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Glückauf, Jg. 65, No. 41

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(1)

_ GLÜCKAUF

| Berg- und Hüttenmännische Zeitschrift

im Nr. 41 12. O ktober 1929 65. Jahrg.

■ Hi; " ■

D i e H a r z e i n s c h l ü s s e d e r K o h l e n .

Von Dr. H. W i n t e r , L eiter d e s b e r g g e w e r k s c h a f tli c h e n L a b o r a to riu m s u n d L e h re r an der B e rgschule zu Bochum.

H ierz u die T afel 4.

' b

»S«i I

U Ähnlich den Fetten und W achsen finden sich auch die Harze in G esellschaft organischer Farben, ätherischer Öle und anderer Stoffe als Absonderungen in der Pflanze fertig gebildet vor. Sie sind als Schutz- erteaii organe aufzufassen, denn sie entstehen besonders

^ leicht bei Verletzungen harzführender Pflanzen. So hat man zum Zwecke ihrer G ew innung von alters her harzreiche Bäume durch Einschnitte, Kerben usw.

angezapft, um das Harz reichlicher ausfließen zu 'fe lassen und auffangen zu können. Künstlich gelangt man auch zu Harzen durch chem ische Um setzungen, , die z. B. die reaktionsfähigen Aldehyde mit Phenolen

oder Kresolen durch Kondensation eingehen.

ig ui

Diese Harze sind nun k einesw egs einheitlicher Natur, sondern zeigen zum Teil einen sehr ver- nar wickelten Aufbau; nach T s c h i r c h 1 kommen für ihre Zusammensetzung folgende H auptbestandteile in -r Betracht: 1. gerbstoffhaltige, arom atische, einwertige Harzalkohole (Resinotannole), die darin teils frei, teils als Ester der Benzoesäure, Zimtsäure oder Tsk' Paracumarsäure oder Salizylsäure u. a. Vorkommen;

' 2. farblose, ein- oder m ehrw ertige, zum Teil gut 33-; kristallisierende Harzalkohole (R esinole), die sich frei

und als Ester (Resinolresine) finden; 3. zum Teil schön kristallisierende Harzsäuren (R esinolsäuren), die mit Metallen teilweise kristallisierende Salze biiden;

4. gegen Reagenzien w iderstandsfähige, in Alkalien

;P- unlösliche, indifferente und vergleich sw eise sauerstoff-

10

t» arme Substanzen, die m öglicherw eise den Terpenen

¡gfc1 verwandt sind (R esene); 5. bei der H ydrolyse Zucker abspaltende Harzester (G lu k oresin e); 6. Harzester, die mit dem Namen Resine bezeichnet werden;

7- sogenannte Beisubstanzen, die, w ie z. B. gew isse ätherische Öle, Gummi, Enzyme usw ., das »Reinharz«

begleiten.

Die meist stark voneinander abw eichende Zu­

sammensetzung der verschiedenen Harze kommt weniger im spezifischen G ew icht, das für alle in der

N ä h e v o n

1,0 liegt, als im Schmelzpunkt zum Aus­

druck, der zwischen 75 und 360° schwankt. In Wasser sind die Harze fast ausnahm slos völlig unlös­

lich, während sie sich in organischen Lösungsmitteln,

; wie

C h l o r o f o r m ,

Benzol, Alkohol, Äther, Petroläther,

T e r p e n t i n ö l

usw., teilw eise oder vollständig lösen.

Dje# n Fetten gegenüber, die sich leicht in Fettsäuren

,$ l u n d Q * y z e r i n

spalten lassen, sind die Harze etwas

widerstandsfähiger, und bei der V erseifung ergeben s,e aromatische

S ä u r e n

oder Harzsäuren und Alkohole;

an

diesen

U m s e t z u n g e n

nehm en indifferente Bestand-

(W *' i s.c l H r c h : H arze u n d H a r z b e h ä lte r , 1906; U l l m a n n : E n z y k lo p ä d ie 0 " ,echni^ e n Chem ie, 1915, B d. 2, S. 145.

teile der Harze w ie auch die Harzsäuren, die hier und da allein die Harze aufbauen, nicht teil.

Die farblosen bis braunen Harze zeigen eine klebrige bis harte Beschaffenheit sow ie eine meist hom ogene, durchsichtige oder undurchsichtige Grund­

masse, die auch mechanisch als mehr oder w eniger verunreinigt erscheint und bei einzelnen Harzen von Kristallen durchsetzt ist. Verwesen harzhaltige Pflanzen, so gehen vor allem Zellulose und Lignin in K ohlendioxyd und W asser über, und die sich nach und nach verhärtenden Harze bleiben als Liptobiolithe zurück. Bei den schonendem Vorgängen der Ver­

torfung (Inkohlung) und Bituminierung haben die Harze von vornherein mehr Aussicht auf Erhaltung, und so erhebt sich die Frage, w o bleiben die Harze auf dem W eg e der Kohlenwerdung?

Mit H. P o t o n i e 1 waren auch andere Forscher der M einung, daß die Flora des Karbons harzführende Pflanzen nicht oder nur in geringem Maße geliefert hätte, weshalb man auch einen schon hier und da behaupteten Harzgehalt der Karbonpflanzen verneinen müßte. Man stellte sogar den H arzgehalt der Braun­

kohle als einen kennzeichnenden Unterschied g e g e n ­ über der Steinkohle hin. Die z. B. von R ü s t und F i s c h e r 2 1883 beschriebenen harzartigen Einschlüsse der Steinkohle fanden daher keine Anerkennung als Harze. Da indessen einige Forscher in Steinkohlen der verschiedensten H erkunft immer w ieder Harze beobachteten, untersuchte man diese Frage von neuem. So berichtete G r e s l e y 3 1892 über H arz­

einschlüsse, die er in den englischen Kohlen der Leicestershire- und D erbyshireflöze wahrgenom m en hatte; w eitere Funde in der Kohle des Pittsburgflözes bei Scathaven (Pennsylvanien) 1895 und in englischen Kohlen von Derbyshire und W arwickshire 1904 b e ­ stätigten seinen frühem Befund, wonach in diesen Steinkohlen harzartige Stoffe als kleine Schuppen oder Kugeln im Verein mit undurchsichtigen Einschlüssen von bleichem , gelblichgrauem Aussehen vorhanden waren. L o m a x 4 fand in D ünnschliffen von englischen Karbonkohlen harzähnliche Einschlüsse, die er nach ihrem Verhalten w en ig glücklich »Amberites« und

»Oolites resinosus« nannte. Für die Beantwortung der vorliegenden Frage waren besonders w ich tig die Feststellun gen von W h i t e 5, der im Jahre 1914 aus den Ergebnissen seiner gründlichen m ikroskopischen Arbeit über Harze in paläozoischen Pflanzen und in Kohlen höhern Grades zu folgendem Schluß kam:

1 P o t o n i e : D ie E n ts te h u n g d e r S te in k o h le , 1920, S. 199.

3 Z . K ris ta llo g r. M in. 1883, S. 209.

3 F u el 1922, S. 2 9 ; 1926, S. 476.

4 T r a n s . E n g . In s t. 1911/12, B d. 42, T . 1.

5 U . S. O e o l.S u r v . P ro fe s s . P a p e r 85 E , 1914, S. 6 5 ; F u e l 1924, S. 295.

(2)

1406 G l ü c k a u f Nr. 41

In den kretazischen und tertiären Kohlen haben sich die Harze in deutlich erkennbarer Form erhalten, was auch weiterhin bis zu den Kohlen der Fall ist, die bereits in die Stufe der bitum inösen Kohlen vor­

gerückt sind. Mit steigendem Alter der Kohle wird aber die helle Farbe des Harzes dunkler, und sein Volum en schw indet. Noch ältere Harze können mikroskopisch als dunkler, braunschwarzer, schw am ­ miger oder körniger Rückstand erkannt werden. Bei noch höherm Alter sind Harze unter dem Mikroskop als feine, pulverige, schwarze Schuppen sichtbar.

