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Die Staatsfinanzen der Adelsrepublik im europäischen Vergleich (17.-18. Jahrhundert)

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Adam Perłakowski

Jagiellonen-Unwersitat, Krakau

Die Staatsfinanzen der Adelsrepublik

im europaischen Yergleich (17.-18. Jahrhundert)

In der Friihen Neuzeit wurde das Modeli dessogenannten Fiskalstaats begriindet, dessen Starkę in erster Linieaufeinemverlafilichfunktionierenden System des Steu- ereinzugs beruhte. Ohne ein gut verwaltetesStaatsbudgetundohneeine entwickelte Finanzbiirokratie war derStaat nicht inderLagę, eineeffektive Politik auf derinter- nationalenBiihne zu betreiben. Dies verstanden die europaischen Herrscher nurzu gut, ais sie sich bemiihten, ihre Einnahmen zu erhóhen, indem sie neue Arten von Steuern einfuhrten und die bereits bestehenden Abgaben konsequenter einzutrei- ben versuchten. In der Forschung wird diese Periode aisder Ubergang vom „Doma- nenstaat" zum „Steuerstaat" bezeichnet. Die Einnahmen wurden vor allem durch die groEraumigenKriege Englands,Frankreichs, Spaniens, Rufilands und Preufiens aufdem Kontinent und in denKolonien verschlungen und aufierdem vom immer prunkvolleren LebenderMonarchenund ihrer Hófe verzehrt.

Diepolnisch-litauische Adelsrepublikdurchlief inder zweiten Halfte des 17.Jahr- hundertseineZeit prolongierter Kriege. Der Konflikt mit den Kosaken in derUkra­ inę, die folgenden Kriege mit Rufiland, die „schwedischeSintflut“ (potop szwedzki) sowiestandigeScharmiitzel mitden in die Ukrainę einfallendenReiterscharender Tataren verlangten den Einsatz immer starkerer militarischer Krafte zur Grenzsi- cherung. Die Einsatzfahigkeitdespolnischen Heeres wardabei in entscheidendem Mafie abhangig vonderEinsatzfahigkeitdes polnischen Finanzsystems.In der Frage der Finanzierung der Kriegskampagnen lagen die Positionen desHerrschersund des Adels, der szlachta, indes diametral auseinander.

Im Bewufitsein der szlachta war dieAuffassung tiefeingewurzelt,dafi ebender Kónig aus eigener Schatulle die Forderungen des Heereszu befriedigen sowie die Kos- ten samtlicher militarischerUnternehmungen zu tragenhabe. Imiibrigenwurdedie Erhaltung desFriedens im Innerenund der Schutz der Grenzenaiseine Grundpflicht des Herrschers angesehen, was auch ausdriicklich unter Punkt 5 der sogenannten

„Heinrichsartikel" (articuli hetiriciani) von 1573 festgehalten war1. In der privaten

1 Jozafat Ohryzki, Hg., Volumina Legum (weiter zietiert ais VL), Bd. II, St. Petersburg 1859,

„Literae conformationis articulorum Henrico Regni antea oblatorum A. 1576“, 151.

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Verpflichtungserklarung der Kónige, der Wahlkapitulation (pada conventa), wur- de den Monarchen auferlegt,besonders Sorgefiir den Zustand derGrenzfestungen zu tragen. Jan III. Sobieski wurde sogar zur Errichtung einer aus der kóniglichen Privatschatulle alimentierten Ritterakademie in Warschau verpflichtet, an welcher der adelige Offiziersnachwuchsausgebildet wurde2. Da die geringen Einnahmendes Kónigsausseinen Domanen die Erfiillung dieser Forderungen nicht annahernd er- móglichten,schlug KónigZygmuntI. „der Alte“ bereits im 16. Jahrhundert die Ein- fiihrung einer regelmaEigen ordentlichen Steuer vor, an dereń Stelle die Verpflich- tung der szlachta zur Teilnahme am „Allgemeinen Aufgebot" (pospolite ruszenie) entfallen ware, woraufsichderAdel jedoch nichteinlassenwollte.Erst in den Jahren 1562-1563 wurde aufdem Reichstagvon Piotrków der sogenannte „Quart-Schatz“

(skarb kwarciany) etabliert, aus dessen Mittelnein stehendes Sóldnerheer zur Grenz- verteidigung, das sogenannte „Quart-Heer“ (wojsko kwarciane) unterhaltenwurde.

Diese Bezeichnung stammt daher, daCjeder Pachter eines Kónigsguts (królewsz- czyzna) der Einnahmen aus dem kóniglichen Gut ineine speziell zu diesemZweck in Rawa eingerichtete staatliche Kasse einzahlen sollte3. Tatsachlich aber flossen in den Quart-Schatzlediglich */s dereigentlich zustehenden Summę ein, der Restwur­ de vom Kónig (3/s) beanspruchtbzw.vom jeweiligen Pachter ('/s) einbehalten. Viele Jahrespater, 1632, wurdendie kóniglichen Giiter durcheine weitereSteuer belastet - die „neueQuart“zur Finanzierung der Artillerie(aparat wojenny). Alte und neue

