• Nie Znaleziono Wyników

Marineverordnungsblatt, Nr. 7, 1917

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2021

Share "Marineverordnungsblatt, Nr. 7, 1917"

Copied!
18
0
0

Pełen tekst

(1)

—--- 69 I ,-«

Marineverordnuijg

«-

erausgegebenvom NeichssMarine-»mt.

48.Jahrgang. Berlin,den Is.März1917. Nr. 7.

Ged;rurl·tundinVertrieb bei E. S.Mittler ödSohn, Kgl. Hofbuchhandlungin BerlinSW68, Kochstxzssqt Der Preis desJahrgangsbeträgt 4,00.-ø,vierteljährlich1,00 M. Manaboniiiert bei allenPostämtekn

.. undBuchhandlungen. .

Beim Verkauf einzelner Nummern des

Marånevgortdnungsblattesere ne. wirdjedes Blatt mit5Pfennig

L

Jnhalt: AnrechnungdesKriegsjahres 1917. S.69. Großherzoglich Hessischer Dankerlas;.S· 70.

Bekanntniachung überdieVorderlegung derStundenwährendderZeitvom 16.Aprilbis 17.September 1917. S.70. Verordnung überVersicherungder imvaterländischenHilfs- dienst Beschäftigten.Vom 24.Februar1917. S.71sp Bekanntmachung,betreffendBe- stimmungenzur Ausführungdes§7des Gesetzesuber denvaterländischenHilssdienst.

Vom1.März1917. S.76· EntschädigungenbeiDienstreisenwährenddesKrieges. S.79.

Löhnungszuschuß,Unterkunftsentschadigung. S.80. FeldpostverkehrmitLuxemburg.

S.80.—- FeldpostverkehrmitdeniAusland. S.81. EntfernungenfürdieBerechnung derUmzugsgebührnisse.S.81. Verwendung vonMedizinstudierendeninStellen von Unterärzten.S.81. Verteidiger. S. 82. TorpedekofflzlekgehältevS.82·Zeichnung auf Kriegsanleibe durchAngehörigederManne S. 83.—- Personalveränderungen.S.83.

BenachrichtigungenüberVerschiedenes. S.86.

Nr. 75.

AnrechnungdesKriegsjahres 1917.

AufJhrenBerichtvom 24..Januar 1917bestimme Jch:Meine Ordervom 7.September1915

Eberdie»Anrechnungvon Kriegsjahrenaus AnlaßdesgegenwärtigenKrieges giltauchfürdas alenderjahr1917· Denjenigen Kriegsteilnehinern,denen aufGrund dergenannten Orderoder etOrdervom 24.Januar19t6bereitsKriegsjahre anzurechnen find, istein weiteresKriegsjahr anzurerhnen,wenn siedieBedingungen auch fürdasKalenderjahr1917 erfüllt haben.

Allerhöchstvollzogen, Großes Hauptquartier,den 80.Januar 1917.

wilhelin.

v.Bethmann Hollweg.

An denReichskanzlerReichs-Schatz-Anit.I.1174.

Berlin,den1.März1917.

19 VorstehendeAllerhöchsteOrdre bringe ichunterBeziehung auf Marineverordnungsblatt

NEMer236Seite 800X301undMarineverordnungsblatt 1916 Nr.31Seite 33zurKenntnis arine.

«

DerStaatssekretärdesReichs-Marine-Amts.

b.455. v.Capelle.

(2)

—-..-

70 —- Nr. 76.

Großherzoglich HefsischerDankerlaß.

AnMeine

DurchGottes Gnade istesMir heutevergönnt, diefündundzwanzigstejWiederkehrMeine-—- Regierungsantrittszubegehen. Dieser Gedenktagfällt in eineernsteZeit,dievonJedeman seinerStelle volleHingabeandieheilige Sachedes Vaterlandes fordert. Ihr,andie desKaisers RufzudenFahnenergangen ist, habt Euchderschweren AufgabedesKrieges gewachsen gezeigt MitDank undAnerkennung gedenkeJch daher heuteMeiner unter denWaffen stehenden Landeskinder,die vor demFeindund inderHeimat unsere Ehreund unser Daseinschützen Dankbarkeit erfüllt Mich zugleich fürdieTapferen,dieihrLebenfür das Vaterland gelassen haben.

