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Vier Fragen beantwortet von einem Ostpreuβen

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Academic year: 2021

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B e i H. H.o ff.

»1841Y ·

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spgwös IT

(7)

Preußens

Wrovinzialftänden

gewidmet

vom Verfasser-.

(8)

SchreibtinsDenkbuch, ihr Nachkommen,daß nochnie einFallwar, wo freie historischePublicitåt geschadet habe,undnie nochwiedereinFallwar, wounter- drückte Publicitcit auchnur scheinbar genüzthätte.

Spittler.

Der« Wille freierMenschen istder unerfchütterliche PfeilerjedesThrons.

v.Stein’s polit. Testament

(9)

Entom Damm-im

DieSpracheder Ereignisse—- gleich vernehmlich fürJeden ist nichtimmer und Jedem verständlich.

Aus derselbeneindringlichund sinngetreuindieSprache desVolkeszuübersetzen,istdieAufgabeydesPublicisten.

Wir werden indiesenBlättern - .

die politische That des oft-preußischenHuldi- gungs -Land-Tags dergestaltzuübertragen versuchen.

Was wünschtendie Stände?

Was berechtigte sie?

Welcher Bescheidward ihnen?

Was bleibt ihnenzuthun äbrig2 Jeder Preuße leseUndprüfe unsereAntwort. -F«-

I.

Was wünschten die Stände? «

GesezmaßigeTheilnahmeder selbständigenBür- gerandenAngelegenheitendesStaates.

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6

Die ständischeDenkschrift,von demüblichenRede- schmuckeentkleidet,lautet:

Wir verzichtenaufdie»inveralteten Formen sich schwerbewegendeVertretung einzelnerund bevorrechteter Stände«zwirwünschendagegen»eine-Vertretungdes gesammten preußischenLandes« undhoffen, daßder Königdievon seinemVater am 22. Mai 1815 verhei-

.ßeneVersammlungderLandes-RepräsentantendemVolke zuzusichernnicht anstehenwerde.f—

Theilnahmedes Volkes Leidende sowohlals mitwirkende findetinjedem Staate, selbstden des- potischen, stattz gering oft und unscheinbarimFrieden,

tritt dieser Einflußdes Volks (wir haben’s erlebt) zur Zeitder Noth offeniundmächtighervor. Nichtdiese allgemeinedurchNaturnothwendigkeitbedingte Theilnah-

me kommt hierin Betracht, sondernallein die durch das Gesez festgestellte.Der Meinungs-Kampfüber constitutionelleund absolute Regierungsform lößt sichin

dieeinfacheFrage auf: «

solldie Regierungallein inden Händenabhängigen besoldeterBeamten (Königl.oder Staatsdiener) seinz oder

soll gesetzlichauchden selbstständigenBürgern wahr- hafte Einsichtund Theilnahme zustehen?

Soallgemeingefaßtläßtdiese-Fragesichnichtbeant- worten, weilder zurEntscheidungerforderlicheMaasstab:

dersittlich-intellectuelleStandpunktdes Volksin jedem

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7

LandeundzujederZeiteinverschiedenerist.Wienun aber verhältessich hiermitimpreußischenVaterlande?

Welche Cultur-Stufe hathierdas Volkerreicht?

WelchenAntheilandenöffentlichenAngelegenheiten gewährtihmdas Gesez?

Steht dieserAntheilmitdemCulturgradeinrichti-l gemVerhältnisseodernicht? «

Man darf dreist behaupten, daß unser Vaterland« (undwir nehmen hierkeine Provinzaus)an sittlicher- und geistiger BildungseinerBewohner, keinem Lande Europa’s nachstehe. Selbst von deneifrigsten Gegnern, von Franzosenund Englandernwird Preußenmit seinen sieben Universitåten,seinen20,085 Schulenund seiner volksbildenden Militair-Verfassung als ein bisheruner- keichtesVorbild gründlicherVotksekzichunggepriesen.

