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Sonder- sz
Kreis- Blatt -
für den Kreis Marienburg Westpn
ErscheintMittwochund Sonnabend Abend.
Nr. ad. »
LandrätlicheBekanntmachungen
Nr.1. "Polizei-Ve-r,ordnung
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betreffend »
Maßregelngegen dieEinfchleppungder Cholera. « . Auf Grund der§§137 ff.desGesetzesüberdieall- gemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883Undder
§§ 6,12und 15desGesetzesüber diePolizei-Verwaltung
Vom 11. März v1850verordne ichimAnfchlußanmeine Polizei-Verordnungvom 25..d.-Mts. "——»Extra-Ausgabe»
des Amtsblatts vom 268 d. Mts. —— und zwar, dadie Regelung der Angelegenheitkeinen Aufschub zuläßt,vor Einholung derZustimmung desBezirks-Ausschusseshiermit
Folgendes-: « . » « « . «
1. In den an allen AusflüffendesWeichselftromes
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(Nogat, Weichfel-Haffka1«1al,Elbinger,stöiiigsbergerWeichsel undderen Verzweigungen) belegenen Gemeinden und-Guts- bezirkendes Regierungs-bezirksDanzig darfbisaufweiteres keine LeicheVor Beibringungeinervon einem approbierten Arzte ausgestelltenBescheinigung der Todesursache beerdigt werden. Die·Befcheinigung darf nur aufGrund einer
. persönlichenlBesichtigungderLeiche durchdenArztausge-
-stelltwerden.
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§"2.-- Personen, welche aufFlößenoderSchiffen auf jenen Flußläufen verftorben sind, dürfen nicht beerdigt werden, bevordieTodesursachedurchden beamteten Arzt festgestellt ist«
§3. ZuwiderhandlungengegendieseVorschriftenwerden mit Geldstrafebis zu 60--lt, imUnvermögensfallemit
Haft geahndet. -
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§4. DiePolizei-Verordnungtritt sofortin Kraft.
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Danzig, den« 29.August1905. -
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DerRegierungs-Präsident
·v. Ja"rotzky.
Nr.2. , Bekanntmachung .
betreffenddieAnzeigepflikhtbeiCholeraerkrankungen.
Nachdembei einem ruffifchen Flößer aufeinem im Weichfelstromliegenden Floßedie Erkrankung-an asiatifcher Cholerafestgestelltworden ist,weise ich darauf hin, daß nach §§1—3 desReichsgesetzesvom SO.Juni 1900 R.
G.Bl.Seite 306 jede Erkrankungund jederTodesfallan Cholera(asiatischer), sowie jeder Fall, welcherden-Verdacht dieser Krankheit erweckt,derfürdenAufenthaltsortdesEr- krankten oderden Sterbeort zuständigen Polizeibehördeun-
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oerzüglich mündlichoderschriftlich anzuzeigenift WechseltderErkrankte denAufenthaltsort,so istdies unverzüglichbeider Polizeibehördedesbisherigenund desA neuen Aufenthaltsorts zurAnzeigezubringen.
Zur Anzeige sind verpflichtet: :»- 1.der zugezogene Arzt,
2.derHau«shaltungsvorstand,
Marienburg,den31. August.
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1905.
3.jede sonstmit der Behandlungoder Pflegedes Er-
krankten beschäftigtePerson, ·
4..derjenige,indessen Wohnungoder BehausungderEr- krankungs-oderTodesfall fich ereignet hat, 5.derLeichenschauer.
Die Verpflichtungder unter Nr.2bis5genannten Personen tritt nur dann ein,wenn einfrühergenannter Verpftichteter nicht vorhanden ist.
FürKrankheits-und Todesfälle, welche sichinöffent- lichen Kranken-, E1-itbind1mgs-, Pflege-, Gefangenen-—und ähnlichen Anstalten ereignen, istder Vorsteherder Anstalt oder die von der zuständigenStelle damit beauftragte- PersonausschließlichzurTErstattungderAnzeige verpflichtet-.
AufSchiffenoderFlößen giltalsderzur Erstattung derAnzeige verpflichtete kHaushaltImgsvorstand der Schiffer oderFloßführeroder deren Stellvertreter. Der Bundesrat
»iftermächtigt, Bestimnnusigqidarüber zuerlassen,an wen bei Krankheits-und Todesfällen, welche auf Schiffenoder Flößen vorkommen,dieAnzeigezuerstatten ist.
Die Uebertretungen dieser Vorschriftenwerden gemäß
§45 desGesetzesmitGeldstrafevon 10 bis150Ja oder mit Haft nichtunter einerWoche bestraft·
—Dasnz»tg,den29.August1905. « « Der Regierungs-Präfident.
v. Iarostzky.
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Polizei-Verordnung"
betreffend
dasBaden undSchweminenindemWeichselstrom
undindeffen Ausflüfsen.
Aufgrund der F§137ff.des Gesetzesüberdieallge-
meine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 und der
§§ 6,12und 15 desGesetzesüberdiePolizeiverwaltung vom 11.März1850 verordne ichimAnschlusfean meine Polizeiverordmmg vom 25. d.Mts. ——— GrtraDlusgabe des Atiitsblatts vom 26. d. Mts ——- und zwar,«dadieRegelung der Angelegenheit keinen Aufschubzuläßt,vor Einholung der ZustimmungdesBezirksausschusses hiermit Folgendes:
§1. Das Baden und«Pferdefchwemmen in dem
Nr.3.
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Weichfelstrome, einschließlichdertoten Weichselund inden AusflüffendesWeichselstromes (Nogat, Elbingeu Königs- bergerWeichselund deren Verzweigungen) istbis auf
weiteres verboten. .
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§2. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden mit Geldstrafebiszu60»Q-imUnvermögensfalle mitHaftgeahndet.
§Z. Diese Verordnung tritt sofortin·Kraft.
Danzig,den29.August1905. - Der« Regierungs-Präsident.
v. Jarotzky.
Marienburg,den30. August 1905.
. Vorstehendegwird hierdurchzuröffentlichenKenntnis gebracht·DieOrtsbehörden beauftrage ich, fürdieweiteste Vekanntmachung der getroffenen Maßnahmen Sorge zu tragen und dagPublikum vor dem GenussedesWasser5"
aus den·indenobigen;Polizeiverordnungengenannten Fluß- läufen, sowievor derBenutzung dieses Wassersinunge- 1kochtemZustandezuWirtschaftgzweckenzuwarnen.
Wird ein Cholerafall oder einFall von choleraver- dätiger Erkrankung derOrtspolizeibehördegemeldet, so ist
die Meldungohne jeden Verzugan denKreigarzt schriftlich weiter zugeben. Gleichzeitig ist letzterer telegraphifchoder durch Fernsprecher sozubenachrichtigen, daßersichunver- züglichan Ort und Stelle begebenund denKranken ohne Zeitverlust auffindenkann. -
Die Polizeibehörde hat dieNachrichtvon demAug- bruche·derCholera oderdem VerdachtedesAuftretens der Seuche nachderFeststellung durchdenbeamteten Arzt ftetg ohne Verzug dem HerrnRegierungs-Präsidentenund mir telegraphischoderdurchdenFernsprecherzutil-ermitteln
Druckvon,»O.Halb, Marienburg
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