DasLosihrerHinterbliebenen sowiederdurch VerwundungundKrankheit Geschädigtenzulindern, betrachte Jch, gestütztaufdieopferwilligeMitarbeit Meines Volkes, als Meinevornehmste Pflicht Alserneutes iiußeresZeichenMeinerLilnerkennung fürdieruhmvollen KriegstateuMeiner Hessen habe Jch heutedas»KriegerehreuzeicheninEisen« gestiftet. Jchwilleshessischen Staatsangehörigen,diesichbei andauernder BetätigunginvordersterKampflinie durch Tapferkeit ausgezeichnetund ihrBlut vergossen haben, auf Vorschlag ihrer Vorgesetztenund aufGrund besonders ergehender Bestimmungen verleihen.

Mit Meinem Volkweiß Jch MicheinsinderfestenZuversicht, daßdieSöhnedes Hessenlandeswie siedesalten Ehrennamens der,,blindenHessen« bisher sich würdig gezeigt haben, so auchfernerhininPflichttreueundTapferkeit dazu beitragenwerden, den deutschen WaffendenSieg, unserem geliebten deutschenVaterland einen ehrenvollenFriedenzuerringen.

Darmstadt,den13.März1917.

Ernst Ludwig.

HesseninHeerund Flotte!

Berlin,den13.März1917.

Vorstehender HöchsterErlaßwirdzurKenntnis derMarine gebracht.

DerStaatssekretärdesReichs-Marine-Amts.

JnVertretung

A.I(1. 301(3. Hebbinghaus

Nr)77.

BekanntmachungüberdieVorverlegnng der Stunden währendderZeit vom 16.April bis 17. September 1917.

DerBundesrat hat aufGrund des§3desGesetzesüber dieErmächtigungdes Bundesrats zu wirtschaftlichenMaßnahmen usw.vom 4.August1914 (Reichs-GesetzblattSeite 327)folgende Verordnung erlassen:

§1.

Fürdie im§2vorgeseheneZeitspanne istdiegesetzlicheZeitinDeutschlanddie mittlere X SonnenzeitdesdreißigstenLängengradsöstlichvon Greenwich (Sommerzeit).

?

(3)

§:Z.

DieSommerzeit beginntam16.April1917·vormittags2.Uhr nachdergegenwärtigen Zeitrechnungundendetam 17.September1917 vormittags 3Uhrun Sinne dieser Verordnung.

DieöffentlichangebrachtenUhren findam 16.April t917 ovrmittags2Uhr auf3Uhr Vorzustellen,am 17.September1917vormittags8Uhrim Sinne dieser Verordnung auf2Uhr zurückzustellen."

Vonderam 1"7.September1917 doppelterscheinendenStunde-von2 bis3Uhrvor-

mittagswirddieersteStunde alsBA-»2A 1 Min·Uimbis 09Mm" diezweitealsLE- 2131Min. usw. bisZB59Min. bezeichnet-

Berlin,den1()«.Februarl917.

DerStellvertreter desReichskanzlers Dr· Fpelfferich

Berlin, den4.März1917.

sVorstehende Bekanntmachungwird hierdurchzurKenntnis derMarine gebracht.

Der StaatssekretärdesReichs-Marine-Amts.

Jn Vertretung

A.11).2566, Hebbinghaus

Nr. 78.

VerordnungüberVersicherung derimvaterländischen Hilfsdienst Befchäftigten.

Vom 24.Februar 1917.

DerBundesrat hat aufGrund des§19desGesetzesüber denvaterländischenHilfsdienstvom

Dezember1916(Reichs-Gesetzbl.S.1333)mitZustimmungdes vom Reichstag gewählten JnsschussesUndaufGrund des§3 desGesetzesüberdieErmächtigungdesBundesrats zu lmrtscljaftlichenMaßnahmenusw.oom 4.August1914(Reichs-Gesetzbl.S.827) folgendeVer- denungerlassen:

l. Allgemeine Vorschriften.

Si.

(-

- WereineBeschäftigungim Sinne desGesetzesüber denvaterländischenHilfsdienstvom o-Dezember1916 (Reichs-Gesetzbl.S.1333) ausübt,»unterliegt, auchwenn ernicht dienstpflichtig nach·§1dieses Gesetzesist, denVorschriftenüberdiereichsgesetzlicheArbeiter- undAngestellten- Verslckzerungsoweit dieseVerordnung nichtsanderes bestimmt.Dies gilt auchdann,«wenn die

.escheftigungnicht aufGrund freiwilliger Meldung (§7desgenanntenGesetzes)ftattfindet.Eine ergutung ist stets EntgeltimSinne der VorschriftenüberdiereichsgesetzlicheArbeiter- und ngeftelltenversicherung.