„Quart“ reichten jedenfallsnur zum Bereithalten einerkleinen Zahl an Soldaten, ent- schieden weniger, ais dieRzeczpospolita realiter benótigte. Allerdings handelte sich hierbei um Einheiten von groEem Kampfwert, in den heutigen Begriffskategorien um eineBerufsarmee. ImJahre1677wurdedie alte Quartzur Disposition der „Kom- missionen fur die Winterquartiere“ (komisje hibernowe) gestellt. Diese Kommis- sionen versammelten sich alljahrlich in Lemberg/ Lwów, ihren Sitzungenstand in der Regel derKrongroCfeldherr(hetman wielki koronny) vor.Michał Nycz,einer der anerkanntesten polnischen Wirtschaftshistoriker,hat errechnet, daC die „hiberna", das Wintergeld ausden kóniglichen Gutern, iiber2/3 der Gesamteinnahmen fiir die Winterverpflegung des Quart-Heeres ausmachte. Es handelte sich dabei nach Nycz umeine den Abgaben desMittelaltersnichtunahnliche „Zwecksteuer"4. GegenEnde des 17. Jahrhunderts war die Effektivitat dieser Steuer aufgrund der zahlreichen vom Reichstag fiir die kriegszerstórten siidóstlichen Woiwodschaften der Adelsrepublik (Wolhynien, Podolien, Ruthenien, Kiew, Bracław, Tschernihów) eingeraumten Be- freiungstatbestandenur gering.

2 VL, Bd. V, 143.

3 VL, Bd. II, 17, Verfassungsgesetz („konstytucja") „O pozwoleniu czwartej części na obronę potoczną".

4 Michał Nycz, Geneza reform skarbowych Sejmu Niemego. Studium z dziejów skarbowo- -wojskowych z lat 1697-1717, Poznań 1938, Poznańskie Towarzystwo Przyjaciół Nauk, Prace Ko­

misji Historycznej, Bd. 12, H. 1, 36-37.

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Die Staatsfinanzender Adelsrepublik im europaischen Yergleich... 201 Im Beispiel der „Quart“ und der Kampfe, die es erforderte, der szlachta einen finanziellen Beitrag zur Landesverteidigung aufzuerlegen, spiegelte sich zum Teil auch der Konflikt um die praziseTrennung der kóniglichen und staatlichen Ein- kiinfte wider. Hierauf drangte vor allem Kónig Zygmunt III.,ais er die Regentschaft inder Adelsrepublik im Jahre 1587iibernahm und mitdem desolatenZustand der Staatsfinanzenkonfrontiertwurde. Im Jahre 1590 wurde durch den Reichstag ein Verfassungsgesetz („konstytucja") angenommen, das die kóniglichen Einnahme- quellen ausdriicklich benannte: Salinen, Binnen- und Hafenzólle unddie Starosteien (Landkreise) in Kronpolen undLitauen.DiesesVerfassungsgesetzleitetedenProzefi derTrennungder kóniglichen von den óffentlichen Finanzenein.

Hauptsachliche Finanzquelle der Streitkrafte der Rzeczpospolita waren die auf dem Reichstag verabschiedeten Steuern. Bis zumJahre 1717hattensieden Charakter von Einzelzuweisungen; um weitere Gelderzu erhalten, war derKónig gezwungen, einenneuen Reichstag einzuberufen,was gemaB reichsgrundgesetzlicher Regelung nur im zweijahrigen Turnus móglich war. Der gróBte Teil der Mittel wurde iiber Grundstiickssteuernaufgebracht. Haufigbezeichnete man diese auch ais Realsteu- ern, da sieauf der Grundlageder BodengróBe bemessenwurden, einer Einheit,die in derPraxisiiberpriifbar war. Unterdiesem Gesichtspunkt bestandenkeine wirklich hervorstechenden Unterschiede zwischen der Adelsrepublik und anderen europai­ schen Staaten. Ander Schwelledes 17. und 18. Jahrhunderts schópftedie polnisch- -litauische Adelsrepublik ihre Einnahmen aus mehreren Quellen. Neben der alten und neuen „Quart“, bei denen es sich um feste Steuern handelte, wurdendie Pachter kóniglicher Giiter in den Jahren 1649-1652 zur Zahlung der bereits erwahnten „hi- berna", des Wintersgelds, angehalten, das an die Stelle der Unterbringung von Trup- peneinheiten auf den Gutern in denWintermonatentrat.Die Giiterim kirchlichen Besitz wurden von dieser Belastungbefreit, muBten aber anden Staatsschatz eine bestimmte Summę abfiihren, das sogenannte subsidium caritativum, das den Cha­ raktereiner Abschlagszahlung hatte und furden katholischen sowie fur den grie- chisch-katholischen (unierten) Klerusbindend war. Diegenaue Abrechnung dieser Steuer war eine innereAngelegenheitderGeistlichkeit selbst.Nicht anders war es in Frankreich(dons du clerge), den habsburgischenErblandernund in den Territorien des Alten Reiches (subsidium ecclesiasticum), woderGeistlichkeit vólligeFreiheitbei der Verteilung derfinanziellen Obliegenheiten aufdiekirchlichen Giitereingeraumt wurde. Eine weitere pauschale finanzielle Verpflichtung bildete die Kopfsteuer fur Juden und Tataren. Die Kopfsteuer der Juden, die mit ihren Matrikularbeitragen noch auf rómischeZeiten zuriickging, wurdein derRzeczpospolita an derSchwelle vom 17.zum 18. Jahrhundert aufeine Gesamtsumme von 210.000 polnischen Złoty (currentismonetae)festgeschrieben. Wie im Falidessubsidium caritativumbefafiten sich die Betroffenenselbst mit dem Umfang der Steuer und ihrem Einzug.Diejiidi- schen Selbstverwaltungskórperschaften (kahal) verfugten iiber eine eigene Finanz- biirokratie, die fur dasEinsammelndesGeldes auf demLandzustandig war. Die in bar gesammelte Summę wurde dem „jiidischen Schatzschreiber" (pisarz skarbowy żydowski) iiberantwortet, dersie an den KrongroCschatzmeisterabfuhrte.DieKopf-

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steuer der Tataren wiederum erstreckte sich aufdas GroBfiirstentum Litauen und brachte 60.000polnische Złoty ein, unddieser Betrag blieb bis 1764 konstant. Von der Kopfsteuer ausgenommen bliebenjeneTataren, die der Adelsrepublik Militar- dienst zu Verteidigungszwecken leisteten.

