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über
den
Gebrauch
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Stempel Papiets,
..der Vollmachten,
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Spielkarten
undMustkzecceh
Und
wegendersonstzuentrichtenden
Stempels Geh-kehren-
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KISZ«.-»«IT«,-
De Dan Berlin, den17ten September 1802;—
Gedrucktbet) Georg Decker, KöniglichemGeheimenOber-Hof-Buchdmcker.
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FriedrichWilhelm-·von Geister
Gnaden Königvon Preußenre. re.
Thunkundundfügen durch dieseVerordnung Jedermannzuwissen:DieVorschriften desStempel-undKarten-Edicts vom IztenMai I766. sind seit dieser Zeitin vielen Punkten ergänztundnäherbestimmtworden; auch haben sichin deinGangederGeschäfte undGewerbemancheVeränderungenereignet,undesist überhaupteinenochmaligePrü- fungdereingeführtenStempelsälzenothwendig geworden,umdabcy überallein, nachden nunmehrigen UmständenrichtigeresVerhältniß,zubeobachten. .
-Wirhaben daher nöthiggefunden,diebisherigen Stempel -Gesetzegenaudurch- sehen, siein einGanzes zusammensassen,und die einzelnenStempelsåtzemit derWichtig- keitjedeseinzelnenGeschäftesmehr inUebereinstimmungbringenzulassen; zugleichaber habenWirzur genauenBeobachtungderVorschriftenüber denGebrauchderStempel- SpielkartenundMusikzetteldienöthigenAnordnungendahingetroffen,daßzwaraller lüstigeDruckVermieden,aberauchzumBedürfnissedesStaats fürdiegesetz-mäßigeEin- ziehungderStempel-EinkünftemitNachdruckgesorgt,undzugleichderAusfallgedeckt werde, welcherdurchdieErleichterung-
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die WirUnsern Bedientenund Beamten inAn-
ZhungderChargcn-und.Stempel-Gebühren,angedeihenzulassenbeabsichtigen,ent-
Jehenwird. - -
Esist nehmlichUnserallergnädigsierWille,daßinZukunftalleöffentlicheBeamte- øhneRücksichtaus ihrenRangundWürde, welcheanGehalt,mitInbegriffder ihnen etwazukommendenfirirtenAccidenzien,-jährlichnur Fünf Hundert Reichsthaleroderwe- nigerbeziehenunderhalten,VonErlegungder Chargen- undStempel-Gebührengänzlich befreit seynsollen,ohne unterschied,obsiediesesEinkommen voneiner,odervonmehrern- jhnenzugleichübertragenenStellemgenießen-
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Wennaber einBeamter,welcher anfänglichnurmitFünfhundertThalern,oder weniger,angestelltworden«,inderFolge durchNebenbedienungenoderZulageneineVer- besserungerhält,wodurchsein jährlichesEinkommenaufmehr als500Rthln erhöhtwird, so sindalsdanndiegeordneten Chargen-undStempel-Gebühren,jedochnurvondemje- UigenQuartie,umwelchesdasGehalt mit derVerbesserungdieSummavon 500Rthlr.
übersteigt-,zuentrichten, auch müssendieselben,wenneinem Beamtenbel)seiner Anstell- ungeinhöhererCharakter,alsmitderStelleeigentlich-verbundenist, beygelegtwird, wieüberhauptinallenFällen,woJemandmit einembloßenCharakter begnadigetwird, jedesmal nachdenfür diesenCharakterbestimmtenSätzenohneRücksichtauf dasGehalt
erlegt werden. L .
Nach dieserVoraussetzungverordnenundbefehlenWir hierdurch:
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daßvomiten Januar1803.an,inUnsermKönigreiche,Fürstenthumennd übrigenStaaten dienachfolgenden Vorschriftengenau befolgetwerden sollen,wovon nurallein dieFürstenthümerAllsbachUndBallreuthy inAnsehungWelcherdiedortigebesondereStempel-Verfassung bekjbehasp Ttenwird,dassonveraineFürstenthumNeuschakchdieGrafschaft Va- langinxUnd DasFürstetlthmOstfrieslalid,ausgenommen sind.
