• Nie Znaleziono Wyników

Weitere amtliche Publikationen

Interkantonale Prüfung für Osteopathinnen und Osteopathen 2021

Gestützt auf Art. 7 Abs. 3 des Reglements der Schweizerischen Konferenz der kanto-nalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) für die interkantonale Prüfung von Osteopathinnen und Osteopathen in der Schweiz vom 23. November 2006 hat der Vorstand der GDK beschlossen, die interkantonale Prüfung für Osteopathinnen und Osteopathen wie folgt anzusetzen:

– zweiter Teil der Prüfung im Frühjahr: 2. Juni bis 2. Juli 2021;

– zweiter Teil der Prüfung im Herbst: 1. bis 30. November 2021.

Ort: Der Prüfungsort wird zu einem späteren Zeitpunkt entsprechend der sprachlichen und geografischen Verteilung der Kandidatinnen und Kandidaten bestimmt.

Bewerberinnen und Bewerber, welche während der Übergangsfrist des Reglements bereits zur praktischen Prüfung zugelassen worden sind ebenso wie diejenigen, die den 1. Teil der Prüfung bestanden haben, haben das vollständig ausgefüllte und unter-zeichnete Anmeldeformular der GDK, letztere mit den erforderlichen Unterlagen – bis spätestens 2. April 2021 für die Frühjahrsprüfung

– bis spätestens 31. August 2021 für die Herbstprüfung

per Post an das Generalsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK), Speichergasse 6, Postfach, 3001 Bern, zu senden.

Das Reglement über die interkantonale Prüfung in Osteopathie und das jeweilige An-meldeformular können beim Generalsekretariat der GDK, Speichergasse 6, Postfach, 3001 Bern, angefordert oder von unserer Webseite https://www.gdk-cds.ch/de/gesund-heitsberufe/osteopathie heruntergeladen werden.

Die Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung sowie Ort und Zeit der Prüfung werden den Kandidatinnen und Kandidaten nach Ablauf des Anmeldetermins direkt zugestellt.

Bern, 21. Januar 2021 Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren Der Generalsekretär: Michael Jordi Anpassungen der Ausgestaltung der Covid-19-Härtefallregelung

Aufgrund der Änderungen des Bundesrates vom 14. Januar 2021 der Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epi-demie vom 25.November 2020 (SR 951.262) ergeht folgender

Beschluss des Regierungsrates:

1. Die nachfolgenden Beschlussziffern 2 bis 6 ersetzen die Beschlussziffern 2 bis 6 des RRB Nr. 931/2020 (publiziert im Amtsblatt Nr. 52 vom 24. Dezember 2020, Seiten 3270 ff.), welche hiermit ausser Kraft gesetzt werden.

2. In Ergänzung zu den bundesrechtlichen Vorgaben haben die Unternehmen kumu-lativ zu belegen oder zu bestätigen, dass:

a) per 31. Dezember 2019 kein hälftiger Kapitalverlust nach Art. 725 Abs. 1 OR vorlag;

b) sie am 15. März 2020 keine fälligen Rückstände über die ordentlichen Zahlungs-fristen hinaus bei der Bezahlung von kantonalen Gebühren sowie keine Steuer-schulden gegenüber Bund, Kantonen, Bezirken und/oder Gemeinden hatten;

c) sie im Jahr 2020 keinen Reingewinn erwirtschaftet haben, es sei denn, sie sind von einer Betriebsschliessung im Sinne von Art. 5b Covid-19-Härtefallverordnung betroffen.

3. Eckwerte der Festsetzung und Auszahlung der Beiträge:

a) Grundsatz

I. Unternehmen mit Umsatzrückgang von 40% gemäss Art. 5 Covid-19-Här-tefallverordnung: 60% der Fixkosten des Jahres 2020, maximal 15% des Jahresumsatzes 2020;

II. Seit 22. Dezember 2020 behördlich geschlossene Unternehmen: 60% der Fixkosten des Jahres 2020, maximal 15% des Jahresumsatzes 2020;

III. Seit 18. Januar 2021 behördlich geschlossene Unternehmen: 40% der Fix-kosten des Jahres 2020, maximal 10% des Jahresumsatzes 2020;

