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Bank-Archiv. Zeitschrift für Bank- und Börsenwesen, 1926.07.01 nr 19

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B A N K = A R C H IV

Z eitsch rift fü r Bank- und Börsenwesen

XXV. Jahrgang. Berlin, 1. Juli 1926. Nummer 19.

I n h a l t s - V e r z e i c h n i s . D ie B a n kn o ve lle .

V o n D r. v o n G l a s e n a p p , W ir k l. Geh. R a t, B e rlin . Das P ro b le m des deutschen K a p ita lm a rk ts .

V o n D r. W a l t e r S u l z b a c h , F r a n k fu r t a. M.

N ochm als A e nderung de r P fa n d b rie fa u fw e rtu n g ? V o n D r. G e o r g E b e r s t a d t , H a m b u rg .

D ie A usführungsbestim m ungen zum Einkom m ensteuergesetz, zum K örperschaftsteuergesetz u n d über den Steuer­

abzug v o m K a p ita le rtra g , sowie die V e ro rd n u n g zu r D u rc h fü h ru n g des Körperschaftsteuergesetzes.

V o n D r. ju r. H .-A . F r a e n k e 1, B e rlin . G e rich tlich e E ntscheidungen.

S ta tistisch e r T e il: D ie R eichsfinanzen in den R echnungs­

ja h re n 1924 u n d 1925. (Schluß.)

Die Banknovelle.

V on D r. von Glasenapp, W ir k l. Geh. Rat, B erlin.

In dem Bestreben, die Unabhängigkeit der Reichsbank von den Reichsfinanzen soweit als irgend m öglich sicherzustellen, gestattet das Bankgesetz vom 30, A ugust 1924 (RGBl. II S. 235) der Reichsbank eine K reditgew ährung an das Reich nur in sehr be­

schränktem Maße, § 25 bestim m t, daß die Bank dem Reiche B etriebskredite nur bis zum Höchstbetrage von 100 M illio n e n R M und nur jew eils höchstens auf drei M onate einräumen darf, und zw ar m it der Maß­

gabe, daß am Ende des Geschäftsjahres ke in erlei Verschuldung des Reiches bei der Reichsbank mehr besteht. Daneben kann die B ank der Deutschen Reichspost und der Deutschen Reichsbahn ange­

messene B etriebskredite bis zum Höchstbetrage von zusammen 200 M illio n e n R M fü r beide U nternehm un­

gen bew illigen, „Im übrigen“ , so heißt es im A bsatz 6 des § 25, „d a rf die B ank dem Reiche w eder m itte lb a r noch u n m itte lb a r K re d ite einräum en“ .

Dementsprechend sind auch der V erw e nd b arke it von R eichsw erten als K reditgrundlage gegenüber der Reichsbank sehr enge Grenzen gezogen. Langfristige Schuldverschreibungen des Reiches kann die Reichs­

bank n ur m it der besonderen Erm ächtigung des G eneralrats als Pfandsicherheit fü r Darlehen, die n ich t länger als drei M onate laufen, annehmen, wenn fü r die D arlehen neben der Pfandsicherheit zwei V e r­

p flich te te haften, von denen einer eine B ankfirm a sein muß, die in Deutschland Geschäfte betre ib t, und zw ar dürfen diese D arlehen den Betrag des ein­

gezahlten K apitals der Reichsbank und ihres Reserve­

fonds n ich t übersteigen. K urzfristig e, d, h, spätestens nach einem Jahre fällige Schuldverschreibungen des Reiches (Reichsschatzanweisungen) darf die Reichs­

bank nur zu höchstens % ihres Kursw ertes, und zwar nur als zahlungsfähig bekannten Banken beleihen,

Reichs W e c h s e l (Schatz W e c h s e l ) dürfen von der Reichsbank überhaupt nur in Gemäßheit der V orschriften des § 25 lo m b ardiert oder d isko ntie rt werden.

Es lie g t auf der Hand, daß eine derartige E in ­ schränkung der Inanspruchnahme des Reichsbank­

kredites fü r Reichszwecke eine sachgemäße Führung der Kassengeschäfte des Reichs außerordentlich e r­

schweren muß. D ie Reichseinnahmen, insbesondere die Z o ll- und Steuereinnahmen, lassen sich m it

S icherheit im voraus niemals genau veranschlagen und laufen nicht in gleichmäßigen T eilbeträgen ein.

Ebensowenig ve rte ile n sich die Ausgaben gleichmäßig über das ganze Jahr. Selbst u nter der Voraussetzung, daß das Reichsbudget nach dem gesamten Jahres­

ergebnis balanziert, muß deshalb von Z e it zu Z eit im Kassenbestande ein D e fizit eintreten, welches in Ermangelung angemessener B etrieb sm itte l die Deckung der Ausgaben unm öglich machen würde.

Im Interesse einer sparsamen Haushaltsführung liegt es, daß die regulären Betriebsfonds so niedrig w ie irgend m öglich gehalten werden. Dies läßt sich indes nur erreichen, wenn die Deckung eines vorüber­

gehenden D efizits im K reditw ege gesichert erscheint.

Gerade diesem Zwecke dienen die kurzfristigen Schatzanweisungen und Schatzwechsel. Eben deshalb w ar bereits v o r dem W e ltkrie g e regelmäßig in den Etatsgesetzen, und zw ar schon in dem Gesetz be­

treffend die Feststellung des Haushalts-Etats des Deutschen Reiches fü r das Jahr 1876 vom 25. De­

zember 1875 (RGBl. S. 325) eine vorübergehende V e r­

stärkung der ordentlichen B etrieb sm itte l der Reichs­

hauptkasse durch Begebung von Schatzanweisungen vorgesehen. In den Jahren 1910, 1911, 1912 und 1913 bezifferten sich die Ermächtigungen auf 450, 350, 350 und 600 M illio n e n M a rk.

Selbstverständlich kann eine derartige E r­

mächtigung nur dann w irksam sein, wenn die Be­

gebung der Schatzanweisungen oder Schatzwechsel gesichert erscheint. V o r dem W e ltkrie g e erfolgte die Begebung durch Inanspruchnahme der Reichs­

bank, und diese letzte K re ditq u elle des Landes mußte, w ie bekannt, auch w ährend des Krieges und in den Jahren nach dem K riege in weitestem U m ­ fange vom Reich in A nspruch genommen werden, so­

w e it sonstige M itte l zur Deckung des Ausgabebedarfs nicht flüssig gemacht w erden konnten, bis dem Reich durch die Verordnung über die E rrichtung der Deutschen R entenbank vom 15. O ktober 1923 (RGBl. I S, 963) die D iskontierung von Schatz­

anweisungen bei der Reichsbank untersagt wurde.

Nach V erbrauch der durch die Rentenbank zur V e r­

fügung gestellten K re d ite w a r das Reich aus- schliefllich auf den damals kaum aufnahmefähigen M a rk t angewiesen. D urch das Bankgesetz vom 30. August 1924 w urde ihm, w ie erwähnt, die K re d it- quelie der Reichsbank nur in äußerst beschränktem Maße w ieder eröffnet.

N a tü rlich b le ib t der R eichsfinanzverwaltung

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die M ö g lich keit, Schatzanweisungen oder Schatz­

wechsel am offenen M a rk t unterzubringen. A b e r diese M ö g lic h k e it ist, zumal in Zeiten der G eld­

knappheit, von re in theoretischer Bedeutung, wenn dem M a rk te n ich t die jederzeitige V e rw e rt­

b a rk e it der Schatzanweisungen oder Schatzwechsel im Wege der Rediskontierung oder Lom bardierung bei der Zentralnotenbank gesichert ist. N ur unter dieser Voraussetzung w ird die G eschäftsw elt das in der Festlegung der diskontierten Beträge liegende R isiko übernehmen. Da diese Voraussetzung nach Maßgabe der oben angezogenen V orschrifte n des Bankgesetzes fü r Schatzwechsel überhaupt nicht, fü r Schatzanweisungen nur u nter erheblichen E in­

schränkungen besteht, sah das Reich sich genötigt, B a rm itte l in einem den Grundsätzen einer gesunden W irts c h a fts p o litik n ich t entsprechenden Umfange zu halten. D erartige M itte l ließen sich aber nur auf dem Wege v e rs tä rk te r Steuererhebung beschaffen. Die Folgen w aren fü r die W irts c h a ft in hohem Grade nachteilig. Denn das im Steuerwege über den Bedarf hinaus erhobene G eld w ird tatsächlich der W ir t ­ schaft, in der es sonst p ro d u k tiv arbeiten würde, ent­

zogen, was die P roduktionsm öglichkeiten der W ir t ­ schaft selbst herabdrücken muß. W ie gestalten sich die R ückw irkungen auf den G eldm arkt? D ie G eld­

entziehung veranlaßt die W irtscha ft, in ve rstärktem Maße K re d ite aufzunehmen, die m öglichst langfristig sein müssen und daher teuer sind. D ie Reichsfinanz­

verw altung w iederum is t genötigt, die vorhandenen Gelder, solange sie ih re r nicht bedarf, ganz k u rz ­ fris tig und sicher anzulegen. Solche A nlagem öglich­

ke iten sind aber nur in sehr beschränktem Maße v o r­

handen. So besteht bei großen und unverw ertbaren G eldreserven des Reiches ein starker und n ich t aus­

reichend zu befriedigender K re d itb e d a rf der W irts c h a ft!

