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Kreis-Blatt für den Kreis Marienburg Westpreussen, 5. März, Nr 18.

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für den Kreis Marienburg Westpn

ErscheintMittwoch und Sonnabend Abend.

sie-.18.

LandrätlicheBekanntmachungen.

Nr. 1f Marienburg,denllMärz1904. .

AmDonnerstag. den24.Märzd.Js» vormittags 10 Uhr, findeteinKreistag mitfolgender Tagesordnung statt:

«

I.« FeststellungdesKreishaushaltsetats fürdasRechnungs-

jahr1904. .

»

Erstattungdes VertchtsüberdieVerwaltungund den Stand derKreis-Kommunal-Angelegenheiten.

3-Prüfung,FeststellungundEntlastungderKreis-Kommunal-

küssen-Rechnungfür1902. ! s.

4-DesgleichenderKreis-Krankenkassen-Rechnungfür1902.

5—-DesgleichenderRechnungder Sektion Marienburgder Westpreußischenlaut-wirtschaftlichen Berufsgenossenschaft für1902.

« -

DesgleichenderKreissvarkassen-Rechnungfür1902.

7- Bau einer PflasterstraßevonStalle nachderStuhmer Kreisgrenze.

s—NamhaftmachungderzuAmtsvorstehernbefähigtenPer- sonenfürdieAmtsperiode19()4Jlk»)10.L»F«

9sFeststellung»der BedingungenüberdieAnstellungder

» BezirishebammenimKreise. . .10«

Wahlvon Vertrauensmännern fürdieAmtsgerichtsbezirke sMarieuburgund-TiegenhofinGemäßheitdes§40des

Gerichtsverfassungs-Gesetzesvom 27.Januar 1877. - U- Ergänzungs-undErfatzwahlen für Kreisiommissionen.

Nr-2. I. Landespolizeiliche Anordnung, betreffenddieGeflügel-Cholera unddieHühnerpeft. « k NachdemdurchdieBekanntmachungendesHerrn Reichs- aUzlersvom 16. und 17. Mai 1903 (ReichsgesetzblattS.

23 und224)dieAnzeigepflichtfürdiemitGepflügelcholera

IFHühnerpeftbezeichneten Geflügelseucheneingeführtworden

-okdne ichzugleichimHinblick aufdie zurZeitbestehende

FahrderVerbreitung deeser SeuchenundaufGrund der§§

u

-18bis 29 desReichsgesetzes,betreffenddieAbwehrund

HeldUnterdrückungderViehseuchenvom23. Juni1880 im

ai»1894(R.-G.-B..S. 153x409xdes§1des preußischen usfullrungsgesetzeszu diesem Gesetzevom 12. März1881 d 128) des§56bAbs.3derGewerbeordnungin

erFassungdesGesetzesvom 6.—Angust1896 (R.G.BI.S.

685sowiedes §1derVundesratsinftrncktionvom 30. Maif 7sJuni1895 (R.G.Bl.S.395) mitGenehmigungdesHerrn Ministersfür Landwirtschaft,Domänen undForstenbis auf wLiteresfolgendesan. ·"

ob §1.Brichtin einemGeflügelbestandedieGeflügel-Cholera erdieHühnerpestausoderzeigen sichbeiGeflügelErscheinungen, isdenAusbrucheiner dieser Seuchen befürchten lassen, so

gutderBesitzeroderdessenVertreter (vergl.«§9Abs.1und stdesReichsviehseuchengesetzes)sofortdavonderamtlichenFest- SUUUSderSeuchedasgesamte GeflügeldesBestandes) Gänse, Guten-Tauben,HühnerallerArteinschl. Truthühner Pfauen,

gasaneldvonöffentlichenWegenundWasserläufen,sowievon MU,diefür fremdes Geflügelzugänglichsind, fernzuhalten.

Marienburg den 5.März l904.

