetzblS. 1411 ——s)verpflichtet

§7.

Vorsitzendeund Mitgliederder Ausschiissekönnen wegen BesorgnisderBefangenheit abgelehntwerden, wenn Tatsachenvorliegen,dieMißtrauengegenihre Unparteilichkeitrechtfertigen.

DerAntragist ohneweiteres zurückzuweisen,wenn eroffensichtlichzumZweckeder Ver- schleppunggestelltwird.

Andernfalls entscheidetüber dieAblehnungderAusschußnachAnhörungdesAbgelehnten, deran derEntscheidungnicht teilnimmt BeiStimmengleichheit ist seinStellvertreter zuzuziehen

(5)

- 45 »-

§

Zustellungcnvon Anordnungennach§7Abs.2uiidZdesGesetzesundvonEntschei- dungenerfolgen durch eingeschriebenenBriefodergegenBehandigungsschein.

§

DieZuftellung füreinenUnterofsizierodereinen Gemeinen desi-alstioenHeeresoder·.der aktiven Marine erfolgtandenChefderzunächstvorgesetztenKommaudobehorde

§10.

. EineaußerhalbdesDeutschen Reichszubewirkende Zustellung erfolgt durch Vermittlung desKriegsanits·

§11.

. ZustellungenanPersonen,diezueinemmobilenTruppenteiloderzurBesatzung eines INDienstgestellten«Kriegsfahrzeugs gehören,können mittels ErsuchendervorgesetztenKoinniatido-

behördeerfolgen. »

§12.

- Der Vorsitzendebereitet dasVerfahrensoweitvor, als»es»erforderlichist,um demAus- schußoderderZentralstelleeineschleunigeEntscheidungzuermoglichenEr kannErmittlungen Jeder Artanstellen, insbesondere amtlicheAuskünftesschriftlicheErklarungenundSachverständigen- gutachten einholen;dieVorlegungvon GeschäftsbüchernundsonstigenUrkundenanordnen; Be- te1·ligte,Zeugenund SachverständigevordenAusschußoder dieZentralstelleladen oderdurch

erlltchteBehörden uneidlichvernehmenlassen. » » sp»

DerVorsitzendedesSchlichtnngsausschusseshatBeschwerden,abgesehenvon denFallen des§534Abs.2,innerhalbeiner Wochenach»IhrerAnhangigmarhungvor»denAusschußzu ringen,wenn nichtvorhereineVerständigungerfolgtoderdieBeschwerdezurückgezogenwird.

§1:-3.

HältderAusschußoderdieZentralstelledieSacheaufGrunddervorhandenenUnter- lagennicht«für spruchreif, so beschließensie, welchederim §12bezeichnetenMaßnahmen noch getroffenwerdensollen.

§.14.

DieEntscheidungenderAusschüsseoder derZentralstellekönnenohne mündlicheVer-

lltmdlungerfolgen. » , ,

. JmVerfahrenbeidenSchlichtungsausschüssensolldiemündlicheVerhandlungdieRegel bllden DerAbkehrschein darfnur erteiltwerden,nachdemdemArbeitgebervon derBeschwerde

Kenntnis gegeben ist. ,

HatderVorsitzendevon derAnberauniungeinermündlichenVerhandlung Abstandge- IIo«iiiiiieii,so kann der Ausschußoder dieZentralstellemitZweidrittelinehrheit beschließen,daß mündlicheVerhandlung stattzufinden hat.

U.

Jst mündlicheVerhandlung angeordnet, sokanndieEntscheidungauchbeim Ausbleiben derzurVerhandlungGeladenen ergehen.

§16

Die Verhandlungenvor denFeststellungs-unddenEinberufungsausschüssenund vorJL de Zentralstelle sind nicht öffentlich. «

. Die Verhandlungenvor denSchlichtungsausschüssensindöffentlich,sofern nichtder

Alksschußbeschließt,daßdieOffentlichkeitwegen wichtigerGründe ausgeschlossenwird. Das ,egsaint kann im Jnteresseder Landesverteidigung für einzelne BezirkedenAusschlußder

LIhentliehkeitallgemeinanordnen . qestt

DerVorsitzendekanninallenFällen einzelnen PersonendenZutrittzurVerhandlung

- aten

§17.,

DieAusschiisseunddie Zentralstelle sindbefugt, ZeugenundSachverständigeuneidlich zuvernehmen

(6)

« , Erscheintdie BeeidigungzurHerbeiführungeinerwahrheitsgeinäßenAussage erforderlich, so istdas Amtsgerichtum dieeidliche Vernehmungzuerfuchen.