Wo hat diedeutscheLiteratur einereichereQuelle,

wo eineneintråglicherenMarkt als inPreußen?Wo wird jeder wahre FortschrittderZeit mit größeremJn- teressebegrüßt,jedespolitischeEreignißvorurtheilssreier beurtheiltals inPreußen?welcheNationhatim Un- glückesoviel sittliche Kraft,imGlücke und mitten unter allgemeiner Völkergährungsoviel Maßigungoffenbart, als diepreußische?dochwozuhierandieJahre 1807, 1813 und 1830 erinnern.

sprach Friedrich WilhelmIV. inKönigsbergöffentlichzu seinem Volke,unddieArt wieersprach,dieAufnahme

K

Erst vor wenigen Tagen

-

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8

die-seine Worte-fandenwaren eineherrlicheAnerkennung-;

ein lautes ZeugnißfürdieBildungsstufedesVolkes. .

Undwelchen Antheilan der Regierung hat dieses

anSitte undIntelligenzso hoch stehendeVolks Erröthend müssenwir gestehen:kaum den allergeringsten.Leider wird es.nur zuleicht dieseAntwort zubegründen.

In zwiefacherFormkanndie TheilnahmedesM anden öffentlichend.h. seinen Angelegenheitensichkund und geltend machen, durchdiePresse unddurchBek-

-tretung. Die schlimmstenFeindebeider: Censurund Scheinvertretungwalten inPreußen.

»DiePublicität istfürdieRegierungund die Un-

««terthanendiesichersteBürgschastgegendieNachlässigkeit und denbösenWillen derBeamten,dieohne sieeine be- denkliche Eigenmacht erhaltenw«ürden(!)zohne-sie würde kein Mittel übrig bleiben,umhinterdiePflicht- widrigkeitenuntergeordneterBehördenzukommen. Sie

.

verdient daher aufalleWeisegefördertundgeschütztszzu werdens-«s

s « -

Vom KönigeFriedrich Wilhelm lII., der sicherdas

« Gutewollte, rührendieseWorte her.—- Wiedas da-

rin ausgesprochenePrincipaber aufdieWirklichkeitan-

gewendetwerde,weiß Jeder,derauchnur in dieentfernt- ste Berührungmit derpreußischenCensurgekommenist.

Bekanntlichdarf zbeiunswederderkleinsteZeitungs-Arti- kelnochSchriftenüber20Druckbogenohne«Censur-Prü«-

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9

fang Jerscheinenzist«-derGegenstandein-politischensofeillt meistens»diePrüfung-.eineinPolizeiagenstenanheim«der bei-den.·.vagen-BestimmnngendesCensurregletnents(vom -1-8.October 1819) sichalleinnachdenbesonderenJn- neucnoneg Use-minnen zurichten hat. Vom Minister vollkommenabhängigundnur dem

,Minister verantwort- lich-—ists dieser Censoralles zustreichengezwungen, rund

«

den individuellenAnsichtenunt-AbsichtenseinesObern nicht genehmist. FührtderVerfassergegenihn Klage, sowirdser inderRegel abschlågigbeschieden,odererhältseinRecht erst nach solangerZeit,daßer keinenGebrauch mehrdavon machenkann. Wiewäre-'es sonst auch möglich,»daßseit jenem imzJahre 1804 ausgesprochenenLobe anständiger Publicitåtman in keinerpreußischenZeitung,inkeinem hiergedrucktenBuche- auchnur denleisestenzTadelübers dasVerfahrendes untergeordnetstenBeamten findet, daß jededas öffentlicheInteresse nur entfernt berührendeAn- deutung(die Rubrik Inlandder Staats-Zeitung wird wohl-Niemand hierher rechnen),um ver-öffentlichezu wer-.

densich erst außerhalbder preußischenGrenzenvflüchten» mußl »Und auch hier selbst ist sie nicht sichervorfjener« bedenklichen«-Beamten-Eigenrnacht,welchemit Recht FriedrichWilhelmIII.- als dienothwendige,Folge-unter- drückterPublicitåt bezeichnete,damit auch durch ausländi- fcheZeitungenkeinsungünstige-ZUrtheilüber Bemerken- Handlungen, keine irgendfreimeithisgeBeleuchtungunserer

Zuständenach Preußengelange,werden«dergleichenBlät-

terentwederVerboten,oderderenRedactionendurchwohl-

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1..0"

bekannteMittel fügsamgemacht.Wir übertreiben leider!

