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Das Statut für den Weichsel – Nogat – Deichverband […]

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Zusammengestelltmitden zurErgänzungdienendengesetzlichenBestimmungen

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Druck und Verlag von A.Schroth.

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1.Statut fürdenWeichsel-Nogat-Deichverbandvom20.Juni1889--- 5 ;· 2.Allgemeine Bestimmungen für künftigzuerlassende Deichstatutevom «

14« November 1853 ....... ...............43 3.Gesetz, betreffenddieRegulirungderStromverhältnisseimWeichselund

Nogatvom20.Juni1888 -----«--·.-·--- -64« 4.GesetzüberdasDeichwesenvom28.Januar 1848·--.·-..- 66 F 5.Vormundschaftsordnungvom 5.Juli1875. §39.-- ------i 75 6.Gesetz, betreffenddenErlaß polizeilicherStrafverfügungenwegen Ueber- j

tretungenvom 29.April1883 ------··--««---· --76 7.GesetzüberdieallgemeineLandesverwaltungvom 80.Juli1883 «80 s 8.KreisordnungPommern, SchlesienfürdieProvinzenund Oft-undWestpreußen,Brandenburg, ;

Sachsenvom 1:3.Dezember1872 in der .

FassungdesGesetzesvom 19.März1881 ............82 .Wahlreglement.........................85 C

(10)
(11)

Statut

fürden

Meichfeb gilt-gut -gleichvevvand

» vom20. Juni 1889p

Amtsblatt derKöniglichenRegierungzuDanzigvom 24.Juni 1889, Seite 16«l. Amtsblatt derKöniglichenRegierungzuMarienwerder vom 1.August1889 Nr. 31. Amtsblatt derKöniglicheuRegierungzuKönigs-

bergvom 1.August1889 AußerordentlicheBeilagezu Stück 31.

MirWilhelm von Gottes Gnaden Königvon Preußenec.

Jn AusführungdesGesetzesvom 20.Juni1888 (Ges.-S.S.251)- und aufGrund desGesetzesüber dasDeichwesenvom 28.Januar 1848

§11 und15 (Ges.-S.S. 54) genehmigenWir nach Anhörungder BetheiligtendieBildungeinesGesammt-DeichverbandesunterderBenennung:

»Weichsel-Nogat-Deichverband«

unddie damitzusammenhängendeUmbildungderbisherigenSonderverbände an derWeichselundNogat nach MaßgabedesuachstehendenStatuts, neben welchem, soweitesnichtabänderndeFestsetzungenenthält,dieallgemeinen Bestimmungen für künftigzuerlassendeDeichstatutevom 14.November 1853 (Ges.-S.S.935) Gültigkeithaben sollen.

Abschnitt 1.

Der Weichsel-Nogat-Deiehverband.

§1.

Der Weichsel-Nogat-Deichverbandumfaßt sämmtlicheGrundstücke der imAbschnittII. bezeichneten3Sonderverbände· DasGebietdesselben ist aus einer GeneralstabskarteimMaßstabe1:100000 m miteiner rothenLiniebegrenzt. Diese Uebersichtskarte istmit demBeglaubigungs BermerkedesRegierungs-PräsidenteninDanzig versehenundwirdvon demselben aufbewahrt.

§2.

Der Verband bildeteineKorporationundhat seinenSitzinDanzig.

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(12)

§3.

Nach §ldesGesetzesvom 20.Juni1888sollen nachMaßgabeder vomMinister deröffentlichenArbeiten festzustellendenBanpläneundmit der im§2jenesGesetzesbestimmtenGeldbeihilfederDeichverbändefolgende Bauten ausgeführtwerden:

a.HerstellungeinesDurchstichs fürdenWeichselstromdurchdieDanziger Binnennehrung auf derLinie Einlage-Ostsee nebstBedeichnngund Moolen-Anlage, sowieMoolen- und Dammbauten u;s.w. zu dauernder OffenhaltungderMündungder Danziger Weichselbei Neufähr,

b.SchiffahrtsanlagenzurVerbindungdesDurchstichsmitderDanziger Weichsel,

c. DurchdeichungderDanzigerWeichselundZurücklegungderStromdeiche des linkenWeichselufersbiszurGemlitzer Wachbudeaufwärts, d.DurchdeichungderElbinger WeichselmitAnschliissenan denrechts-

seitigenDurchstichsdeichunddieStromdeichedesgroßenMarienburger

Werders, .

e. HerstellungeinesEiswehrsin der oberenNogatbeiKittelsfähre

§4.

