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die Königlichen Landesgeologen.

§ !• .

Die Königlichen Landesgeologen haben ihre Dienstgeschäfte nach Anweisung und Oberleitung des Vorstandes der geologischen Landesanstalt zu verrichten.

§ 2.

Die Dienstgeschäfte der Königlichen Landesgeologen bestehen 1) in den örtlichen Aufnahmen fü r die geologischen K arten­

werke, welche von der geologischen Landesanstalt heraus­

gegeben werden;

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2) in der Bearbeitung der geologischen Karten über die unter­

suchten Aufnahmegebiete;

3) in der Ausführung der erläuternden Texte zu diesen K a rte n ; 4) in der wissenschaftlichen Bearbeitung des bei den Aufnahmen gesammelten petrographischen, pakiontologischen und minera­

logischen Materials.

Ausserdem haben die Landes^eologen etwaigen besonderen Aufträgen des Königlichen H andels-M inisterium s oder des V o r­

standes der geologischen Landesanstalt in B etreff der Landesauf­

nahme und der auf dieselbe bezüglichen Sammlungen sich zu unterziehen.

§ 3 .

Die in B e rlin ansässigen Landesgeologen haben als Docenten der mineralogischen Wissenschaften bei der Berg-A kadem ie m it­

zuwirken und die Bearbeitung der ihnen zu überweisenden A b ­ theilungen der Sammlungen der geologischen Landesanstalt zu übernehmen.

D ie näheren Bestimmungen über die Vorlesungen und die Arbeiten in den Sammlungen werden ihnen von dem Vorstande ertheilt.

§ 4 .

Das von den Landesgeologen in jedem Jahre zu untersuchende Aufnahmegebiet w ird durch den Vorstand nach Maassgabe des Arbeitsplanes und des jeweiligen Standes der Ausführung desselben bestimmt.

A u f die Aufnahmen ist in der Regel das ganze Sommerhalb­

ja h r und sind m in d e s te n s fü n f Monate desselben zu verwenden.

Eine anderweitige Verwendung eines Theils dieser Zeit zu solchen wissenschaftlichen Zwecken, welche nicht innerhalb des Bereichs der Arbeiten der geologischen Landesanstalt liegen, kann nur auf G rund besonderer Genehmigung des Vorstandes erfolgen.

§5.

Die Resultate der Aufnahmen sind in den betreffenden K arten­

blättern zu verzeichnen und zu vollständig colorirten geologischen

A u fn a h m e -nrbeiten .

K a rtir u n g .

XC V I

E rlä u te ru n g s ­ b e ric h te .

E in re ic h u n g de r A rb e ite n .

B e la g -sam m lungen.

Darstellungen zu redigiren, so dass, wenn der ganze Um fang einer Kartensection bearbeitet is t, dieselbe in der fü r die Publication geeigneten Ausführung vorgelegt werden kann.

Is t nicht der ganze Raum der Section untersucht, sondern nur ein T h e il desselben, so ist dennoch auch dieser T heil m it aus­

geführten Formationsgrenzen und geologischem C olorit zu redigiren.

Besondere A ufschlusspunkt-K arten sind nur über diejenigen Gebiete zu zeichnen, fü r welche der Vorstand dies speciell an­

geordnet hat.

§ 6.

Zu den geologisch bearbeiteten Sectionen sind erläuternde Berichte auszuführen. Dieselben sind fü r die vollendeten B lätter in solche Form zu bringen, dass sie als Texte zu denselben pu- b lic irt werden können. F ü r die nur theilweise bearbeiteten B lätter sind erläuternde Berichte in ähnlicher Weise anzufertigen. Ausser dem M aterial fü r die Texte sind bei den Aufnahmen überhaupt alle Notizen zu sammeln, welche fü r das geologische A rc h iv von Interesse sind, wie z. B. Bohrtabellen, vorhandene geologische Vorarbeiten, Profile u. s. w.

