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Kaiserlich Deutsches Generalgouvernement Warschau. Abt. IV a Nr. 15040 : Warschau, den 19. Dezember 1916. Im Anschlusz an den Erlasz vom 16. d. Mts. IV a Nr. 14971. Die polnischen Legionsoffiziere der Werbekommandos für die polnische Wehrmacht [...]

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Kaiserlich Teutsches

HeneralgiMrliement Warschau.

Abt.IV a Nr. 15040.

Warschau, den 19. Dezember 1916.

Im Anschluß an den Erlaß vom 16. d. Mts. IVa Nr. 14971.

D ie polnischen Legionsoffiziere der Werbekommandos fü r die polnische Wehrmacht und diejenigen der bisherigen polnischen Legionen

erstere vom Tage des Eintreffens in dem Generalgouvernement Warschau, letztere vom 1. Dezember d. I

.

ab

erhalten während des A ufenthalts im Generalgouvernement bei Selbstbeköstigung Zulagen:

in Warschau und Praga täglich 5 M k

.

außerhalb täglich

. . . .

3 Mk.

Vorübergehendes Verlassen des Gebiets sowie Lazarettaufenthalt schließen den Bezug der Zulagen aus.

Z u r Verbesserung der U nteroffiziers- und Mannschaftskost bei der bisherigen Legion sind zuständig bis zu einer Stärke von

50 Köpfen 100 Mk.

75

150

100

200

und fü r jede weitere

£

5" 6# Köpfe <577£5 Mk. mehr.

Maßgebend f ü r die Berechnung der Pauschbeträge ist die Besoldungsstärke am

1. des betreffenden Monats. Für den Monat Dezember gilt jedoch die Besoldungs­

stärke am 16. 12, 1916.

Sämtliche Zulagen r Selbstbeköstiger sowie die durch Verfügung der Armee­

intendantur vom 4. 12

.

1916 Abt. 1 a N r. 21950 den Mannschaften der polnischen Werbekommandos zugestandenen Verpflegungszuschüsse von täglich 1 M k

.

5 0 P fg

.

trü g t bis einschließlich 3 1

.

Dezember 1 91 6 die österreichische^ Heeresverwaltung.

D ie Pauschbeträge zur Verbesserung der U nteroffiziers- und Mannschaftskost ab 1. Dezember 1916 sowie die vorstehend erwähnten Zulagen r Selbstbeköstiger und die Verpflegungszuschüsse von 1 Mk. 50 Pfg. täglich ab 1. Januar 1917 trägt die deutsche Verwaltung.

Das Kommando der polnischen Legion wolle dafür Sorge tragen, daß die Pausch­

beträge zur Verbesserung der U nteroffiziers- und Mannschaftskost fü r Dezember 1916 von den unterstellten Truppenteilen bis zum 10. Januar 1917 bei der Armee inten- da n tu r des Generalgouvernem ents Warschau in Forderungsnachweisen nach beigefügtem Muster (umseitig) zur Erstattung angefordert werden.

Vorstehendes gilt vom 1. Januar 1917 ab in gleicher Weise für die Werbe­

kommandos und polnischen Truppen inz Generalgouvernement Lublin

.

D ie Ausgaben, welche die deutsche Heeresverwaltung trügt, werden aus Landes­

m itteln bestritten. Anforderung hat allmonatlich bis zum 10. des folgenden Monats

m it besonderem Forderungsnachweis nach dem beigefügten M u s te r bei der A rm ee­

intendantu r des Generalgouvernements Warschau zu erfolgen. I n den Forderungs­

nachweisen sind die Selbstbeköstiger namentlich aufzuführen. W eite rhin ist die Stärke der U nteroffiziere und Mannschaften am 1. des betreffenden M onats anzugeben und

am Schluß die Richtigkeit von dem Bataillons- u

.

s. w

.

Kommandeur zu bescheinigen.

Verteilungsplan:

^Sämtliche T r u p p e n

...

343

V on S eiten des Generalgouvernements:

Der Chef des Generalftabes:

Wachs Oberst.

Kommando der poln. Legion

....

30

^

Ausbildungskommandos... 30

Abt. des Gen. Gouv. u. Armeeintendantur 50

-

R e s e r v e

...

147

Bus. 600

(2)

Forderungsnachweis

der Kassenverwaltung des Landst.Inf. Ers. Batl. H

.

über Zulagen für Selbstbeköstiger und Pauschbeträge

zur

Verbesserung der Mannschastskost

fürJuni 1916.

a) Zulagen für Selbstbeköstiger:

Lfde.

Nr.

Empfänger Zulage

ist zuständig Tage zu Mk.

Dienstgrad Name vom bis 3.— 1.50

1. Major M. 20. 1. 30.|21 10.

2. Zahlm. Stellv. N. 1. 9. 9

Summe

b) Pauschbeträge zur Verbesserung

Manns chaftsko st:

Besoldungsstärke der Unteroffiziere und Mannschaften am 1. 6. 16 einschl. der zur Besoldung Zugeteilten: 1100 Köpfe

. . .

Zusammen

Die Angaben im Fordötzungsnachweis erkenne ich

als richtig an. Sie stimmen mit denen des Kriegs- besoldungs-Rapports überein.

N., den 30. 6. 1916.

M.

Major und Bataillonskommandeur.

Im Ganzen

Bemerkungen.

Mk. Pfg.

63. D

om

11.bis 19.6. aufDienst- reis en außerh. d. Gen. Gouv.

13 50 ab 10. 6. tut Lazarett.

76 50

2200 2276 1 50

Die Richtigkeit bescheinigt:

P., den 30. 6. 1916.

Die Kassenverwaltung.

N.

Zahlmeister.

Anmerkung: Ereignisse, die auf die Zuständigkeit der Zulagen Einfluß haben, sind in Spalte

„Bemerkungen"

zu

erläutern.

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