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Deutsche Richterzeitung, Jg. 27, 1935, H. 7.

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g

Zeitschrift der Keichsfachgruppe Richter und Staatsanwälte des Bundes Kationalsozialistischer Deutscher Juristen e.ZB.

Verausgebem Der k.KeichsfnchgruppenleiterDr. Geffroy, Botsdam

Zuschriftenausschl.an dieGeschäftsstelle:Berlin W35,Tiergartenstr. 20,TeiefomB2 Jlützow8961-8965

Anhalt:

Abhandlungen Nechtsgeschichtliche Grundzügederdeutschen Heeresverfassung Von Dr. Werner Hülle, Kriegsgerichtsrat beiderZ.Kav.-Division, Weimar .. .. .. .. .. .. .. DieDurchführungsvorschriften zurVerordnung überdieLaufbahn fürdasAmt desNichters und des Staatsanwalts. Von Amtsgerichtsrat Dr. Seid el,VerlinsSteglitz Das VerfahrenüberEhestreitigteiten inHsterreichundin derTschechoslowakei. VonDr.Ernst Swoboda, o.ö.Professor anderDeutschenUniversität inPrag .. .. .. .. .. KritischeBetrachtung derÄnderungsvorschlägederAkademie für DeutschesRechtzu§5 der Verordnung vom 26.Mai 1933. Von Amtsgerichtsrat Dr.Niehle, Charlottenburg Verhältnis desErbhöserollenanlegungss zudemErbhoffeststellungsverfahren. VonDr.Votho Schleich, Amtsgerichtsrat und Vorsitzender desAnerbengerichts inWeißenburg i.Vay.

Die Verordnung Vom 27.März1935zurAusführung desNeichsjagdgesehes. Von Erster

Staatsanwalt Steiner, Düsseldorf » .. .. .. .. .. « » « « » .. » «

Was ist ,,grober Unsug«? Von AmtsgerichtsdirektorDr.Micke l,Gießen .. .. ..

Of OO 00 OO OO Of OO O. O. OO Of Of OO OO OO OO OO O. OO OO TO

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ll.Mitteilungen derKeichsfachgruppeRichterundStaatsanwälte » .. .. . » .. .. ..

Ill. Schrifttum

Kechtsprechung

Tagung des Keichsfachgruppenrates und der Gaufachberater tnBad Brückenau Gabrestagung der Akademie fürDeutsches RechtinMünchen

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(Jnhaltsüberficht siehe aufder2.Umschlagseite) .. .. .. «

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206 208 210

210 210 216

220

Spalte 385—-448,Nr. 380—436

Carl Bekmanns Verlag O Berlin WZ O Mauerstraße 44

DKZ »Ist-taume- 15.Guli1935 Hef»

dasAugust-Heft fälltaus;dafür erfcheintdasSept.-HeftalsHeftSz9zQieOeschäftsstellederdRZ iftvom 20.Juli-SO.Aug.geschlossen.

(2)

Zustellung der D. R.Z.

an die Mitglieder der Reichsfachgruppe Richter und staatsanwälte

1.Beim Ausbleiben derD.R.Z. istsofort Nachlieferung beim Bestellpostamt zubeantragen und,wenn essieablehnt.

etwa weildieZeitungslieferkarte fehlt,derschriftliche Bescheid des Postamts darüber sofort mitAngabe des fehlenden Heftes dem Verlage zuübersenden.

2.Wohnungswechsel istnicht derPost, sondern demVerlag mitAngabe des neuen Bestellpostamts mitzuteilen.

s.WerdenWohnungswechsel oderauchnurdasneue Bestellpostamt nicht sofortdem Verlage mitteilt,wer sichanden B.N.8.D.J.. oder aulzer imFall1 andiePostwendet. oder wer seine Beiträgezum B.N.s.D.J. nicht rechtzeitig ab- führt. hat,wenn dieD.R.Z. ausbleibt, keinen Anspruch aufErsatzlieferung undmulz,soweit sieerfolgen kann,für jedes Heft80Pf.unddas Porto vergüten.