Auch hater verwendete-sodergetötetesGeflügeldesBe- standesdurch Anwendnung hoher Hitzegrade (Kochenbiszum Zerfallder Weichteile,trockene Destilation Verbrennen oder nachBestreuen mitfrischgelöschtem(Aetz-) Kalk, durch Vergrabeu in Gruben,dievon einermindestens1X2mstarken Erdschichtbe-

decktsein müssenunschädlichzubeseitigen. Jedochfind einige KadaverzurFeststellungderTodesursachein einemverschlossenen Behälter aufzubewahren, soferndieSeucheinderbetr.Ort- schaft noch, nicht festgestellt ist (vergl. § 4). «

DieAnzeigepflicht liegt auchden in §9 Abs.3des Reichsviehseuchengesetzesbezeichneten Personenob.

§2. Die Ortspolizeibehördehat,-sobald sie durchdie Anzeige (§ 1)oderaufanderem Wegevon demAusbruche derGeflügel-CholeraoderderHühnerpestodervondemVer- dachtedes Ausbruchseiner dieser SeuchenKenntnis erhalten hat, sofortdenbeamteten TierarztzurFeststellungderSeuche zuzuziehen (vergl. jedoch § 4).

Jn eiligen Fällenkann derbeamtete Tierarztschonvor polizeilichem Einschreitendie sofortige vorläufige Einfperrung undAbsonderung des erkrankten undoerdächtigenGeflügels anordnen. Diegetroffenen vorläufigenAnordnungen sinddem BesitzerderTiere oderdessenVertreter entwederzuProtokoll oder«durchschriftliche Verfügungzu eröffnen, auch istder Ortspolizeibehördedavon Anzeigezumachen.

§3. Die gutachtliche Erklärungdes beamteten Tier- arztesüber den AusbruchderSeucheisttunlichst aufdas Ergebniseiner unter Anwendungderüblichenbakteriologischen Methodenvorgenommenen Untersuchungzugründen.

Aufdiegutachtliche Erklärungdesbeamteten Tierarztes, daßderAusbruchderSeuche festgestelltsei, hatdieOrtspolizei- behördedieindennachstehenden Paragraphen vorgeschriebenen Schutzmaßregelnanzuordnenund fürdieDauer derGefahr

wirksamdurchzuführen .

§4. Jst derAusbruchderGeflügelcholeraoder der HühnerpestineinemOrte festgestellt,so kanndieOrtspolizei-X behörde,fallsdieSeuche aufandereBeständedesOrts über- greift,ohne Zuziehungdes-beamteten Tierarztesdiepolizei- lichen Schutzmaßregelnasnordnen.

Insolchen Fällen ist jedochdem beamtetenTierarztunter AngabederArt und derStückzahldesvon derSeuchebe- fallenenGeflügelbestandes sowiedererkrankten Tiere von der Ortspolizeibehördekurze Mitteilungzumachen. i«

-§5. DerAusbruchderGeflügelcholeraoderderHühner-

pestin einer bisdahin seuchenfreien Ortschaft ist sofort auf ortsübliche Weiseunddurch Bekanntmachungindemfüramt- licheäVeröfsentlichungenbestimmtenBlatte (Kreis-, Amtsblatte) zuröffentlichenKenntnis zubringen. .

§6. JudemSeuchengehöftist das gesammteGeflügel (§ 1) abzusondernundzwarunter Trennungdeskrankenvon

demübrigenGeflügel. «

DerAbsonderungsraum istderart einzurichten, daßerfür fremdes GeflügelundinFreiheitlebendeVögel, insbesondere Tauben undSperlinge, nnzugänglichist.

Das abgesonderte Geflügel ist namentlichvon öffentlichen

(2)

WegenundWasserläufendiedasSeuchengehöftberühren,fern zuhalten.

