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Weitere amtliche Publikationen

Publikation eines Beschlusses der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Inner-schwyz

Gestützt auf § 33 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 6. Juni 1974 (SRSZ 234.110) wird folgendes Beschlussdispositiv veröffentlicht:

Beschluss Nr. IA/006/49/2020 der KESB Innerschwyz vom 15. Dezember 2020 Verzicht auf Massnahmen

1. Auf die Errichtung von Erwachsenenschutzmassnahmen für Peter Reygel wird ver-zichtet.

2. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.

3. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen nach Erhalt beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Postfach 2266, 6431 Schwyz,

Beschwerde geführt werden (Art. 450 ff. ZGB). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen. Für Rechtsmittelverfahren im Kindes- und Erwachsenen-schutz gelten die Bestimmungen über den Fristenstillstand nicht (§ 157 Abs. 2 Bst. c JG).

Brunnen, 14. Januar 2021 Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Innerschwyz

Provisorischer Basispreis Tarpsy der Seeklinik Brunnen AG für CSS-versicherte Patienten / Vorsorgliche Anordnung gültig ab 1. Januar 2021

Beschluss des Departements des Innern (gestützt auf § 23 Abs. 2 VRP):

1. Für stationäre psychiatrische Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversi-cherung gemäss KVG in der Seeklinik Brunnen AG gilt für CSS-versicherte Patien-ten (CSS Versicherung AG, INTRAS Krankenversicherung AG, Arcosana AG und Sanagate AG) ab 1. Januar 2021 bis zur Genehmigung oder Festsetzung eines Tarifs in der Hauptsache ein provisorischer Basispreis Tarpsy in der Höhe von Fr. 680.–.

2. Die rückwirkende Geltendmachung allfälliger Tarifdifferenzen durch die Leistungs-erbringer oder die Kostenträger (Versicherer, Kantone) bleibt vorbehalten, falls im Endentscheid endgültige Tarife genehmigt oder festgesetzt werden, die von den vorsorglich festgesetzten abweichen.

3. Bezüglich Datenaustausch, Zahlungsmodalitäten usw. gelten die Bestimmungen der bisherigen Verträge weiterhin, soweit unter den Tarifpartnern keine abweichen-den Regelungen getroffen werabweichen-den und keine abweichenabweichen-den bundesrechtlichen Bestimmungen entgegenstehen.

4. Gegen Ziffer 1 dieser Verfügung kann innert zehn Tagen seit dessen Publikation im Amtsblatt beim Departement des Innern Einsprache erhoben werden. Im Säum-nisfall hat es mit dem Entscheid sein Bewenden. Eine allfällige Einsprache hat keine aufschiebende Wirkung, weshalb die Anordnungen sofort vollstreckbar und der provisorische Tarif anwendbar ist. Eine Einsprache ist kurz zu begründen.

Schwyz, 18. Januar 2021 Departement des Innern

Pflegefinanzierung ambulante Langzeitpflege / Festlegung der Höchsttaxen für Spitex- Organisationen ohne Leistungsauftrag der Gemeinden ab 1. März 2021

Das Amt für Gesundheit und Soziales hat verfügt:

1. Ab dem 1. März 2021 gelten für Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause mit Zulassung für den Kanton Schwyz und ohne Leistungsauftrag der Ge-meinden folgende Höchsttaxen:

– Abklärung und Beratung (Art. 7 Abs. 2 Bst. a KLV) Fr. 98.–

– Untersuchung und Behandlung (Art. 7 Abs. 2 Bst. b KLV) Fr. 89.–

– Grundpflege (Art. 7 Abs. 2 Bst. c KLV) Fr. 76.–

2. Der Anspruch auf Restfinanzierung entspricht der jeweiligen Höchsttaxe abzüglich der Beiträge der Krankenpflegeversicherung und der versicherten Person.

3. Gegen diese Verfügung kann innert 20 Tagen nach Publikation im Amtsblatt beim Regierungsrat des Kantons Schwyz, Postfach 1260, 6431 Schwyz, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde muss einen Antrag und eine Begründung ent-halten. Die angefochtene Verfügung ist beizulegen.

Schwyz, 19. Januar 2021 Amt für Gesundheit und Soziales

Pflegefinanzierung ambulante Langzeitpflege / Festlegung der Höchsttaxen für selbst-ständig tätige Pflegefachpersonen ab 1. März 2021

Das Amt für Gesundheit und Soziales hat verfügt:

1. Ab dem 1. März 2021 gelten für selbstständig tätige Pflegefachpersonen mit Zu-lassung für den Kanton Schwyz und ohne Leistungsauftrag der Gemeinden folgen-de Höchsttaxen:

– Abklärung und Beratung (Art. 7 Abs. 2 Bst. a KLV) Fr. 99.–

– Untersuchung und Behandlung (Art. 7 Abs. 2 Bst. b KLV) Fr. 95.–

– Grundpflege (Art. 7 Abs. 2 Bst. c KLV) Fr. 91.–

2. Der Anspruch auf Restfinanzierung entspricht der jeweiligen Höchsttaxe abzüglich der Beiträge der Krankenpflegeversicherung und der versicherten Person.

