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Marineverordnungsblatt, Nr.13, 1917

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151 —-—

Marineverordnungstja

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Herausgegebenvom Neichs-Marine- .

48«Jahrgang. Berlin.den 1.Juni 1917. r. 13.

GedrucktundinVertriebbei E. S. M i t tlerö- Sohn,Kgl. Hofbnchhandlungin BerlinSW68,Kochstk»ss-71«

DerPreisdesJahrgangs« beträgt 4,00J-,bierteljährlich 1,00Ja Manabonniert bei allenPostämtem undBuchhandlungen.

Beim Verkauf einzelner Nummern desMargnevårorduungsblattesere )iiet. wirdjedes Blatt« mit5Pfennig

JUhaltiGeltungsbereichderKriegsgesetze. S.151. JnspektiondesMitten-,Sperr- undSpreng- weseus. (M.s.l.)S.152. Landsturmpflichtige,mitKriegsstellenbelieheneÄrzte.S.154.

Beurlaubung Von Militäranwärtern usw. S. .l55. FriedeUsbesoldungsvvkschrift 156· Bestimmungen über.das Tragen von Orden und Ehrenzeichen. S.156.—«

Beurlaubungen nach Elsaß-Lothringen.S.158. Pensionierung undVersorgungvorüber- gehend ZuqetejltexzS.160. Jnausgabebelassiiug überbobenerBeträge. S.161. Be- wiuigungen fürdieFamilienkriegsgefangeneroder verniißter lliiteroffizieredesFriedens- standes. S. 162. Sammlung von Fund- und Beute-, sowieErinnerungsstiicken.

S.162. Hinterbliebenenversorgung S.162. Torpederoffizier-undTorpedo-Jngenieur- Behälter. S.168. —- ErgänzungderKriegs-Verpflegungsvorschrift. S.164. Anforde- rung derDienstpräinie für Unteroffiziere. S.164. Personalveränderungen.S.165. BenachrichtigungenüberVerschiedenes. S.170.

Nr. 150.

Geltungsbereichder Kriegsgesetze

Gemäߧ9Ziffer2desMilitärstrafgesetzbuchsfürdasDeutsche Reichvom 20.Juni1872 m derFassungdesGesetzesvom 25.April1917 (Reichs-GesetzblattSeite 881) bestimine Jch für dasnichtbayerischeReichsgebiet,was folgt:

I.DieKriesgesetzedesMilitärstrafesetzbuchsgelteniinOperations-nndEta '

sowieiingMeeressundKüstenkriekzsgebiet Ppengeblet

Dieräumlicheundzeitliche BegrenzungdesMeeres- nnd Küstenkriegsqebiets setztdieoberste Marme-Verwaltungsbehördefest.

"

Il. Die KriegsgesetzedesMilitärstrafgesetzbuchskönnen, soweit Jch nicht ihre Geltung angeordnet habe,inKraft gesetztwerden:

1.von Armee-Oberbese·hlshabern,von deinOberbefehlshaberin den Marken und von denkoininandierenden Generalen einschließlichderstellvertretendeiifür ihren inländischenBefehlsbezirkoderTeiledavon,

2.vondenGouverneuren oder,wosolchenicht vorhanden sind,den Koniniandanten derFestungenfür ihrenBefehlsbezirk,sofern

a) iniFalleeinesKriegesdieBezirkeunmittelbar voui Feinde bedrohtoder teilweiseschon besetzt sind, «

b)im FalleeinesAufruhrsdieAufrechterhaltungderManneszuchtdie Maßnahme dringend erfordert.

Kr. JndiesenFällen istMirjedoch sobaldalsmöglichBerichtzuerstatten,undsinddie legsgesetzewieder außer Kraftzusetzen,wenn derGrund ihrer Jnkraftsetzung aufhört.

Dieerlassenen Verfügungensind unverzüglichbekannt zugeben.

Großes Hauptquartier,den8.Mai1917.

«Wilhelm.

i

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152

Berlin,den 23·Mai 1917.

Jorstehender AllerhöchsterBefehlwirdunterBezugnahme aufdasimMarineverordnungs- blattfür1917 Seite143bis 145abgedruckteGesetzmitfolgendemzurKenntnis der Marine gebracht.

AlsMeeres- undKüstenkriegsgebietistbisaufweiteresdasgesamteMeeres- undheimische Küstengebietanzusehen,das nachder Verfügungvom 26.April1917 E.I1b. 1165 (MarineverordnungsblattSeite122J123)im Sinne desOffizierpensionsgesetzesund desManns chafts- verforgungsgefetzesKriegsgebiet ist.

A. IIa· 713:·).

Jn VertretungdesStaatssekretärsdesReichs-Marine-Amts.

Schr ade r.

Nr. 151.