nicht. Die französischenZeitungensindfreilich erlaubt, diemeistenaberdürfen nichtunterKreuzband nach Preu- ßen kommen, so daßEin solchesBlatt mehrals400 Thaleran jährlichemPostporto kosten würde;nur der Schein ist gewahrt,derSachenachaber einesolcheEr-

laubnißund ein Verbot einund dasselbe.Anders ver- führtman mit dendeutschenZeitungen.Sind deren Redaeteure nicht schoninihrem eigenen wohlverstande-

nen Interesse auf ihrerHut,nehmensieüberPreußenoder preußischeBeamte eineninBerlin mißfälligenArtikel-auf, sowerden an sievon Seiten despreußischenMinisteri- ums (demZweifler sindwir diesdurch Actenstückedar-

.

zuthunbereit) Vorwürfeund Reclamationen gerichtet, Angabe ihrer Correspondentendrohend verlangtund nur unter demüthigendenBedingungendereinträglichepreußi- scheMarkt ihnen fernerhin offen gelassen.

Diepräventive (vorkehrende) Censur hat vernünf- tiger Weisenur daszustreichen,wasderRichter,wenn’s gedrucktware, bestrafenwürde. Eine Censur aber,die alsowieinunseremVaterlande gehandhabt wird, hört aufeinereinpräventivezusein: siewirdzueineranmaßenden Bevormundung, zueiner wahrhaften Unterdrückungder öffentlichenMeinungundführt endlichzueiner—- höchst bedenklichen,demVolke unddemKönigegleichgefährli- chenEigenmachtder Beamten.

«

-

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11

·

Wiees«iu« einemLande,wo«man sospeintichjededer Regierung mißliebigeAeußerungbewacht,mitder

Vertretung-des Volkes stehe, läßt sich leichtlicherrathen. Wennman die unbe- dingten (meistbeamteten) Vertheidigerdes Bestehenden fragt, jene Schriftsteller, deren Dienstbeflissenheitesso trefflich verstehtMücken zuseigenund Kameele zuver- schlucken,so hörtman alsbald dieCommunalsVerfassung, dieKreis-- und Provinzial-StändealsrepräsentirendeOr- ganedesVolksbewußtseins,als genügendeGarantien der Zukunft lobpreisen. Daß dieseEinrichtungenaber, so lange sie nichtinöffentlichberathenden Reichsständen ihrenothwendigeErgänzungerhalten, schlimmerals gar keineVertretung, nämlichbloßeScheinvertretung sind, wird aus demFolgendensichnur zuaugensälligergeben.

Jn BetrachtderCommunal-Verfassung muß

vor allemdieStädte-Ordnungvon 1808 von der revi- dirten desJahres 1831 wohl Unterschiedenwerden«Er- stere trägtden lieberalen CharakterderdamaligenZeit

undachtetderBürger Selbstständigkeitzdiezweitewird

überallvon der Jetzt-Regierung begünstigtund denStäd-

tcndringendanempfohlem« -

Währendman 1808 keinemunbescholtenenEinwohner derStadt das Bürgerrechtversagte (§.19.d.St.-Ord·), wird von der revidirten Städte-Ordnung(§.,14.«15.) einnicht unbedeutenderCensus verlangt; während1808

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12

dieWahlder StaMsVrwrdneten nachZünftennnd Cor- porationen ausdrücklichverboten wurde (§.73.),»ordnet das neue Gesetzeinederartige Wahlförmlichan (§.51.

u.52.). Währenddie ältereStädte-Ordnungjedenstimm- brrechtigkeuBürgerfür wahrharerkcnre(§. 84.), verlangt

die revidirte in kleinerenStädtenein Einkommen von

-

200 Thlr.,ingrößerenvon 1200 Thlr. (§.56. u.f.) WährenddieVeräußerungstädtischerGrundstückefrüher

von denStadtverordneten alleinabhing (§. 189.), macht«

dieStädte-Ordnungvon 1831 selbst hierzudieErlaub- nißderRegierung nothwendig (§.117.); derMa-gistrat, nachdemälterenGesetzeeine alleinstädtischeBehörde-,ist

