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Marineverordnungsblatt, Nr.17, 1917

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Cis--

—209-—

Marineverordnungsblatt.

«

Herausgegebenvom NeichssMarine-Amt.

48.Jahrgang. Berlin, den I.August1917. Ur. 17.

GedrucktundinVertriebbei E. S. M i ttle rö- Sohn,KgL Hofbuchhandlungin Berlin SW68,Kochstr 68-71»

DerPreis desJahrgangsbeträgt 4,00Je vierteljährlich1,00 »W.Man abonniert bei allenPostämtekn

undBuchhandlungen. » ·

BeimVerkaufeinzelner Nummern desMargnevgdrdnungsblattesere net. wird jedes Blatt mit5Pfennig

Inhalt: EhrengerichtlicheAngelegenheitenderOfsiziereusw-S.209. UmwandlungderZwil- beamten derMarineverwaltung inMilitärbeamte. S.210. AbschaffungderEpaulctten«

S.210. —- Beförderungvon Sergeanten. S.211. Außerordentliches kriegsrechtliches Verfahren gegen Ausländer. S.211. —- Geltungsbereich derKriegsgesetze,S« 212 Bekanntmachung iiber Wochenhilfe aus Anlaß desvaterländischen Hilfsdjenstes· Vom 6.Juli1917. S.213.—-OrganiiatorischeBestimmungensürdie M.s.1.S.216. Benutzung der Militiirurlanberziige. S.216. Beigabe von FrachtbriefabschriftenbeiMilitärgut- scndungen.S. 217. AngabederFahrtnuminer nnddesAbsendersbeiMjlitäxsgutsendungew S.217. MilitärgutsendungeninderTürkei. S.217.·—DeckungdesBedarfsanPferde- uusrüstungcn' S"218'-T-Schwinme 221· AndekmlgderDienstanweisung zur Beurteilung derDieiistsahigkeitsurdieMai-ine·usw. D« E·N1.·249» 222 Einziehung undAuszerkurssetzuiigderZweimarknuckeS.222. BenutzungderSchnell- undEilziige.S.223.

—-

Sanitatsbifiziergehalter.S.223. Ofsiziergchälter.S.224. LVHUUUgSzm·c«hus5.S.226. Personalberanderungcn. S.226. —- Benachiichtigungenüber Verschiedene-TS.230.

Nr. 203.

EhrengerichtlicheAngelegenheitenderOfsiziereusw.

IchhabemitJhren MajeftätendenKönigenvon Bayern,SachsenundWürttembergdieVer- embarung getroffen, daß währendderKriegsdauerlbeiehrengerichtlichenAngelegenheitenderVer-

schiedenm deutschenKontingentenund der ·Kaiserlichen·MarineangehörendenOffiziere,Mariae- UndTorpedo-JngenjeukejowieSanitatsofsizierenach anliegendenGrundsätzenverfahrenwerdensoll.Ye»

Das KriegsministeriumhatdasWeiterezuveranlassen GroßesHauptquartier,den -7.Juli1917,

wilhelm.

An dasKriegsministerium v.Stein.

Anlage.

1.FürdieBehandlungehrengerichtlicherAngelegenheitensollunter Fortfallallerentgegen- stehenden Bestimmungen»le.digl·ichdiekriegsgliederungsmäßigeUnterstellung ohne Rücksicht aufdieKontingentszugehvrlgkeitderBeteiligten maßgebendsein.

Die Entscheidungaufeinen ergangenen·ehrengerichtlichenSpruch erfolgt jedoch durch denfürdenAngeschuldigtenzuständigenKontingentsherrn.

AufeinenEinspruchgegendie AblehnungdesAntrageseinesOfsiziers aufeinenehren- gerichtlichenSpruchgegensich selbst(Zifser»30derVerordnungüber dieEhrengerichteder Osfiziereim preußischenHeere pom2..Mai1874) istdieEntscheidungdesKontingents- herrn bei denbayerischenOssizierendie deszuständigenKriegsministeriums einzuholen.

7

ro

(2)

Berlin,den26.Juli1917.

VorstehendeAllerhöchsteOrdre bringe ichzurKenntnis derMarine.

