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Die Reform des Markenschutzes

W dokumencie Stahl und Eisen, Jg. 11, No. 9 (Stron 36-39)

Aus einer Quelle, die es wissen könnte, ver­

lautet, dafs die vor längerer Zeit im Reichsamt des Innern aufgenommenen Arbeiten zu einer Umgestaltung unseres Markenschutzgesetzes vorn 30. November 1 8 7 4 s o w e i t gefördert sind, dafs vielleicht schon im nächsten W inter eine darauf bezügliche Vorlage an den Reichstag gelangen wird. Es wäre dies um so m e h r zu wünschen, als am 1. October des laufenden Jahres die neuen Patent- und Musterschulzgesetze ins Leben treten und die Gewerbewelt allgemein die bal­

dige A usführung der letzten erhofften Mafsnahme zur Reorganisation des gewerblichen E igenthum s­

rechtes gerne sehen würde. Man hat sogar mit Rücksicht auf eine solche bald zu erwartende Vorlage im Reichstage von einer auf die Reform des Markenschutzes gerichteten Resolution Ab­

stand genommen. Es w ürde also eine arge Enttäuschung bedeuten, wenn nunm e hr die schon seit nahezu einem Jahrzehnt nach Abänderung des Markenschutzes drängende Bewegung wiederum ergebnifslos verlaufen sollte. Das Markenschutz­

gesetz ist das älteste der drei genannten Gesetze, ln 17 Jahren h a t die deutsche Gewerbethätigkeit eine solche Umform ung erhalten, dafs die bei Beginn dieses Zeitraums erlassenen legislatorischen Mafsnahmen heute n u r noch bedingungsweise auf sie zutreffen. Aufserdem hat gerade der W erth, welchen andere Länder auf den Ausbau und die rigorose H andha bung ihres Markenschutzes gelegt haben, gezeigt, dafs hierin ein Mittel liegt, geeignet, der nationalen Production nicht nur Vorschub zu leisten, so ndern auch dasjenige Ansehen zu verschaffen, welches ihr nach der

Höhe ihrer Entwicklung und der Gediegenheit ihrer Erzeugnisse gebührt.

Der Markenschutz hat sich in Deutschland nicht der Entwicklung der Industrie und des Handels entsprechend erweitert. F ü r die Eisen- und Stahlindustrie geht das schon aus der rein äufserlichen Thatsaclie hervor, dafs in der auf Veranlassung des Reichsamts des Innern h e ra u s­

gegebenen Nachweisung der geschützten W aaren- zelchen die auf die Marken der Abtheilung

»Stahl und Eisen« entfallende Seitenanzahl fast genau dieselbe seit dem Jahre 1875 geblieben ist. In anderen Staaten hat die Anzahl der Waarenzeichen bedeutend zugenommen. Nun kann doch unm öglich angenommen werden, dafs die Industriellen und Handeltreibenden Deuts ch­

lands die Vorthelle des Markenschutzes weniger zu würdigen wüfsten als die anderer Länder.

Der Grund für die Erscheinung mufs vielmehr in der bisherigen Gestaltung des Markenschutz­

wesens gesucht werden und zwar kann sowohl auf dem Gebiete des materiellen Rechts, als auf dem der Markenschutzorganisation Abhülfe verlangt werden.

Einer der Hauptfehler des Markenschutz­

gesetzes beru h t darin, dafs es keine genügende B e s t r a f u n g d e r N a c h a h m u n g e n sichert.

Z w ar sind für die Verletzung des Markenrechts theils strafrechtliche Ahndung, theiis civilrecht- llche Entschädigung vorgesehen. Das Hauptgewicht ist jedoch auf die Strafverfolgung gelegt. Es kann sogar bis zu einer Gefängnifsstrafe von 6 Monaten erkannt werden. Die Entschädigung oder die an ihrer Stelle zu fordernde Bufse stehen erst in zweiter Linie. Dazu kom mt, dafs