§L-

t., .Einer Satzungsänderung aufGrund dieser Vorschriften bedarf fürdieVersicherungs- ragctnicht,

(4)

- 72 —»-

ll. Kranker ersicherung.

SetztdieSatzungeinerKrankenkassedenOrtslohn als Grundlohn fest, so giltdiesnicht für Personen,die imvaterländischenkHilfsdiensteinenachdenVorschriftenderReichsverficherung landkassenpflichtigeBeschäftigungübernehmen,sofern sieindendemerstmaligenEintritt ineine landkassenpflichtigeHilfsdiensttätigkeitvorangegangenen zwölfMonaten mindestenssechsundzwanzig Wochenoderunmittelbar vorher mindestens sechs Wochenbei einerKrankenkassemiteinemanderen GrundlohnalsdemOrtslohnoderbei einerknappschaftlichenKrankenkasseversichertwaren

Soweit diesexPersonennichtalsBetriebsbeamte, WerkmeisteroderandereAngestelltein ähnlich gehobener Stellung beschäftigtwerden, gelten siealsFacharbeiterimSinne des§181 Abs.2derReichsversicherungsordnung,auchwenn sie nichtalssolche tätig sind.

Auf diese BeschäftigtensinddieVorschriftender§§418bis 425derReichsversicheruugs- ordnung nichtanwendbar. Bei Anwendungdes§418 Abs.2Nr.3und des§419 Abs.l Satz2derReichsoersicherungsordnungbleiben siebeiFeststellungdersämtlicheninderLandwirt- schaft BeschäftigtenUnddersämtlichenBefreitendesArbeitsgebers außer Betracht.

§4.

Soweit derErwerb einesRechtes nachderReichsversicherungoderderSatzungeiner Krankenkassedavonabhängt, daßeineWartezeitbeieinerKrankenkassezurückgelegtistodereine Versicherungvon bestimmterDauer innerhalbeinesgleichfalls bestimmten Zeitraums bestanden hat, darfeineBeschäftigungimvaterländischenHilssdienst,durch die derBeschäftigteaus derKranken- kasseoderderVersicherungausscheidet, nichtzu seinem Nachteil angerechnetwerden. Dies gilt auch fürdie Dauer einerErwerbslosigkeitbiszusechs Wochen,dieindieersten sechs Wochen nachderBeschäftigungfällt.

DieZeitvon mindestens sechsMonaten nach §199 derReichsversicherungsordnung stehteinerWartezeitimSinne desAbs.1gleich.

Jm übrigengilt §2desGesetzes, betreffend Erhaltung von Anwartschaftenaus der Krankenversicherungvom 4.August1914 (Reichs-Gesetzbl.S.334)entsprechend

§5·

VorschriftenderReichs-versicherung,nachdenen Personen,diegegenKrankheit versichert sind, durcheinen AufenthaltimAusland Rechtsnachteileerleiden, geltennicht fürPersonen, die imAusland im"vaterländischenHilssdienst beschäftigtsind. DerAufenthalt solcher Personen imAusland steht insoweiteinemAufenthaltimJnland gleich.

§6.

Werwegen einerBeschäftigungimvaterländischenHilfsdienstzueiner andernKranken- kasse übergetretenist,darf,wenn eraus dieser ausscheidet,dasRechtzurWeiterversicherung nach

§313derReichsversicherungsordnungwahlweisebeiihroderseiner früheren Kasseausüben.

.Meldet ersiehbeiderfrüheren Kasse, sokanndiese ihn ärztlichuntersuchen lassen. Für eineErkrankung,diebeimWiederbeitritt bereits besteht,hater einenAnspruchnur gegen die andere Kasse,und zwar aufdieLeistungen, diesieimFallederWeiterversicherungbeiihrzu gewährenhätte. Auf ihrenoder seinen Antrag erhältderVersichertedieseLeistungenvon der früheren Kasse. Geschiehtes ans seinenAntrag, sohatdie frühere Kassederandern binnen einer WochedenEintritt desVersicherungsfalls mitzuteilen. Dieandere Kasse hatderftüheren ihre Aufwendungenimvollen Umfangzuersetzen.

Ǥ7.

DenKrankenkassenim Sinnedieser Verordnung stehenknappschaftlicheKrankenkaser gleich.

(5)

—- 73

§8.

