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Flurbereinigung in der Schweiz und in der Niederlande: Ein vergleich

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Academic year: 2021

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(1)

FLURBEREINIGUNG IN DER SCHWEIZ UND IN DER

NIEDERLANDE • EIN VERGLEICH

Ol.f Wolter D咽, 0岫ober 1991

T

U

Delft

(2)
(3)

Enh叫 tsverzeichnis

1.

ç

harakterisierunp: der heiden Länder ...•. l.l Landscha缸 1.1.1 Die Schweiz . . . .... . .. . ... . . . ... . ... . . .. 1 1.1. 2 Die Niederlande ....•• . .••. . .•...•. ..•. .. •. . .... 1 1.

2

1.2.1 Landwirtschaft 2 2

3

1.2.2 D阻Landwirtschaft in der Niederlande Die Landwirtschaft in der Schweiz 1.3 Besi吋 lungsstruktur ... •.. .. .... .. ....• .. ... .. .. . . 5

1.3.1 Die Schweiz . . . • . . .. ..•. ...•.. .•...• ... 5

1.3.2 Die Niederlande .... .. . . •...• . . .•. . . . ... •.. . 5

1.4 Staatliche Organisation . . .. .... . . .... . . .. .. 6

1.4.1 Die Schweiz . ... . .. .... ... . . .. .•..• .. . ....•• . .. 6

1.4.2 Die Niederlande . .. . .. .. . . ... . . .. . . 7

b

Qeschichtlicher Ueberblìck über die Entwicklunf! der 旦旦垃且也退也且 ... .. ... ... .... ...•..

8

2.1 2.1.1 2.1.2

2.2

2.3 2.3.1 2.3.2 2.4 2.4.1 2.4.2 2.4.3 Die Entstehung der bäuerlichen Eigentumsstruktur

.

.

,.

.

.

.

8

Die Situation in der Schweiz .... . ... . .. . , . , . . . . . .. 8

Die Sitatior> in der Niederlande . .. .. .. .. . . 8

Nachteile der starken Parzellierung

..

.

. . .

.

.

.

.

.

.

.

. . ..

9

Die Entstehung der heutigen Gesetzesregeln ... . " , 9 Die Entwicklung in der Schweiz . . . . . . . . . . . . • . . . • . . .. 9

a. Kantonale Gesetze . . . .. . ... . .. •.. .... . .. 9

b. Bundesgesetze . . . ... . . . • . . .. 10

c. Die heute gültigen Bundesgesetze .... .. . . . • • . . • • . . .. 1 J Die Entwicklung in der Niederlande .. .• . . . • . . . . • . . .. 12 a.Die Anfånge

,

das Gesetz von 1924

.

....

.

I

.

. .

.

.

.

.

. .

.

12

b. Das Gesetz von 1938 .... .. .. ... .. •... • . ..•.... . 13 13 14 c.Das Geselz von 1954

d.Das Gesetz von 1985

. . . • . . . • . . , • . , . , Stand Stand Stand 有 d ξ J 呵 d4 υ

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K M m F 叮叮 rdd h 也 nn tII Kommentar

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(4)

.l.

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eberblick über das oTl!ani且torische Vorl!ehen bei einer

旦旦h旦旦旦但此 . • . . . . . • • . . . . . • . • • . . . • . . . • • • • • •• 17

3.0 Vorbemerkungen . . . ... . . . .... .. . • . . . • . . . .. 17

3.1 Ablaufschema als Ueberblick . . . • . ..• . . .• •. . ... 17 3.1.1 Ablaufschema 仙r die Schweiz . ... . .. •. .. • ...• . . . ... 18

3.1.2 Ablaufschema für die Niederlande . . .. . . ... . . .的 3.2 Die lnitiativphase .. ... . .. . . ... .. . • . . . • . . . • . . . 20

3.2.1 Situation in der Schweiz . . . .. •...•. . .•. . . •. . . 20

3.2.2 Situation in der Niederlande . ... •...• ..•.. .•... . ... 20

3.2.3 Vergleich . . . ...•. .•... .. .. . .. . 22

a.Initiativrecht . . . .. . . • . . ••. . • • . . • . . .. 22

b. Begutacl、 tung d自 Vorschlages . . ... . . . •. .••... 22

3.3 Vorbereitungsphase . . . . • . . . . . . • . . . . . . . .. 23

3.3.1 Situation in der Schweiz . . . • . . . .. . 23

a.Planungsstudie

...

.

...,..

.

.

....,

...

...

23

b. Vorprojekt oder generelles Projekt .. . . • . .. 24

c.Bemerkungen zu Planungsstudie und Vorprojekt ... •... 25

3.3.2 Situation in der Niederl曲曲 • • . . . . • . • • • . . . • • . • . • • •• 26

a.Die Ernennung der Landentwick1ungskommission .. .. .. . 26 b.Der Landentwicldungsplan .. . . .. . • . .. 26

3.3.3 Vergleich . . . . .... .... .. . . • . . . 27

a.Projektausarbeitung .. .. .. . . .. . .. . . 27

b.Inhalt VDn Landentwick1ungsplan und Vorprojekt . . . 28

c.Projektevaluation .... . .. . . .... . .. 28

d.Planfeststellung ... . .. .... ... ... . .. 泊 3.4 B目chlussfassung .... . .. . . ... .... . .••. . ••. .. . 28

3.4.1 Situation in der Schweiz

.,...

.

...

..

.

.

...

28

a.Erstel1ung der Abstimmungsunterlagen .. . . • • . . • • . . . . 28

b.Die Abstimmung . . . • . . .• •. ... 30

c. Rechtliche Folgen . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . 30

3 .4 .2 到 tuation in der Niederlande

... ....

.

.

..

..

30

a.Liste der registrierten Eigentümer und Pächter . . . 30

b.Abstimmung .. .. . . .. . •.... 31

c.Rechtsfolgen aus dem Beschluss . . . •. .. .. . .••.... 31 3.4.3 Vergleich .. .. . . . . . . . . . . . . • . . . • . . . • . . . .. 31

a.Stimmber回htigung der Pächter . . . •...• .. .• •.. . . 31

b.T咱ger der Verfahrens . . . • . . . • . . . ••. . . . 32

(5)

3.5 Ausführung . . . • . . . • . . . .. 32

3.5.1 Vorgehen in der Schwe日. . . . . . . . . • . • • • . • . • • • . . . . • 32

a.Aufnahme d目 alten Besitzs旭ndes . . . 32

b. Bodenbewertung 徊。nitierung) . . . 33

c.Bereinigung d自 generellen Projekt臼 .. ... 33

d.Oeffent1iche Auflage . . . • . . . ... 34

e.Vorzeitige Besitzeseinweisung

..,...

.

...

.

...

34

f.Ausarbeitung der Detailprojekte . .... ... . ... • . . • . .. 34

且 .Neuzuteilungsentwurf .可﹒, • • • • • • • • • • • • • • • • • • • 35 h.OeffenUiche Auflage der Neuzuteilung .. .•.. .• . . . 36

i.Antritt des neuen Bestandes .. .. . . " . . 36

3.5.2 Vorgehen in der Niederlande . . . .. . ... . . 37

a.Ausführung von Tietbauarbeiten .... . ... . . .. .. ... .. 37

b.PI扭曲 ber die gemeinschafilichen und öffentlichen Anlagen ... . ... . ....﹒ 間 37 c.Plan für 血itweise Nutzung . . . ... . .. . . ... 37

d.Liste der Rechtsinhaber ... ... . . .• .. . •...•...•.. . 37

e. Erste Bodenschätzung

..

.

.

..

...

.

....

,

38

f. Oeffentliche Auflage . . . .. 38

g.Besitzeinweisungsplan (Neuzuteilungsentwurf) ... ... ... 38

h. TeilstücksgestaJtungsarbeiten . . . .. ... .... . •. .. 40

i. Besitzeinweisungsakt . . . ~ . . . • . .. 40

3.5.3 Vergleich . . . 40

a.Al1gemeines zum Ablauf . . . . . . . . . . . . . . . . .. 40

b. Plan über die gemeinschaft1>chen und öffentlichen AnJagen . . . .. .. ... 40

c. Plan für die zeitweise Nutzung und vorzeitige Besitzeseinweisung . . . .. . . 41

d.Landerwerb . . . .. .. ... ... . . • . . . . 41

e. Landabzug . . . ... ... . .. . . 41 3.6 Kostenverteilung. . . . . . . . . . . • . . . . . • . . . • . . . , 42

3.6.1 Vorgehen in der Schweiz . . . . . • . . . • . . . • . . . . . . . • • . .. 42

a. Geldausgleich .. . . ..• . . .. . . . •.. .• .... 42

b.Schlussabrechnung ... . .... . .. . . . ... 的 c.Kostenverleger . . . .的 3.6.2 Vorgehen in der Niederlande . . ..• . . . •.. . •. . • • • . . .. 43

a.Die zweite Bodenschätzung . . . •. . . • . . . . • . . . . 43

b.Liste der Geldausgleiche . . . • . . . • . . . • . . . .. ... . 44

c. VerteiJung der Kosten

...,...