H ie r A b h ilfe zu schaffen, bezw eckt der von der Reichsbank m it Zustimmung des G eneralrats aus­

gearbeitete, von der Reparationskom m ission gebilligte und durch die Reichsregierung den gesetzgebenden K örperschaften inzwischen vorgelegte E n tw u rf einer N ovelle zum Bankgesetz. E r enthält zwei w ichtige Bestimmungen. D er Reichsbank w ird gestattet:

1, vom Reiche begebene Schatzwechsel, welche nach spätestens 3 M onaten fä llig sind und aus denen außer dem Reiche noch ein w e ite re r als zahlungs­

fähig bekannter V e rp flic h te te r haftet, zu dis­

kontieren, zu kaufen und zu verkaufen;

2. zinsbare D arlehen auf n ich t länger als 3 M onate zu e rteilen gegen Verpfändung vom Reiche begebener Schatzwechsel, welche nach spätestens 3 M onaten fä llig sind, m it einem Abschlag von mindestens 5 vom H undert ihres Kursw ertes.

D er jew eilige Bestand der auf G rund der beiden neuen V orschriften durch D iskontierung oder K auf erworbenen sowie der im Lom bardverkehr beliehenen Schatzwechsel des Reiches darf zusammen den Be­

trag von 400 M illio n e n R M n ich t übersteigen.

Die Vorlage gestattet hiernach keineswegs eine d ire kte K reditgew ährung an das Reich über die bis­

herigen Grenzen hinaus. D er § 25 des Bankgesetzes b le ib t unberührt. E rm öglicht w ird nur die D iskon­

tierung und Lom bardierung vom Reiche bereits be­

gebener, also vom M a rk te aufgenommener Schatz­

wechsel (d. h. in W e c h s e l f o r m ausgestellter Schatzanweisungen) seitens d ritte r Personen bei der Reichsbank. A u f diese W eise soll das Reich instand gesetzt werden, Schatzwechsel am M a rk t zu begeben und sich dadurch B etriebskredite zu beschaffen. D er

M a rk t w ird die W echsel aufnehmen, w e il er auf ihre Rediskontierung bei der Reichsbank im Bedarfsfälle rechnen kann. F ü r das Reich erübrigt sich sonach die Ansamm lung von G eldern durch Thesaurierung über den Bedarf erhobener Steuern, was w iederum einem Steuerabbau die Wege ebnet. D am it w ird nicht nur den Reichsfinanzen, sondern auch der W ir t ­ schaft und dem G eldm arkt gleichmäßig gedient. Um von vornherein etwaigen Befürchtungen vorzubeugen, die sich aus der M ö g lich ke it einer illim itie rte n H e re in ­ nahme d erartiger Schatzwechsel durch die Reichs­

bank herleiten ließen, ist der K re ditb e trag der zu diskontierenden und zu lom bardierenden Schatz­

wechsel auf 400 M illio n e n R M begrenzt worden.

Die Schatzwechsel, die auf G rund des Gesetz­

entw urfes von der Reichsbank d is k o n tie rt würden, könnten gemäß § 28 des Bankgesetzes als bank­

mäßige Notendeckung Verwendung finden. Ein währungspolitisches Bedenken wäre in dieser V e r­

w endbarkeit schw erlich zu erblicken. Die vom M a rk t rediskontierten, n ur zur vorübergehenden Schaffung von B etrieb sm itte ln bestim m ten Reichswechsel, deren S icherheit nicht dem mindesten Z w eifel u nter­

lie g t und deren L iq u id itä t n ich t nur durch die V e r­

pflichtung des Reichs, sondern gleichzeitig auch durch die V erpflichtu ng des Einreichers sichergestellt ist, können als ebenso geeignet zur bankmäßigen Deckung der Noten gelten w ie die zur Deckung zu­

gelassenen Handelswechsel des § 21 N r. 2 des B ank­

gesetzes. Im Rahmen einer sachgemäßen D isko n t­

p o litik kann die D iskontierung d erartiger Wechsel eine inflationistische W irku n g n ich t m it sich bringen.

Einerseits b le ib t zu erwägen, daß es sich hie r nur um eine Beschaffung von B etriebskrediten, also um eine Deckung vorübergehenden Bedarfes, und zw ar im Höchstbetrage von 400 M illio n e n R M handelt. Daß dieser H öchstbetrag das P ortefeuille der Reichsbank dauernd belasten könnte, ist ausgeschlossen, ob er auch nur vorübergehend erre ich t werden w ird, höchst zw eifelhaft. Denn der Umfang, in v/elchem solche Wechsel hereingenommen werden, w ird durch das sachverständige Ermessen der vö llig unabhängigen und fü r die Handhabung der D is k o n tp o litik alle in ve ra nt- w ortlichenR eichsbankleitung bestim m t. Niemand w ird einer verständigen B ankleitung inflationistische T en­

denzen Zutrauen. Sollten aber solche Tendenzen be­

stehen, so w ürden sie auch ohne Hereinnahme von Schatzwechseln durch zu niedrige Bemessung des Diskontsatzes und zu weitgehende D iskontierung von Handelswechseln v e rw irk lic h t w erden können.

Andererseits kom m t in B etracht, daß ja die M aß­

nahme nur dazu dienen soll, der Thesaurierung von Reichseinnahmen vorzubeugen, welche die W irts c h a ft belasten und zu einer v e rstärkte n Inanspruchnahme des R eichsbankkredits nötigen würde, die w iederum ein Anwachsen des Notenum laufs nach sich ziehen müßte. W enn die Novelle hiernach Schatzwechsel der Reichsbank zuführt, w ir k t sie gleichzeitig dem durch Ueberbesteuerung entstandenen K re ditb e da rf der W irts c h a ft und der dadurch bedingten Steigerung des Handelswechselportefeuilles entgegen.

F re ilic h ist diese Auffassung n ic h t unbestritten.

In einem in N r. 24 des „M agazin der W irts c h a ft“ vom 17. Juni d. J. v e r­

öffe n tlichte n A r tik e l „D ie Gefahren der Schatz­

wechselausgabe“ erhebt Georg B e r n h a r d gegen den E n tw u rf die schwersten Bedenken. E r sieht in ihm „im P rinzip nichts anderes als die W ie d e r­

einführung der Kriegsverordnung vom 4. August 1914". A engstlich habe bereits das alte Reichsbank­

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gesetz es vermieden, den N otenapparat dem Reich zhlr Y erfügung zu stellen. D arin aber liege die grund­

sätzliche Bedeutung der jetzigen Aenderung, welche, genau w ie in der Verordnung vom 4. A ugust 1914, die W echsel des Reiches allen anderen W echseln gleichstelle. Angeregt sei die N ovelle durch die i,B ürokraten des Reichsfinanzm inisterium s'', die auch an die Einschränkung auf den Betrag von 400 M il­

lionen R M gar n ich t gedacht, vielm ehr die A bsicht gehabt hätten, ganz unbeschränkt die verhängnis­

volle Verordnung vom 4. August 1914 w ieder in K ra ft zu setzen. Die Beschränkung auf 400 M illio n e n R M sei dann erst dem R eichsfinanzm inisterium „a u f­

gezwungen" worden. Die Folgen der Maßnahme seien unabsehbar. W enn einmal das bequeme M itte l des Notenbetriebes w ieder fü r die Reichsbedarfs­

deckung erfunden sei, werde es schließlich kein H alten mehr geben. D er E n tw u rf laufe auf die Schaffung zusätzlicher K a u fk ra ft im Wege des H in - einpressens von Noten in den G eldum lauf m it in ­ flationistischer W irku n g hinaus. E in Bedürfnis fü r die Novelle sei n ich t anzuerkennen, da das Reich u n - e n d l i c h v i e l e M öglich keite n habe, seine Kassen­

geschäfte ordentlich und bequem zu führen, beispiels­

weise könne es sich durch Beleihung seines A k tie n ­ besitzes den nötigen Betriebsfonds beschaffen.