Die wohl typischste Steuer in Kronpolen und Litauen war die Hufensteuer (łanowe), haufig auch ais pobór (zu deutsch „Erhebung") oder pobór łanowy be- zeichnet. Davon befreit waren die Flachen der Gutsherrschaften (folwark)und die zum kóniglichen Haushalt gehórigenGiiter. Diese Steuer spielteindes keine wichtige Rolle im staatlichen Steuersystem. Hierzu trugen vor allem die Mifibrauche durch die Pachter der Kónigsgiiter bei, die das Land des kóniglichenGutesin ihren eige- nen, privaten Grund und Boden mit einrechneten, und aufdiese Weise die GróBe des besteuerten Bodens schmalerten. Ab dem Jahre 1563 rechneten sich sogar die Bauern circa 45-50% von dieser Forderung ab. Diedurchaus haufig durchgefuhrten Revisionen der kóniglichen Giiter (1684-1685, 1711, 1726) anderten daran nichts.

AuCerdemunterlagen dieauf dem Reichstag beschlossenenHebesatze derHufens­ teuer auf den Adelslandtagen im Nachgang zahlreichenModifikationen5.

5 Roman Rybarski, Skarb i pieniądz za Jana Kazimierza, Michała Korybuta i Jana III, War­

szawa 1939, Prace Towarzystwa Naukowego Warszawskiego, Wydział II - Nauk Historycznych, Społecznych i Filozoficznych, Nr. 25, 103-104.

Im Jahre 1629 erlebtedie Hufensteuer in Kronpolen eine eigentiimlicheErgan- zung durch eine andere Realsteuer, die sogenannte Kaminsteuer (poddymne), die allerdings nicht pro Feuerstelle und Kamin - dieswurdeerst 1775 eingefiihrt -son- dern in Stadt undLand zunachst pro Haus gezahlt wurde. AmEnde der Herrschaft von Jan III. Sobieski undzu Beginn derRegentschaft Augusts II. „des Starken" von Sachsen-Polen (1697-1702) wurde die Kaminsteuer zur Grundlage der staatlichen Einnahmen. Die Niederlagenwahrenddes GroBen Nordischen Kriegs (1700-1721) mit ihren Verheerungen in Stadten undDórfern brachten die Einnahmen ausdieser Steuer nahezu zumErliegen.

Ais Form einer Grundsteuer war dieHufensteuerin England unter der Bezeich- nung landtaxbekannt, zur Anwendung kam sie auch in der Habsburgermonarchie und in PreuBen unter dem Namen „Kontribution" sowie im Frankreich Ludwigs XIV. ais tailles. Die Notwendigkeit der Erhóhung der Einnahmen in den Staaten des friihneuzeitlichen Europa fiihrte zwingend zurBelastung derBesitzer bebauter Liegenschaften. In der Habsburgermonarchie existierte eine „Rauchfanggulden* ge- nannte Steuer, diesichabernichtganzlich mit derpolnischen Kaminsteuer verglei- chen lafit. Der „Rauchfanggulden" wurde aufder Basisdes Grundstiicks undnicht der Bebauunggezahlt.In Englandund PreuBen wurden an der Wendedes 16. zum 17. Jahrhundert ebenfalls steuerliche Belastungen fur Besitzervon Hausern in Stadt und Land eingefiihrt.

Die zentrale steuerliche Belastung zu Beginn des 18. Jahrhunderts bildetedieall- gemeine Kopfsteuer (pogłównegeneralne), die sowohl eine wirtschaftliche ais auch eine propagandistische Komponentę hatte. Unter siefielen alleEinwohnerdes Lan-

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Die Staatsfinanzen der Adelsrepublik im europaischenYergleich... 203

des, einschlieClich der szlachtaundder Geistlichkeit.Die Besonderheit dieser Steuer lag inihrer Allgemeingultigkeit, sogar der Adel hatte zugestimmt, obwohl erdadurch selbst beschwert wurde. Fur die Angehórigen derniedrigeren sozialen Schichten, d.h.

insbesonderefur die Bauern,war dieseSteuerjedoch weitaus bedriickender, dasie auch die Munzverschlechterung in der zweiten Halfte des 17. Jahrhunderts starker zu spiiren bekamen. FurdieGeschichtederallgemeinen Kopfsteuer war dasJahr des