.

.

.

...

44

3.6.3 Vergleich . . . • ...• . . . •...•... •. . . 44

a.Geldausgleich ... •... •. . . • . . . • . . . • . . . •...•.. .. . 44 b.Bezahlung ... . . . . .. .... ... . 的

(6)

3.7 Erha1tung und Weiterentwicklung d自 erreichten Zustandes . 45

3.7.1 Siluation in der Schweiz . . . .... ... . . 45

a.Unlerhal個問,gelung . . . .. . . 45

b.Zweckenlfremdungsverbol ... . . .. . ... . ... 45

c.Bemerkung zur Grundbuchvermessung . . . 46

3.7.2 Silualion in der Niederlande . . . .... . . .. ... 46

a. Unlerhallsregelung .... . . .. .. 46

b. Zweckentfremdungsverb剖 t Unterh叫lspflichl .. • . . . • . .. 46

3.7.3 Vergleich . . . .... . . • . . . • . . . 46

a. Unlerhall . . .. . ... ... . . .... . . •. .. 46

b.Sicherung der Flurbereinigung ... . . • . . . • . . . • . . . • . . . 46

ιver~chiedene Formen der Flurbereinil!uni! und ihre Anwendunl!sbereiche ... . .. ... .. . .

a

4.1 Ueberblick über die verschiedenen Formen .. .• ... •.. . . 48

4.1.1 Weitere Formen in der Schweiz . . . . . . . • . . . . . . .. 48

4.1.2 Weitere Formen in der Niederlande 48 4.1.3 Zuordnung . . . . ... . . .. ... ..•.. .•.... 49

4.2 Gesamtmelioration und Ruilverkaveling ... •. .•. . ••.... 49

4.2.1 G目amtmelioration . . . ... ... ..• .. • ... • . . .. 49

a.Anwendungsbereich .. . . .... . . •..• . ..•... . 49

b.Ziele . . . .... . . .. . ... . . 49

c.Besondere Bemerkungen .. .. . . 49

4.2.2 Ruilverkaveling (Flurbereinigung in der Niederlande) . . . 50

a.Anwendungsbereich . . . .. .. . .. . . 50

b.Ziele

...

.

.

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...

...

. . ‘ .

. .

. .

.

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.

.

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.

.

.

51

c. Besondere Bemerkungen . . . . • . . . . . . . . . . • . . . • . . .. 51

4.2.3 Ver刮目ch . .. . . .... . . 51 4.3 Herinrichting (Neuordnung des ländlichen Raumes) . . . 51 4.3.1 Anwendungsbereich . . . .. 52

4.3.2 Ziele . . . ... ... . . .. . . .... . . . 52

4.3.3 Durchführung . 52 a.Vorbereitungsphase: Zweistufige Vorbereitung mit dem Landentwicklungsprogramm . . . .... . . 52

b. Beschlussfassung

...‘.

.

.

.

. . .

.

.

.

.

. ..

53

c.Ausführung . .... .. . . •.. . ....•.. .. .... 53

(7)

4.4 Infrastrukturbedingte LandumJegung und

Aanpassings-InnChur3 E e - - e . . . . 5 4

4.4.1 Infrastrukturbeding阻 Landuml巳且ung in der Schweiz . . .... 54

a.Anwendungsbereich . . . ... ... . ... . .... ... 54

b.Ziele .... . . ... . . 55

c.Durchführung . ... .... ... . .. ... .... 自 . . . • • . . '. . .. 55

4.4.2 Aanpassingsinrichting in der Niederlande . . . ... . . •... 56

a.Anwendungsbereich ... .. . . .. 自 .

.

.

.

.

.

. .

.

.

56

b.Ziele . .. .. ... .... .. . •. . . • . . . • . . . .. .. 57

c. Durchführung ... ..• .. . •. ..• . . . • . . . •. . . 57

4.4.3 Vergleich . . . • . . . • . ..•...•.. . .. . . 58

4.5 Freiwiliige Umlegungen . . . • . . . 58

4.5.1 Freiwillige Landumlegung und Pachtlandaustausch . . . 59

a.Freiwillige Landumlegung in der Schweiz . . . . . . . . . • . .. 59

b. Pachllandaustausch . . . .•... 59

4.5.2 Ruilverk:aveling bij Overeenkomst ...ω a.Anwendungsbereich .. ... .. ....• • . . . . . . . . . ω b.Ziele . .. . ... . ω c.DurchfUhrung . . . • . . . . ... . . • . . . 60

4.5.3 Vergleich ... ... ..心. • . .. 61

4.6 Spezielie Landumlegungsformen . . . . . . . . . . . . . . • . .. 62

4.6.1 Sp回ielle Formen in der Schweiz .. . . ...• ... . •. .. .... 62

a.Die AJpverbesserung

...

.

. .

.

62

b.Die Rebbergmelioration . . . ... ... . ... . . . .... 63

4.6.2 Spezielie Formen in der Niederlande . . . • . ... 64

a.Ruilverkaveling met een admin的tralief Kar且ter. (Administrativumlegung) ... . . •... 64

b. Die FJurbereinigung in Treibhausgebielen ... . ... . •... 64

.l..

ZU咀 mmenfassun2 und Schlusskommenta[ . . . 66

5.1 5.1.1 5.1.2 5.1.3 5.2 5.2.1 5.2.2 5.2.3 Zusammenfassung der Situation ìn der Schweiz . . . • . . . 66

Konf1iktbereich Umweltschutz . . . ... •... 66

Konf1iktbereich Landwirtschaft . . ... 且 ... 67

Konf]iktbereich Raumplanung 67 Zusammenfassung der Sitiation in der Niederlande . . . 68

Konfliktbereich UmweltschulZ • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • 68 Konf1iktbereich Landwirtschaft ... . . .•. . . •. .. 69

(8)

5.3 Gule Jd自n aus der Ni甜erlande, die in der Schweiz

übernommen werden kônnten . ... ... . . ... .. .. 70

5.4 Gute Ideen aus der Schweiz

,

die in der Niederlande

übernommen werden könnten .. ... . .. .. . . .. .... 70 5.5 Schlusskommentar. . . . . . . • . . • . . . . . . . . . . .. 71

(9)

YQR盟Q!IT

Flurbereinigung hat sowohl in der Schweiz 剖 s auch in der N阻derlande eine lange

Tradition und hat Landwirtschaft und Landschaft in b目den Ländem stark veränden. ln

刮目前 Arbeit sollen die Systeme beider Länder miteinander verglichen werden. Auch aktuelle Problemfelder und Entwicklungen für die Zukunft werden behandelt

Diese Arbeit wurde während cin目 zweimonatigen IAESTE-Studienaufenthaltes 個 der

Facu1teit der Geodesie

,

Se旭tie planologische en juridische Geodesie

,

der TU Delft

crarbeitet. Zu besonderem Dank bin ich den Herren ir. F.B. Rosman und ir. j.A.

Zevenbergen verpflicht剖. die rnich sehr hi)freích unterstützt haben und mir viele Fragen

über das Flurbereinigungswesen in der Niederlande erk.1ärt haben. Danken m品chte ich

auch aUen weiteren Mîtarbeitern der Fachgruppe, die mich in diesen zwei Monaten herzlich aufgenommen haben

(10)
(11)

1CHARAKTERlSIERUNG DER ßEIDEN LÃNDER

Obwohl beide Länder von ihrer morphologischen Gestalt her vöUig verschieden sind

(die Schweiz ein Bergland

,

die Niederlande ein FlachJand)

,

sind sie doch von ihrer

G抽sse her ungefáhr 油 nlich. Beíde sìnd sehr dicht besiedelt und haben folglich mit dem

Problcm der zunehmenden Bodenverknappung zu k且mpfen. 1m Nachfolgenden möchte

ich eine kurze Charakterisierung der beiden Länder vornehmen

,

damit der Leser sich

in etwa ein Bild von den Eigenarten dieser beiden Länder machen kann.