Nach diesen Feststellungen müssen sich Harzein­

schlüsse in Steinkohlen nicht zu hohen Alters mikro­

skopisch m ühelos nachweisen lassen. In der Tat hat W hite einige Belegstücke von kleinen Harzklumpen in amerikanischen paläozoischen Kohlen bildlich w ied ergegeb en .

Etwa 10 Jahre später berichtete B e n s o n 1 über die U ntersuchung von Harzen in Kohlen aus dem amerikanischen W esten, w obei er die Eigenschaften zw eier w esentlich voneinander verschiedener Harze beschrieb. Das Harz in den Newcastle-Gruben im Staate W ashington fand sich als hellgelbe bis grün­

lichgelbe Schicht von 1 2 ,5 -2 5 mm Mächtigkeit inner­

halb des Kohlenflözes. Das Harz war so rein und in so großer M enge vorhanden, daß die physikalischen und chem ischen Konstanten genau ermittelt werden konnten. Aus der nahen Übereinstimmung zwischen Säure- und Verseifungszahl durfte Benson schließen, daß das Harz fast ganz aus Resenen neben wenig, son st freilich überw iegenden Säuren und Estern bestand. Das Harz war zum Teil ungesättigt, und diese Eigenschaft erlangt es durch teilw eise erfolgte Z ersetzung beim Schmelzen und besonders beim Destillieren in noch höherm Grade. Nach seiner Zu­

sam m ensetzung (C==79,60

o/o,

H = 10,36

o/o,

0 = 8 ,99

o/o)

steh t dieses Harz zw ischen einem Kohlenwasserstoff und einem Kohlenhydrat.

Ganz anders war dagegen das in dünnen Lagen (1,5 mm) in einer Utahkohle aus der Cleavereck-Grube im Pleasant-V alley-K ohlenfelde vorkommende, die K ohlenm asse v ö llig durchsetzende, hellbraune, durch­

scheinende und spröde Harz. Die Untersuchung ergab, daß es sich um ein zu 88o/0 aus freien Harz­

säuren mit zufälligen indifferenten Beimengungen b e ­ stehendes Harz handelte. Das spezifische Gewicht dieses Harzes war bei 22° 0,99 und das des Newcastle- Harzes 1,03. W h e e l e r und W i g g i n t o n 2 unter­

suchten ferner im Jahre 1922 das Harz aus einer britischen Kohle des Staffordshire-Bezirks, wobei es sich um einen Kohlenblock handelte, der ein Harz­

lager parallel zur Lagerung einschloß. Das Harz war in dünner Schicht durchsichtig und von rötlichbrauner Farbe. W i g g i n t o n 3 hat dann nach und nach eine Reihe von Harzproben aus englischen Kohlen von Yorkshire, Staffordshire, Leicestershire, Derbyshire, Cumberland, Lancashire und Schottland untersucht.

Auf Grund seiner Befunde und der Angaben des Schrifttums nahm er an, daß sich die Harzeinschlüsse in Steinkohlen folgenderm aßen zusammensetzen:

C 76,4 - 87,2

o/o,

H = 7 ,2 - 1 0 ,4

o/o,

O 3 ,6 - 14,3 o/0.

Daraus ergäbe sich als mittlere Zusam mensetzung:

C

=

81,7

o/o,

H

=

8,6

%

und O

=

9,7

o/0 .

Stickstoff

• In d . E n g g . C h e m . 1925, S. 2 1 ; B re n n st. C h em . 1925, S. 210.

2 W h e e l e r u n d W i g g i n t o n : R esin s in b itu m in o u s co al, Fuel 1922,

S. 10.

3 W i g g i n t o n : R esin in c lu s io n s in b itu m in o u s c o a ls, F uel 1926, S. 476.

scheinen diese Harze nicht zu besitzen, während bisweilen ein geringer Gehalt an Schw efel ermittelt worden ist.

F r a n c is und W h e e l e r 1 und ferner C o c k r a m und W h e e l e r 2 entfernten aus dem Vitrit bitum inöser Kohle von Hamstead die fertig vorhandenen und durch gelinde O xydation mit Luft bei 150° und mit W asserstoffsuperoxyd entstandenen H um instoffe durch wiederholtes Ausziehen mit verdünnter Natron­

lauge. Der Rückstand zeigte bei der mikroskopischen Untersuchung Stäbchen von gelblicher Farbe, die als harzartige Einschlüsse erkannt wurden. Nach Ätzung eines Anschliffes desselben Vitrits mit dem Seyler- schen Reagenz (Chrom säure + S ch w efelsäure) trat deutlich hervor, daß diese Harzstäbchen in der gleichen Lage wie im ursprünglichen H olzgew ebe vorhanden waren. Bei der Verkokung vermehren die Harzbestandteile der Kohle die Ausbeute an flüchtigen Bestandteilen, während die Blähung des zurück­

bleibenden Kokses anscheinend verringert wird.

Die Ergebnisse dieser Untersuchungen über den Harzgehalt der Steinkohlen berechtigen zu der An­

nahme, daß ein Teil der von altern Forschern wie D o n d o r f f 3 beschriebenen Einschlüsse in Kohlen des Ruhrbezirkes tatsächlich als Harze zu betrachten sind.

Zur sichern N achw eisung dieses Körpers auch an der Hand von physikalischen und chem ischen Eigen­

schaften bedarf es größerer M engen, die nur ganz selten zur Verfügung stehen. Die Erklärung für diesen M angel liegt einmal darin, daß die Flora der Karbonzeit noch verhältnismäßig arm an Harz führen­

den Pflanzen war, so daß die Steinkohle ärmer an solchen Körpern als die Braunkohle ist. Dazu kommt, daß auch die Harze mit steigendem Alter der Kohle immer schw ieriger zu erkennen sind, w ie sich ja auch die Unterschiede zw ischen den sichtbaren Bestandteilen Vitrit, Durit und Fusit mit zunehmendem Alter der Kohle immer mehr verwischen.

Hinsichtlich des Harzes der Braunkohlen liegen die Verhältnisse erheblich günstiger, w eil man es leichter bestim m en und häufiger in hinlänglicher M enge erhalten kann. Das Schrifttum über die Harze der Braunkohle ist daher auch etw as reicher als das über die Harze der Steinkohle. Von den deutschen Forschern sei in erster Linie S t e i n b r e c h e r 4 g e­

nannt, dem eine w ichtige Arbeit über das fossile Harz des Braunkohlenbitumens zu verdanken ist.

Mit Hilfe von Benzol gelan g es ihm, die vollständige Entharzung eines technisch gew onn en en Rohmontan­

w achses der Riebeckschen M ontanwerke und eines Rohmontanharzes (Erdharz aus Ollersdorf, Nieder­

lausitz) durchzuführen. Von den W achsbeim engungen ließen sich die Benzolauszüge beider A usgangsstoffe mit H ilfe von Azeton quantitativ befreien. Ferner trennte er die ätherischen Lösungen der Reinharze durch schonende Behandlung mit l°/o ig er Sodalösung, hierauf mit l°/oiger Kalilauge und bestim m te ihren Gehalt an freien Säuren, an verestert gew esenen Säuren und an Unverseifbarem . Da der Gehalt der Harze an säuern Bestandteilen dem Unverseifbaren gegenüber zurücktrat, sprach er sie als aus Koniferen stam m ende Resinolharze an. Die genaue Auswertung der Säure- und Verseifungszahlen erbrachte den

1 Jo u rn . C h em . Soc. L o n d o n 1926, S. 1410; B re n n st. C h em . 1926, S. 327.

2 Fuel 1927, S. 425; B re n n st. C h em . 1928, S. 6.

3 M u c k : D ie C h em ie d e r K o h le, 1916, S. 95.

4 B ra u n k o h le n a rc h . 1926, S. 4 0 ; B ra u n k o h le 1926, S. 395.

(3)

12. O k t o b e r 1929

G l ü c k a u f 1407

Nachweis, daß in den beiden fossilen Harzen neben einbasischen auch zw eibasische Säuren, Oxysäuren, Laktone bzw. Anhydride vorhanden waren.

