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für den Kreis Marienburg Westpr.
Erscheint Mittwoch und Sonnabend Abend.
Nr.
59F
MarienburgLandrätlicheBekanntmachungen.
Nr. I. Marienburg,den19.Juli 1904.
Die AmtsgeschäftedesAmtsbezirts Altfeldewerden von heuteab bis zum 16. August d.Js. vondemstellver- tretenden Amtsvorsteher, GutsbesitzerDoeringinAltfelde wahr- genommen.
Nr. 2. Marienburg,den19.Juli 1904.
DieMagisträte, sowiedieHerrenGemeinde-· und Guts- vorsteherdesKreises fordereichauf, behufs Veranlagungder ErgänzungssteuerfürdienächsteVeranlagungsperiodeein Ver- zeichnis derjenigen Einwohner,welchedemBetriebe derLand- oderForstwirtschaftdienendeGrundstückemit einem Gesamt- flächeninhaltvonmehrals4HektareninPachtoderNießbrauch haben, nach nachstehendemMuster aufzustellenunddasselbedem KöniglichenKatasteramt hierselbftbis zum4. August d.Js. einzureichen.
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DieHerren GemeindevorsteherzuAltweichsel, Barendt, Biesterfelde,Damerau,Kunzendorf,Ließau,Palschau, Pordenau, Altebabke, Baarenhos, Bärwalde, Brunau, Fürstenwerder,Janken- dors, Neultrch, Neumünsterberg,Neunhuben, Prangenau, Schöne- berg,Schönhorst, SchönseeundVierzehnhuben habendieses Verzeichnisbis zum gleichenZeitpunkte demKöniglichen Katasteramt inDirs chan einzureichen.
Eveuiuell istVakatanzeige zuerstatten.
Der Vorsitzende der Einkounuenstener-Veraulaguugsssiommifsom
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derjenigen Personen, welchedemBetriebederLand- oderForst- wirtschaft,derViehzucht,desWein-, Obst-oderGartenbaues
dienendeGrundstückeinPachtoderNießbrauch haben.
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Nr. 3. Marienburg,den18.Juli 1904. « MitRücksichtaufdenbevorstehendenBeginnderGeflügel- jagdwird auf dienachstehendenBestimmungendesGesetzes vom 28. Mai1894 betreffenddenSchutzderBrieftaubeu und denBrieftaubenverkehr, hingewiesen. v
§1. DieVorschriftenderLandesgesetze,na» welchem dasRecht,Tauben zuhalten beschränktist,undnach welchem imFreien betroffeneTauben der freienZuneigungoderder Tötungunterliegen, finden auf MilitärbrieftaubenkeineAn-
wendung. »
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Dasselbe giltvon landesgesetzlichenVorschriften, nach welchen Tauben, dieineinfremdes Taubenhausübergehen, demEigentümerdesletzteren gehören.
1904.
§-2. Insoweit aufGrundlandesgesetzlicherBestimmungen Sperrzeiten fürdenTaubeuflug bestehen, finden dieselben auf dieReiseflügederMilitärbrieftaubenkeineAnwendung. Die Sperrzeiten dürfen für Mtlitärbrieftaubennur einenzusammen- hängendenZeitraumvon höchstensje10TagenimFrühjahr undHerbst umfassen.Sind längeralszehntägigeSperrzeiten eingeführt, so gelten für Militärbrieftaubenimmer nur die ersten zehn Tage.
§3. Als Militärbrieftaubenim Sinne dieses Gesetzes gelten Brieftauben, welchederMilitär- (Marine) Verwaltung gehörenoder derselbengemäßdenvon ihr erlassenenVor- schriftenzur Verfügung gestelltund welchemit demvorge- schriebenen Stempelversehen sind. Privatpersonen gehörige Militärbrieftauben genießenden Schutz dieses Gesetzes erst dann,wenn inortsüblicher Weisebekannt gemachtwordenist, daßderZüchter seineTauben derMilitärverwaltungzur Ver- fügung gestellt hat-
§4.«FürdenFall einesKriegeskann durchkaiserliche Verordnungbestimmt werden, daßallegesetzlichenVorschriften welchedasTöten undEinfangenfremderTauben gestatten, fürdas ReichsgebietodereinzelneTeile desselben außer Kraft treten,sowie daßdieVerwendungvonTaubenzurBeförderung vonNachrichten ohne GenehmigungderMilitärbehördemitGe- fängnisbiszu dreiMonaten zubestrafen ist.
Nr,4. Marienburg,den18. Juli1904.
Gemäß §5derKaiserlichen Verordnung betreffenddie Einrichtung einer Standesvertretung der Apotheker liegtdie Listeder Wahlberechtigtenzur Apothelerkammerin derZeit vom 26. Jan bieeinschr.10. Augustd.Js. imhiesigen Landratsamt aus,was hierdurchzuröffentlichenKenntnis ge- brachtwird.
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Nr. b. Marienburg,denIs. Juli 1904.