I.I L組虫也且且

1.1.1 Die Schweiz

1m Herzen Europas geleg凹, umfasst die Schweiz ca. 41 '000 km2 Bodenobernäche. Es

lassen sich im wesentlichen drei landschaftstypen unterscheiden

1. Jura (.且 10 再 der Fläche) im Nordweslen und Westen. Der Jura ist ein .FaltenM

gebirge

,

das im Zuge der Alpenfa1tung entstanden ist und eine maxim叫 e Höhe von ca

1600 m erreicht. Vorherrschendes Gestein ist Kalk. Demzufolge finden sich wenige

Oberflächengewässer und der Boden ist teilweise sehr karg und unfruchtbar

,

vor allem

auf den Bergketten. Hier Îst nur Weidewirtschaft möglich. In den Tälem

der Boden

fruchtbarer

,

es finden sich auch elmge ausgerlehnte fruchtbare Ebenen ( z. B. bei

Delemont im Kanton 1ura)

2.Mittelland (回 30 幅 der F1äche): Es durchzieht von Südwesten nach Nordosten

die Schweiz. G曲logisch gesehen ist es ein Sediments叮咚, aufgefüllt mit erodiertem

Material aus den Alpen und dem 1ura. Das Relief ist gl血凶 geprägt und dadurch

ziemlich hügeli且. Die mittlere Höhe beträgt etwa 4∞ bis 5∞ Meter. Das Mittel1and ist

das fruchtbars峙. zugleich aber auch am dichtesten besiede1te Gebiet der Schweiz

3.Alpen (ca. 60 % der Fläche): Sie nehmen den ganzen südlichen und östlichen Teil

der Schweiz ein und bilden ein typisch且 Hochgebirge mit Gipfeln b的 46∞ m Höhe. Es

finden sich kristalline Gesteine w阻 Granit und Gneis

,

aber auch me旭mo巾he

Sedimentsgesteine. In der Eiszeit waren die Alpen völlig vergletsche口 1 es entstanden

dadurch einige weile Trog位1er wie z. B. das Rheinta1 und das Wallis (Rhonetal). 1m

Uebergangsgebiet zum Mittelland entstanden auch einige grössere Seen

1.1.2 Die Niederlande

1m Nordwesten Europas geleg間,胡 der Mündung des Rheins in die Nords間, umfasst

(12)

die Schweiz. Wie der Name bereits andeutet ist die Niederlande ein sehr ebenes und tiefgelegenes Land (由 20 % des Landes liegt unter dem Meeresspiegel). Die Bewohner wurden geprägt durch den ständigen Kampf gegen das M間r , das das flache Land zu überfluter】 droh峙. So schützen heute 姐 lometerlange Deiche das Land vor der Ueberflu

tung. Es entstand so das Sprichwort: "Gott schuf die ganze Er缸, ausser die Niederlande

,

denn die wurde von den Niederländern selbst gemacht. 11 An der Küste

findet man noch R臼te eines Dünenwa11es

,

der vermutlich einma1 das ganze Land geschützt hat. Heute Îst dieser Wa11 an vielen Stellen durchbr田hen. Dadurch entstanden

im Norden d臨時izvollen fri目的chen lnseln ,的er auch die weil ins Land hineingreifende

Zuid叮S蟬, die heute durch einen Deich vom M晶r abgetrennt ist und nun Dsselmeer heisst.

5ehr viel Land wurde seit dem 16. lahrhundert trockengelegt. Einen grossen Landgewinn von ca.200'OOO ha erzielte man in diesem lahrhundert durch d阻 teilweise

TrocJ也 nlegung des Usselm臨時s. Der Boden ist 品 berwiegend sandig-Iehmig. An einiger、 Orten Lreten auch Moorböden auf. Dort hat man Probleme mit der Bodenabsenkung

,

da sich der Torf nach der durch die Trockenlegung erfolgten Grundwasserabsenkung

zers叫 und zusammensackt. 50 sin岫 die ohnehin 5伽 n tte恥legene Bodenobertlåche weiter ab und es ist nur eine Frage der ze此, bis der Grundwasserspiegel weiter gesenkt werden muss

,

damit der Boden weiter genutzt werden kann.

1m südlichsten Teil der Niederlande, im leicht hügeligen Limbu嗯, findet man auch fruchtbaren Lössboclen.

12 Landwirtschaft

1.2.1 Die Landwirtschaft in der Schweiz

Obwohl die naWrlichen Voraussetzungen für die Landwirtschaft wegen der überwiegend hügeligen Landschaft nicht unbedingt id且1 sind

,

hat die Landwirtschaft in der Schweiz doch eine recht grosse Bedeutung. Einige Za.hlen d且u:

Gesamtes

,

landwirtschaftlich nutzbares Land:

ca. 1'000'∞Oha (2). davon ca. 3∞'。∞ ha im Berggebiet (Wiesen und Weiden)

。ffene Ackerfläche (1984): 286'∞o ha (1) Haupterwerbsbetnebe: 且 60'。∞ (3)

Nebenerwerbsbetriebe (häufig im Berggeb叫)個鉤,酬 (3)

Durchschnittsnäche der hauptberuflich geführten Betriebe 15 ha (1)

Anzahl Berufstätige in der Landwirtschaft (1984): 121'400 (4)

Anteil der Beschäftigten in der Landwirtschaft an der Ge咽mtbeschäftigtenzahl ﹒ 6 % (1)

(13)

Vorherrschend

,

vor allem im Jura und in den Voralpen- und Al阻ngebieten , ist die Milchviehhaltung und damit verbunden die Käseherstellung. Nur im Mittelland wird auch im 島的sseren Rahmen Ackerbau getrieben, Daneben bekam in den letzten Jahren

die Mastviehhaltung (Schweine und Rindermast) einen immer grösseren Stellenwert

,

möglich geworden durch die billige Einfuhr von Futtermitteln. Damit handelte man sich aber auch Probleme mit der Jaucheverwertung 帥,Traditionellerweise hat auch der Rebb曲. vor allem an bevorzugten l..agen in der Westschweiz und im W叫l時 I eme bedeutende Stellung.

In den letzt側的 Jah問n hat die Schweizer Landwirtschaft einen deutlichen S山ktur­

wandel durchgemacht. D叮 biolo且isch-technische Fortschritt ermöglichte eine Ver-doppelung der Produkti凹, obwoh1 gleichzeitig wegen des Sogs der expandierenden Wirtschaft die An叫I der Betriebe auf die H制e zurückging (2

,

Sη , Rationalisierung und Intensivierung waren die Schlagworte. Als Folge davon besitzt die schweÎzerische

Landwirtschaft heule

,

bezogen auf die landwirtschafûiche Nutznäche

,

den höchsten M血 hanisierungsgrad Europas (1)

Trotzdem musste der Staat immer stärker in die Landwirtschaftsmärkte eingreifen

,

um die Schweizer Landwirtschaft mit ihren im Weltvergleich ungünstigen Pr吋 uktions

bedingungen zu s且rken, So existieren heule für die meisten Produkte Preis- und Abnahmegarantien sowie Mengenbeschränkungen

Für den Staat sind dabei in seinem Vorgehen folgende Ziele massgebend (1):

I.Preisgünstige Versorgung der Bevölkerung mit qua1 i旭tiv hochwertigen und gesunden Nahrungsmitteln

2.Die Vorsorge für Zeiten mil gestörter Zufuhr

3.Der Schutz der Lebensgrundlagen Bod間, Landschaft und Umwelt

4.Die Erha1tung einer bäuerlich strukturierten (d. h, auf dem bäuerlichen Familien-betrieb basierenden) aber leistungsfahigen Landwirtschaft

,

die auch mithilft

,

eine angemessene Besiedlung der Land- und Randgebiete zu erhalten

Die Landwinschaftspolitik dient 剖 so nicht nur landwirtschaftlichen Ziel凹, sondern auch a1lgemein gesellschaftlichen Zielen. Diese Ziele sind in den Diskussionen der letzten Jahre z. B. über Ueberinter】 slvlerun且 I Ausräumung der Landschaft und

Ver-schmulZung des Grundwasser durch zuviel Dünger immer mehr in den Vordergrund gerückt. ln diesem Zusammenhang wurden auch oftm世s die Melioralionen a1s mitverantwonlich für verschi甜ene negative EntwickJungen hingestellt

1.2.2 Díe Landwírtschafl in der Niederlande

[n der Niederlande herrschen für die Landwirtschaft grossenteils hervorragende

Produ岫ionsb吋ingungen. Deswegen hat die Landwirtschaft auch einen hohen Mechanisierungs- und lntensivierungsgrad erreicht. Dazu elß1ge Z的len (8)

(14)

-g白血叫間J Jandwirt且hafllich nutzbares Land: 2.0 Mio ha

(1.1 mio ha Grasland

,

0.8 Mio ha Ackerland

,

davon wird 0.2 Mio ha für M副血的au verwend前J 0.1 Mio ha Gemüsebau~ kulturen)

-Anzah1 l.andwirtschaftsbetriebe (1985): 136'仗沁

durchschnittliche Fläche pro Betrieb

.

