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Erneuerte Verordnung über den Gebrauch des Stempel=Papiers, der Vollmachten, Spielkarten und Musikzettel, und wegen der sonst zu entrichtenden Stempel=Gebühren

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Academic year: 2022

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Stempels Geh-kehren-

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KISZ«.-»«IT«,-

De Dan Berlin, den17ten September 1802;

Gedrucktbet) Georg Decker, KöniglichemGeheimenOber-Hof-Buchdmcker.

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(2)
(3)

X

FriedrichWilhelm-·von Geister

Gnaden Königvon Preußenre. re.

Thunkundundfügen durch dieseVerordnung Jedermannzuwissen:DieVorschriften desStempel-undKarten-Edicts vom IztenMai I766. sind seit dieser Zeitin vielen Punkten ergänztundnäherbestimmtworden; auch haben sichin deinGangederGeschäfte undGewerbemancheVeränderungenereignet,undesist überhaupteinenochmaligePrü- fungdereingeführtenStempelsälzenothwendig geworden,umdabcy überallein, nachden nunmehrigen UmständenrichtigeresVerhältniß,zubeobachten. .

-Wirhaben daher nöthiggefunden,diebisherigen Stempel -Gesetzegenaudurch- sehen, siein einGanzes zusammensassen,und die einzelnenStempelsåtzemit derWichtig- keitjedeseinzelnenGeschäftesmehr inUebereinstimmungbringenzulassen; zugleichaber habenWirzur genauenBeobachtungderVorschriftenüber denGebrauchderStempel- SpielkartenundMusikzetteldienöthigenAnordnungendahingetroffen,daßzwaraller lüstigeDruckVermieden,aberauchzumBedürfnissedesStaats fürdiegesetz-mäßigeEin- ziehungderStempel-EinkünftemitNachdruckgesorgt,undzugleichderAusfallgedeckt werde, welcherdurchdieErleichterung-

i

die WirUnsern Bedientenund Beamten inAn-

ZhungderChargcn-und.Stempel-Gebühren,angedeihenzulassenbeabsichtigen,ent-

Jehenwird. - -

Esist nehmlichUnserallergnädigsierWille,daßinZukunftalleöffentlicheBeamte- øhneRücksichtaus ihrenRangundWürde, welcheanGehalt,mitInbegriffder ihnen etwazukommendenfirirtenAccidenzien,-jährlichnur Fünf Hundert Reichsthaleroderwe- nigerbeziehenunderhalten,VonErlegungder Chargen- undStempel-Gebührengänzlich befreit seynsollen,ohne unterschied,obsiediesesEinkommen voneiner,odervonmehrern- jhnenzugleichübertragenenStellemgenießen-

B

- -

(4)

4

Wennaber einBeamter,welcher anfänglichnurmitFünfhundertThalern,oder weniger,angestelltworden«,inderFolge durchNebenbedienungenoderZulageneineVer- besserungerhält,wodurchsein jährlichesEinkommenaufmehr als500Rthln erhöhtwird, so sindalsdanndiegeordneten Chargen-undStempel-Gebühren,jedochnurvondemje- UigenQuartie,umwelchesdasGehalt mit derVerbesserungdieSummavon 500Rthlr.

übersteigt-,zuentrichten, auch müssendieselben,wenneinem Beamtenbel)seiner Anstell- ungeinhöhererCharakter,alsmitderStelleeigentlich-verbundenist, beygelegtwird, wieüberhauptinallenFällen,woJemandmit einembloßenCharakter begnadigetwird, jedesmal nachdenfür diesenCharakterbestimmtenSätzenohneRücksichtauf dasGehalt

erlegt werden. L .

Nach dieserVoraussetzungverordnenundbefehlenWir hierdurch:

"

daßvomiten Januar1803.an,inUnsermKönigreiche,Fürstenthumennd übrigenStaaten dienachfolgenden Vorschriftengenau befolgetwerden sollen,wovon nurallein dieFürstenthümerAllsbachUndBallreuthy inAnsehungWelcherdiedortigebesondereStempel-Verfassung bekjbehasp Ttenwird,dassonveraineFürstenthumNeuschakchdieGrafschaft Va- langinxUnd DasFürstetlthmOstfrieslalid,ausgenommen sind.