nachdemneuen vorwaltend einvon derRegierung durch-

ans abhängiges «Organder Staatsgewalt-« (§. 84, 104 n. 105); dieRegierungd.h.dieMinisterkönnen, durchkeinGesetzbeschränkt,dieWahlenderBürgeran- nullirenund bei«Unangemessenheit«(!)oder,,Verzögerung«

derWahl die Stellen auf Stadt-Kosten commissarisch verwalten lassen(§.»93.). Die Regierungd.h;dieMi- nisterkönnendieMagistrats-Mitgliederwegen»mangel- hafterDienstführung«(!) absetzenund alsdann dieGrüße ihrer Pension bestimmen (§.99. 100.); —- derBürger- meister, dessenStelle imFalle,,nnangemessener«Wahl

von der Regierung besetztwird (§.93.), ist befugtdie BeschlüssedesMagistratszususpendirennnd darübernur

derRegierungd.h.denMinisternVerantwortlichkeitschni- dig (§.108.)z endlichstehtesgar den Ministern (das Gesetzsagt:demKönige) freidieStadtverordnetengVers

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13

sammtng ,,b"ei«Parheiungenin derselben-«(!)·aufznlösen,.

oderdieSchuldigen auszuschließen(§.83«),ja selbstun- terUmständenden GemeindendieStädte-Ordnungganz znentziehen(§-.139.). Von allem Diesem enthieltdie eilte-reStädte-Ordnungkein Wort-

Die genanntenund vieleandereunterschiedederbei-

«

denGesetzewürd-envon selbstindieAugen fallen,wenn inanbeider Zufammenherausgabebeiderdieeinzelnen§§;

dem Inhalte nach, nicht wieweislich geschehen-—

derZahl nach gegenübergestellt hättezeineVergleichung beiderOrdnungenwäre dannaberfreilichdemLeserzuleicht

«

gewordenund hätteeinenzufactischen Prüfstein fürdie BeurtheilungderdamaligenundjetzigenRichtungdarge- boten.—-

«

Wo dieStädte-Ordnungvon 1831 gilt(undnur

diese darf jetztneu eingeführtwerden),---istnach Obigem dergesetzlicheEinflußdes Cabinets schonmächtiggenugz anders dagegeninStädten, die das Gesetzvon 1808 nochnichtmit demrevidirtenvertauscht haben:dahier das.-Rechtder Regierung großenTheilsnuraufdie Ein-, sichtder Rechnungs-Ertracte beschränktist-s mußman freilichder GleichförmigkeitwegenaufallmähligeErwei- terungderSchranken bedacht sein. Erwägtman außer- dem-,»daßingroßenStadten besondere,nur von dem«

MinisterabhängigePolizeydireetionen angestellt sind-.in ewigemStadt-«undDorfgemeiuden»dieOrt-behördensich M..sunmittelbnrerAufsicht»vonder Regierungbesoldeter

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14

und oftmals auchvon ihrernannter Landräthebefindenz erwägtman die denstadtischenVerhandlungenvollkom-

men entzogeneOeffentlichkeit,diedaher rührendebeiWah- len wie überall sich offenbarendeGleichgültigkeitderge- bildeten Classen, endlichdiezweimal (irn Jahre1826 und 1833)von denliberalen rheinpreussischenStauden erfolgte AblehnungeinerderartigenGemeindeverfassung: sowird

man wohlschwerlichgeneigt seindievielgerührntepreus-.

sischeStädte-OrdnungalsGegengewichtdesselbstständi- genVolksbewußtseinsgegen Ministerwillkühr,geschweige, als ein Surrogat constitutioneller Vertretung geltenzu

«

lassen.—-

Sehen«wir,obetwa die Provinzial-Stande

dasVermißtedarbieten. Im SinndesGesetzesvom 22.