«

Der Reichsfachgruppenleiter und Herausgeber derDeutschen Richter-eitung

Erscheint jährlich12mal (amtd.jeden Monats). DasAugust-Heft fälltaus: dafür erscheint das septernber-Hettsals Heft WO.Beiträge werden vergütet. Zuschriften sind andieschriftleitung zurichten. —-Anzeigenpreis 16Rpf.fürdieSgespaltene Millirneterzeile (22rnm breit).Zubeziehen durch denBuchhandel und carl Hegmanns Verlag, Berlin WA·Mauerstraöe44. Fernsprechen A2Flora 738«t. Post-

scheckkonto: Berlin 2s4.—-DieMitglieder derReichsfachgruppe Richter undstaatsanwälte erhalten dieD.R.Z· zugestellt. DerBezieher-

preisistfürsieinden Beiträgen enthalten. FürNichtmitglieder Jahrespreis: RM16.—,Einzelheft RM1.60.

Deutsche Nichterzeitung, Nechtfprechung 1935, Heft 7 Jnhaltsübersicht

Vürgerliches Recht Bauern- und StGB. § 78 Nr.443 Sp.484

Landwirtschaftsrecht. 74 426 418

Neichsrecht

RErth § 7 Nr.405 Sp.410 174915l1425 417

B ürge rlichesGesetzbuch. SchuldRegG

BGB. .... .. §138 N.380 S.387 2sDUTchfVQArt-6 406 411 :

195 r

381

p387’6.DUrchfVO. 44 406 411 3099. 426 418

196 381 387 E.

—66Abs-Z

«242 890 397 InselneGesetzes n.F. 427 419

539 391 897 RHaftpflG-» § 2Nr— 407 Sp.412 267 426 418

549 392 398 RVerf.....Art. 129 408 414 268 426 418

552 393 899 131 885 390 293 428 420

595 394

HkooHprällVQ 336 429 421

656 382 588 v.11.11.32.. § 2 404 409 348.Abs»1429 422

10

826 38435 389 ZotVsHTHISle 408 414 Ziff-W 482 424

. e .- IBr-

ZZZ 336 391 v.23.11.33. Art.I 388 393 Strasproöeßvxdnune

1666 387 391 v 888 393 StPQ §260 Sp-433 Nr.425

1762 388 393 EinzhandSchG. 393 399 3P7 44k 436

1811 389 396 G.ijh.d«Rechtmäß· 308Abs.1430 426

, v.VO.VerwAkt. Einzelne Gesetze.

MICH- Und Pachttechts v;37.34....§ 1 408 41HVGB...§1603 Sp.432 Nr.424

BGB. ...... §242 Nr.390 Sp.397 VO.v.24.10.34. 398 400 HGB··«»·» 312 425 416

539 391 897 G.z.Verh. « "

312 442 433

erbkr.Nachw.§ 1 409 415 LohnbeschlGes.4a 482 424

MSchG.« 2 392 398 Landesrecht. Stgaffrxlgssesi 485

Preuß.WaG. §118 Nr.386 Sp.391 V-0-1—; 10 426

Handel srecht. BahnVO« Straffmths.

GenG....... § 15 Nr.895 Sp.401 xscnd.d.GerWes.v.11.8.35... 397 404 V-7·8·34 ZZITf-·.. F4364«6 427428

Verfahrensrecht» MStGO...·» 816 487 480

ZPO. § 6 Nr.396 cps-.404 Arbeitskechk Reichsgmnds«Voraus«.uw. Ih·. 36 397 404 BGB. ...... §626 Sp.415 Nr.410 öss·v·s

54 398 405 626 416 411 1834 §§ 1 5 8 43

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726 398 405 »

—U« s-« - VO.d.Retchspras.

866 401 407 Ges-z—AIId-d- Staat v. 28.2. 33 1,4 440 432

867 401 407 AkbGGs 422 414 Anordnungd.

-

ZVG....... 98 399 407 ABC-· ...... 182 418 412 Preuß«Min« d«

BollstrMaßnVQ Ges.üb.Kassenvereinigungen Jun»29« S» 33 440 432

v.26. 5- 38-« 96 402 -409 i.d.K-rankenvecs.Akte §1424 415 G1G .