Für MitgliederVon Ersatzkassen (§§ 503ff.derReichsverficheruiigsordnung),welche dem zur.freiwilligenVersicherungoder Weiterverficherungbei einer Krankenkasse nachderReichs-

vekfichekungsokdmmgberechtigten Personenkreisangehören, geltendievorstehenden Vorschriften entprechend.

· BestimmungeninderSatzung»einerErsatzkassanach deneneinMitgliedbeiÜbernahme einerBeschäftigungimvaterländischenHilfsdienstaus derKasse ausscheiden müßteoder einen

·

sonstigenRechtsnachteilerleiden würde,bürerMchtgelicndHienmchtWeide-U-

» Mitgliedervon Ersatzkassen,dieeine landwirtschaftlicheBeschäftigungerst nachdein Inkrafttretendes Gesetzesüber denvaterländischenHilfsdienstundvoraussichtlich nichtüberdessen Geltungsdauerhinaus übernehmen,stehendenvorübergehendin derLandwirtschaftbeschäftigten gewerblichenArbeitern imSinne des§434derReichsverficherungsordnunggleich.

§ki.

« Deutsche,dieiiidemvon deutschen TruppenbesetztenAuslandvon deutschenArbeit- gebern imvaterländischenHilfsdienst beschäftigtwerden und nichtschonaufGrund derBekannt- inachungVom 14,Dezember1916(Reichs-Gesetzbl.S.1383) versichertsind,werden hinsichtlich

dkr·;l3jersicl)eruiiggegenKrankheitdenim§1dergenanntenBekanntinachung bezeichnetenPersonen

getgestellt. . , · ·

« Siesind versicherungsfrei,wenn ihnengegeneinen Arbeitgeberderim §169 Abs.lder

VelchsversicherungsordnungbezeichnetenArtfürdenFallderKrankheiteinAnspruchgewährleistet lik, dereinemderindergenannten VorschriftbezeichnetenAnsprüchemindestens gleichwertigist.

Das Krieg-samt bestimmtoh derAnspruchgleichwertigist.

Ill. Unfallversicherung

§10.

» TätigkeitenimvaterländischenHilfsdienst,die denreichsgesetzlichenVorschriftenüber

lIllifallversicherunguni deswillen nicht unterliegen,weilsieimAusland ausgeführtwerden und mchtalsunselbständigerBestandteil (Ausstrahlung)eines inländischenBetriebs anzusehen sind, werdenderUnfallversicherung unterstellt

Dabeigelten folgende Vorschriften:

1.TrägerderVersicherung fürdieseHilssdienstleistungenistdasReich.

» 2.DerReichskanzlerbestimmtdieAusführungsbehörden(§§ 892, 1033,1218derReichs- verllcherungsordnung)und erläßtdieAussührungsbeftimmungen895 derReichsversicherungs- denungs ErkanndenErlaßvon Ausführungsbeftmimungenanderen Behörden übertragen.

Zi.Die Unfallentschädigungwird nacheinemeinheitlichenJahresarbeitsverdienstebe- rechnet Dieser beträgt:

a)beigewöhnlichenlandwirtschaftlichenArbeitern. . . 1200 Mark, b)beigewerblichenArbeitern undlandwirtschaftlichenFacharbeiterii-1800Mark.

» BeiBetriebsbeamten ist, vorbehaltlichderKürzung nach §563 Abs.2 derReichs- VFVIIFherungsordnungderaufeinvolles Jahr zuberechnende,verdiente Entgelt maßgebend.

OTHERderJahresarbeitsverdienft nichtdenunter Nr.Zbangegebenen Betrag, so gilt dieserals Otlbresarbeitsverdienst

v » 4.Sofern nichtdasReich selbst Unternehmerder Arbeiten ist, hat dieser fürdieUnfall- crilcherungeinePrämiezuzahlen.Siebeträgt:

a) füreinengewöhnlichenlandwirtschaftlichenArbeiter täglich6Pf., b) füreinengewerblichenArbeiter oderlandwirtschaftlichenFacharbeiter täglich9P-f., e)füreinenBetriebsbeamten entsprechendderDauer seiner Beschäftigung1112vom

Hundertdesverdienten Entgelts, mindestensabertäglich9Pf.

laUf, ö.DerUnternehmer (Nr. 4) hat für jedenMonat spätestensdreiTage nach dessenAb- derAusführungsbehördeeinenNachweisüberdieZahl derArbeitstage jederderunter

i

EI) undb) bezeichnetenGruppenvon Arbeitern undüber denvon Betriebsbeamten (Nr. 4e)

(6)

—74

verdienten Entgelt vorzulegen FürdenFallder Säumnis gilt FRUOderReichsversicherungs- ordnungentspreche11d.« »

DieFormfürden Nachweis schreibtdieAussührungsbehördevor.