Die chem ische Zusam m ensetzung der beiden Harze geht aus der Zahlentafel 1 hervor; zur Erleichte­

rung des Vergleiches ist darin auch die mittlere Zusammensetzung einer Reihe fossiler Harze aus Torfen und Braunkohlen nach L e w e s 1 angegeben.

Z a h l e n t a f e l 1.

C H O + N S

% % °/o °/o

Harz des M o n ta n w a c h s e s . . . 78,39 10,10 10,42 1,09 Harz des E r d h a r z e s ... 77,98 8,13 12,62 1,27 Mittlere Z u s a m m e n s e tz u n g f o s ­

siler H arze (Lew es) . . . . 78,65 11,36 9,88 —

Die von Steinbrecher für die beiden Harze ermittelten Werte kommen den W erten der mittlern Zusammen­

setzung nach Lewes in etwa nahe; dieser Forscher bemerkt auch, daß die von ihm besprochenen Harze geringe M engen von Stickstoff und Schwefel ent­

halten.

Beim Vergleich dieser Zahlen mit der erwähnten mittlern Zusammensetzung der Harze aus Stein­

kohlen erkennt man, daß diese mehr Kohlenstoff und weniger W asserstoff und Sauerstoff als die Harze aus jüngern festen Brennstoffen enthalten. Das ist durchaus nicht befremdend, sondern bew eist, daß sich auch die widerstandsfähigen Harze mit steigen ­ dem Alter unter Verlust von W asserstoff und Sauer­

stoff dem Endzustände der Inkohlung, dem Graphit, nähern. Die schon angeführten Versuche von W hite über den Verbleib der Harze in jüngern und ältern Brennstoffen haben Befunde ergeben, die mit dieser Auffassung in Einklang stehen.

Reich an Harzeinschlüssen scheint die Braunkohle von Neuseeland nach den Berichten von J a m e s 2 und E v a n s 3 zu sein. Das in der Kohle von Coal Creek Flat (Roxburgh, Zentral-O tago) vorkommende Harz bildete nach James teils kleine und größere runde Stücke bis zu 20 cm Dicke, teils ausgedehnte Zwischenlagen, so daß kohlenfreies Material für die physikalischen und chem ischen Untersuchungen leicht gewonnen werden konnte. Das Harz erwies sich als durchscheinend bis durchsichtig und von gelbbrauner bis rauchgrauer Farbe; eine an der Oberfläche haftende Schicht w eichem Harzes ließ sich mechanisch leicht entfernen. Der Aufbau der einzelnen Stücke war schalenartig, w ie durch Anlagerung entstanden. Das harte und spröde Harz (spez. O ew . 1,044) zeigte muscheligen Bruch, schm olz zwischen 160 und 165°

und war dem fossilen Kauriharz ähnlich. Die E le­

mentaranalyse ergab folgen d e mittlere Zusammen­

setzung C = 81,70, H = 10,64, O - 7,66 o/0 ; Schwefel und Stickstoff = 0. Aus der beinahe gleichen Säurezahl (4 4 ,0 4 -4 4 ,5 7 ) und V erseifungszahl (4 5 ,5 -4 6 ,9 ) des Harzes folgerte James, daß das Harz ähnlich dem Kauriharz w enig Ester und fast ausschließlich freie Säure enthielt; der Rest bestand zum großen Teil aus Resenen. Bemerkenswert ist die von E v a n s bei der mikroskopischen Untersuchung der Kohle aus der Grube der M ount-Torlesse-G esellschaft (Broken River, North Canterbury) gem achte Beobachtung,

1 T h e c a rb o n isa tio n o f c o al, 1912, S. 11; F uel 1926, S. 476.

2 J. Soc. C hem . In d . 1925, S. 241; B re n n st. C h em . 1925, S. 357.

3 N ew Z ealan d

J.

sei. te c h n . 1928, B d. 9, S. 339; 1928, Bd. 10, S. 177.

daß die häufigsten und leicht erkennbaren Einschlüsse von Harz entweder in Holzresten oder unmittelbar daneben vorkamen; Harzzellen waren ziemlich häufig, besonders in oder nahe den Markstrahlen vorhanden.

Im Jahre 1926 hat I w a s a k i 1 die bernsteinähn­

lichen Einschlüsse der japanischen tertiären Kuji- Kohle und später bei der Beschäftigung mit der eozänen Fushun-Kohle (M andschurei)51 auch die Harz­

einschlüsse dieser Kohle untersucht. Schon 1922 war von H im u s a in seinen Bemerkungen über eine Fushun-Kohle erwähnt worden, daß sich bei der mikroskopischen Untersuchung der gepulverten Kohle eine große Zahl zitronen- bis orangegelber, u nregel­

mäßiger Klümpchen gezeigt habe; nach der Extraktion mit Chloroform waren sie fast vollständig ver­

schwunden, so daß man sie in der Tat als Harze und als identisch mit dem Fushun-Harz Iwasakis betrachten darf.

ln der genannten Arbeit wird von Iwasaki eine an Harz, Asche und Fusit reiche Kohle als »amber rock« bezeichnet und bemerkt, daß diese in Form von Einschlüssen in allen Flözen der w estlichen Bezirke des Fushun-Kohlenfeldes in sehr ungleicher Verteilung vorkomme; am besten ausgebildet sei diese harzige Kohle in dem dort 1 - 2 Fuß mächtigen Yamato-Flöz. Im östlichen Teile des K ohlenfeldes finde man Harze nur in den Flözen Tokiw a und Sakura, die hier nur w enige Zentimeter mächtig seien.

Das Harz zeige gew öhnlich einen elliptischen Durch­

schnitt von höchstens 2 cm Länge und 0,5 cm Dicke;

ein großer Teil zerkleinerten Harzes liege im Ein­

bettungsmaterial verteilt. Die Farbe des Harzes sei meist bernsteingelb und nahe dem Rande, w o das Harz in Berührung mit der Kohle stehe, am dunkel­

sten, während sie sich nach der Mitte hin abstufe.

Nach Iwasaki ist das Fushun-Kohlenfeld eins der wichtigsten Chinas und liegt 32 km östlich von Mukden, der Hauptstadt der Mandschurei; danach ist es nicht unm öglich, daß die 1913 von mir mikro­

skopisch untersuchte harzhaltige »Mukdenkohle«4 ebenfalls diesem Vorkommen angehört. Die von dieser Kohle noch vorhandenen Stücke reichten für eine erneute Prüfung, die vor allem den Harzcin- schlüssen gelten sollte, noch eben aus.

Auch bei der Mukdenkohle handelt es sich um ein bernsteinähnliches Harz von überwiegend gelber Farbe, die an den Rändern der Harzkörner oft rötlich erscheint. Die Härte des Harzes liegt zw ischen 2 und 2,5, Kupfervitriol ritzt es; w egen seiner großen Sprödigkeit kann es leicht gepulvert werden. Das spezifische G ew icht beträgt bei 20° 1,058. Beim Erhitzen beginnt das Harz bei etwa 208° zu schmelzen, und zwar unter deutlich erkennbaren Erscheinungen der Zersetzung.

Die Größe der Harzeinschlüsse in den von mir untersuchten Brocken der Mukdenkohle schwankt stark, und zwar von mikroskopisch kleinen Gebilden bis zur G röße von mehr als 1 c m 2 Fläche und von 2 - 3 mm Dicke. Während das Harz in W asser unlös­

lich ist, wird es von organischen Lösungsmitteln, w ie Chloroform, Äther, Alkohol, Benzol usw ., mehr oder minder leicht gelöst. Die Mukdenkohle ergab bei der

1 T h e co al a n d th e a m b e r o f K u ji, T e c h . R ep . T o h o k u Im p . U n iv . 4, 1926, S. 23.

2 F u s h u n c o al a n d its g e o lo g ic a l s ig n ific a n ce , T e c h . R ep . T o h o k u Im p . U n iv . 8, 1928, S. 99.