§. je

MM, M AlleBestallungenundPatente,swodurchWir,UnserEtats -Ministerium, einzelne, den-Sa-Departements-Mess,,oderdieLandes-Eollegi"a JemandemeinöffentlichesAmt,eine

«Besoldung,Pension odereinenCharakter beylegen,kferneralleandere Verleihungen oder

-Begnadigungen, worüber-eineAusfertigungertheiletwird,z. B.Standeserhöhungen, KollationengeistlicherPfründen,Privilegien,Conzessionen,Dispensationenu. dgl. m., sie mögensan PergamentoderPapier geschriebenwerden,sollenjederzeitnach geschehe- nerBerichtigungderChargen-Cassen-GebührenbeyUnsererhiesigenHaupt-Stempel- Kammer, inSchlesienaberbeyderdortigen«Stempel-Kammer,vorgezeigt,undauf demerstenBogenmitdemStempelUnsererKöniglichenKronegegenEntrichtungdes,in

»derbeyliegendenStempeltareI. und II.nachVerschiedenheitTiderFälle näher bestimmten Satzes,bedruckt werden. Solange diesnichtgeschehenist,kannderjenige, für weichen dieAusfertigungbestimmtfwird,beyStrafedesdoppeltenBetragsjderStempel-Ge- bühren, nichtzurAusübungderihm dadurch verliehenenRechte, nochzumGenussedes ihmbehgelegtenEinkünfteoder andererVortheile gelassenwerden-. -

- §.-"T2. ,

. WerauseinerUnsererKassenoder-ausden Kämmerey-Kreis-undübrigen,Lan«de«s- KasseneineBesoldungoderPension erhält,AwelchejährlichFunfzig Reichsthaleroder dar- »

überbeträgt,ist verbunden, dieQuittungen darüber-auf·den,mitUnsermStempelbedruck- tenPapiere, auszustellen,unddabepfolgendenSatzzubeobachtene

ZUeitlerjährlichenBesoldUUg muntrer-«

«

vierten-ehrlichjährlich von50bis200Rtlrwirderfordert seinStempelbogenvon6Pf. IGr.6Pf. sGr.

über200 RthlrwerdenvonjedemvollenHundert jährlichSechsguteGroschen hinzu-

gerechnet.- · - ,

Wenn einerPerson verschiedeneAemterübertragensind,undsiewegenjedesbeson- dernAmtes einGehalt erhält,so mußzujederQuittung der geordneteStempelgenommen werden. SindabermehrereAemtereiner Person zugleichübertragenund dieGehalteda-.

fürauf eine unddieselbeKasseangewiesen,so istderStempel-aufdas verbundenezgesammte Gehalt,,nach VerhältnißdessenBetragszurichten-

Jst bey UebersendungeinerQuittungodersonstdervorgeschriebeneStempelbogen

»nicht hergebracht,sosoll der RendantvonderBesoldungoderPension sovielinAbzug- bringen,aisderfestgesetzteStempel beträgt,unddafürdenfehlenden Stempelbogender

Qutttung bepfügen.· - "

(5)

E;

Davonwerdennuralleinausgenommen:

. « ., «

1)dieQnittungenUnsererG»enerale,.Staabs-""Uud«-andikevOfsickekeüber Ihre

., Traktamente,jedochsinddiejenigenOffieiere7welchenicht behRegimenternstehen, sowieauchdiejenigen,welcheGnaden-Pensionengenießen,dieVerordnetenStem-

pelbogenbeyzubrisngmschukdkgs , «

«"

2")Die Quittungender·S«portel-TKafsen-,"überdie ausUnsernKassenihnenzufließen-

xdenFonds. " «

g)DiejenigenGehalte, welcheden«BeamtenbeyUnsernLanden- undJustiz-Colle- giisaus denSalarien-Kassen bezahltwerden. ZudenQuittungenüberdiese LGehalth ohneUnterschieddesVetrages,wenn sienurjährlichFunfzig Reichs- thaleroder drüberausmachen,wirdvierteljährigeinStempelbogenVonEinem Groschenerfordert.

.

