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Nr Januar 2021 Staatskanzlei Schwyz Telefon Internet:

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Nr. 3

22. Januar 2021 Staatskanzlei Schwyz Telefon 041 819 11 24 E-Mail: amtsblatt@sz.ch Internet: www.sz.ch

Amtsblatt

Kanton – Bezirke – Gemeinden 162

Volksrechte 162 Gesetzgebung 163 Kantonsrat 165 Einbürgerungsgesuche 166

Planungs- und Baurecht 166

Verkehrsanordnungen 176 Erbrecht 177

Gerichtliche Anzeigen 177

Konkurse 180

Weitere amtliche Publikationen 183

Stellenangebote 187

Ausschreibung von Arbeiten und Lieferungen 188

Handelsregister 202

Nichtamtliche Anzeigen 206

(2)

Kanton – Bezirke – Gemeinden

Volksrechte

Bezirk Schwyz / Abstimmung vom 7. März 2021

Am Sonntag, 7. März 2021, und im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen an den Vortagen findet im Bezirk Schwyz eine Abstimmung über folgendes Sachgeschäft statt:

Einzelinitiative «Für die Gewährung einer Kreditsicherungsgarantie von Fr. 2 000 000 durch den Bezirk Schwyz an die Rotenfluebahn Mythenregion AG Schwyz».

Stimmberechtigt sind Schweizerbürger und Schweizerbürgerinnen, die im Bezirk Schwyz als Bürger oder Niedergelassene wohnen, das 18. Altersjahr erfüllt haben und nicht vom Stimmrecht ausgeschlossen sind.

Die Stimmunterlagen werden den Stimmberechtigten bis spätestens 12. Februar 2021 zugestellt. Ort und Zeit der Urnenöffnung sind auf dem Stimmrechtsausweis aufgeführt.

Stimmberechtigte, die keine Stimmunterlagen erhalten sollten, wollen sich bitte bei ihrer Gemeindekanzlei melden. Das Stimmrecht kann entweder brieflich oder persön- lich an der Urne ausgeübt werden.

Das Ergebnis der Abstimmung kann am Sonntag, 7. März 2021, ab circa 15.00 Uhr im Internet unter www.bezirk-schwyz.ch abgerufen werden.

Schwyz, 15. Januar 2021 Bezirksrat Schwyz Gemeinde Freienbach / Abstimmung vom 7. März 2021

Am 7. März 2021 und im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen an den Vortagen findet die Abstimmung über folgende Vorlage der Gemeinde Freienbach statt:

Sachgeschäft Initiative nachhaltige Mobilität.

Ort und Zeit der Urnenöffnung sind auf dem Stimmrechtsausweis aufgedruckt.

Stimmberechtigt sind jeder Schweizerbürger und jede Schweizerbürgerin, die in der Gemeinde als Bürger oder Niedergelassene wohnen, das 18. Altersjahr erfüllt haben und nicht vom Stimmrecht ausgeschlossen sind.

Die Stimmunterlagen werden den Stimmberechtigten bis spätestens 14. Februar 2021 zugestellt. Das Stimmrecht kann entweder brieflich oder persönlich an der Urne aus- geübt werden.

Stimmberechtigte, die keine Stimmunterlagen erhalten, wollen sich bitte bei der Ge- meindekanzlei melden.

Freienbach, 22. Januar 2021 Der Gemeinderat

Initiativbegehren «Steuerliche Entlastung des Mittelstandes (Mittelstandsinitiative)»

Der Regierungsrat in Betracht

dass am 27. Juni 2019 das mit einer Rückzugsklausel versehene Initiativbegehren

«Steuerliche Entlastung des Mittelstandes (Mittelstandsinitiative)» eingereicht worden ist (Amtsblatt Nr. 35 vom 30. August 2019, S. 2018),

(3)

dass das Initiativkomitee der Staatskanzlei mit Schreiben vom 18. Dezember 2020 den Rückzug der Initiative mitgeteilt hat,

dass diese Rückzugserklärung verbindlich ist, beschliesst:

Vom Rückzug des Initiativbegehrens «Steuerliche Entlastung des Mittelstandes (Mit- telstandsinitiative)» wird Kenntnis genommen. Es findet darüber keine Volksabstim- mung statt.

Schwyz, 12. Januar 2021 Im Auftrag des Regierungsrates:

Landammann: Petra Steimen-Rickenbacher Staatsschreiber: Dr. Mathias E. Brun

Gesetzgebung

Gegenvorschlag zur Initiative «Steuerliche Entlastung des Mittelstandes (Mittel- standsinitiative)»

(Kantonsratsbeschluss vom 16. Dezember 2020) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz beschliesst:

I.

Das Steuergesetz vom 9. Februar 20001 wird wie folgt geändert:

§ 35 Abs. 1 Bst. f und Abs. 1a (neu)

(1 Vom Reineinkommen werden für die Steuerberechnung abgezogen:)

f) 20 Prozent der Differenz zwischen 60 000 Franken und dem Reineinkommen, jedoch höchstens 4000 Franken, für alleinstehende steuerpflichtige Personen, sofern sie über 65 Jahre alt sind oder eine ganze Rente der eidgenössischen In- validenversicherung beziehen; derselbe Abzug steht jeder in ungetrennter Ehe lebenden steuerpflichtigen Person zu, die diese Voraussetzungen erfüllt, wobei für die Berechnung lediglich die Hälfte des ehelichen Reineinkommens massgebend ist.

1a Alle Steuerpflichtigen haben Anspruch auf einen Entlastungsabzug vom Rein- einkommen. Er beträgt 30 Prozent der massgebenden Bemessungsgrundlage, die sich wie folgt berechnet:

a) für in ungetrennter Ehe lebende Ehepaare aus der Differenz zwischen 70 000 Franken und dem Reineinkommen;

b) für die übrigen Steuerpflichtigen aus der Differenz zwischen 35 000 Franken und dem Reineinkommen;

c) für jedes Kind, für welches ein Abzug gemäss Abs. 1 Bst. c und d geltend gemacht werden kann, erhöht sie sich um 25 000 Franken;

d) für alle Steuerpflichtigen vermindert sie sich um 10 Prozent des Reinvermögens.

(4)

§ 250i (neu) 14. Teilrevision 2020 betreffend Entlastung untere und mittlere Einkommen

Die geänderten Bestimmungen finden erstmals auf die Steuerperiode 2022 Anwen- dung.

II.

1 Dieser Gegenvorschlag wird zusammen mit der Initiative «Steuerliche Entlastung des Mittelstandes (Mittelstandsinitiative)» der Volksabstimmung nach dem Verfahren gemäss § 32 der Kantonsverfassung (KV) unterstellt.

2 Wird die Initiative zurückgezogen, unterliegt der Gegenentwurf dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 KV. Die Referendumsfrist nach § 35 Abs. 2 KV beginnt diesfalls mit der amtlichen Veröffentlichung des Rückzugs der Initiative.

3 Der Beschluss wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetz- sammlung aufgenommen. Er tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

Im Namen des Kantonsrates Der Präsident: René Baggenstos Der Protokollführer: Dr. Paul Weibel Dieser Beschluss ist vom Kantonsrat in der Schlussabstimmung mit 95 zu 0 Stimmen angenommen worden.

Er wird dem fakultativen Referendum gemäss § 35 der Kantonsverfassung unterstellt.

Ablauf der Referendumsfrist: 23. März 2021.

1 SRSZ 172.200.

Finanzhaushaltsgesetz für die Bezirke und Gemeinden (FHG-BG) 1

(Vom 30. Mai 2018) Inkraftsetzung

Der Regierungsrat in Betracht,

dass das Finanzhaushaltsgesetz für die Bezirke und Gemeinden vom 30. Mai 2018 (FHG-BG) im Amtsblatt Nr. 23 vom 8. Juni 2018, S. 1300 ff., unter Hinweis auf § 35 der Kantonsverfassung veröffentlich wurde,

dass die Referendumsfrist unbenützt abgelaufen ist, beschliesst:

Das Finanzhaushaltsgesetz für die Bezirke und Gemeinden vom 30. Mai 2018 wird rückwirkend auf den 1. Januar 2021 in Kraft gesetzt.

Schwyz, 12. Januar 2021 Im Namen des Regierungsrates

Landammann: Petra Steimen-Rickenbacher Staatsschreiber: Dr. Mathias E. Brun

1 SRSZ 153.100.

(5)

Genehmigung eines Reglementes der Gemeinde Schübelbach

Der Regierungsrat hat das revidierte EW-Reglement der Gemeinde Schübelbach ge- mäss der Urnenabstimmung vom 29. November 2020 genehmigt.

Schwyz, 12. Januar 2021 Im Auftrag des Regierungsrates Der Staatsschreiber: Dr. Mathias E. Brun

Kantonsrat

Kantonsratssitzung vom 24. Februar 2021 Organisatorische Hinweise

Sitzungsort: MythenForum Schwyz, grosser Saal Sitzungsdauer: 09.00–12.30 Uhr

Geschäftsverzeichnis

Nr. Geschäftstitel RRB Nr.

1 Information zur aktuellen epidemiologischen Lage durch die Frau Landammann

2 Covid-19-Pandemie */2021

a) Unterstützungspaket 2021 zugunsten der Schwyzer Wirtschaft b) Motion M 16/20: Geschäftsmieten während Corona-Lockdown:

Dreidrittels-Kompromiss

c) Postulat P 2/21: Mieter und Eigentümer von Gewerberäumen entlasten

3 Motion M 10/20: Keine Diskriminierung für unser Gewerbe im Beschaffungswesen

Postulat P 6/20: Echtes Hopp Schwyz: Eigene Ressourcen

im Kanton Schwyz nutzen 889/2020

4 Kantonsratsbeschluss über eine Ausgabenbewilligung für den Kauf

der Liegenschaften GS Nr. 250, 251, 456 und 644 Morschach 940/2020 5 Kantonsratsbeschluss über das Gesetzgebungsprogramm

2021–2022 13/2021

Nr. Titel des Vorstosses RRB Nr.