DieAusführungderRegulirungswerke(§ 3)wirdunter derOber- leitungundAufsichtdesQberpräsidentenderProvinzWestpreußeneiner besonderenKommissionübertragen,welchebesteht:

a. auseinemKöniglichenVerwaltungsbeamtenalsVorsitzendem, b. aus einemKöniglichenBaubeamten,

c. aus denDeichhanptleutenundDeichinspektorenderim Il.Abschnitt bezeichneten3Sonderverbände.

»

DieAusführungs-Kommissionfaßt ihre BeschlüssenachStimmenmehrheit.

Bei der Abstimmung habendervorsitzendeVerwaltungsbeamteundder Baubeamte jeeine und dieanwesendenDeichhauptleuteundDeich-Jnspektoren zusammeneine Stimme.

Bei Meinungsverschiedenheitender Vertreter der Sonderverbände stimmen dieseunter sichmitgleichem Stimmrecht ab. Bei Stimmen- gleichheit giebtdieStimme des Deichhauptmannsdes Marienburger Deich-VerbandesdenAusschlag DiejenigeAnsicht,für welchesich darnach diemeistenStimmen ergeben, istentscheidendund fürdieSonderverbände aerpflichtend.

(13)

DieAusführungs-Kommissionkannnur beschließen,wenn nacheiner Einladungsfristvon mindestens3Tagendieunter a.undb.bezeichneten Mitgliederund von denVertretern derSonderverbände wenigstens2an- wesend sind. BeschlüssederKommission, welcheeineAenderungdernach

§3festgestelltenBaupläne einschließen,sind wirkungslos DieKommission hat auchalle mit derAusführungderRegulirungswerkeimZusammen- hange stehenden Geschäfte,insbesonderedienothwendigenAn-undVerkäUfe von Grundstückenund Materialien anSand, Lehm, Rasenec. unddie ErmittelungundFeststellungderEntschädigungenmitdenbei den Sonder- DeichverbändendenDeichämternund beziehungsweisedenDeichhauptleuten zuständigenBefugnissenund Obliegenheitenzu bewirken,die Beitrags- leistungender Sonderverbände nach Bedarfzu ordnen undeinzufordern.

Die Verträge, welchedieAusführungs-Kommission abschließt,sind von dem Vorsitzendenund dem KöniglichenBaubeamten zu vollziehen.

DieBanausfiihrungderAusführungs-KommissionunddiedienstlichenBe- ziehungen ihrer Mitglieder werden imUebrigen durcheinevon den MinisternderöffentlichenArbeitenundfürLandwirthschaft,Domänenund Forstenzu erlassende Geschäftsanweisunggeordnet.

Sobald dieRegulirungsarbeiteninallen ihren Theilen ausgeführt sind, hörtdieThätigkeitderKommission aus. Streitigkeitenüber die Bauausführung,welchebeider Uebergabeder Deichean dieDeichver- bände entstehen,werden von den Refsortministern nach Anhörungdes Regierungs-Präsidentenin Danzig mit Ausschlußdes Rechtsweges entschieden-

§5.

Der Verband übernimmt die Ausbringungeines Beitrags von 7 230 000 Mk.zu denKostendernach §3auszusührendenAnlagen.

DieVerzinsungundTilgungdes zudiesemZweckenach g2und4 desGesetzesvom 20.Juni 1888 zugewährendetfStaatsdarlehns von gleicher Höheunddie imInteressedesGesammt-Verbandes entstehenden Verwaltungsunkostenwerden von den Sonderverbänden desll.Abschnitts nach Verhältnißdes iatastrirten Flächeninhalts dieserVerbände getragen, jedochmitderMaßgabe,daßdieinnerhalbder Sonderverbände miteinem geringerenals dem normalmäßigenBeitrageherangezogenenGrundstücke 20)nur mitderHälftederFlächezuveranlagen sind.