«

4)Die-WirkungenderPredigerundSchulbedientennberdenjenigenTheil ihrer BesoldungenUndEinkünfte,welche nichtunmittelbarausUnsernKassenstießen- 5)DieQuittungender Neuanbauenden über dieempfangenenProcentgelder.

»s)QuittnngenüberSchreib-Materialiennnd·Deputat-Vergbtigung.

Z.Z. ,

» »AlleBittschriftenund andereGefucheohne Unterschied,siemögen behUnsselbst,Ists-III- beh Unser-mEtats-Ministerio, beheinemeinzelnenDepartement desselben,oderbeydenBesuches RegierungemKrieges- nndDomainen-Kaminern,ber)andernLandes-Collegiis,Ober- nndUnter-Gerichten,Magisträtenu.s.w.eingereichtwerden,sollenbei)einemMicha- thalerStrafemit einemStempelbogenVonEinemguten Groschenversehensehn.

WerdenGesucheinAngelegenheiten,welchebeydenKollegienoderGerichtenzu EVCVHMDETUsind-DUVchPVIVAUSchVLMUW dieChefskPräsidentenoderandereVgng setztenangebracht,so soll, wenn darauf Verfügtwird, jederzeitdervorgeschriebeneStem-

pelergänztwerden. - «

«

Z.4.

Davon sindennurfolgendeAusnahmenstatt:

J) alleSachen, welchedie eigenenAngelegenheitenderPrinzennnd derPrinzefsinnen Unsers KöniglichenHauses betreffen; - T)stche Sachen-devenGegenstandnichtüberDreyßigReichsthalerbeträgt; ben

Gegenständen,welchekeinerSchätzungnachGeldefähigfind, mußjederzeitder

«

VorgeschriebeneStempel gebrauchtwerden. -

39 mSachen solcherPersonenl welcheentwederfchondas Armenrecht erlangetoder nichtso VielVermögenhaben,daßsieKostenbezahlenkönnen. Jm letzternFalle müssensieauf ErforderneinAttestvondenGerichten ihres Wohkwkkswegenihm Armuth benbringen

4«)UntewfficiereundSoldatenvonderArmee,undderenEhefraueninihreneigenen

Angelegenheiten «

BeyErwerbungunbeweglicherGüter,undbey solchenSachen,welcheihrbürgerliches Gewerbe betreffen, sind siedemGebrauchedesStempel-Papiers gleich andern- iinterworfem

- - . ·

InAbsichtderStempel,welchebeyProcessenyUntersuchungenund andernöffent- lichenVerhandlungen gebrauchtwerdenmüssen,wirdauf diebeyliegendeStempeltareIII- undauf diebesondereAnweisungfürdie»Landes-Kollegien,Gerichte,Magisträtenndan- dereBeamten Bezuggenommens

. §. t..

Zu allenschriftlichenKontraktenoderVerträgen,derenGegenstandüberDreh-nonmne.

siigReichsthalerbeträgt,oder keinerSchätzungäachGeldesfähigist, mußbey Strafedes

H

(6)

Killlf-Kon-

,Daniel-kon- ,»We- einanderVertauscht, sowird derleizteErwerbungspreis derselbenzusamniengerechnet,und 6

doppeltenBetrageseinStempekbogenvonSechsgutenGroschengebrauchtwerden,wenn nichteinhöhereroder geringer-erSatz Vorgeschriebenist-..

. Ebendiesgiltvonalleneinseitigenschriftliche-nErklärungen,wodurcheine Verbindlichkeitübernommen,oderaneinen andernübertragen,oderaufgehobenwird. Erz machtkeinenUnterschied,obderzKontrakhoder dieeinseitigeErklärunggerichtlich,oder außergerichtlich,Vollzogenwird.

"

,EinSechs-Groschen-Stempelwirdbesonderserfordert-szujedemtrocknenWechsel, HaiidelssbilietundSchuldscheine.ZugezogenenWechselnunterKaufleuten,undzukauf- männischenundandernAssignationen-,bedarfeskeinesStempels,auchnichtzubloßen außergerichtlichenQuittungenWaaren-«R-echnungensind stempeln-ehauchwennsieVon denSchuldnernzumBeweisedesAnerkenntnissesiinterschriebenwerden-Wirdaber außer demAnerkenntnisseauchwegenderMünzsorte,derZahlungszeitu.s.w.etwas festgesetzt, so istdazu, sowie beo.Schuldscheinen,einSechs-Groschen-Stempel nöthig.