§Is.

. Darüber, ob einZeugeoderSachvertändigerdieAussageoderdas Gutachtenzuver- weigern berechtigt ist, entscheidetindem Verfahrenbei denFeststellungs-undEinberufungs- ausschüssenundbei derZentralstellederAusschußoderdieZentralstelle nachdenUmständendes Falles,wobei insbesondere auf nahe verwandtschaftlicheBeziehungen sowie aufeinan derzu treffendenEntscheidung bestehendes InteressedesZeugenoder SachverständigenRücksichtzu nehmen ist.FürdasVerfahrenbeidenSchlichtungsausschüssengiltdieVorschriftdes§8der Bekanntmachung, betreffendBestimmungenzurAusführungdesGesetzesüber denvaterländischen Hilfsdienst,vom 30.Januar 1917(Re1chs-Gesetzbl.S.85).

§19.

DieLadungderZeugenundSachverständigengeschiehtunter Hinweis auf·dieFolgen desAusbleibens 9derBekanntmachung, betreffend BestimmungenzurAusführungdesGesetzes über denvaterländischenHilfsdienst,vom 30. Januar 1917 Reichs-Gesetzbl.S.85——).

DieLadungeinerdemaktivenHeereoderder aktiven Marine angehörendenPersondes Soldatenstandes erfolgt durch ErsuchenderMilitärbehörde.

§2().

AufdieAblehnungvon Sachverständigen findetdieVorschriftdes§7entsprechende Anwendung.

§21.

DieZeugenundSachverständigenerhalten Gebühren nachderGebührenordnungfür ZeugenundSachverständige(Reirhs-Gesetzbl.1898 S.689 und1914 S.214).

§22.

Beteiligtekönnensichinjeder LagedesVerfahrenseinesBeistandesund, sofernnicht ihr persönlichesErscheinen angeordnet ist,eines mitschriftlicherVollmacht versehenenVertreters bedienen. BeiständeundVertreter könnendurch BeschlußdesAusschusses zurückgewiesenwerden, wenn siedasVerfahren durch unsachliches Verhalten übermäßigerschweren.

§2:·3.

Das persönlicheErscheinenderBeteiligtenkannangeordnetwerden. Aufihre Ladung findet §19Anwendung

§24.

Wieweit überVerhandlungen, insbesondereüberAussagenvon Beteiligten,Zeugenund SachverständigeneineNiederschrift aufzunehmen ist, bestimmtderAusschußoderdieZentralstelle

§25.’

Die schriftlichabzufassenden,vom VorsitzendenzuvollziehendenEntscheidungen Aus- schussesoderderZentralstelle nach §4Abs,2,§6 und§7Abs.4desGesetzes müssen enthalten:

.dieBezeichnungdesAusschusses,

die Namen desVorsitzendenund derbeiderEntscheidungmitwirkenden Mitglieder, eine kurzeSachdarftellung und BegründungVonder Sachdarftellungund·

«ründungkannabgesehenwerden,wenn derAntragstelleroderderBeschwerdeführer

hierauf:verzichtet. »

NichtindermündlichenVerhandlungverkündeteEntscheidungen sinddemAntragsteller undnachdemErmessendesAusschussesoderderZentralstelle auchanderen Beteiligtenzuzustellen.

Entscheidungenvon grundsätzlicherBedeutung sinddemKriesamt mitzuteilen « «

DieEntscheidungenüberBeschwerden nach §9A «.2desGesetzeswerden,soweitsie auf mündlicheVerhandlung ergehen,imTermin öffentlichverkündet. SchriftlicheAbfasfungnach MaßgabedesAbs.1findetnur statt,wenn sievon einemBeteiligten beantragtwird oderder Ausschußsie für erforderlich erachtet.

Funke-—-

(7)

47

§26.

Beschwerdennach tiund §7Abs.4desGesetzessindsclsriftlichbeideuiAusschuß Anzubringen dessen Entscheidung angefochtenwird. Der Ausfchuszist,ersorderlichenfalls nach Anstellungweiterer Ermittlungen, befugt,derBeschwerde abzuhelfen

i

27.

DieFeststellungsausschiissewerden auf·BeranlassungdesKriegsamtsoder aufschrift- lichenAntrageinesBeteiligten tätig. Beteiligtist,wer andervom Ausfchuszzutreffenden Fest- stellungcinunmittelbares berechtigtes Interesse hat.

§28.