IV. Maximalbetrag für alle Unternehmen: Fr. 500 000.–.

b) Übersteigt die Summe der festgesetzten Beiträge die zur Verfügung stehenden Bundes- und Kantonsmittel für Härtefallmassnahmen, werden die Beiträge durch Entscheidungsinstanz proportional reduziert.

c) Steht der festgesetzte Beitrag in einem offensichtlichen Missverhältnis zu den ungedeckten Fixkosten des Unternehmens, kann dieser durch die Entscheidungs-instanz angepasst werden.

d) Die Beiträge werden in Form von Teilzahlungen ausgerichtet.

4. Um Missbräuche zu vermeiden, untersagt der Regierungsrat den Unternehmen die Rückzahlung von Aktionärsdarlehen während drei Jahren nach Erhalt eines nicht rückzahlbaren Beitrags oder bis zu dessen freiwilligen Rückzahlung an den Kanton.

5. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Ausrichtung eines nicht rückzahlbaren Unter-stützungsbeitrags.

6. Das Volkswirtschaftsdepartement wird mit dem Vollzug beauftragt.

7. Gegen diesen Beschluss kann innert 20 Tagen seit der Publikation im Amtsblatt Beschwerde beim kantonalen Verwaltungsgericht, Postfach 2266, 6431 Schwyz, erhoben werden.

8. Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

9. Der vollständige Beschluss kann unter www.sz.ch/haertefall eingesehen werden.

Schwyz, 2. Februar 2021 Im Auftrag des Regierungsrates Der Staatsschreiber: Dr. Mathias E. Brun Bewilligung zur Berufsausübung als Akupunkteurin

Das Amt für Gesundheit und Soziales hat Jeannine Erzinger, Thalwil, die Bewilligung zur Berufsausübung als Akupunkteurin in eigener fachlicher Verantwortung erteilt.

Schwyz, 20. Januar 2021 Amt für Gesundheit und Soziales Bewilligung zur Ausübung des Apothekerberufes

Das Amt für Gesundheit und Soziales hat Irène Krieg, Lachen, die Bewilligung zur Berufsausübung als Apothekerin in eigener fachlicher Verantwortung erteilt.

Schwyz, 20. Januar 2021 Amt für Gesundheit und Soziales Bewilligung zur Ausübung des Arztberufes

Das Amt für Gesundheit und Soziales hat Amgad El Mekabaty, Dr. med., Stuttgart (D), die Bewilligung zur Berufsausübung als Arzt in eigener fachlicher Verantwortung mit Zulassung zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Kategorie «Radiologie») erteilt.

Schwyz, 27. Januar 2021 Amt für Gesundheit und Soziales

Bewilligung zur Ausübung des Arztberufes

Das Amt für Gesundheit und Soziales hat Patricia Möhl, Dr. med., Malans, die Be-willigung zur Berufsausübung als Ärztin in eigener fachlicher Verantwortung mit Zu-lassung zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Kategorie «Radiologie») erteilt.

Schwyz, 27. Januar 2021 Amt für Gesundheit und Soziales Bewilligung zur Berufsausübung als Augenoptiker

Das Amt für Gesundheit und Soziales hat Roger Borner, Zwillikon, die Bewilligung zur Berufsausübung als Augenoptiker in eigener fachlicher Verantwortung erteilt.

Schwyz, 27. Januar 2021 Amt für Gesundheit und Soziales Bewilligung zur Berufsausübung als Pflegefachfrau

Das Amt für Gesundheit und Soziales hat Christa Messmer, Mägenwil, die Bewilligung zur Berufsausübung als Pflegefachfrau in eigener fachlicher Verantwortung erteilt.

Schwyz, 20. Januar 2021 Amt für Gesundheit und Soziales Bewilligung zur Berufsausübung als Physiotherapeutin

Das Amt für Gesundheit und Soziales hat Daniela Bürgler, Muotathal, die Bewilligung zur Berufsausübung als Physiotherapeutin in eigener fachlicher Verantwortung erteilt.