6 Postulat P 3/20: Mit gutem Finanzmanagement Zinskosten

vermeiden 753/2020 7 Postulat P 5/20: Schwyzer Wanderwegnetz ausbauen! 779/2020 8 Interpellation I 19/20: Steigende Corona-Fallzahlen:

Weshalb wurde so spät reagiert? 935/2020

9 Interpellation I 22/20: Schlecht gewähltes Kommunikations - mittel der Spitalleitung Schwyz – wer ist dafür verantwortlich und zieht die Konsequenzen, welche Strategie steckt dahinter

und wer trägt die Kosten? 936/2020

10 Interpellation I 17/20: Warum fahren Lastwagen systematisch

zu schnell durch den Kanton Schwyz? 942/2020

(6)

11 Interpellation I 21/20: Statistisch erfasste «Fallzahlen» –

wie steht es um die aktuelle Spitalkapazität im Kanton Schwyz? 958/2020 12 Postulat P 4/20: Reduktion oder Streichung der Schulgelder

an kantonalen Mittelschulen 967/2020

13 Interpellation I 16/20: Missbrauch von Praktika bekämpfen 999/2020 14 Interpellation I 15/20: Härtefallklausel führt zu Täterschutz 10/2021 Legende: *Dieser Beschluss lag noch nicht vor, als das Geschäftsverzeichnis festgelegt wurde.

Schwyz, 14. Januar 2021 Im Namen des Kantonsrates Der Präsident: René Baggenstos

Einbürgerungsgesuche

a) Gesuche Steinen

Veronika Rejtharova, geboren 15. Mai 1977, von Tschechische Republik, Wohnsitz in der Schweiz seit 15 Jahren, wohnhaft 6422 Steinen, Hausmatt 8.

Annika Weissörtel, geboren 19. Mai 2008, von Deutschland, Wohnsitz in der Schweiz seit 7 Jahren, wohnhaft 6422 Steinen, Schwyzerstrasse 10.

Rothenthurm

Tanja Gezer, geboren 10. März 1986, von Türkei, Wohnsitz in der Schweiz seit Geburt, wohnhaft 6418 Rothenthurm, Hauptstrasse 26.

b) Einwände oder Bemerkungen

Innert 20 Tagen kann jedermann zu den Einbürgerungsgesuchen beim entsprechenden Gemeinde- bzw. Bezirksrat Einwände oder Bemerkungen anbringen (§ 8 Abs. 2 KBüG, SRSZ 110.100).

Personen, die Einwände oder Bemerkungen anbringen, haben im Einbürgerungsver- fahren keine Parteistellung (§ 8 Abs. 3 KBüG).

Die Frist für Einwände oder Bemerkungen dauert vom 22. Januar bis und mit 11. Fe- bruar 2021.

Planungs- und Baurecht

Baugesuche

a) innerhalb der Bauzonen Schwyz

Bauherrschaft: Bistro & Bar Mything Schwyz, c/o Franz Suter, Eichenweg 3, 6438 Ibach; Projekt: marty architektur ag, Ratskellergasse 2, 6430 Schwyz; Grundeigen-

Nr. Titel des Vorstosses RRB Nr.

(7)

tümer: Bezirk Schwyz, Brüöl 7, 6430 Schwyz. Bauobjekt: saisonale Nutzung Haupt- platz, Hauptplatz, Schwyz, KTN 825, Koordinaten 2 692 340/1 208 490 (ohne Bau- gespann).

Bauherrschaft: Spinnerei Ibach Immobilien AG, Asetstrasse 35, Postfach 544, 6431 Schwyz; Projekt: Architekturbüro J.Pfyl’s Söhne GmbH, Dammstrasse 2, 6438 Ibach.

Bauobjekt: Umbau alte Spinnerei zu Wohnen mit Neubau Tiefgarage, Asetstrasse 37, Ibach, KTN 1549, Koordinaten 2 691 925/1 206 970.

Arth

Bauherrschaft: Martin und Christa Heimoz-Behrens, Kronenhofweg 2a, 6415 Arth;

Projekt: Marty Architektur AG, Ratskellergasse 2, 6430 Schwyz. Bauobjekt: Anbau am Wohnhaus, Kronenhofweg 2a, Arth, KTN 2588, Koordinaten 2 682 057/1 212 822.

Steinen

Bauherrschaft: Stockwerkeigentümergemeinschaft Im Adelmann 3, Oskar Camenzind, Im Adelmann 3, 6422 Steinen; Projekt: AG für Umbauten, Bahnhofweg 1, 6405 Immensee. Bauobjekt: Balkonanbauten Mehrfamilienhaus, Im Adelmann 3, Steinen, KTN 843, Koordinaten 2 688 813/1 211 537.

Rothenthurm

Bauherrschaft: OAK Energie AG, Brüöl 2, Postfach 449, 6431 Schwyz; Projekt: Gür- ber Ingenieure AG, Remy Gürber, Herrengasse 3, 6430 Schwyz; Grundeigentümer:

Flurgenossenschaft Schoosweid, Pirmin Abegg, Schoosweidstrasse 7, 6418 Rothen- thurm, und Gemeinde Rothenthurm, Schulstrasse 4, Postfach 67, 6418 Rothenthurm.

Bauobjekt: Erweiterung Fernwärmeleitungsnetz, Höhenweg, Höhenweg/Schooshöhe- weg, Rothenthurm, KTN 1059, 1057 und 1084, Koordinaten 2 693 477/1 217 531 und 2 693 453/1 217 638 (ohne Baugespann).

Oberiberg

Bauherrschaft: Pfotenglück-Hundebetreuung, Maya Trösch, Bödelistrasse 1, 8843 Oberiberg; Projekt: Maya Trösch, Bödelistrasse 1, 8843 Oberiberg; Grundeigentümerin:

Genossame Yberg, Riedweg 11, 8842 Unteriberg. Bauobjekt: Hundepension und Zaun, Bödelistrasse 1, Oberiberg, KTN 207, Koordinaten 2 701 811/1 210 570.

Lachen

Bauherrschaft: Konrad Marti, Sechserwiesstrasse 13, 8717 Benken; Projekt: Stähli AG Architekten SIA, Zeughausstrasse 12, 8853 Lachen; Grundeigentümer: James Berger, Hergishalten 14a, 8008 Pfäffikon, und Gemeinde Lachen, Alter Schulhaus- platz 1, 8853 Lachen. Bauobjekt: Gartenwirtschaft, Seeplatz 5, Lachen, GB 180 und 170, Koordinaten 2 707 041/1 227 859 (ohne Baugespann).

Altendorf

Bauherrschaft: Harrison Spirit GmbH, Nina Spitzer, Morgartenstrasse 22, 8004 Zürich;

Projekt: Daniela Nösges, Untere Leihofstrasse 22, 8820 Wädenswil; Grundeigentümer:

Georg Hartmann, Churerstrasse 33, 8852 Altendorf. Bauobjekt: Umbau Einfamilien- haus, Seestrasse 14, Büelbrunnen, Altendorf, KTN 249, Koordinaten 2 705 272/

1 227 948 (ohne Baugespann).

(8)

Schübelbach

Bauherrschaft: Werner Schuler, Enzianweg 4, 8854 Siebnen; Projekt: H. Grünenfelder AG, Ziegelbrückstrasse 52, 8866 Ziegelbrücke. Bauobjekt: Schwimmbad mit Pergo- la beim Einfamilienhaus, Enzianweg 4, Siebnen, KTN 2305, Koordinaten 2 711 250/

1 225 825.

Wangen

Bauherrschaft: Bianca Zürrer-Hüppin, Schafmatt 8, 8855 Wangen; Projekt: PD Holz- &

Bauplanung, Leuholz 24, 8855 Wangen. Bauobjekt: Anbau Balkon beim Wohnhaus, Schafmatt 8, Wangen, GB 1481, Koordinaten 2 709 380/1 228 445.

Einsiedeln

Bauherrschaft: Marty Gartenbau AG, Riedstrasse 4, 8842 Unteriberg, und Lyn Tec AG, Zur Klostermühle, Klostermühlestrasse 16, 8840 Einsiedeln; Projekt: Arthur Kälin AG, Hauptstrasse 25, 8840 Einsiedeln. Bauobjekt: Erweiterung Lagerplatz mit Terrainanpassung und Stützmauer und Materialcontainer, Furrenstrasse 18, Chloster- müli, Einsiedeln, GB 6252 und 3738, Koordinaten 2 699 346/1 221 082.

Bauherrschaft: Grab Gartenbau AG, Steig 1, 8840 Einsiedeln; Projekt: NeonThaler Werbetechnik AG, Hämmerli 6, 8855 Wangen; Grundeigentümerin: Lagler Immobilien AG, Etzelstrasse 41, 8840 Einsiedeln. Bauobjekt: Leuchtreklame Fassade Gewerbe- bau und Pylon, Steig 1, Einsiedeln, GB 6194, Koordinaten 2 698 858/1 221 481 (Gewerbebau) und 2 698 832/1 221 445 (Pylon).

Bauherrschaft: Cäsar Kälin, Grütlistrasse 31, 8840 Einsiedeln; Projekt: Unasolar AG, Im Feld 19, 8840 Einsiedeln; Grundeigentümer: Cäsar Kälin, Grütlistrasse 31, 8840 Einsiedeln, und Alexander Kälin, Grütlistrasse 31a, 8840 Einsiedeln. Bauobjekt:

Sonnenkollektoren aufgeständert auf Schrägdach, Grütlistrasse 31, Einsiedeln, GB 2861, Koordinaten 2 699 925/1 221 246.

Küssnacht

Bauherrschaft: Franziska und Roger Ertle, Suurstoffi 8, 6343 Rotkreuz; Projekt:

B. Beeler Architekten HTL AG, Grundstrasse 22B, 6343 Rotkreuz; Grundeigentümer:

Varem AG, Peter Merian-Strasse 54, 4002 Basel. Bauobjekt: Umgebungsgestaltung (Projektänderung), Martisweidweg 26, Immensee, KTN 4204, Koordinaten 2 677 662/

1 215 953.

Wollerau

Bauherrschaft: Artefakt Blumen GmbH, Bahnhofstrasse 1, 8832 Wollerau; Grundeigen- tümerin: Stockwerkeigentümergemeinschaft Bahnhofstrasse 1, Beat Rüdisüli, Bahn- hofstrasse 1, 8832 Wollerau. Bauobjekt: Leuchtreklame, Bahnhofstrasse 1, Wollerau, KTN 76, Koordinaten 697 109/227 970 (bereits ausgeführt).

Bauherrschaft: Roger Posch, Frohburgstrasse 15, 8832 Wollerau; Projekt: Zweifel Gartenbau AG, Kapellstrasse 15, 8853 Lachen. Bauobjekt: Schwimmbad und Garten- gestaltung, Frohburgstrasse 15, Wollerau, KTN 1210, Koordinaten 697 034/228 297.

Bauherrschaft: Martin Caspar, Frohburgstrasse 54, 8832 Wollerau; Projekt: A. Helbling Gartenbau, Bahnhofstrasse 55a, 8854 Siebnen. Bauobjekt: Parkplatz und Treppen- abgang, Frohburgstrasse 54, Wollerau, KTN 1619, Koordinaten 696 761/228 297.

