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Kreis-Blatt für den Kreis Marienburg Westpreussen, 10. August, Nr 64.

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für den Kreis Marienburg Westpn

ErscheintMittwochund Sonnabend Abend.

Nr. 64.

LandrätlicheBekanntmachungen.

Nr.1. Polizei-Verordnung-

betreffendden

Betrieb landwirtschaftlicher Maschineninnerhalb der

Provinz Westpreußem ·

. AufGrund des§137 desGesetzesJiberdieallgemeine Landesverwaltnng vom 30.Juli 1883 inVerbindungmitden

§§ 6,12 und15 desGesetzesüberdiePolizei-Verwaltung vom Il. März1850 wird hierdurchunter Zustimmungdes Provinzialrats fürdenUmfangderProvinz Westpreußenver- ordnet was folgt: .

§1. LandwirtschaftticheMaschinen,diedurchTiereoder durchelementare Kräfte (Wind, Wasser, Dampf, Gas,heiße Luft) bewegt werden, müssen währenddesBetriebes inallen nmgehenden Teilen, Rädern undWellen, welchewenigerals 2mvom Bodenentfernt sind,derartig abgesperrtoderbedeckt sein, daßdieBedienungsmannschaftenund andere Personen beigewöhnlicherAufmerksamkeitnichtvondengehendenWerten ergriffenwerden können.

§2. Dieselbe Bestimmung gilt fürdie RäderderGönn- werle,diedazu gehörigenrotierendenTreibeftangen (Leitungs- wellen) sowie füralleUebertragungenundKuppelnngen, durch welchedieGöpelwerkemit landwirtschaftlichen Maschinenin

Verbindung gesetzt sind. »

§3. Die Vorschriftendes§1findenkeineAnwendung:

a. auf Dreschmaschinen, welche durch Dann-straft getrieben werden,

.aufdieSchwungräderderHäckselmaschinem aufMaschinen,dieihreArbeitimFuhren verrichten,

.auf Lotomobilen,

aufdiebereits derVorschriftdes §120 Abs.3der Reichsgewerbe- Ordnung unterliegenden Maschinenzum Betriebe von Mollereien, Spiritusbrennereien, Stätte- fabrilenundZiegeleien, sowieWind-undWassermühlen.

Dagegen gilt §2dieser Verordnung auch fürdieGebel- werke, welchezumBetriebe dervorstehendunter bundeauf- gesührtenMaschinen, ausschließlichderWind-—und Wasser- mühlen,verwendet werden.

«

"

§4. WennbeiDreschmaschinenum dasEinfütternngs- loch»fürdasGetreidesichtischartig erhöhteBretterflächenbe- sinden,«auchwelchensichMenschenzumHerbeischassenderGarben zu bewegen haben, so- ist dasEtnfüiterungslochmit einer mindestens15 am hohen Leisteoder miteinerBretterwand vonmindestens derselben Höhezuumgeben.

Diese Vorschriftgilt füralleDreschmaschinen,diedurch tierischeoderelementare Kräfte bewegt werden, sie findet jedoch keineAnwendung auf MaschinenmitselbsttätigerEinlegevors richtung.

Ferner kannauchbei anderen Maschinen,die inAbs.1 dieses § geforderte Vorrichtung ausderSeite nachdem Stand- platzdesGarben-Einlegershin fortbleiben,wenn dieserStand- platzsichin einemmindestens25em tiefen Bretterkasten befindet.

Ost-kod-

Marienburg,»den10. August 1904.

§5. BeiHäckselmafchinenistdie zumEinschiebendes Strohes dienendeRinne miteinerfesten Bretterverkleidung so- weit zuversehen, daßman mitdemausgestrecktenArmunter dieser Verkleidung nichtbisan dasSchneidewerkderMaschine heranreichenkann.

§6. AlleArbeiter, welche durch ihre Beschäftigungin dieunmittelbare Nähe gehender Maschinenteile (§1und2) geführt werden, müssenwährendder ArbeiteineandenKörper enganschließendeKleidung tragen.