„Stummen Reichstags** (sejm niemy) 1717 vongroBer Bedeutung, da sie den Steuer- pflichtigenvon diesem Zeitpunkt an bis zum Jahre 1775 regular auferlegt wurde. Die Kopfsteuer hatte sehreffektivsein kónnen, waren nicht in breitemMaBe Befreiungen (libertacje) gewahrt worden, in dereń GenuB insbesondere die óstlichen Woiwod- schaften der Adelsrepublik (Ruthenien, Bracław, Kiew) kamen, die regelmafiig durch Raubziigeder Kosaken, Tataren und Tiirken sowie die Exzesseunbezahlter Soldaten verheert wurden. Die siidóstlichvonLemberg/Lwów gelegene Woiwodschaft Podo- lien stellt eine signifikante Ausnahme dar, da sichihr grófiter Teil nach demJahr 1672 in den Grenzendes Osmanischen Reichs fand und sie daher nichtin das Steuersys- tem derAdelsrepublik eingebundenwar. Die Idee der Kopfstuer wurdevon vielen europaischen Staaten aufgegriffen. Das ludovizianische Frankreich fiihrte sie 1688 wahrend des Pfalzischen Erbfolgekriegsein. Der Leitgedanke in Frankreich war je­ doch ein andererais in der Rzeczpospolita. Die BezugsgróBe war hier nicht derein- zelne Mensch, sonderndessen Beruf und Stand. Diepolnische Lósung erinnerte am ehesten an die russische Kopfsteuerpoduśnaja podat’, dereńErhebung im Jahre1717 ZarPeter I. zueiner Volkszahlung nutzte, die spater immer wieder erneuert wurde6.

6 Evgenij Viktorović Anisimov, Podatnaja reforma Petra I.: wedenie poduśnoj podati v Rossii 1719-1728 gg., Leningrad 1982.

7 Fernand Braudel, Kultura materialna, gospodarka i kapitalizm XV-XVIII wiek, Bd. 2, Gry wymiany, iibers. v. Ewa Dorota Żółkiewska, Warszawa 1992,483.

9 Nycz, Geneza reform, wie Anm. 4, 64.

Eine ganzlich unterschiedliche Einnahmequelle des polnisch-litauischen Staates waren zwei andere Steuern, die an den Handelsumsatz ankniipften: Zoile und Ge- trankesteuern. Gewóhnlich wirddie Entwicklung derZoilemit denimEuropa des 17. Jahrhunderts vorherrschenden merkantilistischen Ideen in Verbindunggebracht.

In der Adelsrepublik wurden sie jedoch kaum in gróBerem MaBe umgesetzt, da es hierzuschlechterdings keine Notwendigkeit gab. Ein wirtschaftliches Programm,das sich unter dem Begriff der staatlichen Investitionen subsumieren liefie, wieetwa im Frankreich Ludwigs XIV., existierte nicht. Im EnglandderStuart-Ara ubernahm der Staat 1671 die Kontrolle iiber die Zoile7. ZumsprichwórtlichenFluchderpolnischen Finanzen wurden neben der Inflation die Forderungen des Heeres, um dessen Be- zahlung praktisch bei jeder Gelegenheit Konflikte ausbrachen. Insofern folgte die Finanzpolitik der Adelsrepublik den Bahnen eines ausgepragten Fiskalismus. Wie M. Nycz aufgezeigt hat, war der Zeitraum der Jahre 1690-1717 dabei durch eine massive Verstarkungder Fiskalpolitik auf dem SektorderZoilegekennzeichnet8 9.Ein polnischer Kaufmann hatte bei der Einfuhr von Waren Zoile in Hóhe von 8% zu

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entrichten, bei derAusfuhr waren wiederum Zoilein Hóhe von 10% fallig.DerBin- nenhandelwurde ferner in einer Grófienordnung vonweiteren2% belastet.Logische Konsequenz einer solchen Regelung hatteeigentlich ein dauerhafter Einbruch des Warenverkehrs sein miissen, da der einzelne Kaufmann nichtimStande war, Belas- tungen in dieser Hóhe zu tragen.

Gleichwohlhaben weder die Kriegshandlungen noch die vermeintlichefiskali- sche Orientierung der Politikden Handelsverkehrin den Regionen der Adelsrepu- blik selbst in den driickendsten Kriegsjahren nicht gehemmt9. Diesist nichtzuletzt auf dieStruktur derWirtschaftselbst zuriickzufiihren. Handelsgiiter waren vor allem ausdem Siiden eingefuhrteProdukte, namentlich ausdem Kónigreich Ungarn,die in erster Linie fur den Privatgebrauch der szlachta bestimmt waren und kraft der Ver- fassungsgesetze von 1496,1504,1511,1530 und 1550 Zollfreiheit genossen910. Darun- ter fanden sich aber auch viele Giiter, die regelrecht iiberdie Grenze geschmuggelt worden waren und anschlieBendaufMarkten und Jahrmarkten wieder dem Waren- kreislauf zugefuhrt wurden. Die Zollamter der Adelsrepublikregistrierten in den ers- ten Jahren des18. JahrhundertseinenregenVerkehr von Kaufleuten,die mit Ochsen handelten.Im Jahre 1707 landeten beinahe 400 Ochsen inder Kuchę der Kurfursten von der Pfalz11; ungebrochenerBeliebtheiterfreuten sich auch die Ochsenmarkte in Breslau12.

9 Adam Perłakowski, Materiały do dziejów handlu w początkach XVIII wieku w świetle źródeł z komór celnych ruskich i podolskich, Rocznik Przemyski 39 (2003), H. 4, Historia, 77-88.

10 Vgl. auch das Verfassungsgesetz des Reichstags von Piotrków im Jahre 1552: VL, Bd. II, 6.

11 Jan Baszanowski, Z dziejów handlu polskiego w XVI-XVIII wieku. Handel wołami, Gdańsk 1977, 112.

12 Marian Wolański, Związki handlowe Śląska z Rzecząpospolitą w XVII wieku ze szczególnym uwzględnieniem Wrocławia, Wrocław 1961, 256.