Schwyz, 27. Januar 2021 Amt für Gesundheit und Soziales Bewilligung zur Berufsausübung als Physiotherapeutin

Das Amt für Gesundheit und Soziales hat Alexandra Thaler, Ibach, die Bewilligung zur Berufsausübung als Physiotherapeutin in eigener fachlicher Verantwortung erteilt.

Schwyz, 20. Januar 2021 Amt für Gesundheit und Soziales Bewilligung zur Ausübung des Zahnarztberufes

Das Amt für Gesundheit und Soziales hat Helena Reichert, Altdorf, die Bewilligung zur Berufsausübung als Zahnärztin in eigener fachlicher Verantwortung sowie die Be-willigung zur Führung einer Patientenapotheke erteilt.

Schwyz, 27. Januar 2021 Amt für Gesundheit und Soziales Steuererklärungsverfahren bei natürlichen Personen im Jahre 2021 Einreichung der Steuererklärung 2020

Die natürlichen Personen haben die Steuererklärung 2020 sowie die Beilagen bis 31. März 2021 vollständig ausgefüllt und unterzeichnet (Papierform) bei der

Kanto-nalen Steuerverwaltung Schwyz, Steuererklärungseingang nP, Bahnhofstrasse 15, 6430 Schwyz, einzureichen. Diese Frist kann auf Gesuch hin erstreckt werden. Ge-suche um Fristerstreckung sind vor dem 31. März 2021 online unter https://efristen.

sz.ch/np oder beim zuständigen Steueramt zu stellen. Steuerpflichtige, die bis 28. Fe-bruar 2021 keine Steuererklärung erhalten, haben diese bei der zuständigen Ge-meindeverwaltung anzufordern und fristgerecht einzureichen. Die Nichtzustellung der Steuerformulare entbindet weder von der Steuerpflicht noch von der Pflicht zur Ein-reichung einer Steuererklärung.

Steuerpflicht

Die Steuerpflicht der natürlichen Personen richtet sich nach § 4 ff. des kantonalen Steuergesetzes vom 9. Februar 2000 und nach Art. 3 ff. des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990.

eTax.SZ 2020: Steuererklärung gratis digital ausfüllen:

Ab sofort steht die neue Online-Deklarationslösung eTax.SZ unter www.sz.ch/etax zur Verfügung. Erforderlich für die Nutzung von eTax.SZ ist vorgängig eine einfache Re-gistrierung mittels 2-Faktor-Authentifizierung (SMS-Code). Zur weiteren Autorisierung wird ein persönlicher Zugangscode benötigt. Diesen Zugangscode erhalten die Steuer-pflichtigen mit ihren Steuererklärungsformularen 2020 zugestellt. Erleichtert wird die Erfassung der Steuerdaten durch die Möglichkeit, praktisch sämtliche Vorjahresdaten aus der bisherigen Lösung einfach zu importieren. Notwendige Beilagen zur Steuer-erklärung können bequem mittels Mobile-App digitalisiert und auf sicherem Weg in die Deklarationslösung übertragen werden. Bereits digital vorhandene Belege können ebenfalls unkompliziert in die Deklarationslösung übertragen werden. Nach Beendigung der Eingabe kann die Steuererklärung ohne Unterschrift online übermittelt werden.

Die Steuerdeklaration ist damit auf einfache und sichere Weise möglich.

Wer seine Steuererklärung nicht online ausfüllen will, kann eTax.SZ wie bisher auf seinen PC bzw. Laptop herunterladen und als Desktop-Applikation nutzen. Die offline ausgefüllte Steuererklärung kann trotzdem online übermittelt oder ausgedruckt, unter-schrieben und zusammen mit den notwendigen Beilagen postalisch eingereicht werden.

Verrechnung resp. Rückerstattung der Verrechnungssteuer im Jahre 2021

Verrechnungssteuerguthaben werden mit den offenen Steuerschulden verrechnet.

Übersteigen die Guthaben die offenen Steuerschulden, erfolgt die Rückerstattung mittels Bank- oder Postüberweisung.