In W a h rh e it eine K e tte von Irrtü m e rn ! Das B ank­

gesetz vom 14. M ärz 1875 (RGBl. S. 177] hatte der Reichsbank die D iskontierung von kurzfristigen Schatzanweisungen ausdrücklich gestattet. A ls Notendeckung waren diese Schatzanweisungen nicht verwendbar. Bankmäßige Notendeckung bildeten vielm ehr lediglich diskontierte ku rzfristig e Wechsel m it mindestens zwei guten U n terschrifte n (wozu dann später noch die Schecks traten). Dabei w a r es gleich­

gültig, ob es sich um Reichswechsel oder Handels­

wechsel handelte. A uch Finanzwechsel des Reiches waren diskontierbar und zur Notendeckung geeignet, falls sie nur eine zw eite gute U n te rs c h rift trugen.

Tatsächlich is t damals seitens des Reichs von der Wechselbegebung w ohl kaum Gebrauch gemacht worden. Die Begebung von Schatzanweisungen ge­

nügte vollkom m en, und die Reichsschuldenordnung vom 19. M ärz 1900 (RGBl. S. 129) verfügte deshalb in Uebereinstim m ung m it der bisherigen Praxis, daß die B ereitstellung der außerordentlichen, im K re d it- wege zu beschaffenden G eldm itte l durch Aufnahme einer A nleihe oder durch Ausgabe von Schatz­

anweisungen zu erfolgen habe. Das Gesetz, be­

tre ffe n d die Ergänzung der Reichsschuldenordnung vom 4. A ugust 1914 (RGBl. S. 325), ließ die Ausgabe von W echseln als M itte l der Kreditbeschaffung für das Reich ausdrücklich w ie d er zu und stellte dam it im Grunde nur den Rechtszustand w ieder her, der vor Erlaß der Reichsschuldenordnung vom Jahre 1900 bestanden hatte.

G leichzeitig bestim mte aber das Gesetz, be­

treffend die Aenderung des Bankgesetzes vom 4. A ugust 1914 (RGBl. S. 327), daß kurzfristig e Wechsel, die das R eich verpflichten, diskon­

tie rb a r und als bankmäßige Deckung verw end­

bar auch dann sein sollten, w e n n a u s i h n e n s o n s t i g e V e r p f l i c h t e t e n i c h t h a f t e t e n , Daneben w urden die Reichsschatzanweisungen als deckungsfähig e rk lä rt. Diese Bestimmungen stellten die große grundsätzliche A bw eichung von dem bis dahin in G eltung gewesenen Rechtszustand dar, eine Abw eichung, welche nur durch die aus dem K riegs­

zustand sich ergebenden ausnahmsweisen V e r­

hältnisse gerechtfertigt werden konnte. Sie setzten

das Reich in den Stand, bei der Reichsbank im Wege des W echseldiskonts und der D iskontierung von Schatzanweisungen in weitestem Umfange K re dite zu erhalten, welche die Reichsbank bew illigen mußte, w e il ihre Verw eigerung die schwersten Gefahren fü r den Bestand des Reiches heraufbeschworen hätte.

D ie Reichsschuldenordnung vom 13. Fe­

bruar 1924 (RGBl. I S. 95) erm ächtigte dann die Reichsverw altung ausdrücklich zur Beschaffung von G eldm itteln im Wege des K redites durch Eingehung von W echselverbindlichkeiten und stellte dam it den durch das oben erwähnte, die Reichsschuldenordnung von Jahre 1900 ergänzende Gesetz vom 4. August 1914 provisorisch geschaffenen Rechtszustand end­

gültig fest.

Was bestim m t nun der E n tw u rf zur Banknovelle?

E r gestattet der Reichsbank lediglich, derartige Reichswechsel, nachdem sie vom M a rk te auf­

genommen sind, n ich t etw a der Reichsverwaltung, sondern einem D ritte n zu diskontieren. Eine direkte K reditgabe an das Reich kom m t fü r den E n tw u rf überhaupt n ich t in Betracht. V on einer „W ie d e r­

einführung der Kriegsverordnung vom 4. August 1914"

und einem zwangsweisen Hineinpressen von Noten in den G eldum lauf kann m ith in gar keine Rede sein.

V ielm ehr w ird, w ie ausdrücklich w ie d erho lt sei, lediglich der Rechtszustand w iederhergestellt, der bereits auf G rund des Bankgesetzes von 1875 bis zum Erlaß der Reichsschuldenordnung vom 19. M ä rz 1900 de iure unbeanstandet gegolten hat. Daß dieser Rechtszustand n ich t inflationistisch w irk e n kann, ist oben bereits eingehend dargelegt worden.

W ie steht es w e ite rh in m it der Behauptung, daß der E n tw u rf auf einer Anregung des Reichsfinanz­

m inisterium s beruhe? Jeder, der die Verhältnisse einigermaßen kennt, weiß, daß der E n tw u rf aus­

schließlich von der R eichsbankleitung erwogen, an­

geregt und in die Wege geleitet w orden ist. M aß­

gebend w a r fü r die R eichsbankleitung dabei selbst­

verständlich n ich t eine inflationistische Tendenz, sondern lediglich die R ücksicht auf die W irts c h a ft und der W unsch, durch die Erm öglichung der Be­

schaffung ausreichender B etriebskredite fü r das Reich die N otw endigkeit einer die W irts c h a ft belastenden Thesaurierung von R eichsm itteln auszuschalten.

Dabei hatte die R eichsbankleitung die im Gesetz­

e ntw u rf enthaltene H öchstziffer von 400 M illi­

onen R M von vornherein vorgesehen. D ie Be­

hauptung, daß das R eichsfinanzm inisterium ursprüng­

lic h unbeschränkte K re d ite gewünscht hätte und daß die H öchstziffer erst dem R eichsfinanzm inisterium hätte „aufgezwungen“ w erden müssen, is t g la tt er­

funden. Schließlich t r if f t es n ich t zu, daß dem Reich

„unendlich viele M ö g lich ke ite n " zur Verfügung stehen, sich m it B etriebskrediten zu versorgen. W ie beschränkt diese M öglichkeiten sind, is t oben aus­

geführt. D urch die Lom bardierung seines A k tie n ­ besitzes kann sich das Reich fre ilic h theoretisch K re d ite am offenen M a rk t beschaffen, aber der offene M a rk t würde solche Lom bardkredite schw erlich be­

w illigen, da er n ich t die M ö g lich ke it hätte, m it H ilfe der ihm verpfändeten A k tie n im Bedarfsfälle auf den K re d it der Reichsbank zurückzugreifen.

D er E n tw u rf is t vo r Einbringung im Reichstage dem V orläufigen R eichsw irtschaftsrat u nte rb re ite t worden, dessen w irtsch a ftsp o litisch er und finanz­

politischer Ausschuß zw ei Zusätze empfohlen hat, inhalts deren

1. die von der Reichsbank diskontierten und lom bardierten Schatzwechsel in den Reichs-

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Bankausweisen gesondert angeführt werden müssen und

2, der Bestand der Reichsbank an diskontierten Schatzwechseln nicht als Notendeckung im Sinne des § 28 des Bankgesetzes gilt.

D er erste Zusatz is t durchaus zweckmäßig, auch gegen den zw eiten läßt sich vom Standpunkte der Reichsbank aus nichts einwenden, dagegen ist er vom Standpunkte der W irts c h a ft aus insofern nicht bedenkenfrei, als er die E rreichung des m it dem E n t­

w u rf verfolgten Zweckes zu erschweren droht. Denn schon in der letzten Z e it ist die bankmäßige Deckung der Reichsbanknoten w iederholt eine sehr knappe gewesen. W erden die dem V e rke h r diskontierten Schatzwechsel von der Deckungsfähigkeit fü r die Reichsbanknoten ausgeschlossen, bleiben sie m ith in nur zur Deckung der täglich fälligen V erb in d lich ­ ke iten der Bank gemäß § 35 des Bankgesetzes v e r­

wendbar, so steht zu besorgen, daß die Reichsbank u nter Umständen zur D iskontierung solcher Wechsel n ich t in der Lage sein w ird ; dann würde aber auch der V e rke h r die W echsel nicht aufnehmen, was die Beschaffung von B etriebskrediten auf dem vom E n tw u rf vorgesehenen Wege ausschließen und die durch den E n tw u rf beabsichtigte E rleichterung der W irts c h a ft verhindern würde.

Bei Abschluß dieses Aufsatzes hatte der Haus­

haltsausschuß des Reichstages dem E n tw u rf in der vom V orläufigen R eichsw irtschaftsrat empfohlenen Fassung zugestimmt. Daß der E n tw u rf in dieser Form vom Plenum des Reichstages anstandslos genehmigt w erden w ird, u n te rlie g t keinem Zw eifel. Im Interesse der deutschen W irts c h a ft b le ib t nur zu bedauern, daß die Novelle n ich t ohne den Zusatz zur V e r­

abschiedung gelangt, der die Deckungsfähigkeit der dem V e rke h r diskontierten Schatzwechsel aus­

schließt.

Das Problem des deutschen Kapitalmarkts.

Von Dr. Walter Sulzbach, Frankfurt a. M.