DerStaatssekretärdesReichs-Marine-Amts.

A.Id.8648. v.Capelle.

Nr. 204.

UmwandlungderZivilbeamten derMarineverwaltung inMilitärbeamte.

Ichbestimme, daßdieZivilbeamtenderMarineverwaltungfür die Dauer ihrer Zugehörigkeitzu einerKriegsformationvom TagederBekanntmachung dieserOrdre abMilitärbeamte sind.

Jch beauftrage Sie,Mirwegen BildungeinesBeurlaubtenstandesfürMarinebeatnte Vorschlägezumachen.

Großes Hauptquartier,den18.Juli1917.

Wilhelm.

JnVertretungdesReichskanzlers.

v.Capelle.

AndenReichskanzler(Reichs-Marine-Amt).

Berlin,den19.Juli1917.

Vorstehende AllerhöchsteKabinetts-Ordre bringe ichzurKenntnis derMarine.

Soweit dieZivilbeamtenderMarineverwaltung bisherzumHaltenoderTrageneiner Uniform nicht verpflichtetwaren oderfür siekeineUniform vorgesehenwar, bleiben diebisherigen Bestimmungen auch fürdie Dauer derdenBeamten nach vorstehender AllerhöchstenKabinettssOrdre beigelegten EigenschaftalsMilitärbeamte inKraft. Einkleidungsbeihilfen sind daheraus diesem Anlaß nicht zuständig.

DerStaatssekretärdesReichs-Marine-Amts.

O. 11275. v.Capelle.

Nr. 205.

« Abschaffungder Epauletten.

Ichbestimme:

1.JnMeiner Marine kommenEpaulettenundEpauletthalterinFortfall.

2.Jch genehmigedie Mirvorgelegten MusterderAchselstückefür OffizierezurDisposition undaußer Diensten.

Großes Hauptquartier,den18.Juli1917.

Wilhelm.

JnVertretungdesReichskanzlers

. v.Capelle.

AndenReichskanzler(Reichs-Marine-Amt).

(3)

—.211——

Berlin,den19.Juli1917.

Vorstehende AllerhöchsteOrdre bringe ichzurKenntnis derMarine.

Musterderneuen Achselstückebefinden sichbeimReichs-Marine-Amt.

Der StaatssekretärdesReichs-Marine-Amts.

A. Id.8501· v—Capelle

Nr. 206.

Beförderungvon Sergeanten.

Jchbestimme: SergeantenderMarineinfantetivhdiesich IsachLeistungenUndFührungzUk Ve- fökdekungeignen, dürfen nachneun1·ährigeraktiverDienstzeitzuVizefeldwebelnbefördertwerden.

Könnensiealsdann keinediesemDienstgradeentsprechendeVerwendung finden, so dürfen siein derselben WeisewieVor derBeförderungzumDienstherangezogenwerden.

Großes Hauptquartier,den18.Juli1917.

Wilhelm.

Jn VertretungdesReichskanzlers

· v.Capelle.

AndenReichskanzler(Reichs-Marine-Amt). «

Berlin,den19.Juli1917.

Vorstehende AllerhöchsteOrdrewirdzurKenntnis der Marine gebracht.

DerStaatssekretärdesReichs-Marine-Amts.

Jn Vertretung.

A.Ib.6101. Hebbinghaus

Nr. 207.

Außerordentlicheskriegsrechtliches Verfahren gegen Ausländer.

Jchbestimme aufGrund des§3 desEinführungsgesetzeszurMilitärstrafgerichtsordnung:§19 MeinerVerordnungüber das außerordentlichekriegsrechtlicheVerfahrengegenAusländer unddie AusübungderStrafgerichtsbarkeitgegenKriegsgesangenevom 21.August1900 erhält folgende Fassung:»HinsichtlichdesstrafgerichtlichenVerfahrensgegenKriegsgefangenegeltendieVorschriften derMilitärstrafgerichtsordnung.Die§§419 bis435 dieses Gesetzesfinden Anwendung:

1.solange sichdieKriegsgefangenenim Feindeslande,imOperations-oderEtappen- oderMeeres- oderKüstenkriegsgebietebefinden,