Mai 1815 lagesallerdings, daßdiesInstitut durchall-

«

mähligeEntwickelungzueiner wahrhaft volksthümlichen Repräsentationheranreifen sollte. FünfundzwanzigFrie- densjahresind seitdemverflossen;dieEinrichtungder Land-

«

tageistunverändertdieselbegeblieben,wiesiebeider er- f, stendesJahres 1824 war, und diese16jcihrigeDauer durfte wohlalseingenügenderZeitraum erscheinen,um«

nachden FrüchtenihrerArbeit zufragen. Die Volks- siimme hat bereits dasUrtheilgesprochenzkaumwird man einInstitut auffindenkönnen,daseinegeringerePo- pularitätzubeklagen hat,das von demgesunden-Volkss-

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verstandealseineunnützereLast betrachtet wird, alsdie Provinzial-Stånde.Gern wirdman uns der Müheüber- heben,aus den bisherigenLandtagsabschiedendenNach- weis zuführen, daßunter allen dort erledigten Gegen- ständensichauchnichteineinzigervonallgemeinemInteresse besindet, daßkeinnur einigermaßenerheblicherMißbrauch abgestellt,keinerBeamten-Willkührentgegengetreten, daß die ganze Wirksamkeit zahlreicherSessionen sich aufEr- richtungvon Zucht-und Correctionshåusern,von Taub- stnmmen-,Irren- und Feuerversicherungs-Anstalten,auf Gesetzeüberneue Straßen, Wagengeleise, Hundesteueru.

dgl.m. beschränkthabe:—- Gegenstånde,die, großen- theilsvon derRegierungselbst proponirt, auchebenso gutmitZuzithng einiger Sachverständigendurchdie ge- wöhnlichenProvinzialbehördenhättenvermittelt werden

können. -

Nicht fürdiewürdigenMitgliederderStände-Ber-

sainmlungsolldies einVorwurf sein. Dürfen sie doch gesetzlichnur über diePropositionendes Ministeriums nnd über rein localeAngelegenheitenberathen,wirdihnen doch selbst jedeBitte oderBeschwerde,diesich nichtan das SonderinteressederProvinz bezieht,jede Mitthei-

,

lungan die andern Provinzial-Landtage strenguntersagt, istdoch endlich,umauchdiebloßeAeußerungüber Staats-

»wesenund GesetzgebungimAllgemeinenunmöglichzuma-

«

chen,dervom MinisteriumeriiannteLandtagsmarschall nach Willtühr jede derartige’Berathnngzurückzuweisen

ermächtigt « « «

(20)

1·6"

EineVersammlungdie-Jo-mißtkauischinihmTha- tigkeit überwachtwird, die alles beigeschlossenenshürm verhandeltund ihre VorträgeundBeschlüssenichteinmac veröffentlichendarf,kannwohl fürAlles eher alsxfürxeis adåquatesOrgan der Volksbedürfnissegehalten Es wäre überflüssigvon ihrem vornåmlichaufGrund-;

besitz gestütztenWahlprincipe,von derverhältnißniäßig geringen Berücksichtigungder Land- undStrebt-Geme undvondervolljgergukschließungderugeistlichen Stände- zusprechen.—Wennnachallem Diesem noch irgendein;

Zweifelüberdievöllige-Richtigkeitdes Instituts in.Be-- zugauf.dieallgem-eineWohlfahrt übrig bleibt,demseien?

hier zweiAuctoritäten angeführt,wieman siegew.ichtiger..

kaum erlangenkann: derStaatskanzler Hardenberg und-«

dieostpreußischenStände selbst.,Letzterenennen inihrer Denkschriftvom 7.September1840dieProvinzial-Stände

»»eineinhemmendenSchrankenveralteter Formensich

«

schwer bewegende Vertretung einzelnerundheuorrechtek·

qterStände,.an welche siezum Wohlegemeinsamen

, Rechteszuverzichtenbereit sind.«

" , "

undHardenbergsagtin einer Redeandieinteremistischeni.

Repräsentanten: « « «

..,,Wäreesmöglichgewesendieim Edict vom -27.Oes-

sure-her1810 zugesagte-Repräsentant-ndesVolks schnell s-·:Jgeuug-xszuStandezu-bringen,-wodurchalleineinGiiistx. einNationalinteressekan·dieStelle ihrerNatuäwdch

,

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immer einseitiger Provinzialansichtentreten kannz

,sowürdederKöniggerndieMeinungderRepräsen- tanten derNation überdas Steuersystem gehörthaben.