Innerhalb der von Seite der Regierung unter­

nommenen Gesamtenquete über die gegenwärtigen Produktions- und Absatzbedingungen der deutschen Volkswirtschaft soll eine besondere Kommission die Fragen des Geld- und Kapitalmarkts behandeln. Zunächst ist die Tatsache zu begrüßen, daß eine Stelle ins Leben tritt, die das Recht hat, über alles vorhandene statistische Material zu verfügen und neues anzufordern, und die schon allein dadurch imstande sein wird, zahlreiche gegen­

wärtig noch völlig ungeklärte Zusammenhänge durch neues Licht zu erhellen. Aber viel wird nicht nur von der Ausdeutung der erzielten Ziffern und Meinungen, sondern von der F r a g e s t e l l u n g abhängen, an Hand derer das Material zunächst gesammelt werden wird.

Es ist nun zu wünschen, daß die Leiter der Kommission gewissen Fehlern und Gefahren entgehen, die, wie sowohl rein praktische als auch journalistische und selbst wissen­

schaftliche Erörterungen zeigen, nationalökonomischen Untersuchungen demographischer A rt inhärent sind. Dazu gehört einmal die Erfahrungstatsache, daß auf ökonomischem Gebiete, wo fast alle Probleme im Grunde noch strittig sind, die Mehrzahl der Menschen (hier die seitens der Kommission zu befragenden Sachverständigen) die faktischen Vorgänge i m m e r zu „verstehen" glaubt und gar keine Problematik sieht, sich aber ebenso zufriedengeben würde, wenn die entgegengesetzten Tat­

sachen vorliegen würden (im Unterschiede zu den Natur­

wissenschaften, wo das Verhältnis eher umgekehrt liegt)

— wofür als Beispiel dienen möge, daß die gesamte

deutsche Handelspresse, die im Jahre 1925 w ieder und w ied er d em onstriert hatte, w arum es in der verarm ten und schlecht rentierenden deutschen V o lk s w irts c h a ft Placierungsm öglichkeiten n ich t geben k ö n n e , als sie p lö tz lic h über N acht da waren, sich dam it abfand, daß durch die Depression G eld „ f r e i“ gesetzt w orden sei;

d. h. also, man hatte aus dem schlechten Geschäftsgang erst das Fehlen und dann das Vorhandensein eines K a p ita lm a rk ts „b e g riffe n “ . Es muß dem Wunsche A u s­

d ru ck gegeben werden, daß die Kom mission in den Fragen, die sie den P ra k tik e rn vorlegen w ird , den B egriff des „K a p ita lm a rk te s " sehr d eu tlich u ntergliedern möge. •—

Eine zw eite Gefahrzone lie g t in der — m it R echt — end­

gültig doch p r a k t i s c h e n Zwecksetzung der mühe­

vollen A u fklä ru n g sa rb e it: was soll geschehen? Die Em pfindung, daß positive Vorschläge das R esultat sein müssen, tre ib t le ic h t zu einer theoretisch n ic h t zu re c h t­

fertigenden U e b e r s c h ä t z u n g der F aktoren, die p ra ktisch zu beeinflussen sind, w ie z. B. der S te u e rp o litik oder der D is k o n tp o litik der Z entralnotenbank. A uch dieser F alle läß t sich durch eine lie b e r zu starke als zu schwache D ifferenzierung der pop ulär überkommenen Begriffe am leichtesten entgehen.

Im Zusammenhänge mit dem Wunsche der deutschen Industrie, mehr und billigeres „K apital“ zu erhalten, wird ohne Zweifel die Frage der „Sparfähigkeit“ und des

„Sparwillens" der Bevölkerung erörtert werden. Der Gegensatz von „sparen" ist „ausgeben“ . Liegt w irklich ein Gegensatz vor, oder handelt es sich um nah v e r ­ w a n d t e Erscheinungen? Diese Vorfrage muß geklärt werden, bevor der Versuch unternommen wird, ein Bild von einer etwaigen Verschiebung in der Verwendung des deutschen Volkseinkommens zwischen Ausgeben und Sparen zu zeichnen, ohne das wiederum eine plastische Veranschaulichung der Hintergründe des „K apital­

marktes“ nicht möglich sein dürfte. Nun heißt „aus­

geben“ soviel wie: Geld gegen Ware geben. W ird die Ware zum Zwecke des Konsums gekauft, dann ist es (schon im Zusammenhang mit den Problemen des Volks­

vermögens) von Interesse, zu wissen, ob kurzdauernde oder langdauernde Güter bevorzugt werden, was z. T.

wieder vom Zinsfüße abhängt. Werden dagegen Waren gekauft, um sie geschäftlich, „M ehrwert heckend", zu verwenden, dann fließen schon Sparen und Ausgeben ineinander. Einerseits nämlich gibt es verschiedene Methoden des Sparens, d. h. des Verzichts auf Gegen­

wartsgenuß zugunsten einer entfernteren Zukunft, von denen e i n e die „Anlage" von Geld in Gütern, z. B.

Häusern ist, die dem „Ausgeben“ innerlich und äußerlich sehr nahe kommt; andere Methoden sind die Erweiterung des eigenen Betriebs, die Beteiligung an einem fremden Betrieb (z. B. durch Erwerb von Aktien), und vor allem das Ausleihen disponiblen Geldes gegen festen Zins. Auf der anderen Seite zwingt der ausleihende und somit

„sparende" Kapitalist den Geldnehmer dazu, seinerseits die empfangene Summe produktiv „anzulegen“ , d. h. die Ausgabe zu tätigen, die er selbst sich versagt hat, denn der Schuldner kann ja Kapital und Zins nur zurückzahlen und einen Unternehmergewinn übrig behalten, wenn er eine wirtschaftlich richtige Transaktion auf dem Waren­

märkte — im weitesten Sinne — zu tätigen vermochte.

Dazu kommt schließlich noch, daß weiten Kreisen die M ö g l i c h k e i t , zu sparen, erst dadurch gegeben wird, daß andere Kreise ausgeben und von jenen kaufen.

M ithin gehen die beiden Begriffe ineinander über und be­

dingen sich gegenseitig, in viel interessanterer und komplizierterer Weise natürlich als hier mit wenigen Worten angedeutet werden konnte. Es ist aber für die Beurteilung und Gestaltung der wirtschaftlichen Ent­

wicklung keineswegs gleichgültig, ob diejenigen Geld­

besitzer überwiegen, die Dritten die Rolle des Ausgebens zuschieben wollen und selbst einen Zinsgenuß oder Kapitalgewinn erstreben, oder ob als regelmäßige Funktion des Geldes das „Ausgeben“ angesehen wird.

In dem einen Falle tr itt ein Druck auf das Zinsniveau ein, im anderen Falle steigen die Preise. Folglich ist eine Untersuchung des seelischen Verhaltens der

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deutschen Bevölkerung rum Verwendungszweck „freier Gelder" und der seit 1914 hierin eingetretenen Ver­

änderungen in hohem Maße zu wünschen.

Was den Unterschied des „Geld"- und „Kapital ­ marktes anbelangt, so ist man sich terminologisch darin einig, daß dort kurzfristige und hier langfristige Darlehen gehandelt werden. Eine scharfe Grenze kann es natur­

gemäß nicht geben. Aber was bedeutet, daß Geld

„flüssig" ist? M it diesem Ausdruck w ird die latsache bezeichnet, daß eine relativ große Anzahl von potentiellen Geldgebern gute Schuldner sucht und nur teilweise findet, handelt es sich um zu tätigende kurzfristige Geldtrans­

aktionen, so ist „Geld" flüssig, im Falle von langfristigen ,,Kapital". Geld- wie Kapitalmarkt sind ,,steif , wenn das Drängen der potentiellen S c h u l d n e r über­

wiegt. — Geldflüssigkeit der Wirtschaft äußert sich in Kreditorenüberfluß bei den B a n k e n , und die Nachfrage auf dem Kapitalmarkt w ird in der Regel ebenfalls durch Umdisponierung von schon irgendwo vorhandenen Gut­

haben bei B a n k e n befriedigt. Beide Male tr itt also die Schuldnerschaft der Banken (und natürlich der Spar­

kassen) in Erscheinung. — Aber daß eine gegebene gegenseitige Verschuldung von Wirtschaftssubjekten ü b e r h a u p t den Umweg über die Banken nimmt, ist keine Selbstverständlichkeit.

W ir sehen hier ab von dem Typus einer Volksw irt­

schaft, bei der die schuldenmäßige Verknüpfung der Unternehmungen überhaupt eine relativ geringfügige ist, und das auf das eigene Kapital Gestelltsein überwiegt, wofür der Zustand nach einer gesetzlich dekretierten Schuldenabschüttelung und das Endresultat von In­

flationsverschiebungen als Beispiele dienen mögen. Aber auch vorhandene Forderungen und Verpflichtungen müssen nicht solche gegenüber Banken sein. Es macht zunächst für die Beurteilung der W a r e n weit keinen Unterschied, ob B., der von A. Waren bezogen hat, A. 1000 Mark schuldig ist, die unter den Aktiven von A. figurieren, oder ob B. sich einen Bankkredit in Höhe von 1000 Mark beschafft, m it denen er A. auszahlt, woraufhin A, sich ein Bankguthaben in gleicher Höhe zu­

legt. Das addierte Vermögenssaldo ist für A. und B. in beiden Fällen das gleiche, nur ist das eine Mal ein Geld­

institut zwischen sie getreten, das andere Mal nicht.