§. je
MM, M AlleBestallungenundPatente,swodurchWir,UnserEtats -Ministerium, einzelne, den-Sa-Departements-Mess,,oderdieLandes-Eollegi"a JemandemeinöffentlichesAmt,eine
«Besoldung,Pension odereinenCharakter beylegen,kferneralleandere Verleihungen oder
-Begnadigungen, worüber-eineAusfertigungertheiletwird,z. B.Standeserhöhungen, KollationengeistlicherPfründen,Privilegien,Conzessionen,Dispensationenu. dgl. m., sie mögensan PergamentoderPapier geschriebenwerden,sollenjederzeitnach geschehe- nerBerichtigungderChargen-Cassen-GebührenbeyUnsererhiesigenHaupt-Stempel- Kammer, inSchlesienaberbeyderdortigen«Stempel-Kammer,vorgezeigt,undauf demerstenBogenmitdemStempelUnsererKöniglichenKronegegenEntrichtungdes,in
»derbeyliegendenStempeltareI. und II.nachVerschiedenheitTiderFälle näher bestimmten Satzes,bedruckt werden. Solange diesnichtgeschehenist,kannderjenige, für weichen dieAusfertigungbestimmtfwird,beyStrafedesdoppeltenBetragsjderStempel-Ge- bühren, nichtzurAusübungderihm dadurch verliehenenRechte, nochzumGenussedes ihmbehgelegtenEinkünfteoder andererVortheile gelassenwerden-. -
- §.-"T2. ,
. WerauseinerUnsererKassenoder-ausden Kämmerey-Kreis-undübrigen,Lan«de«s- KasseneineBesoldungoderPension erhält,AwelchejährlichFunfzig Reichsthaleroder dar- »
überbeträgt,ist verbunden, dieQuittungen darüber-auf·den,mitUnsermStempelbedruck- tenPapiere, auszustellen,unddabepfolgendenSatzzubeobachtene
’
ZUeitlerjährlichenBesoldUUg — muntrer-«
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vierten-ehrlichjährlich von50bis200Rtlrwirderfordert seinStempelbogenvon6Pf. IGr.6Pf. sGr.
über200 RthlrwerdenvonjedemvollenHundert jährlichSechsguteGroschen hinzu-
gerechnet.- · - ,
Wenn einerPerson verschiedeneAemterübertragensind,undsiewegenjedesbeson- dernAmtes einGehalt erhält,so mußzujederQuittung der geordneteStempelgenommen werden. SindabermehrereAemtereiner Person zugleichübertragenund dieGehalteda-.
fürauf eine unddieselbeKasseangewiesen,so istderStempel-aufdas verbundenezgesammte Gehalt,,nach VerhältnißdessenBetragszurichten-
Jst bey UebersendungeinerQuittungodersonstdervorgeschriebeneStempelbogen
»nicht hergebracht,sosoll der RendantvonderBesoldungoderPension sovielinAbzug- bringen,aisderfestgesetzteStempel beträgt,unddafürdenfehlenden Stempelbogender
Qutttung bepfügen.· - "
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Davonwerdennuralleinausgenommen:
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1)dieQnittungenUnsererG»enerale,.Staabs-""Uud«-andikevOfsickekeüber Ihre
., Traktamente,jedochsinddiejenigenOffieiere7welchenicht behRegimenternstehen, sowieauchdiejenigen,welcheGnaden-Pensionengenießen,dieVerordnetenStem-
pelbogenbeyzubrisngmschukdkgs , «
«"
2")Die Quittungender·S«portel-TKafsen-,"überdie ausUnsernKassenihnenzufließen-
xdenFonds. " «
g)DiejenigenGehalte, welcheden«BeamtenbeyUnsernLanden- undJustiz-Colle- giisaus denSalarien-Kassen bezahltwerden. ZudenQuittungenüberdiese LGehalth ohneUnterschieddesVetrages,wenn sienurjährlichFunfzig Reichs- thaleroder drüberausmachen,wirdvierteljährigeinStempelbogenVonEinem Groschenerfordert.
.