3 S o c. C h em . In d . 1922, S. 61; F u el 1922, S. 247.

4 G lü c k a u f 1913, S. 1406 so w ie T a fe l 5, A b b . 4.

(4)

1408 G l ü c k a u f Nr. 41

hinreichend langen Extraktion mit einer Mischung gleicher Teile Alkohol und Benzol 8,4 o/0 Lösliches, w ährend der erwähnte »amber rock« bei der Behand­

lung mit solchen L ösungsm itteln nach Iwasaki

35o/o

Harz erbrachte. Aus dem Trockenrückstand des A lkoholbenzolauszuges wurden die chemischen W erte für die Säure- und Verseifungszahl in der üblichen W eise ermittelt. Als Säurezahl wurde 61 und als Verseifungszahl 75 bestimmt. Ferner ergab die Jodzahl 34 nach H ü b l und W a l l e r 1. Aus

diesen Konstanten darf

m a n d e n S c h lu ß

ziehen, daß das Harz freie Säuren

u n d E s t e r e n t h a l t

und daß auch ungesättigte

S ä u r e n a n s e i n e ü i

chemischen Aufbau beteiligt sind.

D e r R e s t d e s

Harzes dürfte aus Resenen bestehen.

ln der Zahlentafel

2 s i n d d ie

Ergebnisse der mit der gepulverten

M u k d e n k o h l e v o r

und nach der Extraktion angestellten

T i e g e l p r o b e n

und zum Ver­

gleich auch

I w a s a k is

Zahlen der Kurzanalyse von

»amber rock«

z u s a m m e n g e s t e l l t .

Z a h l e n t a f e l 2.

P r o b e

Z u sam n F e u c h t ig ­

keit

°/o

le n setzu n g Flüchtige B estand­

teile

%

d e r Roh Koks

%

<ohle Asche

%

Anteil der R e in­

kohle

%

Verko de r Rei

F lü c h tig e B esta n d te ile

%

ku n g nkohle

Koks

%

V e r k o k u n g s ­ fähigkeit

M u k d e n k o h le vor 1 der M u k d e n k o h le nach / E x tra k tio n

»A m b er r o c k « ...

2,0 0,4 3,5

51,0 49,3 72,6

47,0 50,3 23,9

4,7 5,3 15,2

93.3 94.3 81.3

54,7 52.3 89.3

45,3 47.7 10.7

sc hw a ch sc hw a ch nicht vorhanden

Infolge der Extraktion des Harzes hat sich also die Ausbeute der Kohle an flüchtigen Bestandteilen um mehr als 2

°Jo verringert, die M enge des Kokses

d agegen bei annähernd gleichem Aussehen ent­

sprechend erhöht.

Das Verhalten der Mukdenkohle ist ferner im ultravioletten Licht, mikroskopisch und röntgenolo­

gisch geprüft worden. Im ultravioletten Licht der Quarzglasanalysenlam pe leuchten die Harzkörper im bläulichen Fluoreszenslicht schön auf, so daß man ihre Verteilung in der Kohle gut erkennt. Eine größere Zahl aus der Kohle herausgebrochener Harzkörner ließ nebeneinander auf dem Uhrglas erkennen, daß die Farbe dieser Lichterscheinung nicht ganz einheit­

lich war. Das hängt einmal mit der verschiedenen Dicke, dann aber auch mit dem chemischen, wohl selten ganz hom ogenen Aufbau der einzelnen Harz­

körner zusammen. Zum Vergleich wurde auch je ein Stück durchsichtigen und undurchsichtigen Bern­

steins diesem Lichte ausgesetzt, wobei die blaue F luroeszens einen deutlichen Stich ins Grüne aufwies3.

G eringe M engen vom Harz der Mukdenkohle zeigten nach Lösung in viel Chloroform noch eine schön milchig-blaue Fluoreszens.

Bei der mikroskopischen Untersuchung von An­

schliffen sind auch die kleinern Harzkörner deutlich erkennbar, da sie der sie einschließenden Kohle g egen ­ über ein w eit ¡besseres Lichtbrechungsvermögen besitzen. In Abb. 1 der Tafel 4 sieht man die Kohlen­

grundm asse (dunkel) von einer großen Zahl von Harzkörnern (hell) verschiedener Größe durchsetzt.

Untersucht man größere Harzkörper (Abb. 2, v 12), so kann man schon bei dieser schwachen Vergröße­

rung die den Harzkörper um gebende Kohle als F u s it bestim m en, was bei der Betrachtung des Bildes mit der Lupe noch schärfer m öglich ist.

Von den zahlreichen der Entstehung der Faser­

kohle gew idm eten Untersuchungen ist zweifellos als die glücklichste die von L i e s k e 3 anzusehen, der zu dem Ergebnis gelangte, daß »der Fusit von Anfang an in gasgefüllten Hohlräumen der werdenden Kohle abgelagert wurde«. Die Gasräume bedingen, wie sich

1 H o l d e : K o h le n w a s se rs to ffö le u n d -fe tte , 1924, S. 577.

2 W o l f f u n d T o e l d t e : F a r b e n - Zg . 1926, S. 2 5 0 3 ; D a n k w o r d t : L u m in e s z e n s a n a ly s e , 1928, S. 43.

3 B re n n st. C h etn . 1929, S. 185.

der Forscher ausdrückt, einen ändern Verlauf des Inkohlungsprozesses des ihnen anliegenden oder des von ihnen eingeschlossenen Pflanzenmaterials, da hier die Wirkung des unmittelbaren Druckes sow ie der Infiltration nicht in gleicher W eise stattfinden kann wie in der Flözgrundm asse. Auf Grund einer Äußerung Lieskes in der Vortragssitzung des Kaiser-Wilhelm- Instituts für K ohlenforschung am 14. Juni 1929 darf man annehmen, daß er sein e T heorie der Fusit- bildung nicht als für alle Fälle gü ltig ansieht. Die w iederholt fe stg este llte und auch von Iwasaki1 hervorgehobene Nachbarschaft von Fusit und Harz legt im vorliegenden F alle die Verm utung nahe, daß die Ausbildung des Fusits hier mit dem Harz selbst in ursächlichem Zusam m enhang steht. Bei der Mukden- kohle hat entw eder die Durchdringung mit Harz oder die Entweichung flüchtiger B estandteile aus dem Harz die das Harz um gebende, zur Kohle werdende Pflanzenm asse einen von dem normalen abweichen­

den W eg der Inkohlung machen lassen.

O bw ohl der in Abb. 2 w ied ergeg eb en e große Harzeinschluß durchsichtig w ie Glas war, zeigte er im auffallenden Licht nach dem Reliefpolieren Struktur, die bereits bei dieser schw achen V ergrößerung sicht­

bar wurde. Bei 375facher V ergrößerung ergab sich das in Abb. 3 veranschaulichte A ussehen der Harz­

oberfläche, die an die O berfläche geronnener Milch oder an Gänsehaut erinnerte. D ieses G efü ge erkläre ich mit den G erinnungsvorgängen des früher flüssig gew esen en und jetzt verfestigten Harzes.

Über den Kolloidzustand der Harze sa gt V o l l ­ m a n n 2 : »Sie unterscheiden sich von homogenen amorphen Stoffen (z. B. Glas) dadurch, daß sie aus Bausteinen bestehen, die dem kolloiden Größen­

bereich angehören und G ele darstellen, die auffallende Ähnlichkeit mit Kolloiden aus dem Mineralreich, z. B.

Opal, aufweisen.« An derselben Stelle findet sich die von E. S t o c k herrührende Abbildung eines w est­

afrikanischen Kopals mit deutlich erkennbarer W aben­

struktur, die für viele G ele kennzeichnend ist. Auch der glasige bis m uschelige Bruch steh t dieser Auf­

fassung der Harze als G ele nicht en tgegen , die noch an W ahrscheinlichkeit gew innt, w enn man daran

1 a. a . O . S. 121.

2 K o llo id c h e m isc h e T e c h n o lo g ie , 1926, S. 374.

(5)

12. Oktober 1929 G l ü c k a u f 1409

denkt, daß der Anfangszustand der Harze bei ihrer Weiterbildung zum festen Gel der einer Pflanzen­

milch gew esen ist. V ergleichsw eise sei auf der Tafel in Abb. 4 das unter gleichen B edingungen auf­

genommene Bild eines Stückes Bernstein von großer Klarheit w iedergegeben, das auch Gerinnungsstruktur erkennen läßt. Abb. 5 zeigt, ebenfalls bei 375facher Vergrößerung, das Aussehen des reliefpolierten undurchsichtigen Bernsteins. Hier sieht man außer der Kolloidstruktur auch die von der Harzmasse absorbierten, wahrscheinlich hum osen Stoffe, die diesen Bernstein undurchsichtig erscheinen lassen.