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(14)

§6.

Die nach §2desGesetzesvom 20.Juni 1888 auf die Deich- verbände übergehendeDeichunterhaltungwird fürdieDeiche aufdem linkenUferderregulirten Weichselvom Danzigerund aufdemrechten Uferderselbenvon demMarienburgerDeichverbandeübernommen. Die UebernahmederUnterhaltungSeitens derDeichverbändeerfolgt sofort nach Fertigstellungdereinzelnen Deiche.Den Tag derUebernahme bestimmt derOber-Präsident

§7.

Nach AuflösungderAusführungskommissionwerdendiegemeinschaft- lichenAngelegenheitenderSonderverbändeindemWeichsel-Nogat-Verbande durcheinen Vorstand wahrgenommen, welcheraus einem von dem Regierungs-Präsidentenals Vorsitzendenzu ernennenden Verwaltungs- Beamten, denDeichhauptleutenund Deich-Jnspeitorender 3Deichver- bände desAbschnittIl.undaus 5Vertretern dieserVerbändebesteht.

Von den 5 Vertretern habenderDanzigerundderElbinger Deich- verband je1undderMarienburgerDeichverband3Vertreter zuwählen DieWahlderVerbandsvertreter erfolgt durchdieDeichämterder3 Ver- bände ausderZahlderDeichamtsmitgliederauf3Jahre. FürdenFall derBehinderungeinesVerbands- Vertreters hatder betreffende Deich- hauptmanneinenStellvertreter zuernennen.

«

DerVorsitzendeundjedes VorstandsmitgliedhabenbeiAbstimmungen

nur eine Stimme.

DerVorstandfaßtseine Beschlüsse nachStimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheitgiebtder VorsitzendedenAusschlag. Zur Giltigkeit einesBeschlusses istdieAnwesenheitvon mindestens7Mitgliedernein- schließlichdesVorsitzendenerforderlich.

§8.

DerVorstandwird von demVorsitzendenunter Mittheilungder Tagesordnungso oftals nothwendig zusammenberufen.DieEinladung muß3Tagevor derSitzungin denHändenderVorstandsmitglieder sein.

DieZusammenberufungmuß erfolgen,wenn sieoon mindestens3Mit- gliedern beantragtwird.

§9.

Der Vorstand vertritt den Gesammtverbandinallen Rechts-

»

angelegenheitenDritten gegenüber.

(15)

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Ins-besonderehat derselbe: ,E

a. nachAuflösungderAusführungskommisfiondie laut §5 dieses Z-

Statuts aufzubringendenBeiträge aufdiebeitragspflichtigenSonder-

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verbändezuvertheilenundfürderenAbführungandieStaatskasse Sorgezutragen,

b. dieAusführungund ordnungsmäßigeUnterhaltung der von den Sonderverbänden herzustellenden Deichbautenzuüberwachenund dabeiinsbesondere dafürzusorgen, daß durch derartigeBauten die Interessen gegenüberliegenderVerbändenicht verletzt werden, c. in allenAngelegenheitensein Gutachten abzugebenoder sichzu

äußern,inwelchenesvon derStaatsregierungverlangtwird. .

Jnsofernsich herausstellen sollte, daß einzelne TheiledesVerbandsgebiets k;

dauernd oder zeitweiligeinenerheblichgeringerenVortheilvon der Aus- führungder im-Gesetzevom 20.Juni1888 vorgesehenenRegulirungs- Z;- werke haben, so istder Vorstand nach Anhörungder Vertretung des «- betrefsendenSonderverbandes einedauernde oderzeitweilige Herabsetzung des nach §5 geltendenBeitragsmafzstabesfürdiebetreffenden Distrikte vorzunehmen befugt.

§10. «

Das Oberaufsichtsrechtdes Staats, soweites demRegierungs- "

Präsidentenals Landespolizeibehördezusteht,wird über den ganzen UmfangdesGesammtverbandesundder Sonderverbände des Il.Abschnitts von demRegierungs-Präsidentenin Danzig ausgeübt,welcherdenLand- rätheudes Stuhmer undPr. HolländerKreises bezüglichderdorthin gehörigenOrtschaftender Berbände unmittelbar Aufträge ertheilenkann.