VollstkMißka CI- - §146 442 433

v.18. 12. 34.. 403 409 Strafrecht KQ.....·.·:. 239 448 484

HlipFällVOi St b M111eralttjajjek

v.11.11.82.. 2 404 409 TafSeletz UsPs Steuergej..·. 5 444 435

10 404 409 StGB. § 1Sp-420 Nr·416 VZG ...... 146 445 436

VO.v.24.10.34. 398 405 73 426 418 RAng 468 445 436

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Zeitschriftder KeichsfachgruppeRichterund Staatsanwälte des Bandes Kationalsozialistischer Deutscher Wuristene.B.

Herausgeber-: der k.KeichsfnchgruppenleiterDr. Geffroy, Potsdatn Zuschriften ausschließlichandieGeschäftsstelle: BerlinW35, Tiergartenstr. 2o,Tel.JE2ILützow8961-8965

.27.Jahrgang Berlin,den13.Guli1935 Hei-»

(l Abhandlungen -—-«

RechtsgeschichtlicheGrundzügeder deutschenHeeresverfassung

VonDr. We rn e rHü l le,Kriegsgerichtsratbeider3.Kav.-Division,Weimar.

Das Wehrgesetzvom 21. Mai 1935, dessenVer- anlassungund ZweckderFührer freimütigvor aller Welt dargelegt hat, bringtrechtsgeschichtlicheineEnt- wicklungzum Abschluß,diewiekeineandere Spiegel- bild derKraftund SchwächeunseresVolkes ist.Man kann nachdem Verlaufdes Weltkrieges, dessen sieg- reiche Beendigung uns oftso greifbar nahewar, ohne Übertreibungbehaupten, daßdieFußangelndesSchick- salsindenVorbehaltenlagen,mit denen das Kaiser- reichwegen seiner demokratischenund föderalistischen Belastungen dieWehrgesetzgebungausgestattet hatte.

Ludendorff istaus der seherischenErkenntnis eines großen Feldherrn nichtmüde geworden, schonim Frieden vor diesen Halbheiten zu warnen. Erstder Rationalsozialismus mitseiner soldatischen,dasganze Staatswesen durchdringenden Forderung derAutorität nachunten und derVerantwortung nachoben schuf diegeistigen Voraussetzungenund verfügteaus seinem dynamischen Wachstum auchüberdie innere Spann- kraft,das Volk inWaffen zum SchutzdesDritten Reichesneu erstehenzulassen.

Das Zweite Reich verfügtezwar übereine Kaiserliche Marine, staatsrechtlichjedoch nichtüber ein eigenes Heer; denn dieLandmacht bestandnur aus denselbständigenKontingenten der einzelnenBundes- staaten. Der geschichtlicheGrund lag darin, daßdie Kriegsmarine allein aus dervom GroßenKurfürsten gegründetenpreußischenMarine hervorgegangenwar, währendalleBundesstaaten eigene Landheerebereits befaßen.Die Militärhoheit,d. h.dieStaatsgewalt unter dem Gesichtspunkt ihrer Zuständigkeit fürdas Heerwesen verblieb nachderReichsverfassungvom 16. April1871 den Ländern. DieGesamtheit dieser Rechte bezeichneteman als dieKontingentsherrlichkeit.

Sie umfaßte nichtnur dieKommandogewalt und folglich auch dieMilitärgerichtsbarkeit einschließlich des Begnadigungsrechtes,sondernauchdas Rechtder eigenenMilitärverwaltungsowieterritoriale Befug- nisseüber dieTruppen desStaatsgebiets zupolizei-