Z.,

ZujedeiiiKauskontrakteübereinLandguth,Haus,einenGarten,Weinberg,eine MühleioderanderesGrundstück-,oder übe-reine,indastypothekenbucheingetragene Ge- rechtigkeit,wird dererforderlicheStempel «anfolgendeArtbestimmt-:

BefrågtdasKaufgeldinberFunszigbisEinHundertReichsthaler, fd istein«

StempelbogenvonSechs GroschenzugebrauchemBeheinemKaufgeld-e iiber EinHundert ReichsthaleywerdendeinSechs-Groschen-Stempel"!vonjedem rollenHundertdarüber Vier guteGroschen"«hinzugerechn’et,jedochdieThaley welchekeinvollesHundert ausmachen, nichtinAnschlaggebrachr.

Es machtkeinenUnterschied,db einsolcherKaufkontrakt gerichtlichoderaußergerichtlich- geschlossenwerde;auch sind Häuser,Gärten und andereStädtische Grundstitekedem VolienStempelfnizunterworfen,5nndbeu·demVerknufe adelicherGüterfindet ohneUnter- schiedderProvinzeninZukunftweiterkeineAusnahme statt,alsdaßUnsereSchlesische Vasallen, welchedie-großeanebezahlen,bei-mAn- undVerkanfedortbelegenerGnther

VondiesemStempelganzifrehsinds-« - «

DerhiernachzubestimmendeStetnuelimißbey StrafedesdoppeltenBetragenzu demerstenBogendes einenHaupt-Eremplars gebraucht-;-zund wennmehrere Ausfertiguw gen geschehen,·zujedem derubrigeuEremplare einSechs-Groschen-Stempel ge- nommen, auch dabehangemerkt werden, mitFwelchemStempeldaxsHauer-Exemplar VersehenTer. ·

Werde-nbet)deinHaupt-GemeinezurErgänzungdesStempel--Sc’ilzesmehrere Stempelbogen gebraucht, so istderenBestimmung-daraufsogleichzubemerken,weilsonst angenommen wird, daßsdervorgeschriebeneStempel nicht-gebraucht-,und dieStrafeVer- wirktsey-.

Sind dureh"rii1enKaufkontraktlfincijlrreGrundstiickeoderGerechtigkeitenVer-

.

kauftworden,sowirddasganzeKaufgeldzusammengerechnieyunddarnachderStempel

bestimmt- -

«

WerdenGrundstiickeodereingetrageneGerechtigkeitenganz,oder zumTheil,gegen vonderHälftedesselbenderVorgeschriebeneStempelfatzgenommen.

BeyadelithenundandernGinheriyVonwelcheneineTare nachdenritterfchastli- thenGrundsätzenaufgenommenist, wird dieseTarse,nndbeyHäusernoder andernGebein-

.den dieFeuer-Versicherungs;-T«arestattdesErwerbuiigspreises,oder in derenErmange- lung derletzteErrverbungspreis,zumGrunde-genommen

. -

(7)

7

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, '

Der im §. H;bestimmteStempelsatzfindet auch bepallenSubhastationell,wel- Seins-eg- chenichtwegenSchulden geschehen,volleAnwendung,undmußalsdannzu demAdjudi-NUM- kations-BescheidedervorgeschriebeneStempel verbrauchtwerden-. , -