-Milchwirt臨haft 且 16 ha -Ackerbau: 且 30 ha

-Beschäftigte in der Landwirtschaft: 270'αm

-Anteil der Beschäftigten in der Landwirtschaft an der Gesamtbesd過ftigtenzahl

6 啞

Die Niederlande Îst im Gegensatz zur Schweiz ein Agrarexportland. 1984 臨nd man mit

6.9 % Antei1 am Weltmarkt 叩 dritter Stelle der agrarexportierenden l..änder der Welt

Hauptbetriebszweige sind die Tierhaltung (Milchvieh und Mastviehhaltung) und der

Ackerbau. Einen grossen Ant叫, vQr allem wertmässi且 I haben die diversen Spezi叫­

kulturen wÎe Gemü時間bau , ßlumen etc. J oftmals in Treibhäusem. Hier ist die

Industrialisierung am weitesten fortg自chritten

Neben der produzierenden Landwirtschaft besteht cíne bedeutende Agrarprodukte

verarbeitende lndustrie. Ueber 60 % der Ertr酋ge der eigenen Landwirtschaft werden

im Land selbst verarbeitet.

ln den NiederJanden fand in den letzten Jahrzehnten ebenfalls ein bedeutender

StrukturwandeJ statt, der zu immer weniger Betrieben rnit immer grösser werdenden und

damit rationeller bewirtschaftbaren Flächen führte (1m Jahr 1969 gab es noch 301'∞o

Landwirtschaftsbetriebe). Unterstützt wurde dieser Wandel durch umfangreiche

Trockenlegungen (Usselm自rpoJder) , Drainagen von Sumpf1and und Urbarisierung von

Heidegebieten (dies vor allem während des 2. Weltkrieges). Nicht zuletzt spielte auch

die Flurbereinigung eine nicht zu unterschätzer>de Rolle in diesem Proze峙。

Hollands Landwirtschaftspolitik ist s坦rk mit der Politik der EG vertlochten. Die

zunehmende Ueberproduktion und die verstårkte Akzent山 erung der

Umweltproblematik führten zu einem Umdenken. 1m EinkJang rnit der EG m∞hte man

die Landwirtschaft extensivieren und dabei vermehrt natürJiche und natumahe

Lebensråume schaffen. Ein wichtiger Bestandleil dieser S旭tegie bilden individuelle

Bewirtschaftungsvereinbarungen mit den Landwirten.

Gerade in einem so dicht besi吋巳1ten Land wÎe die Niederlande stellt die Bevölkerung

auch immer mehr Anforderungen an ein grösseres Erholungspotential der Landschaft

Die Landwirtschaft hat sich auch hier a1lgemeinen geselJschaftspolitischen Zielen

anzupassen. Ein grosses Problem in der Niederlande bilden ebenso wie in der Schweiz

die durch innere Aufstockung entstandenen, bode叫 unabhängigen Mastbetrie恤, die rnit ihrer übermässigen Jaucheproduktion

,

welche auf zu kJeíner Bodentläche ausgebracht

(15)

1可 Be電 iedlum閃電 truktur

1.3.1 Die Schweiz

EigentJich ist die Schweiz über die g胡盟Bodenfåche gesehen nicht übermässig dicht

besiedelt. Dies sieht aber sehr baJd anders aus

,

wenn m個 beden恤I dass der gr酋sste Teil

der Bevölkerung von ca. 6.5 Mio im Mittelland le仙, das nur 30 幅 der Fläche der

Schweiz ausmacht. So Îst das schweizerische MittelJand eines der am dichtesten

b目iedelten Gebiete Mitteleuropas

Die Raumnutzungsintensität ist sehr gross

,

vielfåltige Nutzungsinteressen (wie

Landwirtschaft, Wohnen, Industrie, Erholung, Naturschu包:) treffen sich auf kJeinem Raum. Es ist offensichtlich

,

dass diese Situation zu vielschichtigen Kontlikten führen

muss. In der Vergangent祖it haben meistens die wirtschaftlich stärkeren

Nutzungsinte間ssen über die 5chwächeren obsiegt (50 Z. B. Industrie und Verkehr über

die Landwirtschaft und den Natur阻hutz). Am schlechtesten s個nd lange Jahre die Natur

da

,

weil ihr Schutz wirtschaftlich nichts einbrachte

Mehr und mehr fand auch eine räumliche Segregation s個tt﹒ Arbeiten , Einkaufen und kulturelle VeranstaJtungen in der Sta曲, Wohnen auf dem Land. Das Auto wurde zum

wichtigsten Verkehrsmiuel und die Bereitstellung entsprechender Flächen verschlang

viel Platz. Oeffentliche Verkehrsmittel wie Bahn und 8us wurden ungenügend gefördert

Fazit dieser Entwicklung: Seit 1952 wurde mehr 曲 140'。∞ ha wertvolles KuHurland

dem lnfrastruktur- und Siedlungsausbau g曲pfert (2)

In den Berggebieten hingegen hat sich der Tourismus stark entwickelt

,

es entstanden

yiele Fremdenverkehrszentren. An Ort凹, wo kein oder wenig Tourismus vorhanden .i鈍,

macht sich eine deutJiche Abwanderungsbewegung bemerkb缸, da die traditionelle Landwirtschaft meist keine genügende Lebensgrundlage mehr bietet

Erst relativ spät

,

vor ca. 25 Jah問n hat der Staat die盟 ProbJematiken richtig erkannt

und die Notwendigkeit einer umfassenden Raumplanung eingesehen. Seit 10 J曲問n

ex.istiert nun ein Bundesgesetz

,

das die haushälterische Nutzung des Bodens zum ZieJ

hat. Doch das Bewusstsein

,

dass Boden ein nichtvermehrbares Gut 鈍. verbreitet sich

nur langsam in der Bevölkerung

1.3.2 Die NiederJandc

Die Niederlande hat 14.5 Mio Einwohner (8)

,

die sich auf ungefåhr dieselbe Fläche wie

in der Schweiz verteilen. Daraus ÎSl ersicht1i帥, dass die Niederlande mit ähnlichen Problernen wie die Schweiz zu k且 mpfen hat. Sehr dicht besiede1t ist in der Niederlande

vor a1lem das Gebiet um die drei grössten Städle Amsterdam

,

Rouerdam und Den

Haag sowie entJang der grossen Wasserwege Rhein und Maas. ln diesen Gebieten

b自teht auch ein starker Erholungsdruck. es müssen Pufferflächen zwischen den grossen

Siedlungen geschaffen werd凹, da natürliche Pufferflächen wie Wald weitgehend fehlen

Daneben gibt es aber auch relativ düon besiedelte und strukturschwache Gebie恤, z. B.

(16)

in den Provinzen Friesland und Groningen. Abwanderungsbewegungen in Richtung der grossen Zentrcn bilden hier ein grosses Problem

Der Ausbau der Siedlungen

,

Industrien und Verkehrswege verschlang hier ebenfa1ls sehr viel Land. In den sechziger Jah時n und anfangs der siebziger J曲 re betrug der Verlust 胡 landwirtschaftlichem B剖開晶 10'。∞ ha pro J曲r, heute sind es immer n∞h etwa

5瓜)() ha pro Jahr

Ein wenig konnte diese Entwicklung aufgefangen werden durch die Gewinnung neuen

Landes. Trotzdem sah man bereits frühzeitig die Notwendigkeit einer raumplanerischen Steuerung der Landesentwick1ung ein. 50 gibt es in der Niederlande seit 1962 ein Raumordnungsgesetz. Der 5taat legt die Grundzüge der Planung fl自t, Provinzen und Gemeinden verfeinen、 diese Pläne. Raumplanung hal 剖so in der Niederlande eine

l加gere Tradition 剖 s in der 5chweiz.

14 Staatliche Onmnisatio明

1.4.1 Die Schwe血

Die Schweiz ist ein Bund von 23 Kantonen

,

die sich zur "Schweizerischen Eidgenossenschaft" zusammengeschlossen haben. Der Staatsaufbau ist dadurch stark föderalistisch geprägt

Es ist ein dreistufiger Staatsautbau

1. Oer Bund (die Zentralregierung). Er darf ausdrücklich nur die Aufgaben übemehmen, für die er in der Bundesverfassung die Kompetenz erha1ten hat Die Exekutive besteht aus einem siebenköpfigen Bundesrat

,

der aJle wichtigen Entscheide gemeinsam trifft

Oie Leg的lative ist ein Zweikammemparlament:

Der Nation刮目t (2∞ Mitgl】吋er): Hier ist jeder Kanton nach Bevölkerungszahl vertreten. Der Nationalrat wird 副le 4 Jahre im Proporzverfahren gew仙It

Oer Ständerat (46 Mitglieder): Jed叮 Kanton entsendet je zwei Räte in diese Parlamentskammer. Diese werden 剖le vier Jahre vom Volk gewählt, allerdings im Majorzverfahren.

Sämtlichen Gesetzen müssen beide Kammem zustimmen

,

es können auch beide Kamn祖m Aenderungen an Gesetzesentwürfen machen.

2. Die Kantone: Sie übemehmen sämtliche Aufgaben

,

für die der Bund nicht

zuständig 叫 oder die er an die Kantone delegien hat. Oftmals besitzt der Bund nur Ueberwachungs- und Koordinationsfunktion

,

die Kantone sind 必r die Ausführung und Umsetzung der Gesetze verantwortlich.

Exekutive ist ein Regierungsrat und es besteht ein im Proporzverfahren gewähltes Parlament

(17)

3. Die Gemeinden: Eine gewisse Autonomie ist ihnen in der Verfassung

garantiert. Diese kann aber mehr oder weniger gross se間, je nach Kanton Sehr wichtig in unserem Zusammenhang i鈍, dass die Gemeinden für die grundeigentümerverbindliche Zonenordnung auf ihrem Gebiet zuständig sind.