Jnspektion desMinen-, Sperr- und Sprengwesens (M.s.l.) Jchbestimmeunter AbänderungMeiner Ordre vom 29.September1904:

1.

c) H

F-

Es wird eineJnspektiondesMinen-,Sperr-nnd SprengwesensmitdemSitzin Kielgebildet.

.Ich genehmigedie Mir vorgelegten vorläufigenOrganisatorischen Bestimmungenfür dieJnspektiondesMitten-,Sperr-und Sprengwesensund ermächtigeSie, später notwendige ErläuterungenundErgänzungen selbständigzuverfügen,sofernsie nicht grundsätzlicherNatur sind.DieendgültigeFassungderBestimmungen istMir später zurGenehmigung vorzulegen.

-. JchverleihedemJnspekteurdesMinen-,Sperr-undSprengwesensdieDisziplinar- undUrlaubsbefugnifsedesJnspekteursderSchiffsartillerie

.Den ZeitpunktderBildungderJnspektiondesMinen-,Sperr- undSprengwesens habenSie festzusetzenund dieerforderlichen Ausführungsbestimmungenzuerlassen.

AlleAufgabender bisherigen JnspektionderKüftenartillerieunddes-Minenwesens, die dasMinen-, Sperr-undSprengwesen betreffen, gehenmitdemZeitpunktder Bildungderneuen Jnspektion auf dieseüber. DieerstereJnspektion führtvon da abdieBezeichnung: JnspektionderKüstenartillerie. - Nach AbzweigungdesMinen-,Sperr-undSprengwesensvon derJnspektionder KüstenartillerieunddesMinenwesens istvon JhnendasWeiterewegenentsprechender Änderungdes§4, II derOrganisatorischen Bestimmungen fürdieKommando- behördenamLande Meiner Marine zuveranlassen.

Großes Hauptquartier,den18.Mai 1917.

AndenReichskanzler (Reichs-Marine-Amt).

Wilhelm.

Jn VertretungdesReichskanzlers.

v.Capelle.

Vorläufige Organisatorifche Bestimmungenfür dieJnspektiondesMinen-, 1.

Sperr-undSprengwesens-. (Itl.s.l.) DieJnspektion hat folgendeAufgaben:

a)Leitungder Ausbildung im gesamten«Minen-,Sperr-undSprengwesen, LeitungderAusbildungderMinenabteilung,derMinenschiffe,derNetzsperr- schiffeund derMinensuchdivifionen bzw.Minensuchreservedivifionen,soweit sie keinemGeschwaderverbande angehören,in allenDienstzwetgen

(3)

se

El

10.

153

b) Mitarbeit an dermilitärischenundtechnischenEntwickelungdesMinen-, Sperr- undSprengwesens, BearbeitungderPläne für ErweiterungoderNeuanlagen

derSperrverteidigung. ,

c)Mitarbeit an der militärischeuundtechnischen EntwickelungderU-Boots- abwehrmittel·

d) ErhaltungderKriegsbrauchbarkeitderMinensuch-,Minen-undNetzsperrfahrzeuge.

e)Aufstellungund Verbesserungvon einschlägigenVerwendungs-, Bedienungs- undBehandlungsvorschriftenSammeln von Erfahrungen » k) Abgabevon GutachtenzudeneinschlägigenBerichten usw.

g) Leitung desDienstbetriebes aufdenMinenversuchs-und Minen-Schulschiffen

sowieanSperren -

h)MitwirkungbeiAufstellungderEntwürfe für minentechnischeAnlagen auf SchiffenundFahrzeugen

DerJnspektionsindunterstellt:

a)DieMinenabteilungen.

b) DieMinensuch-undRäunidivisionensowie ihre Reservedivisionen, soweit sie nicht vorübergehendeineranderen Jmmediatstelle zugeteilt find.

c)DieMinenschulboote

d)DieMinenschiffe,dieMinenschul-undVersuchsschiffe.

e)DieMinenversuchskonimission.

f) DieTechnischeVersuchskommissionfürEntwickelungderU-Bootsbekämpfungs- mittel.

DieJnspektion istdemStaatssekretärdesReichs-Marine-Amtsausschließlichunterstellt:

a)in derEntwickelungundreglementarischenVerwendungderMinen-, Sperr- undSprengwaffenundihrer BekämpfungsmittelsowiederU-Bootsabwehrniittel, b)intechnischenundinVerwaltungsangelegenheiten,

c)indenunter Ziffer 1d)bish) ausgeführtenAufgaben, d)inallenAngelegenheitenderM.v.K.undderT. K.

Jm übrigen ist sieineigenen AngelegenheitenderBehördederMarine- stationderOstsee,indenjenigenderzuihrem BefehlsbereichgehörigenMarine- teile,SchiffeundFahrzeugedemStationskommando unterstellt,zudessenBe- fehlsbereichdiese gehören.

