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Kreis-Blatt für den Kreis Marienburg Westpreussen, 22. Juli, Nr 57.

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Academic year: 2021

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-

für

den Kreis

Marienburg Weftpn

Erscheint Mittwoch und Sonnabend Abend.

Nr. 57x

LandrätlicheBekanntmachungen.

Nr.1. Polizei-Verordnung.

AufGrund der§§ 6,12und15desGesetzesüber die sinnen-Verwaltungvvom 11.März1850 (G.S. S.265) und§137desLandesverwaltungsgesetzesvom 30.Juli1883 (G.S.S. 195)verordene ichunterZustimmungdesBezirks- ausfchußesfürdenUmfangdesRegierungsbezirks Danzig:

§1. Die Eigentümer, Nutznießeroder Pächtervon Wiesen, Weideplätzen,Dorfangern, Grenzen, Rainen, Triften, Wege-undWaldrändern, Gräben, Deich-, Bahn-undChauffee- Vöschungen sowievonunbenutzt liegenden Grundstückensind verpflichtet,binnen einervon derKreisbehördealljährlichvor der Blütezeit näherzu bestimmendenundamtlichbekannt zu machendenFrist, diedarauf wachsenden «-Ackerdifteln durch Ansstechen mit der Wurzel zn entfernen oder

entfernenzulassen. ,

§2. Zuwiderhandlungenwerden aufGrund des§34 des Feld- und Forstpolizei-Gefetzesvoml. April1880 (G.

S. 230) bestraft.

Danzig,den23. Mai 1905.·-

. - "

DerRegierungs-Präsident JnVertretung:

gez. von Lieres.

Marienburg,den19. Juli«1905.

Vorstehende Polizei-Verordnung bringe ich hierdurchzur öffentlichenKenntniss DieFrist zurEntfernung derAcker- distelwirdauf14 Tage festgesetzt. JhrBeginnwirdkünftig vor Eintritt derDistel-Blütebekanntgemachtwerden. « Nr. 2.

"

Marienburg,den17. Juli1905.

MitRücksichtaufdenbevorstehendenBeginn der-Geflügel- jagdwirdaufdienachstehendenBestimmungendesGesetzes vom 28. Mai1894 betreffenddenSchutzderBrieftanben nnd denBrieftanbenverkehr, hingewiesen.

H1. DieVorschriftenderLandesgesetze, nach welchem dasRecht,Tauben zuhalten beschränktistundnach welchem imFreien betroffeneTauben derfreienZueignung oderder Tötung unterliegen, finden aufMilitärbriftaubenkeineAn- wendung.

«

Dasselbe giltvonlandesgesetzlichen Vorschriften,nach welchen Tauben,diein ein fremdesTaubenhaus übergehen, demEigentümerdesletzteren gehören.

§2. Insoweit aufGrundlandesgesetzlicherBestimmungen Sperrzeiten fürdenTaubenflugbestehen, finden dieselbe auf dieReiseflügederMilitärbrieftaubenkeineAnwendung. Die Sperrzeiten dürfen für Militärbrieftaubennur einenzufammen- hängendenZeitraumvon höchstensjeIO Tagen im»Frühjahr undHerbstumfassen.Sind längerals zehntägigeSperrzeiten eingeführt,so gelten für Militärbrieftaubenimmer nur die ersten10Tage-

Marienburg,den22. Juli.

Ani-—

1905.

§3. Als Rilitärbrieftaubenim Sinne diesesGesetzes gelten Brieftauben,welchederMilitär- (Marine) Verwaltung gehörenoderderselben gemäßdenvon ihr erlassenenVor- schriftenzurVerfügung gestelltnndwelchemit dem vorge- schriebenen Stempelversehensind. Privatpersonen gehörige Militärbrieftauben genießenden Schutz dieses Gefetzes erst dann;wenn inortsüblicherWeisebekanntgemachtworden ist, daßderZüchter feineTauben derMilitärverwaltungzur Ver- fügung gestellt hat.

§4. FürdenFalleines Kriegskann durchkaiserliche Verordnung bestimmt werden, daßalle gesetzlichenVorschriften welchedasTöten nndGinfangenfremder Tauben gestatten, fürdas Reichsgebietodereinzelne Teile desselben außer Kraft treten,sowie daßdieVerwendungvonTauben zuBeförderung von Nachrichten ohne Genehmigungder"Miliiärbehördemit- Gefängnisbiszu3Monaten zubestrafen ist.

Nr.3 Marienburg,den18. Juli 1905.

Essind gewähltundbestätigtworden:

n. Zu Gemeindenorfteherm » .DerWeidenverwalter Gustav KlingenberginWiedau.

.DerHofbesitzerHermannReimerinKunzendorf.

h.Zu Schöffem DerGutsbesitzerGmilKatzfußinKunzendorf.

DerHofbesitzerAronKlaaßeninKl.Lesewitz.

DerEigentümerCarlFeierabendinLindenwald.

DerHofbesitzer Johannes JostinDammfelde.

DerHofbesitzer Bernhard FieguthinDammfelde.

.DerGutsbesitzer GustavLoeweuinGnojau.

.DerHofbesitzerHermannBecker inKaminke.

c. Zu fiellvertretenden Schöffent 1.DerHofbesitzerAbraham FieguthinSandhos.

2.Der-HofbesitzerHermann FieguthinKunzendorf.

Nr. 4. Marienburg,den 18. Juli1905.

-

UnterdenPferden desGutsbesitzers WiehlerinParwark

istdieDruseausgebrochen. «

Bekanntmachungenanderer Behörden.

Nr. XI. UnterdenSchweinendesRübenunternehmers Robiowski inGr.Lichtenan ist Rottanf ausgebrochen.

DieSperreüber den Stall ist verhängt.

Gr. Lichtenau,den 16. Juli1905.

Der Amtsvorstehen Nr.2. UmAngabe desAufenthalts szdesKutscher HeinrichTimpfwirdergebenstersucht.

Blumstein,den 20. Juli 1905. - DerAmtsvorstehen

tot-

DruckvonO.Halbssurienbnrgn

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