§7. Das Seuchengehöftistam Haupteingangoderan einersonstigengeeignetenStelle inaugenfälligernndhaltbarer Weisemit derInschrift »Geflügel-Eholeraoder Hühnerpest

zuversehen. -

· ,

§8. AusdemSeuchengehöftedürfenbeiGeflügel-Cholera lebendes odergeschlachtetesGeflügel, sowieTeilevon solchen, beiHühnerpestlebendes GeflügelundgeschlachteteHühneraller Art einschl. Truthühner, Pfanen, Fasanen, sowieTeile von solchen nicht entferntwerden. Für gefchlachtetesGeflügelbei Hühnerpestauch fürlebendeGänse,Enten undTauben,können Ausnahmen von diesemVerbote von derOrtspolizeibehörde zugelassen werden, soferneineWeiterverbreitungderSeuche dadurchnicht zubefürchtenist.

Kot, Düngerodersonstiger Abfall (Federn) sowie Futter- restevonGeflügel, dürfenans einemSeuchengehöstenichtent- fernt werten,auch istderBesiheroderdessenVertreter anzu- halten, GeflügelhändlerndenZutritt zudemGehöftnichtzu gestatten.

§9. Bestehtdie Gefahreiner größeren Senchenaus- breitung nichtnur fürdiebetroffene Ortschaft, sondern auch füreinweiteres Gebiet, so sindnebendenbesonderen aufdie

-einzelnen SeuchengehöftebezüglichenMaßnahmender §5bis 8 nochfolgende Maßregeln anzuordnen:

1.Aufstellungvon Tafeln mit der,Inschrift »Er-flügel- Eholera«oder »Hühnerpest«an allenEingängendes

Senchenortes. «

2.Verbot derAusführungvon für dieSeuche empfänglichem lebenden Geflügel aus-,demSeuchenorte.

3.VerbotdesDurchtreibensvonGeflügeldurchdenSeuchen- ort. LebendesGeflügel;dassichimBesitzevonGeflügel- händlernbesindet, darf auchimWagen durchdenSeuchen- ortnur durchgeführtwerden,wenn jeglicher Aufenthalt

imOrte vermieden wird.

"

4.VerbotderAussiellungvon Geflügel im.Seuchenort.Bei größerenOrtschaftenkann dieAnwendung aller oder einzelner Vorschriften dieses Paragraphen aufOrtsteile beschränktwerden.

§10. Treten unterGeflügel,das sich aufdemTrans- port befindet, Todesfälle ein,diesich nichtmitSicherheit auf andere Ursachen

·

alsGeflügelcholeraoder Hühnerpestzurück- führen lassen, so hat derjenige,unter dessen Obhut sichdie Tiere besinden, dafürzusorgen, daßdieverendeten, sowie auch die etwa getötetenTiere,bisauf einigezumZweckederFest- stellungderSeuchezu verwahrendeKadaver entweder unter- wegs oderam nächstenStandorte inderin§IAbs.2be- zeichneten Weise unschädlichbeseitigtwerden. Schonvorder amtlichen Seuchenermittelung istdieAbgabevon Geflügelaus solchen Transporten verboten,nndeineBerührungderTrans- portemit,anderem Geflügel sowieeineVerstreuung von-Kot, Dünger, sonstigemAbfall (Federn)undFutterrestenzuverhindern.

WirdbeiGeflügel, das sich aufdemTransporte befindet, dieGeflügel-CholeraoderdieHühnerpestfestgestellt, so hatdie OrtspolizeibehördedieWeiterbeförderungzu verbietenunddie- AbsperrungdesTransports anzuordnen. DieRäumlichkeiten, Fahrzeugeund sonstigen Behältnifse,in denen dasGeflügel untergebrachtoder transportiert worden war, sowiediemit ihneninBerührung gekommenen Geräischaftensindzureinigen undzudesinsizieren. Jm Falledie Tierebinnen 24Stunden einenStandort erreichen können,wosie durchseuchenoderab- geschlachtetwerden sollen,kann die Ortspolizeibehördedie WeiterbesörderungunterderBedingung gestatten, daß-dieTiere mitderEisenbahn, zuWagenoderSchiff-befördert werden undfremde Gehöfte nicht berühren.VorErteilungderEr- laubnis zurUebersührungin einenandern Polizeibezirk istbei derPolizeibehördedesBestimmungsortes anzufragen, ob die

35—·

AufnahmederTiere möglich ist. Wird die Erlaubnis zur Uebersührungineinen andern Polizeibezirk erteilt,soistdie OrtspolizeibehördedesBestimmungsortesvonderSachlagein Kenntnis zusetzen.Ausnahmsweise kann von vorstehender Bestimmung auch Gebrauch gemachtwerden,wenn derneue Standort nur in einer 24Stunden überfteigendenFrister-

reichtwerden kann.