EineBerathung mit denjetzt bestehendenProvinzial- ständenwürdeaber weder dazugeführt haben die Meinung der Nation zu erfahren, noch hätte sieein den ZweckersüllendesResultat liefernkön-

nen. Dies bedarf wohlkeiner Auseinander- setzung«'-—

Nichtminder als dieGesezgebendeist auchdie

richterliche und verwaltende Staats-Thätigkeit der Einsichtwieder MitwirkungdesVolkesgänzlichent- zogen. Das GerichtsverfahrenistinPreußenvonAnfang biszuEnde einheimlichesund einzigundalleininHän- denbesoldeter,vom Cabinet eingesetzterBeamten.Die Unpartheilichkeitwird beigewöhnlichenFällen nicht leicht fehlen, wo aber irgenddieMinister,oderwas sieden Staat nennen betheiligt ist, dürfte diese Richtertugendin eineharte CollisionmitdenpersönlichenInteressengera- thenzdenn—- abgesehenvon dem subordinirtenVerhalt- nisse istGehaltserhöhung,Beförderung,Versetzungsh

’) Bis zum J. 1832 konntekeinJustizbeamterwider seinenWillenVersetztwerden. Seitdem aberwird in denBe- stallnngs-Patenten nicht mehrwiefrüherderOrt ihrerkünf-

·-tigenWirksamkeitgenannt, sonderneserfolgtdieAnstellung

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die ganze Zixrunftjedes Justizdiemkevon dem Willen des Ministersabhängig:Conduitenlisten,von den oberen Be- amtenüber die unteren geführt, müssenalljährlichden Ministerien eingeschicktwerden, und nur derwillenlose Gehorsam,dasunbedingte EingeheninAnsichten,Mei-

·

nungen und Wünscheder Minister darf auf Belohnung, äußereEhre,Förderungrechnen.SoweitgehtinPreus- sendie Unterordnungder richterlichenGewalt unter die ausübende,daßalle ErkenntnisseinUntersuchungenwegen Hochverraths, Landesverräthereioder beleidigter Ma-.

jestätund überalle Verbrechen,wenn auf Ehrenverlust, Todesstrafe,oder lebenswieriges (frül)erselbst aufmehr·

alsdreiJahre) Gefängnißerkannt worden, dermi- nisteriellen Bestätigung .unterliegenund vor derselben-,

»weil siebisdahinnur alsGutachten anzusehen-»zur Publikation nicht geeignet sind. Werden die zurBestäti- gung eingehendendenUrtel nachdemGutachteneines An- dern Gerichtshoer abgeändert,so fertigt dieserein Er- kenntniß,,im Auftrage des Justiz-Ministeriums«

»fürdieganze preußischeMonarchie«zsonachsindsie nicht mehrgegen willkührlicheVersetzunggeschützt.—- Die Dienstentlas sungderJustizbeamtenkannin-Preußen frei- lich nicht ohne richterlichesErkenntnißstattfinden, ausgenommen davon sind jedoch die, welchealsVertheidigerderAngeklagten geradediefreisteundunabhängigsteStellungeinnehmen sollten, dieJustiz-Commissarien. Diese können jetztauchohne vorangegangenen Rechtsspruch auf bloßadministratioem"Wege- -(d. b.»durchdieMinister)außerThätigkeitgesetztwerden. «

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19

.

aus, das dem ersten GerichtshofezurPublieationübers-·

sendetwird. (Ergånzung.z.Pr. Cr.R. herausgegeben v. Gräff, Kochic. 1838. l. pag. 155—157.) Die Cabinets-Ordre v.25. Januar 1823 befiehlt ferner, daß

—- wenn beiProzessen zwischenPrivatleuten, oderzwi- schen Privaten und dem Staate (!) eine in Staatsver- trägenenthaltene BestimmungzurEntscheidungderSache beitrågt,dieGerichte;,ohn«e»Unterschied,obder preu- ßischeStaat bei Abfassungder Verträge con- currirt oder nicht,«»vor Abfassungdes Er- kenntnisses« die Aeußerungdes Ministers einholen und bei derEntscheidunglediglich darnachzuachten ha- ben(sieheKlüber SelbstståndigkeitdesRichteramts2e.)-—

Und trotzalledem mißtrautman der richterlichen Willfährigkeitzdenn nicht selten(wiebeisog.Staats- vergehen)werdenSpecial-Eommissionenernannt oderwohl garpolizeylich-administrativeMaßregelnbeliebt. Hieher gehörtz.B. das Gebot fürdierheinischen Justizbehör- den,sichindieBerhaftungenvon Demagogen nicht eher zumischen,alsbisdieAdministration dieSachedem Gerichte übergebenwerde. (Cab. Ordr. v. 21 Angst.