6.Nach jedem Kalendervierteljahre berechnetdieAusführungsbehördeaufGrund der Nachweiseund derunter Nr· 4angegebenen SätzediePrämienundstelltdieHeberolle auf-

« Jedem Unternehmer isteinAuszugaus derHeberollemitderAufforderung zuzustellen, diefestgesetztePrämiezurVermeidungderZwangsvollstreckungbinnen zwei Wocheneinzuzahlen Der Auszug mußdie Angaben enthalten,dieden Zahlungspflichtigenin Stand setzen,die Prämienberechnungzuprüfen

Für den Einspruchund dieRechtsmittel gelten dies§§ 814 bis817 der Reichs- versicherungsordnung entsprechend.

7.DieAussührungsbehördebestimmt,wer dieUnfällezuuntersuchenhat.

8.HältderBerechtigte sichim Ausland aus, soistüber dieGewährung, Ablehnung oderNeufeststellungderUnfallentschädigungohne vorhergehenden BescheidundEinspruchalsbald Endbescheidzuerteilen 1610 derReichsversicherungsordnung).

9.Zur EntscheidungüberBerufungenund Beschwerden istdasOberoersicherungsamt GroßBerlin ausschließlichzuständig.

§11.

WerimvaterländischenHilfsdienstinderLand- undForstwirtschafteineBeschäftigung übernimmt, nachdemer in dendein erstmaligenEintritt ist-eine land- oderforstwirtfchastliche Hilssdiensttätigkeitvorangegangenen-zwölfMonaten mindestens sechsundzwanzigWochenoderun- mittelbar vorher mindestens sechsWorhen gewerblich beschäftigtwar, gilt, sofernernichtalsBe- triebsbeamter beschäftigtwird,für dieUnfallentschädigungalsFacharbeiterimSinne des§92:3 Abs.F-;derReichsversicherungsordnung, auchwenn ernichtalssolcher tätigist.

§-12.

Werden demBerechtigten Gebührnisse aufGrund des desDfsizierpenfionsgefetzes oderder§§ 19ss.desMilitärhinterbliebeneugesetzesgewährt, so sind-sie aufdieUnfallrente,die auf dieselbeZeit entfälltundaus demgleichenGrunde gewährt wird,anzurechnen Jn gleicher Weise sinddieGebiihrnissedesVerletzten aufdieAngehörigenrentet§598 derReiclssversicherrtngs- ordnung) anzurechnen.

§ 1::.

Die ÜbernahmeeinerBeschäftigungimvaterländischenHilfsdieust sowieder dabeierzielte Lohndürfen in einemUnsallentschädigungsverfahrenbeiderFeststellung,obund inwelchem Masse derVerletzte durchdenUnfallinseiner Erwerbsfähigkeitgeschädigtist, nichtverwertet werden

IV. Juvnlideu- undHinterblicbeuenversicherung.

§14.

« WereinedieInvaliden-und HinterbliebenenoersicherungbegründendeBeschäftigungvor seinemEintritt indenvaterländischenHilfsdienst nicht ausgeübt hatund auch nach dessenBe-- endigung voraus-sichtlichnichtausüben wird, unterliegtwegen einerimoaterläudischenHilfsdienst übernommenen an sich versicherungspflichtigenBeschäftigungderVersicherungspflichtnur dann,

wenn er binnen zweiMonaten nachderVerkündungdieser Verordnungoder,soferndas Be- schäftigungsverhältnisspäter beginnt, nach diesem Zeitpunktvon demArbeitgeberdieLeistungvon Beiträgen verlangt. Geschiehtdies, sohatderArbeitgeber hierüberdemBeschäftigtenauf Wunsch eineBescheinigung auszustellen

"

Werdenjedoch ohneeineErklärungimSinne desAbs.1Satz1fürdieDauer deran sichversicherungspflichtigenBeschäftigungBeiträge entrichtet, so dürfendieLeistungenderInvaliden- undHinterbliebenenversicherung nicht deshalb abgelehntwerden,weildieBeiträgezuUnrechtent-

richtet seien

§lä.