«
4)Die-WirkungenderPredigerundSchulbedientennberdenjenigenTheil ihrer BesoldungenUndEinkünfte,welche nichtunmittelbarausUnsernKassenstießen- 5)DieQuittungender Neuanbauenden über dieempfangenenProcentgelder.
»s)QuittnngenüberSchreib-Materialiennnd·Deputat-Vergbtigung.
Z.Z. ,
» »AlleBittschriftenund andereGefucheohne Unterschied,siemögen behUnsselbst,Ists-III- beh Unser-mEtats-Ministerio, beheinemeinzelnenDepartement desselben,oderbeydenBesuches RegierungemKrieges- nndDomainen-Kaminern,ber)andernLandes-Collegiis,Ober- nndUnter-Gerichten,Magisträtenu.s.w.eingereichtwerden,sollenbei)einemMicha- thalerStrafemit einemStempelbogenVonEinemguten Groschenversehensehn.
WerdenGesucheinAngelegenheiten,welchebeydenKollegienoderGerichtenzu EVCVHMDETUsind-DUVchPVIVAUSchVLMUW dieChefskPräsidentenoderandereVgng setztenangebracht,so soll, wenn darauf Verfügtwird, jederzeitdervorgeschriebeneStem-
pelergänztwerden. — - «
«
Z.4.
Davon sindennurfolgendeAusnahmenstatt:
J) alleSachen, welchedie eigenenAngelegenheitenderPrinzennnd derPrinzefsinnen Unsers KöniglichenHauses betreffen; - T)stche Sachen-devenGegenstandnichtüberDreyßigReichsthalerbeträgt; ben
Gegenständen,welchekeinerSchätzungnachGeldefähigfind, mußjederzeitder
«
VorgeschriebeneStempel gebrauchtwerden. -
39 mSachen solcherPersonenl welcheentwederfchondas Armenrecht erlangetoder nichtso VielVermögenhaben,daßsieKostenbezahlenkönnen. Jm letzternFalle müssensieauf ErforderneinAttestvondenGerichten ihres Wohkwkkswegenihm Armuth benbringen
4«)UntewfficiereundSoldatenvonderArmee,undderenEhefraueninihreneigenen
Angelegenheiten «
BeyErwerbungunbeweglicherGüter,undbey solchenSachen,welcheihrbürgerliches Gewerbe betreffen, sind siedemGebrauchedesStempel-Papiers gleich andern- iinterworfem
’ - - . — ·
InAbsichtderStempel,welchebeyProcessenyUntersuchungenund andernöffent- lichenVerhandlungen gebrauchtwerdenmüssen,wirdauf diebeyliegendeStempeltareIII- undauf diebesondereAnweisungfürdie»Landes-Kollegien,Gerichte,Magisträtenndan- dereBeamten Bezuggenommens
. §. t..
Zu allenschriftlichenKontraktenoderVerträgen,derenGegenstandüberDreh-nonmne.
siigReichsthalerbeträgt,oder keinerSchätzungäachGeldesfähigist, mußbey Strafedes
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Killlf-Kon-
,Daniel-kon- ,»We- einanderVertauscht, sowird derleizteErwerbungspreis derselbenzusamniengerechnet,und 6
doppeltenBetrageseinStempekbogenvonSechsgutenGroschengebrauchtwerden,wenn nichteinhöhereroder geringer-erSatz Vorgeschriebenist-..
. Ebendiesgiltvonalleneinseitigenschriftliche-nErklärungen,wodurcheine Verbindlichkeitübernommen,oderaneinen andernübertragen,oderaufgehobenwird. Erz machtkeinenUnterschied,obderzKontrakhoder dieeinseitigeErklärunggerichtlich,oder außergerichtlich,Vollzogenwird.
"
,EinSechs-Groschen-Stempelwirdbesonderserfordert-szujedemtrocknenWechsel, HaiidelssbilietundSchuldscheine.ZugezogenenWechselnunterKaufleuten,undzukauf- männischenundandernAssignationen-,bedarfeskeinesStempels,auchnichtzubloßen außergerichtlichenQuittungenWaaren-«R-echnungensind stempeln-ehauchwennsieVon denSchuldnernzumBeweisedesAnerkenntnissesiinterschriebenwerden-Wirdaber außer demAnerkenntnisseauchwegenderMünzsorte,derZahlungszeitu.s.w.etwas festgesetzt, so istdazu, sowie beo.Schuldscheinen,einSechs-Groschen-Stempel nöthig.