Eine Besonderheit in der Schweiz ist die dîrekte Demokratie: Ueber Verfass

ungs-änderungen muss obligatorisch das Volk abstimmen

,

es gilt ein doppeltes Mehr, ιh

die Mehrheit der B凹凸lkerung und der Kantone muss zustimmen. Verfassungsänderungen können auch vom Volk mit einer Initiative

,

die durch

mindestens 1 ∞'α)(} Stimmbürger unterstützt werden muss

,

verlangt werden. Auch über vom Parlament beschlossene G目叫血 kann abgestimmt werden

,

wenn di目 mindestens

鉤'0∞ Stimmbürger verJangen (Referendum). Die direkte Demokr剖 ie gilt auch in den

Kantonen und Gemeinden.

Die höchste judikative Behörde in der Schweiz ist das Bundesgeric恤, das aber nur über Bundesrecht urteilen k胡 n. In Streit!孟11en , in denen kanton刮目 Recht massgebend 山,

k.ann das Bundesgericht nur die Verfassungsmässigkeit übe巾TÜfen.

1.4.2 Die Niederlande

Die Niederlande ist eine konstitutionelle Monarchie. Der König (zur Zeit eine Königin) hat zwar grundsätzlich die Macht, kann di自e aber nur ausüben durch Minister

,

die ihrerseits dem Parlament verantwortlich sind. Die Kompetenzen der Regierung sind

relativ weitreichend

,

sie kann vieles per Dek了'et regeln

,

wenn dies im Gesetz so vorgesehen ist. In jedem FalJ muss aber die Regierung das Vertrauen der Mehrheit des Parlamentes haben

Das Parlament (Staten Generaal) besteht aus 2 Kammem

Die erste Kammer hat 75 Mitglieder

,

die von den Provinzräten gewählt werd間. Die

zweite Kammer hat 150 Mitglieder

, d

ie in direkter Wahl vom Volk bestimmt werden Nur die zweite Kammer kann Gesetzesvorschlãge einbringen 吋er Gesetzesvorschläge der Regierung ändem. Gesetze bedürfen der Zustimmung beider Kammem des Parlaments und der Regierunι

Die Niederlande ist cin tei1weise dezentra1isierter Staat. Die 12 Provinzen haben recht

grosse Befugnisse. Die Einwohner der Provinzen wähJen einen Provinzrat

(G甜eputeerde Staten)

,

der aus seiner Mitte 目 n Kollegium bestimmt

,

das für die

Verwa1tung zust卸dig ist.

Die unterste Stufe bilden die etwa 8()日 Gemeinden. Eine vom Volk gewählte Gemeindeversammlung bildet das Parlament

,

das aus ihrer Mitte die regierenden Gemeinderäte bestimmt. Der Bürgermeister, der für die Verwaltung zust扭曲直 1鈍, wird durch die Regierung ernannt

Daneben gibt es in der Niederlande 剖 s historisch gewachsene Besonderheit noch die sogenannten Wassergenossenschaften. Sie sind ebenfalls seJbstständige Gemeinwesen und sind für Bau und Unterhalt der Deiche

,

EnlwässerungsanJagen und teilweise auch

für die Abwasserreinigung zuständig

(18)

b

!i

ESCHICHTLICHER UEBERBLlCK UEBER D1E EN1WICKLUNG DER FL1lRRRRRINIGlJNG

21 Die F. nls扭hllnp der häuerlichen Eipentum~stnlktu l"

2.1.1 Die Situation in der Schweiz (Quel1e:(5))

1m 4. und 5. lahrhundert n. Chr. wurde die Schweiz nach dem Rückzug der Römer durch Alemannen (deutschsprachiger Teil der Schweiz) und burgundisch-keltische Stämme (franz晶sischsprachiger Teil der Schweiz) besiedelt. Die typische Siedlungsform war das Haufendorf. Rund um das Dorf lag das von a11en gemeinsam bebaute Land. In

späteren lahrhunderten erst entstanden die für die hügeligen Vora1penregionen typischen Hofsiedlungen durch Rodung des Waldes

,

da die Bevölkerung immer mehr zunahm

Ab 恤. 7∞ bis 10∞ n. Chr. löste die so且enannte Dreifelderwirtscha缸 das 叫te Bewirtschaftungssystem ab und 目 bildeten sich feste EígentumsverhäJtnísse heraus. Dahei wurde a1les Land des Dorfes in drei Zelgen eingeteilt. Ein Zelg wurde mit Wintergetreide bebaut

,

ein Zelg mit Sommergetreide und ein Zelg blieb unbebaut und dien扭曲 Weide. Es herrschte Flurzwang

,

d. h. in jeder ZeJg mussten alle Bauem immer dasselbe anbauen. Erst mit der französischen Revolution und der Bauem-befreiung Anfang des 19.1ahrhundert verschwand die Dreifelderwirtschaft.

Als Folge der Dreifelderwirtschaft blieb aber eine starke Zersplitterung des Grundeigentumes zurück

,

da beim Erbgang die ReaJteilung herschte

,

d.h. jeder Erbe hatte Anrecht auf ein entspr缸hend臼 Stück Land aus der Erbmasse. Dazu kam

,

dass jeder Erbe danach trachten muss阻, in jeder Zelg ein Stück Land zu bekommen, was zu weiterer Zerteilung führte. Eine planmässige Wegnetzar>lage war ebenfalls nicht

vorhanden

,

sodass viele Grundstücke mit Weg- uod Fahmechten belastet wurden. Alles dies sind Faktoren

,

die eine m吋eme, rationelle Bewirtschaftung sehr erschweren.

Bei den Hofsiedlungen sieht die Situation besser aus. Meistens wurde der Hof nur an

目nen Nachfolger vere巾, sodass die Einheit gew的rt blieb. Dadurch sind viele dieser

H凸fe gut arrondie前,

d.h. ihr ganzes Land befindet sich in der Nähe ihres Hofes. 2.1.2 Die Situation in der N間derlande

Jn vielen Tei1en der Niederlande

,

besonders dort

,

wo das Land relatiy sumpfig w缸, siedelte man entJang yon erhöhten Strassen. Das eigene Land bildet dabei einen Iangen Strejfen

,

der rechtwinklig zur Strasse verläuft. Durch die hier auch vorherrschende Realteilung wurde das Land beim Erbgang längs geteiJt, damit jeder Erbe wieder 凹n

Stück an der Stra且已抽出 wo er seinen Hof bauen konnte. Als d阻 Gnmdstücke mit der Zeit zu schmaJ wurden

,

begann man auch querzuteilen

(19)

Als Folge die且r Entwick1ung entstanden viele kJeine ParzeUen. Oftmals b自1包t em BaueT eioe grosse Anzahl dieser Parzellen

,

die dazu oft r自由h weit vert即 It und schl自ht erschlossen sind

,

da nur wenige Querwege existieren

Es gibt aber 3uch Haufendörfer

,

in denen das Land zunächst gemeinsam bewirtschaftet wurde. Als dann später das Eigentum aufgeteilt wur,血. ents祖nden mehr oder weniger se岫。rfórmige Grundstücke rund um das Dorf. Unterschiedliche Bodenbeschaffenheiten

führten oft zu einer weitergehenden Aufteilur唱. um die Gerechtigkeit zu w曲ren.

Wir finden in der Niederlande 刮目 gleich wie in der Schweiz eine Agrarstruktur VOT

,

die für eioe modeme Bewirtschaftungsweise nicht g自ignet i鈍,

z2 Nachteile der starken Parzellierunσ

Diese oben dargestellt間 im Laufe der lahrhunderte gewachsenen Agrarstrukturen

habcn verschiedene wirtscl祖ftliche NachteÍ帖, die hier kurz aufgelistet werden sollen

Zeitverluste durch unproduktive Fahrten zu den verstreut liegenden Parzellen

Dazu unnötiger Energieverschl刮目

Ungünstige Zufal、 rt zu den Grundstücken

,

Umwege sind nötig

Verlust an produktiver Landf1äche: Viele Grundstücksrandgebiele wegen

kleiner Parzellen

Erschwerte Maschinenarbeit durch unregelmässige Form der parzel1en

Erschwerte Koordination der Feldarbeiten. Z.B. bei der Heuemte

Arbeitskr誼fte müssen auf die verschiedenen Parzellen verteilt werden Schlechte Uebersicht über den Stand der Arbeiten.