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der Entschädig ungsanspruch erst dann erhoben werden darf, wenn eine w i s s e n t l i c h e Ver­

letzung des Markenrechts nachgewiesen werden kann. Nun ist zwar, wie gesagt, auf Veranlassung des Reichsamts des Innern eine Z usam m en­

stellung der bisher im Reichsanzeiger veröffent­

lichten Marken erfolgt, und für jedes folgende Ja hr wird ein weiterer Band h era u sg eg e b en ; der Richter kann doch aber unmöglich bei Fällung seines Urtheils von der Voraussetzung ausgehen, dafs der Angeklagte diese Nachweisung eingesehen haben mufs und zwar so, dafs ihm kein Zeichen entgangen ist, er also hat wissen müssen, dafs er eine strafbare N achahm ung beging. W enn die Wissentlichkeit auch bei der strafrechtlichen Verfolgung angebracht ist, bei dem eivilrechtlichen Anspruch ist sie es nicht. Hier müfste die f a h r l ä s s i g e V e r f o l g u n g d e s M a r k e n ­ r e c h t s genügen, u m den Schadenanspruch zu begründen, dann w ürde sich die Sachlage wesent­

lich anders gestalten. Gegenwärtig ist der Inhaber eines renom m irten Waarenzeichens gegen­

über einem gewissenlosen Markennachahmer stark im Nachtheil. Nehm en wir an, ein ren om m irtesW aarenzeichen ist n ac hgem ac ht; der Besitzer des echten Zeichens erfährt doch nicht sofort von der Nachahmung, sondern erst dann, wenn die mit der letzteren bezeichnete W a are in den Handel gebracht bez.w.. wenn die Marke im Reichsanzeiger veröffentlicht ist. Es vergeht also erst eine Zeit, in welcher der Fälscher ruhig den Gewinn aus seiner N ac h ah m u n g in die Tasche streicht, dann verklagt ihn der Besitzer der echten Marke. Ehe hier eine Entscheidung gefällt wird, auf Grund deren dem Fälscher das Recht abgesprochen wird, die Marke zu führen, vergeht eine noch längere Frist. Inzwischen ist der Besitzer der echten Marke so stark geschädigt, wie er es vielleicht gar nicht berechnen kann.

Die Unterlagen für einen Entschädigungsanspruch herbeizubringen, ist deshalb an sich schon eine sehr sc hwere Aufgabe. W e nn sie aber einmal in ausreichendem Mafse vorhanden sind, dann sollte wenigstens ihre Geltendmachung nicht dadurch vereitelt werden, dafs erst die wissent­

liche N ac h ah m u n g nachgewiesen werden mufs.

Jetzt kann das selten geschehen, und der Marken­

fälscher lacht sich ins Fäustchen, wenn er sieht, wie ihm das Gesetz seinen aus der N ac h ah m u n g gemachten Gewinn sic h ert; auch die Bufse ist kein hinreichender Ersatz für die Entschädigung.

W enn erst die fahrlässige Verletzung genügen würde, um einen Ersatzanspruch zu begründen, so würden die Nachahm er sich sicherlich m ehr vorsehen. Eine solche Aenderung w ürde demnach vorbeugend wirken, und gerade darauf kom m t es in dem ganzen gewerblichen Eigenthumsrechte an. Nordamerika, England und Belgien haben diesen Grundsatz insofern anerkannt, als sie mit der Patentverletzung in erster Reihe privatrecht­

liche Folgen verknüpften. W ir müssen ihnen auf dem Gebiete des Markenschutzes hierin folgen, denn je sicherer dieser Schutz ist, um so m ehr dürfte e r in Anspruch genom m en werden und um so kräftiger dürfte sich gerade deshalb die Her­

stellung gediegener Erzeugnisse entfallen.

Liegt dieser Mifsstand auf dem Gebiete der Strafbestimmungen, so liegt ein anderer, gleich­

falls höchst bedauerlicher, auf dem allgemeinen Gebiete der Rechtsprechung. Infolge der jetzigen F a s s u n g d e s § 18 d e s M a r k e n s c h u t z ­ g e s e t z e s sind die Richter vielfach zu der An­