DieZoile setzten sich wie folgtzusammen: aus der Steuer des sogenannten „vier- tenGroschens" (podatek czwartego grosza), der altesten Form einer Ausfuhrabgabe, dem donativum der Kaufleute (in Hóhe von 2% auf dieein- undausgefuhrten Wa­

ren),der ewekta (lat. evectio, -onis f.: „Ausfuhr, Handel" - 2%des Warenwertes bei polnischen,4% beiauslandischen Kaufleuten), deraukcja (festgesetzt 1667, 2% des Warenwertes von Ein- und Ausfuhrgiitern) und schlieBlich dem subsidium hiber- nale der Kaufleute, einem Aufschlag von ebenfalls 2% auf den Import und Export, der 1717 durch Beschlufi des „Stummen Reichstags"abgeschafft wurde. Zudiesem Zollsystem kamen noch zahlreiche Partikularabgaben aufder Ebene der Woiwod- schaften hinzu, wieBriicken-, Wegezólleund sonstigeGebiihren (myto). Trotz die- ses flachendeckend etablierten Zollsystems blieben die Einnahmen weit unter der erwarteten Hóhe, was im wesentlichen aufdie Inflation unddievielenGefahren, die auf den Handelswegen lauerten, zuriickzufiihren ist. DaspolnischeSystem der Zoile und Abgaben wich zweifellos von den westeuropaischen Regelungen ab. So wurde man, anders ais beispielsweise in England, dem Gestriipp der lokalen Binnenzólle nicht Herr, und da die Exportzólle hóher ais die Importzólle waren, blieb jegliche Chance auf eineSteigerung der Staatseinnahmen verbaut.

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Die Staatsfinanzender Adelsrepublik im europaischen Yergleich... 205 Ahnlich wie andere europaische Staaten legte die polnisch-litauische Adelsre­ publik groBesGewicht aufGebiihren, dieauf Konsumgiiterim weitesten Sinne des Wortes erhoben wurden. Eine solche Gebiihr warbeispielsweisedie „Spundsteuer"

(czopowe, von czop - Spund, Zapfen), die sichnach der Menge des produzierten Alkoholsbemafi und dereńErtrage demMilitarzuflossen. Ein „typisch polnisches"

Problem war dabei allerdings, dafi die Eintreibung undVerwaltung dieser Steuer ab 1658 den lokalen Selbstverwaltungskórperschaften des Adels und ihren Landtagen ais institutionalisiertenZentren iiberlassen wurde13. In der Zeit desGroCenNordi- schenKrieges versuchte man umjeden Preis, demfatalenZustand der óffentlichen Finanzen mit Einnahmen dieser Art abzuhelfen. Trotz des verhaltnismaBig hohen Satzes von 11% fiihrte die Spundsteuer jedoch zu keinerlei Entlastung des Staats- schatzes. AuBerdem wurden die Kosten dieser Steuer von den formal zur Abgabe verpflichteten Herstellern der Alkoholika direkt auf die Konsumenten umgelegt.

Eine weitereFormder Schanksteuer bildetederam 1.Mai 1673 beschlossene „Zehn- te Heller** (szelężne, von szeląg = Heller), aus dem die ausstehenden Zahlungen an das Militar beglichen werden sollten14. Sehr schnell stellte sich jedochheraus, dafi die Erwartungen an diese Steuer viel zu optimistisch gewesen waren. Erklaren lafit sich dies wohl zumindestteilweise mit der Verpachtung dieser Abgabe durch den KrongroCschatzmeister auf Basis desPrinzips plusofferentibus. Der Beginn des 18.

Jahrhunderts brachteeineneue Belastung in Form der sogenannten Steuer des„Vier- ten Hellers** (czwarty szeląg)15: jeder vierte Heller vom Erlós desAlkoholausschanks sollte von nun an in die Staatskasse wandern,wobei es sich im 18. Jahrhundert in derAdelsrepublikeinbiirgerte,diese Abgaben ais ultimae consumentiae zu bezeich- nen. Die aufden Ausschank bzw.die Distribution von Alkoholika erhobenenSteuern wurden schliefilich nochdurch das „Weinlagergeld** (składnewinne) erganzt. Hier- bei handelte sich um eine ordentliche, standigeEinnahme (prowent ordynaryjny), d.h. sie bedurftenicht jedesmal einer neuen rechtlichen Grundlage in Form eines Verfassungsgesetzes des Reichstags. Die Steuer wurdeausschliefilichauf Weinimpor- te erhoben und war inden Zollstationen zuentrichten. Das „Weinlagergeld**, das in seiner Hóhe in etwa konstant blieb, sollte dem Quart-Schatz zuflieBen. Von einem Fafiungarischen Weins wurden 15 polnische Złoty bezahlt.

13 VL, Bd. IV, 243.

14 VL, Bd. V, 69-70.

15 VL, Bd. VI, 48-49, Verfassungsgesetz des Lubliner Reichstags aus dem Jahre 1703, „Podatek szeląga pospolitego".

Neben Alkoholika wurden praktisch alle Lebensmittel undsamtliche Artikel des taglichen Gebrauchs mit Steuern belegt. Im Jahre 1658 wurde zumerstenMai die Akziseeingefiihrt, die 1674 zwar wiederaufgehoben wurde, aber in den im Laufe des 18. Jahrhunderts ais universales Gegenmittel zur Ebbe in der Staatskassepro- pagierten ultimae consumentiaeihre Fortsetzung fand.Erganzt werden solltendie­

se Einnahmen noch aus den 1710 erneuerten Gebiihren aufdie Yiehschlachtung.