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«

Die Sonder-Deichverbände.

§Il.

DurchdieAusführungder im§3 des I.Abfchnitts vorgesehenen Regulirungswerkewerden3Deichverbandsgebieteabgegrenztundinnerhalb dieserGebiete dieEigenthümerder eingedeichtenundnocheinzudeichenden GrundstückenachnähererBestimmung diesesAbschnittszu 3Deichverbänden unter derBenennung:

(16)

A.derDanziger Deichverband, B.derMarienburgerDeichverband, G. derElbingerDeichverband vereinigt.

Jederdieser3Deichverbändebildet eineKorporationmitdemSitze zuA.inDanzig,

zuB.inMarienburg,

« zu O.inElbing

DiedreiDeichverbändetreten in dernäher beschriebenenAbgrenzung des§12·andieStellederbisherbestandenen Deichverbändeundzwar

adA. derDanzigerDeichverbandan dieStelle des bisherigen

»DeichverbandesdesDanzigerWerders unddesbisherigenDeichverbandes

derneuen Binnennehrung;

adB.derMarienburgerDeichverbandan die Stelle desbisherigen DeichverbandesdesGroßenMarienburgerWerders,desbisherigenDeichver- bandes der altenBinnennehrungund des bisherigenSommerdeich-Ver- bandes fürden Mittelwerder und dieanliegenden Ortschaften aufder Danziger Nehrungz

ad C.derElbingerDeichverbandan dieStelle des bisherigen DeichverbandesderrechtseitigenNogat-Niederung.

,

Die den bisherigenBerbänden verliehenenStatuten werden auf

gehoben. .

RechteundVerbindlichkeitenderbisherigenDeichverbändegehen auf dieihnen entsprechendenneuen Sonder-Verbäude über, soweit sie nicht indiesemStatut als dauernd odervorübergehendfortbestehendbezeichnetsind.

§12.

A. Der Danziger Deichverband umfaßt sämmtlicheGrundstücke auf dem linken Weichselufer, welcheeinerUeberschwemmungdurchdie Weichselvon Dirschaubiszurneuen Mündung ausgesetzt findundunter demSchutzeder bestehendenund dernach §3diesesStatuts aufdem linkenUferderWeichselneu herzustellendeuDeiche liegen·

B. Der Marienburger Deichverband umfaßt sämmtlicheGrund- stücke,welcheeinerseitsvonderWeichsel,andererseitsvonderNogatund dem

(17)

11

weftlichenUferdesfrischenHaffs, sowie,von der Düne an derOstsee begrenztwerden undunter demSchutzefolgender Deiche liegen:

l. desbestehendenund dernach §1litt-r.a.undd.desGesetzesvom 20. Juni 1888 neu herzustellenden Deiche aufdemrechten Ufer derWeichselvom sogenanntenKommunikationsdeichebis zur Düne

an derneuen MündungindieOstsee;

2. des Deiches auf demlinken Uferder Nogatvom sogenannten Kommunikationsdeichebis WiedauunddesEinlagerHauptdeichesvon

WiedaubisJungfer; «

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3. derStaudeicheam weftlichen Uferdes Hasfsaufder Linie von JungferbisBodenwinkel.

G. Der Elbinger Deichverband umfaßtsämmtlicheGrundstücke ausdem rechten Nogat-Ufer, welcheeinerUeberschwemmungdurchdie Nogatvom Galgenbergebis zumHaffausgesetzt sindundunter dem SchutzedesDeiches aufdemrechten UferderNogat liegen.

Die Gebiete der drei Sonderdeichverbändesind auf besonderen Generalstabskartenim Maßstabevon 1:100000

A.desDanzigerDeichverbandesmiteinerrothen Linie, B.desMarienburgerDeichverbandesmit einergrünen Linie, C.desElbinger DeichverbandesmiteinergelbenLinie abgegrenzt.

FürdiejenigenGemeinde-undGutsbezirke,welchenur theilweisezu einem Sonderdeichverbande gehören,sindbesondere Katasterkartenmit eingezeichneterUeberschwemmungsgrenzeangefertigt.