Den Befund der röntgenologischen Untersuchung eines Stückes Mukdenkohle sow ie der beiden Bern­

steinstücke stellt Abb. 6 dar; die hellen Flecke ver­

raten die Harzstellen der Kohle (M ittelbild), während die hellen und dunkeln Abschattungen der Bernstein­

stücke (Seitenbilder) nur ihrer ungleichen Stärke entsprechen.

Z u s a m m e n f a s s u n g .

Die harzartigen Einschlüsse paläozoischer und jüngerer Kohlen werden nach dem gegenw ärtigen Stande der Erkenntnis besprochen. Es ist nun­

mehr zw eifello s erwiesen, daß auch in altern Steinkohlen noch Harze vorhanden sind, die sich ähnlich den sichtbaren Bestandteilen der Kohle mit deren wachsendem Alter immer schw ieriger erkennen lassen. In jüngern Kohlen sind solche Harze häufiger anzutreffen, da die Pflanzenwelt nach dem Karbon harzreicher war, und w egen des gerin gem Alters einen erheblich bessern Erhaltungszustand als bei paläozoischen Kohlen aufweist. Das Harz der eozänen

»Mukdenkohle«, die m öglicherw eise dem Fushun- Kohlenfelde der Mandschurei angehört, ist chem isch und optisch näher untersucht worden. Es setzt sich aus freien Säuren, Estern, ungesättigten Säuren und Resenen zusammen.

Die die H arzeinschlüsse der Kohle um gebende Grundmasse ist Fusit (Faserkohle), dessen Entstehung in diesem Falle mit dem Harzgehalt des Minerals in ursächlichen Zusam m enhang gebracht wird. Das G efüge des H arzes selbst w eist w ie auch das des durchsichtigen und undurchsichtigen Bernsteins G erin­

nungsstruktur auf, ein Zeichen dafür, daß man diese Harze als verfestigte G ele im Sinne des W ortes auf­

zufassen hat.

Für den Bergbau wichtige Entscheidungen der Gerichte und Verwaltungsbehörden aus dem Jahre 1928.

Von B e r g h a u p t m a n n Dr. W . S c h l ü t e r , Bonn, un d A m t s g e ri c h ts r a t H. H ö v e l , Oelde.

(Fortsetzung.) B e r g s c h ä d e n .

Schadenersatz für A bleitung von Grubenw assern und Tagewassern.

Der Besitzer eines Bergwerks leitete dessen Ab­

wasser, und zwar neben dem G rubenw asser auch die Tagewasser, w ie Badewasser und Fäkalienwasser, durch eine Rohrleitung in einen Bach, einen W asser­

lauf dritter Ordnung, ohne daß das Bergwerk dessen Anlieger war. Unterhalb der Stelle, an der das vom Bergwerk kommende W asser in den Bach floß , lag daran eine W iese. Oberhalb von ihr befand sich eine Ortschaft, aus der Abwasser ohne eine besondere Zuleitungsanlage in den Bach floß . Der Eigentümer der Wiese strengte gegen den Bergw erksbesitzer, der kein auf besonderm Titel beruhendes Einleitungsrecht in Anspruch nehmen konnte, Klage auf Schadenersatz an. Er brachte vor: Durch die Zuführung des G ruben­

lind Tagewassers aus dem Bergwerk und der Ort­

schaft sei seine W iese etwa seit 1912 verschlam m t und ihr Ertrag gemindert worden, auch seien ihm durch die Wasserzuführung erhöhte A ufw endungen für die Reinigung des Bachbettes und der W iesengräben erwachsen. Im Jahre 1920 habe ferner eine Z u­

nahme der aus dem Bergwerk kommenden W asser- menge stattgefunden und ihn gezw ungen, die W iesen ­ gräben zu erweitern. Das R eichsgericht1 verurteilte den Bergwerksbesitzer zum Ersatz des gesam ten Schadens, den der Eigentüm er der W iese gehabt hatte, und zwar aus folgenden Gründen.

Was zunächst den auf die Verm ehrung der W asser­

zuführung begründeten Ersatzanspruch anlange, so sei die Steigerung der W asserzuführung unter allen U m ­ ständen unbefugt gew esen . Den durch sie hervor­

gerufenen Schaden hätte der Bergw erksbesitzer voraussehen können; er hafte deshalb für diesen

1 Reichsgericht vom 7. M ä rz 1927, Z . B e r g r. B d. 69, S. 241.

Schaden schon nach dem allgem einen, auch auf den Gebieten des Berg- und W asserrechts von der An­

w endung nicht au sgesch lossen en Grundsatz des § 823 Abs. 1 BGB., w onach zum Schadenersatz verpflichtet sei, wer fahrlässig fremdes Eigentum widerrechtlich verletze. H insichtlich des auf die Verunreinigung des Baches zurückzuführenden Schadens sei folgendes zu beachten. Nach § 396 des preußischen W assergesetzes seien die Vorschriften des ABG. unberührt geblieben, mit der M aßgabe, daß, so w eit es sich um die B e­

nutzung von W asserläufen handle und keine b erg­

rechtliche Enteignung vorliege, im Falle eines W ider­

spruches zw ischen B erggesetz und W assergesetz nur die Bestim m ungen des W assergesetzes anzuwenden seien. Die für die vorliegende Sache in Betracht kommenden berggesetzlichen Vorschriften seien die

§§ 148 ff. ABG. über den Schadenersatz für B eschädi­

gung von G rundeigentum . Allerdings sei bestritten, ob unter diese B estim m ungen auch die Schaden- zufügung durch Ableitung von Grubenwasser in W asserläufe falle, aber in Übereinstimmung mit der im Schrifttum herrschenden M einung habe das die Rechtsprechung des Reichsgerichts bisher ständig an­

genom m en1. Von dieser M einung abzugehen, bestehe kein Grund. Man könne der Ansicht nicht beistim m en, daß die Ableitung des Grubenwassers nicht mehr zu der auf G ew innung des Minerals gerichteten T ätigkeit gehöre; bei einer solchen Auffassung w erde der Begriff des »unterirdisch oder mittels T agebaus geführten Bergw'erksbetriebes« zu eng gefaßt, denn zw eifellos sei die Ableitung des eigentlichen G ruben­

wassers, das im Bergwerk selbst abbauhindernd auf­

träte, V orbedingung für die A ufsuchung und G e­

w innung des Minerals an seiner natürlichen Lager­

stätte. Aber im vorliegenden Falle handle es sich nicht

1 E n tsc h . R G . v o m 19. M ai 1920, B d. 99, S . 172.

(6)

1410 G l ü c k a u f Nr. 41

nur um geh ob en es Schachtwasser und T agewasser des G rubenhofes, sondern neben dem aus der Ortschaft kom m enden Abwasser auch um Badewasser und Fäkalienabwasser einer etwa 3900 Mann starken B elegschaft. Auch sei die Schädigung der W iese im w esentlichen auf die in dem Tageabwasser mit­

geführten organischen, fäulnisfähigen Bestandteile zurückzuführen, wie sie besonders menschliche Fäkalien enthielten. Hinsichtlich dieses Tageabwassers könne es nun zw eifelh aft sein, ob auch bei diesem, w ie bei dem G rubenwasser, eine Haftung aus den

§ § 148 ff. ABG. in Betracht komme, denn die Ab­

leitung des hauptsächlich den Schaden verursachen­

den Fäkalienabwassers stehe nur in mittelbarem Z u­

sam m enhang mit dem Bergwerksbetriebe im engern Sinne, sow eit nicht etwa sein Schädlichwerden nur darauf beruhe, daß es durch die m itgeleitete größere M enge des eigentlichen Grubenwassers erst auf die W iese getragen und dort abgelagert würde. Jedoch brauche die Frage, ob auch die Ableitung des Bade- und Fäkalienabwassers aus den §§ 148 ff. ABG.

schadenersatzpflichtig mache, im vorliegenden Falle nicht entschieden zu werden, denn die Schadenhaftung des Bergwerksbesitzers sei auch außerhalb der berg­

rechtlichen Vorschriften unbeschränkt begründet, nämlich durch die Vorschrift des § 24 Abs. 1 Satz 1 des W assergesetzes. Dieser ordne an, daß für den Schaden, der durch die unerlaubte Verunreinigung eines W asserlaufes entstehe, der Unternehmer der Anlage hafte, von der die Verunreinigung herrühre.