DieBeschwerde stehtimFalledes§6Satz1desGesetzesdeinAntragsteller-,dem Berufsausübenden,demBetriebsinhaberoderder Organisationund,»wenner imöffentlichen Interessefür erforderlich erachtet, auchdemVorsitzendendesAusschusseszu.

(—)q

d-i(.-

. Einberufungs-undSchlichtungsausschüssesindandiefür ihren Bezirkergangenen Ent- lcheidungenderFeststellungsausschüsseundderZentralstellegebunden.

§san

GibteinHilfsdienstpslichriger,ohnedurcheinebesondereAufforderung Einberufuugs- ausschussesherangezogenzufein, seineBeschäftigungunter NichtachtungentgegenstehenderVertrags- bedingungenanf,um inden vaterländischenHilssdienfteinzutreten,sokannsein bisheriger ArbeitgeberdenVorsitzendendes zuständigen

Einberufungsausschusfesbehufs Aufrechterhaltung desBeschäftigungsoerhaltnissesum seine Vermittlungangesen

IS:31·

, Gegendiebesondere schriftlicheAufforderung»könnenderHilssdienstpflichtigeoder sein blsherigerArbeitgeberbei demAusschuß,non demdieAufforderungergangenist,.Vorstellungerheben.

DieAufforderung ist zuriickzunehmen,wenn dieAuslösungdesbisherigenBeschäftigungs- UFrhciltnisseseinenübermäßigenSchadenbereiten würde,sofernnichtdieBedürfnissedesHilfs- dienftesüberwiegenUnterdergleichenVoraussetzungkanndieFristaus§7Abs.3 desGesetzes Uerlängertwerden. Der VorsitzendedesAusschusses istindiesem Falle berechtigt,einenVor- bescheidzuerlassen. Gegen diesen VorbescheidkanndieEntscheidungdesAusschusses angerufen werden,woraufimVorbefcheide hinzuweisen ist.

§:-I;-.).

» GegendieÜberweisungstehtdieBeschwerde sowohldeinHilfsdienstpflichtigenalsauch seinem letztenArbeitgeberzu.

§:33.

JniVerfahrenvor denSchlichtungsausschüssensind Beteiligtenur derBeschwerdefiihrer undderArbeitgeber.gegendendieBeschwerde sich richtet.

§ist.

, Erachtetder Schlichtungsausschuszeine Bescheinigung nach§9lAbf.1desGesetzes lAbkehrschein)nichtfiirerforderlich,weildiebisherigeBeschäftigungdesBeschwerdeführersnicht Unter§2desGesetzes fiel, so stellterhierübereineBescheinigungaus (Befreiungsschein).

. DieseBescheinigungkannauchvom VorsitzendendesAusschusses sofort nachEingang derBeschwerde ausgestelltwerden. Eine AnrufungdesAusschusses findet hiergegen nicht statt.

§J:35.

Bei zuriickgestelltenWelsrpflichtigen hat der Schlichtungsausschußauf Jerlangen der TllcilitärbehördeauchindenFällen,dienichtbereitsausGrund des§9Abs.2desGesetzesvor

(8)

den Ausschußgebracht sind, festzustellen,welcheGründezuderAuflösungdesBeschäftigungsoers haltnissesfgeführthaben. » «· , » ,

·

»

."

Iabeikann der Ausschustvorschlagen, den-.Wehrpflichtigekneinemanderen «.«Pe.triebe zuüberweisen. "« I

" · ««

§36.

Diese Anweisungtritt1nit demTage-derVerkündunginKraft.

Berlin,den.-30.Januar.19«17..

» kiKriegsamt Groeuer.

Berlin,dent).Februar,1917.

Vorstehende Bekanntiiiaehungen (Reichs-Gesetzblatt1917 Seite85—92s)werden hiermit imAnschlußan das unter«Nr.285 fSeite 3124316) imMarineoerordnungsblatt«für 1916 bekanntgegebene GesetzüberdenvaterländischenHilfsdienstooin 5.Dezember1916 zurKenntnis

derMarine gebracht ,

DerStaatssekretärdesReichs-ElJiarine-Atnts.

Jin Auftrage.

F.Ul.50:3(;. Erle r.

Nr. 47.

Familienunterstützungen.

Berlin, denZ.Februar1917.

. - - . 11.Februar 1888

« 9 9 a ; ( «. .

