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für
den KreisMarienburg Weftpn
Erscheint Mittwoch und Sonnabend Abend.
Nr. 57x
LandrätlicheBekanntmachungen.
Nr.1. Polizei-Verordnung.
AufGrund der§§ 6,12und15desGesetzesüber die sinnen-Verwaltungvvom 11.März1850 (G.S. S.265) und§137desLandesverwaltungsgesetzesvom 30.Juli1883 (G.S.S. 195)verordene ichunterZustimmungdesBezirks- ausfchußesfürdenUmfangdesRegierungsbezirks Danzig:
§1. Die Eigentümer, Nutznießeroder Pächtervon Wiesen, Weideplätzen,Dorfangern, Grenzen, Rainen, Triften, Wege-undWaldrändern, Gräben, Deich-, Bahn-undChauffee- Vöschungen sowievonunbenutzt liegenden Grundstückensind verpflichtet,binnen einervon derKreisbehördealljährlichvor der Blütezeit näherzu bestimmendenundamtlichbekannt zu machendenFrist, diedarauf wachsenden «-Ackerdifteln durch Ansstechen mit der Wurzel zn entfernen oder
entfernenzulassen. ,
§2. Zuwiderhandlungenwerden aufGrund des§34 des Feld- und Forstpolizei-Gefetzesvoml. April1880 (G.
S. 230) bestraft.
Danzig,den23. Mai 1905.·-
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DerRegierungs-Präsident JnVertretung:
gez. von Lieres.
Marienburg,den19. Juli«1905.
Vorstehende Polizei-Verordnung bringe ich hierdurchzur öffentlichenKenntniss DieFrist zurEntfernung derAcker- distelwirdauf14 Tage festgesetzt. JhrBeginnwirdkünftig vor Eintritt derDistel-Blütebekanntgemachtwerden. « Nr. 2.
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Marienburg,den17. Juli1905.
MitRücksichtaufdenbevorstehendenBeginn der-Geflügel- jagdwirdaufdienachstehendenBestimmungendesGesetzes vom 28. Mai1894 betreffenddenSchutzderBrieftanben nnd denBrieftanbenverkehr, hingewiesen.
H1. DieVorschriftenderLandesgesetze, nach welchem dasRecht,Tauben zuhalten beschränktistundnach welchem imFreien betroffeneTauben derfreienZueignung oderder Tötung unterliegen, finden aufMilitärbriftaubenkeineAn- wendung.
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Dasselbe giltvonlandesgesetzlichen Vorschriften,nach welchen Tauben,diein ein fremdesTaubenhaus übergehen, demEigentümerdesletzteren gehören.
§2. Insoweit aufGrundlandesgesetzlicherBestimmungen Sperrzeiten fürdenTaubenflugbestehen, finden dieselbe auf dieReiseflügederMilitärbrieftaubenkeineAnwendung. Die Sperrzeiten dürfen für Militärbrieftaubennur einenzufammen- hängendenZeitraumvon höchstensjeIO Tagen im»Frühjahr undHerbstumfassen.Sind längerals zehntägigeSperrzeiten eingeführt,so gelten für Militärbrieftaubenimmer nur die ersten10Tage-
Marienburg,den22. Juli.
Ani-—
1905.
§3. Als Rilitärbrieftaubenim Sinne diesesGesetzes gelten Brieftauben,welchederMilitär- (Marine) Verwaltung gehörenoderderselben gemäßdenvon ihr erlassenenVor- schriftenzurVerfügung gestelltnndwelchemit dem vorge- schriebenen Stempelversehensind. Privatpersonen gehörige Militärbrieftauben genießenden Schutz dieses Gefetzes erst dann;wenn inortsüblicherWeisebekanntgemachtworden ist, daßderZüchter feineTauben derMilitärverwaltungzur Ver- fügung gestellt hat.
§4. FürdenFalleines Kriegskann durchkaiserliche Verordnung bestimmt werden, daßalle gesetzlichenVorschriften welchedasTöten nndGinfangenfremder Tauben gestatten, fürdas Reichsgebietodereinzelne Teile desselben außer Kraft treten,sowie daßdieVerwendungvonTauben zuBeförderung von Nachrichten ohne Genehmigungder"Miliiärbehördemit- Gefängnisbiszu3Monaten zubestrafen ist.
Nr.3 Marienburg,den18. Juli 1905.
Essind gewähltundbestätigtworden:
n. Zu Gemeindenorfteherm » .DerWeidenverwalter Gustav KlingenberginWiedau.
.DerHofbesitzerHermannReimerinKunzendorf.
h.Zu Schöffem DerGutsbesitzerGmilKatzfußinKunzendorf.
DerHofbesitzerAronKlaaßeninKl.Lesewitz.
DerEigentümerCarlFeierabendinLindenwald.
DerHofbesitzer Johannes JostinDammfelde.
DerHofbesitzer Bernhard FieguthinDammfelde.
.DerGutsbesitzer GustavLoeweuinGnojau.
.DerHofbesitzerHermannBecker inKaminke.
c. Zu fiellvertretenden Schöffent 1.DerHofbesitzerAbraham FieguthinSandhos.
2.Der-HofbesitzerHermann FieguthinKunzendorf.
Nr. 4. Marienburg,den 18. Juli1905.
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UnterdenPferden desGutsbesitzers WiehlerinParwark
istdieDruseausgebrochen. «
Bekanntmachungenanderer Behörden.
Nr. XI. UnterdenSchweinendesRübenunternehmers Robiowski inGr.Lichtenan ist Rottanf ausgebrochen.
DieSperreüber den Stall ist verhängt.
Gr. Lichtenau,den 16. Juli1905.
Der Amtsvorstehen Nr.2. UmAngabe desAufenthalts szdesKutscher HeinrichTimpfwirdergebenstersucht. —
Blumstein,den 20. Juli 1905. - DerAmtsvorstehen
tot-
DruckvonO.Halbssurienbnrgn