Z.,
ZujedeiiiKauskontrakteübereinLandguth,Haus,einenGarten,Weinberg,eine MühleioderanderesGrundstück-,oder übe-reine,indastypothekenbucheingetragene Ge- rechtigkeit,wird dererforderlicheStempel «anfolgendeArtbestimmt-:
BefrågtdasKaufgeldinberFunszigbisEinHundertReichsthaler, fd istein«
StempelbogenvonSechs GroschenzugebrauchemBeheinemKaufgeld-e iiber EinHundert ReichsthaleywerdendeinSechs-Groschen-Stempel"!vonjedem rollenHundertdarüber Vier guteGroschen"«hinzugerechn’et,jedochdieThaley welchekeinvollesHundert ausmachen, nichtinAnschlaggebrachr.
Es machtkeinenUnterschied,db einsolcherKaufkontrakt gerichtlichoderaußergerichtlich- geschlossenwerde;auch sind Häuser,Gärten und andereStädtische Grundstitekedem VolienStempelfnizunterworfen,5nndbeu·demVerknufe adelicherGüterfindet ohneUnter- schiedderProvinzeninZukunftweiterkeineAusnahme statt,alsdaßUnsereSchlesische Vasallen, welchedie-großeanebezahlen,bei-mAn- undVerkanfedortbelegenerGnther
VondiesemStempelganzifrehsinds-« - «—
DerhiernachzubestimmendeStetnuelimißbey StrafedesdoppeltenBetragenzu demerstenBogendes einenHaupt-Eremplars gebraucht-;-zund wennmehrere Ausfertiguw gen geschehen,·zujedem derubrigeuEremplare einSechs-Groschen-Stempel ge- nommen, auch dabehangemerkt werden, mitFwelchemStempeldaxsHauer-Exemplar VersehenTer. ·
Werde-nbet)deinHaupt-GemeinezurErgänzungdesStempel--Sc’ilzesmehrere Stempelbogen gebraucht, so istderenBestimmung-daraufsogleichzubemerken,weilsonst angenommen wird, daßsdervorgeschriebeneStempel nicht-gebraucht-,und dieStrafeVer- wirktsey-.
Sind dureh"rii1enKaufkontraktlfincijlrreGrundstiickeoderGerechtigkeitenVer-
.
kauftworden,sowirddasganzeKaufgeldzusammengerechnieyunddarnachderStempel
bestimmt- -
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WerdenGrundstiickeodereingetrageneGerechtigkeitenganz,oder zumTheil,gegen vonderHälftedesselbenderVorgeschriebeneStempelfatzgenommen.
BeyadelithenundandernGinheriyVonwelcheneineTare nachdenritterfchastli- thenGrundsätzenaufgenommenist, wird dieseTarse,nndbeyHäusernoder andernGebein-
.den dieFeuer-Versicherungs;-T«arestattdesErwerbuiigspreises,oder in derenErmange- lung derletzteErrverbungspreis,zumGrunde-genommen
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Der im §. H;bestimmteStempelsatzfindet auch bepallenSubhastationell,wel- Seins-eg- chenichtwegenSchulden geschehen,volleAnwendung,undmußalsdannzu demAdjudi-NUM- kations-BescheidedervorgeschriebeneStempel verbrauchtwerden-. , -
Bey Subhastationen hingegen,welchewegenSchulden geschehen,wird zuObjekten VonFunfzigbisEinHundert ReichsthalereinSechs-Groschen-Stempelgenommen ,-und«- wenndertdarüberdemdasKaufgeldSechs-Groschen-Stempelüber EinHundert Reichsthaler beträgt-,EinGroschenhinzugesetzt.wirdvon-jedemvollenHun-« Diese Sätze findenauchbeySubhastationenderJouwelen, Kostbarkeiten,raren Schilderenen,KunststückenundseltenenMünzen,imgleichenderSchiffe Anwendung-le
nachdemsiewegenSchuldengeschehen,odernicht. - «
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BeyallenAutkionen,welche nicht Schulden halber geschehen,wirdzu dem Auctivueni AuetionsprotocolledieHälftedesbestimmtenStempel-Satzes bey Kauf-Kontraktenüber Grundstückeerfordert,undzwarnachdemBetragedesKaufgeldes,wovon zuvordie Auetionskostendas abzurechnensind,undesmuß bepVermeidungdergesetz-mäßigenStrafe Protokoll entwedermitdemerforderlichenStempel-Satze bedruckt,oder der Stem- PelbogendemProtokoll angeheftetunddaraufnotiretwerden-, daßerdazugelösetworden,«
als woraufunseroiiicium fiscibesonderszuVigilirenhat.
