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IX . Die innere Anleihe in Lodz

12. Betr. Zollwesen

12. Betr. Zollwesen.

a) Z o l l o r d n u n g .

§ 1.

Bei der Einfuhr von Waren über die Grenzstrecke des unter der deutschen ZH lverw altung für Russisch-Polen stehen­

den russischen Gebietes werden Zölle auf Grund der anliegen­

den Zollrolle erhoben.

§ 2.

Die Einfuhr darf nur über die preußischen Zollstraßen erfolgen. Die Waren sind nach den Vorschriften des deutschen Vereinszollgesetzes und der hierzu erlassenen Verwaltungsbe­

stimmungen bei den preußischen Grenzzollämtern zur Ver­

zollung anzumelden und zur Abfertigung zu stellen.

§ 3.

Die Gewichtszölle werden vom Rohgewicht erhoben bei allen Waren, fü r die der Zoll 10 Mark für den Doppelzentner nicht übersteigt. Bei Postpaketen bis zu 5 Kilogramm Rohge­

l l *

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.wicht w ird ein Stückzoll von 2 Mark erhoben, sofern das Paket keine Waren enthält, die einem Zollsatz von 300 Mark oder mehr fü r 1 Doppelzentner oder einem Stückzoll unterliegen.

§ 4.

Von der Zollpflicht sind befreit:

1. Liebesgaben fü r deutsche und österreichisch-ungarische Truppen.

2. Waren, die für die deutsche Heeres- oder Zivilverwal­

tung eingehen.

3. Waren, die von Angehörigen der verbündeten Armeen oder der deutschen Zivilverwaltung zum eigenen Ge­

brauche eingeführt werden.

4. Gebrauchte Kleidungsstücke und Wäsche, die nicht zum Verkauf oder zur gewerblichen Verwendung ein­

gehen.

5. Gebrauchsgegenstände, welche Reisende einschließlich der Fuhrleute und Schiffer zum persönlichen Ge­

brauch oder zur Ausübung ihres Berufes auf der Reise m it sich führen.

6. Die von Reisenden einschließlich der Fuhrleute und Schiffer zum eigenen Verbrauche während der Reise mitgeführten Verzehrungsgegenstände.

§ 5.

W er es unternimmt, Gegenstände, deren Ein-, Aus- oder D urchfuhr in dem von den deutschen Truppen besetzten Teile Russisch-Polens verboten ist, diesem Verbote zuwider ein-, aus- oder durchzuführen, hat die Einziehung der Gegenstände, mit denen der Bann verletzt worden ist, und eine Geldstrafe ver­

wirkt, die dem doppelten Werte jener Gegenstände und, wenn solcher nicht 30 Mark beträgt, dieser Summe gleichkommt.

§ 6.

W er es unternimmt, die Eingangsabgaben zu hinterziehen, hat die Einziehung der Gegenstände, mit denen die Hinter­

ziehung verübt worden ist, und zugleich eine dem vierfachen

Betrage der vorenthaltenen Abgaben gleichkommende Geld­

strafe verwirkt. Die Abgaben sind außerdem zu entrichten.

§ 7.

In allen Fällen, in denen die Einziehung selbst nicht voll­

zogen werden kann, ist dafür auf Erlegung des Wertes der Gegenstände und, wenn dieser nicht zu ermitteln ist, auf Zah­

lung einer Geldsumme von 75—3000 Mark zu erkennen.

§ 8.

Wer in anderer als der in den §§ 5 und 6 erwähnten A rt die Zollordnung Übertritt, hat eine Geldstrafe bis zum Be­

trage von 150 Mark verwirkt.

§ 9.

Sofern die Geldstrafe nicht beigetrieben werden kann, tritt an deren Statt eine Freiheitsstrafe ein, welche die Dauer eines halben Jahres nicht übersteigen darf.

§ io.

Die Ausführungsvorschriften zu der Zollordnung und der zugehörigen Zollrolle erläßt die deutsche Zivilverwaltung für Russisch-Polen.

§ 11.

Die Zivilverwaltung ist ermächtigt, Ausnahmen von der Zollpflicht zu bewilligen oder Ermäßigungen der Zollsätze aus Gründen der Billigkeit zu gewähren.

Hauptquartier, den 5. A pril 1915.