DieUebersichts-undKatasterkartenwerdenmiteinemBeglaubigungs- vermerkdesRegierungs-Präsidentenversehenundvondemselbenaufbewahrt.

§13.

A.Der Dunzigcr Deichverbandübernimmt denAusbau unddie Unterhaltungfolgender Deiche, soweitdieerstmaligeHerstellungderselben nicht gemäß §3diesesStatuts anderweitig erfolgt:

a. der Deiche aufdem linkenUferder Weichselvon derHöhebei Dirschaubis zur neuen Mündung,

·

b. derStaudeichean der todten Weichsel aufdem linkenUferbis

«

Kneipab,auf dem rechten Uferbis zur Düne bei Bohnsack,

(18)

einschließlichder indiesenDeichenvorhandenenunddernoch herzu- stellenden Stauschleusen.

«

Ferner hatderDeichverbanddieVerpflichtung,folgende Vorfluth- anlagennach Maßgabedes von der Regierung unter dem 1.Juni 1877 vorgeprüftenundvom Ministerfür Landwirthschaft, Domäneu und ForstengenehmigtenPlanes zu verbessernund zuunterhalten:

c. denDirschauerMühlenkanal,

d. die Mottlau von derSpangau-Dirschauer ChausseebiszumBeginn desstädtischenLoosesbeimSchleusenkruge,

e. denMühlengrabenvon der Dirschau-SpangauerChausseebis zu seinerVereinigungmitder Mottlau imDorfe Güttland, f.dasMühlbanzfließvon seinemEintritt in’sDeichgebietbis« zur

Mottlan,

g. denZiegengrabenvon derOsterwicker GrenzebiszumBodengraben, h.denBodengrabenvonder BelaubiszurMottlau, i. die Kladau vom Eintritt derselbeninden Deichverbandbis zur

Mottlau, -

k. die Landauer Laake von der Mönchengrebin-LandauerGrenze biszurMittellaake,

l. die Mittel- undschwarzeLaake biszurMottlau,

m. die Gans vom Eintritt indas Deichgebietbis zur Mittellaake,

n. dieHohe-VorflUthvonder Brücke imgrünen Wege oberhalbder Trutenauer WasserabmahlmühlebiszurMottlau, o. dieLeege-Vorfluthvon der Langfelder Grenze durchdieRück-

forter Schleusebis zurWeichsel, p. dieSieden-Vorfluthvom ScheerkrugbiszurMottlau,

DieWälle an denvorstehendunter c.bisp.bezeichnetenVor- fluthen, sowiedie Wälle an deraltenRadaune von ihremEintritt in das Deichgebietund den sogenanntenGüttländer Hauptwall hat der Deichverband ebenfallszu unterhalten,wogegen dieVertheidigungdieser Wälle gegenHochwasserund Eisgang,mitAusnahmedervom Verbande zuschützendenWälleamDirschauer Mühlenkanalundan derKladau, Sache der angrenzendenOrtschaften ist.

DiedurchdieVerbesserungundUnterhaltung bezw.Vertheidigung derunter a.bis p.bezeichnetenVorfluthen sowiederBinnenverwallungen

(19)

13

entstehendenKostenwerdeninnerhalbdes Verbandes von denAngehörigen desfrüheren Deichverbandesdes DanzigerWerders getragen. ,

U.Der Marienburger Deichverbandübernimmt denAusbau und dieUnterhaltung derim §12B. Ziffer1und2 bezeichnetenDeich- anlagen, soweit nichtderen erstmalige Herstellunggemäߧ1desGesetzes

vom 20.Juni 1888anderweitig erfolgt.

Es bleibt vorbehalten,einen Staudeich aufder Linie Jungfer- Bodenwinkel mit denerforderlichenNebenanlagenneu zu erbauen. Die Baupläne für denselben sindvon denzuständigenResfort-Minifternfest- zustellen.