Zu·-11-lbsatz-de-Gesete ooin 4.August1914 bestimmt:

Die für dieUntersuchungwegen FahnenfluchtoderfürdieStrafrwllstreckungzuständigen Gerichtsherren habendievorgeschriebene BenachrichtigungderfürdenWohnortderEinberufenen zuständigenKommissionen (LandratoderMagistratldurchdieIlliarineteile unter Mitteilungder Unterlage dafürandiese sofortzuveranlassen,wenn itnAbwesenheitsverfahreneinhinreichender VerdachtderFahnenflurht vorliegt,oderein Urteiliibereine höhereStrafealssechsMaximeka fäugnig oollstrecttwird, undzwarauchdann,wenn dieausgesetztoderunterbrochen geweseueStraf- vollstrecknngwieder aufgenommenwird. Dieooni Gerichtsherrniineinzelnen Falleangegangenen Marineteile sindzur schleimigen Benachriehtigung gemäß §ll Absatz2a.a.O.verpflichtet

Unferlassungoder VerzögerungderVenachrichtigung ziehenunterUmständenSrhadenersahansprüche Ilncj sich.

" » «

,betreffend Familienunterstützungen,wird

. Der StaatssekretärdesT)ieichs-Marine-Amts.

JnVertretung

As III-IWU Heblsiinghanså

48.:

,-l1rl"aubserteislung—·anOffiziszere

Berlin, denZ.Februar19·17.

-SeineMajestätderlKaisernndKönig habenzugenehniigen geruht,daß·zurVerminderung Schreibwerksund zur Vereinsachunader GesuchslistendieJmmediatbefehlshaberder Manne Urlaub zur Wiedekrherstellungder Gesundheit bis-zusesrhs stattbiszuauderthalbbzw dreiMonaten erteilendürfen,wenns der? Urlaub non solchen OfsizierenimKorvettenkapitiinsrang,

(9)

.

49

die»sichnichtinStellungeninit derUrlaubsbefugiiisgseiiiäjzOrganisatorische Bestimmungen die- KaiserlicheMariae-,Anlage29§4,4bzw.ineiner Regiiiientskoniniandeurstellungbefiiideii,«oder von OffiziereniinKapitänleutnants-,OberleutnantszuiidLeutnantsrang nachgesuchtwird.

« An denfiirdas Sanitätsoffizierkorps erlassenen Sonderbestimniungenwird hierdurch

nichts-geäiidert. » « · ·

Der StaatsfekretärdesElieichs-Marnie-Aints. L Jii Vertretung

A.lb.13387. Helibiiighiiiis.

Nr. 49.

Ausnutzung derEisenbahnwageii.

Berlin,den31.Januar I1917.

Die Verfügungooiii 25.Februar1916«——-cl-;1L2588-(Yiarineverordnu«ngsblattSeite40) wirdinErinnerung gebracht BeidersinapiiheitderWageii»sind·sienichtnurbiszumLade- gfewichhsondernsoweitdieBeschaffenheitder-Giites eszulaszt,bis zur angeschriebenen Trag- mhigkeitzubelasten.

DerStaatssekretärdesTlieichs-Marine-Aiiits.

JnVertretung

Cl-·1I»1454« Dis.Zihrainin

Nr. 50.

Portofreiheit fürFeldpostbriefe nachBulgarien.

Berlin,den 8.Februar1917.

JnZukunftwerden allenichtodernicht ausreicheudfreigeinachtenFeldpostbriefebiszuiiiGewicht von 50g-,dievon den inDeutschland sichaufhaltendenoder deutschen Truppen zugeteilten bulgarischenHeeresk und Marineaiigeliörigen»k auchvon dennach Deutschlandbe- urlaubten oder indeutschenBädern usw· zurKur befindlichenbulgarischenMilitärpersonen—- nach Bulgarien ausgeliefert werden, sowiediegleichartigenFeldpostbriefederdeutschen Heeres- odexsMaxinequgehörigenanihreinBulgarienansässigenFamilienmitgliederportofrei nach Biilgarienweitergeleitet Dies istdendbiiirineangehörigenbetaiintzugeben.

DerStaatssekretiirdesReichs-Marine-Aints.

JnVertretung

Cl-.l1.1(.)28-. Di-.Schrainni.

Nr. öl.

Bezeichnungder«neuenBesoldungsartem Berlin, den9.FebruarllxllT

InallenGebührnisangelegenheiten.(»"l"1berweisungslisten,Gehaltsbiichern, Besoldungsrapportenu.dgl) UtkünftigbeisolchenOffizierenusw« bei denennach derAllerhöchstenOrdre voin 18 Januar I·917(MarineverordnungsblattSeite 21Nr.26) zwei Artenvon BesolduiiginFragekommen können,diemaßgebendeBesoldungsartinKlammern anzugeben.Empfängerder höherenfins-

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