Die Verrechnung resp. Rückerstattung der Verrechnungssteuer auf Lotteriegewinnen erfolgt nur im ordentlichen Veranlagungsverfahren; sie ist im Wertschriften- und Gut-habenverzeichnis zu beantragen. Auch Anträge auf pauschale Steueranrechnung und auf zusätzlichen Steuerrückbehalt USA können nur behandelt werden, wenn sie gleich-zeitig mit einer vollständig ausgefüllten Steuererklärung und den erforderlichen Bei-lagen eingereicht werden.

Schwyz, 5. Februar 2021 Kantonale Steuerverwaltung Steuererklärungsverfahren bei juristischen Personen im Jahr 2021 1. Frist zur Einreichung der Steuererklärung

Die juristischen Personen haben die Steuererklärung für die im Kalenderjahr 2020 beendete Steuerperiode sowie die Beilagen bis 31. Juli 2021 vollständig ausgefüllt

und unterzeichnet bei der Kantonalen Steuerverwaltung Schwyz, Postfach 1232, 6431 Schwyz, einzureichen. Steuerpflichtige, denen bis 28. Februar 2021 keine Steuererklä-rung zugestellt wird, haben diese bei der Steuerverwaltung anzufordern und innert der vorstehenden Frist einzureichen. Die Nichtzustellung der Steuerformulare entbindet weder von der Steuerpflicht noch von der Pflicht zur Einreichung einer Steuererklärung.

Diese Frist kann auf Gesuch hin erstreckt werden. Gesuche um Fristerstreckung sind vor dem 31. Juli 2021 ausschliesslich online unter https://efristen.sz.ch/jp zu stellen.

2. Steuerpflicht

Die Steuerpflicht der juristischen Personen richtet sich nach §55 ff. des kantonalen Steuergesetzes vom 9. Februar 2000 und nach den Artikeln 50 ff. des Bundesgeset-zes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990.

Schwyz, 5. Februar 2021 Kantonale Steuerverwaltung Jährliche Beiträge aus dem Sportfonds

Sämtliche beitragsberechtigten Sportorganisationen im Kanton Schwyz wurden im Februar zur Gesuchseingabe aufgefordert. Sie können bis 31. Mai 2021 ihr Gesuch um einen Beitrag aus dem Sportfonds elektronisch (www.sz.ch/sport, Bereich «Ge-suche») einreichen.

Beitragsberechtigt sind die Aufwendungen für den Sportbetrieb sowie die Vereins- und Verbandsarbeit von Sportorganisationen, welche Einzelmitglieder oder Mitglieder der Verbände des Sportverbands Kanton Schwyz (SKS) sind. Vorbehalten sind ausseror-dentliche Aufwendungen oder Arbeiten, welche nicht der direkten Ausübung der Sportart dienen.

Die Sportorganisationen erhalten jährlich definierte Pauschalbeiträge. Die Beitrags-höhe richtet sich nach den verfügbaren Mitteln des Fonds zur Förderung des Sports.

Gesuche für Anschaffungen, Investitionen oder Sportinfrastruktur, welche die Kosten von Fr. 100 000.– übersteigen, müssen als ausserordentliches Gesuch eingereicht werden. Mit der Realisierung darf erst begonnen werden, wenn die Beitragszusicherung vorliegt, andernfalls entfällt der Beitrag.

Sämtliche Informationen und Richtlinien finden sie unter www.sz.ch/sport.

Schwyz, Februar 2021 Sportförderung Kanton Schwyz, Abteilung Sport

Stellenangebote

Aktuelle Stellenangebote der kantonalen Verwaltung, Schulen und Anstalten Zwei dipl. Logopädinnen/Logopäden, Amt für Volksschulen und Sport 50–100% | Einsiedeln | ab 1. August 2021

Fachspezialist/in landwirtschaftlicher Gewässer- und Umweltschutz, Amt für Land-wirtschaft

100% | Schwyz | ab 1. Mai 2021

Schulinspektorin/Schulinspektor, Amt für Volksschulen und Sport 70–90% | Schwyz | ab 1. August 2021

Kauffrau/Kaufmann Administrativmassnahmen, Verkehrsamt 70% | Schwyz

Details sowie weitere Stellenangebote finden Sie unter www.sz.ch/jobs.

Schwyz, 3. Februar 2021 Personalamt

Powiązane dokumenty