lichen Zweckenund gewisse landesherrliche Vorrechte (z.B. EhefstellungbeidenRegimentern desLandes, Jnspektionsrecht). DieMilitärpflichtwurde nichtdem Kaiser,sondernden Landesherren geleistet. Es ist interessant,daß sichbeidenBeratungen zurMStGQ vom 1.Dezember1898 Bayern der Unterordnung unter ein Reichsmilitärgericht zunächst widersetzte, indem essich zutreffend aufdieihmverbliebene Mill- tärhoheit berief. Die Schwierigkeiten konnten nur durchdieEinführungeines bayerischenSenates beim -RMG. überwunden werden. Nur ineinzelnenBe- ziehungenwar dieWehrmachtdes Kaiserreichesver- fassungsrechtlichzu einem einheitlichen Heerzusam- mengefaßt.Dies zeigte sichvor allem inder Unter- stellungunter den OberbefehldesKaisers, von dem allerdings imFriedenBayern nachdemBündnisver- tragevom 23.November 1870 ausgenommen war, und demdaraus sich ergebenden Rechte,dieStandorte zu bestimmenund die Mobilmachung anzuordnen. Der Kaiserernannte dieHöchstkommandierendender Kon- tingente,alle Offiziere, dieTruppen mehrals eines Kontingentesbefehligten, und alleFestungskomman- danten. ErerließdieArmeebefehle.Siebedurftenals Ausflußder Kommandogewalt imGegensatzzuden Armeeverordnungen, welchedieVorschriften für die Heeresverwaltung auf reichseigenem Verwaltungs- gebietenthielten, nichtder Gegenzeichnung durchden Reichskanzler.Die KostendesKriegswesens wurden von allenBundesstaaten gemeinsam getragenund vom Reiche festgesetzt.

Wir wollen es den Organisatoren unseresFrie- densheeres danken, daßdas verfassungsmäßigver-

worrene Verhältnisvon Reichs-zurLandeshoheit auf

militärrechtlichemGebiete sich tatsächlichanders aus- wirkte;denn inKonventionen hattendieklei-

neren Staaten ihremilitärischen Hoheitsrechte auf

Preußen übertragen, so daßdieZahlderselbständigen Kontingente sichnur auf4(Preußen, Bayern, Würt- temberg,Sachsen) belief. DieEinheitlichkeitderAuf-

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stellung,derAusbildung und Bewaffnung sowiedie Bewältigung der strategischen Aufgaben unter dem GesichtspunktderVerteidigungdesgemeinsamenVater- landes forgten dafür, daßeinmilitärtechnischeinheit- liches Heerden großen Kampfgegen eineWelt von Feinden aufnehmen und angeschlagen durchstehen konnte.

Die Zeitdeutscher Heeresgeschichte nachder Re- volte von 1918 ist so vielgestaltig, daß sie hier nur ingroßen Zügen ausgezeigtwerden kann. Die Freikorps, diean den brennenden Grenzendes Reiches standen,waren rechtlich Söldnertruppen,die neben denbei denFriedensformationen zurückbehaltenen Iahrgängen1898—99 imRahmen desalten Heeres verwandt wurden und demOberbefehlshaber Ost,dem Grenzschutz Ostund dem Grenzschutz West unterstellt

waren. DieAngeworbenen galtenimSinne derVer-

sorgungsgefetzeals vorübergehendzum aktiven Mili- tärdienst eingezogen.Reben diesen militärischenVer- bänden bestanddie durch Gesetzvom 12. Dezember 1918 gebildete Freiwillige Volkswehr, der es oblag, dieöffentlicheOrdnung undSicherheitzugewährleisten.

Sie unterstand demRate der Volksbeauftragten und war als Sammelbecken marxistischerElemente militä- rischwertlos. Im Januar 1919 erließdann die ReichsregierungdenAufruf,,Freiwillige vor«,derzur Verteidigung der Ostgrenze gegen polnische Insur- genten aufr-ief. Aus Teilen dieser Freiwilligenver- bände,deren heldenmütige Kämpfegegen innere und äußere Feinde später nocheinmal durchdie,,Feme- mordprozefse«grell beleuchtet wurden, bildete dann das Gesetzvorn 6.März1919 die vorläufige Reichswehr. Sie solltebis zur Schaffung der neuen WehrmachtdieGrenzen schützen,denAnordnun- gen der ReichsregierungGeltung verschaffenund die Ruheund Ordnung imInnern aufrechterhalten. Die Mannschaftenwurden zunächstauf6und beiBewäh- rung auf jeweils3weitere Monate verpflichtet.