2.soweitdasVerfahreneinVerbrechendes Landes- oderKriegsverratsalleinoderin Tateinheitmit anderen strafbaren Handlungen betrifft.«

. Diese Verordnungtritt mitdemausdieBekanntmachungimMarineverordnungsblatt folgenden TageinKraft. FürdieUntersuchungssachen,in denen biszumTagederBekannt- mqchungeinschließlichein Urteil bereitsergangen ist,bewendet esbeidem bisherigen Verfahren.

irdgegeneinenKriegsgefangenen,dersichnichtlim FeindeslandeoderOperations-oderEtappen- oder Meeres- oderKüstenkriegsgebietebefindet,wegen Landes- oderKriegsverratsein Todesurteil

(4)

——-212—

efällt, so sinddie AktenmitbestätigtemUrteilvor derVollstreckungdemStaatssekretärdesReichs- arine-Amts vorzulegen.

Großes Hauptquartier,den18.Juli1917.

Wilhelm.

Jn VertretungdesReichskanzlers.

v.Capelle AndenReichskanzler(Reichs-Marine-Amt).

Berlin,den19.Juli1917.

Vorstehende AllerhöchsteOrdre wirdzurKenntnis derMarine gebracht.

DerStaatssekretärdesReichs-Marine-Amts.

JnVertretung.

A.IIa. 9401. Hebbinghaus

--—

Nr. 208.

Geltungsbereich der Kriegsgesetze.

Der Reichskanzler-

Nr.M.364X17- Berlin,den11.Juni191.7.

9852.

Dievon demKöniglich PreußischenKriegsministeriumunterm 14.Mai1917(A.V. Bl.S.284) erlassenen AusführungsbestimmungenzudeinGesetze,betreffend Herabsetzungvon Mindeststrafen desMilitärstrafgesetzbuchsVom 25.April1917 (Reichsgesetzbl.S.381ff.) nebstdemAllerhöchsten BefehlüberdieGeltungderKriegsgesetzevom 8. Mai1917(A.V. Bl.S.283) finden aufdie beimLandheereundbei derMarine verwendeten AngehörigenderKaiserlichen Schutztruppenent- sprechende Anwendung.

Jn Vertretung.

Sols.

Der Reichskanzler.

a—

Nr-M-457X17.D. Berlin, den14.Juli1917.

11884.

Verfügung.

Jm AnschlußandieVerfügungvom 11.Juni1917(Kol.Bl.S.176) bestimme ichfolgendes:

Diesvon demHerrn StaatssekretärdesReichs-Marine-Amts unterm 23.Mai 1917 (M.V. Bl. S.152) erlassene Ausführungsbestimmungzu demAllerhöchstenBefehlüber dieGeltung derKriegsgesetzevom 8· Mai 1917 (M.V.Bl. S.151) findet aufdie beimLandheereundder Marine verwendeten AngehörigenderKaiserlichen Schutztruppen entsprechende Anwendung.

Jn Vertretung.

Sols.

Berlin,den25.Juli1917.

VorstehendeVerfügungenwerden zurKenntnis der Matine gebracht- DerStaatssekretärdesReichs-Marine-Amts.

Jn Vertretung.

All-r 9654. Hebbinghaus

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213 —-

Nr. 209.

BekanntmachungüberWochenhilfeaus Anlaßdes vaterländischenHilfsdienftes.

Vom 6.Juli 1917.

DerBundesrat hat aufGrunddes§3desGesetzesüberdie«ErmächtigungdesBundesrats zuwirtschaftlichenMaßnahmenusw.vom 4.August1914 (Reichs-Gefetzbl.S.827) folgende Verordnungerlassen:

S 1

Deutschen Wöchnerinnen,dienicht schonaufGrund derBekanntinachungenvom Z. De- zember 1914,28.Januar oder23·Aprill915v(Reichs-Gesetzbl.·1914S.492,1915S.49,257) Anspruch auf Wochenhilfeaus MittelndesReichshaben,wirdeine solche währendderGeltungs- dauerdesGesetzesüber denvaterländischenHilfsdienstvom 5.Dezember1916 Reichs-Gesetzw-

1383) nach folgenden Vorschriften gewährt.

