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Proclama. [Inc.:] Es ist zu unserer Kenntnis gelangt, dass sich in einigen Gegenden unseres Verwaltungs = Bezirks bei den Tageldhnern und kleinen Grundbesitzern die unrichtige Meinung verbreitet hat [...]. Stettin, den 6 Mai 1848

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istzu

unserer

Kenntniß gelangt,daß sich in einigen Gegenden

unseres

Verwaltungs-Bezirks beiden Tagelöhnern und kleinen Grundbesitzern die

unrichtige Meinung verbreitethat,

es

sei in Folge der in der Verfassung

unseres

Staates eingetretenen Veränderungen auch dieAufhebung der ihnen

obliegenden Verpflichtungen gegen den Staat,dieKirche, Schule, Gutsherr­

schaftund andere Berechtigte erfolgt.

In einzelnen Ortschaften habensichdieTagelöhnerundkleineren Grund­

besitzer sogar soweit irre leiten lassen, durch Drohungen und Gewaltthätig­

keiten dieGutsherrschaftzur Ausstellung

von

Erklärungen

zu

zwingen, wo­

durch diese aufdie ihnen gebührendenAbgaben, Nutzungen und Gerechtsame

Verzicht leisten und Verpflichtungen verschiedener Art

zu

Gunsten ihrer

Einsassen übernehmen.

Dies veranlaßtuns,hiedurch

zu

erklären, daßdieseMeinung aufeiner

völlig irrige

n

Auffassung beruht und die bestehenden Gesetze, wodurch die

gedachten Verpflichtungen undAbgaben auferlegtoder anerkannt worden,

so

lange, als sie nichtaufverfassungsmäßigem Wege eine Abänderung erleiden,

noch in ihrer vollen Kraft fortbestehen und die den Gutsherrschaften abge­

drungenen Erklärungen völlig ungültig sind.

Diejenigen aber, welche sich bei vorgekommenen Gewaltthätigkeiten be­

theiligt haben und das,

was

sie dadurch erlangtzu haben vermeinen, durch

Drohungen oderZwang durchzusetzenversuchensollten,werden dem Criminal-

Gerichte überwiesen und nach aller Strenge desGesetzes gestraftwerden.

Wirwarnen daher ebenso wohlmeinend als ernstlich, sich nicht irre

leiten

zu

lassen, nichtEigenthunr, Rechtund Gesetz

zu

verletzen, sondern in

Ruhe die Ergebnisse abzuwarten, welche die fernere Entwickelung

unserer

Verfassung haben wird.

Stettin, den 6tm Mai 1848.

Königliche Regierung.

Gedruckt bei H. G

.

Effenbart's Erbeu»

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