Bey Subhastationen hingegen,welchewegenSchulden geschehen,wird zuObjekten VonFunfzigbisEinHundert ReichsthalereinSechs-Groschen-Stempelgenommen ,-und«- wenndertdarüberdemdasKaufgeldSechs-Groschen-Stempelüber EinHundert Reichsthaler beträgt-,EinGroschenhinzugesetzt.wirdvon-jedemvollenHun-« Diese Sätze findenauchbeySubhastationenderJouwelen, Kostbarkeiten,raren Schilderenen,KunststückenundseltenenMünzen,imgleichenderSchiffe Anwendung-le

nachdemsiewegenSchuldengeschehen,odernicht. - «

. . » - . so90« «

BeyallenAutkionen,welche nicht Schulden halber geschehen,wirdzu dem Auctivueni AuetionsprotocolledieHälftedesbestimmtenStempel-Satzes bey Kauf-Kontraktenüber Grundstückeerfordert,undzwarnachdemBetragedesKaufgeldes,wovon zuvordie Auetionskostendas abzurechnensind,undesmuß bepVermeidungdergesetz-mäßigenStrafe Protokoll entwedermitdemerforderlichenStempel-Satze bedruckt,oder der Stem- PelbogendemProtokoll angeheftetunddaraufnotiretwerden-, daßerdazugelösetworden,«

als woraufunseroiiicium fiscibesonderszuVigilirenhat.

JstdieAuctionwegenSchulden durch das Gerichtversügt,sowirdnur dieHälfte desStempelfaizeserfordert,welcherbei)SubhastationderGrundstücke,wenn-siewegen Schuldengeschiehet,»vorgeschriebenist. "

§.·10.

FürdieUebernahmeeinesbäuerlichenGrundstückes,wenn, dabenkeineigentlicherUSE-MEPHI- Kanzum Grundeliegt,undder neueBesitzerdasGrundstückentwederzu vollemEigen-ZFtFesZFWF thume,oderausErbzins,oderErbpachterhält,wirderfordert: « «

beueinemBauergutheeinStempelvonEinemReichsthalerz bet)einemKosiätengutheeinStempelvonZwölfGroschen.

FürdieUebernahmeeinesLaßguthesoder andern ähnlichenbäuerlichenGrundstückes

wirdnichts entrichtet.- « ».

i «

§.II.

Derim§.6.bey Kauf-Kontrakten vorgeschriebeneStempelsalz,findetauch beyDEVANT-Koll-

allenErbzins-,Kontraktenstatt, und wirdnachdem Betrage desjährlichenKanons, welcherMw «- mitFünfproEentzuKapitalgerechnetwerdenmuß,festgesetzt.

§.12.

EbendiesgiltvonallenLeibrenteanontraktenwennauch fürdieLeibrentekeineKosjjsEZJfW Grundstückeüberlassenwerden. DiefestgesetztejährlicheLeibrente wirdmitAchtproEent

«

zuCapital gerechnet,unddarnachderStempelsalzbestimmt.

F.13. .

.WennKaufleuteeinefortwährendeSocietäts-Handlunguntereinergemeinschaftli-SIEijij chenFirmaerrichten,so mußzudem Kontrakte ein Stempelverbrauchtwerden, welcher demSatze der-Paraphen-Gelder,dienachS.29.von derSocietäis-Handlungzuent-

"

richtensind,gleich ist.

WirddurcheinensolchenSocietäts-Kontraktvondem einen oder andern der Ge- sellschaftereinGrundstückoder eineeingetrageneGerechtigkeitandie Societäteigenthümlich .übct«kassen,soistdavonderbeh Kauf-Kontrakten VorgeschriebeneStempelsalz besonderszu

entrichten. BeträgejedochdieserStempelmehr, alsder Stempelzum Societäts-Kous-

trakte, sofällt der letztehinweg. "

D

(8)

P dicht-und Mache-non- trafen

Prolongation deyPcIchteId.

Mieths-Kon- traten

rbp aihr- neunte-nein

Vollmachten

Z.14.

Zu jedemPacht-«undMietherontrakteüber einGrundstückrdereineeingetragene Gerechtigkeit,worunter auch diePacht-KontrakteüberUnsereDemanten undBücher, imgleichenderPrinzlichenPächtergehören-,soweitseewirklichePachtstiickeundnichtblos fiyirteGefalle·b«etreffen,welchezupflichtntåßigerBerechnung stehen;ferner alleSprichw- irakteüberUnsereRevenitenj sie mögenvon·Haupt-oderUnterpåchtemgeschlossenseyn, wenn dieeiniånrigePacht-oder MietheüberFunfzigReichsthaler beträgt,sollder Stem- pelnachfolgendenSätzensbcyStrafedesdoppeltenBetrag-esgebrauchtwerden:

hrlichenPachtoderMiethevonsobis100 Rthln3Groschen,

Beyeiner .