Jmübrigen gelten auch fürdieBehandlungvonSeuchen- fällenunter GeflügeltransportendieallgemeinenVorschriften.

§11. Die Räumlichkeiten,FahrzeugeundsonstigenBe- hältnisse,indenenkrankes oderverdächtigesGeflüael unterge- brachtwar, sind gründlichzureinigen und zudesinsizieren.

DerKot,derTünger,dieFutterresteundderzusammengelehrte Schmutz sindzu verbrennen. Fußboden,Türen, Wände-,Setz- stangen, Futter- und Tränkgeschirre, sowie sonstigeGeräte sindmitheißerSodalauge (3Raumteile Soda auf100Raum- teileWasser) gründlichabzuwaschen, schadhafteundgringwertige Holzgegenständesindzuverbrennen

VonErd- und Sandböden sinddieobersten Schichten auszuhebenundunschädlichzubeseitigen.

Kadaver und Schlachtabfällesindinderin§1Abs.2 bezeichnetenWeise unschädlichzubeseitigen.

Nach Trocknung undLüftungdergereinigten Räumlich- keitensindderFußboden,dieWändeundTüren mitKalk- milch(1Raumteil frisch gelöschten(Aetz)Kalkesauf20Raum- teileWasser)zuübertünchen.

Wird dieDesinfektonkleiner Schwimmbeckenerforderlich, so empfiehltessich,demWasser Chlorkalk, etwa1Raumteil auf100 Raumteile Wasser, zuzusetzenunddarin zuverteilen- Nach12Stunden istdasWasser abzulassenunddas Becken

zureinigen. «

Die ordnungsmäßige AusführungderDesinfektion ist durchdieOrtspolizeibehörde und, sofern BeständevonGe- flügelhändlerninBetracht kommmen, durchden beamtetenTierarzt zuüberwachen.Im letzteren Falle hatderbeamteteTierarzt derOrtspolizeibehördeeineBescheinigungüber dieordnungs- mäßige Ausführungder Desinfektion einzureichen.

§12. DieGeflügel-CholeraunddieHühnerpestgelten alserloschenunddieSperrmaßregelnsind aufzuheben:

wenn seit Ablauf des letzten Seuchenfalles 14 Tagesver- flossen sindoderwenn der ganzeGeflügelbestand,beider Hühnerpeftmit Ausnahme von Tauben, verendet, getötet odergeschlachtetist,

«

undwenn das Seuchengehöft vorschriftsmäßiggereinigtund

desinfiziert ist. (§ 11.) ,

Das ErlöschenderSeucheistingleicher Weise wieder Ausbrnch (§ 5) amtlichbekannt zumachen.

- §13. a)Das Treiben von Handelsgeflügelzuanderen alsqueidezweckenistverboten. DieBeförderungdesselben darf nur mittelstderEisenbahnoderinWagen,Käsigen, Körben2c., derenEinrichtung das HerabfallenvonKot undStreu ver- hindert, erfolgen.

b)DenGeflügelhändlern ist verboten, Privatgrundstücke, auf welchenGeflügelgehalten wird, ohne vorherige Genehmigung derBesitzermitihrerWare zubetreten. Auch haben siedas Handelsgeflügelvon geschlossenenGewässern(Dorfteichen, stagnierenden Gräben"2c.) fernzuhalten.