3. Gegen diese Verfügung kann innert 20 Tagen nach Publikation im Amtsblatt beim Regierungsrat des Kantons Schwyz, Postfach 1260, 6431 Schwyz, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde muss einen Antrag und eine Begründung ent-halten. Die angefochtene Verfügung ist beizulegen.

Schwyz, 19. Januar 2021 Amt für Gesundheit und Soziales

Pflegefinanzierung ambulante Langzeitpflege / Festlegung der Höchsttaxen für die Stiftung Phönix (Begleitetes Wohnen) ab 1. März 2021

Das Amt für Gesundheit und Soziales hat verfügt:

1. Für die Stiftung Phönix Schwyz gelten ab dem 1. März 2021 für Leistungen des Angebots «Begleitetes Wohnen», welche nach Art. 7a Abs. 1 der Krankenpflege-Leistungsverordnung vom 29. September 1995 (KLV, SR 832.112.31) abgerech-net werden, nachfolgende Höchsttaxen pro Stunde:

– Abklärung und Beratung (Art. 7 Abs. 2 Bst. a KLV) Fr. 142.–

– Untersuchung und Behandlung (Art. 7 Abs. 2 Bst. b KLV) Fr. 129.–

– Grundpflege (Art. 7 Abs. 2 Bst. c KLV) Fr. 108.–

2. Der Anspruch auf Restfinanzierung entspricht der jeweiligen Höchsttaxe abzüglich der Beiträge der Krankenpflegeversicherung und der versicherten Person.

3. Gegen diese Verfügung kann innert 20 Tagen nach Publikation im Amtsblatt beim Regierungsrat des Kantons Schwyz, Postfach 1260, 6431 Schwyz, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde muss einen Antrag und eine Begründung ent-halten. Die angefochtene Verfügung ist beizulegen.

Schwyz, 19. Januar 2021 Amt für Gesundheit und Soziales

Pflegefinanzierung ambulante Langzeitpflege / Festlegung der Höchsttaxen für die Lungenliga Zentralschweiz ab 1. März 2021

Das Amt für Gesundheit und Soziales hat verfügt:

1. Für die Lungenliga Zentralschweiz gelten ab dem 1. März 2021 für Leistungen, welche im Kanton Schwyz und nach Art. 7a Abs. 1 der Krankenpflege-Leistungs-verordnung vom 29. September 1995 (KLV, SR 832.112.31) abgerechnet und für Einwohnerinnen und Einwohner mit gesetzlichem Wohnsitz im Kanton Schwyz erbracht werden, nachfolgende Höchsttaxen pro Stunde:

– Abklärung und Beratung (Art. 7 Abs. 2 Bst. a KLV) Fr. 142.–

– Untersuchung und Behandlung (Art. 7 Abs. 2 Bst. b KLV) Fr. 129.–

– Grundpflege (Art. 7 Abs. 2 Bst. c KLV) Fr. 108.–

2. Der Anspruch auf Restfinanzierung entspricht der jeweiligen Höchsttaxe abzüglich der Beiträge der Krankenpflegeversicherung und der versicherten Person.

3. Gegen diese Verfügung kann innert 20 Tagen nach Publikation im Amtsblatt beim Regierungsrat des Kantons Schwyz, Postfach 1260, 6431 Schwyz, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde muss einen Antrag und eine Begründung ent-halten. Die angefochtene Verfügung ist beizulegen.

Schwyz, 19. Januar 2021 Amt für Gesundheit und Soziales Bewilligung als Organisation der Krankenpflege und Hilfe zu Hause

Das Amt für Gesundheit und Soziales hat der Spitex Puls24Personal GmbH, Zürich, im Sinne der Erwägungen die Bewilligung als Organisation der Krankenpflege und Hilfe zu Hause sowie die Zulassung als Leistungserbringerin (Kategorie «Organisatio-nen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause») zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erteilt.

Schwyz, 13. Januar 2021 Amt für Gesundheit und Soziales Bewilligung zur Ausübung des Arztberufes

Das Amt für Gesundheit und Soziales hat Wilfried Flade, Dr. med., Wädenswil, die Bewilligung zur Berufsausübung als Arzt in eigener fachlicher Verantwortung mit Zu-lassung zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Kategorie «Allgemeine Inne-re Medizin») erteilt.

Schwyz, 13. Januar 2021 Amt für Gesundheit und Soziales Bewilligung zur Berufsausübung als Pflegefachmann

Das Amt für Gesundheit und Soziales hat Michael Schröder, Birmensdorf, die Be-willigung zur Berufsausübung als Pflegefachmann in eigener fachlicher Verantwortung erteilt.