(9)

Freienbach

Bauherrschaft: Peter Föllmi, Fällmisstrasse 66, 8832 Wilen; Projekt: Architektur- büro Facchin, Seestrasse 205, 8806 Bäch; Grundeigentümer: Hanspeter Föllmi, Gnosseweg 8, 8832 Wilen. Bauobjekt: Studioeinbau im Untergeschoss, Gnosseweg 8, Wilen, KTN 1293, Koordinaten 2 697 818/1 227 738 (ohne Baugespann).

Bauherrschaft: Nauer Immobilien GmbH, Kirchstrasse 38, 8807 Freienbach; Projekt:

N2a Architektur, Bahnhofstrasse 23, 9443 Widnau. Bauobjekt: Abbruch Einfamilien- haus und Neubau Mehrfamilienhaus, Deuberrainweg 8, Freienbach, KTN 1530, Koordinaten 2 699 664/1 229 104.

Bauherrschaft: Rina Wunderli, Seestrasse 189, 8806 Bäch, und Levi Wunderli, Am Wasser 17, 8806 Bäch; Projekt: Gürber Ingenieure AG, Herrengasse 3, 6430 Schwyz;

Grundeigentümer: Rina Wunderli, Seestrasse 189, 8806 Bäch, und Ernst Wunderli, Am Wasser 17, 8806 Bäch. Bauobjekt: Pfahlfundation, Am Wasser 16 und 18, Bäch, KTN 3836 und 3837, Koordinaten 2 698 593/1 229 039 (ohne Baugespann).

b) ausserhalb der Bauzonen Arth

Bauherrschaft: Beat Inderbitzin, Mühlemoosweg 17, 6415 Arth; Projekt: GLB Walchwil, Forchwaldstrasse 45, 6318 Walchwil. Bauobjekt: landwirtschaftliche Bodenverbes- serung mit Steinrollierung, Mühlemoosweg, Badli, Arth, KTN 2335, Koordinaten 2 683 910/1 212 860 (bereits ausgeführt).

Sattel

Bauherrschaft: Erich Ott, Sommerschwendistrasse 42, 6417 Sattel; Projekt: Archi- tekturbüro Carlo Blarer, Nino Spagnoletti, Zugerstrasse 72, 6340 Baar. Bauobjekt:

Abbruch Silo und Anbau Garage mit Holzlager, Sommerschwendistrasse 41, Summer- schwändi, Sattel, KTN 224, Koordinaten 2 691 116/1 214 775.

Lachen

Bauherrschaft: Genossame Lachen, Aastrasse 12, 8853 Lachen; Projekt: Arpagaus Holzbau, Untervorauen 2, 8854 Galgenen. Bauobjekt: Anbau Abkalbeboxen und überdeckter Eingang bei Liegehalle, Feldmoos, Lachen, GB 588, Koordinaten 2 708 470/1 227 662.

Küssnacht

Bauherrschaft: Bezirk Küssnacht, Seeplatz 2/3, 6403 Küssnacht am Rigi; Projekt:

bsp Ingenieure + Planer AG, Grepperstrasse 85, 6403 Küssnacht am Rigi; Grundeigen- tümer: Diverse. Bauobjekt: Geschiebesammler Giessenbach mit Rodung, Artherstras- se, Immensee, KTN Diverse, Koordinaten 2 676 990/1 215 900.

Freienbach

Bauherrschaft: Kloster Einsiedeln, Verwaltung, 8840 Einsiedeln; Projekt: Büro für ökologische Optimierungen GmbH, Gässlistrasse 1a, 8856 Tuggen. Bauobjekt: See- bodenaushub beim Bootshaus, Unterdorfstrasse 21.4, Pfäffikon, KTN 568, Koordi- naten 701 075/229 176 (ohne Baugespann).

(10)

Feusisberg

Bauherrschaft: Franziska Bosshard-Zürcher, Rossackerstrasse 46, 8047 Zürich; Pro- jekt: Keller M. Holzbau AG, Letzistrasse 39, 8852 Altendorf. Bauobjekt: Wiederaufbau Weidstall nach Brand, Gebiet Ruostel, Feusisberg, KTN 1214, Koordinaten 2 700 640/

1 227 565 (ohne Baugespann).

c) Auflagen und Einsprachen

Die Baugesuche liegen bei der betreffenden Gemeinde- bzw. Bezirkskanzlei oder Bauverwaltung zur Einsicht auf.

Während der Auflagefrist kann bei der betreffenden Bewilligungsbehörde der Gemein- de bzw. des Bezirkes gegen das Bauvorhaben öffentlich-rechtliche Einsprache nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 6. Juni 1974 erhoben werden (gemäss § 80 Abs. 1 PBG, SRSZ 400.100; §§ 37 ff. VRP, SRSZ 234.110; Art. 12 und 12a bis g NHG, SR 451).

Die Auflage- und Einsprachefrist dauert vom 22. Januar bis und mit 11. Februar 2021.

Zivilrechtliche Ansprüche sind nach Massgabe der Schweizerischen Zivilprozessord- nung vom 19. Dezember 2008 (ZPO, SR 272) geltend zu machen (§ 80 Abs. 3 PBG).

Gesuche für den Entzug von Wärme aus dem Erdinnern a) Gesuche

Altendorf

Bauherrschaft: Winre Immobilien AG, Brügglistrasse 2, 8852 Altendorf. Bauobjekt:

Erdsondenwärmepumpenanlage, Brügglistrasse 2, Altendorf, KTN 1133, Koordinaten 2 706 071/1 227 473.

b) Auflagen und Einsprachen

Die Gesuche liegen bei der betreffenden Gemeinde- oder Bezirkskanzlei zur Einsicht auf. Nach § 11 Abs. 2 der Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Nutzung des Berg- regals und des Untergrundes vom 30. Mai 2000 (SRSZ 215.111) kann gegen das Konzessions- oder Bewilligungsgesuch während der Auflagefrist Einsprache erhoben werden. Privatrechtliche Einsprachen sind gemäss den Vorgaben der Zivilprozess- ordnung vom 19. Dezember 2008 (SR 272) schriftlich beim zuständigen Vermittler der Gemeinde oder beim Einzelrichter, öffentlich-rechtliche Einsprachen mit schrift- licher Eingabe (gemäss § 34 Gesetz über das Bergregal und die Nutzung des Unter- grundes vom 10. Februar 1999, SRSZ 215.110) beim betreffenden Bezirks- oder Gemeinderat einzureichen.

Die Auflage- und Einsprachefrist dauert vom 22. Januar bis und mit 11. Februar 2021.

Schwyz, 22. Januar 2021 Amt für Raumentwicklung

Öffentliche Planauflage in der Gemeinde Arth (Bauprojekt innerhalb der Bauzone) Gesuchstellerin und Projektverfasserin: ebs Erdgas + Biogas AG, Riedstrasse 17, 6430 Schwyz.

Gegenstand: Versetzen der DRM Station und Integration in Gebäude, Gotthardstras- se 53, 6414 Oberarth, KTN 563, Koordinaten 2 683 381/1 212 038 und 2 683 388/

1 212 006.

(11)

Verfahren: Es handelt sich um eine Rohrleitungsanlage, die nach Art. 41 ff. Bundes- gesetz über die Rohrleitungsanlagen (RLG, SR 746.1) unter der Aufsicht des Kantons steht. Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach § 75 ff. Planungs- und Bau- gesetz (PBG, SRSZ 400.100), Bewilligungsbehörde ist der Regierungsrat.

Öffentliche Auflage: Die Gesuchsunterlagen werden während 20 Tagen, vom 22. Ja- nuar 2021 bis und mit 11. Februar 2021, bei der Bauverwaltung Arth während der üblichen Bürozeiten aufgelegt.

Baugespann: kein Baugespann.

Einsprachen: Einsprachen sind mit schriftlicher Eingabe innert 20 Tagen seit der Veröffentlichung im Amtsblatt beim Umweltdepartement des Kantons Schwyz, Post- fach 1210, 6431 Schwyz einzureichen. Sie haben einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Die Einsprachefrist dauert bis 11. Februar 2021. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.

Schwyz, 22. Januar 2021 Umweltdepartement

Gesuch um Erneuerung einer Konzession für die Wasserentnahme aus einem öffent- lichen Gewässer

Beim Amt für Gewässer ist folgendes Gesuch um Erneuerung einer Konzession für die Wasserentnahme aus einem öffentlichen Gewässer eingereicht worden:

Entnahme von Grundwasser für den Betrieb einer Wärmepumpenanlage zur Beheizung der Mehrfamilienhäuser, Zugerstrasse 18 und 20, 6415 Arth, KTN 208, Koordinaten 2 682 400/1 213 230.

Gesuchstellerin: Stockwerkeigentümergemeinschaft, Zugerstrasse 18/20, 6415 Arth.

Nach § 14 des kantonalen Wasserrechtsgesetzes vom 11. September 1973 (SRSZ 451.100) kann innerhalb von 20 Tagen nach der Veröffentlichung der Auflage im Amtsblatt wegen Verletzung öffentlicher oder privater Rechte gegen die nachge- suchte Konzession beim Amt für Gewässer Einsprache erhoben werden.

Die Gesuchsunterlagen liegen beim Umweltdepartement, Departementssekretariat, Bahnhofstrasse 9, 6430 Schwyz, jeweils von 07.30 bis 11.30 und von 13.30 bis 16.30 Uhr zur Einsicht auf.

Im Übrigen sind bei der Nutzung öffentlicher Gewässer als Trink- oder Brauchwasser die §§ 8 bis 25 des oben erwähnten Wasserrechtsgesetzes zu beachten.

Die Auflage- und Einsprachefrist dauert vom 22. Januar bis und mit 11. Februar 2021.

Schwyz, 22. Januar 2021 Amt für Gewässer

Gesuch um Erneuerung einer Konzession für die Wasserentnahme aus einem öffent- lichen Gewässer

Beim Amt für Gewässer ist folgendes Gesuch um Erneuerung einer Konzession für die Wasserentnahme aus einem öffentlichen Gewässer eingereicht worden:

Entnahme von Grundwasser aus dem Pumpwerk Stegmatt für die Trink- und Brauch- wassrversorgung der Gemeinde Ingenbohl, Grüt, 6440 Brunnen, KTN 607, Koordina- ten 2 689 832/1 206 962.

Gesuchstellerin: Quellwasserversorgung Brunnen AG, Sagenmattweg 8, 6440 Brunnen.

(12)

Nach § 14 des kantonalen Wasserrechtsgesetzes vom 11. September 1973 (SRSZ 451.100) kann innerhalb von 20 Tagen nach der Veröffentlichung der Auflage im Amtsblatt wegen Verletzung öffentlicher oder privater Rechte gegen die nachge- suchte Konzession beim Amt für Gewässer Einsprache erhoben werden.