§2.

DieWochenhilfe erhaltendieWöchnerinnen,wenn 1. derEhemanneine

Beschäftigung-mSinne desim§1genanntenGesetzesausübt

undimletzten Jahrevor der iederkunft seiner Ehefrau mindestens sechsMonate hindurch ausgeübt hat,

2.diewirtschaftlicheLagedesEhemanns sichinfolge feinerBeschäftigungimHilfs- dienstnachweislichverschlechterthatund

8. einBedürfnis fürdieBeihilfe besteht.

Dies gilt auchdann, wenn» derEhemann nichtdienstpflichtignach§1 desgenannten Gesetzes ist.FürdieZeitvor derNiederkunftstehtderBeschäftigungimSinne desAbs.1 die Leistungvon Kriegs-,Sanitäts-»und«ähnlichenDienstenfürdas ·Reichodereineihmverbündete Macht gleich. JstderHilfsdienstpflichtigedurchbesondereschriftlicheAufforderung nach §7des Hilfsdienstgesetzesherangezogenworden,so bedarfesnichtdesNachweiseseinerBeschäftigungim Hilfsdienstvor derNiederkunft(Abs.1 Nr.1).

§ d

DieWochenhilfeerhalten ferner auch solche Wöchnerinnen,welche selbstimJahreVor derNiederkunft mindestens secleMonatehindurcheineBeschäftigungimSinne desHilfsdienft- gesetzesausgeübthaben, wennbeiihnendieVoraussetzungendes§2Abs.1 Nr.s, Abs.2 siniigemäßzutreffen. AufdiesesechsMonate wirddieZeiteiner Beschäftigungslosigkeitunmittelbar vor derNiederkunftbiszu vierWochen angerechnet.

§4.

DieWochenhilfe istauchfürdasunehelicheKind einesimvaterländischenHilfsdienft Beschäftigtenzuleisten,wenn· dieVerpflichtungdesVater-szurGewährungdesUnterhaltsan das KindfestgestelltiftunddieVoraussetzungendes§2sinngemäßzutreffen.

§5.

FürdieZeit vordem September1917 verkürztsichdie inden§§2bis 4erforderte

äesfchäftigungszeitntliegt- um dieZeit,diezwischendemgenannten Tageund demjenigenderNieder-

§6.

, Ob eineVerschlechterungimSinne des§2Abf.1 Nr.2stattgefunden hat, ist nach billigeinErmessenunter BerücksichtigungallerUmständezubeurteilen. «

Voraussetzung istin derRegel,daßinfolgedesHilfsdienstgesetzesdieBeschäftigungsart oder derBeschäftigungsortgewechseltworden ist.

· Voraussetzung ist fernerinderRegel, daß sich infolgedesHilfsdienstgesetzesdieEin- NahmendesBeschäftigtenvermindert oderseine notwendigen Ausgaben stärkerals dieEinnahmen ljexmehrt haben. Dabei sinddie wirtschaftlichenVerhältnissedesBeschäftigten während seiner HilfsdiensttätigkeitinderZeitunmittelbar vor derNiederkunftbis zurDauer einesJahres mit denenwährendeinerZeitvon gleicherDauer unmittelbar vor Beginn jener Tätigkeitzuver-

(6)

—214——

gleichen.·Lassen sichdiewirtschaftlichen VerhältnissedesBeschäftigtenin derZeitvor derHilfs- dienfttätigkeitnicht feststellen,so könnendiejenigenzum Vergleiche herangezogenwerden,unter denenPersonenvon gleicherArt,AusbildungundBeschäftigunginjener Zeitinderselben Gegend tätig gewesen sind;diesgilt, sofernesfürdenAnspruch günstigerist, entsprechend auchdann, wenn derBeschäftigteinderZeitvor derHilfsdienfttätigkeitKriegs-,Sanitäts- undähnlicheDienste geleistet hat.

§7.