VorbehaltlichdesJU- Abs.1begründeteineBeschäftigungim Ausland auchdann

wenn §1330 der Reichsversicherungsordnungnichtzutrifft,dieVersicherung Zuftändigist die

(7)

75

Versicherungsanstalhderen Bezirkdem Beschäftigungsortamnächsten-liegt.Die Lohnklassc bestimmt sich, soweit sievom Ortslohnabhänt,nachdemOrtslohnamSitze dieser Versicherungs- anstellt (§1246 Abf.2Nr.3derReichsvericherungsordnung).

§16.

Die Übernahmeeiner BeschäftigunginivaterländischenHiljsdienstsowieder dabei U·-sielteLohn dürfenimRentenverfahrenbei derFeststellungobErwerbsfähigkeitoder ob Erwerbs- unfähigkeitvorliegt,nichtverwertet werden.

V.Angestellteiiversicherung.

§17.

1 TätigkeitenimVaterländischenHilfsdienst,dieden-reichsesetzlichenVorschriftenüber :-lngestelltenversicherunguni deswillen nicht unterliegen,weil sieini»us·landausgeführtwerden und auch nichtalsunselbständigerBestandteil(Ausstrahlung)eines inlandischenBetriebsanzusehen

"!Id,werden derAngestelltenversicherungunterstellt

§18.

. Wird einnach denreichsgesetzlicheuVorschriftenüberAngestelltenversicherungVersichertcr imvaterländischenHilfsdienstin einerTätigkeitbeschäftigt,dienachdemVersicherungsgesetzesiir Tngestelltenichtversichertist,sowerden die Kalendermonate, in«denen dieseTätigkeitausgeübt Wlkkb als Beitragsmonate im Sinne der§§15,49 desVersicherungsgesetzesfürAngestellte allgerechnet

VI.Schlußvorfchristen.

§-19.

..» DerReichskanzlerwirdermächtigt,weitereBestimmungenzurDurchführungderVer- lscherungzuerlassen. Soweit dies nicht geschiehtoderdiese Verordnung nichtsanderes ergibt, linddieVorschriftenüberdie reichsgesetzlicheArbeiter- undAngestelltenversicherungsinngeinäß anzuwenden

«

§20.

Diese Verordnung-trittmitWirkungvom 6.Dezember1916 inKraft.

Berlin, den24.Februar1917.

Der Stellvertreter desReichskanzler-s 1)1-.Heiffekicn

Berlin,den 6.März1917.

is. «Vorstehende Verordnung (Reichs-Gesetzblatz1917 Seite 171bis176)wird hiermitzur -utintnis der Marine gebracht-

DerStaatssekretärdesReichs-Marine-Amts.

» JmAuftrage.

I« HI- 7404- Erler.

(8)

Seite fis-—-

76 —- Nr·. 79.

Bekanntmachung,betreffend Bestimmungenzur Ausführungdes §7 des Gesetzes überden vaterländischenHilfsdienst. Vom I.März1917.

DerBundesrat hat aufGrund des§19desGesetzesüberdenvaterländischenHilssdienstvom 5.Dezember1916 (Reichs-Gesetzbl.S. 1333)mit Zustimmungdes vom Reichstaggewählten Ausschusses folgende Verordnung erlassen:

§1.

ZumZweckederHeranziehungzumvaterländischenHilfsdienst habendieOrtsbehörden eineNachweisungzuliefern,indiealleinderZeit nachdem30.Juni1857 und vor dem 1.Januar 1870 geborenen, nicht mehr landsturmpflichtigen männlichenDeutschen aufzunehmen sind, soweit sie nichtunter die im§5dieser Verordnung vorgesehenenAusnahmebestimmungen fallen.

sDie Nachweisung istinFormeinerSammlung von Karten, fürdie das anliegende Muster maßgebendist, anzulegen und«biszum31.März1917 demzuständigen Einberufungsi ausschusse (§7Abs.2desGesetzes)zurVerfügungzu stellen.Bestehen sürdenBezirkeiner Ortsbehörde mehrere Einberufimgsausschüsse,so regeltdieKriegsamtsstelledieZuständigkeit

§

Dieim§1Abs.1bezeichnetenPersonenhaben sich auf öffentlicheAufforderung der Ortsbehördezuderin derAufforderung bestimmten Zeitbeider darin angegebenenStelle persönlichzumeldenund diefürdie AusfüllungderMeldekarten 1Abs.2l erforderlichen

Angabenzumachen. ·

DieMeldung hatam WohnortdesMeldepflichtigenzuerfolgen.

c)

VonderpersönlichenMeldung ist befreit,wer sichbiszu dem in derAufforderung bestimmten Zeitpunktbei der darinangegebenenStelle schriftlichunter ordnungsmäßigerAusfüllung dervorgeschriebenenKartemeldet. Für dieseKarteist ebenfallsdasanliegende Muster maßgebend.