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In den Territorien Brandenburg-PreuCens war die Akzise schonseit der Mitte des 17. Jahrhunderts erfolgreich etabliert; 1667 wurde sie auch erstmals in den Stad- ten undFlecken erhoben undab demJahre 1680 wurde dieAkzise zur Grundlage derBesteuerungin den Stadten des Kurstaats16.In der englischen Monarchie wurde wiederum ab 1683 eine scharfe Kontrolle der Besteuerung von Alkohol, Seifeund Zucker praktiziert.

16 Bogdan Wachowiak, Andrzej Kamieński, Dzieje Brandenburgii-Prus na progu czasów nowożytnych (1500-1700), Bd. 1, Poznań 2001, 428.

17 Nycz, Geneza reform, wie Anm. 4, 85.

18 VL, Bd. V, 225, Verfassungsgesetz des Warschauer Reichstags, „Monopolium tabaczne i pa­

pieru".

19 Adam Perłakowski, Jan Jerzy Przebendowski jako podskarbi wielki koronny (1703-1729).

Studium funkcjonowania ministerium, Kraków 2004, 208-209.

Ahnlichwie inden meisten anderen europaischen Staaten, existierten auf dem Gebiet der Rzeczpospolita Monopole,wobei darunter im polnischenFali nicht wirt- schaftliche Zusammenschlussein Handel undGewerbe zuverstehensind, sondern

„Steuermonopole"17.

So bestandim GroBfiirstentum Litauen an der Schwelle vom 17. zum 18. Jahr- hundert noch einTabakmonopol, das man in Kronpolen bereits in den70erJahren des 17. Jahrhunderts aufgehoben hatte. Nurkurzfristig und ausschlieBlich in Kron­

polen kamaufGrundlageeinesVerfassungsgesetzesvon 1677ein Stempelsteuermo- nopol zur Anwendung18 19.

Der Beginn des 18. Jahrhunderts brachte eine lebhafte Debatte iiber die Not- wendigkeit des Ausbaus vonMonopolen, so etwa aufdem Warschauer Allgemeinen Rat („WalnaRadaWarszawska") von 1710oder aufdemReichstag von 1719/17201’.

Warum wurden diese Besteuerungsmodelle in der Praxis gleichwohl verworfen?

Roman Rybarski, der ausgewiesene Kenner der polnischen Staatsfinanzen des 17.

Jahrhunderts, hat aisHauptgrunddie verhaltnismafiig doch nur recht niedrigenEin­ nahmenausgemacht. Die Verwaltung der Monopole war teuer und der Anteil reiner Brutto-Einnahmen vergleichbarhoch.Dariiberhinausmangeltees an der effektiven Kontrolle des Handels mit Tabakund (gestempeltem) Papier.Die Staatsbudgets der anderen europaischen Staaten wurden wahrenddessen durch die reichen Einnahmen aus Monopolen, insbesonderedes Tabaks undderLotterieaufgefullt.

Bei derAnalyseder verschiedenen Arten vonSteuern und ihresBeitragszu den Staatseinnahmen insgesamt, solltedas Augenmerk inerster Linieauf das - von der Forschungbereits aufgegriffene - wichtige Problem der Effizienzmangel im System der polnischen Staatsfinanzen gerichtet werden. Was war dieHauptursache fur den derart fatalen Zustand der Staatskasse in der ersten Halfte des 18. Jahrhunderts?

Mit Sicherheit war die Adelsrepublik nie so weit Fiskalstaat gewesen wie Branden- burg-Preufien, Frankreich oder Rufiland. Aufierdem geht eshierbei nicht um den Umfang der auferlegten Steuern. Unter diesem Gesichtspunkt gab es gar keine we- sentlichen Unterschiede im Yergleich mit dem restlichen Europa. Das Grundiibel

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Die Staatsfinanzen der Adelsrepublik im europaischen Yergleich... 207

ist in derIneffizienz beimSteuereinzugund im Umstand, dafi die Steuerpflichtigen immerwieder zahlungsunfahigwaren,zu verorten. Nicht einmal dieReformen des

„Stummen Reichstags" im Jahre 1717, der in der Rzeczpospolita den Biirgerkrieg der sogenannten „Konfóderation von Tarnogród" beendete, konnten Wesentliches in der Frage der polnischen Staatsfinanzenverandern. Neben der Abwicklung der regularen festen und „punktuellen"Zahlungen an das Militar wurde den Landtagen das Recht zur Steuereintreibung entzogen, die Steuern sollten ab diesem Moment direkt an die Staatskasse abgefuhrt werden. Nur ein geringer Teil der Staatsausga- ben, ausdenendas Budget fur die Diplomatie bestritten wurde,zahlten zumKom- petenzbereich des KrongroCschatzmeisters bzw. der Senatsrate (senatus consilia).

Die gerichtliche Kontrolle der polnischenStaatsfinanzen oblag dem Schatztribunal („Trybunał Skarbowy") in Radom, dassich ausVertretern der szlachta,dievon den Landtagen gewahlt wurden,und vom Kónig ernanntenSenatoren zusammensetzte.