JstdieAuctionwegenSchulden durch das Gerichtversügt,sowirdnur dieHälfte desStempelfaizeserfordert,welcherbei)SubhastationderGrundstücke,wenn-siewegen Schuldengeschiehet,»vorgeschriebenist. "
§.·10.
FürdieUebernahmeeinesbäuerlichenGrundstückes,wenn, dabenkeineigentlicherUSE-MEPHI- Kanzum Grundeliegt,undder neueBesitzerdasGrundstückentwederzu vollemEigen-ZFtFesZFWF thume,oderausErbzins,oderErbpachterhält,wirderfordert: « «
beueinemBauergutheeinStempelvonEinemReichsthalerz bet)einemKosiätengutheeinStempelvonZwölfGroschen.
FürdieUebernahmeeinesLaßguthesoder andern ähnlichenbäuerlichenGrundstückes
wirdnichts entrichtet.- « ».
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§.II.
Derim§.6.bey Kauf-Kontrakten vorgeschriebeneStempelsalz,findetauch beyDEVANT-Koll-
allenErbzins-,Kontraktenstatt, und wirdnachdem Betrage desjährlichenKanons, welcherMw «- mitFünfproEentzuKapitalgerechnetwerdenmuß,festgesetzt.
§.12.
EbendiesgiltvonallenLeibrenteanontrakten,«wennauch fürdieLeibrentekeineKosjjsEZJfW Grundstückeüberlassenwerden. DiefestgesetztejährlicheLeibrente wirdmitAchtproEent
«
zuCapital gerechnet,unddarnachderStempelsalzbestimmt.
F.13. .
.WennKaufleuteeinefortwährendeSocietäts-Handlunguntereinergemeinschaftli-SIEijij chenFirmaerrichten,so mußzudem Kontrakte ein Stempelverbrauchtwerden, welcher demSatze der-Paraphen-Gelder,dienachS.29.von derSocietäis-Handlungzuent-
"
richtensind,gleich ist.
WirddurcheinensolchenSocietäts-Kontraktvondem einen oder andern der Ge- sellschaftereinGrundstückoder eineeingetrageneGerechtigkeitandie Societäteigenthümlich .übct«kassen,soistdavonderbeh Kauf-Kontrakten VorgeschriebeneStempelsalz besonderszu
entrichten. BeträgejedochdieserStempelmehr, alsder Stempelzum Societäts-Kous-
trakte, sofällt der letztehinweg.’ "
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P dicht-und Mache-non- trafen
Prolongation deyPcIchteId.
Mieths-Kon- traten
rbp aihr- neunte-nein
Vollmachten
Z.14.
Zu jedemPacht-«undMietherontrakteüber einGrundstückrdereineeingetragene Gerechtigkeit,worunter auch diePacht-KontrakteüberUnsereDemanten undBücher, imgleichenderPrinzlichenPächtergehören-,soweitseewirklichePachtstiickeundnichtblos fiyirteGefalle·b«etreffen,welchezupflichtntåßigerBerechnung stehen;ferner alleSprichw- irakteüberUnsereRevenitenj sie mögenvon·Haupt-oderUnterpåchtemgeschlossenseyn, wenn dieeiniånrigePacht-oder MietheüberFunfzigReichsthaler beträgt,sollder Stem- pelnachfolgendenSätzensbcyStrafedesdoppeltenBetrag-esgebrauchtwerden:
hrlichenPachtoderMiethevonsobis100 Rthln3Groschen,
Beyeinerjä .