JnderAufforderung ist bekanntzugeben,wodieMeldepslichtigendie Meldekarten erhalten.

§4.

· , GenügendieAngabenin derschriftlichenMeldung nichtoderbestehenBedenken gegen ihre Richtigkeit,so hatderMeldepflichtige siezuergänzenoder aufzuklärenDie Orts-behörde kann·ihnzudiesem Zweckevorladen und seinErscheinennach denlandesrechtlichen Vorschriften erzwingen

§

VonderAufnahmeindieNachweisungenundvon derEllteldepflichtsind ausgenommen diePersonen,diemindestens seitdem 1.März1917 selbständigoder unselbständigimHaupt-

beruf tätig sind «

imReichs-,Staats-, Gemeinde- oderKirchendienste, inderöffentlichenArbeiter- undAngestelltenversicherung, alsÄrzte,Zahnärzte, TierärzteoderApotheker, inder Land- oderForstwirtschaft, inderSee-oderBinnenfischerei, in der See- oderBinnenschiffahrt,

imEisenbahnbetrieb,einschließlichdesBetriebs der Klein-undStraßenbahnen, auf Werften,

inBerg-oderHüttenbetrieben,

.inderPulver-, Sprengstoff-,Munitions- oderWaffenfabrikation,

.ineinzelnen kriegswichtigenBetrieben, dievon denKriegsamtsstellen für ihreVe- zirke bezeichnetwerden.

H

CFDIDNFDPIPPINH

s-p-«

» · Aufdiehiernach fürdenBezirkeiner OrtsbehördebestehendenAusnahmenistinder öffentlichenAufforderung hinzuweisen "

(9)

—77

§6.

Gibteinbisher nach§5von derMeldepflichtBefreiterdiedortbezeichneteTätigkeit Aufoderwechselterseine Beschäftigungsftelle,sohatersichspätestensamdritten darauffolgenden Werktagbeidervon derOrtsbehördeöffentlichbekanntzugebendenStelle persönlichzumelden m1d diefürdieAusfüllungderMeldekarte(§1Abs. 2) erforderlichen Angabenzumachen.Die Meldunghatain Wohnort,beidessenWechselam neueanohnortzuerfolgen.Sie kann auch schriftlichunter ordnungsmäßigerAusfüllungder vorgeschriebenenKartebiszudeinvon der Orts- behördebestimmten Zeitpunkt geschehen;dabei gilt §4.«Die Ortsbehörde gibtdieausgefiillte MeldekarteandenzuständigenEinberufungsausfchußweiter.

Außerdem hatderArbeitgeber,wenneinbishernach§5vonderMeldepflicht Befreiter die dortbezeichneteTätigkeitbeiihmausgibt»dies spätestensam drittendarauf folgendenWerk- lagdemzuständigenEinberufungsausschusfemitzuteilenBeiBeschaftigungenimReichs-,Staats-»

Gemeinde-oderKirchendienste hatderunmittelbare VorgesetztedieMitteilungzumachen«

DieVorschriftenimAbf.1, 2beziehen sich Nichtaus den»Fall,daßein bei einer Reichs-,Staats-, Gemeinde- oderKirchenbehördeangestellteroderbeschäftigterBeamter zwecks Verwendunganeiner anderen DienststellederselbenBehördeodernii Diensteeineranderen Be- lJiirde versetztodervorübergehendabgeordnetwird.

§7.

Gibtein indieNachweisungAufgenominener seinebisherigeTätigkeitaufoder wechselt

er seineBeschäftigungsstelleoder seine-Wohnung,so hater dies spätestensam dritten darauf folgenden Werktagdem zuständigenEinberufungsausfchussemitzuteilenDabei isteine neue

Tätigkeit,BeschäftigungsstelleoderWohnung anzugeben.UberdieMeldungdesWohnungswechsels bestimmtdasKriegsamt,iiiBayern,SachsenundWürttembergdasKriegsniiiiifteriiimdasNähere

§s.

Die Vordkucke für die Meldekarten stelltdas Kriegsamt,in Bayern, Sachsenuiid WurttenibergdasKriegsininisteriumdenOrtsbehördenzurVerfügung

« DiedenOktsbchördendurch-dieAufstellungderNachweisungenunddurchdiespäteren Yieldungenund Mitteilungen(§§6,t) nachweislich entstandenen Kosten trägtdasReich.Sie

imdbeidemvom Kriegsamt,in«Bayern,SachsenundWürttembergvom Kriegsniinisteriumzu bezeichnendenEinberufiiiigsausschiisseoierteljälirlirhanzufordern. «

§9.