"

a)die mitderEisenbahn eingeführtenHandelsgänse sind beiderAusladung durchdenzuständigenKreistierarztoder dessenVertreter zuuntersuchen. Letzterer hatüber denGesund- heitszustandderTiere eineBescheinigungauszustellen, welchevon dem jeweiligenBesitzerderTiere undfallsdieSendungin Teilen veräußert wird,vondemHändlerbiszurletztenVer- äußerungundnach dieservon demletztenErwerber 3Monate lang aufzubewahrenund denPolizeibehördenundKreistier- ärzten auf Verlangen jederzeit vorzuweisen ist. DieAnkunft derGänse istdemKreistierarzt durchdieBesitzer (Händler,»-

(3)

....«38 —- Unternehmer,Begleiter, Führer) rechtzeitig,d. i.wenigstens 24 Stunden vorheranzuzeigen. DieAusladung derGänse darfnur inGegenwartdesKreistierarztesoderseinesVer- treters erfolgen, hierbei mußdemuntersuchenden Tierarzt jede VVUihm geforderte AuskunftüberHerkunftderGänse gegeben werden. JmFallesbei derUntersuchung seuchenkrankeoder verdächtigeGänseermittelt werden, soistvondemKreistier- akzt bezw. dessenVerteter sofortdieWeiterbeförderungdes betr.Transportszuverbieten unddieAbsperrung desselbenan- zuordnen. Dem zuständigenLandrat sowiederOrtspolizeibe- hördeisthiervon Anzeigezumachen.

Die KostenderUntersuchungvon Gänsen, welchevon Händlern zwecks öffentlichenVerkaufs eingeführtwerden, sind vondem Besitzer (Händler, Unternehmer, Begleiter,Führer) zutragen,inallenanderen Fällenvon derStaatskasse.

d)Die BeaufsichtigungderGeflügelausstellungenwird DurcheinebesonderelandespolizeilicheAnordnung geregeltwerden«

§14.« Dielandespolizeiliche Anordnungvom27. Sep- tember1901 (A.-Bl.S. 325) betreffenddieBekämpfungder Geflügelcholerawirdhiermit aufgehoben.Dielandespolizeiliche Anordnungbetr.Verhütungder EinschleppungderGeflügel- choleraausItalien vom2.August1901 (A.-Bl.S.283 ff.) bleibt auch weiterhin inKraft mit derMaßgabe, daß sich diefelbenichtnur gegen dieEinschleppungderGeflügelcholera, sondernauchgegendieHühnerpestrichten soll.

§15. Zuwiderhandlungengegen diese landespolizeiliche Anordnung·unterliegendenStrafverschriften in§328 des Strafgesetzbuchessowiein§65Nr..2 §66Abs.3und4,·

§67desReichsviehseuchengesetzesbezw.§148 Abs.7a-der Gewerbeordnungin derFassung des-Gesetzesvom6.August1896.

§16. DieAufhebungoderAbänderungdieser Anordnung wird erfolgen, sobalddieeingangs gedachteGefahrderVer-

gkäitgngderGeflügelcholeraundderHühnerpest nicht mehr

eet. (

Danzig,den26.Januar 1904.

·

DerRegierungs-Präsident gez.von Jaronkyy II. Landespolizeiliche Anordnung- VetreffenddieUeberwachuug von Geflügel-Ansstellungen.

JmHinblick aufdie zurZeit bestehende GefahrderVer- breitungvonGeflügelseuchen,namentlichderGeflügelcholera Usd derHühnerpest,ordne ich ausGrund der§§17bis 29 des ReichsgesetzesbetreffenddieAbwehrundUnterdrückungvon Viehseuchemvom 23. Juni1880 1.Mai 1894 (R.G.L1.S.

153X409)nndder§§1und7despreußischenAusführungs- AesetzeszudiesemGesetzevom 12. März1881 (G.S.S.,128), sowiedes§1 derBundesratsinstruktion vom 30.Mai-M.