Bis zurFertigstellungdieses Staudeiches, dessen Neubau,Unter- haltungundVertheidigungder MarienburgerDeichverband übernimmt, erfolgtder Ausbau,dieUnterhaltungund Vertheidigungderbestehenden Haffschntz-Anlageninfolgender Weise:

1. von den Deichgenossendes vormaligen DeichverbandesdesGroßen MarienburgerWerders :

a.derrechtsseitigeDeichanderElbingerWeichselbiszumAnschluß desFreiheitswallesan denselben, soweit dieser DeichzurAbwehr desHaffstaueserforderlich ist,

b. derFreiheitswall,derlinksseitigeTiegewallebiszurfiskalischen Brücke beiTiegenhof,derrechtsseitigeTiegewallvondortbis zum Müllerlandskanal,die südlichenDämme am Müllerlandskanal, am Stobbendorfer Bruchundam HaffbisJungfer,

c.dieAbschließungs-und Schleusenanlagenan derMündungder JungferschenLaake;

2.fvondenDeichgenossenindenBezirkender vormaligenDeichver- bände der alten BinnennehrungunddesMittelwerders: diebisher von denselbenunterhaltenenSchutzanlagem namentlichdielinks- seitigen DeicheanderElbingerund Königsberger Weichsel,soweit

--

dieselbenzur AbwehrdesHafsszauesnothwendigsind;

3. diesämmtlichenübrigenSchutzanlagengegen denHaffstauvon der SchleusebeiJungfer (Nr·1o.)bis zur Düne beiBodenwinkel:

von denjenigenbetheiligtenVerbänden und einzelnen Grund- besitzermwelche diese Anlagenbisherunterhalten haben.

(20)

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14

O.DerElbinger Deichverbandübernimmt- den Ausbau und die Unterhaltungfolgender Deiche:

a. desrechtsseitigen Nogatdeichesvom GalgenbergebeiSandhof biszurMündungbeiNeu-Terranova;

b.der Staudeichegegen das HaffbeiNeu-Terranova, sowieam Ostholm südlichvon Dornbusch;

derStaudeiche aufbeiden Seiten desElbingflusses;

d.derStaudeiche aufbeidenSeiten desKraffohlkanals;

e.derStaudeiche aufbeiden Seiten derFischau;

f. derwestlichenStaudeichegegen denDrausensee;

g.derlinksseitigen Staudeichean der Sorgeundzwar aufwärts biszurGrenzedesDeichverbandes;

dieUnterhaltung folgender Stauschleusen:

a. derStauschleusein derPapase,

.derStauschleuseim NeuenGraben,

c.derStauschleuseimHohen Graben, d.derStauschleuseinderFischaubeiLahmehand, e.derStauschleusein derWansau.

Der DeichverbandistzurBeseitigungdieser Stauschleusenberechtigt,

sobalddieDeicheoberhalb derselbenin derdurch§14 zu 3vorgeschriebenen Höheund Stärke ausgebautsind.

Das Fortbestehender Schleusen nacherfolgtemAusbau derDeiche kanndasDeichamtdenBetheiligtengestatten,wenn siedieVerpflichtung zurUnterhaltungundetwaigenErneuerungderStauschleusen übernehmen.

Ill. DieVerbesserungundUnterhaltungvonfolgendengrößerenVorfluthen undderenDeichem

desverlorenen FließesvonseinemEintritt in denDeichverbandund derPapase;

derBaalau von ihremEintritt in denDeichververbandundder Abdaune,

der HöheschenThienevon ihremEintritt inden Deichverband (Miihlengraben),

d. derWerderschenThiene,

o. derbreitenThiene, derElbinger Thiene,

(21)

15

g. der SchwansdorferThienebiszuderplanmäßigauszuführenden

«Abschließung, desRittergrabens, desWallgrabens, derKlettendorfer Vorfluth,

desHohenGrabens inderGemarkungFischau,

.der kleinenFischauvon derFlurgrenzePr.Königsdorf-Fifchauabwärts

unddesneuen Grabens,

,n. deralten"Nogat,

o. derBachlaune bezw.desanStelle derselbenherzuftellendenVorfluth- grabens,

p. desWerderschen Mühlengrabens, q.derSommerauer Vorfluth, r. derAschbudenschenLaake.