- - - - Von100 bis200 Rthlr.6Groschen.- --

.VonjederPachtoderMir-theüberZweyHundertReh-XIVwerden der-nSechs-Gr9schen- StempelVonjedemHundertdarirber VierguteGroschenhinzugerechnet,jedochdieTha- ler,welchekein VollerHundert ausmachen-, nichtinAnschlaggebracht. «

JstdiePachtoderMiethenicht aufeinganzesJahrgeschlossen,sowirddieHälfte desStempelsentrichtet.

-

, ZudenübrigenExemplar-eneinesPacht-oderMieths-Kontreikts,wenndiePacht oderMietheüberZwey Hundert Reichsthaler beträgt,wirdnureinSechs-Groschen- Stempelgenoinnien unddaraufbemerkt,mitwelchemStempeldasHaare-Exemplar versehensen; betragtaberdiejährlichePachtoder»Mir-ehenichtüber200 Rthln, so bedarf eszu denübrigenExemplarennureinesgleichenStempelsals zum Kontrakteselbst.

-DerEigenthümerderVerpachtetenoder vermiethetenSache,nndindessen Abwe- senheitsderVerwalter derselben,ist Verbunden,demStempel-Fiskal, oderdemjenigen, dersonstdazu Austrag hat-, aus jedesmaligesErfordern nachzuweisen,daßzudeniPachn«

oderMietl)s-Kontrakten-derVorgeschriebeneStempelgenommen sey.

- «§.1«5. ,

·Wird einPacht-oderMietljs-KontraktübereinGrundstiieroder eineelngetragene Gerechtigkeitschriftiichaufweniger alsDrei) Jahreverlängert,unddabei-ider Korn-rate indem einen oder andernPunkte abgeändertoderergänzt; so mußdazudieHälftedes vorgeschriebenenStempels-Fgebrauchtwerden. Wirdaberauchohne Veränderungdes KontraktsdieMietheoderPacht ausdrerJahreoderdrüberverlange-ehso istdies einein neuen Kontraktegleich,undei-sindetder ganzeSatz statt. »

In allen übrigenFällen,dieProlongationmagschriftlichodermündlich,odernnr stillschweigendgeschehen,bedaereskeinesStempeln

- - §»«les. « -

Zu Erbpacht-Kontrakten, bey welchenfestgesetztist,«daßnach Ablaufeinesbe- stimmtenZeitraumseinneuerNtitztings-Anschlagaufgenonmten,unddarnach derZins für

«

denfolgendenZeitraumbestimmtwerdensolle,wird derStempelwiebedZeitpachtennach demfBetragederjährlichenErbpachtgenonnnetyundbeyderji«-dermaligenErn dieHälftedesvorgeschriebenenSatzesentrichtet.

Jst aber-dieErbpacht unabänderlichfestgesetztzsowirdsiemitFünfproErntzu Capital gerechnet,dasErdstandsgeldhinzugcsetztundVondem ganzen Betrage derbey cUcNMs

-Kauf-KotitraktenVorgefehriedenrStempel nachZ. «6. einfüralieinalgenommen

«

§. 17. , .

Zu denVollmachtender Proz-essenundandernVerhandlungenVorGerichtoderan- dernöffentlichenBehörden, ohne Unterschied,obsieunreinen einzelnen Acium oder meh- rereaufeinanderfolgende betreffen,wenn derGegenstandanKapital undZinsenüber DreyßigReichsthalerbeträgt,wirdden Zwei-iReichsthalerStrafeeingedruckterVoll- - m-achtsbogen,und zwar inSachenbis«EinHundertReichsthalerVonAchtGroschen,und

"-

inSachenüberEinHundertReichsthalerVonZwölf Groschenerfordert.

