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Zu wissen, daβ nachdem der Stadt von auswärtiger Macht mehr und mehr feindlich begegnet wird, man auch bemercket, daβ Zeither Fourage, Victualien und verschiedene dem Feinde, zum [...] Schaden der Stadt, dienliche Waaren häuffig ausgeführtet worden [...]

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Academic year: 2021

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(1)

daß - nach-

dem der Stadt von aus-

wärtiger Macht mehr

und mehr feindlich be--

«

gegnet wird- man auch

bemerkt-et- daß ZeitherFourage, Vtåualien und,

verschiedene dem Feinde- zum Nachtheilund Scha- den« der Stadt, dienliche Waaren häussig ausgesuhretr

worden - sämmtliche Ordnungen also der Zeit und- Nochdurst zu seyn befunden, dem seindlichenBegin-v

nen und misbrauchter Freyheit der offenenThore mit guter Vorsichtigkeit zu begegnen

,

auch darunter

so Wohl Vor die Sicherheit der Stadt als vor gemei-

"

ne Beqveimlichkeit und beyzubehaltenden Vorrath- insonderheit aber vor wollseilenUnterhalt des gemei-

nen

(2)

nen Mannes zu forgen:i Solchemnach wir Obrig- keirlichen Amtes wegen, au«sSehs1nß-« der Ordnungen- denen Bürgern

-

und Einwohnern,« wie aucher der

.

Stadt J U klsdlckioll gel)drigen.. Einsassen -, und ins-«-

gemeinJedermanniglich mittelst»diesecnunsremdffend

lichen Ediå bekandtmachen- daßz Niemand wes Standes - Conditlon und Würden er auch sey-,

von datodieses Unsres publicirtenan ins-

künfrige- so lange gegenwärtigeUnruheanhaften»

wird, nicht das geringste Land-»und -Strdhm-.werts

nur Seewerts ausgenommen) anthkrydc, wie

es Rahmen habe, auch kein Heu, Stroh- THEer MO- Theer, Thau und Eisenwerck,Bley,Put-

Vck und Leder- Ferner- kein Mehl, Stütze noch

Erbka auszufuhkm befugt seyn solle, wie dann

MGtsJth als; Brod- und zwar nur in kleiner

qvanutæt nach den necl)—stgelegenen Orten, den Noth- leydendenzum Besten- auf die bey dem Herrn Jo-

-

halm VXMTMM Bngklckc zu suchende- und mit dessen Unterschriffr in den lcChörener producirende

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(3)

Fand-Betteln herausgesolget-hergegen alle Aussuhr

oder Austragung Von solchen Viökualjem als da sind geschlachtetes Fleisch- essen frisch-geräuchert- oder eingesaltzem lebendiges Vlih, an Ochsen-iSchepsen

und dergleichenmehr, wie nicht weniger Fech- Vikh, lebendig oder getödtet, imglcichen trockene

und eingesallzene Fisch,Stutz- Bllccck- TalGi SGmclltz, Speck- Käse-« Pflaumen nnd«B-vh-

Um irgend-Zwohin mehrerlaubetz sondern ernstlich hiemit verbohten sehn undbleiben solle; mit der aus-

.« driicklichen Verwarnung

-

fals« sieh Jemand

unterstehen würde

-

von obfpsecchlkten Waa-

ren-, Fourage und Viåualien

,

aus dieser

Stadt- es sey in nechst umbliegende Oerter- oder

-

dem Feinde dennoch heimlich oder listig durch-und hinzuschleichen,selbiger nicht allein solcher Waaren

FOUkage undViåualien Verlustig seh-n

,

sondern auch mit nachdrücklicher- und nach Bewandntiß des

wieder dieses Ediå begangenen Verbrechens- nebst Verlust seinerEhre« mit harter Leibes-Strasfe ange-

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zsehen werden soll. Wortickchsicheincherzu richt-

.ten, auch vor Schaden-und Straffe zu hüten hat.

Gegeben «an upsrem Naht-Hause den 26.Februar,

1734o

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germeisiereundMahc

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