1819, nie förmlichpublicirtund erstim Jahre1824 durch Lottners SammlungIII. 569, bekannt geworden).»

EinefernereCab.Ord. v. 15. Januar 1825 ermächtigt die rheinischenPolizeibehörden, nachdenGesezender alten Provinzenzuverfahrenund mit Gefängnißoder Zwangsarbeitszvon8,Tagen bis 4Wochen(ohneCon- rurenzderJustiz) zustrafen.

. 27k

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20

Wenndemungeachtetnichtgeleugnetwerden kann,daß

der Preußeim AllgemeinenVertrauen zuseinerJustiz hege, so istdasselbe wohl mehr aufGlauben als auf Ueberzengung, mehr auf Personen als Verhältnissege-

-gründet.—— -

So viel von PreußenssRechtspflegaUeber die kAdministration des Staats ruhtgleichfallseindem -Volke undurchsichtbarerSchleierdes tiefstenGeheimnis-

sesz jedederartige Veröffentlichung,ja jede Mittheilung wird alseinestrafbareAmtsuntreueangesehnundsodem Volke mit der Einsicht zugleichjedeControlle über den Stand seiner eigenen Angelegenheitenunmöglichgemacht.«·

SelbstdieVerausgabung dererhobenenSteuern geschieht ohne Rechnungsablage. Zwar bestimmteineCab. Ord.

vom 17 Janu. 182(),daß»derHaupt-Finanzetatvon drei zudrei Jahren’zur öffentlichenKenntnißkommen -soll,«allein seit1820 bisjetzt, alsoin20Jahren ist dies nur dreimal ’(1821, 1829 und 1832) geschehen, und auchdanur insolcher UnvollständigkeitundOber- ,flächlichkeit,t)daßwohlschwerlich daraus, wie esin jenemEdict heißt,,,jeder Bürger sichvollständigüberzeu- gen könne,daß nichtsmehralsdas strengstNothwexp

, *) SieheHansemannPreußenund Frankreich.Leipzig,II.

«

Auslaga—- Das denfranzösischenKammern jährlichvorgelegte Budgetfüllteinenstarken Ortavbandz das preußischekaum eineOctavseite.

«

(25)

21

dige zum Staatshaushalte an Abgaben gefordertwerde.«

—- Die MinisterUnd derenBeamte allein sindin das Geheimnißder Verwaltung eingeweiht; sie selber schweigenaberund —- wer sprächeohneihrenWillens!

wiehier soüberall istWissenund Handeln Monopol derMinisterz ihrergebenesDienerpaar CensurundPoli- zeywacht darüber, daßkeineandere Meinung,keinean- dereThatigkeit sich geltend mache,asls dieihrigezihnen untergeordnetistAllesz Gesetzgebungwie Rechtspflege, Schulewie Kirche, Steuereinnahme wie Steuerverwen- dungzinihnen sammelt,regtund verzehrtsichdasganze Leben desStaats. Das Volk ohne thätigenAn- theilan diesemLeben,ohneEinsichtund Controlle der seinEigenthum, seine Personund sein Wohl betreffende Verhandlungen mußinderOeffentlichkeitfremdlandischer Zustände Befriedigung für seinen politischenLebensdrang suchenzdieaußerbeamtlicheIntelligenz stetsbevormun-

detund ausgeschlossenvon jeder Einwirkung aufdieVer- hältnissedesVaterlands —- wendet sichmitimmer rege- rer Theilnahme der staatlichen Entwickelung Englands und Frankreichszu,und büßtsonothwendigimmermehr- desnationalen Selbstgefühlsein.——

Bedarfesnun noch unsererAntwort aufdieobige Frage, obder politische AntheildespreußischenVolkes mitseinemCulturgradeimrichtigenVerhältnissestehe?

Das unleugbareMißverhältnißzu·beschonigen,pflegen. offizielleApologeteneben diese musterhafte Volksbildung

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