Jn derStadt Schloppewerden dieAbwässer einer Molkerei nebst zugehörigergroßerSchweinemästereiaufeiner kleinen,wohlgepflegten Hangwiese verrieselt, derenBesitzer unter Zutat geringer MengenvonTomasschlakedarauf jährlich 5bis 7Grasschnitte erzielt. DieOrtspolizeibehördenersuche ich, aufeinegleicheVerwendungderAbwässerinjedem passenden Falle namentlichbei derAnlageneuer Molkereien hinzuwirken.
Bekanntmachungenanderer Behörden.
Nr.1.s—« Wegen Ausbruchvon Rottauf unter den Schwei..endes Arbeiters Peter Müller inLießau istüber den23; Juli
".dessenStalle dieSperre verhängt.
Ließau,den 18. Juli 1904.
Der Amtsvorsteher.
Nr.2. Unter dem Schweinebestandedes Besitzers
König-CronsnestistdieRottausseuche ausgebrochen. Die gesetzlichenSperrmaßregelnsind dortselbst angeordnet. "
Camvenau,den15. Juli 1904.
. DerAmtsvorsteher.
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Nr.3. BeidemArbeiterReinhold WallburginLießau sind2 Schweine, welchederHändler Schewelski-Gr. Usnitz, Kreis Stuhm am 29. Juni cr. verkauft hat,am 30.Juni bezw.1.Juli er. anRotlanseingegangen. Diegesetzlichen Schutz-undSperrmaßregelnsind angeordnet-
Ließau,den16.Juli 1904.
DerAmtsvorsteher.
Nr-4« Bekanntmachnng.
DienachderVorschriftim §31 desStatuts siirden Weichsel-Nogat-Deichverbandvom 20. Juni 1889 (Amtsblatt S.161)ausdemDeichamtdesMarienburgerDeichberbandes ausscheidendeHälftederMitglieder bestehtaus
a. den Deichgesehworenen (Bezirks-Vertreter) der Montaper, Lichtenauer, Neuteicher, Elbinger nnd
Hass-Reviere- ,
b.den Stellvertretern der Bezirks-Vertreter der Montana-, Lichten-mer, Varenböfer, Scharpaner, Elbinger nnd Hass-Reviere,
für welcheeineNeuwahl erforderlichwird.
Außerdem ist fürdeninfolge Verlaufsseines Grundstücks ausgeschiedenenStellvertreter des Bezirksvertreters fürdas Nehrnnger Revier,«Herrn Wütrich- GlabitscheineErsatz- wahl fürdieDauer derWahlperiode desselbenvorzunehmen.
Zwecks Durchführung dieser Wahlen ist zunächstdieAuf- stellungder Wählerlisten notwendig, wofürden beteiligten Gemeindevorständen2Formularewerdenzugestelltwerden.
JndieersteWählerlistesinddieBesitzer-derjenigenGrund- stückeaufzunehmen, welchemit300 J- Grundsteuer-Reinertrag nndhalben GebäudesteuersNutzungswertunddarüberdeichbei- tragspflichtig sind. Gemäß §33 des »Statuts stehtdiesen GrundbesitzerndiepersönlicheAusübungdesStimmrechtsmit
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jeeinerStimme für300 »l-der bezeichneten deichpflichtigen Werte zu. Esberechtigen somit300 J- Reinertrag bezw.
NutzungswertzurAbgabe1Stimme,600 J-= 2Stimmen, 900 Je= 3Stimmen usw. Die Wählerliste ist demnach auszufertigenundnach vorheriger ortsüblicherBekanntmachung dreiTage offenzulegenundalsdann abzuschließen.
Jn die zweite,Liste gelangendieBesitzer derjenigen Grundstückezur Ausnahme,derenbeitragspflichtiger Besitzzu wenigerals300 JeReinertragbezw. Nutzungswert veranlagt ist. Dieselbenkönnensich durch bevollmächtigteDeichgenossen beiden Wahlenvertreten lassen. Nach vorheriger ortsüblicher Beianntmachung ist diese Liste ebenfallsdreiTageoffenzu legenund demnächstabzuschließen.Alsdann wollendieGe- meindevorständeunverzüglichzurWahlderVertreter (Bevoll- mächtigte)schreiten,wobei die BestimmungendesderKreis- ordnungbeigesügtenWahlreglements (Gesetz-S.1881 Seite 174) genau zu beachten sind. NachdemBesitzder an- wesenden Wähler sindentwedermehrere Bevollmächtigtemit jeeinerStimme für300 JaReinertragpp. odereinVer- treter mitder entsprechenden Anzahlvon Stimmen hiernach zubestellen,worüber in derWahlkörperschafteinGinvernehmen zuerzielen ist. Kommt eine Wahl wegen mangelnderBe- teiligung nichtzustande, so isteine Bescheinigunghierüber unter derWählerliste auszusertigen,
Die beiden aufgestellten Wählerlisten, sowiedieabge- schlossenen Wahlverhandlnngen bezüglichder Vertreter der kleineren Grundbesitzer sindmirbis zum15. Augustd.Js.
bestimmteinzureichen.
Fürstenau (Kr. Elbing),den16 Juli1904.
DeichamtdesMarienburger Deichverbandes.«
DerDeichhauvtmann.
J.V.Ludw. Goehrtz.
DruckvonO.Halb-Marienburg