Da den LandtagendasRechtzur Steuereintreibung entzogen wurde, fieldie Last der Durchfiihrung,desTransportsundauchder Kontrolle der Einnahmenauf dieSchul- tern der Verwaltung desKrongrofischatzmeisterszuriick. Diese war bereits damals sehr gut entwickelt,was die Thesevonder generellenRiickstandigkeitderpolnischen Verwaltung und Verwaltungsrechtswissenschaft in der Friihen Neuzeit widerlegt20. Die Analyse der„Reichstagsrechnungen" (rachunki sejmowe), d.h. der Finanzgesetz- gebung des Reichstags, fiihrt die dramatischen Defizite bei den Steuereinnahmen vorAugen. Jedesmal, wenn die Erhebung einerneuen Steuerverabschiedet wurde, war dies mit groCen Erwartungen aufhohe Einnahmen furden Staatsschatz ver- bunden. DieRealitat erzeugte in der Regel sehr schnell Erniichterung.Auch dasbe­ reits erwahnteJahr 1717,demvon derpolnischenGeschichtswissenschaft gerne ein Durchbruch in Sachen Staatsfinanzenzugeschrieben wird, brachtekeine dauerhaf- te Verbesserung. Zwarwurde in der Tat zum ersten Mai iiberhaupt ein klassischer Staatshaushalt verabschiedet,der zu 95%eigentlicheinMilitarhaushalt war, aber ihm kam - entgegen den glorifizierenden Interpretationen - eherder Charakter eines ide- alen Haushalts zu, in dem Einnahmen und Ausgabensich genauim Gleichgewicht hielten und keinerlei Riicklagen gebildet werden konnten. Die durch feste Steuer­ einnahmen abgesicherten Haushaltsmittel reichten zur Unterhaltung von allenfalls 18.000 Soldaten aus21, einer etwa im Vergleich zu Brandenburg-PreuCenlacherlich geringen Zahl, von RuBland oder dem OsmanischenReich gar nicht erst zu spre- chen.Besondersin Brandenburg-PreuCen wurde die Produktion vonWaren fur das Militar zumImpulsderwirtschaftlichen Entwicklung. Die Heeresausgabenbewegten sich in Brandenburg-PreuEenundRuCland insgesamt auf einem sehr hohenNiveau, die Unterhaltskosten fur den einzelnen Soldaten waren allerdings vergleichsweise niedrig. In der Adelsrepublik entwickelte sich der Produktionssektormilitarischer

20 Ebd., 287-320.

21 VL, Bd. VI, 137-139, Verfassungsgesetz „Regulamen punktualnej płacy wojsku Koronnemu przez Rzeczpospolitą na województwa i ziemie exdywidowany“.

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Waren nicht zu einem Faktor, der die Lagę der Staatsftnanzen entscheidend hatte beeinflussenkónnen.

Uber den Zustand der Staatsftnanzen gaben ferner die Hóhedes Haushaltsde- fizits und die Móglichkeiten zu seiner Eindammung AufschluC. Fur das polnisch- -litauische Reich war die Schwelle vom 17. zum 18.Jahrhundert eine Periode eines geradezu chronischen Mangels an finanziellen Mitteln selbstfur die allerdringends- tenAngelegenheiten,insbesonderedasMilitarwesen. Andererseits war dasStaatsde- fizit nicht alleineine polnische UnpaBlichkeit. Essei nur an RuCland erinnert, dessen Ausgaben in denJahren 1703-1708 dieEinnahmenbeiweitem iibertrafen. So nahm mandortZufluchtinder Abwertung derKopeke,dieabdiesem Zeitpunkt ausKupfer statt wie bisher ausSilber gepragtwurde. Trotzanfanglicher Schwierigkeiten gelang es in RuBland dann schon im Jahre 1709, einen ausgeglichenen Staatshaushalt vor- zulegen.In den 20erJahrendes 18. Jahrhundertserhóhtensichdie russischen Staats- einnahmen im Vergleich zum Beginndes Jahrhunderts ummehraisdas Dreifache.

Kurbrandenburg verdankte seinehohen Steuereinnahmen derstrengen Einhaltung des Prinzips, demgemaC sich ausnahmslosalle ProvinzengenerellandenAusgaben des Gesamtstaats zu beteiligen hatten22. Die in den Jahren 1674-1676errichteteGe­

nerał-Kriegskasse wurde durch Anleihen und Subsidiengestiitzt und bildete somit ein eigenstandiges Militarbudget. Frankreich verschuldete sich tief, ais es die Kos- ten derexpansionistischen Politik Ludwigs XIV. zu tragen hatte. Wahrend derJahre 1683-1699 zeichnete es Anleihen im Gegenwert von uber 617Millionen Livre23. Erst abdemJahre 1716 wurde eineVerifikationder Staatsausgaben im Rahmen des Sys- tems der zweifachen Bilanzierungeingefuhrt, jedoch ohne daC das vorlaufige Budget vorAnbruch des neuen Haushaltsjahres umgelegt worden ware24. Wahrenddessen konnte dieAdelsrepublik kaummitwirklich hohen Einnahmen rechnen. Schlimmer noch,diezu Beginn des 18. Jahrhunderts von den Grofischatzmeistern vorgelegten Staatsbilanzenbezifferten das Defizit nicht einmal im Einzelnen. Ais Beispiel kann der Warschauer Reichstag von 1712 dienen, ais das Staatsdefizit furden kronpol- nischen Teil der Adelsrepublik auf uber 740.000 polnische Złotygeschatzt wurde.