Wiederum ist es unter dem Gesichtspunkte des Volks­

vermögens ohne Bedeutung, ob ein Unternehmen an Obligationäre oder an Banken oder an Lieferanten ver­

schuldet ist; die Gläubiger sind nicht dieselben, aber die Aktivposten der einen und die Passivposten der anderen Seite müssen einander notgedrungen im Endeffekt kom­

pensieren. Trotzdem ist aber der Unterschied der Ver- schuldungsarten von hohem Interesse für die Beurteilung einer Wirtschaft, und wenn die Theorie, wie es scheint, auf diesen Punkt bisher noch nicht ihr Augenmerk ge­

richtet hat, so wäre es nur um so mehr zu begrüßen, wenn Verschiebungen zwischen den Typen des durch Ver­

schuldung miteinander Verknüpftseins, soweit in der deutschen Volkswirtschaft neuerlich solche erfolgt sein sollten, statistisch festgehalten werden könnten.

Zunächst ergibt ja eine einfache Ueberlegung, daß die übliche Freude über das Anwachsen der Guthaben bei den Banken und Sparkassen ganz deplaciert sein k a n n , außer bei den Interessenten, denn eine Zunahme des Volksvermögens kommt in den fraglichen Ziffern nicht mit Bestimmtheit zum Ausdruck1). Die bei den Geld­

instituten unterhaltenen Guthaben nehmen a u c h zu oder ab, wenn der Typus der Verschuldung sich verändert, und sie unterliegen a u c h Schwankungen, wenn bei den Unternehmungen zwischen dem Vorwiegen des eigenen und des fremden Kapitals Verschiebungen eintreten. Daß die Zunahme der Bankkreditoren in Bezug auf das Volks­

vermögen die Bedeutung, die die Handelspresse ihr gern

i) D ie A nnahm e, daß das deutsche V olksverm ö gen sich in den ersten M o n a te n nach de r S ta b ilis ie ru n g in dem Maße v e r­

v ie lfa c h t haben so llte w ie die G uthaben be i den B anken und Sparkassen, w ä re ja auch v ö llig absurd.

zuspricht, unmöglich haben kann, erhellt übrigens auch aus der Tatsache, daß die D e b i t o r e n der Banken ja gleichzeitig anwachsen. Alle diese Ueberlegungs- schwierigkeiten verschwinden durch die Einsicht, daß es mehrere Arten der gegenseitigen Verschuldung der W irt­

schaftssubjekte gibt, von denen eine die ist, die sich der Vermittlung der Geldinstitute bedient.

Die Entstehung von Guthaben bei Warenfirmen (im weitesten Sinne) ist eine andere wie bei den Banken, und die Folgen wie die erlaubten Rückschlüsse sind beide Male verschieden. Die wenigen Andeutungen, die im folgenden gegeben werden sollen, verfolgen nur den Zweck, die Bedeutung ins Licht zu rücken, die eine Auf­

stellung von Veränderungen im Verschuldungstypus für die Erkenntnis der deutschen Volkswirtschaft haben würde.

Sie wäre durch die vergleichende Prüfung von Bilanzen und durch Rückfragen bei einer möglichst großen Anzahl von Unternehmungen leicht zu bewirken.

1. Hat ein Industrie- oder Handelsunternehmen gegen ein anderes eine Geldforderung, die in den meisten Fällen die Folge einer Warenlieferung oder Dienstleistung sein wird, so ist das Bestehen der Schuld, im Verhältnis zum getätigten Geschäft, fast immer nur akzessorisch, d. h.

eigentlich war Barzahlung erwünscht, und der Aufschub mußte, wenn auch ungern, mit in Kauf genommen

Die Einzahlung bei der Bank dagegen s o l l ein Schuld­

verhältnis begründen, und zwar sowohl wenn das Bank­

guthaben hauptsächlich für Ueberweisungen, wie wenn es wesentlich zum Zwecke des Zinsgenusses gedacht ist.

2. Guthaben bei Banken entstehen in der Regel, wenn ein Geschäft durch Regulierung der Zahlung ab­

gewickelt worden ist; das Bestehen einer Forderung gegen den Warenkunden dagegen beweist, daß die End­

abwicklung noch aussteht. Aus der Tatsache, daß die Forderungen und Verpflichtungen der Warenproduzenten in zunehmendem Maße den Umweg über die Banken nehmen, läßt sich daher ceteris paribus der Schluß ziehen, daß der Umfang der Absatzstockungen und ver­

späteten Zahlungen abnimmt.

3. Während die Lieferung an Warenkunden bei Ver­

zicht auf sofortige Regulierung in Anbetracht der meist erheblichen Gewinnmarge bei Warengeschäften oft auch erfolgt, wenn mindestens eine gewisse Illiquidität des Schuldners von vornherein in Erwägung gezogen werden muß, da der Kreis der möglichen Abnehmer stets ein be- schränktet ist, und Debitoren in dubio besser sind als nicht verkaufte Waren, spielt bei der Wahl der B a n k , der ein Guthaben anvertraut wird, ihre Bonität die ausschlag- gebende Rolle, denn der bankseitig gewährte Zins ist gering, verglichen mit dem aufs Spiel gesetzten Kapital­

betrag. Eine Bank ist ruiniert, wenn sie nicht jeden Pfennig, den sie schuldet, z e i t g e r e c h t ausbezahlt.

Für Handel und Industrie gilt dasselbe nicht mit der gleichen Schärfe.

4. Die Banken leihen ihrerseits Geld a u s , indem sie (regelmäßig) unter vielen möglichen Geldnehmern die sichersten, liquidesten und am besten beleumundeten auswählen. Sie sind, wie es ein älterer englischer Autor ausgedrückt hat, „Messer der Zahlungsfähigkeit“ . Die Sicherheitsfrage ist für sie in dem Maße wichtiger als für Warenlieferanten, indem ihr Zinsgewinn hinter der üblichen Verkaufsmarge im Warengeschäft zurückbleibt.

Und während als Schuldner für Handel und Industrie naturgemäß nur die branchebestimmten Abnehmer in Frage kommen, sind die Banken branchemäßig völlig neutral. Sie wählen sich ihre Schuldner unter dem Ge­

sichtspunkt der Bonität und der zeitgerechten Rück­

zahlung. ,

5. M ithin weisen sowohl die Kreditoren wie die Debitoren der Banken (die letzteren natürlich m it der Einschränkung, daß es immer auch schlechte und „ein­

gefrorene" Kredite geben muß) auf eine gewisse normale Abwickelung der geschäftlichen Transaktionen in der Warenwelt hin, während das Ueberwiegen der direkten Verschuldung auf Absatzstockungen und Illiquidisierung deutet. Die Banken üben in ihrem eigenen Interesse durch

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die A rt ihrer Kreditgabe eine gewisse sozialisierende, d. h.

hier unter dem Gesichtspunkte der produktivsten Ver­

wendung erfolgende Verteilungsfunktion aus und tragen dazu bei, die unrentablen Betriebe auszumerzen und die rentablen zu unterstützen2).

Indem w ir uns nunmehr dem eigentlichen G egenwarts­

problem des deutschen K a p ita lm a rk te s nähern, der Frage also, w od urch im Jahre 1926 p lö tz lic h und u n e rw a rte t erst große G eldflüssigkeit und dann ein M a rk t fü r A n leih en entstehen konnte, sehen w ir von der Tatsache, daß Interessennahme des A u s l a n d e s an der deutschen W ir t ­ schaft sowohl B a n k k re d ito re n als auch Nachfrage nach Schuldverschreibungen schaffen konnte, ab, und zw ar n ic h t n ur wegen ih re r U n b e s tre itb a rk e it, sondern vo r allem deswegen, w e il die Einleger bei den G e ld in stitu te n und die K ä ufer der neu e m ittie rte n Papiere nach a ll­

gem einer Ueberzeugung ta tsä chlich n u r zum kleineren T eile im Auslande zu suchen w aren und zu suchen sind;

das Gros hat Deutschland gestellt. — W elche Bew andtnis hat es m it den durch die Depression in Deutschland an­

geblich „fre ig e se tzte n " G eldern?