IV-.1.DieKostendesAusbaues,der Unterhaltungundder Ber- theidigungderNogat-StrombedeichungvomGalgenbergebis Neu-Terranova

I.a. sowiedienach §5zu leistendenBeiträgezur Ausführung desWeichsel-Nogat-Regulirungsprojektswerden von allen Deichgenossen nachdemim§20festgesetztenBeitragsfuße getragen.

2. Die KostenderStaudeiche—-—- I.b.bis g.—-— undderStau- schleusenunter Il. d. unde.werdenvon denDeichgenossendesfrühemDeich- verbandes der rechtsseitigen Nogat-Niederungsowievon Neu-Terranova unddenneu hinzutretenden Theilenvon Baumgarthim Kreise Stuhm nach demselben Beitragsfuße getragen.

Z.Die Kostender Verbesserungund UnterhaltungderAnlagenzu 11. a» b. undc.undzu111.werdennachMaßgabeeinesbesonders auszu- fertigendenundvondem Regierungs-Präsidentenzu bestätigendenVor-

.

fluth-Katasters von denjenigen Betheiligten, welchevon diesen Anlagen Vortheile haben, nach Verhältnißder Flächeaufgebracht. FürdieFest- stellungdes Katasters findetder§21 des Statuts entsprechendeAn- wendungmitderMaßgabe,daß diejenigenFlächen,welcheindiezu Ill.

bezeichnetenVorfluthennicht entwässern,jedochunter demSchutzeder Vorfluthdeicheliegen,mit der HälftedesBeitrages heranzuziehensind, Sand undOedländereien sindmiteinem entsprechendniedrigerenBeitrage zuveranlagen.DerSchutzderBorfluthdeichegegen Hochwasserkann den betheiligtenOrtschaftenvon demDeichamteübertragen werden· Gegen

Aus-»D-

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(22)

einenderartigenBeschlußsteht j.denBetheiligten,von demTageder Be- kanntmachungabgerechnet,binnen4WochendieBeschwerdean den Re- gierungs-PräsidentenzuDanzigoffen,dessenEntscheidungendgültigist.

§14.

Die im§13ausgeführtenDeichanlagensindvon denDeichverbänden infolgenden Abmessungen auszuführenundzuunterhalten:

1. die Weichseldeicheaus einen Wasserstandvon 11 Metern des Dirschauer Pegels,

2. dieNogatdeicheaufeinenWasserstandvon 10,50Metern desMarien- burgerPegels,beidemit einer Kronenbreite von 4,7Meter, wasser- seitigeinerdreifachen Böschungsanlageundlandseitigeinerzwei- fachen Anlage, sowiemiteiner 5m breiten und3m unter der Krone liegendenlandseitigenAnschüttung,

3. die Staudeiche je nachihrer Lageauf5bis6In Höheüberden Nullpunktdes SeepegelszuNeufahrwasfer,einerKronenbreite von 1,6bis2,5m und landseitigmiteinerzweifachen,wasserseitigmit einerzweiundeinhalbfachenBöschung.

DieUeberfällein denDeichen erhalteneinenentsprechendschwächerenQuer- chnittundgeringereHöhe.

EineweitereErhöhungundVerstärkungderDeiche nachVollendung desvorgeschriebenenAusbaues bleibtdenDeichverbändenin den von der AufsichtsbehördezugenehmigendenAbmessungenvorbehalten-

§15.

DieVerlegungderDeiche,dieVerschließungalter,dieAnlageneuer dieVerlegung bezw.VergrößerungoderEinschränkungvorhandenerAus- fällekanndieAufsichtsbehördenachAnhörungdeszuständigenDeichamts anordnen,wenn einederartige VeränderungzurSicherungder Niederung nothwendigistoder zur Ersparung unverhältnißmäßigerKostengeboten erscheint.

·

Sind zur«UnterhaltungdesDeichesUferdeckungennothwendig,so find dieselbenvon denSonderdeichverbändenauszuführen.An denVer- pflichtungenDritter zurAusführungvonUferbauten wirdhierdurchNichts geändert.

§16.

Das EigenthumderbestehendenDeiche undVorsluthanlagen,deren Unterhaltungdieneuen DeichverbäudeübernehmenundderenNutzung geht,

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