- - - - Von100 bis200 Rthlr.6Groschen.- --
.VonjederPachtoderMir-theüberZweyHundertReh-XIVwerden der-nSechs-Gr9schen- StempelVonjedemHundertdarirber VierguteGroschenhinzugerechnet,jedochdieTha- ler,welchekein VollerHundert ausmachen-, nichtinAnschlaggebracht. «
JstdiePachtoderMiethenicht aufeinganzesJahrgeschlossen,sowirddieHälfte desStempelsentrichtet.
-
, ZudenübrigenExemplar-eneinesPacht-oderMieths-Kontreikts,wenndiePacht oderMietheüberZwey Hundert Reichsthaler beträgt,wirdnureinSechs-Groschen- Stempelgenoinnien unddaraufbemerkt,mitwelchemStempeldasHaare-Exemplar versehensen; betragtaberdiejährlichePachtoder»Mir-ehenichtüber200 Rthln, so bedarf eszu denübrigenExemplarennureinesgleichenStempelsals zum Kontrakteselbst.
-DerEigenthümerderVerpachtetenoder vermiethetenSache,nndindessen Abwe- senheitsderVerwalter derselben,ist Verbunden,demStempel-Fiskal, oderdemjenigen, dersonstdazu Austrag hat-, aus jedesmaligesErfordern nachzuweisen,daßzudeniPachn«
oderMietl)s-Kontrakten-derVorgeschriebeneStempelgenommen sey.
- — «§.1«5. , —
·Wird einPacht-oderMietljs-KontraktübereinGrundstiieroder eineelngetragene Gerechtigkeitschriftiichaufweniger alsDrei) Jahreverlängert,unddabei-ider Korn-rate indem einen oder andernPunkte abgeändertoderergänzt; so mußdazudieHälftedes vorgeschriebenenStempels-Fgebrauchtwerden. Wirdaberauchohne Veränderungdes KontraktsdieMietheoderPacht ausdrerJahreoderdrüberverlange-ehso istdies einein neuen Kontraktegleich,undei-sindetder ganzeSatz statt. »
In allen übrigenFällen,dieProlongationmagschriftlichodermündlich,odernnr stillschweigendgeschehen,bedaereskeinesStempeln
- - §»«les. « -
Zu Erbpacht-Kontrakten, bey welchenfestgesetztist,«daßnach Ablaufeinesbe- stimmtenZeitraumseinneuerNtitztings-Anschlagaufgenonmten,unddarnach derZins für
«
denfolgendenZeitraumbestimmtwerdensolle,wird derStempelwiebedZeitpachtennach demfBetragederjährlichenErbpachtgenonnnetyundbeyderji«-dermaligenErn dieHälftedesvorgeschriebenenSatzesentrichtet.
Jst aber-dieErbpacht unabänderlichfestgesetztzsowirdsiemitFünfproErntzu Capital gerechnet,dasErdstandsgeldhinzugcsetztundVondem ganzen Betrage derbey cUcNMs
-Kauf-KotitraktenVorgefehriedenrStempel nachZ. «6. einfüralieinalgenommen
«
§. 17. , .
Zu denVollmachtender Proz-essenundandernVerhandlungenVorGerichtoderan- dernöffentlichenBehörden, ohne Unterschied,obsieunreinen einzelnen Acium oder meh- rereaufeinanderfolgende betreffen,wenn derGegenstandanKapital undZinsenüber DreyßigReichsthalerbeträgt,wirdden Zwei-iReichsthalerStrafeeingedruckterVoll- - m-achtsbogen,und zwar inSachenbis«EinHundertReichsthalerVonAchtGroschen,und
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inSachenüberEinHundertReichsthalerVonZwölf Groschenerfordert.