Die Gesuchsunterlagen liegen beim Umweltdepartement, Departementssekretariat, Bahnhofstrasse 9, 6430 Schwyz, jeweils von 07.30 bis 11.30 und von 13.30 bis 16.30 Uhr zur Einsicht auf.

Im Übrigen sind bei der Nutzung öffentlicher Gewässer als Trink- oder Brauchwasser die §§ 8 bis 25 des oben erwähnten Wasserrechtsgesetzes zu beachten.

Die Auflage- und Einsprachefrist dauert vom 22. Januar bis und mit 11. Februar 2021.

Schwyz, 22. Januar 2021 Amt für Gewässer

Konzessionsgesuch für die Wasserentnahme aus einem öffentlichen Gewässer Beim Amt für Gewässer ist folgendes Konzessionsgesuch für die Wasserentnahme aus einem öffentlichen Gewässer eingereicht worden:

Entnahme von Grundwasser für den Betrieb einer Wärmepumpenanlage zu Heiz- und Kühlungszwecken im Gewerbebau New DC Galgenen 2, Höfliweg, 8854 Galgenen, KTN 778, Koordinaten 2 708 519/1 227 165 (Entnahmebrunnen 1), 2 708 526/1 227 184 (Entnahmebrunnen 2) und 2 708 542/1 227 255 (Entnahmebrunnen 3).

Gesuchstellerin: Estée Lauder AG, Feldmoosstrasse 2, 8853 Lachen.

Nach § 14 des kantonalen Wasserrechtsgesetzes vom 11. September 1973 (SRSZ 451.100) kann innerhalb von 20 Tagen nach der Veröffentlichung der Auflage im Amtsblatt wegen Verletzung öffentlicher oder privater Rechte gegen die nachge- suchte Konzession beim Amt für Gewässer Einsprache erhoben werden.

Die Gesuchsunterlagen liegen beim Umweltdepartement, Departementssekretariat, Bahnhofstrasse 9, 6430 Schwyz, jeweils von 07.30 bis 11.30 und von 13.30 bis 16.30 Uhr zur Einsicht auf.

Im Übrigen sind bei der Nutzung öffentlicher Gewässer als Trink- oder Brauchwasser die §§ 8 bis 25 des oben erwähnten Wasserrechtsgesetzes zu beachten.

Die Auflage- und Einsprachefrist dauert vom 22. Januar bis und mit 11. Februar 2021.

Schwyz, 22. Januar 2021 Amt für Gewässer Öffentliche Planauflage in der Gemeinde Rothenthurm Ordentliches eisenbahnrechtliches Plangenehmigungsverfahren.

Planvorlage der SOB betreffend BehiG-Ausbau Haltestelle Biberegg.

Gesuchstellerin: Schweizerische Südostbahn AG, Bahnhofplatz 1a, 9100 St. Gallen.

Gegenstand: Das Projekt umfasst im Wesentlichen einen behindertengerechten Aus- bau der Haltestelle Biberegg.

Für Detailinformationen wird auf die öffentlich zur Einsichtnahme aufgelegten Plan- unterlagen verwiesen.

Verfahren: Das Verfahren richtet sich nach dem Eisenbahngesetz (Art. 18 ff. EBG, SR 742.101), der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahn- anlagen (VPVE, SR 742.142.1) und nach dem Bundesgesetz über die Enteignung (EntG, SR 711). Leitbehörde für das Verfahren ist das Bundesamt für Verkehr (BAV)

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Öffentliche Auflage: Die Auflagefrist beginnt am 22. Januar 2021 und endet am 22. Februar 2021.

Die Gesuchsunterlagen liegen während der ordentlichen Büroöffnungszeiten zur Ein- sichtnahme auf: Gemeinde Rothenthurm, Bauamt, Schulstrasse 4, 6418 Rothenthurm.

Aussteckung: Die durch das geplante Werk bewirkten Veränderungen werden während der Auflagefrist im Gelände ausgesteckt und die Hochbauten werden profiliert.

Einsprachen: Einsprache kann erheben, wer nach dem Bundesgesetz über das Ver- waltungsverfahren (VwVG, SR 172.101) und dem EntG Partei ist.

Einsprachen müssen schriftlich und innert der Auflagefrist (Datum der Postaufgabe) beim Bundesamt für Verkehr, Sektion Bewilligungen II, 3003 Bern eingereicht werden.

Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.

Innerhalb der Auflagefrist sind auch sämtliche enteignungsrechtlichen Einwände sowie Begehren um Entschädigung oder Sachleistung geltend zu machen (vgl. Art. 18f Abs. 2 EBG in Verbindung mit Art. 35–37 EntG). Für nachträgliche Forderungen gilt Art. 41 EntG.

Einwände betreffend die Aussteckung sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auf- lagefrist beim BAV vorzubringen.

Enteignungsbann: Vom Tag der öffentlichen Bekanntmachung der Planauflage an dürfen ohne Zustimmung des Enteigners keine die Enteignung erschwerenden recht- lichen oder tatsächlichen Verfügungen über den Gegenstand der Enteignung getroffen werden (vgl. Art. 42 EntG).

Schwyz, 22. Januar 2021 Amt für Raumentwicklung Öffentliche Planauflage in der Gemeinde Galgenen

Plangenehmigungsverfahren für Starkstromanlagen.

Im Auftrag des Eidgenössischen Starkstrominspektorats, Planvorlagen, Luppmen- strasse 1, 8320 Fehraltorf.

Gesuchstellerin: Beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat hat die Ris Netzbau AG, Alte Spinnerei 1505, 8877 Murg, im Namen von Gemeindewerke Galgenen, Tischmacherhof 4, 8854 Galgenen, das unten erwähnte Plangenehmigungsgesuch eingereicht.

Gegenstand: S-0176063.1, Transformatorenstation Eggli, Neubau Trafostation auf Parzelle KTN 630, Koordinaten 2 707 804/1 225 260; L-0232522.1, 16-kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen Blatten und Eggli; L-0232521.1, 16-kV-Ka- bel zur Transformatorenstationen Eggli ab Mast Nr. 1 der Leitung L-0190088.

Verfahren: Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach den Art. 16 Abs. 3 und 4 des Elektrizitätsgesetzes (EleG, SR 734.0), Art. 16 ff. und der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA, SR 734.25).

Öffentliche Auflage: Die Gesuchsunterlagen liegen bei der Gemeinde Galgenen, Bau- verwaltung, Tischmacherhof 4, 8854 Glagenen, während der ordentlichen Büroöff- nungszeiten zur Einsichtnahme auf. Die Auflagefrist beginnt am 22. Januar 2021 und endet am 22. Februar 2021.

Hinweis: Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln 42–44 des Enteignungsgesetzes (EntG, SR 711) zur Folge.

Einsprachen: Wer nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über das Verwaltungs- verfahren (VwVG, SR 172.021) oder des EntG Partei ist, kann während der 30-tägigen

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Auflagefrist beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat, Planvorlagen, Luppmen- strasse 1, 8320 Fehraltorf, Einsprache erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.

Innerhalb der Auflagefrist sind auch sämtliche enteignungsrechtlichen Einwände sowie Begehren um Entschädigung oder Sachleistung geltend zu machen. Nachträg- liche Einsprachen und Begehren nach den Artikeln 39–41 EntG sind ebenfalls beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat einzureichen.

Ist aufgrund der geltenden COVID-19 Massnahmen die Einsichtnahme in die Unterlagen vor Ort für Sie nur eingeschränkt oder gar nicht möglich, melden Sie sich beim Eidge- nössischen Starkstrominspektorat (Telefon 058 595 18 50, planvorlagen@esti.ch).

Schwyz, 22. Januar 2021 Amt für Raumentwicklung Bezirk Küssnacht / Rodungsgesuch

Gesuchsteller: Bezirk Küssnacht, Seeplatz 2/3, 6403 Küssnacht am Rigi.

Grundeigentümer: Diverse.

Ort der Rodung: Artherstrasse, Giessenbach, Küssnacht am Rigi, KTN 392, 395 und 396, Koordinaten 677 000/215 900.

Rodungsfläche: 1466 m2.

Rodungsgrund: Geschiebesammler Giessenbach (es wird auf die gleichzeitige Publi- kation des Baugesuches verwiesen).

Ersatzleistung: Ersatzaufforstung.

Die Gesuchsunterlagen liegen beim Ressort Planung, Umwelt und Verkehr zur Einsicht auf. Einsprachen sind mit schriftlicher Eingabe an den Bezirksrat zu richten.

Die Auflage- und Einsprachefrist dauert vom 22. Januar bis und mit 11. Februar 2021.

Küssnacht, 22. Januar 2021 Der Bezirksrat

Kantonale Bewilligungen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen

Schwyz

Bauherrschaft: Cornelia Moser-Heinzer, Moosstrasse 6, 8836 Bennau. Bauobjekt:

Schlammsammler vor der Eindolung, Schibigsberg, Seewen, KTN 219 und 3289, Koordinaten 2 691 270/1 211 600.

Bauherrschaft: Nils Planzer, Rietbrunnen 30, 8808 Pfäffikon. Bauobjekt: Stützmau- er, Ibergeregg 6, Schwyz, KTN 2786, Koordinaten 2 698 460/1 208 045.

Steinen

Bauherrschaft: Thomas Limacher, Eichweg 2, 8834 Schindellegi. Bauobjekt: Sanie- rung Wohnhaus, Schlagstrasse 239, Luegisland, Steinen, KTN 571, Koordinaten 2 689 929/1 213 435.

Bauherrschaft: Gemeinde Steinen, Postplatz 8, 6422 Steinen; Grundeigentümer:

styro ag, Frauholzstrasse 27, 6422 Steinen, und Genossame Steinen, Aazopfweg, 6422 Steinen. Bauobjekt: öffentliches Fusswegrecht, Frauholzstrasse, zwischen Frau- holzstrasse und Steineraa, Steinen, KTN 1177, 1178 und 1183, Koordinaten 688 727/

211 043.

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Bauherrschaft: Bezirk Schwyz, Ressort Umwelt, Brüöl 7, 6430 Schwyz; Grundeigen- tümer: Bezirk Schwyz, Ressort Umwelt, Brüöl 7, 6430 Schwyz, und Genossame Steiner- berg, Meinrad Abegg, Vethstrasse 3, 6416 Steinerberg. Bauobjekt: Instandsetzung und Verbreiterung, Fussgängerbrücke über die Steineraa, Aazopfweg, Steinen, KTN 1032, Koordinaten 2 688 330/1 210 690.