Bejahe man nun die Frage, ob eine Schadenersatz­

forderung w egen des Bade- und Fäkalienabwassers aus den § § 148 ff. ABG. gegeben sei, so ergebe sich eben, daß der Bergwerksbesitzer sow ohl aus den berg­

rechtlichen als auch aus den wasserrechtlichen Vor­

schriften hafte. Verneine man aber die Frage, so bleibe eine H aftung des Bergwerksbesitzers aus dem W asser­

recht bestehen, die man auch nicht mit dem Hinweis auf den § 396 des W assergesetzes beseitigen könne.

M öge nun ein Widerspruch zwischen § 24 Abs. 1 WG.

und den § § 148 ff. ABG. bestehen oder nicht, eine Ausschaltung der wasserrechtlichen Bestimmungen komme nicht in Frage, weil bei Vorliegen eines W ider­

spruches zw ischen den beiden Gesetzen eben nur die bergrechtlichen Vorschriften ausschieden.

W as die H aftung des Bergwerksbesitzers aus § 24 Abs. 1 W G. anlange, so mache der Bergwerksbesitzer zwar noch geltend, er habe die zur Verhütung der Ver­

unreinigung im Verkehr erforderliche Sorgfalt beob*

achtet, w eil er das Abwasser durch Filter möglichst kläre, und dann sei nach § 24 Abs. 1 Satz 2 WG. seine H aftung ausgeschlossen. Aber dieses Vorbringen sei, w ie das Reichsgericht weiter ausführt, unerheblich, denn der Bergwerksbesitzer müsse zugeben, daß seine Filter zur zuverlässigen Abscheidung der Fäkalien aus dem Abwasser nicht g eeign et seien oder nicht genügten. W enn aber die Sachlage so sei, dann hätte der Bergwerksbesitzer mit der unbefugten Zuleitung des Fäkalienabwassers in den Bach überhaupt nicht fortfahren dürfen. Habe er es dennoch getan, so habe er eben die im Verkehr gebotene Sorgfalt verletzt.

Endlich berufe sich der Bergwerksbesitzer mit dem H inw eise, daß auch aus der am Bache oberhalb der W iesen gelegenen Ortschaft das Abwasser der B e­

w ohner dem Bache zuflösse, noch auf den Absatz 3 des § 24 W G. Dieser bestim m e, daß, wenn die Ver­

unreinigung von mehreren Anlagen herrühre, die Unternehmer als G esam tschuldner hafteten. Da hier nur e in e Anlage e i n e s Unternehm ers, und zwar die seinige in Frage komme, könne von einer gesam t­

schuldnerischen H aftung, die ihn und die Einwohner der G em einde betreffe, keine Rede sein, und dann brauche er, der Bergwerksbesitzer, nur für den Teil des Schadens aufzukommen, den er selbst angerichtet habe. Das Reichsgericht betont hier, daß auch dieses Vorbringen des Bergwerksbesitzers nichts ändere. Es komme nicht darauf an, ob besondere Zuleitungs­

anlagen beständen. Das G esetz spreche allgemein von Anlagen. Anlagen im Sinne des § 24 Abs. 3 W G. seien solche, aus denen die Verunreinigungen herrührten.

Somit m üsse man die Zuführung des Abwassers der Bewohner der G em einde in den Bach als eine Anlage im Sinne des § 24 Abs. 3 W G. erachten, so daß der Bergwerksbesitzer mit der Einwohnerschaft der G em einde gesam tschuldnerisch hafte, und zwar sow oh l für den Schaden, den das Bergwerk, als auch für den Schaden, den die Einwohnerschaft der G em einde angerichtet habe. Für diese gesam t­

schuldnerische H aftung spreche noch besonders, daß

§ 24 Abs. 6 W G. ausdrücklich die Vorschrift des § 840 Abs. 2 BGB. für anwendbar erkläre, nach der der Bergw erkseigentüm er für den Schaden, der von der Einwohnerschaft der G em einde an der W iese an­

gerichtet werde, sich an die Einwohnerschaft halten könne, wenn er für den ganzen Schaden in Anspruch genom m en werde.

Schadenersatz bei M ehrkosten eines Bauw erks infolge drohender Bergschäden.

Der Eigentüm er eines Bergwerks A hatte im Grubenfelde des Bergwerks B, an das auf der einen Seite das Bergwerk A und auf der ändern Seite das Bergwerk C stieß, im Jahre 1920 ein Gebäude er­

richtet. Dabei waren besondere Aufw endungen durch starke Verankerungen entstanden. Der Eigentümer des G ebäudes stellte dafür eine Schadenersatzforde­

rung an der. Eigentüm er des Bergwerks B in Höhe von vier Fünfteln der A ufw endungen auf Grund der

§ § 148 und 149 ABG., w eil diese M ehrkosten beim Bau durch die in naher Zeit vom Bergwerk B zu erwartenden Einwirkungen veranlaßt worden seien.

Er bemerkte dabei: Auch durch die Einwirkungen des eignen Bergwerks A seien M ehrkosten entstanden.

D iese beliefen sich auf ein Fünftel der ganzen Schaden­

sum m e; um diesen Anteil von einem Fünftel sei daher die Schadenersatzsum m e gekürzt worden. Das Reichs­

gericht1 billigte dem Eigentüm er des Bauwerks den von B verlangten Schadenersatz von vier Fünfteln der Schadensum m e zu.

ln den Urteilsgründen wird ausgeführt: Die Bew eisaufnahm e habe folgendes Bild ergeben. Im Jahre 1920, als der Eigentüm er des Bauwerks die Ver­

ankerung habe machen lassen, sei nach der damaligen Sachlage vernünftigerw eise eine Erweiterung des Bergbaus im Bergwerk B in Richtung auf das Bau­

gelände als natürliche Fortsetzung des frühem Berg­

baus zu erwarten g ew esen , und zwar bis unter das Baugelände und in absehbarer Zeit. D iese Erweiterung des Bergbaus habe mit Rücksicht auf die im Jahre 1920 erkennbaren Flöz- und A blagerungsverhältnisse eine G efährdung des Baues nach dem gew öhnlichen Laufe der D inge mit W ahrscheinlichkeit erwarten lassen. Die

1 R e ic h s g e ric h t vom 5. N o v . 1927, Z. B e r g r. B d. 69, S. 365.

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12. Oktober 1929 G l ü c k a u f 1411 Ausrichtung nach dem unter dem Bauplatz liegenden

Feldesteil hin sei äußerst groß zü gig gew esen und hätte jeden Dritten davon überzeugen m üssen, daß das ganze Feld zu raschem Verhieb kommen solle. Nach dem damaligen Stande der D inge sei mit W ahr­

scheinlichkeit vorauszusehen gew esen , daß sich die schädigenden Einwirkungen des künftigen Abbaus im Bergwerk B auf das G ebäude während dessen Lebens­

dauer, spätestens bis 1940, bemerkbar machen, und daß sie bis etwa 1985 andauern würden. Die vom Eigentümer des Bauwerks angebrachten Sicherungen seien in vollem U m fange sachgem äß und notw endig gewesen, um der vom Bergbau des Bergwerks B drohenden Gefahr vorzubeugen. Daneben sei das Gebäude aber, während die Einwirkungen des Bergbaus des Bergwerks B erst vom Jahre 1930 ab in Erscheinung treten könnten, schon gegenw ärtig wirksamen Einwirkungen des Bergbaus des B erg­

werks C und auch des Bergbaus des Bergwerks A aus­

gesetzt. Es sei m öglich, daß die Verankerung auch notwendig gew esen sei, um das G ebäude gegen die 1920 von der Zeche C ausgehenden Einwirkungen zu sichern. Dagegen sei w egen des Bergwerks A allein eine Verankerung nicht nötig gew esen . Für den Anteil des mitwirkenden Bergbaus des Bergwerks A selbst sei für den ganzen Lauf der Jahre von 1920 bis 1985 niemals auf mehr als ein Fünftel des Schadens zu rechnen.