DaßeinBedürfnis fürdieBeihilfe besteht (§2Abs.1 Nr. Z) istinderRegel nicht anzunehmen

beiverheirateten Wöchnerinnen,wenn dasJahreseinkommendesEhepaarsdenBe- tragvon zweitausendfünfhundertMark übersteigt,

beiunverheirateten Wöchnerinnen,wenn ihr Jahreseinkommen eintausendfünfhundert Mark und für jedes schon vorhandeneKindunter fünfzehnJahrenweiterezwei- hundertfünfzigMark,zusammenaberzweitausendfünfhundertMark,übersteigt,im Falledes§4außerdem,wenn dasEinkommen desimHilfsdienst beschäftigten unehelichenVaters zweitausendfünfhundertMark übersteigt.

FürdasJahreseinkommenistregelmäßigdasJahrmaßgebend,das derNiederkunft vorangegangen ist.

§8.

AlsWochenhilfewird gewährt:

1.ein einmaliger Beitragzuden Kostender EntbindunginHöhevon fünfund- zwanzigMark,

2. einWochengeldvon einerundeinerhalbenMark täglich,einschließlichder Sonn- undFeiertage, für acht Wochen,Von denen mindestens sechsindieZeit nachder Niederkunft fallen müssen,

8. eineBeihilfebiszumBetragevon zehnMark für Hebammendienfteundärztliche Behandlung, falls solchebeiSchwangerschaftsbeschwerden erforderlichwerden, 4.für Wöchnerinnen,solange sie ihre Neugeborenen stillen,einStillgeldin Höhe

«voneinerhalbenMark täglich,einschließlichderSonn- undFeiertage,biszum . AblaufderzwölftenWoche nachderNiederkunft.

Wird indenFällender§§2und4einezurZeitderNiederkunft unterbrocheneBe- schäftigungimvaterländischenHilfsdienst innerhalb achtoderzwölf Wochen nachderNiederkunft wiederaufgenommen, so istdasWochengeldund Stillgeldvom Tagedieser Wiederaufnahmeab noch fürdenRestder achtund zwölf Wochenzuzahlen.Dasselbegilt entsprechendbeiAuf- nahmeeinerBeschäftigungimFalledes§2Abs.2SatzZ.

§9.

FürdieLeistungenderWochenhilfe geltendie§§118, 119, 223derReichsversicherungs- ordnung entsprechend.

§10.

GehörtdieWöchnerineinerKrankenkasse(Orts-, Land-, Betriebs-, Jnnungs-, knapp- schaftlichen KrankenkasseoderErsatzkasse)an, soistderAntrag aufGewährungeinerWochenhilfe beidieserKassezustellen.

EristbeimArbeitgeberderWöchnerinzustellen,wenn sie aufGrund des§418oder des§435 derReichsversicherungsordnungvon derVersicherungbefreitist.

GehörtdieWöchnerinzurSchiffsbesatzung deutscher Seefahrzeuge, so istderAntrag beider, See-BerufsgenossenschaftinHamburgzustellen.

Wenn keinedieser Voraussetzungen zutrifft,aber derEhemann derWöchnerineiner Krankenkasse angehörtoder aufGrund des§41.8 oderdes §435 derReichsversicherungs- ordnungvon derVersicherung befreit istoderzurSchiffsbesatzung deutscher Seefahrzeuge gehört, so istderAntrag entsprechendbeiderKrankenkasseoderdemArbeitgeberdes Ehemannsoderbei derSee-Berufsgenosfenschaftzustellen.

S 11.

.-

DerAntrag solldietatsächlichenAngabenenthalten,auswelchen aufeineVerschlechterung derwirtschaftlichen Lage gemäß §6geschlossenwerdenkann.

(7)

—215—

§12.

Krankenkasse, ArbeitgeberundSee-BerufsgenossenschafthabendenAntragunverzüglich

andiejenigeKommissiondesLieferungsverbandesweiterzureichen,inderenvBezirkdergewöhnliche Aufenthaltsortder Wöchneriiioder,wenn siesichimAuslandaufhält, ihr letzter gewöhnlicher AufenthaltsortimJnlandliegt.«Siehaben sich»gleichzeitigdarüberzuäußern,ob gegen sieein Anspruchauf WochenhilfefürdieWöchnerinbesteht.