Juni 1895 (R.G.Bl.H»357)mit GenehmigungdesHerrn Ministersfür Landwirtschaft,Domänen undForstenbis ans Weiteres folgendesan:

§1AlleAnsstellungenvon Geflügel (Gänse,Guten Tau- ben,HühnerquerAet,einschließlichIrr-erhabnen Pfaueetz Fa- ssuen)mitAusnahmederBrieftaubenausftellungenundsolcher Ansstellungen,die ausschließlichmitGeflügelaus demAus- stellungsorteselbstoderaus einemsUmkreisevonhöchstens10 km um diesenOrt beschicktwerden, sind nach Maßgabeder NachstehendenBestimmungen amtstierärztlichundveterinärpolis

zeilichzubeaufsichtigen. , .

§2.DasfüreineGeflügelausstellungbestimmte Geflügel Mußbeiseinem EintreffenamAusstellungsortemitUrsprungs- öeUgniffen versehen sein,dieeineBezeichnungdereinzelnen Tiere unddiepolizeilicheBescheinigungenthalten müssen,daß derHerkunftsort derTiere zur Zeit seuchenfreiistunddaß in demGeschäftaus dem dasGeflügel stammt, seit6Wochen wederdieGeflügelcholeranochdieHühnerpestsehekschthat-

Ausnahmsweise darfGeflügelaus solchen größeren Orten zugelassenwerden,indenen vereinzelt eine dervor- genannten Seuchen herrscht.

. § 3Das für dieAusstellung eingehendeGeflügelist amtstierärztlichzuuntersuchen. Diese Untersuchung hat tunlichst beimAusladen,jedenfallsvor demVerbringeninden·Aus-«

Lstellungsraumzuerfolgen.

§4DiezurUnterbringungdesGeflügels aufder Aus- stellungdienenden Käsigeund sonstigen Behälter müssenvor demGebrauche gehöriggereinigtunddesinfiziertwerden. Die Art derReinigung und Desinfektion bestimmtderüberwachende

beamteteTierarzt. -

GetrenntvondemiAusstellungsraum istein zurUntersuchung endAbsonderungkranken undverdächtigenGeflügels geeigneter Raumbereit zuhalten.

§5.Das Geflügelist währendderDauerderAussiellung

"

fortlaufend durchdieOrtspolizeibehördeoder derenBeamte unddurchdenbeamteten Tierarztzubeobachten.

§6.BrichtineinerAnsstellungdieGeflügelcholeraoder dieHühnerpestausoder wird derVerdachteinerdieser Seucheu durchden beamtetenTierarztfestgestellt,so sinddie erkrankten und dieseuchenverdächtigensowiedienach LagederUmstände alsansteckungsverdächtiganzusehendenTieresofortindemzu diesemZweckevorgesehenen Beobachtungsraume (§4Abs. 2) abzusondernnndzubewachen.Das Betreten diesesRaumes ist außerdem beamteten Tierarztenur denmitderPflegeder Tierebetrauten Personenzugestatten;derZutrittzu denan-- derenAusstellungsräumenistdenletzterenzuverbieten.

Diejenigen Plätze,an denendaskrankeoderverdächtige Geflügel gestanden hat oder vondenennachdenUmständen anzunehmen ist, daß sie durch Kot, Futterresteu.s.w., dievon solchemGeflügel herrühren, verunreinigt wurden, sind sofort nachAnweisungdes beamteten Tierarzteszureinigenundzu desinsizieren.

"

Die aufGrund einesSeuchenverdachtesgetroffenenvor- läufigen Maßregelnsind aufzuheben, sobald durchdie injedem FalleunterAnwendungderüblichenbatteriologischenMethoden vorzunehmendeamtstierärztlicheUntersuchungderVerdacht nicht bestätigtwird. Zur FeststellungderHühnerpesthat stetseine JmpfungvonVersuchstieren stattzufinden.BeiderGeflügel- cholera empfiehlt sie sichinallennichtzweifelfreien Fällen. -

§7. Solange der Verdachteiner seuchenartigenEr- krankung besteht, darfauchgesundes Geflügel, daß sich auf derAusstellung befindet,aus demAusstellungsorte nichtent- fernt werden-; dasselbe gilt,wenn derSeuchenausbruch durch den beamteten Tierarzt festgestellt ist, fürdieDauervon mindestens5Tagen nachdemletztenErkrankungsfalle,dersich außerhalbdesBeobachtungsraumesunter demAusstellungsgek flügel ereignet hat.-—DieUnterbringung desGeflügelskann auchin anderen Räumenam Ausstellungsorrerfolgen, sofern damit dieGefahreinerSenchenverschleppungnachdem Gut-- achten· desbeamteten Tierarztes nichtverbunden ist.