Dies gilt auch fürdie weiblichen Arbeiter,soweites tunlichist; jedenfalls müssenderenweiteKleider, insbesondere an denunterenTeilen durchBänder zusammengehaltenwerden.

§7. Solangedie treibendeKraft inTätigkeit ist, dürer diegehendenTeile einer landwirtschaftlichenMaschine irgend welcherArtnur von dermit derLeitungderMaschinebe- trauten Person«zumZweckedesSchmierensunddesBefühlens berührtwerden. (§ 8.)

Dasselbe gilt hinsichtlichderGöpelwerle.

§8. Die landwirtschaftlichen Maschinen, einschließlich derGbpelwerteunddiedazu gehörigenMotore sind, solange dieletzteren aufdieersteren wirken,unter Aufsichtzustellen.

MitdieserAufsicht dürfennur erfahreneund zuverlässige Personenbetraut werden.

Personenunter 16 Jahren istdie Aufsichtüber den Betrieb derMaschinen, sowiedieFührungderelementaren

treibenden Kraftnicht anzuvertrauen. .

§9. DieFürsorge für die BeobachtungderobigenVe- stimmungenwirdverlangt:

a. vondemerstenLeiter des landwirtschaftlichenBetriebes eventl. vondessenStellvertreter hinsichtlichderEinrichtung derMaschinen, hinsichtlichdes Vorhandenseins derer- forderlichen Schutzvorrichtungenund hinsichtlichderBe-

folgungdes§8. .

d.Jmübrigenvon demAufseher.

JsteinAufseher nicht bestellt, sotrittüberall die Ver- antwortlichkeitdesBetriebsleiters eventl.des Stellvertreters ein«

§10. DieInhaber der Maschinen sindverpflichtet,«

RevisinnenderMaschinenundihresBetriebes durchdiestaat- lichenAufsichtsorgane jederzeitzugestatten.

§11. Zuwiderhandlungengegendiese Verordnungwerden mitGeldstrasenbiszu30Je belegt,anderenStelle imUn- vermögensfalleeineentsprechendeHaftstrafetritt. »

§12. EinegleicheStrafe (§ 11) trifft denjenigen, welcher diein dieser Verordnung vorgeschriebenenSchutzvorrichtungen vorsätzlichoder— aus FahrlässigteitwährenddesBetriebes der Maschine entferntodervernichtet.

§13. Vorstehende Polizei-Verordnung 1.Augustd.Js. inKraft.

Mitdemselben Tage gelangennachstehendeVerordnungen:

1.die Polizei-Verordnungdes Regierungs-Präsidentenzu tritt mit dem

Danzigvom 5.Dezember 1883, betreffend die Verkleidung derMaschinenteile, insoweit sich dieseVerordnungaufden Betrieb landwirtschaftlicher Maschinen bezieht,

(2)

2.diePolizeiverordnungfürdenKreis Marienwerder,be- treffenddieSicherheitsvorrichtungenbei dendurch Roß- werk bezw. Dampf- undWassertraftbetriebenen land- wirtschaftlichenMaschinenvom28. Seotember 1874,

3.diePolizeiverordnung fürdenKreisFlatow, betreffend dieSicherheitsvorrichtungenbei dendurch Roßwerk bezw- Dampf-sund Wasserkraftbetriebenen landwirtschaftlichen Maschinenvom27. Mai 1885,

«

4.diePolizeiverordnungfürdenKreisGraudenzüber den Betrieb landwirtschaftlicherMaschinenvom15.Mai1886, 5.dieaufBenutzungvonGövelwerten bezüglichePolizei-

verordnung fürdenKreisLöbauvom18.Februar 1888, insoweit sich dieselbe aufdie zum Betriebe landwirtschaft- licher Maschinendienenden Göpelwerkebezieht, v6. diePolizeiverordnung fürdenKreisDi.Krone,betreffend

dieSicherheitsvorrichtungenbei dendurch Roßwert bezw.

Dampf-und-Wasserkraftbetriebenen landwirtschaftlichen Maschinenvom 9.Februar 1889,

sowiealle sonstigen fürdenUmfangderProvinzoderTeile derselben erlassenenPolizeiverordnungen, welchemit demInhalt dieser VerordnungimWiderspruch stehen,zurAufhebung.