§18.

Krankenkasse, ArbeitgeberundSee-Berufsgenofsenschaft,welche Wochenhilfezugewähren haben,könnendenAntrag auchselbst»stellen,fallsdieWöchnerin ihrer Aufforderung, ihnzu stellen, nichtbinnen zwei Wochen entspricht.

Jnallenanderen alsdenim§1cZbezeichnetenFällen istderAntragunmittelbar bei derKommissiondesLieferungsverbandeszustellen.

Der Antragmußaußerdenim§11erfordertenAngabendieausdrücklicheErklärung enthalten,daß weder dieWöchnerinnochihrEhemanneinerKrankenkasse10Abs· 1) angehören und,wenn sie DienstboteoderlandwirtschaftlicheArbeitersind, auch, daß sie nichtzudennach

§418oder§435 derReichsversicherungsordnungBefreiten gehören.

§15.

FürdieKommissiondgelten§6Abs.2,

ITdesGesetzesvom 28.Februar1888

(Reichs-Gesetzbl.S.59) auch hier; jedochkannder ’orfitzendealleindurch schriftlichenBescheid Anträge zurückweisen,welchedieim§·11geforderten Angaben nicht enthalten.Diese Anträge könnennachentsprechenderErgänzung wiederholtwerden.

§16.

DieKommissionentscheidetendgültig durch schriftlichenBescheid;beiAblehnungdes Antrags sinddie Gründemitzuteilen. .

WarderAntragdurchdIeKtenksnkassssmzxsteichemso istderBescheid ihr abschkifkiich mitzuteilenoder durch siederWöchnerin auszuhändigen.Dasgleiche gilt für Arbeitgeberund dieSee-Berufsgenossenschaft.

§17

Krankenkasse,ArbeitgeberoderSee-Berufsgenossenschaft,welcheWochenhilseleistenmüssen, haben sieweiterzugewähren,auchwenn demAntragstattgegebenwird.

» Bleiben dieLeistungen hinterdemMaßedes§8 zurück,so hatderVerpflichtete(Abs. 1) fle daraufzuerhöhen.

4 derBekanntmachungvomZ.Dezember1914(Reichs-Gesetzbl,492) giltent- sprechend,ebenso §210derReichsverficherungsordnung·

Jm übrigenwirddieWochenhilfemitAblauf Jeder Woche durchdie Stellen ausgezahlt, welchedieUnterstützungennachdemGesetzevom 28.Februar1888zuzahlen haben.

§18.

DieLieserungsverbändehabendenKrankenkassen,denArbeitgebernundderSee-Berufs- cgenossenschaftdieAufwendungenan Wochenhilfezuerstatten,welche diesefür dieZeit nachdem kfxInkrafttretendieserBekanntmachungden danach Berechtigten gemäß §17 leisten, Wochengeld ledvchnur, soweitesdiesatzungsmäßigeHöhe übersteigt.

FürSachleistungengemäß §17Abf-3Istinjedem Einzelfallalseininaliger Beitrag ZU·denKostenderEntbindung8Abs.1 Nr·1)derBetragvon fünfundzwanzigMarkundals BelhilfefürHebammendiensteund ärztlicheBehandlungbeiSchwangerschaftsbeschwerden(§8 Abs.1 Nr.Z)derBetragvon zehnMark zuerstatten.

§19.

DieGemeindebehördenhabendieKommissionenderLieferungsverbändeaufderenVer- lclNgenbeiderfür GewährungdesStillgeldes nötigen Überwachungzuunterstützen.

(8)

—216—

§20.

DasReich erstattetdenLieferungsverbändenvierteljährlichnachnähererBestinimungdes ReichskanzlersalleAufwendungen fürdieLeistungen,diesie nach diesenVorschriftenzumachen haben.

§21.

Diese Vorschriftentreten mitdemTageihrerVerkündunginKraft.

Wöchnerinnen,dievor demTagedesJnkrasttretensdieser Bekanntinachungentbunden worden sind, erhaltenvom genannten TageabdasWochengeld auf achtunddasStillgeldauf zwölf Wochen, jedochinbeidenFällen abzüglichderzwischendemTagederNiederkunftund dem desJnkrafttretens liegenden Zeit.