§ 7

-Die ausgeführten K arten und Erläuterungsberichte, sowie die sonstigen vorerwähnten Notizen sind im Laufe des Monats Dezember des Arbeitsjahres und jedenfalls vor dem 1. Januar des folgenden Jahres an den Vorstand einzureichen und zwar in der nach den obigen Bestimmungen sub 4 und 5 vollendeten Gestalt nebst kurzem Einreichungsbericht und der Reisekosten-Liquidation.

Die K arten, mögen sie ganz oder theilweise vollendet sein, sind in Reinzeichnung auf nicht zerschnittenen B lä tte rn , die E r­

läuterungen in R einschrift vorzulegen. Beide werden den V e r­

fassern nicht mehr zurückgegeben, sondern fü r das A rc h iv bestimmt.

§ 8 .

Zu den bearbeiteten Gebieten sind bei den Aufnahmen Belag­

sammlungen petrographischen, paläontologischen und

mineralo-XcVlt

gischen Inhalts zu sammeln, welche fü r das geologische Landes- museum bestimmt sind. Dabei sind jedoch nur solche V o r­

kommnisse zu berücksichtigen, welche ein specielles wissenschaft­

liches oder Sammlungs-Interesse besitzen und fü r die betreffende Localität ein characteristisches Beweis-Interesse haben.

F ü r die Gesteinsarten ist hierbei ein Form at von etwa auf IOY4 Centimeter inne zu halten.

lin d e n sich innerhalb des Aufnahmegebietes auf dasselbe be­

zügliche Localsammlungen, deren Erwerbung fü r das geologische Landesmuseum wünschenswerth erscheint, so können solche von den Landesgeologen fü r dasselbe angekauft werden, und zwar ohne Weiteres bis zu einer Höhe des Preises von 25 Thalern. Is t der Preis höher, so bedarf es der Genehmigung des Vorstandes.

Auch können fü r die Ausbeutung besonderer Vorkommnisse Ausschlägerlöhne verausgabt werden, jedoch gleichfalls nur bis zur Höhe von 25 Thalern in einer Aufnahmeperiode ohne beson­

dere Genehmigung des Vorstandes.

Sowohl über die Ankäufe als über alle sonstigen Auslagen fü r Ausschlägerlöhne, Verpackung, Transportkosten u. a. m. sind O riginalquittungen zu beschaffen und m it der Reisekostenliquidation zugleich zur Erstattung vorzulegen.

§

9-Es ist als Grundsatz festzuhalten, dass alles wissenschaftliche Material, welches bei den Aufnahmen gesammelt w ird, Eigenthum der geologischen Landesanstalt ist. A u f G rund besonderer A n ­ ordnung des Vorstandes können indessen auch Doubletten fü r wissenschaftliche P rovinzial-A nsta lten, Universitäten u. a. ausge­

sondert und durch den Vorstand überwiesen werden.

§ 10.

Die bei den Aufnahmen gesammelten Gegenstände sind 11T1 B e a rb e itu n g u n d

Laufe des auf die Aufnahmezeit folgenden W inters zu bearbeiten A/lleft'r“"Ä dcr und m it einer den Einrichtungen des Landesmuseums entsprechenden

E tiquettirun g versehen zur Aufnahme in das letztere an den V o r­

stand abzuliefern.

X C V Itl

lle is e k o s te n -L iq u id a tio n .

§

1 1

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D ie m it dem Bericht über die ausgeführten A rbeiten im Laufe des Dezember vorzulegende L iquida tion bat die auf die Aufnahmen verwendete Anzahl von Tagen und die Baarauslagen, letztere, wie erwähnt, unter Beibringung von Originalbelägen, nachzuweisen.

A u f die Liquida tion kann auf besonderen A ntrag ein V o r­

schuss gezahlt werden. D er A ntrag ist an den Vorstand zu richten.

Vorstehende Geschäftsanweisung w ird hierm it genehmigt.

B e r l i n , den 13. August 1873.

Der M in iste r fü r Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten, gez. Dr. Achenbach.

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