Belastung der Grundstücke mit Dienstbarkeiten wie Durchgangsrechte etc Führt oft zu Kulturschäden und zu Streitigkeiten

Daraus ist ersicht1ich

,

dass Verbesserungsmassnahmen dringend nötig sind

23 日 ie Entstehunll' der heutill'e的 Gesetzesrel!elunll'en

2.3.1 Die Entwicklung in der Schweiz Z蓮、 Kanlonale. (ì皂、 etze

Bereits Anfang d臼 19.1ahrhunderts ergriffen einige Kantone gesetzliche Massn曲m間, um die oben dargelegten Missstände im Rahmen f1urbereinigur>gsähnlicher Vorgehen

zu beseitigen. Ein erstes G也e阻 entstand 1808 im Kanton Luzem

,

hatte aber keinen Eñol且, da die Flurbereinigung auf freiwiIJiger Basis durchgefUhrt werden sollte

Ersl später fand der sogenannte Minoritätszwang Eingang in die Gesetze: Die

(20)

widerstrebende Mjnderheit hat sich der Mehrheit bei der DurchfUhrung von Flurbereinigungen zu fügen

Trotzdem waren die Auswirkungen nach wie vor bescheiden

,

da d時間的prechende

finanzielle Unterstützung oft fi曲lte. Man muss auch beachten

,

dass viele Gesetze gar ke.ine Flurbereinigung im heutigen Sinne vorsahen. Meist beschränkte man sich auf den Bau von Wegen und Entwässerungen und nahm allenfalls ein p,且r Grenzkorrekturen vor

l2..t且且車站盤里l盈

Der Bund erliess das erste Ge扭扭, das sich 'auch mit Flurbereinigungen befass峙, 1m

Jahr 1893 (Geselz belreffend Förderung der Landwirtschaft). Darin wurden Unterstützungen des Bundes für sog. B剖開verbesserungsmassnahm凹 zu denen auch

Flurbereinigungen gehören

,

fe5tgelegt

1912 geschah dann der nächste wichtige Schritt mit dem Erlass des Schweizerischer、 Zivi1gesetzbuches. In Art. 703 wird der Minoritätszwang festgeschrieb間. Kriterium fUr das Zustandekommen ist die Zustimmung von

2/3

der Eigentümer mit mindestens der Hälfte der Fläche. Den Kantonen wird die Ordnung des Verfahrens übertragen und die Möglichkeil gegeb間. die Durchführung noch weiter zu erleichtem

Daraufhin entstanden in den meisten Kantonen Meliorationsgesetze. Mit dem

Zivilgesetzbuch wurde auch das Grundbuch eingefüh此 dem eine Vermessung

vorangehen soUte. Vor der Vermessung war bei zersplitterten Grundbesitzverhältnissen

allerdings eine Flurbereinigung vorgeschrieben. Diese Vorschriften lrugen ebenfalls dazu

bei

,

die DurchfUhrung von Flurbereinigungen in Schwung zu bringen.

In den dreissiger Jahren stellte der Bund verschiedene Sonderkredite zur Verfügung

,

um die Durchführung von Bodenverbesserungen in der durch die schlechte wirtschaftliche

Lage in Not geratenen Landwirtschaft zu fördem. 1m 2. Weltkri旬,叫 s die Schweiz weitgehend isoliert war und Nahrungsmittelimporte nur beschränkt möglich war凹, wurde diese Förderung noch vers且rkt. Flurbereinigungen waren ein Mittel zur

Steigerung der Nahrungsmittelproduktion. Viele grössere Entwässerungs- und

Flur-bereinigungsprojekte wurden in dieser Zeit in Angriff genommen

,

50 die Entwässerung

der Linthebene und des St. GalIer Rhein個les

1951 wurde mit dem Erlass des neuen Landwirtschaftsgesetzes auch die Regelung der

Bodenverbesserungen gründlich revidiert. Es entstand die im wesenllichen noch heute

gültige Gesetzesregelung. Darum an di目前 Stelle eine eingehendere Beschreibung der

Gesetzesregelun且間, damit m胡 sich etwa ein Bild über Anwendungsbereich und Ziele der Flurbereinigungen in der Schweiz machen k虹m

(21)

c 、 Die heute l!ü1til!en Bundesl!esetze

Der fünfte Titel (Art. 77-95) d臼Landwirtschaftsgesetzes befasst sich mit

Bodenverbesserungen. Diese werden w時 folgt umschrieben:

"Bodenverbesserungen im Sinne dies臼 Gesetzes sind Massnahmen 剖er Wer拙, die

den Zweck h.b間, die Ertrags鼠higkeit d目Bodens zu erhalten oder zu steigem

,

seine Bewirtschaftung zu erleichtem oder ihn vor Verwüstungen oder Zerst凸rungen

durch Naturereignisse zu schüt且n.I!

Genauer sínd die血 Massnahmen in der Bodenverbesserungsverordnung

,

dem

Aus他hrungsg自e阻, aufgelistet, das 1955 erJas盟n wurde. Die wichtigsten Massnahmen sind:

Entwässerungen

,

Bewässerungen

,

Bachkorrektionen Güterzusammenlegungen

Strassen- und Wegebauten

Wasser- und Elektrizitätsversorgung Stall- und Hofbauten

,

Sanierungen

Daraus wird ersichtli帥, dass die Güterzusammenlegung nur ein Teilbereich miteinander verbundener Massnahmen zur Ertragsverbesserung in der Landwirtschaft 訟. Werden verschiedene Bodenverbesserungsmassmahmen in einem Projekt zusammengefasst (was heute übJich i“), so spricht man von einer Gesamtmelioration. Dieser Begriff entspricht in elwa dem in DeutschJand üblichen Begriff "Flurbereinigung". In der Niederlande wird d.für der Begriff "Ruilverkaveling" gebraucht

W目 tere wichtige Bestimmungen des Gesetzes

Beizugsgebiet (perimeter) muss ein natürlich oder winschaftJich abgegrenztes Gebiet sein (Art. 78)

Den Interessen des Umweltschutzes ist Rechnung zu tragen (Art. 79). Diese Bestimmung hat stark an Bedeutung gewonnen. Art.l

,

Abs.5 der Verordnung präzisiert diese Bestimmung dahingehend

,

dass auch auf lnteressen der Raumplanung Rücksicht genommer> werden muss

Es sind .uch freiwillige Zusammenlegungen möglich (Art.82)

Zweckentfremdungsverbot (Art.83ff): Innert 20 J曲ren dürfen mil BundesmitteJn verbesserte Grundstücke nichl zweckentfremdet werden

,

andemfa11s muss die Subvention zuTÜckgezahJt werden.

1m Zusammenhang mÎt dem Landwirtschaftsgesetzwurde auch Art. 703 ZGB revidiert: Neu ist nur noch d阻 Zustimmung der Hälfte der Grundeigentümer notwendiιDie an der Abstimmung Ilicht teilnehmenden Grundeigentümer gelten als zustimmend

(22)

Daraufhin wurde auch in verschiedenen Kantonen die Gesetzgebung revidiert. In einigen Kantonen (Züri帥, GI缸間, T,目sin) wurde das alternative Mehr eingeführt (Zustimmung der Mehrheit der Grundeigentümer 凶er der Mehrheit der Fläche) Das Nationalstrassengesetz von 1960 schuf die rechtlichen Grundlagen für die

strassenbaubedingte Flurbereinigung

,

die im Gegensatz

zu

den gewöhnlichen Flurbereinigungen auch von den Kantonen 肌且目rdnet werden kann. Strassenbaubedingte Kosten bei der Flurbereinigung werden dabei vollumfånglich von der öffent1ichen Hand getragen

1m Raumplanungsgesetz von 1980 wurde eine Bestimmung aufgenomm凹 dass

Landumlegungen auch von Amtes wegen an皂白rdnet werden können

,

wenn dies die

Planung erfordert (Art. 20). Di目er Artikel ist aber zu vage formuliert und benötigt

Ausführungsbestimmungen der Kantone

,

welche diese meist nicht ergriffen haben.

Eine Aenderung in neuester Zeit ereignete sich mit dem Erlass der Umweltverträglichkeitsprüfungsverordnung (UVPV) 1989. Hier ist vor,直eschrieben , dass

für jede Gesamtmelioration, deren Beizugsgebiet grösser 曲 4∞ ha 泣, eme Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss

,

was den Naturschutzar>liegen natürlich eine bessere BefÜcksichtigu時間的ringt

Wie man siehtJ wurden die Bestimmungen über Flurbereinigungen seit 1951 nicht mehr

gründlich revidiert. Dies hat eine gewisse Unübersicht1ichkeit zur Folge

,

da die

massgebenden BesLimmungen in verschiedensten Gesetzen zu finden sind

1m allgemeinen lässt sich aber 血gen , dass d旭Flurbereinigung in der 5chweiz

mehrheitlich landwirtschaftlichen Zielen dient. 50 ist es zumindest in den Gesetzen vorgesehen. In der Pr血的 werden zwar andere Anliegen (Naturschu區, Erholung etc. ) auch immer s組成er beTÜcksichtigt, sie sind aber praktisch nie auslösende Paktoren für die Inangriffnahme einer Flurbereinigung

2.3.2 Die Entwicklung in der Niederlande (Quel1e: (8)

,

S. 12-21)

a) Die Anfåm!'e. das Gesetz von 1924

1m Jahr 1838 wurde in einem Artike1 im "Drentsche Volksa1manach" erstmals die Notwendigkeit angesprochen

,

die Parzellarordnung zu verbessern. Die Regierung wurde aufgefordert

,

in 刮目er Richtung etwas zu untemehmen und für Unterstützung zu sorgen. Doch es dauerte noch fast 100 )曲時, bis der Staat einen gesetzlichen Rahmen schuf Anfangs des 20. Jahrhunderts wurden zwar da und dort kleinere Flurbereinigungen durchgeführt, diese beruhten aber auf einer freiwilligen Vereinbarung der

Grundeigentümer

1m)曲 re 1924 wurde dann ein erst且 Gesetz erlassen. Das Ziel war die Förderung der

Landwirtschaft. Um eine Flurbereinigung durchführen zu könn凹, musste ein Antrag gestellt werden