(9)

. I

JstderGegenstandkeinerSchätzungnach Gelde fähig,sowirdjederzeiteineZwölf-

Groschen-Vollmachtjgenommen.» »

- ,

»Wenn einGeneral-Bevollmächtigterbeyeinem VonihmzuführendenPeocesseeine beglaubteAbschriftseinerGeneral-VollmachtzudenMeers-Arten dringt, so mußsiemit demjenigenStettipeloersehrn seyn, welcherzueinerbesondern VollmachtindiesemPro-

eesseerforderlichseynwinde., -

AUchVEVÆWessichvdnselbst-daßzu demProtokolleoderAtteshwomiteineGe- neral- oder-Soeeial-Vollmachtbegianbigtwerdenmuß,dergesetzlicheSechs-Groschen-

Stempel besonderszuadhibirenist. « « »

ZubloßenPrivat-Verhandlungenbedarfes keinergestempeltenVollmacht,dagegen aber wirdzudemschriftlichenVertrage zwischendem Machtgebernnd demBevollmächtig- ten,wenn dessenAbschließunggeschiehtt,dergewöhnlicheKontrast-ten-StempelvonSechs

gutenGroschengenommen. - · - - .

§. 18. ,

» ZudenPolizenüberVersicherungemohne UnterschiedderübernommenenGefahr,Assekzkmnzpd siemögenvonderhiesigenAssekuranz-Eompagiiieoder-VonPrivat-Personenertheiltwer- WI- .;d·,en",wird bey StrafedesdoppeltenBetragesderStempelsatz dahinbestimmt:

«

s BetrågtdiePrämieunter5Rthlr.

«. . .w 6Gr.v

, von5bis20Rehlr . . -. 12Gr.

von20bissoOlthlr -. .- 16Gr.

Von50bismo thir. . INthlr..

« «

überIoo Rthlr. . . . IRthlr.8Gr.

. - .- , So v

WenneingeschwornerMeicklerüber einvonihmgeschlossenesHandlungsgeschåfteinAugesdek- Attestertheilt, so muh dazu, beo Strafedes doppeltenBetragencknfKostender-PartheyenMmäers

einStempelVonZwölfGroschengenommenwerden- - «

§.20.

"

sz .

VonallenErbschafteii,VermächtnissenundSchenknngenVonTodes wegen,welcheZrhschnftetr Jemand-ernausdemVermögeneinesUnsererUnterthanenzufallen, soll ohneUnterschiedJUFYYZMTK

derNetigiombet)StrafedesdierfachenBetrages, der Stempelnachfolgenden Mund-kungeit seitzenentrichtetwerden:

BetrcigtderAnfallüberFunfzigbisEinHundert Reichsthaley fowirdeinStem- pelVonSechsgutenGroschengenommen; beträgtderAnsallmehr denn EinHundert Reichskhaler,-gelangt aberaneinenBluts-VerwandtendesErblasfersinauf-oderabstei- gender-Linie,sowird demSechs-Groschen-StempeivonjedemVollenHunderteinStem- pelvoneinem gutenGroschenzugeseizn

Fälleaber dieErbschaft,dasVermåchtnißoder dieSchenknngvonTodes wegen einemSeitenvetwandten oder demktberlebendenEhegattewodereinerPerson,die mitdem Erbtaffer nichtVerwandtist,zu,somußderbehKauf-Kontrakten VorgeschriebeneStem- peldreofach entrichtetwerden.,

- , »

NuralleinwirklicheArmen-,Waisen-undArbeits-Häuser-,imgleiehendieetwa derordnetenAnstheilungenanArmesindansgenommenznichtaberWittweneoderSchul- nnstalten«,nochweniger Stifter, Klösteroder andere piacorpora-

BloßeAuseiiianderfetsungenx zwischenAelternnnd Kindern,diesichnicht aufein Erbrrchtbeziehen-,erfordernnureinenSechs -Groschen-Stempel. -

)

e

(10)

.IO

§.21.

naslgizpcsjsz, Dieser StempelwirdVonallenErbschaftemLeimskoderFideikoiiiiiriß-Qinsülien verziert-»Jena-undVermeichtnissenentrichtet,welcheanr-demVermögeneinesUnsererlernte-einenent-

skkszsjijjkklgspstehen,undlesmacht keinenUnterschied,wennderErblasser außerhalbLandengestorben seynsollte,oderderVortheilausderErbschaftganz oder zumTheilauswärtigenUnter- thanen zufällt.-—

VondenErbschaften,welcheaußerLandesgehen, müssendieKollateral-Erb"eiiden

i gesetzlichenStempel gleichhiesigenUnterthanenerlegen,wenn gleichderLibfchoßdavon

bezahlt worden« « - .