DerBundesrat behält sichvor, denZeitpunktdesAußerkrafttretensder vorstehenden Vorschriftenzubestimmen.

Berlin,den6.Juli1917.

DerStellvertreter desReichskanzlers.

Dr. Helfserich

Berlin, den19.Juli1917.

Vorstehende Bekanntmachung (Reichs-Gesetzblatt1917 Seite591X597)wirdhiermitzur Kenntnis derMarine gebracht

DerStaatssekretärdesReichs-Marine-A1nts.

Jm Auftrage.

F.III.18405. Hesse.

Nr. 210.

Organisatorische BestimmungenfürdieM.s.l.

Berlin,den13.Juli1917.

AusSeite 153desMarineverordnungsblattes1917 sindunter 21dieWorte »für Entwickelung derU-Bootsbekämpfungsmittel«zustreichen.

DieHerausgabeeinesDeckblatts bleibtvorbehalten.

DerStaatssekretärdesReichs-Marine-Amts.

A.Vo.7958. v.Capelle.

Nr. 211.

Benutzungder Militärurlauberzüge.

Kriegsininisterium.

AllgemeinesNr. Kriegs-Departement. Berlin,denZ.Juli1917.

2541X6.17.AB.

Jm Bereich der preußisch-hessischenStaatseisenbahnenund der Reichseisenbahnen habendie EisenbahndienststellenAnweisung erhalten,zurBenutzungderMilitärurlauber-Schnellzüge auch solcheUrlauber zuzulassen,derenMilitärfahrscheineoderUrlaubsscheineeinenVermerküberSchnell-

zugsberechtigung nichttragen. ·

Jin Auftrage: Frhr·v.Schoenaich

(9)

—- 217

Berlin,den14.Juli1917.

Vorstehende BekanntmachungwirdzurKenntnis derMarine gebracht.

DerStaatssekretärdesReichs-Marine-Amts.

JnVertretung.

cl-.11.10860. Dr. Schram1n.

Nr. 212.

Beigabevon FrachtbriefabfchriftenbeiMilitärgutfendungen.

Berlin,den16.Juli1917.

« « «

dunenna« oderüberOfterreich-Ungarn sind nach MaßgabederVerfügungvom

cgläII.F128(MarineverordnungsblattSeite«147)Vollständige Frachtbrief- abschriften beizufügen,dadieFrachtbriefabschriftennach-verecnfachtemMuster Verfügungvom

Mai1916ci-. II.6250 (MarineverordnungsblattSeite101) Ziffer1 von denösterreichisch- ungarischen Bahnverwaltungen nichtanerkannt werden.

DerStaatssekretärdesReichs-Marine-Amts.

Jn Vertretung.

cl-.11.10755. Dr. Schramm.

Nr. 213.

Angabeder Fahrtnummer und desAbfendersbeiMilitärgutsendungen.

s

·

«t · . · «

AllgemeinlengiiiiexLZegjcilrtementNr. Berlm,den19.Juni1917.

2740J5.17.A 3.

VeiSendungenmitFahrtnunimerist »dieseinsämtlichBegleitpapiere, auchin·dieFrachtbrief- abfchriftenunddieBeklebezettel(militärischenLadezettel),einzutragen Jn letzterenIstdem Vordruck gemäß auch stetsderAbsenderanzugeben.«·« »

DiemilitärischenStellenhabendienichtmilitärischenVersender entsprechendzuverständigen JmAuftrage:Frhr.v.Schoenaich.

Berlin,den16.Juli1917.

Vorstehende Bekanntmachungwird zur gleichmäßigenBeachtungzur Kenntnis der

Marinegebracht. · ·

DerStaatssekretärdesReichs-Marme-Amts.

Jn Vertretung.

Cl-. II..10756. Dr. Schramm.

Nr. 214.

MilitärgutfendungeninderTürkei.

Berlin,den-17.Juli1917.