W enn ein und dieselbe Ursache erst eine Tatsache und dann ih r G egenteil e rklä re n soll, so e rk lä rt sie in W ir k lic h k e it keine. G eldflüssigkeit kann herrschen bei H och ko n ju n ktu r, w enn die e rzielte n G ew inne bei den Banken oder auf dem K a p ita lm ä rk te angelegt werden, aber auch in der Depression, w enn sie keine Verw endung finden im N eueinkauf von W aren, und um gekehrt können die G eld- und K a p ita lm ä rk te „v e rs te ift" sein sowohl w enn die H o c h k o n ju n k tu r zu E rw eite ru n ge n a lle r ein­

zelnen B etriebe reizt, als auch in Depressionszeiten da­

durch, daß die W aren u n v e rk ä u flic h sind und die Zah­

lungen langsam eingehen. Da nun in D eutschland die Veränderungen auf den G eld- und K a p ita lm ä rk te n in der ersten H älfte des Jahres 1926 v ie l e vid en te r gewesen, ist als die Schwankungen der eigentlichen W irts c h a fts ­ k o n ju n k tu r, die n ur einen sehr langsamen A u fstie g zeigte, ohne das Depressionsstadium noch zu verlassen, so muß in der W e lt der W aren irgendeine besondere und e n t­

scheidende Veränderung e rfo lgt sein, fähig, die gesuchte E rklärung, die aus dem B e griff der Depression a lle in nich t folgt, ihrerse its zu liefern.

D ie n e g a t i v e Voraussetzung dafür, daß jemand sich an einem frem den B etriebe interessieren kann (und der E rw e rb von O bligationen w ie, im allgemeinen, von A k tie n bedeutet nichts anderes) is t der Eingang von Zahlungen im eigenen B e trieb , also die V erw andlung von W arenforderungen in bares G eld oder Bankforderungen.

Die p o s i t i v e Voraussetzung aber dafür, daß die K apitalanlage w irk lic h erfolgt, is t der W ille , den eigenen B e trieb n ic h t auszudehnen, ihn v ie lle ic h t sogar ein­

zuschränken oder aufzugeben, und s ta tt dessen Zinsen und D ividenden an d ritte r S telle zu verdienen. W e r einer S tadt oder einer Pfandbriefbank Geld leih t, zeigt dam it V e rtra ue n zu frem der Solvenz und fö rd e rt gleichzeitig die gegenseitige Verschuldung. Is t also das erste Stadium der deutschen W irtschaftsdepression dadurch gekennzeichnet gewesen, daß allenthalben das Bestreben herrschte, die durch K rie g und In fla tio n übersetzten, z e rsp litterte n, falsch gerichteten und te ilw e ise u n ra tio n e ll geführten B etriebe durchzuhalten und durch K reditaufnahm e zu e r­

w e ite rn , so fin d e t im zw eite n Stadium eine U m stellung auf bekannte, o ft große, fast im m er rentable oder mindestens (Städte!) solvente Unternehm ungen statt, und die K o nz e n tra tio n eines jeden W irtschaftssubjekts auf den

2) A ls in den Jahren 1924 und 1925 die s ta a tlic h e n und kom m unalen G e ld in s titu te , b e i denen sich als Folge d e r z w e ife l­

los gegebenen U eberbesteuerung große G uthaben d e r ö ffe n t­

lich e n Kassen angesam m elt ha tte n, als w ic h tig e G eldgeber auf- tre te n kon nten , fü h rte man die A bsa tzsto ckun gen in de r W ir t ­ schaft gern auf die S teu erla ste n zurü ck. Diese ha tte n s ic h e rlic h große N a chteile, aber v o n eine r anderen S eite aus gesehen w a r es fü r die F lü s s ig k e it des G eld m arktes gleich gü ltig , ob P riv a t- oder S taatsbanken als G eldgeber au ftra te n, und daß B a n k k re d ito re n ü b e rh a u p t durch S teuern e r z w u n g e n w u rde n, d ü rfte eher günstig als ungünstig a u f die U m stellung de r deutschen W irts c h a ft g e w irk t haben.

eigenen, unter allen Umständen zu erhaltenden und aus­

zubauenden Betrieb ist in Wegfall gekommen. Die W irt­

schaft konzentriert und rationalisiert sich, und die durch Inflation vernichtete gegenseitige Verschuldung entsteht von neuem. Das ist der Vorgang in der Warenwelt, dessen Kehrseite in der W elt des Geldes sich als „Flüssigkeit", Emissionskonjunktur und Börsenhausse darstellt3 4).

Die vorstehenden Ausführungen w o lle n die ungefähre R ichtung andeuten, in der sich die Fragen einer Enquete bewegen müßten, deren Z iel das Verständnis der V e r­

schiebungen auf den deutschen G eld- und K a p ita lm ä rk te n b ild e t. W ir haben noch k e in B ild von der V e rte ilu n g des deutschen Volkseinkom m ens zwischen Sparen und A u s­

geben, und es fehlen uns die typischen Haushalts­

aufstellungen, aus denen sich ein Schluß ziehen ließe, w ie w e it Konsum und Konsumaufschub der verschieden­

situ ie rte n Bevölkerungsklassen fü r das neuerliche F allen der Zinssätze und der Preise v e ra n tw o rtlic h gemacht w erden können. Eine Feststellung der bevorzugten A r t e n des Sparens, ob im eigenen oder im frem den B etrieb, durch festes Ausleihen oder K a pita lbe te ilig un g, w äre von Interesse. Des w eite re n müßte g e k lä rt werden, w ie w e it die deutschen Unternehm ungen von 1926, im V ergleich zu 1924 und 1913, auf eigenes und w ie w e it sie auf fremdes K a p ita l gestellt sind. W e lche r Prozentsatz bestehender Forderungen und V e rpflichtun ge n b e tr ifft das Ausland, w elch er nim m t den Umweg über die Banken und w elcher Prozentsatz verm eidet diesen Um weg? D er Versuch, zu eruieren, w ie die Verschuldung der G e ld ­ in s titu te untereinander sich e n tw ic k e lt hat, d. h. w ie o ft die gleichen K re d ito re n von diesen, als G esam theit ge­

sehen, m ehrfach ausgewiesen werden, w ird v ie lle ic h t auf besondere S ch w ie rig keite n stoßen, dagegen sind V e r­

schiebungen zwischen ku rz fris tig e n und langfristigen E in ­ lagen statistisch sehr le ic h t festzuhalten. D er Zusammen­

hang zwischen G eldflüssigkeit und Lockerung der A b satz­

krisis d ü rfte sich aus verschiedenen Vergleichsreihen ergeben, u nte r denen die E n tw ic k lu n g der W echsel­

proteste und der Konkurse besonders p rom inent fig urie ren m üßte3). Einen A n h a lts p u n k t fü r die B e urteilung der künftigen E n tw ic k lu n g des K a p ita lm a rk ts w ürden tra g ­ bare Feststellungen über die noch zu erw artenden V e r­

schiebungen in der R ichtung w e ite re r K o n ze n tra tio n und Rationalisierung der deutschen V o lk s w irts c h a ft ergeben.

A u f diesem G ebiete kann n u r eine staatliche Stelle in großem S tile Fragen veranlassen und Schätzungen v o r­

nehmen lassen. V on Bedeutung is t fe rn er die b eruflich e Zusammensetzung der Einleger bei den G e ld in stitu te n und der K ä u fe r der A k tie n und A nleihen. A us einer auffallend starken B eteiligung etw a der A e rzte und R echtsanw älte w ürden sich andere Schlüsse ergeben als aus dem V o r­

wiegen der selbständigen U nternehm er oder der Fest­

besoldeten. Es versteht sich dabei von selbst, daß Anlagekäufe z. B. der Sparkassen und G irozentralen, ökonom isch gesehen, Käufe der Schichten sind, von denen diese In s titu te ihre Einlagen haben.

Die Ansichten der Industriellen über den Geld- und Kapitalmarkt erschöpfen sich in der Regel in Klagen über hohe Zinslasten, und die Ansichten des Bankiers enthalten meist nur praktisch interessante, theoretisch aber un­

zulängliche, gefühlsmäßige Abschätzungen der Nachfrage und des Angebots auf den Märkten in näherer oder weiterer Zukunft. Es gibt aber keine Veränderung auf der Geldseite der Volkswirtschaft, die nicht die Ursache oder die Folge einer Veränderung in der Warenwelt wäre:

Allein das Studium beider Reihen und ihrer kausalen Verknüpfung kann Licht in die Erscheinungen bringen.

3) D e r fü r das deutsche W irts c h a fts ja h r 1925 c h a ra k te ­ ristisch ste P arallelism us v on G e ld - und W a re n w e lt w a r die Spiegelung de r A u s la n d s k re d ite in de r P a s s iv itä t der H andelsbilanz.

4) Daß die E n tw ic k lu n g der U m la u fs m itte l eine andere w a r w ie die der K re d ito re n b e i den B an ken und Sparkassen und die de r Fassungskraft des K a p ita lm a rk ts , daß m ith in die D is k o n tp o litik de r R eichsbank n ic h t üb ersch ätzt w e rde n darf, lä ß t sich sehr le ic h t k on statiere n.