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JstderGegenstandkeinerSchätzungnach Gelde fähig,sowirdjederzeiteineZwölf-
Groschen-Vollmachtjgenommen.» »
- ,
»Wenn einGeneral-Bevollmächtigterbeyeinem VonihmzuführendenPeocesseeine beglaubteAbschriftseinerGeneral-VollmachtzudenMeers-Arten dringt, so mußsiemit demjenigenStettipeloersehrn seyn, welcherzueinerbesondern VollmachtindiesemPro-
eesseerforderlichseynwinde., -
AUchVEVÆWessichvdnselbst-daßzu demProtokolleoderAtteshwomiteineGe- neral- oder-Soeeial-Vollmachtbegianbigtwerdenmuß,dergesetzlicheSechs-Groschen-
Stempel besonderszuadhibirenist. « « — — »
ZubloßenPrivat-Verhandlungenbedarfes keinergestempeltenVollmacht,dagegen aber wirdzudemschriftlichenVertrage zwischendem Machtgebernnd demBevollmächtig- ten,wenn dessenAbschließunggeschiehtt,dergewöhnlicheKontrast-ten-StempelvonSechs
gutenGroschengenommen. - · - - .
§. 18. ,
» ZudenPolizenüberVersicherungemohne UnterschiedderübernommenenGefahr,Assekzkmnzpd siemögenvonderhiesigenAssekuranz-Eompagiiieoder-VonPrivat-Personenertheiltwer- WI- .;d·,en",wird bey StrafedesdoppeltenBetragesderStempelsatz dahinbestimmt:
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s BetrågtdiePrämieunter5Rthlr.
«. . .w 6Gr.v
, von5bis20Rehlr . . -. 12Gr.
von20bissoOlthlr -. .- 16Gr.
Von50bismo thir. . INthlr..
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überIoo Rthlr. . . . IRthlr.8Gr.
. - .- , So ’ v
WenneingeschwornerMeicklerüber einvonihmgeschlossenesHandlungsgeschåfteinAugesdek- Attestertheilt, so muh dazu, beo Strafedes doppeltenBetragencknfKostender-PartheyenMmäers
einStempelVonZwölfGroschengenommenwerden- - «
§.20.
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VonallenErbschafteii,VermächtnissenundSchenknngenVonTodes wegen,welcheZrhschnftetr Jemand-ernausdemVermögeneinesUnsererUnterthanenzufallen, soll ohneUnterschiedJUFYYZMTK
derNetigiombet)StrafedesdierfachenBetrages, der Stempelnachfolgenden Mund-kungeit seitzenentrichtetwerden:
BetrcigtderAnfallüberFunfzigbisEinHundert Reichsthaley fowirdeinStem- pelVonSechsgutenGroschengenommen; beträgtderAnsallmehr denn EinHundert Reichskhaler,-gelangt aberaneinenBluts-VerwandtendesErblasfersinauf-oderabstei- gender-Linie,sowird demSechs-Groschen-StempeivonjedemVollenHunderteinStem- pelvoneinem gutenGroschenzugeseizn
Fälleaber dieErbschaft,dasVermåchtnißoder dieSchenknngvonTodes wegen einemSeitenvetwandten oder demktberlebendenEhegattewodereinerPerson,die mitdem Erbtaffer nichtVerwandtist,zu,somußderbehKauf-Kontrakten VorgeschriebeneStem- peldreofach entrichtetwerden.,
- , »
NuralleinwirklicheArmen-,Waisen-undArbeits-Häuser-,imgleiehendieetwa derordnetenAnstheilungenanArmesindansgenommenznichtaberWittweneoderSchul- nnstalten«,nochweniger Stifter, Klösteroder andere piacorpora-
BloßeAuseiiianderfetsungenx zwischenAelternnnd Kindern,diesichnicht aufein Erbrrchtbeziehen-,erfordernnureinenSechs -Groschen-Stempel. -
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§.21.
naslgizpcsjsz, Dieser StempelwirdVonallenErbschaftemLeimskoderFideikoiiiiiriß-Qinsülien verziert-»Jena-undVermeichtnissenentrichtet,welcheanr-demVermögeneinesUnsererlernte-einenent-
skkszsjijjkklgspstehen,undlesmacht keinenUnterschied,wennderErblasser außerhalbLandengestorben seynsollte,oderderVortheilausderErbschaftganz oder zumTheilauswärtigenUnter- thanen zufällt.-—
VondenErbschaften,welcheaußerLandesgehen, müssendieKollateral-Erb"eiiden
i gesetzlichenStempel gleichhiesigenUnterthanenerlegen,wenn gleichderLibfchoßdavon
bezahlt worden« « - .