,

dem mindestens eill Viertel der Eigentümer zustimmem muss峙。 Es

(23)

wurde auch der Minoritätszwang eingeführt

,

zur Durchführung brauchte es ein doppeltes Mehr (Mehrheit der Grundeigentümer und Mehrheit der Fläch吋 und bei der

Abstimmung nìcht anwesende Eigentümer wurden 剖 s zustimrnend gewertet

Doch dem G且etz war wenig Erfolg beschieden. Vonn 1924 bis 1940 wurden nur 32 Gebiete mit einer Fläche von 11'的oha zusammengelegt. Ein Grund dafür war sicher

die niedrige staatliche Unterstützung. Die Grundeigentümer mussten den Grossteil der Kosten selbst bezahlen, dies innert einer Frist von 10 Jahr,凹, was die finanziellen

Möglichkeiten der Bauern bei der damaIigen schlech!en wirtschaftlichen Lage oft überstieg. Viele Bauern hatten auch falsche Vorstellungen über das Gesetz und

befürchteten negative Auswirkungen

b ) Das Gesetz von 1938

Mit diesem Gesetz wollte man die Durchführung von Flurbereinigungen vereinfachen. Nur noch 20 % der Grundeigentümer mussten den Antrag auf Durchführung einer Flurbereinigung unterst甘 tzen und zur Durchführung war nur noch ein einfaches Mehr (entweder Eigentümer oder Fläche) nätig

Die Projekte wurden auch umfangreicher

,

sie konnten nun auch Drainagen

,

Bodenverbesseru嗯, L.andgewinnung durch Trockenlegung und Neubau oder Verlegung von Strassen und Wasserwegen umfassen. Die Unterstützung durch den Staat w缸

grosszügiger und d時 Grundeigentümer hatten 30 Jahre Z叫, ihren Kostenanteil

zuruckzuzahlen. In dringenden Fällen hatte der Staat das Rec恤, auch ohne Zustimmung der Grundeigentümer eine Flurbereinigung durchzuführen. Unter diesem Gesetz nahm

denn auch die Anzahl der ausgeführten Projekte zu.

Trotzdem machten sich bald Mängel bemerkbar. Als im 2. Weltkrieg die Deiche der

InseI Walcheren in Z且land (im Südwesten der Niederlande) bombard間的 wurd凹, erwl臼 sich das Gesetz als unzureichend

,

eine vernünftige Neuordnung des überf1uteten Landes zu gewährleisten. Dieses Problem wurde noch akuler nach der Sturmflut von

1953

,

die weite Teile des Südwestens der Niederlande unter Wasser setzte c ) Das Gesetz von 1954

Als Antworl auf diese Mängel wurde das Gesetz 1954 revidiert. Die Z阻峙, die mit einer

Flurbereinigung ereicht werden sollt間, wurden erweitert. So konnte bis 5 % des

eingebrachten Land目 für Zwecke des Wege. und Gewässerbaues (wie bisher)

,

der

Erholung und des Naturschutzes (neu) verwendet werden. Ausserdem wurden

Hofverlegungen und Umzüge in die neuen IJsselmeerpolder gefjοrdet

Die Anfragen um Durchführung einer Flurbereinigung nahmen mit dem neuen Gese垃

weiter zu. Deswegen wurde ab 1958 ein Mehrj曲respl胡 erstell t. Vorgesehen war

,

ca 40'000 ha pro Jahr in Angriff zu nehmen.

Ab 1965 wurden die StruktUl、lIerbesserungsprojekte enger in die Raumplanung einbezogen

,

die Projekte wurden auf der Basis der R悍的 nalpläne der Provinzen erstellt 13

(24)

Mehr Aufmerksamkeit wur甘e dabei den Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes geschenkt

1m Jahre 1977 traten zwei Sondergesetze für zweÎ Gebiete mÎt einer speziellen Problematik in Kraft. Das eine befasst sich mÎt dem Gebiet "Midden-Delf]and" zwischen Delft und Rotterdam in einer sehr dicht besi吋e1ten Region der Niederlande. Hier sind sehr starke öffentliche Interessen vorhand間 man möchte eine Pufferzone und Erholungsraum schaffen

,

wozu 個 30 % der Fläche benötigt werden. Mit dem bisherigen Ge扭扭 war das nicht m晶glich ,die Flurbereinigung hatte immer noch in erster Linie landwirtschaftlichen Zielen zu dienen. Eine Anordnung einer solchen Masssnahme im Interesse der Oeffent1ichkeit w缸 bisher auch nicht möglich gewes間 immer noch hatten ja die Grundeigentümer das letzte Wort

Das andere Gesetz wurde für eine relativ arme und rückständige Region im Nordosten der Niederlande erlassen. Hier plante man neben einer Flurbereinigung auch 血 ne

Verbesserung der übrigen wirtschafUichen und sozia1en Strukturen w阻

Dorfemeuerungen und 且hnliche Massnahmen. Dies war im bisherigen Gesetz ebenfalls nicht vorgesehen.

d ) Das Gesetz von 1985

Diese Neuerungen f10ssen in das Landentwicklungsgesetz von 1985 ein, Die

Zielsetzungen für Flurbereinigungen werden darin wie folgt umschrieben:

"Förderung der Entwicklung des ländlichen Gebietes im Einklang mit den im Rahmen der Raumplanung genannten Funktionen dieses Gebietes."

Die Landwirtschaft steht 剖 so nicht länger im Vordergrund einer Flurverbesserung. Die Flurbereinigung hat sich zur Landentwicklung erweitert. Für Gebie妞, die wichtige nichtlandwirtschaftliche Funktionen erfüllen müss凹 ist neu die Neuordnung vorgesehen: Der Beschluss wird durch die Provinzialbehörde gefasst. Es muss nicht unbedingt der ganze Perimeter umgelegt werden und Enteignung ist mögJich.

Die traditionelle Flurbereinigung bleibt eher auf Gebiete beschränkt

,

die hauptsächlich landwirtschaftliche Funktionen zu erfüller> haben. Die Verbindung von Raumplanung

und Flurbereinigung wurde weiter gestärkt

,

Flurbereinigungsmassnahmen 甘agen zur Realisierung der Raumplanung bei.

Mit diesem modemen G目.etz wird der Landentwicklung eine grosse Bedeutung für die Entwicklung neuer räumlicher St刊ikturen zugewiesen. Sie soll insbesondere ein grösseres Gewicht bei der Lösung von räumlichen Konflikten erhalten

,

z. B. in s個dtn曲en

Gebieten oder bei empfindlichen Naturgebieten

,

in denen die landwirtschaftliche

Nutzung eingeschränkt werden muss

Eine genauere Beschreibung der Verfahrensbestimmungen des Gesetzes folgen in den beiden nächsten Kapiteln.

(25)

24 !這個 nd der Flurberei刮目 n.l!smassnahmen heute

Dieses Kapitel soll eine kurze Uebersicht über den Stand der Flurbereinigung in den

beiden Lände叩 geben

2.4.1 Sland in der Schweiz -5tand der Arbeìten:

Es fehlen leider genauere neuere Angaben

,

nur eine genereUe Angabe von 1989 ist

verfügb缸,

的0'αJO ha (1 5 唱) von 回 1 Mio ha Landwìrtschaftsland sìnd n田h

zusammenlegungsbedürftig (Angabe des Eìdg. Melioralion詛mtes , aus (2)

,

S. 109)

Jährlìche Ausgaben:

ìnsgesamt: 438 Mìo sPr (1988) (565 Mìo hPI)

davon Beiträge der 晶ff. Hand (Bund

,

Kantone

,

Gemeìnden):

238 Mio sPr (307 Mio hFt)

In den achtziger Jahren durchschninlich:

insgesamt: 350 Mio sFrlJahr (450 Mio hFI)

davon Beiträge: 210 Mio sFrlJahr (270 Mio hFI)

In dìesen Zahlen sind såmtliche Bodenverbesserungsmassnahmen entha1ter> ((2)

,

5.109)

.Kosten pro ha zusammengelegte Fläche:阻. 10'αJO sFr (6) (12'9∞ hFI)

-Vorgesehene lnvestitionen bis zum Jahr 2α泊: 8 Mia. sPr (Erhebung 198η(2)

(10.32 Mia hFt)

2.4.2 Sland in dcr Niederlande

-Stand der Arbeiten:(1. April 1990)

1'023 '350 ha bereìts zusammengelegt

650'135 ha in Ausführung

420'238 ha in Projektierung

175'132 ha Anfrage gesteUt

-FJäche

,

die jährlich ncu in Angriff genommen werden 5011: 36'αJO ha

-Jährliche Beiträge der Zentralregierung: 250 Mio hFI (194 Mio sFr)

-Jährliche Ausgaben ge詛 mt:

469.8 Mio hFI (1985) (8) (364 Mio S什)

(26)

-Koste洞 pro ha zusammengelegte Fläche: ca. 8∞o hF1 (8) (6200 sFr)

Durchschnittliche Grösse des Beizugsgebi刮目:

ω∞ ha (8)

2.4.3 Kommentar

Es fållt vor allem auf

,

dass in den Ni吋erlanden die Flurbereinigung viel grossflächíger

betrieben wird. Dafür wird viel weniger Geld pro ha investiert a1s in der Schweiz. Dies hat seinen Grund dar桐, dass in der Schweiz bei einer Flurbereinigung meist sehr viel

gebaut wird

,

insbesondere viel mehr Wege. In der Niederlande Jegt m胡 mehr Gewicht

auf eine gute Flureinteilung

Allgemein kann ge晶gt werden

,

da且 die Flurbereinigung zur Zeit in der Niederlande häufiger angewendet wird als in der Schweiz

,

dass die Schweiz aber mit der Ausführung der Flurbereinigungen insgesamt weiter ist a1s die Ni吋erlande

(27)

J..