Einsiedeln

Bauherrschaft: Heinz Walker, Bennauerstrasse 54, 8836 Bennau; Grundeigentümer:

Heinz und Bettina Walker, Bennauerstrasse 54, 8836 Bennau. Bauobjekt: Neugestal- tung Parkplatzsituation, Bennauerstrasse 54, Bennau, GB 3014, Koordinaten 2 697 405/1 223 350.

Feusisberg

Bauherrschaft: Bezirk Höfe, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau; Grundeigentümer:

Diverse. Bauobjekt: Hochwasserschutz und Revitalisierung Giessenbach, entlang der Giessenbäche Ost, Mitte und West, Feusisberg, KTN diverse, Koordinaten 2 698 790/

1 226 695 (Bauvorhaben liegt innerhalb Bauzone, Grünzone und Landwirtschaftszone).

Bauherrschaft: Franz Zürcher, Seestrasse 53, 8806 Bäch; Grundeigentümer: Diverse.

Bauobjekt: Ausbau Erschliessungsstrasse, Ruostelstrasse, Feusisberg, KTN 651, 1212, 1213 und 1214, Koordinaten 2 700 680/1 227 365 (Bauvorhaben liegt teilweise innerhalb der Bauzone).

Genehmigung einer Zonengrenzkorrektur in der Gemeinde Feusisberg

Der Regierungsrat hat die Zonengrenzkorrektur auf KTN 312, Schindellegi, genehmigt Schwyz, 12. Januar 2021 Im Auftrag des Regierungsrates

Der Staatsschreiber: Dr. Mathias E. Brun Genehmigung einer Gestaltungsplanänderung in der Gemeinde Feusisberg Der Regierungsrat hat die Änderung des Gestaltungsplans «Hotel Panorama», ge- nehmigt.

Schwyz, 12. Januar 2021 Im Auftrag des Regierungsrates Der Staatsschreiber: Dr. Mathias E. Brun Konzessionserteilung

Das Amt für Gewässer hat verfügt:

Marcel Camenzind, Gotthardstrasse 68, 6415 Arth, wird im beantragten Umfang von maximal 133 l/min und nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes vom 11. September 1973 (SRSZ 451.100, kWRG) die Konzession für die Nutzung von Grundwasser für den Betrieb einer Wärmepumpenanlage zur Beheizung des Wohn- hauses (Ratsherrenhaus), Gotthardstrasse 68, 6415 Arth (KTN 1469, Koordinaten 2 682 719/1 212 662) für die Dauer von 20 Jahren verliehen.

Schwyz, 11. Januar 2021 Amt für Gewässer

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Verkehrsanordnungen

Verkehrsanordnungen in Rickenbach

Gemäss Beschluss des Gemeinderates Schwyz vom 11. Dezember 2020, genehmigt vom Tiefbauamt des Kantons Schwyz am 15. Januar 2021, werden folgende Verkehrs- anordnungen auf der Huenlochstrasse in Rickenbach verfügt:

a) «Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder» (SSV-Nr. 2.14) mit Zusatz

«Waldstrasse» sowie «ausgenommen Berechtigte» auf der Huenlochstrasse.

Signalstandort: Koordinaten 2 694 384/1 207 171.

b) «Parkieren verboten» (SSV-Signal Nr. 2.50) mit Zusatz «beidseitig» zwischen der Verzweigung Ibergereggstrasse und der Schranke auf der Huenlochstrasse.

Signalstandorte: Parkverbot Beginn: Koordinaten 2 694 367/1 207 158; Parkverbot Ende: Koordinaten 2 694 386/1 207 168.

Die entsprechenden Unterlagen liegen auf der Abteilung Tiefbau der Gemeinde Schwyz, Herrengasse 23, 6430 Schwyz, während der üblichen Schalteröffnungszeiten zur Einsicht auf.

Nach § 37 Abs. 2 Strassengesetz vom 15. September 1999 (SRSZ 442.110) kann gegen diese Anordnung innert 20 Tagen nach der Veröffentlichung beim Regierungs- rat des Kantons Schwyz, Postfach 1260, 6431 Schwyz, Beschwerde geführt werden.

Brunnen, 22. Januar 2021 Tiefbauamt Verkehrsanordnung in Sattel

Gemäss Beschluss des Gemeinderats Sattel vom 14. Dezember 2020, genehmigt vom Tiefbauamt des Kantons Schwyz am 15. Januar 2021, wird folgende Verkehrsanordnung auf der Dorfstrasse in Sattel verfügt:

«Tempo-30-Zone» (SSV-Signal Nr. 2.59.1 und Nr. 2.59.2) auf der Dorfstrasse, Stras- senabschnitt Gemeindehaus bis zur Verzweigung Steinerbergstrasse.

Die entsprechenden Unterlagen liegen auf der Gemeindeverwaltung Sattel, Dorfstras- se 22a, 6417 Sattel, während der üblichen Schalteröffnungszeiten zur Einsicht auf.

Nach § 37 Abs. 2 Strassengesetz vom 15. September 1999 (SRSZ 442.110) kann gegen diese Anordnung innert 20 Tagen nach der Veröffentlichung beim Regierungs- rat des Kantons Schwyz, Postfach 1260, 6431 Schwyz, Beschwerde geführt werden.

Brunnen, 22. Januar 2021 Tiefbauamt Verkehrsanordnung in Wollerau

Gemäss Beschluss des Gemeinderates Wollerau vom 26. Oktober 2020, genehmigt vom Tiefbauamt des Kantons Schwyz am 15. Januar 2021, wird folgende Verkehrs- anordnung auf der Sihleggstrasse in Wollerau verfügt:

«Verbot für Lastwagen» (SSV-Signal 2.07) auf dem Grundstück KTN 2412

Die entsprechenden Unterlagen liegen auf dem Hochbauamt der Gemeinde Wollerau, Hauptstrasse 15, 8832 Wollerau, während der üblichen Schalteröffnungszeiten zur Einsicht auf.

(17)

Nach § 37 Abs. 2 Strassengesetz vom 15. September 1999 (SRSZ 442.110) kann gegen diese Anordnung innert 20 Tagen nach der Veröffentlichung beim Regierungs- rat des Kantons Schwyz, Postfach 1260, 6431 Schwyz, Beschwerde geführt werden.

Brunnen, 22. Januar 2021 Tiefbauamt

Erbrecht

Auflage des öffentlichen Inventars

Verstorbene Person: Severin Nauer, Heimatort Oberiberg, Staatsbürgerschaft Schweiz, geboren 21. September 1949, gestorben 1. August 2020, wohnhaft gewesen Molken- strasse, 8004 Zürich.

Rechtliche Hinweise: Das öffentliche Inventar im Nachlass der betroffenen verstor- benen Person liegt den Beteiligten bei der Kontaktstelle innert der erwähnten Auflage- frist zur Einsicht auf. Publikation nach Art. 584 Abs. 1 ZGB.

Ablauf der Frist: 26. Februar 2021.

Kontaktstelle: Notariat Aussersihl-Zürich, Wengistrasse 7, 8036 Zürich.

Zürich, 22. Januar 2021 Notariat Aussersihl-Zürich

Gerichtliche Anzeigen

Entscheidpublikation

In Sachen Schweizerische Eidgenossenschaft, Klägerin, vertreten durch Amt für Fi- nanzen, Inkasso, Bahnhofstrasse 15, 6431 Schwyz, gegen Johann Zwyssig, Luzerner- strasse 30, 6440 Brunnen, Beklagter, betreffend definitive Rechtsöffnung, hat der Einzelrichter mit Verfügung vom 11. Januar 2021 verfügt:

1. Der Klägerin wird in der Betreibung Nr. 79285 des Betreibungsamts Ingenbohl (Zahlungsbefehl vom 30. Juni 2020) die definitive Rechtsöffnung erteilt für die folgenden Beträge:

– Fr. 484.50 (direkte Bundessteuer 2018);

– Fr. 13.30 (aufgelaufener Zins bis 29. Juni 2020).

Im Umfang der Betreibungskosten wird auf das Rechtsöffnungsbegehren nicht eingetreten.

2. Die Spruchgebühr von Fr. 150.– (Art. 48 GebV SchKG) wird gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Beklagten auferlegt. Sie wird mit separater Rechnung der Bezirks- gerichtskasse Schwyz bei der vorschusspflichtigen Klägerin bezogen (Art. 68 Abs. 1 SchKG). Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den Betrag von Fr. 150.– zu ersetzen.

3. Der Beklagte wird gestützt auf Art. 111 Abs. 2 ZPO verpflichtet, der Klägerin für notwendige Auslagen eine Parteientschädigung von Fr. 30.– zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 Bst. a ZPO).

4. Die Parteien können im Sinne von Art. 239 ZPO innert (einer nicht erstreckbaren Frist von) zehn Tagen seit Eröffnung dieses Entscheids im Dispositiv schriftlich

(18)

eine Begründung des Entscheids verlangen. Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheids und der vorliegende Ent- scheid erwächst ohne weitere Mitteilung in Rechtskraft.

Verlangt eine Partei die schriftliche Begründung des Entscheids, so wird dies der Gegenpartei angezeigt.

Die Fristen in diesem Verfahren stehen während der Gerichtsferien nicht still (Art. 145 Abs. 2 Bst. b ZPO). Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des SchKG über die Betreibungsferien und den Rechtsstillstand (Art. 145 Abs. 4 ZPO).

5. Zustellung an …

Der Beklagte kann eine Kopie der Verfügung auf der Bezirksgerichtskanzlei in 6430 Schwyz, Rathaus, 2. Stock, beziehen (Proz. ZES 2020 564).

Schwyz, 11. Januar 2021 Bezirksgericht Schwyz

Der Einzelrichter: Thaddäus Langenegger Entscheidpublikation

In Sachen Kanton- und Bezirk Schwyz, Gemeinde Ingenbohl, Kirchgemeinde Ingen- bohl-Brunnen, Kläger, vertreten durch Gemeindekasse/Steueramt Ingenbohl, Park- strasse 1, 6440 Brunnen, gegen Johann Zwyssig, Luzernerstrasse 30, 6440 Brunnen, Beklagter, betreffend definitive Rechtsöffnung, hat der Einzelrichter mit Verfügung vom 11. Januar 2021 verfügt:

1. Den Klägern wird in der Betreibung Nr. 79881 des Betreibungsamts Ingenbohl (Zahlungsbefehl vom 3. November 2020) die definitive Rechtsöffnung erteilt für die folgenden Beträge:

– Fr. 9362.75 (Steuern 2018);

– Fr. 403.25 (aufgelaufener Zins bis 2. November 2020).