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3 Müllerei- und Mälzerei-Erzeugnisse . 15,—

4 Kartoffelmehl, Stärke aller Art, Teigwaren,

Dextrin ... 20,—

5 Gemüse, getrocknet und einfach zubereitet 5,—

6 Südfrüchte, frisch ... 5,—

b) Schnupf-, Kautabak und grobgeschnittener

R a u c h t a b a k ... 300,—

c) feingeschnittener Zigarettentabak . . . n 450,—

d) Z ig a r r e n ... n 350,—

e) Z ig a re tte n ... 150,—

Neben dem Zolle ist die Zigarettensteuer zu entrichten. Sie beträgt fü r Zigaretten im Kleinverkauf:

Nr. W a r e n b e z e i c h n u n g

30 Genussmittel aller A rt, anderweit nicht

g e n a n n t ... 75,—

35 Wachs, Paraffin und andere Kerzenstoffe, 36

10,—-43 Korb- und Flechtwaren aus Pflanzenstoffen 10,—

44 A sbestw aren... 20,—

50 Wand- und Fussbodenplatten... n 1,—

51 Dachziegel, unglasiert und glasiert . . . tt 0,20

52 Alle übrigen Ton- und Steinzeugwaren . 1,—

53 S t e in g u t ... ... . tt 1 0 , -54 P o rz e lla n ... 15,—

55 a) H o h lg la s ... tt 4,—

b) Fenster- und Spiegelglas, Glasplatten,

G la s z ie g e l... ... n 8,—

c) Alle übrigen Glaswaren... n 50,—

56 Kohlen, Koks, T o r f ... t o _ 57 1 Schmieröl, W a g e n s c h m ie re ... Dz 10,—

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62 Riech- und Schönheitsmittel aller A rt 400,—

63 Seifen a) w o h lrie c h e n d e ... 100,—

66 Roheisen, Brucheisen, Halbzeug, Rohschienen

usw... 2 _ 67 Eisenblech a) verzinnt, verzinkt, verkupfert,

lackiert usw... 10,—

b) a n d e re s ... 5,—

68 Stabeisen, Träger, Schienen und andere

Walz-W erkerzeugnisse... 2,50

b) Andere Schneidewaren, Werkzeuge und

G e rä te ... 20,—

76 Waren aus unedlen Metallen

a) Platten, Blech, Draht 15,—

b) andere Waren . . . 60,—

77 Edelmetallwaren a) u n e c h t e ... 500,—

b) echte ... 2500,—

78 a) Schreib-, Rechen- und Zählmaschinen Stück 30,—

b) N ä h m a s c h in e n ... 5,—

c) F a h rrä d e r... 25,—

79 Elektrotechnische Erzeugnisse m it Ausnahme

der Maschinen und Akkumulatoren . . Dz 100,—

80 Uhren a) Taschenuhren m it goldenen

Ge-h ä usen... Stück 20,—

b) Taschenuhren m it anderen Gehäusen 3,—

c) Stand- und Wanduhren Dz 200,—

81 Musikalische Instrumente, Klaviere aller Art,

Harmonien, K irc h e n o rg e ln ... Stück 100,—

82 Andere M u sikin stru m e n te ... Dz 60,—

83 a) Dachpappen und andere grobe Pappen . 1,50

b) Andere P a p p e n ... V 1 0 ,

-Nr. W a r e n b e z e i c h n u n g

Webe- und Wirkwaren sowie Posamenten, auch m it einfachen Säumen (z. B. Säcke,

Fußbodenteppiche und andere nicht genannte 11

30,— Rußland hat auf dem Verordnungswege einen zeitweiligen neuen Zolltarif eingeführt. Bei Beginn des Krieges war der Vertragstarif Deutschland und Österreich gegenüber sofort außer Kraft gesetzt worden, war aber allen anderen Mächten gegenüber, mit denen man in Vertragsverhältnis stand, auf Grund der Meistbegünstigung in Wirksamkeit geblieben. Jetzt sind nun statt dessen die höheren Sätze des Generaltarifs vom

*) Deutsche Lodzer Zeitung.

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Jahre 1903 in Kraft getreten, m it Ausnahme der Sonderver­

träge, die Rußland mit Frankreich und Italien hat.

A uf Grund dieser Sonderverträge genießt Frankreich be­

trächtlich ermäßigte Zollsätze fü r 92 Positionen des russischen Tarifs, darunter befinden sich : Automobile, Motorfahrräder, einige Arten Maschinen, chemische und pharmazeutische Pro­

dukte, Schuhe, Seiden, W oll- und Galanteriewaren.