Eine neue Rechtsgrundlage erhielt dievorläufige Wehrmacht durchdieReichsverfassung vom 11.August1919. Schon im Mai 1919 war es zwischendenbisherigen Kontingentsstaaten unter Be- teiligung Badens zudersogenanntenWeimarer Ver- einbarung gekommen. Sie besagte, daßdas künftige Reichswehrgesetzdievollkommene Einheitlichkeit des deutschen Heerwesensunter Aufhebungaller bestehen- denVerträgeundVorrechte gewährleisten müsse.Dem entsprachdieReichsverfassung,die dieVerteidigung des Reicheszur Reichssacheerklärte (Art. 79), den Oberbefehl über die Wehrmachtin die Hand des Reichspräsidenten legte (Art.47) und die gesamte WehrgesetzgebungausschließlichdemReichevorbehielt (Art.6). Damit war auchdasHeerzu einerursprüng- lichen EinrichtungdesReiches geworden. DieKriegs- ministerienderfrüheren Kontingentsstaaten sankenzu Reichswehrbefehlsstcllenherabund verschwanden,als am 1.Oktober 1919 desReichswehrministe- rium als obersteKommando- und Verwaltungsbe- hördederWehrrnacht errichtetwurde.

Das Wehrg esetzvom 23. März 1921,das die nähere Regelung brachte, bezeichnetealssein Ziel,dem deutschenVolkediezuseinem SchutzeimInneren und an derGrenze nötige Wehrmachtzugebenundgleich- zeitigdem Soldaten einesichere Lebensgrundlagezu bieten,aufdererseine Aufgaben erfüllenund die all-

Abhandlungen Heft71935

gemeine Achtung genießenkönne. Das Gesetz erfuhr bereits am 18.Juni 1921 aufGrund desLondoner Ultimatums vom Mai 1921 Änderungen,weil die Interalliierte Militärkommission seineFassung in einigen Punkten beanstandete. Wenn das Gesetz sein Zielnur unvollkommen erreichen konnte, so lagdas an drei Umständen,dieseinen Gehalt entscheidendbe- einflußten.Einmal setztedasVe rfaille rD i k tat imTeil VArt. 159ff. dieallgemeineWehrpflicht,an dernochArt. 133 RV.festgehalten hatte, außer Kraft.

Eslegte fernerdieHöchststärkenunddieGliederungendes Heeres fest.DieZahlderSoldaten und Militärbeam- ten begrenztees auf100000. In diese Zahlwaren 4000 OffiziereundimOffizierrang stehendeMilitär- beamte eingeschlossen.IndenVerhandlungen vonSpa räumteman uns weitere 300Sanitäts- und200 Bete- rinäroffiziereein. Zumanderen war das.Gesetzmit wesensfremden fö de r alistis che n Erinnerungen undHoffnungen belastet,diesichunter demBegriffder Berücksichtigunglandsmannschaftlicher Eigenartenver- bargen. Schließlich glaubteder Ausschußder Natio- nalversammlung dieGesetzesvorlagedesReichswehr- ministeriums mit den geistigen Segnungen derRe- volte nicht verschonenzudürfen.Es seinur kurz hingewiesen auf die Einführung der Vertrauens- männer beiallen Kommandobehördenund Truppen- einheiten,der Heereskammer alsberatende und begut- achtende KörperschaftbeimReichswehrministerium, das Rechtder Soldaten, nach ihrerWahl Zeitungen zu halten (,,Vorw«ärts«usw.)und sich ohne besondereGe- nehmigung ihrer Vorgesetztenzu versammelnund zu vereinen. Diese innenpolitischen Akzente wurden bald nachderMachtübernahme des Füh- rers durchdas Gesetzvom 20. Iuli 1933 beseitigt.

Die letztenmit unserer Sicherheit nicht mehrverein- barlichen Einschränkungenfielen durchdasGesetzvom 16.März 1935 mit derWiedereinführungderallge- meinen Wehrpflicht.

Blickt man zurück aufdie14Iahre, die dasGesetz gegolten hat, so läßt sichfeststellen, daßder deutsche Wehrgedanke als der natürlicheAusdruck der freiheitlichenEntwicklung unseresVolkes stärkerwar als dieBelastungen, dieihm seine Gegner auferlegten.