Unter Zugrundelegung dieser B eweisaufnahm e komme man zu folgendem Ergebnis. Es sei anerkannt, daß auf Grund des § 148 ABG. auch die W ert­

minderung zu ersetzen sei, die auf der Gefahr künftiger Einwirkung beruhe. Sei das Grundstück nicht gänzlich bebauungsunfähig gew orden, so bestehe der Schaden in den Kosten der notw endigen Siche- rungsmaßnahmen, die alsdann zu erstatten seien.

Allerdings sei in der Rechtsprechung betont, daß die Gefahr, wenn sie zum Schadenersatz führen solle, auch

»wirklich objektiv« sein m üsse. Nun beruhe aber ein Minderwert auf Grund einer Befürchtung immer auf einem Urteil, einem subjektiven Meinen und Voraus­

sehen in die Zukunft. Das Erfordernis objektiver Gefahr könne daher nur so viel bedeuten, daß die subjektive Meinung, das Voraussehen in die Zukunft, auch objektive wirkliche Unterlagen fraben m üsse, daß es sich nicht nur um eine entfernte und unbestim mte Möglichkeit solcher Einwirkungen handeln dürfe, sondern daß mit dem Eintritt der Schädigungen nach dem gewöhnlichen Laufe der D inge m üsse gerechnet werden können. Das ergebe die B eweisaufnahm e zweifelsfrei. Hierbei hindere der Umstand, daß diese Einwirkungen erst nach 1930 zu erwarten seien, nicht, schon jetzt eine in den Verankerungskosten der H öhe nach sich ausdrückende E ntw ertung des Grundstücks anzunehmen, weil bei der Errichtung des Gebäudes das vorgesehen u'erden und geschehen m üsse, was zur Erhaltung seiner Standfestigkeit für seine ganze Lebensdauer notw endig wäre. W as nun den Umstand betreffe, daß neben dem Bergw erk B auch die B erg­

werke A und C in Betracht kämen, w eil von allen drei Bergwerken Einwirkungen ausgingen, so seien nach § 149 ABG. alle drei Bergw erke als G esam t­

schuldner zum Schadenersatz verpflichtet. Der E igen­

tümer des Bauwerks könne sich also auch w egen des Schadens, den das Bergwerk C angeriehtet habe, an den Eigentümer des Bergwerks B halten. § 149 ABG.

spreche zwar nur von der Verursachung eines

Schadens durch mehrere Bergwerke, aber auch der Fall, daß die Gefahr der Einwirkung von mehreren Bergwerken drohe, falle unter § 149 ABG. Man könne auch im Hinblick auf die Verankerungskosten, deren Ersatz gefordert werde, keinesfalls sagen, daß erst durch den spätem Hinzutritt der Zeche B im A u gen ­ blick des Hinzutritts eine dann bereits bestehende Beschädigung verstärkt oder zeitlich verlängert werde, denn es handle sich um den Schaden der Entwertung des Baugrundstücks, der die Verankerung nötig gem acht habe, herbeigeführt überall durch Befürch­

tungen für die Zukunft, Befürchtungen aus den Betrieben der Bergwerke A, B und C. Der Schaden aus jeder dieser drei Furcht- und damit M inderw erts­

quellen habe schon 1920 einheitlich bestanden.

Damals hätten diese Befürchtungen die Verankerung nötig gem acht. Ein Unterschied bestehe nur insofern, als die Befürchtung in bezug auf die Bergwerke C und A für eine naheliegende Zeit berechtigt g ew esen sei, die Befürchtung in bezug auf das Bergwerk B aber erst für eine spätere. Dieser Unterschied sei aber belanglos. Im übrigen genüge die Feststellung, daß die Verankerung in vollem U m fange nötig gew esen sei, w enn man sich die Einwirkungen der Bergw erke A und C w egdenke. Damit sei die Ursächlichkeit des künftigen Bergbaus des Bergwerks B für den Ent­

w ertungsschaden von 1920 gegeben. Alles, w as in der Zeit der voraussichtlichen Standdauer des Gebäudes als schädliche Einwirkung auf dieses zu erwarten sei, m üsse bei Errichtung des G ebäudes beachtet werden und entwerte den Bauplatz im M aße der deshalb nötigen Sicherungskosten. Jede dieser zu erwartenden Schadenursachen mache die jetzige Verankerung nötig, gleichgültig, ob der Schaden aus der einen oder der ändern Quelle früher oder später zu erwarten sei. Das sei der Fall des § 149 ABG., w o mehrere beschädigende Ursachen in dem selben Schaden zusammenträfen. G ewiß könne in solchem Falle die Befürchtung vor dem Bergbau der voraus­

sichtlich später einwirkenden Zeche erst für eine so späte Zeit in Frage kommen und so unbestim m t sein, daß sie überhaupt nicht als Schadenursache in Betracht komme; aber das sei hier nach der Bew eisaufnahm e nicht der Fall. Der Umstand, daß die Schadenwirkung seitens des Bergwerks B erst später zu erwarten sei, könne bei der A usgleichung der G esam tschuldner untereinander berücksichtigt werden. Der Grund­

eigentüm er könne sich aber auch w egen des Schadens, den die ändern Bergwerke angerichtet hätten, an jeden der als Mitverursacher Festgestellten halten.

Es würde zu einer nicht gerechtfertigten V erschlechte­

rung der Lage des Grundeigentüm ers führen, w ollte man in solchem Falle eine an sich b estehend e U r­

sächlichkeit des Bergbaus des Bergwerks B dadurch als ausgeschaltet erachten, daß noch ein anderer, allerdings schwerer, an der H erbeiführung des M inderwerts durch Zukunftsschätzung b eteiligt sei.

D ie M itwirkung des eignen Bergwerks A an dem

Schaden m üsse sich allerdings der Eigentüm er des

Bergwerks anrechnen lassen, aber sie sei mit einem

Fünftel der Schadensum m e nach dem Ergebnis der

B ew eisaufnahm e hinreichend berücksichtigt, da zu ­

gunsten des B ergw erks B damit der höchste Schaden,

mit dem das Bergwerk A für die Zukunft nach der

M einung des Sachverständigen in Betracht kom m en

könne, bei der Schadenberechnung b erü ck sich ­

tig t sei.

(8)

1412 G l ü c

E i n t r a g u n g e in e s V e r z ic h t e s a u f S c h a d e n e r s a tz in d a s G r u n d b u c h .