In Wahrheit wurden bei den Berechnungen jedoch derart evidente Fehler began- gen, daCdie zum Ausgleich des Staatsbudgets fehlende Summęzu hoch veranschlagt wurde25. Insofern laBt sichdas reale Ausmafi des polnischen Staatsdefizits amAnfang des18. Jahrhunderts heutenichtmehr wissenschaftlich einwandfrei rekonstruieren.

In England reagierte man vergleichbar schnell aufden Anstieg der Staatsverschul- dung. Bereitsin der zweiten Halfte des 17. Jahrhunderts kam es zum Umbau des englischen Finanzsystems. Ab1660 spielte das Parlament dieentscheidendeRolle bei

22 Wachowiak, Kamieński, wie Anm. 16,430.

23 Edouard Perroy, Roger Doucet, Andre Latreille, Historia Francji, Bd. 1, Od początku dzie­

jów do roku 1774, iibers. v. Hanna Łochocka, Warszawa 1969, 488.

24 Braudel, Kultura, wie Anm. 7,491.

25 Perłakowski, Przebendowski, wie Anm. 19, 65-66.

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Die Staatsfinanzen der Adelsrepublik im europaischen Yergleich... 209

der Kreditaufnahme. Die immer haufigeraufgenommenenlangfristigen,niedrig ver- zinstenKredite entfalteten ihrensegensreichenEinflufiauf dasBudget Englands.Der Staatwar nicht gezwungen, diese Kredite mit Hilfe von neuen Krediten abzubezah- len bzw. in bar zuriickzugeben, sondern der Glaubigerwar berechtigt, seine Forde- rungsanspruche gegen den Staatan andere Glaubigerabzutreten.Die im Jahre 1694 gegriindete Bankof England ubernahm aisstaatliche Institution den Schuldendienst, brachte Banknoten in Umlauf, dereń Deckung garantiert war, akzeptierte Wechsel und genoB das Recht, gegen SicherheitenDarlehensvertragemit Dritten abzuschlie- Ben26. Vergleichbare Lósungen wurden in der Adelsrepublik nicht praktiziert. Die Chance des Jahres 1717verstrich ungenutzt. Die Bemiihungen um die Reform des Systems der Staatsfinanzen blieben, gemessen an der Grófie der Herausforderung, unverhaltnismafiig schwach. Zwingendware ein grundlegender Umbaudeserstarr- ten Systems gewesen, wahrend dieReformen des Stummen Reichstags die bestehen- de Unordnungin der erweiterten Perspektive nurverlagerten. Wahrend das polni- scheSystem der Staatsfinanzen zu Beginn des 18. Jahrhunderts noch nicht von den in Westeuropa, ganz zu schweigen inBrandenburg-Preufien und Rufilandpraktizierten Lósungen abwich, machten sichum die Mitte des Jahrhunderts Krisensymptome in um so gróBerer Scharfe bemerkbar. Die Reformen des Konvokationsreichstags von 176427 waren dahereher schon der Schwanengesang derpolnischenFinanzreformer, ais eindauerhaftes Unternehmenmit Aussichtauf Erfolg.

26 Thomas Munck, Europa XVII wieku 1598-1700. Państwo, konflikty i porządek społeczny, iibers. v. R. Sodół, Warszawa 1998, 132-133.

27 Grażyna Bałtruszajtys, Komisja Skarbu Koronnego jako organ kolegialny (1764-1794), Cza­

sopismo Prawno-Historyczne 40 (1988), 115-123.

Streszczenie

Finanse Rzeczypospolitej szlacheckiej na tle europejskim (XVII-XVIII wiek)

W czasach nowożytnych ugruntowany został model tzw. państwa fiskalnego, które swoją siłę opierało przede wszystkim na sprawnie działającym systemie poboru należności podatko­

wych. Bez dobrze zarządzanego skarbu i rozwiniętej administracji skarbowej państwo nie było w stanie prowadzić efektywnej polityki na arenie międzynarodowej. Rzeczpospolita pol­

sko-litewska czerpała swe dochody z kilku źródeł, najważniejszym z nich były podatki uchwa­

lane na sejmie walnym. Podobnie jak i w innych państwach europejskich (Anglii, Cesarstwie, Królestwie Prus) były to podatki gruntowe, np. łanowe. Ponadto budżet był zasilany środkami płynącymi również z podatków stałych (do 1717 r. były nimi kwarta stara i nowa), należ­

ności uiszczanych przez duchowieństwo (subsidium charitativum), czy też z powszechnego podatku, jakim było pogłówne generalne oraz żydowskie i tatarskie. Odrębną grupę stanowiły dochody z ceł i myt (donativum kupieckie, podatek czwartego grosza, ewekta), obciążające handel oraz podatki od konsumpcji (czopowe i szelężne). Obraz polskiego systemu podatko­

wego przełomu XVII/XVIII wieku uzupełniany był przez monopole.

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Polski system skarbowy nie odbiegał od rozwiązań stosowanych w innych państwach eu­

ropejskich pod względem kategorii podatków. Najważniejszym problemem była ich egzeku­

cja. Rzeczpospolita nigdy nie stała się państwem fiskalnym, a budżet, mimo że był typowym budżetem wojskowym, po 1717 roku (po sejmie niemym) był doskonale zrównoważony - nie przewidziano w nim miejsca na nadwyżki mogące finansować wydatki na cele militarne.

Okazało się to bardzo zgubne w skutkach w drugiej połowie XVIII wieku.

Cytaty

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