!ÍBERßLl CK 訂BER DAS ORGANlSATORISCHE VORGEHEN BEI EINER FI.lJRRF.RF.lNIGIING

丸。 Vorbemerkunl!en

ln der Schweiz ist das Verfahren der Flurbereinigung kanton叫 geregel t. Es würde zu

weit führ凹, jedes dieser unterschîedlichen kanton剖en Verfahren anzuschauen. Es 5011

darum in diesem Kapitel nur eine generetle Uebersicht über das Veñahren gegeben

werden. Dies lä叫 sich gut machen

,

da das Verfahren in den meisten Kantonen d田h

in den groben Zügen übereinstimmt

Die Niederlande kennt in ihrem Landentwicklungsgesetz vier verschiedene Formen der

Flurbereinigung:

- Neuordnung des ländlichen Raumes

- F1urbereinigung

- Unternehmensflurbereinigung

- Vertragsf1urbereinigung

Auf diese verschiedenen Formen wird in Kapitel 4 näher eingegangen. Als

massgebendes Verf:曲 ren wird das der Flurbereinigung gewãhlt

,

dies aus folgenden

Gründen:

Die Flurbereinigung nach niederländischem Gesetz ist am ehesten äquiv到ent zur

schweizerischen G巳.samtmelioration und damit am beslen zu einem Vergleich

E閏 Ignet.

Das Verfahren ist in den Grundzügen für die anderen drei Formen gleich.

Das Verfahren der Plurbereinigung wird noch am meislen angewendet

Als wesentliche QueUen zu d間m Kapilel dienlen (8)

,

(9) und (6).

3.1 Ablaurschema als Uebεrhli r:k

Dieses Schema hat den Zweck

,

einen Ueberblick über den Verfahrensablauf zu

schaffen

,

sodass m個 die später einzeln beschriebenen Schritte besser in den Rahmen des Gesamtverfahrens einordnen kann. Um den Ueberblick zu bewahren

,

wurde

teilweise sehr s祖rk generalisiert. Einige Schritte

,

die im Schema hintereinander

angeordnet sind

,

können zudem auch gleichzeitig ablaufen. Einen besseren Ueberblick

über die vielfá.1tigen Beziehungen der einzelnen Verfahrensschritte zueinander und den

zeiUichen Ablauf würde ein Netzplan geben

(28)

3.1.1 Ablaurschema

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(29)

3.1.2 Ablaurschema fûr die Niederlande 。"'-前缸..,

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19

(30)

、 2 Die Initiativnhase

3.2.1 Situation in der Schweiz

Die Initiative zur Durchführung einer Flurbereinigung kann von verschi甜enen Stellen ergriffen werden:

Von kantonalen Amtstellen

,

z. B. im Zu且mmenh卸車 mìt dem Bau von

infra'trukturellen Anlagen (S回S盟n. B曲nen etc.)

,

allgemein wenn zur R甜的時間 ng der Raumplanung in dem betreffenden Gebiet eine Güterzusammenlegung

notwendig ist.

von einer oder mehreren Gemeinden

,

z

.

B. im Zusammenhang mit der Revision ihre( Ortsplanungen

von interessierten Grundeigentümern oder sie vertretende landwirtschaftliche

Organisationen. Es ist kein bestimmtes Quorum vorgeseh間 im Prinzip wäre 剖'0

das Gesuch eines Grundeigentümers genügend. In der Praxis wird dies aber kaum je der Fall sein. Je mehr Grundeigentümer das Projekt von Beginn weg

unterstü坦問. d目to grösser ist natürJich die Chance

,

bei der Abstimmung eine Mehrheit Zll erhalten

Ergreift der Kannton die lnitiative

,

so spricht er sich mit den betroffenen Gemeinden ab und gibt eine Planungsstud時間 Auftraι

Ebenfalls muss

,

falls die Gemeinde die lnitiative ergreift

,

eine Absprache mit dem Kanton erfolgen

,

der prinzìpiell einverstanden sein muss

,

bevor weiter projektiert

werden kann

Falls Grundeigentümer den Vorschlag machten

,

so führt der Gemeinderat mit den Antragstellern eine Versammlung durch

,

in der über Ausarbeitung und Finanzierung einer Planungsstudie (im allgemeinen durch die Gemeinde) 皂白prochen wird. Der Kanton muss wiederum prinzipiell einvers旭nden sein. M回到e恤, dass in der

Anfangsphase der Gemeinderat eine zentrale Stellung hat. Von seiner Unterstülzung hängt es massgebend ab

,

ob eine Flurbereinigung in Angriff genommen werden kann 3.2.2 Situation in der Niederlande

Zu Beginn einer Flurbereinigung steht der Antrag auf Landcntwicklung beim

Ministerium für Landwirtschaft und Fischerei

,

dem die Landentwicklung unterstellt ist Als Antragssteller können auftreten:

der Staat

Provinzen

,

Gemeind間 Wassergenossenschaften und andere öffentliche Kö中erschaften

Organisationen

,

die Jnteresssen im Zusammenhang mit der Landentwicklung vertreten. Das können Bauernverbände se間, aber auch Naturschutzorganisationen.

(31)

Grundstückseigentümer und Pächter

,

die mindestens 30 幅 der F1äche in dem Gebiet besitzen.

Der Antrag soll die Gründe für die Durchführung einer Flurbereinigung und eine grobe

Abgrenzung des Gebietes enthalten.

Anschliessend gelangt der Ant間,g zur 甜nt阻len Landentwicklungskommission

,

die a1le

Landentwick1ungsprojekte in der Niederlande überwacht und bet間ut. Di自e Kommission

erstellt innerhalb von zwei J的ren ein Gutachten über d叩 An抽g. Darin soll a1s

Schlussfolgerung enthalter、 盟間, ob LandentwickJungsmassnahmen 侃 r das Gebiet

wünschbar sind und welche Form gewählt werden soll

Eine wichtige Rolle in die盟 m Entscheid spielt das sog. Strukturschema für die

Landentwicklung

,

das deswegen hier kurz vorgestel1t werden soll:

Dieses Schema ist d品 staatliche Konzept für die LandentwickJung. Folgende Ziele

soll der Staat bei der Landentwick1ung verfolgen:(9

,

S.14)

1. Agrarstrukturel1e Ziele: Aufhebung oder Verringerung regionaJer

Einkommensunterschiede

,

Verbesserung der Bewirtschaftungsbedingungen.

2. Siedlungsslrukturelle Ziele: Realisierung und Erhaltung von GTÜngürleln und

interurbanen Pufferzonen (beschrieben in einer StruktursJcizze für die

Raumordnung srädtischer Gebiete von 1983)

3. Umweltpolitische Ziele: Verbesserung der Landschaftsquali值t , Sicherstellung

und Entwicklung von Naturgebi副en und wertvoJlen Ku!turlandschaften

4. Verbessserung der Lebensqualirät in 恥dlichen G曲ieten , u.a. durch eine

zweckmässige und sichere Erschliessung

2um Strukturschema geh晶rt eine Karte, auf der eingezeichnet ist, für welche

Gebiete man in den nächsten Jahren Landentwicklungsmassnahmen vorsieht.

Gebie妞, die nicht auf diesem Schema verzeichnet sind, können nur sehr beschränkt

berücksichtigl werden (höchstens 10∞ ha im Jahr für normale Projekte und

höchstens 5000 ha im 1ahr für sog. Administrativumlegungen

,

die schwergewichtig

nur der Verbesserung der Flureinteilung dienen)

Das Strukturschema wurde für den Zeitraum 1985 - 1994 vom Parlament

beschJossen und umfasst Gebiete mit einer Fläche von 695'0∞ ha 徊 ,

S.28).

Das Gutachten wird den Provin

z.e

n

,

den Gemeinden und den Antragstel1ern zugestel1t.

Nun liegt das weitere Vorgehen bei der Provinzialverwaltung. Diese kann beim

Ministerium die Aufnahme d自 Projektes auf das Vorbereitungsschema für die

Landentwicklung verlan阱, in dem 且 mtliche Pr吋 ekle im R曲 men der Landenlw耐 ung

unter Angabe der Gebiet嘲renzung und der Form der 山伽twicklung 叫做listet

sind. Dabei soll die Provinzialverwaltung die provinzia1e Raumordnungspolitik

berücksichtigen

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