Italien hat solche Sondervorteile fü r 15 Tarifpositionen, darunter zum Beispiel Rohseide.

Im allgemeinen beträgt der Unterschied der Sätze des russischen Generaltarifs gegen die des Vertragtarifs 20 bis 30 o/o, erreicht aber bei einer Reihe von Waren 50 und 60 o/0.

Niach dem neuen Tarif bleibt es aber nur fü r wenige Waren bei den Generaltarifs, nämlich bei: „Kakao, Zucker, Salz, Düngemitteln, Gußeisen, schwefelsaurem Ammonium, während die übrigen Sätze um 10 o/o gegen den allgemeinen Tarif er­

höht werden. Für eine Reihe von Waren kommen dazu noch weitere besondere Zuschläge.

Ein Interesse für weitere Kreise bietet die Erhöhung des Zolls auf Verbrauchsgegenstände. Der Zoll für Rohkaffee steigt von Rubel 4.50 auf Rubel 7.85 das Pud, für gebrannten Kaffee von Rubel 6 bis auf Rubel 14.40 das Pud, für Heringe von 4072 Kopeken das Pud. Für Heringe würde dies bei einer Jahreseinfuhr von 18 Millionen Pud eine Einnahmevermehrung von 7 Millionen Rubel bedeuten, wenn die Einfuhrziffern die­

selben wären wie bei Friedenszeiten, was natürlich bei weitem nicht der Fall ist. Gerade die Zollerhöhung fü r diese Gebrauchs­

gegenstände bedeutet lediglich eine erhöhte Belastung der russischen Verbraucher, wozu die russische Presse noch die Besorgnis ausspricht, daß die Spekulation, die sich dieser Waren ohnehin schon bemächtigt habe, zu dem Zollaufschlag noch weitere Zuschläge für entsprechend höhere Gewinne hinzu­

fügen werde.

Starke Erhöhungen sind auch für die wichtigsten in­

dustriellen Rohstoffe eingetreten: Baumwolle von Rubel 4.—

auf Rubel 5.75 Pud, Jute von Rubel 1.20 auf 1.50 das Pud, Baumwollgarne um 20 bis 35 °/o, Lumpen und Rohzellulose von Rubel 3.50 auf Rubel 5.20 das Pud, Rohkautschuk von

Rubel 1.50 auf Rubel 1.80 das Pud. Für ungewaschene Wolle wurde der Zoll um die Hälfte ermäßigt, fü r gewaschene um 50 Kopeken das Pud erhöht, während im bisherigen Tarif beide Sorten gleicherweise Rubel 3.— vom Pud zahlten. Man hat diese Differenzierung eingeführt, um die russische W o ll­

wäscherei zu heben. Beträchtliche Erhöhungen haben auch Farben und Gerbextrakte erfahren.

Bei Fertigwaren wie Glas- und Lederwaren hat man sich im allgemeinen mit einer Erhöhung von 20 o/o. begnügt.

Nach der Meinung der russischen Presse hat der neue Tarif einen vorwiegend fiskalischen Charakter und nimmt auf den Schutz und die Entwicklung der russischen Industrie nicht hinreichend Rücksicht, da er die Rohstoffe und Halbfabrikate zu sehr und die Ganzfabrikate zu wenig belaste. Er sei zu sehr nach dem bisherigen Schema aufgestellt und dürfe keines­

falls als Grundlage fü r die künftige Zollpolitik Rußlands dienen, aber schon daß man ihn überhaupt eingeführt habe, müsse auf die Vorbereitungsarbeiten für ein neues Zollsystem ungünstig einwirken.

Rußland hat die neuen Zollerhöhungen tatsächlich nur ein­

geführt um seine Einnahmen zu vermehren, hat aber damit offenbar einen Fehlgriff getan. Die Einfuhr ist teils wegen der fast unüberwindlichen Transportschwierigkeiten, teils wegen mangelnder Kaufkraft schon derartig gesunken, daß die Einnahme­

vermehrung nur sehr bescheiden ausfallen kann. Die höheren Zölle werden das ihre dazu beitragen, die Einfuhr noch weiter zu vermindern, sie werden in dieser Hinsicht geradezu prohibitiv wirken.

In dem neuen Zolltarif kommt die Hilflosigkeit russischer Regierungsmaßnahmen zum Ausdruck."