Schwyz, 13. Januar 2021 Amt für Gesundheit und Soziales Bewilligung zur Ausübung des Zahnarztberufes

Das Amt für Gesundheit und Soziales hat Ana-Maria Moldovan, Dr.-medic stom. (RO), Zürich, die Bewilligung zur Berufsausübung als Zahnärztin in eigener fachlicher Ver-antwortung sowie die Bewilligung zur Führung einer Patientenapotheke erteilt.

Schwyz, 13. Januar 2021 Amt für Gesundheit und Soziales

Gewerbsmässiger Personalverleih / Aufruf an die Lohngläubiger für Ansprüche an die Kaution

Die Konkursverfahren über die nachstehenden Firmen sind als geschlossen erklärt:

– CA Industrietechnik AG, ehemals Seedammstrasse 3, 8808 Pfäffikon;

– Kurzen & Partner AG, ehemals Sihleggstrasse 23, 8832 Wollerau.

Zur Sicherstellung von allfälligen Lohnansprüchen aus der Personalverleihtätigkeit ist je eine Kaution hinterlegt. Die geleistete Kaution kann von verliehenen Arbeitnehmen-den insoweit beansprucht werArbeitnehmen-den, als ihre Lohnforderungen nicht bereits anderweitig erfüllt wurden und insoweit die Kaution zur Befriedigung dieser restlichen Ansprüche genügt.

Wer Anspruch auf die Kaution geltend machen will, wird aufgefordert, bis 19. Febru-ar 2021 unter Beilage der nötigen Unterlagen seine Forderung anzumelden: Amt für Arbeit, Lückenstrasse 8, Postfach 1181, 6431 Schwyz.

Schwyz, 19. Februar 2021 Amt für Arbeit Erlöschen einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA

Gestützt auf § 33 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRP) wird folgendes Verfügungsdispositiv vom 15. Januar 2021 veröffentlicht:

1. Die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von Frank Theo Zien, geboren 5. Oktober 1971, Deutschland, mit Gültigkeit bis 20. Mai 2024, gilt per sofort als erloschen.

2. Die Kosten dieser Verfügung, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.– sowie Auslagen von Fr. 10.– (total Fr. 810.–), werden Frank Theo Zien nach Eintritt der Rechtskraft in Rechnung gestellt.

3. Gegen diese Verfügung kann innert 20 Tagen seit Zustellung beim Regierungsrat des Kantons Schwyz, Postfach 1260, 6431 Schwyz, schriftlich Beschwerde ein-gereicht werden.

4. Zufertigung …

Schwyz, 22. Januar 2021 Amt für Migration

Stellenangebote

Aktuelle Stellenangebote der kantonalen Verwaltung, Schulen und Anstalten Berufsbeiständin/Berufsbeistand, Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz Innerschwyz 60% | Brunnen | ab 1. April 2021

Abteilungsleiterin/Abteilungsleiter Ausländerwesen, Amt für Migration 100% | Schwyz | ab 1. Juli 2021

Praktikantin/Praktikant im Amt für Gewässer, Umweltdepartement 80–100% | Schwyz | für mindestens sechs Monate

Vorsteherin/Vorsteher des Amtes für Kindes- und Erwachsenenschutz und der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Ausserschwyz

100% | Schwyz

Details sowie weitere Stellenangebote finden Sie unter www.sz.ch/jobs.

Schwyz, 20. Januar 2021 Personalamt

Gemeinde Freienbach

Lebenswert und lebendig – die Gemeinde Freienbach am Zürichsee setzt sich aus den fünf Dörfern Bäch, Freienbach, Hurden, Pfäffikon und Wilen zusammen und zählt rund 16 000 Einwohner.

Wir suchen per 1. Juli 2021 eine Leitung Werkdienst 100% (m/w).

Das detaillierte Stelleninserat finden Sie auf der Webseite https://www.freienbach.ch/

freienbach/aktuelles/jobs.

Haben wir Ihr Interesse geweckt? Dann bewerben Sie sich bitte online mit unserem elektronischen Bewerbungsformular.

Freienbach, 20. Januar 2021 Gemeinde Freienbach Gemeinde Vitznau

Das Bergdorf am See und am Fusse der Rigi ist sowohl für den Tourismus wie auch für die rund 1500 Einwohner eine attraktive Gemeinde mit hoher Wohnqualität.

Infolge internen Stellenwechsels suchen wir per sofort oder nach Vereinbarung eine/

einen

Gemeindeschreiber-Substitutin/Gemeindeschreiber-Substitut (80–100%).

Es erwartet Sie eine interessante, verantwortungsvolle und abwechslungsreiche Tätig-keit in einem motivierten und jungen Team mit kurzen Entscheidungswegen. Mit Vitznau als attraktive Wohngemeinde und beliebte Tourismusdestination mit grossem Freizeitangebot liegt Ihnen ein vielseitiges und spannendes Jobangebot zu Füssen.

Nähere Informationen zu dieser Stelle finden Sie unter www.vitznau.ch.

Vitznau, 18. Januar 2021 Gemeindekanzlei Vitznau

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