» DieLandeszentralbehördenbestimmen, welcheStellen alsListsbehördeniinSinne dieser

Verordnunggelten. -

§10.

» Mit GefängnisbiszudreiMonaten oderinitGeldstrafebis zusechshundertMark wirdbestraft,wer beiderMeldung (§§L,Z,§6Abs. 1).wissentlichuiiwahre Angaben macht-

» « Mit GeldstrafebiszueinhundertfiinfzigMarkodermitHaftwirdbestraft,wer die in

§§L, Z, 6,7vorgeschriebenenMeldnngenoderMitteilungen schiildhaft unterläßt

11.

DieVerordnungtrittmitdeinTage ihrerVerkündunginKraft.

Berlin,den1.März1917.

DerStellvertreter desReichskanzlers.

Dr. Helfserich

(10)

Anlage.

Meldeharte für Hilfsdienftpflichtige.

Staat: »-, Gemeinde:

Bezirk:

1.Familienname: ...

..,Vornance:

Z.Wohnung:Gemeinde: ... ,,,,», StraßeNr.

Z.Geboten am (Tag,Monat, Jahr):

.«-J(.i-l—Familienstand:ledig, verheiratet,verwitwet,geschieden.

ZahlderimHaushaltlebendenKinder unter 15Jahr:

(Zutreffeudes unterstrelcheri.)

.Welche BerufstätigkeitübenSiegegenwärtigaus?

T.StellungimBeruf: selbständig,Betriebsinhaber, Meister-, Hausgewcrbetreibender, Angestellter-,

HI-

9.

10.

11.

12·

13.

14.

15.

16.

Werkmeister-, Geselle,Arbeiter,Heimarbeiter,»

(8Utressendeö unter-streichen) ArtundName desBetriebs (Geschäfts usw.«):

SitzdesBetriebs (Geschc"iftsusw.):Gemeinde:. . .. ., TagdesEintritts indiesenBetrieb (Geschäft usw.):

Gelernter Beruf:

Besondere Fachkenntnisse:

Besondere Sprachkenntnisse:

Melden Sie sichhiermitfreiwilligzumoaterländischenHilfsdietist?

Würden Sie ArbeitinderLandwirtschaftanderer Arbeitoorziehen?

Envaige schwere Gehn-them Besondere Bemerkungen:... »

StraßeNr.

.,deix 1917.

Unterschrift:

Berlin,denJU.März1917.

Vorstehende Veröffentlichung(Reichs-Gesetzblatt 1917Seite202 bis205)wird hiermit zurKenntnis derMarine gebracht.

F.Ill.

DerStaatssekretärdesReichs-Marine-Amts.

Jm Auftrage.

THIS. Erler.

Cytaty

Powiązane dokumenty

Die Gegeniiberstellung des Bildungswertes der klassisclieu Sprachen (zu denen die Franzosen auch das FranzOsische rechnen) und der modernen, ist ganz

des deutschen Grenzlandes gegenüber dem Liutizenbunde und der Schutz der Bistüm er Brandenburg und Havelberg in Händen des von den L iu tize n gehaßten (Thietm

W ir Preußen haben Euch zwars uns schon öfters zu erkennen jejeben, aber et scheint, I h r kennt uns doch nich jehörig.. Seht mal, I h r seid jrade wie sonne Schuljungens, die nich

— Als der Rumor in der Provinz begann, da war ja auch wenig M ilrta rr m derselben vorhanden und eben deshalb konnten die Polen so schnell eine Waffenmacht organisiren, welche

Unter der Voraussetzung nämlich, daß die Betreffenden von dem Einberufenen unterhalten worden sind, oder das Unterhaltungsbedürfnis erst nach erfolgtem Dienst- eintritt

„der Dichter schreibt in gebundener Rede“. Nach diesem Prinzip ist Jahrhunderte lang das Poetische durch die normative Poetik als bestimmendes Merkmal der

Wspomnienie Toyen, znanej malarki, przy jaciółki Seiferta z lat młodości, należałoby utożsamiać z autobiografizmem. jeśli zaś chodzi o nasycenie wypowiedzi

W o statn im dziesięcioleciu XX stulecia proces globalizacji stał się jednym z kilku zasadniczych czynników k ształtujących nowy, pozimno- w ojenny ład