Geschlachtetes gesundes Geflügel darfunter dergleichen Voraufetzung auchaus demAnsstellungsort ausgeführtwerden««—

§8.DieSeuche giltauchinnerhalbderAusstellungs- undBeobachtungsräumealsErloschenunddieSperrmaßregeln sind aufzuheben,wennallekranken oderverdächtigenTiere ver- endet odergetötet sindoderwenn dieUnverdächtigkeitdesüber- lebendenGeflügels durchdasGutachtendesbeamtetenTier- arztes festgestelltundwenn außerdemin allenFälleneine ReinigungundDesinfektionderverseuchten Käfige, Behälterpp.

undRäumlichkeitennach Anweisungdesbeamteten Tierarztes ausgeführtunddies von ihmbescheinigtwordenist.

§9.Fürdienach §1vondenvorstehendenVorschriften ausgenommenen Ansstellungen habendieOrtspolizeibehörden je nach LagedesFalles diezurVerhütnngdesAusbruches und derBerschleppungsowiezurUnterdrückungvon Geflügel- seuchen erforderlichen Anordnungenunter Berücksichtigungder allgemeinen Bestimmungenüber dieBekämpfungdieser Seuchen zutreffen. Jedoch ist regelmäßigvonden inden§§2und3 vorgesehenen Beschränkungen(Beibringungvon Ursprungs-

(4)

zeuguissenund amtstierärztlicheUntersuchungvor dem Ber- bkiugeu nachdemAusstellungsraum) abzusehen.

§10. MeineVerfügungenvom11. Juliund3.August 1901,betreffendBeaufsichtigungderGeflügelausstellungenwerden

hiermit aufgehoben.« .

§11. Zuwiderhandlungengegen diese landespolizeiliche Anordnung unterliegendenStrafvorschriftenin§328 des Strafgesetzbuch-r sowiein §66 Abs.3und4, §67des Reichsviehseuchengeseßes. «

- §12. DieAufhebungoderAbänderungdieser Anordnung wird erfolgen, sobalddieeingangsgedachte GefahrderVer- breitungvonGeflügelseucheminsbesonderederGeflügelcholera undderHühnerpestnicht mehr besteht.

Danzig,26. Januar 1904.

DerRegierungs-Präsident gez.von Jarotzky.

Marienburg, 15.Februar1904.

BorstehendelandespolizeilicheAnordnungenwerdenhiermit zurKenntnis derOrtspolizei-undOrtsbehördendesKreises, sowiedesgeflügelhaltendenPublikums gebracht- Nr. 3. lMarienburg,den1.März1904.

Essindgewähltundbestätigtworden:

a. zum Gemeindevorsteher derHofbesitzer Wilhelm DyckinSchoenhorst,

p.zum stellvertr. Schöffeu derHofbesitzerBrnno Dombrowsti inSchoeneberg.

Nr. 4. Marienburg,den2.März1904.

Vorschußweise Zahlung von Steuern durchdie

. -

Gemeinden.

Finanz-Ministerial-Erlaßvom 1.Mai 1897 —- Il. 5366. —- Es ist nichtzu billigen, daßdieGemeinden zumSoll stehendeStaatssteuerbeträge,dievon denveranlagten Zensiten nichtgezahlt sindund mitRücksichtaufdiebegründeteEr- wartungderdemnächstigen-Abgangstellungauchnichteinzufordern waren, aus ihrenMitteln vorschießenundan dieKreislasse abführen. Solche Beträge sindeventuellauchüber denJahres- abschluß hinaus,biszurAbgangstellnngalsRestezuführen.