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Nochmals Aenderung der Pfandbrief­

aufwertung ?

V on D r. Georg Eberstadt, Ham burg.

In zahlreichen A rtikeln täglich und periodisch erscheinender Druckschriften w ird in der letzten Zeit die Wechselwirkung zwischen der Pfandbrief auf Wertung und dem den Hypothekenbanken gesetzlich zustehenden 8 pCt. Verwaltungskostenbeitrag behandelt.

Die Verfasser solcher A rtike l dürften sich vielleicht etwas zu einseitig auf den Standpunkt der Pfandbrief­

gläubiger gestellt und auch einige, keineswegs unwesent­

liche Gesichtspunkte zur Beurteilung der von ihnen be­

handelten Fragen außer acht gelassen haben.

Die K ritiker, die sich gegen die Höhe des 8proz.

Verwaltungskostenbeitrages wenden, argumentieren in erster Linie damit, daß dieser 8proz. Verwaltungskösten- beitrag in keinem gerechtfertigten Verhältnis zur Höhe des Eigenkapitals der Hypothekenbanken stehe. Sie rechnen aus, daß den Hypothekenbanken stellenweise bis zu einem Mehrfachen ihres Aktienkapitals im Laufe der allernächsten Jahre, d. h. während der Abwicklung des Papiermarkgeschäftes, zufließen. Es muß hierbei aber vor allem darauf hingewiesen werden, daß wohl sämtliche Hypothekenbanken, als sie an die Aufstellung ihrer Gold­

bilanzen gingen, einen Teil des zu erwartenden Ver­

waltungskostenbeitrages aktiviert haben. Das jetzige Aktienkapital der Hypotohekenbanken setzt sich daher zu einem gewissen, aus den Bilanzen nicht ersichtlichen Prozentsatz aus den zu erwartenden, bereits vorher kapitalisierten Eingängen, die den Hypothekenbanken auf dem Wege des Verwaltungskostenbeitrags aus der Teilungsmasse der Pfandbriefe zufließen, zusammen.

Wie hoch dieser Prozentsatz ist, bzw. wie hoch sich bei den einzelnen Banken ziffernmäßig die Aktivierung des Verwaltungskostenbeitrages stellt, läßt sich, wie erwähnt, aus den Bilanzen der Hypothekenbanken nicht ersehen;

sie haben, aus Gründen, über deren Berechtigung man vielleicht streiten, die man im wesentlichen jedoch billigen darf, von einer Kenntlichmachung der betreffenden Ziffern in ihren Bilanzen Abstand genommen; sie er­

scheinen auf der Aktivseite unter dem nicht spezifiziert ausgeworfenen Posten „Debitoren". Es soll hier von jeder auch nur schätzungsweisen Angabe, wie hoch bei den einzelnen Instituten oder im Durchschnitt bei den Hypothekenbanken der bereits aktivierte Prozentsatz des Verwaltungskostenbeitrages ist, Abstand genommen werden. Was in dieser Beziehung veröffentlicht wird, dürfte im allgemeinen das Ergebnis durch sachliche Argumente nicht begründeten Rätselratens sein. Auf jeden Fall muß aber betont werden, daß es irreführend ist, wenn in zahlreichen Zusammenstellungen in Tages­

zeitungen und Wochenschriften die Maximalhöhe der Verwaltungskostenbeiträge in auf den ersten Blick sehr hoch erscheinenden Ziffern angegeben wird, ohne der Tatsache Erwähnung zu tun, daß von dieser recht statt­

lichen Ziffer bereits ein wesentlicher Prozentsatz im Aktienkapital der Bank enthalten ist.

Der nicht einseitig auf die Interessen der Pfandbrief­

gläubiger eingestellte K ritike r darf aber auch einen weiteren Gesichtspunkt nicht außer acht lassen:

Die heutigen Kapitalien der Hypothekenbanken sind, im Vergleich zu ihren Vorkriegskapitalien, außerordent­

lich stark zusamengeschrumpft, sie stellen nur noch einen Bruchteil dar. Daß die Hypothekenbanken nur in einem wesentlich geringeren Grade in der Lage waren, sich ihre Vorkriegskapitalien zu erhalten, als dies z. B. bei den banques d'affaires der Fall war, hat seinen Grund in der Hpothekenbanken-Gesetzgebung, die ihnen die Verwen­

dungsmöglichkeit ihrer M ittel stark einengte und sie gerade zu Anlagen zwang, die Inflationsverluste im be­

sonderen Ausmaße unvermeidlich machten.

Kapital und offene Reserven der sieben vor dem Kriege an M itteln bedeutendsten „reinen“ Hypotheken­

banken betrugen:

am 31. 12, 1914 1. 1. 1924 Preußische H y p o th e k e n -

M G M

A c tie n -B a n k . . . . Preußische C e n tra l-B o d e n -

74 492 126,— 3 595 452,—

k re d it A . G ...

R heinische H y p o th e k e n -

61 294 230,— 12 546 000,—

b a n k ...

H y p o th e k e n b a n k in

59 921 777,— 8 893 678,—

H a m b u r g ...

Deutsche H y p o th e k e n b a n k

57 423 726,— 6 661 400,—

M e in in g e n ...

Süddeutsche B o d e n c re d it-

42 850 000,— 13 200 000,—

b a n k ...

Preußische B o d e n -C re d it-

38 928 000,— 3 530 079,—

A c tie n -B a n k . . . . 38110 000,— 11000 000,—

Es ergibt sich hieraus, wie groß die Inflationsverluste der „reinen“ Hypothekenbanken sind. Diese Gegen­

überstellung wird noch instruktiver, wenn man sie mit den Ziffern „gemischter“ Hypothekenbanken, denen andere Anlagemöglichkeiten offenstanden, vergleicht.

Es betrugen Kapital und offene Reserven bei der

am 31. 12. 1914 M B ayerischen H y p o th e k e n -

u. W echse lb ank . . . 128 935 536,—

B ayerischen V ere in sban k 70 454 628,—

1. 1. 1924 G M 36 019 000,—

19 550000,—

Es ist im übrigen ohne weiteres klar, daß die prozentualen Eingänge aus dem Verwaltungskostenbeitrag dort am höchsten sind, wo die größten Inflationsverluste vorliegen; es w ird also durch diese Handhabung ein ge­

wisser Ausgleich eintreten.

Die Zuführung eines solchen Aequivalents gegenüber eingetretenen Inflationsverlusten an die Hypotheken­

banken erscheint keineswegs ungerechtfertigt, wenn man bedenkt, daß die einzelnen Institute in der Vorkriegszeit in der Regel wesentlich mehr Hypotheken im Deckungs­

register eingetragen hatten, als der effektive Pfandbrief­

umlauf erforderte. Diese Ueberdeckung ermöglichte den Banken, Kommissionsläger in erheblichem Umfange in die Provinz zu legen und so dem Pfandbriefgeschäft bereites Material an Stücken zur Verfügung zu stellen. Nur hier­

durch war eine gute Ausnutzung jeder Pfandbrief­

verkaufskonjunktur möglich. In dieser Ueberdeckung steckten im wesentlichen die Eigenkapitalien der be­

treffenden Bank. Durch die Bestimmung des AufwG.

§ 48, daß jede Hypothek, die im Deckungsregister ein­

getragen gewesen ist, gleichgültig, ob durch effektiven Pfandbriefumlauf ausgenutzt oder nicht, zur Pfandbrief­

teilungsmasse gehört, ist auch das Eigenkapital in erheb­

lichem Umfange für die Pfandbriefgläubiger beschlag­

nahmt worden, und es erscheint nur recht und billig, daß hier der Verwaltungskostenbeitrag einen kleinen Aus­

gleich schafft.