AmderTürkeioberen Rande der BegleitpapiereüberMilitärgutsendungenan deutscheFarinationeciin istderVermerk: ,,Deutsches Militärgut« anzubringen WegenKennzeichnungder

(10)

-—-- 218 —-

Militärgutfendungenfür türkische Behörden vgl. Verfügungvom 12.Juni1916 cl-. Il.8352 (MarineverordnungsblattSeite 182).

Cl-·lI.10859·

DerStaatssekretärdesReichs-MarinesAmts.

JnVertretung.

Dr. Schra m m.

Nr. 215.

DeckungdesBedarfs an Pferdeausrüstungen.

Berlin,den17.Juli1917.

Die bisherigen Bestimmungen über die Deckung des Bedarfs an Pferdeaus- rüstungen

schließlich aufwärts währenddes Krieges vom

fürdieOffiziere usw.der Marine bis zum Regimentskommandeur ein- 7.Juliund14.Oktober 1915(Marine- verordnungsblattSeite237undSeite341)werdenwiefolgt zusammengefaßtundergänzt:

1.

lQ

a. Jm Felde."«)

Pferdeausrüstungen(Sättel, Satteltaschen, Woilache,Mantel- undFuttersäcke,-Zaum- zeugemitMarschhalftern, Kardätschen, Striegeln usw.)derverstorbenenoderihrer Kriegsstelle,z.B.infolge Verwundung,entzogenenOffizierebis zumRegiments- kommandeur einschließlichaufwärts sindgegenErstattungdesAbschätzungswertesvon demMarineteil usw.zuübernehmen,beidem derOffizier usw.eineKriegsftelle innehatte.

Das gleiche gilt fürdiePferdeausrüstungender versetztenoderdurchAb- kommandierung ihrerStelle entzogenenOffiziere usw.,die dieihnen überwiesenen PferdederbisherienStelle nichtindieneue Stellemitnehmen

DieÜbernameunterbleibt, sofernvon vornhereinfeststeht, daßdieAbwesenheit nur vorübergehendundinfolgedessendieNeubesetzungderStelle nicht erforderlich ist.

DieÜbernahmegeschiehtaufGrund desGesetzesüber dieKriegsleistungenvom 18.Juni1873;einEinverständnisdesEigentümers ist nicht erforderlich.

.Der Wert ist durcheinen aus 2Offizierenund 1oberenMilitärbeamten oder, fallseinsolcher nichthinzugezogenwerden kann,aus 3Offizieren bestehendenAus- schußfestzustellen.

«Nur Ausrüstungen,derenAbschätzungswertsichinGrenzenvon 250J- für dasersteundvon 225 J-für jedesweiterePferd hält,werdenzudenabgeschätzten Preisen übernommen; höherbewertete Ausrüstungen sindvon derÜbernahmeaus- geschlossen,falls siederEigentümerderHeeres-oderMarineverwaltung nichtzuden vorgenanntenHöchstpreisenfreiwillig überläßt.

Die Beträgewerden dembisherigen Eigentümer, gegebenenfallsdenErben, aus derReichskasse erstattet.Hierdurch gehendieStücke indasEigentumdes

steichesüber. Das betreffende PferdundseineAusrüstunggehörennunmehrzu- ammen.

DieKosten trägt Kapitel51Titel 37desKriegsjahresetats BeiderWertbemessungwirddiewährendderBenutzungimLaufedesKrieges eingetretene Preissteigerung nicht berücksichtigtDie AbschätzungdesAusschusses istin allenFällenendgültig.

Offiziere usw.,dieihre Pferdeausrüstungennach Ziffer1 und2gegenEntschädigung

an dieHeeres-oder Marineverwaltung abgetreten haben, erhaltenbeiWieder- verwendunginDienststellen,indenensie beritten sind,dieerforderlichenAusrüstungen

«)NotwendigeAbweichungenbeibesonderen Verhältnissen (z.B.aufdemBalkan) unterliegen der Genehmigungdesvorgesetzten ältesten Offiziers. Abweichungen grundsätzlicher Artbedürfen der nötigenfalls nachträglich nachzusuchenden Zustimmungdes Staatsfekretärs des Reichs- Marine-Amts.

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