Vondennachdenvereinigten NiederlandengehendenErbschaften,werdenRetor- sionsweiseebendieselbenKollateral-Stempel-Gebührenerlegt,die Vondies-fertigenUn-»

terthanen, welchenausdenholländischenProvinzenErbschexstenzerfallen, erfordertwer- den, siemögenhoheroderniedriger,alsltnStempeledikrfeftgesetztworden,ausfaiiew

« Dagegen sind ErbschaftenoderVernuichtnisse,welche UnsererUnterthanenaus fremdenLandenzufallen,vondiesemStempel freu;eben so dieErbseinistenderfremder Reise-iden, welcheinhiesigenLandensterben. Hat der-Erb-lniserausser-halbFund-esge- wohnt,istaber inhiesigenLanden mitGrundstückenangesefiengewesen, sowirdnur den demfchnldenfreycnWerthe dieserGrundstückeund derdarausbefindlichenMobilien der Stempelgenommen.

« - . , ««

. J.2«2". .

, BeyBestimmungdesStempelskommtesnicht daraufan,ob die zumNuchlnise gehörendenStückesichirn Lande oderaußerhalbbefinden Zur alleinGrundstücke,erreiche außerhalbLandesbelegensind,werdennichtinRechnung gebracht,wohl aberaußerhalb LandesbefindlicheMobilien,Kapitaiien, Societüts-Alitheile,Schiff-repariertu.dgl.m.

DerBetrageinerErbschaftnach AbzugderSchuldenoder einesVerniåchtniifeswirdbeu BestimmungdesStempelszielt-Grundegelegt. «

GrundstückeundGerechtigkeitenwerdennachdemletzten Erwerbnngspreisezum Anschlanegeirrt-echt Zeitaberbep Letndgütherneineri-trerschaftlicheTiereund essen Hause-enoderandernGebäuden eineFeuer-Ta,revorhanden,sowirddiesestattdes ErwerbnngsnreifeezumGrunde gelegt.Beh Lehns-undFideikommiß-Succesjionen

findetebendiesstatt. , - .

i

JnAbsichtdiesMobiliar-Vermdgens wirdentwederdasausgenommene Inventa- rium oderindessenErmangelungeinVondenErbeneinzureichendetiund ansErforderneid- lichzubestritt-endenVerzeichnißzumGrunde gelegt. Asillder ErbenonderAnfertigung einessolchenVerzeichnissesüber dasMobilien-Vermögenbefreistseyn, sokannersicher- bieten,FünfundSiebenzågReichsthalerzurStempel-Kassezubezahlen,weichesVonder- Stempelkammerangenommen werdensoll, wenn-nichtsichereNachrichtenberhandenfind, daßderVorgeschriebeueStempelmehrbetragenwürde,inwelchemFalledieAbfindung erhöhetoder dergesenniåßigeStempelgehörigausgemitteltwerdenmus. Auchwenn meh- rere-Erbenvorhanden sind,diesichauf solcheArtabsindenwollen,werdenyou ihnen zu- sammennurFünfundSiebenzigReichsthalererlegt. Jahrtiche Nile-neigenwerdenmit zehnpro Cent zuKapital gerechnetunddarnachdemStempelsatzeunterworfen.

« Wenn der eine oder andereVondenErben einPreilegatierhålhso mußdabonaußer«»

demAverfionaUQuantodererforderlicheStempel jederzeitentrichtetwerden. WennmehrerenKollateralkErbeneineErbschaftVonsoReichsthaleruunddrüber zufällt,so find dieselbenVerbundenyVondemganzenErb-Quanto, ohneRücksichtauf die einzelnenAntheile,die·Kollateral-«Stempel-Gebührendurch Lösungdes er- forderlichenStempel-Bogenszuentrichten,wogegcnLegatarienerstalsdann den Kollateral-Stenipel"zu«lösenVerbundensind,wenn dasLegateinesjeden50Zither und drüberbetränt.

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