Im Umfang der Betreibungskosten wird auf das Rechtsöffnungsbegehren nicht eingetreten.

2. Die Spruchgebühr von Fr. 300.– (Art. 48 GebV SchKG) wird gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Beklagten auferlegt. Sie wird mit separater Rechnung der Bezirks- gerichtskasse Schwyz bei den vorschusspflichtigen Klägern bezogen (Art. 68 Abs. 1 SchKG). Der Beklagte wird verpflichtet, den Klägern den Betrag von Fr. 300.– zu ersetzen.

3. Der Beklagte wird gestützt auf Art. 111 Abs. 2 ZPO verpflichtet, den Klägern für notwendige Auslagen eine Parteientschädigung von Fr. 30.– zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 Bst. a ZPO).

4. Die Parteien können im Sinne von Art. 239 ZPO innert (einer nicht erstreckbaren Frist von) zehn Tagen seit Eröffnung dieses Entscheids im Dispositiv schriftlich eine Begründung des Entscheids verlangen. Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheids und der vorliegende Ent- scheid erwächst ohne weitere Mitteilung in Rechtskraft.

Verlangt eine Partei die schriftliche Begründung des Entscheids, so wird dies der Gegenpartei angezeigt.

Die Fristen in diesem Verfahren stehen während der Gerichtsferien nicht still (Art. 145 Abs. 2 Bst. b ZPO). Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des SchKG über die Betreibungsferien und den Rechtsstillstand (Art. 145 Abs. 4 ZPO).

5. Zustellung an …

(19)

Der Beklagte kann eine Kopie der Verfügung auf der Bezirksgerichtskanzlei in 6430 Schwyz, Rathaus, 2. Stock, beziehen (Proz. ZES 2020 603).

Schwyz, 11. Januar 2021 Bezirksgericht Schwyz

Der Einzelrichter: Thaddäus Langenegger Anzeige der Konkurseröffnungsverhandlung

In Sachen SWICA Gesundheitsorganisation, Römerstrasse 38, 8401 Winterthur, gegen Angelo Galifi, Aufenthaltsort unbekannt, betreffend Konkursbegehren (ohne Betrei- bung), wird dem Schuldner die Verhandlung vom 9. Februar 2021, 08.30 Uhr vor dem Einzelrichter des Bezirksgerichts Höfe, Rathaus, Roosstrasse 3, 8832 Wollerau, angezeigt. Der Schuldner hat an der Verhandlung teilzunehmen. Im Säumnisfall wird aufgrund der Akten entschieden.

Wollerau, 18. Januar 2021 Bezirksgericht Höfe

Der Einzelrichter: lic. iur. Lukas Burlet Abhandengekommene Wertpapiere und andere Titel / Aufruf

Die aufgeführten Wertpapiere und anderen Titel werden vermisst. Die unbekannten Inhaber oder Gläubiger werden hiermit aufgefordert, die erwähnten Titel innert der angegebenen Auskündungsfrist der Kontaktstelle vorzulegen resp. sich zu melden, ansonsten diese kraftlos erklärt werden. Publika- tion nach Art. 983 und 984 OR – Art. 865 ZGB.

Namenschuldbrief, lastend auf Grundstück GB-Blatt 10338-StWE und GB-Blatt 10397 Reichenburg, Höchstzinsfuss 8%, lastend an 1. Pfandstelle, Beleg 59R.

1. Veröffentlichung.

Nummer: 18159.

Saldo/Wert: Fr. 190 000.–.

Datum der Ausstellung: 26. März 1996.

Je ein halber Miteigentümer Hans Geissbühler und Erben Christelle Geissbühler-Jen- ni (Erbengemeinschaft).

Dauer der Auskündigung: sechs Monate ab dem ersten Veröffentlichungsdatum.

Kontaktstelle: Bezirksgericht March, Bahnhofplatz 3, Postfach 48, 8853 Lachen.

Lachen, 22. Januar 2021 Bezirksgericht March

Abhandengekommene Wertpapiere und andere Titel / Kraftloserklärung

Die aufgeführten Titel sind innert der genannten Frist nicht vorgewiesen worden und werden hiermit kraftlos erklärt.

Inhaberschuldbrief Nr. 31996, lastend auf GB 1153 Grundbuch Unteriberg, Pfand- stelle 1, Fr. 600.–, Höchstzinsfuss 4.5%, datiert 27. August 1948, Beleg HG482Y (Eigentümer: Immo Trütsch AG, Oberdorfstrasse 8, 8842 Unteriberg, André Kolb, Riedweg 16, 8842 Unteriberg, und midi real estate AG, Schmalzgrubenstrasse 111, 8842 Unteriberg, Proz. ZES 2020 343).

Kontaktstelle: Bezirksgericht Schwyz, Rathaus, 6430 Schwyz.

Schwyz, 22. Januar 2021 Bezirksgericht Schwyz

(20)

Altrechtliches Grundpfandrecht Nr. 31594, lastend auf GB 2505 Grundbuch Unter- iberg, Pfandstelle 1, Fr. 351.65, Höchstzinsfuss 7.5%, datiert 11. Dezember 1843, Beleg 0Y, 14. November 2014, Beleg 377Un; Altrechtliches Grundpfandrecht Nr. 31595, Fr. 149.46, Höchstzinsfuss 7.5%, datiert 9. Januar 1854, Beleg 0Y, 14. No- vember 2014, Beleg 377Un, Pfandstelle 2 (Eigentümerin: Bauunternehmung Fässler AG, Nidlau, 8842 Unteriberg, Proz. ZES 2020 342).

Kontaktstelle: Bezirksgericht Schwyz, Rathaus, 6430 Schwyz.

Schwyz, 22. Januar 2021 Bezirksgericht Schwyz

Kraftloserklärung Inhaberschuldbrief, lastend auf Grundstück kant. GBNr. 11078 KTN 11078/Plan 37, Schübelbach, Höchstzinsfuss 9%, lastend an 1. Pfandstelle, Beleg 154S.

Nummer: 11738.

Saldo/Wert: Fr. 195 000.–.

Datum der Ausstellung: 14. April 1994.

Grundeigentümer Ivan Gyöngyös.

Kontaktstelle: Bezirksgericht March, Bahnhofplatz 3, Postfach 48, 8853 Lachen.

Lachen, 22. Januar 2021 Bezirksgericht March

Konkurse

Vorläufige Konkursanzeige

Schuldner des Konkursiten können ihre Schulden nicht mehr durch Zahlung an den Konkursiten begleichen; sie riskieren, zweimal bezahlen zu müssen. Ferner sind Personen, die Vermögensgegen- stände des Konkursiten verwahren, unabhängig vom Rechtstitel der Verwahrung, verpflichtet, diese unverzüglich dem Konkursamt herauszugeben. Die Publikation betreffend Art, Verfahren, Eingabefrist usw. erfolgt später. Publikation nach Art. 222 SchKG.

Schuldnerin: SWISS NOBEL MANAGEMENT GmbH, CHE-115.242.239, Samstag- ernstrasse 45, 8832 Wollerau.

Datum der Konkurseröffnung: 18. Januar 2021.

Wollerau, 22. Januar 2021 Konkursamt Höfe Konkurspublikation / Schuldenruf

Die Gläubiger des Schuldners und alle, die Ansprüche auf die in seinem Besitz befindlichen Vermö- gensstücke haben, werden aufgefordert, ihre Forderungen oder Ansprüche samt Beweismitteln (Schuld- scheine, Buchauszüge usw.) innert der genannten Frist bei der Kontaktstelle einzugeben. Schuldner des Konkursiten haben sich innert der gleichen Frist bei der Kontaktstelle zu melden; Straffolge bei Unterlassung nach Art. 324 Ziff. 2 StGB. Personen, die Sachen des Schuldners als Pfandgläubiger oder aus anderen Gründen besitzen, werden aufgefordert, diese innert der gleichen Frist der Kontakt- stelle zur Verfügung zu stellen; Straffolge bei Unterlassung (Art. 324 Ziff. 3 StGB). Das Vorzugsrecht erlischt, wenn die Meldung ungerechtfertigt unterbleibt. Die angegebene Kontaktstelle gilt auch für Beteiligte, die im Ausland wohnen. Publikation nach Art. 231 und 232 SchKG sowie Art. 29 und 123 der Vo des Bundesgerichtes über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG).

(21)

Schuldner: Ernst Beglinger, Heimatort Glarus Nord GL und Horgen ZH, Staatsbürger- schaft Schweiz, geboren 3. April 1953, gestorben 02. November 2020, wohnhaft gewesen Marktstrasse 9, 8853 Lachen.

Art des Konkursverfahrens: summarisch.

Datum der Konkurseröffnung: 11. November 2020.

Frist: ein Monat. Ablauf der Frist: 22. Februar 2021.

Kontaktstelle: Konkursamt March, Bahnhofplatz 3, Postfach 437, 8853 Lachen, Telefon 055 451 22 71, konkursamt@notariat-march.ch.

Lachen, 22. Januar 2021 Konkursamt March

Schuldner: Josef Bischofberger, Heimatort Oberegg, Staatsbürgerschaft Schweiz, geboren 10. März 1949, Fällmisstrasse 41, 8832 Wilen bei Wollerau.

Art des Konkursverfahrens: summarisch.

Datum der Konkurseröffnung: 21. Dezember 2020.

Frist: 30 Tage. Ablauf der Frist: 22. Februar 2021.

Kontaktstelle: Konkursamt Höfe, Verenastrasse 4b, 8832 Wollerau.

Wollerau, 22. Januar 2021 Konkursamt Höfe Einstellung des Konkursverfahrens

Das Konkursverfahren wird mangels Aktiven als geschlossen erklärt, falls nicht ein Gläubiger innert der genannten Frist die Durchführung verlangt und für die Deckung der Kosten den erwähnten Vor- schuss leistet. Die Nachforderung weiterer Kostenvorschüsse bleibt vorbehalten, falls der geleistete Vorschuss nicht ausreichen sollte. Publikation nach Art. 230 und 230a SchKG.

Schuldner: Acácio Dos Santos Ferreira, Staatsbürgerschaft Portugal, geboren 12. De- zember 1972, Wisshaltenstrasse 12, 8862 Schübelbach; Inhaber des Einzelunter- nehmens «AGS Service Reinigungen, Acácio Dos Santos Ferreira», Wisshaltenstras- se 18, 8862 Schübelbach/Firmen-Nr.: CHE-267.016.395.

Datum der Konkurseröffnung: 17. Dezember 2020.

Datum der Einstellung: 15. Januar 2021.

Kostenvorschuss: Fr. 6500.–.

Frist: zehn Tage. Ablauf der Frist: 1. Februar 2021.