Von den vorstehenden Gesichtspunkten abgesehen, muß aber noch darauf hingewiesen werden, daß der Ge­

setzgeber, der den Hypothekenbanken eine, wie selbst­

verständlich zugegeben werden muß, nicht unbeträchtliche Verdienstchance in Gestalt des Verwaltungskosten­

beitrages zuwies, hierbei mit Recht von dem Gesichts­

punkt ausging, ein Wiederaufbau der Kapitalien der Hypothekenbanken liege keineswegs im einseitigen Inter­

esse der Aktionäre der Hypothekenbanken, vielmehr evident im Interese der deutschen Gesamtwirtschaft. Der Wiederaufbau des deutschen Immobiliarkredites hat durch die Hypothekenbanken zu erfolgen. Für die Möglichkeit der Durchführung dieses Wiederaufbaus ist aber die Höhe der Eigenkapitalien der Hypothekenbanken von keines­

wegs zu unterschätzender Bedeutung. Gewiß hat das Neugeschäft der Hypothekenbanken noch nicht einen solchen Umfang erreicht, daß der Umlauf an Goldpfand­

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briefen sich der gesetzlich zulässigen Höchstumlaufsgrenze (dem 20fachen Betrag des Aktienkapitals) sehr stark genähert hätte. Ein vorsichtig geleitetes Hypotheken­

bankinstitut darf sich aber auch dieser Höchstgrenze, wenn nicht seine Pfandbriefe der K ritik ausgesetzt werden sollen, nicht zu sehr nähern. Ganz abgesehen von dieser Relation zwischen Pfandbrief umlauf und Aktienkapital spielt aber auch die absolute Höhe des Aktienkapitals der Hypothekenbanken eine sehr wesentliche Rolle. Das investierende Publikum und allen voran der ausländische Käufer deutscher Pfandbriefe, auf den w ir sicherlich noch für geraume Zeit in beträchtlichem Ausmaße angewiesen sein werden, kauft die Pfandbriefe keineswegs nur, weil ihnen eine dingliche Sicherheit zukommt und obendrein für die Verluste, die den Hypothekenbanken aus der Hypo­

thekengewährung entstehen könnten, in ihrem Kapital eine ausreichende Marge vorhanden ist. Der Käufer der Pfandbriefe zieht vielmehr aus psychologisch erklärlichen und auch durchaus berechtigten Gründen Pfandbriefe eines Instituts, das über ein beachtliches Eigenkapital ver­

fügt, den Pfandbriefen eines nur mit geringem Eigenkapital arbeitenden Instituts vor. Und darüber kann kein Zweifel bestehen, daß manche recht angesehene Hypothekenbank heute nur noch über ein Liliputkapital verfügen würde, wenn nicht die Hypothekenbanken in der Lage gewesen wären, durch teilweise Aktivierung des Verwaltungs­

kostenbeitrages in ihren Goldbilanzen ein höheres Kapital auszuweisen.

Daß die Hypothekenbanken darüber hinaus vielleicht die Möglichkeit haben werden, aus dem Abwicklungs­

geschäft der Papiermark-Pfandbriefmasse weiteren Nutzen zu ziehen und ihre eigenen M ittel zu stärken, kann, unter Berücksichtigung der erwähnten Gesichtspunkte, gleich­

falls nur begrüßt v/erden. Die Beliebtheit des Pfand­

briefes ist sehr wesentlich dadurch bedingt, daß die Hypothekenbanken regulierend auf die Kursentwicklung ihrer eigenen Pfandbriefe einwirken und einem Abgleiten der Kurse, das dem investierenden Publikum Verluste bringt, entgegenwirken. Je stärker die eigenen M ittel der Hypothekenbank sind, umsomehr ist sie, auch bei vor­

sichtigster Disponierung über ihre eigenen Mittel, in der Lage, und in umso höherem Grade wird sie auch gewillt sein, gegebenenfalls durch Ankauf eigener Pfandbriefe dem Markte eine Stütze zu geben. Gerade diese Kurs­

regulierung durch die Hypothekenbanken hat von jeher dem Publikum mit Recht den Hypothekenbankpfandbrief als eine Anlage erscheinen lassen, die z. B. den Stadt­

anleihen vorzuziehen war, da es bei diesen oft genug die Erfahrung machen mußte, daß im gegebenen Augenblick für die Kursgestaltung derartiger Emissionen zu wenig geschah.

Es braucht nicht erst erwähnt zu werden, daß hohe Pfandbriefkurse einzig und allein dem Interesse der Ge­

samtwirtschaft dienen. Je höher der Pfandbriefkurs, desto billiger das Hypothekengeld. Und gerade an einer Ver­

billigung des langfristigen Geldes hat die deutsche W irt­

schaft heute vornehmlich Interesse.

In diesem Zusammenhang muß auch noch auf fol­

gendes hingewiesen werden: Insbesondere das ausländische Publikum, allen voran das angelsächsische, das Geld in deutschen Pfandbriefen investiert, ist nicht frei von K ritik an dem Prinzip des deutschen Hypothekenbankengesetzes, wonach für die Pfandbriefe nicht spezielle Hypotheken haften, wonach vielmehr die Gesamtheit der Hypotheken die Gesamtheit der Pfandbriefe sicherstellt. Gerade dieses Publikum mißt dem Eigenkapital der Hypothekenbanken und seiner Höhe ganz besondere Bedeutung bei. Es ist schon erwähnt worden, daß w ir die ausländischen Kreise als Käufer unserer Pfandbriefe bisher nicht entbehren konnten; w ir dürfen uns durch die Aufnahmefähigkeit, die der innerdeutsche M arkt in den letzten Monaten für alle festverzinslichen Werte, die Pfandbriefe an der Spitze, gezeigt hat, nicht darüber täuschen lassen, daß w ir auch in Zukunft auf die Plazierung von Pfandbriefen im Aus­

lande nicht werden verzichten können. Man hat wohl

richtigerweise sogar davon auszugehen, daß zu gegebener Zeit ein Rückgriff auf den ausländischen M arkt im Plazierungsgeschäft sich im Vergleich zu den vergangenen Monaten vermehrt notwendig erweisen wird.

Im übrigen soll aber auch an dieser Stelle betont werden, daß nunmehr endlich mit einer Aenderung der Aufwertungsgesetzgebung Schluß gemacht werden muß.

Es hat heute keinen Zweck mehr, über Vernunft oder Unvernunft der bisherigen- Aufwertungsgesetzgebung zu streiten, — sie ist nun einmal vorhanden; ob in ihrer Gesamtwirkung zum Schaden oder Nutzen der allgemeinen Wirtschaft, kann dahingestellt bleiben. Sicher ist aber, daß weitere Aenderungen in der Aufwertungsgesetzgebung zu den bedenklichsten Erschütterungen des Wirtschafts­

lebens führen müssen.

Man hat ausgerechnet, daß im Durchschnitt der 8proz. Verwaltungskostenbeitrag, den die Hypotheken­

banken erhalten, etwa 84 pCt. der gesamten A ktien­

kapitalien und der Reserven der Hypothekenbanken aus­

macht. W ir müssen fürchten, daß der Prozentsatz der Schlagwörter, mit denen im Kampf um die Aufwertungs­

gesetzgebung gearbeitet wird, verglichen mit den sach­

lichen Argumenten ein nicht unbeträchtlich höherer ist.

Nichts ist aber gefährlicher für die Wirtschaft als das Schlagwort. Man kann daher nur hoffen, daß die A uf­

wertungsgesetzgebung im allgemeinen und auch die für die Pfandbriefaufwertung getroffene Regelung im be­

sonderen nunmehr als eine endgültige anzusehen ist.

Die Auslührungsbestimmungen zum Einkommensteuergesetz, zum Körperschaft­

steuergesetz und über den Steuerabzug vom Kapitalertrag, sowie die Verordnung zur

Durchführung des Körperschaftsteuer­

gesetzes.

V o n D r. ju r. H.-A, Fraenkel, B e rlin .

Im Reichsministerialblatt sind auf den Seiten 209 ff.

die Ausführungsbestimmungen zum Einkommen- und Körperschaftsteuergesetzes sowie über den Steuerabzug vom Kapitalertrag und im Reichsgesetzblatt I S. 244 ff.

die Verordnung zur Durchführung des Körperschaft­

steuergesetzes veröffentlicht — ein außerordentlich um­

fangreiches, 294 Druckseiten umfassendes — durch Bei­

spiele erläutertes und Formulare ergänztes — Gesetz­

gebungswerk. A uf die technischen und verwaltungsrecht­

lichen Vorschriften der Ausführungsbestimmungen soll im Rahmen dieser Zeilen nicht näher eingegangen, vielmehr sollen nur diejenigen Bestimmungen erwähnt werden, welche Banken und Bankiers interessieren dürften, wobei die Kenntnis der materiellrechtlichen Vorschriften voraus­

gesetzt wird,

A. Ausführungsbestimmungen zum Einkommensteuergesetz.

I. u n d II. S a c h l i c h e u n d ö r t l i c h e Z u s t ä n d i g k e i t .

Neben der aus der Reichsabgabenordnung entlehnten Vorschrift für unbeschränkt Steuerpflichtige, Auslands­

beamte usw. werden hier Bestimmungen für Personen mit wechselndem Aufenthalt und für beschränkt Steuerpflich­

tige getroffen. Danach ist beim Besitz eines inländischen Betriebes oder Grundstückes das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk der Betrieb oder das Grundstück liegt. Da­

gegen wird in den Fällen, in denen die beschränkte Steuerpflicht durch den Bezug von Dividenden, Zinsen aus Anleihen, Beteiligung als stiller Gesellschafter entsteht, das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner der Kapitalerträge seinen Wohnsitz, gewöhnlichen A uf­

enthalt oder Ort der Leitung hat. In diesen Fällen können Veranlagungen für einen Steuerpflichtigen bei mehreren Finanzämtern stattfinden. Für die e i n h e i t l i c h e

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