schauung gelangt, dafs eine N ac hahm ung der Marken dann nicht strafbar sei, wenn sich bei Anwendung von grofser Aufmerksamkeit ein Unterschied zwischen Original und N achahm ung ergäbe, und haben auch Urtheile in diesem Sinne abgegeben. Es ist vorgekommen, dafs N a c h ­ ahmungen um deswillen straffrei blieben, weil in ihnen die Farben, welche im Original Feld und Bild zeigten, umgestellt waren, oder weil statt eines Schwanes im Felde eine Ente gesetzt w ar u. s. w. Es ist ja sicher, dafs ein Kaufmann beim Einkauf seiner W a a r e sich genau die Marke betrachten wird, welche derselben oder der sie umschliefsenden Verpackung aufgedrückt ist, und dafs er sich dem nach vor Betrug zu schützen wissen wird. Das grofse P ublikum aber achtet beim Detaileinkauf nicht auf die Einzel­

heiten der Marke, kann es auch schon nicht, weil ihm meist die Zeit dazu mangeln würde.

Es nim m t in sich n u r den allgemeinen Eindruck der Marke auf, und wiederholt sich derselbe, so glaubt es, die ihm einst durch die Marke empfohlene W a are wieder zu kaufen. Durch diese Handhabung des § 18 kann dem nach der ganze Markenschutz illusorisch gem acht werden.

Derselbe ist doch hauptsächlich zu dem Zwecke eingeführt, dem Erzeuger oder dem Zwischen­

händler einer W aare die Gew ähr zu geben, dafs das Publikum durch die Marke über den Ursprung der W a a r e aufgeklärt wird. Enthält das Gesetz selbst eine Bestimmung, welche ih rem W ortlaute nach geeignet ist, diesem Zwecke entgegenzuwirken, so ist die einzig mögliche Folge die, dafs die Vorschrift dem Zwecke des Gesetzes besser angepasst wird. Aufserdem ist durch den gegenwärtigen § 18 eine Verschieden­

heit der Rechtsprechung eingeführt, die zur Hebung des Ansehens unserer Justiz nicht beitragen kann.

Der Am tsric hter entscheidet über die Klagen auf Bestrafung von Nachahmungen. Bei der grofsen Zahl der Amtsrichter ist natürlich eine unbestimmte Fassung des Gesetzes geeignet, die verschieden­

artigste Auslegung zuzulassen. Also nicht blofs im Interesse der Markeninhaber, sondern auch in dem unserer Justiz w äre hier eine Remedur angezeigt.

S odann ist nicht einzusehen, weshalb die Möglichkeit der Erlangung des Markenschutzes

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an die E i n t r a g u n g i n d a s H a n d e l s ­ r e g i s t e r geknüpft ist. Irgend ein innerer Connex zwischen Waarenzeichen und Handelsregister besteht nicht. Es war reine Willkür, dafs man diese Voraussetzung wählte. Ebensogut hätte man eine bestimmte S u m m e von Gewerbesteuer oder auch von Einkommensteuer als Bedingung festsetzen können. Nein, der Markenschutz sollte für jeden Gewerbetreibenden erreichbar sein, auch ohne dafs er die mit Kosten verknüpften Formalien der Eintragung in das Handelsregister zu bewirken b rau c h te; denn das gewerbliche Eigentliumsreclit soll zum Nutzen des ganzen deutschen Gewerbes und nicht zu dem eines wenn auch noch so grofsen Theils desselben dienen.

Eine Aenderung von geringerer allgemeiner Bedeutung, aber immerhin für jeden Markeninhaber von Wichtigkeit, würde mit den L ö s c h u n g s ­ v o r s c h r i f t e n vorzunehmen sein. U. a. ist darin bestimmt, dafs von Amts wegen die Löschung des Waarenzeichens im Handelsregister erfolgt, wenn seit der Eintragung des Zeichens, ohne dafs dessen weitere Beibehaltung angemeldet worden oder seit einer solchen Anmeldung, ohne dafs dieselbe wiederholt worden, zehn Jahre ver­

flossen sind. Hier sollte, wie es mit einer ä h n ­ lichen Bestim mung des Patentgesetzes schon versucht ist, der Löschung eiue Aufforderung der Behörde zur E rklärung über die Erneuerung vorhergehen.

Wie man sieht, sind die unbedingt noth- wendigen Aenderungen des materiellen Marken­

schutzrechtes zwar einschneidender Natur, aber sie schaffen für dasselbe keine neue Grundlage.