DieReichswehr ist auchindieserÜbergangszeitstets einvorzügliches Instrument in derHandihrermilitä- rischen Führerund einunbestechlicherMuntwalt einer großenÜberlieferunggewesen. Daß sie sich auchim Auslande größter Achtung erfreute, habendie Ver- handlungen der Abrüstungskonferenz wiederholt er- wiesen. Esgiltimmernoch RapoleonsWort, daßder Geistden Degen besiegenwerde. Der neue und doch ewigalte Geist,dernochimmer aus deutscherNot gewachsen istund in der Person des Führers von neuem seine geschichtlicheGestaltung erfahren hat, ist auchdieweltanschauliche Grundlage desWehrge- setzesvom2«1.Mai 1935.,-EssielltdiePflicht, dem Volksganzenzudienen und»m ihmaufzugehen,

vor das Recht,als EinzelpersonmunseremVolkean- erkannt und geschätztzuwerden. Esstelltaber auch dasRecht jedesehrwürdigenund WehkfahigenMannes fest, seinemVolk mit der Waffe zUdienen.« Mit diesen treffenden WortenchatderChefdesWehr- machtsamtes dem Gesetz ferneStellunginder natio- nalssozialistifchen Gedankenweltzugewiesen. Und

wenn derReichskriegsmrmsterwenigeTage nach jener

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Heft«71935

denkwürdigen Reichstagssitzung am Grabe von Scharnh orst einen Kranz niederlegte, sowar das ein Bekenntnis dessen, daß Deutschland durchden Führerden geistigen Anschlußan jeneIdeen zurück- gefunden hat,diedergroße Sohn Preußensineiner Zeit äußeren Berfalls, aber innerer Besinnung dem

Abhandlungen 195

deutschen Menschen schenkte. »Ohne Vermessenheit, aber ganz schweigende Kraft, ganz ernsthaft verhalten und ohneRauschderHoffnung, so mußeineNation sich Zollfür Zoll inden Knien aufrichten.« Diese MahnungdesFreiherrn vom Stein sei Nicht- weiserderZukunft.

DieDurchführungsoorschriftenzur Verordnungiiber dieLaufbahn fürdas Amtdes Richtersund des Staatsanwalts

(Die AV vom 28.u.29.Juni 1935DI. S. 948sind erst nach Drucklegung erschienen-) Von Amtsgerichtsrat Dr. Seidel, Berlin-Steglitz.

Unter dem26.Juni sinddiemitSpannung erwar- teten Durchführungsvorschriftenzur Laufbahnverord- nung vom 29. März1935 erschienen1).Sie lösendie unter den imDienst befindlichen Gerichtsassessorenbe- stehende bangeErwartung allerdings noch nichtvoll- ständig.Unklar bleibt,wie hochdieZahlderalsAn- wärter zuübernehmenden Gerichtsassessoren seinwird.

Unentschiedenbleibt einstweilen auch noch,biszuwel- chemZeitpunktdieseimDienst befindlichen Gerichts- assessoren wissen werden, obsieübernommen werden odernicht.

I

DieDurchsührungsvorschriftenregeln zunächstÄußer- lichkeitendes Antrags auf Ubernahmeinden Probe- dienst. Dieser Antragist, spätestensdrei Monate nach demBestehendergroßenStaatsprüfung bei demOber- landesgerichtspräsidenteneinzureichen, dessen Bezirkder Antragsteller zuletzt angehört hat2). Fristüberschreitun- genschadennur dann nicht,wenn triftigeGründe für dieVerzögerung glaubhaft gemachtwerden können.

Als triftiger Grund giltes nicht,wenn derAntrag- steller zunächsteineAnstellung außerhalbder Justiz- verwaltung angenommen oder sichdarum beworben hatte«). Diese Bestimmung ist durchauszubegrüßen, denn dieJustizsollkeinLückenbüßersein;man soll sichum eineStelle inihr nicht erstdann bewerben, wenn andere Möglichkeiten nicht oder nicht mehr bestehen.