Danzig,den22. Mai1890. ,

«

«

DerOberpräsident.v.Leipziger.

Marienburg,den3.August1904.

VorstehendePolizei-Verordnung wird hierdurchzur öffentlichenKenntnis gebracht.

Nr.2. Marienburg, den5.August.-1904.

Die WahldesBesitzers Franz Schmidt zuThiergart zumSchulvorsteher derkatholischenSchulezuThiergart ist unterdemheutigenTagevonmirbestätigtworden.

Nr. 3. Marienburg,den6.August1904.

Mit Bezug auf dieKreisblattsbekanntmachungenvom 22. Juli und 17. September 1897 (KreisblattNo.62und 76) bringeichhiermitinErinnerung, daß etwaige Anträge auf Gewährungvon Beihülfenaus dem außerordentlichen Provinzial-Meliorationsfands, soweitsie sich nicht aufMe- Iiorationeu imDeich-und Wasserwesenbeziehen,mir bis Mitte Oktober d.Js. einzureichenfind,andernfallssie fürdas nächsteJahr nicht mehrberücksichtigtwerdenkönnen. »

DieHerren Amtsvorsteher ersuche ich,dieahnen bekannten Interessentenhierauf besonders aufmerksamzumachen.

Dem AntrageisteinKostenanschlagüber diesauszu- führendenMeliorationsarbeiten und eineSituationszcichnung

beizufügen. ,

Jchbemerkehierbei, daßbeidengeringenMitteln des FondsunddabestimmungsmäßiginersterLinie Meliorationss genossenschastenberücksichtigtwerden,Anträge:vonEinzelver-

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sonennur dannaufBerücksichtigungAussicht haben,wenn sich dieAntragsteller bereit und imStande erklären,dieMe- lioration bis spätestenszumAblauftdesaufdieBewilligung derBeihilfe folgenden Jahres auszuführenund2X3derKosten aus eigenenMitteln zubestreiten.

BekanntmachungenandererBehörden.

Nr.1. Ein Papdkarton miteinemweißenKleideist aufderChausseevonfAltfelde nachSchünwiese gesunden.

EigentümerkanndieSachengegenErstattungdesFundgeldes und derJnserationskostenvomAmteinSchönwiese abholen.

Schönwiese,den8.August1904.

DerAmtsvorsteher.

Nr.2. Unter denSchweinen des GutsbesitzersE.

Soente zu Lindenau istdieRottaufseuehe ausgebrochen.

UeberdasGehöft desselben istdieSperre verhängt.

Lindenau,den6.August1904. « DerAmtsvorsteher.

Nr.3. NachdemderRotlmts unter denSchweinen desHofbesitzerB. WienßinTiegenhagen erloschenunddie DesinfettionderStallräume dortselbstausgeführt ist,werden dieSperrmaßregelnaufgehoben.

Tiegenhagen,den 4.August1904.

DerAmtsvorsteher.

Nr.4. Nachdem die Rotlrmfseuche unter den Schweinendes Besitzers KönigsCronsnest erloschenunddie vorgeschriebeneStalldesinfeetion ordnungsmißig ausgeführt ist, werden diedieserhalb angeordneten Schuß-undSperrmaßregeln

,hiermitaufgehoben.

Campenau,den 4.August1904. "

DerAmtsvorsteher.

UnterdenSchweinendes Besitzer Oehtnkein DieGe- Nr. 5.

Wengelwalde istdieRotlaufseuche ausgebrochen.

höftsfverreist angeordnet.

Rosenort,den6.August1904.«

DerAmtsvorsteher.

Nr. 6. Bekanntmachung.

DieJahres-Rechnung derDeichkassedes Elbinger Deichverbandes fürdas Rechnungsjahr1903 liegt nach erfolgter Feststellung durchdas Deichamtin derZeitvom 10. bis 25. Augustcr.in denVormittags-stundenimBureau des· DeichamtshierselbstzurEinsichtderDeichgenossenoffen.

Elbing,den4.August1904.

Der Deichhauptmnnn.

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