Wennindeßderartige VorschußleistungeuvonGemeindendennoch ausnahmsweise vorkommen,soerübrigt allerdingsnur die spätere ErstarrungandieGemeinde. In solchen Fällen istin derErstattungslifte derSachverhalt völligklarzustellenund

inderQuittungüber denRückempfangvon derGemeindeoder Gemeindekasseausdrücklichzuerklären, daß-siedenBetragvor- schußweiseaus ihrenMitteln gezahltundauch später vonden veranlagten Zensitenoder für dessen Rechnung nicht erstattet

erhalten habe-. . «« ,

Vorstehender Erlaßwird mitdem Bemerken zurKenntnis gebracht, daßinZukunftdie bisher häufigvorgekommenen nachträglichenZu-undAbgangstellungennach Möglichkeiteinzu-

fchränkensind. " »

DieMagifträte sowiedieHerrenGemeinde- undGuts- 37

-2.März 1903,Kreisblait Nr. 17.

vorsteherdesKreiseswerden hierdurchan rechtzeitige Vorlage derKontroll-AuszügenebstBelägenüber sämtlicheimLaufe - des2.Halbjahres vorgekommenenZu-undAbgängeerinnert. «

Wegenderbiszum18. März j. Js. vorgeschriebenenAn- zeige verweise ichauf meineKreisblatt-Bekanntmachungvom

· Der Vorsitzende

der Einkonnnenftener-Veranlagnngs-Komnrission.

Nr. ö. Marienburg,den2.März1904.

EswirdhiermitzuröffentlichenKenntnis gebracht,daß derTermin derPersonenftandsanfuahme für die Steuer- veranlagung Seitens derKönigl..RegierungzuDanzigwieder aufden14. November d.Is. zurückverlegtist.

Der Vorsitzende der Einkommensteuer-Veranlagnngskommission.

Nr.6. Marienburg,den2.März1904.

DieMagisträte sowiedieHerrenGemeinde-undGuts- vorsteherdesKreisesersuche ichmirdieZu-nnd Abgangs- liften fürdas II. Halbjahr 1903 bestimmt bis zu

20. d.Mis. einzureichen«. ·

VerzögerungensindinAnbetrachtdesbevorstendenFinal- abschlussesunter allenUmständenzuvermeiden.

Bei VersäumungderobigenFristtritt kostenpflichtige Abholnng ein. WegenAufstellungderZu-undAbgangs- listenverweiseich aufmeine Kreisblattsbekanntmachungvom.

8.Mai 1895 (BeilagezumKreisblatt Nr. 76) undvom2.

Oktober1903 Kreisblatt Nr. 79. .

Besonders mache ich darauf aufmerksam, daß,dieBe- scheinigung auf der erstenSeite derAbgangslistenzwar unterschriftlich zu vollziehen aber weder mitBuchstaben nochmitZiffern auszufüllen ist.

Der Vorsitzende der Einkommenftener-Veranlagnngs-Kommitfion.

Bekanntmachungenanderer Behörden.

Nr.1. Vekanntmachnng.

Diejenigen Unteroffiziereund MannschaftenderReserve undLandwehr1.AufgebotsallerWaffen,die zumEintritt indieostasiatifcheBefatznngsbrigade bereitsind,werden hierdurchaufgefordert, sichalsbald bei demzuständigenBezirks-

feldwebelzumelden. « . «

Sie müssensich fürdieZeitbis zum30. September 1906 zumDienst inOstasien verpflichten,könnenjedochvor Ablaufderübernommenen Dienstzeit entlassen werden, sofern ihre DiensteinOstasien früher entbehrlichwerden.

Bedingungen für Annahme sindvorzugsweiseTropendienst- fähigkeitunddurchaus gute Führung.

Auch Berheiratetekönnensichmelden.

AllesNähereteilen dieBezirkskommandosmit.

Königl. Bezirkskomrnando Marienburg.

DruckvonO. Halb-Marienburg

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