DieJnspektion,dieihren Sitzin Kielhat,bildetgeschäftlicheineJnstanz zwischen denihr unterstellten KommandosundBehördenund demStaatssekretärdesReichs- Marine-Amts bzw.denStationskommandos

DieJnspektion verkehrtzurSammlungundzumAustauschvon minen-usw. tech- nischen Erfahrungen sowiezurBegutachtungderJahresprogramme, Minenberichte usw.unmittelbar mitdenselbständigenKommandobehörden

DieJnspektion istzurLösung ihrer Aufgaben durch entsprechendeMitteilungen seitens aller Behördenzuunterstützen,insbesondere sind ihr AbschriftenallerwichtigenBe-

rikehtifråndErfahrungen aufdenzuihremGeschäftsbereichgehörendenGebieten zu

uerenen.

AuderSpitzederJnspektion stehteinFlaggoffizier, dessenDisziplinar-undUrlaubs- befugnissesichnachderDisziplinarstrafordnungfürdieKaiserlicheMarine §18und den OrganisatortschenBestimmungen fürdas-Personaldes Soldatenstandesder Kaiserlichen Marine,Anlage29,§§4,2 und5,5regeln.

"

DerJnspekteurdes Minen-,Sperr-UndSprengwesens besichtigtdieihm unterstellten Schiffe, Verbände,Marineteile usw., so oftesihm erforderlich erscheint.Überihren AusfallberichteterdervorgesetztenDienststelle.Über dieAnordnungundAusführung

von Dienstreisen enthältdasNäheredieMarineteiseordnung

DerJnspekteurnimmt an allen wichtigenÜbungenundVersuchenaufden ihm unterstelltenSchiffenundFahrzeugenteil.

DerJnspekteurdarfaußerdemallenMinen-,Spreng-undSperrübungenundVer- suchenandererSchiffeundBehördeninderHeimatzuseinerInformation beiwohnen.

Anträge hierfür richteter an dieselbständigenKommandobehörden,denendasbe- treffendeSchiff bzw.derMarineteil untersteht.

"

(4)

154

11. DerJnspekteur veranlaßtdieEinrichtungund Durchführungvon Minen-,Sperr- undSprenglehrgängennachdenvom StaatssekretärdesReicle-Marine-Amts gegebenen allgemeinen Anordnungen W).

12. DerJnspekteur regeltdie Beschickungder LehrgängeimEinvernehmenmit den betreffenden Jnspektionen bz1v. selbständigenKommandobehördenII«).

13.DerJnspekteur darf sichüber alledasMinen-,Sperr-undSprengwesen betreffenden EinrichtungenderM.V. K.,derT.K» derMinendepots,derWerftenundderKüsten-

befestigungenunterrichten. .

Soweit diese Behörden ihm nicht unterstellt sind, hatervorherdieGenehmigung desStaatssekretärsdesReichs-Marine-Amts einzuholen.

14.DerJnspekteur hatdasRechtunddiePflicht, sowohl selbstalsauch durch seineBe- auftragten Auskunft aufdenKaiserlichenWerftenundvon derMarinedepotinspektion über alleeinschlägienAngelegenheiten einzuziehen, andererseits haben diese Behörden Erfahrungen,diefürdas Minen-, Sperr-und Sprengwesenvon Bedeutung sein können, grundsätzlichsobaldwiemöglichderJnspektiondesMinen-, Sperr- und Sprengwesens mitzuteilen.

15.DerJnspekteurhatdasRecht,imEinvernehmenmitdenbetreffendenKommondo- behörden bzw.mitdenKaiserlichen WerftendieimDienstbefindlichenMinensuch- und -räumboote innerhalbderGrenzender Jndienfthaltungsbestimmungengegen andere fürdengleichen Zweck bestimmteBoote auszutauschen.

16.DerJnspekteurdarfsichzu denunter Ziffer 8,10und13ausgeführtenBesichtigungen

von einemOffizier seinesStabes unddenbeteiligten Referenten,zu denunterZiffer9 ausgeführtenÜbungenund Versuchenvon einem OfsizierseinesStabes begleiten lassen.Einebesondere GenehmigungzurEinschifsung ist hierzu nicht erforderlich.

17.DerJnspekteurleitetwährend seiner BesichtigungsreisendieGeschäftederJnspektion weiter. Wird eineVertretung füreinenZeitraumbiszu14Tagen erforderlich, so erfolgt sie durchdenältestenaktivenSeeoffizier seines Befehlsbereichs, sofern dieser ortsanwesend ist; andernfallswird sie durchdenChefderMarinestationderOstsee geregelt.Wird einelängereVertretung erforderlich, so istvon demChefder Manne- stationderOstseeimEinvernehmenmitdemStaatssekretärdesReichs-Marine-Amts einVertreter beiSeiner MajestätdemKaiserzubeantragen.

