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Kreis-Blatt für den Kreis Marienburg Westpreussen, 31. August, Nr 69.

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Academic year: 2021

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Sonder- sz

Kreis- Blatt -

für den Kreis Marienburg Westpn

ErscheintMittwochund Sonnabend Abend.

Nr. ad. »

LandrätlicheBekanntmachungen

Nr.1. "Polizei-Ve-r,ordnung

.-

betreffend »

Maßregelngegen dieEinfchleppungder Cholera. « . Auf Grund der§§137 ff.desGesetzesüberdieall- gemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883Undder

§§ 6,12und 15desGesetzesüber diePolizei-Verwaltung

Vom 11. März v1850verordne ichimAnfchlußanmeine Polizei-Verordnungvom 25..d.-Mts. "——»Extra-Ausgabe»

des Amtsblatts vom 268 d. Mts. —— und zwar, dadie Regelung der Angelegenheitkeinen Aufschub zuläßt,vor Einholung derZustimmung desBezirks-Ausschusseshiermit

Folgendes-: « . » « « . «

1. In den an allen AusflüffendesWeichselftromes

,

(Nogat, Weichfel-Haffka1«1al,Elbinger,stöiiigsbergerWeichsel undderen Verzweigungen) belegenen Gemeinden und-Guts- bezirkendes Regierungs-bezirksDanzig darfbisaufweiteres keine LeicheVor Beibringungeinervon einem approbierten Arzte ausgestelltenBescheinigung der Todesursache beerdigt werden. Die·Befcheinigung darf nur aufGrund einer

. persönlichenlBesichtigungderLeiche durchdenArztausge-

-stelltwerden.

«v «

ss. «

«- ,

§"2.-- Personen, welche aufFlößenoderSchiffen auf jenen Flußläufen verftorben sind, dürfen nicht beerdigt werden, bevordieTodesursachedurchden beamteten Arzt festgestellt ist«

§3. ZuwiderhandlungengegendieseVorschriftenwerden mit Geldstrafebis zu 60--lt, imUnvermögensfallemit

Haft geahndet. -

-

§4. DiePolizei-Verordnungtritt sofortin Kraft.

«

Danzig, den« 29.August1905. -

« »

. «

DerRegierungs-Präsident

·v. Ja"rotzky.

Nr.2. , Bekanntmachung .

betreffenddieAnzeigepflikhtbeiCholeraerkrankungen.

Nachdembei einem ruffifchen Flößer aufeinem im Weichfelstromliegenden Floßedie Erkrankung-an asiatifcher Cholerafestgestelltworden ist,weise ich darauf hin, daß nach §§1—3 desReichsgesetzesvom SO.Juni 1900 R.

G.Bl.Seite 306 jede Erkrankungund jederTodesfallan Cholera(asiatischer), sowie jeder Fall, welcherden-Verdacht dieser Krankheit erweckt,derfürdenAufenthaltsortdesEr- krankten oderden Sterbeort zuständigen Polizeibehördeun-

«

oerzüglich mündlichoderschriftlich anzuzeigenift WechseltderErkrankte denAufenthaltsort,so istdies unverzüglichbeider Polizeibehördedesbisherigenund desA neuen Aufenthaltsorts zurAnzeigezubringen.

Zur Anzeige sind verpflichtet: :»- 1.der zugezogene Arzt,

2.derHau«shaltungsvorstand,

Marienburg,den31. August.

·

1905.

3.jede sonstmit der Behandlungoder Pflegedes Er-

krankten beschäftigtePerson, ·

4..derjenige,indessen Wohnungoder BehausungderEr- krankungs-oderTodesfall fich ereignet hat, 5.derLeichenschauer.

Die Verpflichtungder unter Nr.2bis5genannten Personen tritt nur dann ein,wenn einfrühergenannter Verpftichteter nicht vorhanden ist.

FürKrankheits-und Todesfälle, welche sichinöffent- lichen Kranken-, E1-itbind1mgs-, Pflege-, Gefangenen-—und ähnlichen Anstalten ereignen, istder Vorsteherder Anstalt oder die von der zuständigenStelle damit beauftragte- PersonausschließlichzurTErstattungderAnzeige verpflichtet-.

AufSchiffenoderFlößen giltalsderzur Erstattung derAnzeige verpflichtete kHaushaltImgsvorstand der Schiffer oderFloßführeroder deren Stellvertreter. Der Bundesrat

»iftermächtigt, Bestimnnusigqidarüber zuerlassen,an wen bei Krankheits-und Todesfällen, welche auf Schiffenoder Flößen vorkommen,dieAnzeigezuerstatten ist.

Die Uebertretungen dieser Vorschriftenwerden gemäß

§45 desGesetzesmitGeldstrafevon 10 bis150Ja oder mit Haft nichtunter einerWoche bestraft·

Dasnz»tg,den29.August1905. « « Der Regierungs-Präfident.

v. Iarostzky.

«

Polizei-Verordnung"

betreffend

dasBaden undSchweminenindemWeichselstrom

undindeffen Ausflüfsen.

Aufgrund der 137ff.des Gesetzesüberdieallge-

meine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 und der

§§ 6,12und 15 desGesetzesüberdiePolizeiverwaltung vom 11.März1850 verordne ichimAnschlusfean meine Polizeiverordmmg vom 25. d.Mts. ——— GrtraDlusgabe des Atiitsblatts vom 26. d. Mts ——- und zwar,«dadieRegelung der Angelegenheit keinen Aufschubzuläßt,vor Einholung der ZustimmungdesBezirksausschusses hiermit Folgendes:

§1. Das Baden und«Pferdefchwemmen in dem

Nr.3.

«

Weichfelstrome, einschließlichdertoten Weichselund inden AusflüffendesWeichselstromes (Nogat, Elbingeu Königs- bergerWeichselund deren Verzweigungen) istbis auf

weiteres verboten. .

"

««

§2. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden mit Geldstrafebiszu60»Q-imUnvermögensfalle mitHaftgeahndet.

§Z. Diese Verordnung tritt sofortin·Kraft.

Danzig,den29.August1905. - Der« Regierungs-Präsident.

v. Jarotzky.

(2)

Marienburg,den30. August 1905.

. Vorstehendegwird hierdurchzuröffentlichenKenntnis gebracht·DieOrtsbehörden beauftrage ich, fürdieweiteste Vekanntmachung der getroffenen Maßnahmen Sorge zu tragen und dagPublikum vor dem GenussedesWasser5"

aus den·indenobigen;Polizeiverordnungengenannten Fluß- läufen, sowievor derBenutzung dieses Wassersinunge- 1kochtemZustandezuWirtschaftgzweckenzuwarnen.

Wird ein Cholerafall oder einFall von choleraver- dätiger Erkrankung derOrtspolizeibehördegemeldet, so ist

die Meldungohne jeden Verzugan denKreigarzt schriftlich weiter zugeben. Gleichzeitig ist letzterer telegraphifchoder durch Fernsprecher sozubenachrichtigen, daßersichunver- züglichan Ort und Stelle begebenund denKranken ohne Zeitverlust auffindenkann. -

Die Polizeibehörde hat dieNachrichtvon demAug- bruche·derCholera oderdem VerdachtedesAuftretens der Seuche nachderFeststellung durchdenbeamteten Arzt ftetg ohne Verzug dem HerrnRegierungs-Präsidentenund mir telegraphischoderdurchdenFernsprecherzutil-ermitteln

Druckvon,»O.Halb, Marienburg

«Ex«(.

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