JndemAntragsind Verwandtschafts-undSchwäger- schaftsverhältnissemit einem Richter, Staatsanwalt, RechtsanwaltoderNotar imSinne des§ 383 Abs.1 Ziff.3ZPQ anzugeben«).Das entsprichtimwesent- lichender bisherigenVorschrift fürdieGesucheum Berücksichtigungbei derBesetzungeinerPlanstelle. Be- sonderswichtigundneu ist, daßderAntragstelleram Schlußdes Antrages dieschriftliche Erklärung abzu- geben hat, daßersich fürdenFallderÜbernahmever- pflichte, fünf JahreimNeichsjustizdienstzuverbleiben-IX Auch diese Bestimmung istzubegrüßen. Zwar bringt sieeinebisherunbekannte Bindung. Abersie trägt doch inhohem Maße dazu bei, daßdieUnsittedesHinübew und HerüberwechselnsausderJustizundinsie hinein aUfbört.Wer RichteroderStaatsanwalt werden will, solldasaus Neigungtun und inderAbsicht,esauch zubleiben.Diese Bindung ist auch deshalb nötig,um kUUftlgeinePlanmäßigkeitinder zahlenmäßigenGe-

staltUFIgdesNachwuchses möglichzumachen.Siestellt nglelcheme gewisse finanzielle Sicherung derJustiz-

13giesse-,kee-

2 a ur Vo ·« · «

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I) §1Sat52undFfDurläsådrjsIgL§2Abs2Laufbath

«)§2Abf.1 und2DurchfVorschr.

s) §2Abs.3DurchfVorschr.

verwaltung dar. Selbstverständlich dürfte sein, daßin ganz besonders gelagerten Fällenmit einemEntgegen- kommender Justizverwaltung zurechnen istund dann aucheinfrüheres Ausscheiden bewilligtwerden wird.

DemAntragsind zwei Lichtbilderund nacheinem Fragebogen eine Erklärung über Abstammung

gegebenenfalls auchderEhefrau—, Pers onenstand, politische Haltungund Militärverhältnisse beizufügen.

Vorzulegen sind ferner urkundliche Nachweise fürdie Angabenüber Abstammung und Personenstand, über die Mitgliedschaft bei der Partei und ihren Gliederungen und angeschlosse- ne nVe rb ände n,überKriegsdienstund Dienstbei derWehrmachtund einselbstgeschriebener Lebenslauf.

Soweit urkundliche Nachweise schon gegenüberder Justizverwaltung geführtworden sind, genügteinHin- weishierauf;sinddieNachweisebereits gegenübereiner Reichs-oderStaatsbehörde außerhalbderJustizverwal- tung geführt worden, so genügteine Bescheinigung dieser Behörde").

Der Antrag istvom Oberlandesgerichtspräsidenten nacheiner zunächstreintechnischen Sichtung unverzüg- lichmit einem Bericht nach Muster an den Reichs- ministerder Justizweiterzuleiten. Diesem Bericht sind dieNiederschriftenüber denPrüfungshergangund das Lagerleben beizufügen. Jn dem Bericht hat sichder Oberlandesgerichtspräsidentüber Befähigung, dienst- liche Leistungen, Führung,Eharakt e rund pol i-

tischeHal tung desAssessorszuäußern;dabeisind dieErgebnissederAusbildung inden einzelnenAus- bildungsabschnitten des Vorbereitungsdienstes mitzu- teilenund alleaus denPersonalakten ersichtlichen, für dieBeurteilung desAssessors erheblichen Vorkommnisse zuerörtern; diePersonalakten selbst sollennur bei- gefügtwerden, falls sie fürdie Beurteilung des Assessors besonders aufschlußreichsind7).

GegendiesereintechnischeBehandlungdesAntrages auf Ubernahmein denProbedienstkönnenEinwendun- gennicht erhobenwerden. Sachlichbleibt aberwieder diegroße Frage, nach welchen Gesichtspunktendie Aus- lese selbstvorgenommen werden soll. Schonzu§2der Laufbahnverordnungist bemängelt worden,daßerdie imVorbereitungsdienstund indenPrüfungen gezeig- ten LeistungenindenVordergrund schiebt,diePersön- lichkeit erstan zweiterStelle erwähntund daß beson- dereErkenntnismittel und -methoden fürdenWertder Persönlichkeitnichtbenannt werden-U Daraus muß zunächstfolgen, daß die rein aktenmäßige Qualifikation auch weiterhin im Vor- de rgrundstehenwürde. Die Hoffnung, daß hier dieDurchführungsvorschrifteneine Änderungbringen W) Vgl. Fußnote2derSchriftleitung DNZ S. 182.

6) §3DurchfVorschr. 7) §4DurchfVorschr.

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