Ein Grundstückseigentümer hatte gegen ein B erg­

werk Klage auf Schadenersatz erhoben, die durch einen Vergleich beendet wurde. In diesem Vergleich hatte der Grundstückseigentümer erklärt, daß er für sich und seine Rechtsnachfolger auf alle künftigen Bergschädenansprüche irgendwelcher Art bezüglich des jeweils auf dem Grundbesitz errichteten Back­

ofens gegen das Bergwerk und seine Rechtsnachfolger verzichte. Er hatte ferner, um diesen Verzicht d in g­

lich zu sichern, eine Grundbuche:ntragung, die denn auch eingetragen worden war, auf seinen Grund­

stücken folgenden Inhalts bewilligt: »Der Eigentümer ist verpflichtet, von dem ordnungsm äßig betriebenen Bergbau des Bergwerks oder dessen Rechtsnachfolger ausgehende schädliche Einwirkungen, w ie B oden­

senkungen, Zuführung von Rauch, Ruß, Staub, W asser, Entziehung von W asser usw., auch über die vom G esetz gezogenen Grenzen hinaus zu dulden, sow eit sich die Einwirkungen auf den für den Bäckereibetrieb auf dem belasteten Grundstück jeweils errichteten Backofen erstrecken.« In einem spätem Rechtsstreite verlangte der Grundstückseigentümer die Löschung dieser Eintragung, weil sie ihrem Inhalt nach unzulässig sei. Das R eichsgericht1 sagt hierzu:

Eine Eintragung des vorliegenden Inhalts würde zu­

nächst für gültig zu halten sein aus § 1018 BGB. zu­

gunsten eines ändern herrschenden Grundstücks; von der Gültigkeit einer solchen Eintragung gehe auch das R eichsgericht2 in seinem Urteil vom 20. März 1915 aus. Würde die Eintragung, als Ganzes genom m en, nur das wiedergeben, was schon nach dem ABG. Rechtens sei, so wäre sie allerdings un­

zulässig, denn dann würde es sich um eine über­

flüssige Belastung des Grundbuches handeln. Bei dem Verzicht auf die Untersagung der Einwirkungen könne auch nicht von einem Ausschluß der Ausübung eines bestehenden Rechtes gesprochen werden, wenn ein solches Untersagungsrecht schon nach dem ABG.

ausgeschlossen sei, wenn also gar kein Recht bestehe, auf dessen Ausübung verzichtet werde. Die Ein­

tragung enthalte aber mehr, als ohnehin schon gelte.

Denn abgesehen von den reinen Bergschäden seien vorliegend auch Immissionen über das nach § 906 BGB. zulässige Maß hinaus vertraglich gestattet worden. W as die reinen Bergschäden betreffe, so bestehe die nach dem Inhalt des Berggesetzes g e ­ gebene Duldungspflicht nur in Verbindung mit einer Schadenersatzpflicht nach § 148 ff. ABG. Vertraglich solle aber die Einwirkung gestattet sein ohne ihr folgende Schadenersatzpflicht. Damit sei, möge auch die Einwirkung selb st im einen Falle nicht größer sein als im ändern, doch die vertragliche Duldung im wirtschaftlichen und rechtlichen Endergebnis erheblich weitergehend als die nur auf dem G esetze beruhende Duldung. M öge auch der Ver­

zicht auf Schadenersatz als solcher nicht verding­

licht werden können3, so sage das doch nichts da­

gegen, daß eine D uldungspflicht mit Schadenersatz­

folge ändern Inhalts sei als eine solche ohne diese Folge. Übrigens könnten auch über den Inhalt der

1 R e ic h s g e ric h t v o m 8. D ez. 1927, Z . B e r g r. Bd. 69, S. 370. vgl. d azu O o t t s c h a l k , G lü c k a u f 1929, S. 237, u n d M itteil. V e re in f. d . b e rg b . In te re sse n 1929, N r. 6, S. 14.

2 J u r. W o c h e n s c h r . 1915, S. 602.

5 J a h r b . E n tsc h . K G . B d. 49, S. A 195.

gesetzlichen Einwirkungsbefugnis des Bergwerks­

eigentüm ers im Einzelfalle Z w eifel bestehen. Hier werde aber jede Einwirkung aus ordnungsmäßigem Bergbau gestattet. Aus alledem ergebe sich, daß diese vertraglich eingeräum te Duldung, die inhaltlich w eitergeht als die rein gesetzlich e Duldungspflicht nach § 1018 BGB., verdinglicht werden könne.

W enn hiernach das vertraglich eingeräumte Recht unbeschränkter Immissionen und Bergbau­

einwirkungen G egenstand einer Grunddienstbarkeit sein könne, so könne es auch nach § 1090 BGB. zum Inhalt einer persönlichen Dienstbarkeit gemacht werden. Die hiergegen im Schrifttum geäußerten Bedenken seien angesichts des klaren Wortlauts des

§ 1090 BGB. nicht gerechtfertigt; an die Stelle des herrschenden Grundstücks trete die berechtigte Person.

Zutreffend sei allerdings, daß eine Berechtigung der Rechtsnachfolger des B ergw erkseigentüm ers nicht eintragungsfähig sei. Die persönliche Dienstbarkeit sei nach § 1092 BGB. unübertragbar und ende mit dem T od e des Berechtigten, bei der juristischen Person mit deren Erlöschen (§ 1061 BG B.). Aber es erscheine nicht als zutreffend, daß durch diesen unzulässigen Zusatz die Eintragung im ganzen unter allen Um ständen unzulässig und unwirk­

sam gew orden sei. Auch in bezug auf solche Eintragungen könne § 139 BGB. angew endet werden, der anordne, daß, wenn ein Teil eines Rechts­

geschäftes nichtig sei, das ganze R echtsgeschäft nur dann als nichtig angesehen w erden m üsse, wenn nicht anzunehmen sei, daß es auch ohne den nichtigen Teil vorgenom m en sein würde. Es handle sich vorliegend bei dem unzulässigen Zusatz um eine Neben­

bestim m ung, die an sich, ohne den Zweck und Inhalt der H auptabmachung zu stören, w egfallen könne. Es hänge von der vermutlichen Parteiabsicht ab, ob man annehmen dürfe, daß die Eintragung auch beim Fort­

fallen des Zusatzes dem W illen der Parteien ent­

spreche. Zutreffendenfalls bestehe kein gerecht­

fertigtes Bedenken, nur den unzulässigen Zusatz zu löschen, die Eintragung aber im übrigen aufrecht­

zuerhalten. Die zur Ermittlung dieses mutmaßlichen W illens der Parteien notw en d ige tatsächliche Er­

örterung werde Von der Vorinstanz anzustellen sein, an die die Sache zurückverwiesen w erden müsse.

Schadenersatz gegenüber öffentlichen Verkehrs­

anstalten.

§ 154 ABG. bestim m t, daß ein Bergwerksbesitzer von einer öffentlichen Verkehrsanstalt (§ 153 ABO.) Schadenersatz in gew issem U m fange verlangen kann, wenn er zu seinem Bergw erksbetriebe früher be­

rechtigt war, als die Verkehrsanstalt genehmigt w orden war; die E ntschädigung setzt mit Vorbehalt des R echtsw eges das O berbergam t fest. Weiter ordnet § 155 ABG. an, daß, wenn Bergbautreibende, die vor Eintritt der G esetzeskraft des ABG. zu dem B ergw erksbetriebe berechtigt waren, Entschädigungs­

ansprüche erhöben, die über den ihnen nach § 154

ABG. zu gew ährenden Schadenersatz hinausgingen,

über diese Ansprüche nach den bisherigen Gesetzen

zu entscheiden sei. Auf Grund dieser Vorschriften

verlangte ein Bergw erksbesitzer, der zum Schutze einer

Eisenbahnlinie einen Sicherheitspfeiler hatte stehen

lassen, von der Eisenbahn Schadenersatz; er wandte

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schluß vorliegenden Endergebnis der Messung keine zu große Genauigkeit beizumessen ist. Auf die Fehlergröße, mit der man zu rechnen hat, soll später bei der

Jahres- und Schic h tförd

Sei aber der Rechtsweg hinsichtlich des Eintragungsersuchens und hinsichtlich der auf Grund dieses Ersuchens erfolgten Eintragung des Unternehmers als Eigentümer

spurig aufgefahren, so daß immer A ufstellungsgleise für leere und beladene W agen beim Kohlenladen und für B erge- und leere W agen beim Bergekippen zur

gerufenen Störungen der Schrämarbeit sind zum Teil vermeidbar, wenn man die Erhöhung oder Vertiefung des Liegenden in der W eise ausgleicht, daß beim Schrämen

suchen bei der Kettenm aschine w egen der geringen M eißelabnutzung kaum erkennen. Ein zahlenmäßiger Unterschied im Ansteigen des Seilzuges infolge der

Kranke und Beurlaubte sowie der sonstigen Fehlenden (Zahl der »angelegten« Arbeiter)... Gesamtbelegschaft ohne die Arbeiter in

den ist. Mit Rücksicht auf die große wirtschaftliche Bedeutung einiger Mineralien, z. der Salze und der Kohle, und zur V erm eidung der Gefahr, daß sie in die