D i e O r g a n i s a t i o n d e s M a r k e n s c h u t z ­ w e s e n s müfste dagegen von Grund aus u m ­ gestaltet werden. Bisher sind die Anträge auf Markenschutz bei den Amtsgerichten anzubringen.

Diese bewirken ohne weitere Forderung als die der Beobachtung der vorgeschriebenen Form en und der Entrichtung der Gebühr die Eintragung in das Handelsregister. Die Executive unserer Eigenthumsrechtsgesetzgebung w ar bisher über­

h a u p t zersplittert. Das Patentw esen lagin den Händen eines eigenen Reichsamts, Marken- und Muster­

schutz in denen der Gerichte. Gegen die Decen- tralisation hatte sich schon öfter eine starke S tröm ung bem erkbar gemacht, dieselbe stiefs früher stets auf einen consequenten Widerstand der inafsgebenden Regierungsorgane. In letzter Zeit ist hierin jedoch ein Umschlag eingetreten. Die ver­

bündeten Regierungen selbst W a r e n es, welche in dem neuen Musterschutzgesetzentwurf eine U m kehr von dem bisher innegehaltenen W ege vor­

schlugen, und so ist denn jetzt wenigstens der Gebrauchsm usterschutz zusammen mit dem P a t e n t ­ wesen dem P atentam te übertragen worden. Das letztere hat schon eine Gebrauchsmusterablheilung einzurichten angefangen und wird am 1. October mit der Auflegung der Musterrolle beginnen.

Nachdem also Bresche in das bisherige System von den verbündeten Regierungen selbst gelegt ist, kann der Gedanke einer Vereinigung der Executive der gesamm ten gewerblichen Eigen­

thumsrechtsgesetzgebung in einer Centralbehörde, in dem Patentamle, oder wie es dann wohl besser liiefse, in dem Reichsamte für gewerbliches Eigen­

thumsrecht, unmöglich noch eine abschreckende W irkung ausiiben. Bei der Berathung des neuen Musterschutzgesetzes in der Reichstagscommission war denn auch schon die oben angedeutete Resolution eingebracht worden, den Bundesrath zu ersuchen, darauf Bedacht zu nehmen, dafs die H andhabung der auf den Schutz des gewerb ­ lichen Eigenthums gerichteten Reichsgesetze einer einheitlichen Verwaltungsbehörde unterstellt werde.

Die Resolution w urde zwar abgelelmt, aber nur mit einer Stimme Majorität und zwar mit der Motivirung, dafs die sedes materiae für die Ent­

scheidung dieser Frage nicht das Musterschutz­

gesetz, sondern die erwartete Novelle zum Marken­

schutzgesetz sei. Eine andere Frage ist die, ob es dann bei dem bisherigen Anmeldesystem sein Bewenden haben und somit das P ate n t­

am t genau so wie den Musterschutz auch den Markenschutz einrichten solle, oder ob mit dem bisherigen System gebrochen und an seine Stelle eine dem Patentverfahren ähnliche V e r ­ b i n d u n g v o n A n m e l d e - u n d V o r p r ü f u n g s ­ v e r f a h r e n treten soll. Eine Entscheidung hierüber kann lediglich die S timme der Mehr­

heit der Gewerbe- und Handeltreibenden selbst geben. Spricht sich dieselbe für die Aenderung aus, so sollte die A ufbringung der zur Aus­

führung nöthigen, verhältnifsmäfsig geringen Kosten nicht gescheut werden.

Gerade bei den Fragen des gewerblichen Eigenthumsrechtes sollten die Gewerbetreibenden selbst die entscheidende S timme h a b e n ; denn sie müssen am besten wissen, welche Gestaltung desselben der nationalen Production am meisten nützt. Deshalb w äre es auch erwünscht, m a n gäbe den Gewerbetreibenden durch eine frühzeitige Veröffentlichung der beabsichtigten Novelle zum Markenschulzgesetz ausreichende Gelegenheit, sich zu den geplanten Aenderungen zu äufsern und dieselben eventuell zu ergänzen.

R. Krause.

September 1891. „ S T A H L U N D E I S E N . “ Nr. 9. 745

Die Gewcrbeordnungsnovelle und der internationale

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