Kontaktstelle: Konkursamt March, Bahnhofplatz 3, Postfach 437, 8853 Lachen, Telefon 055 451 22 71, konkursamt@notariat-march.ch.

Bemerkungen: Innert gleicher Frist können ausgewiesene Pfandgläubiger gemäss Art. 230a Abs. 2 SchKG und gegen Sicherstellung der ungedeckten Liquidationskos- ten, die Verwertung ihres Pfandes schriftlich beim Konkursamt March verlangen.

Lachen, 22. Januar 2021 Konkursamt March

Schuldnerin: Djuric Facility Services GmbH in Liquidation, CHE-285.137.944, Ein- siedlerstrasse 23, 8834 Schindellegi.

Datum der Konkurseröffnung: 10. November 2020.

Datum der Einstellung: 13. Januar 2021.

Kostenvorschuss: Fr. 6000.–.

(22)

Ergänzende rechtliche Hinweise: Jeder Pfandgläubiger kann innert der gleichen Frist gemäss Art. 230a Abs. 2 SchKG beim Konkursamt schriftlich die Verwertung seiner Pfänder verlangen, sofern er sich zur Übernahme des nicht gedeckten Teils der Liqui- dationskosten verpflichtet und daran einen vorläufigen Barvorschuss leistet. Personen, welche das Eigentum an Gegenständen im Besitz der Konkursitin beanspruchen, werden aufgefordert, innert gleicher Frist ihren Eigentumsanspruch beim Konkursamt anzumelden und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen. Ein Entscheid darüber würde allenfalls abhängig vom Verfahrensverlauf erfolgen.

Frist: zehn Tage. Ablauf der Frist: 1. Februar 2021.

Kontaktstelle: Konkursamt Höfe, Verenastrasse 4b, 8832 Wollerau.

Wollerau, 22. Januar 2021 Konkursamt Höfe Kollokationsplan und Inventar

Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise ab- gewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim angegebenen Gericht am Konkursort gegen die Masse klagen. Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Publikation nach Art. 221 und 249-250 SchKG.

Schuldner: Glenn Udo Kümmerling, EF Kümmerling Services Deutschland, geboren 28. Juli 1974, Bergstrasse 37, 6414 Oberarth.

Auflagefrist Kollokationsplan: 20 Tage. Ablauf der Frist: 11. Februar 2021.

Anfechtungsfrist Inventar: zehn Tage. Ablauf der Frist: 1. Februar 2021.

Auflagestelle: Notariat, Grundbuch- und Konkursamt Goldau, Parkstrasse 3, 6410 Goldau.

Bemerkungen: Kollokationsplan und Inventar liegen den beteiligten Gläubiger beim Konkursamt Goldau zur Einsicht auf. Klagen auf Anfechtung des Kollokationsplanes sind innert 20 Tagen nach der Bekanntmachung im SHAB durch Klageschrift (im Doppel) beim Einzelrichter des Bezirkes Schwyz rechtshängig zu machen. Noch nicht rechtskräftige Forderungen aus öffentlichem Recht können nur nach den zutreffenden, besonderen Verfahrensvorschriften angefochten werden. Soweit innert Frist keine Anfechtung erfolgt, werden Kollokationsplan und Inventar rechtskräftig. Innert zehn Tagen nach der Bekanntmachung im SHAB vom 22. Januar 2021 sind beim Konkurs- amt Goldau Begehren um Abtretung der Rechte gemäss Art. 260 SchKG zur Bestrei- tung der anerkannten Eigentumsansprachen und der noch nicht rechtskräftigen For- derungen aus öffentlichem Recht, auf deren Anfechtung die Konkursverwaltung ver- zichtet, schriftlich einzureichen.

Goldau, 22. Januar 2021 Konkursamt Goldau

Schuldnerin: JUWELIS World Resources AG in Liquidation, CHE-114.289.310, First- strasse 6, 8835 Feusisberg.

Auflagefrist Kollokationsplan: 20 Tage. Ablauf der Frist: 11. Februar 2021.

Auflagestelle: Notariat, Grundbuch- und Konkursamt Höfe, Roosstrasse 3, 8832 Wol- lerau.

Bemerkungen: Aufgrund neuer Forderungseingaben liegt der Kollokationsplan noch- mals neu zur Einsicht auf.

Wollerau, 22. Januar 2021 Konkursamt Höfe

(23)

Schluss des Konkursverfahrens Publikation nach Art. 268 Abs. 4 SchKG.

Schuldner: Ursula Rajgl(-Gwerder), Staatsbürgerschaft Schweiz, geboren 19. April 1972, Sonnenbergstrasse 1, 6415 Arth.

Datum des Schlusses: 18. Januar 2021.

Goldau, 22. Januar 2021 Konkursamt Goldau

Schuldner: Xhevdet Dautaj, Staatsbürgerschaft Frankreich, geboren 8. Juni 1970, Allmigstrasse 4, 6403 Küssnacht am Rigi.

Datum des Schlusses: 11. Januar 2021.

Küssnacht, 22. Januar 2021 Konkursamt Küssnacht

Schuldner: Johann Peter Heller, Heimatorte Schötz LU und Willisau LU, Staatsbürger- schaft Schweiz, geboren 28. Juni 1943, gestorben 23. Dezember 2019, wohnhaft gewesen c/o: Pflegezentrum Seematt, Seemattzopfweg 2, 6403 Küssnacht am Rigi.

Datum des Schlusses: 8. Januar 2021.

Küssnacht, 22. Januar 2021 Konkursamt Küssnacht

Schuldnerin: Pi2 Process AG in Liquidation, CHE-297.397.328, Wolleraustrasse 15j, 8807 Freienbach.

Datum des Schlusses: 13. Januar 2021.

Wollerau, 22. Januar 2021 Konkursamt Höfe

Weitere amtliche Publikationen

Publikation eines Beschlusses der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Inner- schwyz

Gestützt auf § 33 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 6. Juni 1974 (SRSZ 234.110) wird folgendes Beschlussdispositiv veröffentlicht:

Beschluss Nr. IA/006/49/2020 der KESB Innerschwyz vom 15. Dezember 2020 Verzicht auf Massnahmen

1. Auf die Errichtung von Erwachsenenschutzmassnahmen für Peter Reygel wird ver- zichtet.

2. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.

3. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen nach Erhalt beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Postfach 2266, 6431 Schwyz,

(24)

Beschwerde geführt werden (Art. 450 ff. ZGB). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen. Für Rechtsmittelverfahren im Kindes- und Erwachsenen- schutz gelten die Bestimmungen über den Fristenstillstand nicht (§ 157 Abs. 2 Bst. c JG).

Brunnen, 14. Januar 2021 Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Innerschwyz

Provisorischer Basispreis Tarpsy der Seeklinik Brunnen AG für CSS-versicherte Patienten / Vorsorgliche Anordnung gültig ab 1. Januar 2021

Beschluss des Departements des Innern (gestützt auf § 23 Abs. 2 VRP):

1. Für stationäre psychiatrische Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversi- cherung gemäss KVG in der Seeklinik Brunnen AG gilt für CSS-versicherte Patien- ten (CSS Versicherung AG, INTRAS Krankenversicherung AG, Arcosana AG und Sanagate AG) ab 1. Januar 2021 bis zur Genehmigung oder Festsetzung eines Tarifs in der Hauptsache ein provisorischer Basispreis Tarpsy in der Höhe von Fr. 680.–.

2. Die rückwirkende Geltendmachung allfälliger Tarifdifferenzen durch die Leistungs- erbringer oder die Kostenträger (Versicherer, Kantone) bleibt vorbehalten, falls im Endentscheid endgültige Tarife genehmigt oder festgesetzt werden, die von den vorsorglich festgesetzten abweichen.

3. Bezüglich Datenaustausch, Zahlungsmodalitäten usw. gelten die Bestimmungen der bisherigen Verträge weiterhin, soweit unter den Tarifpartnern keine abweichen- den Regelungen getroffen werden und keine abweichenden bundesrechtlichen Bestimmungen entgegenstehen.

4. Gegen Ziffer 1 dieser Verfügung kann innert zehn Tagen seit dessen Publikation im Amtsblatt beim Departement des Innern Einsprache erhoben werden. Im Säum- nisfall hat es mit dem Entscheid sein Bewenden. Eine allfällige Einsprache hat keine aufschiebende Wirkung, weshalb die Anordnungen sofort vollstreckbar und der provisorische Tarif anwendbar ist. Eine Einsprache ist kurz zu begründen.

Schwyz, 18. Januar 2021 Departement des Innern

Pflegefinanzierung ambulante Langzeitpflege / Festlegung der Höchsttaxen für Spitex- Organisationen ohne Leistungsauftrag der Gemeinden ab 1. März 2021

Das Amt für Gesundheit und Soziales hat verfügt:

1. Ab dem 1. März 2021 gelten für Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause mit Zulassung für den Kanton Schwyz und ohne Leistungsauftrag der Ge- meinden folgende Höchsttaxen:

– Abklärung und Beratung (Art. 7 Abs. 2 Bst. a KLV) Fr. 98.–

– Untersuchung und Behandlung (Art. 7 Abs. 2 Bst. b KLV) Fr. 89.–

– Grundpflege (Art. 7 Abs. 2 Bst. c KLV) Fr. 76.–

2. Der Anspruch auf Restfinanzierung entspricht der jeweiligen Höchsttaxe abzüglich der Beiträge der Krankenpflegeversicherung und der versicherten Person.

3. Gegen diese Verfügung kann innert 20 Tagen nach Publikation im Amtsblatt beim Regierungsrat des Kantons Schwyz, Postfach 1260, 6431 Schwyz, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde muss einen Antrag und eine Begründung ent- halten. Die angefochtene Verfügung ist beizulegen.

Schwyz, 19. Januar 2021 Amt für Gesundheit und Soziales

(25)

Pflegefinanzierung ambulante Langzeitpflege / Festlegung der Höchsttaxen für selbst- ständig tätige Pflegefachpersonen ab 1. März 2021

Das Amt für Gesundheit und Soziales hat verfügt:

1. Ab dem 1. März 2021 gelten für selbstständig tätige Pflegefachpersonen mit Zu- lassung für den Kanton Schwyz und ohne Leistungsauftrag der Gemeinden folgen- de Höchsttaxen:

– Abklärung und Beratung (Art. 7 Abs. 2 Bst. a KLV) Fr. 99.–

– Untersuchung und Behandlung (Art. 7 Abs. 2 Bst. b KLV) Fr. 95.–

– Grundpflege (Art. 7 Abs. 2 Bst. c KLV) Fr. 91.–

2. Der Anspruch auf Restfinanzierung entspricht der jeweiligen Höchsttaxe abzüglich der Beiträge der Krankenpflegeversicherung und der versicherten Person.

