• Nie Znaleziono Wyników

[Rozporządzenie. Incipit] : Da in dem Königreich Polen, durch eine Verordnung vom 26ten November 1822, der Juden Geleit-Zoll fur eine fortdauernde Abgabe erklart, und jeder fremde Jude, ohne Rucksicht auf Alter, Stand und Geschlecht, fur einen 30 tagigen

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Share "[Rozporządzenie. Incipit] : Da in dem Königreich Polen, durch eine Verordnung vom 26ten November 1822, der Juden Geleit-Zoll fur eine fortdauernde Abgabe erklart, und jeder fremde Jude, ohne Rucksicht auf Alter, Stand und Geschlecht, fur einen 30 tagigen "

Copied!
4
0
0

Pełen tekst

(1)

m

dem Königreich Polen, durch eine Verordnung

vom

26sten November 1822, der Juden Geleit

-

Zoll für eine fortdauernde Abgabe erklärt, und jeder fremde Jude, ohne Rücksicht auf Alter, Stand und Geschlecht, für einen 50 tägigen Aufenthalt im Lande, einer Abgabe

von

2 Rthlr. 15 Sgr. unterworfen ist; dadurch also die Aussicht auf

«ine Vereinigung

zur

gegenseitigen Abschaffung dieser Abgabe sich entfernt hat;

so

soll die Letztere in Gefolge der hohen Verfügung der Königs.

Ministerien des Innern und der Finanzen

vom

i6ten November d. I.

auch diesseits erwiederungsweise noch fort bestehen, jedoch mit Königs.

Allerhöchster Genehmigung

vom

Uten September d. I. in der Verfah- rungsweise eine Abänderung, und

zwar vom

isten Januar 1824 an, in folgender Art Statt finden: der Geleits-Abgabe bleibt jeder Jude

aus

dem Königreich Polen, der in die Provinzen Preußen und Posen kommt, unterworfen, und

zwar

ohne Rücksicht auf Alter, Geschlecht, Stand und Geschäfte. Binnen der Frist

wo er

seinen Reisepaß visiren

zu

lassen gehalten ist, muß

er

auch den Geleitsschein lösen. Es wird derselbe auf einen Stempelbogen

von

2 Rthlr. 15 Sgr. ertheilt, wie ihn die Beilage

-enthält. Die Ausfüllung und Aushändigung gegen Erlegung der Stempel-Abgabe geschiehet

von

den

zur

Prüfung und Visirung der Reise­

pässe authorisirten Behörden.

Der Schein gilt

nur

längstens 50 Tage, und muß bei einem

nach Verlauf dieser Zeit noch Statt findenden Aufenthalt in den Provinzen Preußen und Posen ein

neuer

Schein extrahirt werden.

Juden welche

es

unterlassen den Geleitschein gehörig und nach

Ablauf desselben einen

neuen

4» lösen, werden

um

den vierfachen Betrag

der Gefalle also mit 10 Thaler bestraft, wie

es

das Allgemeine Landrecht

bei beabsichtigten Verkürzungen der

vom

Staate angeordeten Gefälle

bestimmt.

Die vollständige Ausfüllung des Scheines, wie solche

aus

dem

Formular ersichtlich ist, wird den Behörden

zur

Pflicht gemacht und mit dem Ankauf und der Ausgabe der Geleitscheine wird Seitens der Polizei- Behörden

es

eben

so

gehalten, wie

es

mit den Paß-Formularen geschieht.

Die gedachten Behörden müssen übrigens die Formulare

zu

den Geleit­

scheinen gegen baare Bezahlung, wie jedes andere Stempelpapier

von

den Special-Debits-Stellen beziehen.

Bei

(2)

B" Visirung der Paffe muß die Entrichtung des Geleitsstempels

konkrolirt werden, und darf kein Paß eines im Königreich Polen wohn­

haften Juden visirt werden, ohne zugleich den Geleitöschein

zu

ertheilen, oder wenn der Jude bereits damit versehen ist, auch den letzteren

zu

vistren.

Diese Bestimmung wird den Königs, kandrathlichen Aemtern, Haupt-Steuer-Aemtern und Magistraten mit dem Auftrage bekannt ge­

macht, solche vom isten Januar 1824

an

in Anwendung

zu

bringen und

ganz genau

zu

beobachten

Auch haben die Steuer

-

Beamten ebenfalls,

so

viel

es

ihrer Seits geschehen kann, mit darauf

zu

achten, daß die Geleits-Abgabe

nicht umgangen werde.

Bromberg, den iZten Dezember 1823.

Königs. Preuß. Regierung, n. Abtheilung.

v. Rozierowski, Rsgalli.

An

sämmtliche Landrathliche Aemter, Haupt-Zoll-

und Steuer

-

Aemter und Magistrate, Bromberger Departements.

L»2Z Dezember II. R.

(3)

Geleitsschein

auf 50 Tage und weniger gültig.

(X>

Inhaber des hier angesiegelten Reisepasses des (Name) wohnhaft zu (Wohnort) welcher am (Tag und Datum mit Buchstaben) über (Ein- gangsort) in diese Provinz gekommen ist; kann sich hierauf bis zum (auf 30 Tage nach dem Eintritt ins kand, oder bei Verlängerung

nach Ablauf des vorigen Scheins auszufüllen)

in den Provinzen Preußen, Westpreußen und Posen aufhalten, muß

aber auch überall den Vorschriften nachkommen, wozu das Paßgesetz

und andere allgemeine Bestimmungen Ausländer, welche sich im Preußi­

schen Staate aufhalten, verpflichten.

Gegeben (Ort) (Tag) (Jahreszahl) (beides mit Buchstaben.)

(Firma und Siegel der Behörde.)

(4)

Cytaty

Powiązane dokumenty

To natomiast jest bardzo ważne dla młodych ludzi, którzy dopiero wchodzą na rynek pracy, a tym samym rozpoczynają dorosłe życie.. Chcą, aby było ono ciekawe i mało

ciotomowym dziełem zbiorowym pt.. Doborowy zespół znawców z całego świata Ukazuje w nim św. Bonawenturę jako człowieka, zakonnika, ge­ nerała zakonu i

Es ist nicht leicht, ein 30-Millionen-Volk zu zerquet- schen, das nichts anderes verlangt als sein Recht auf Existenz.“ 27 Das bedeutete nicht, dass für das zwischen zwei

Rozprawa doktorska opisuje badania wydzieleń oraz ich wpływ na umocnienie nadstopu Inconel 718 w celu wyboru optymalnych warunków obróbki cieplnej spośród ośmiu próbek

Therefore, Aaker’s brand personality scale can be used in the context of human brands but only the full 42 items rather than her shortened framework.. The moderate factor

I provide examples of individual-user heuristic methods (multiple Why? questions, circle of analogies) and a group-based method (discussion 66 which involves stepwise

Badania mikrobiologiczne wykazały obecność w próbce zarówno bakterii grupy coli, enteroko- ków kałowych, jak i Escherichia coli, co świadczy o obec- ności świeżego i

m Zaprojektowano i zaimplementowano proces przep³ywu zadañ przy pomocy systemu Conflation i aplikacji jêzyka BPEL (Business Process Execution Language) dla wyka- zania