Vondennachdenvereinigten NiederlandengehendenErbschaften,werdenRetor- sionsweiseebendieselbenKollateral-Stempel-Gebührenerlegt,die Vondies-fertigenUn-»
terthanen, welchenausdenholländischenProvinzenErbschexstenzerfallen, erfordertwer- den, siemögenhoheroderniedriger,alsltnStempeledikrfeftgesetztworden,ausfaiiew
« Dagegen sind ErbschaftenoderVernuichtnisse,welche UnsererUnterthanenaus fremdenLandenzufallen,vondiesemStempel freu;eben so dieErbseinistenderfremder Reise-iden, welcheinhiesigenLandensterben. Hat der-Erb-lniserausser-halbFund-esge- wohnt,istaber inhiesigenLanden mitGrundstückenangesefiengewesen, sowirdnur den demfchnldenfreycnWerthe dieserGrundstückeund derdarausbefindlichenMobilien der Stempelgenommen.
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. J.2«2". .
, BeyBestimmungdesStempelskommtesnicht daraufan,ob die zumNuchlnise gehörendenStückesichirn Lande oderaußerhalbbefinden Zur alleinGrundstücke,erreiche außerhalbLandesbelegensind,werdennichtinRechnung gebracht,wohl aberaußerhalb LandesbefindlicheMobilien,Kapitaiien, Societüts-Alitheile,Schiff-repariertu.dgl.m.
DerBetrageinerErbschaftnach AbzugderSchuldenoder einesVerniåchtniifeswirdbeu BestimmungdesStempelszielt-Grundegelegt. «
GrundstückeundGerechtigkeitenwerdennachdemletzten Erwerbnngspreisezum Anschlanegeirrt-echt Zeitaberbep Letndgütherneineri-trerschaftlicheTiereund essen Hause-enoderandernGebäuden eineFeuer-Ta,revorhanden,sowirddiesestattdes ErwerbnngsnreifeezumGrunde gelegt.—Beh Lehns-undFideikommiß-Succesjionen
findetebendiesstatt. , - .
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JnAbsichtdiesMobiliar-Vermdgens wirdentwederdasausgenommene Inventa- rium oderindessenErmangelungeinVondenErbeneinzureichendetiund ansErforderneid- lichzubestritt-endenVerzeichnißzumGrunde gelegt. Asillder ErbenonderAnfertigung einessolchenVerzeichnissesüber dasMobilien-Vermögenbefreistseyn, sokannersicher- bieten,FünfundSiebenzågReichsthalerzurStempel-Kassezubezahlen,weichesVonder- Stempelkammerangenommen werdensoll, wenn-nichtsichereNachrichtenberhandenfind, daßderVorgeschriebeueStempelmehrbetragenwürde,inwelchemFalledieAbfindung erhöhetoder dergesenniåßigeStempelgehörigausgemitteltwerdenmus. Auchwenn meh- rere-Erbenvorhanden sind,diesichauf solcheArtabsindenwollen,werdenyou ihnen zu- sammennurFünfundSiebenzigReichsthalererlegt. Jahrtiche Nile-neigenwerdenmit zehnpro Cent zuKapital gerechnetunddarnachdemStempelsatzeunterworfen.
« Wenn der eine oder andereVondenErben einPreilegatierhålhso mußdabonaußer«»
demAverfionaUQuantodererforderlicheStempel jederzeitentrichtetwerden. ’ WennmehrerenKollateralkErbeneineErbschaftVonsoReichsthaleruunddrüber zufällt,so find dieselbenVerbundenyVondemganzenErb-Quanto, ohneRücksichtauf die einzelnenAntheile,die·Kollateral-«Stempel-Gebührendurch Lösungdes er- forderlichenStempel-Bogenszuentrichten,wogegcnLegatarienerstalsdann den Kollateral-Stenipel"zu«lösenVerbundensind,wenn dasLegateinesjeden50Zither und drüberbetränt.
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