3. Gegen diese Verfügung kann innert 20 Tagen nach Publikation im Amtsblatt beim Regierungsrat des Kantons Schwyz, Postfach 1260, 6431 Schwyz, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde muss einen Antrag und eine Begründung ent- halten. Die angefochtene Verfügung ist beizulegen.

Schwyz, 19. Januar 2021 Amt für Gesundheit und Soziales

Pflegefinanzierung ambulante Langzeitpflege / Festlegung der Höchsttaxen für die Stiftung Phönix (Begleitetes Wohnen) ab 1. März 2021

Das Amt für Gesundheit und Soziales hat verfügt:

1. Für die Stiftung Phönix Schwyz gelten ab dem 1. März 2021 für Leistungen des Angebots «Begleitetes Wohnen», welche nach Art. 7a Abs. 1 der Krankenpflege- Leistungsverordnung vom 29. September 1995 (KLV, SR 832.112.31) abgerech- net werden, nachfolgende Höchsttaxen pro Stunde:

– Abklärung und Beratung (Art. 7 Abs. 2 Bst. a KLV) Fr. 142.–

– Untersuchung und Behandlung (Art. 7 Abs. 2 Bst. b KLV) Fr. 129.–

– Grundpflege (Art. 7 Abs. 2 Bst. c KLV) Fr. 108.–

2. Der Anspruch auf Restfinanzierung entspricht der jeweiligen Höchsttaxe abzüglich der Beiträge der Krankenpflegeversicherung und der versicherten Person.

3. Gegen diese Verfügung kann innert 20 Tagen nach Publikation im Amtsblatt beim Regierungsrat des Kantons Schwyz, Postfach 1260, 6431 Schwyz, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde muss einen Antrag und eine Begründung ent- halten. Die angefochtene Verfügung ist beizulegen.

Schwyz, 19. Januar 2021 Amt für Gesundheit und Soziales

Pflegefinanzierung ambulante Langzeitpflege / Festlegung der Höchsttaxen für die Lungenliga Zentralschweiz ab 1. März 2021

Das Amt für Gesundheit und Soziales hat verfügt:

1. Für die Lungenliga Zentralschweiz gelten ab dem 1. März 2021 für Leistungen, welche im Kanton Schwyz und nach Art. 7a Abs. 1 der Krankenpflege-Leistungs- verordnung vom 29. September 1995 (KLV, SR 832.112.31) abgerechnet und für Einwohnerinnen und Einwohner mit gesetzlichem Wohnsitz im Kanton Schwyz erbracht werden, nachfolgende Höchsttaxen pro Stunde:

– Abklärung und Beratung (Art. 7 Abs. 2 Bst. a KLV) Fr. 142.–

– Untersuchung und Behandlung (Art. 7 Abs. 2 Bst. b KLV) Fr. 129.–

– Grundpflege (Art. 7 Abs. 2 Bst. c KLV) Fr. 108.–

(26)

2. Der Anspruch auf Restfinanzierung entspricht der jeweiligen Höchsttaxe abzüglich der Beiträge der Krankenpflegeversicherung und der versicherten Person.

3. Gegen diese Verfügung kann innert 20 Tagen nach Publikation im Amtsblatt beim Regierungsrat des Kantons Schwyz, Postfach 1260, 6431 Schwyz, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde muss einen Antrag und eine Begründung ent- halten. Die angefochtene Verfügung ist beizulegen.

Schwyz, 19. Januar 2021 Amt für Gesundheit und Soziales Bewilligung als Organisation der Krankenpflege und Hilfe zu Hause

Das Amt für Gesundheit und Soziales hat der Spitex Puls24Personal GmbH, Zürich, im Sinne der Erwägungen die Bewilligung als Organisation der Krankenpflege und Hilfe zu Hause sowie die Zulassung als Leistungserbringerin (Kategorie «Organisatio- nen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause») zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erteilt.

Schwyz, 13. Januar 2021 Amt für Gesundheit und Soziales Bewilligung zur Ausübung des Arztberufes

Das Amt für Gesundheit und Soziales hat Wilfried Flade, Dr. med., Wädenswil, die Bewilligung zur Berufsausübung als Arzt in eigener fachlicher Verantwortung mit Zu- lassung zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Kategorie «Allgemeine Inne- re Medizin») erteilt.

Schwyz, 13. Januar 2021 Amt für Gesundheit und Soziales Bewilligung zur Berufsausübung als Pflegefachmann

Das Amt für Gesundheit und Soziales hat Michael Schröder, Birmensdorf, die Be- willigung zur Berufsausübung als Pflegefachmann in eigener fachlicher Verantwortung erteilt.

Schwyz, 13. Januar 2021 Amt für Gesundheit und Soziales Bewilligung zur Ausübung des Zahnarztberufes

Das Amt für Gesundheit und Soziales hat Ana-Maria Moldovan, Dr.-medic stom. (RO), Zürich, die Bewilligung zur Berufsausübung als Zahnärztin in eigener fachlicher Ver- antwortung sowie die Bewilligung zur Führung einer Patientenapotheke erteilt.

Schwyz, 13. Januar 2021 Amt für Gesundheit und Soziales

Gewerbsmässiger Personalverleih / Aufruf an die Lohngläubiger für Ansprüche an die Kaution

Die Konkursverfahren über die nachstehenden Firmen sind als geschlossen erklärt:

– CA Industrietechnik AG, ehemals Seedammstrasse 3, 8808 Pfäffikon;

– Kurzen & Partner AG, ehemals Sihleggstrasse 23, 8832 Wollerau.

(27)

Zur Sicherstellung von allfälligen Lohnansprüchen aus der Personalverleihtätigkeit ist je eine Kaution hinterlegt. Die geleistete Kaution kann von verliehenen Arbeitnehmen- den insoweit beansprucht werden, als ihre Lohnforderungen nicht bereits anderweitig erfüllt wurden und insoweit die Kaution zur Befriedigung dieser restlichen Ansprüche genügt.

Wer Anspruch auf die Kaution geltend machen will, wird aufgefordert, bis 19. Febru- ar 2021 unter Beilage der nötigen Unterlagen seine Forderung anzumelden: Amt für Arbeit, Lückenstrasse 8, Postfach 1181, 6431 Schwyz.

Schwyz, 19. Februar 2021 Amt für Arbeit Erlöschen einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA

Gestützt auf § 33 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRP) wird folgendes Verfügungsdispositiv vom 15. Januar 2021 veröffentlicht:

1. Die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von Frank Theo Zien, geboren 5. Oktober 1971, Deutschland, mit Gültigkeit bis 20. Mai 2024, gilt per sofort als erloschen.

2. Die Kosten dieser Verfügung, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.– sowie Auslagen von Fr. 10.– (total Fr. 810.–), werden Frank Theo Zien nach Eintritt der Rechtskraft in Rechnung gestellt.

3. Gegen diese Verfügung kann innert 20 Tagen seit Zustellung beim Regierungsrat des Kantons Schwyz, Postfach 1260, 6431 Schwyz, schriftlich Beschwerde ein- gereicht werden.

4. Zufertigung …

Schwyz, 22. Januar 2021 Amt für Migration

Stellenangebote

Aktuelle Stellenangebote der kantonalen Verwaltung, Schulen und Anstalten Berufsbeiständin/Berufsbeistand, Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz Innerschwyz 60% | Brunnen | ab 1. April 2021

Abteilungsleiterin/Abteilungsleiter Ausländerwesen, Amt für Migration 100% | Schwyz | ab 1. Juli 2021

Praktikantin/Praktikant im Amt für Gewässer, Umweltdepartement 80–100% | Schwyz | für mindestens sechs Monate

Vorsteherin/Vorsteher des Amtes für Kindes- und Erwachsenenschutz und der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Ausserschwyz

100% | Schwyz

Details sowie weitere Stellenangebote finden Sie unter www.sz.ch/jobs.

Schwyz, 20. Januar 2021 Personalamt

(28)

Gemeinde Freienbach

Lebenswert und lebendig – die Gemeinde Freienbach am Zürichsee setzt sich aus den fünf Dörfern Bäch, Freienbach, Hurden, Pfäffikon und Wilen zusammen und zählt rund 16 000 Einwohner.

Wir suchen per 1. Juli 2021 eine Leitung Werkdienst 100% (m/w).

Das detaillierte Stelleninserat finden Sie auf der Webseite https://www.freienbach.ch/

freienbach/aktuelles/jobs.

Haben wir Ihr Interesse geweckt? Dann bewerben Sie sich bitte online mit unserem elektronischen Bewerbungsformular.

Freienbach, 20. Januar 2021 Gemeinde Freienbach Gemeinde Vitznau

Das Bergdorf am See und am Fusse der Rigi ist sowohl für den Tourismus wie auch für die rund 1500 Einwohner eine attraktive Gemeinde mit hoher Wohnqualität.

Infolge internen Stellenwechsels suchen wir per sofort oder nach Vereinbarung eine/

einen

Gemeindeschreiber-Substitutin/Gemeindeschreiber-Substitut (80–100%).

Es erwartet Sie eine interessante, verantwortungsvolle und abwechslungsreiche Tätig- keit in einem motivierten und jungen Team mit kurzen Entscheidungswegen. Mit Vitznau als attraktive Wohngemeinde und beliebte Tourismusdestination mit grossem Freizeitangebot liegt Ihnen ein vielseitiges und spannendes Jobangebot zu Füssen.

Nähere Informationen zu dieser Stelle finden Sie unter www.vitznau.ch.

Vitznau, 18. Januar 2021 Gemeindekanzlei Vitznau

Ausschreibung von Arbeiten und Lieferungen

8/Talseitig verankerte Bohrpfahlwand Spiegelberg 1 und 2

Auftraggeber: Kanton Schwyz, vertreten durch das Baudepartement des Kantons Schwyz.

Beschaffungsstelle/Organisator: Tiefbauamt des Kantons Schwyz, Postfach 1251, 6431 Schwyz, E-Mail: bruno.kaelin@sz.ch.

Angebote sind an folgende Adresse zu schicken: Tiefbauamt des Kantons Schwyz, Postfach 1251, 6431 Schwyz.

Gewünschter Termin für schriftliche Fragen: 5. Februar 2021. Bemerkungen: Fragen zur Ausschreibung sind schriftlich in deutscher Sprache nur über das entsprechende Simap Forum zu stellen. Die Antworten werden ebenfalls in deutscher Sprache nur im gleichen Forum bis spätestens Dienstag, 9. Februar 2021, veröffentlicht. Auf anderen Wegen eingegangene Fragen werden nicht beantwortet.

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