Berlin, den24.Mai 1917.

Vorstehende AllerhöchsteOrdre bringe ichzurKenntnis derMarine DerZeitpunktderBildungderneuen Jnspektionwirdnochbekannt gegeben.

DerStaatssekretärdesReichs-Marine-Amts.

A.Vc. 6354. v.Capelle.

Nr. 152.

Landsturmpflichtige,mit Kriegsstellen beliehene Ärzte.

Jch bestimmeZLandsturmpflichtige,mit einerKriegsstelle auf Widerruf beliehene Ärzte besitzen allgemeindenmilitärischenRangalsSanitätsoffizieruudsind UnteroffizierenundMannschaften gegenüber»HöhereimDienstrange«.UnteroffiziereundMannschaften habendenAnordnungen derlandsturmpflichtigenArzteImSanitätsdiensteFolgezuleisten.

Großes Hauptquartier,den18.Mai 1917.

Wilhelm.

Jn VertretungdesReichskanzlers.

v.Capelle.

AndenReichskanzler (Reichs-Marine-Amt).

ff)DerMinen-,Sperr- undSprengdienst beidenMatrosenartillerieabteilungen bleibt vor- läufig wiebisherderAufsichtderJnspektion derKüstenartillerie unterstellt.

(5)

to

B.

G.A.1097.

——- 155

Berlin,den21.Mai 1917.

BorstehendeAllerhöchsteOrdre wirdmitfolgendemzurKenntnis der Marine gebracht:

.Etwaigemitwehrpflichtigen Ärzten bestehendeVerträge sind zwecksDurchführungder allgemeinenWehrpflicht gemäߧ626desBürgerlichenGesetzbuchesfristloszukündigen;

dieÄrzte sindalsbald mitKriegsstellen widerruflichzubeleihen.

Nicht mehr wehrpflichtigen,vertraglichverpflichteten Ärzten istanheimzugeben, sich gemäßArtikellI,.vierter Abschnitt, §30 des»Gesetzes,betreffendÄnderungender Wehrpflicht,vom 11.Februar1888 alsFreiwilligeindenLandfturm einstellenzu lassen, wonacheinerBeleihungmit einerentsprechendenArztstellenichtsimWege steht.

Eine weitere vertraglicheBeschäftigungnicht mehr wehrpflichtiger Ärzte ist fortab nicht mehr zulässig.

Die mitAssistenzarztstellenbeliehenenlandsturrnpflichtigenÄrzte erhaltenanbeiden Kragenseiten außenneben derMittedesAskulapstabesjeeinengoldenenStern nach demMusterder aufdenAchselstückenderSanitätsoffizieregetragenenSterne,die mitStabsarztstellen Beliehenenan beiden»Kragense1ten2Sterne, undzwar außen nebendemoberenundunteren EndedesAskulapstabes je1 Stern.

DieVereidigungderlandsturmpflichtigen,mitKriegsstellen beliehenenÄrzte hat künf- tigzuerfolgen:

beiSanitätsformationen,anderenSpitzeChefärztestehen, durch diese;

beiMarineteilen undFormationenmitmilitärischenVorgesetztendurch diese.

DerStaatssekretärdesReichs-Marine-Amts.

v.Capelle.

Nr. 153.

Beurlaubung von Militäranwärtern usw.

Aufden Mir gehaltenen Vortrag beftimme Jch:

1.

2

§17Ziffer8derKriegs-Geldverpflegungsvorschriftfürdie Marine erhältdienach-

stehende Fassung: . »

»BeiEintritt einerMobilmachung kehrendie zumZweckederZivilversorgung beurlaubten Militäranwärter zumMarineteil undsoweiter zurück.Ausgenommen sindGendarmen aufProbeundsolche Militäranwärter,diesofortdauernd inden Zivil-oderPrivatdienstübernommenwerden unddamitaus demMarinedienstaus- scheiden.Ob eineBeurlaubungvonMilitäranwärternzumZweckihrer Zivilversorgung stattfinden darf, bestimmtderStaatsfekretärdesReichs-Marine-Amts. Fürdie BeurlaubungundfürdieAbfindungmitGebührnissensindinsolchenFällendiefür denFrieden gegebenen Bestimmungenmaßgebend-«

Unteroffiziere,dienach BeendigungeinermindestensneunjährigenaktivenDienstzeit inderMarine beieinerGendarmerieIhreProbezeit ableisten sollen, dürfen nach AnordnungdesStaatssekretärsdesReichs-Marine-Amts auch währenddesKrieges nachdenfürdenFrieden geltenden Bestimmungenbeurlaubt und mitGebiihrnissen abgefundenwerden«

Jch beauftrageSie,dasWeitere zuveranlassen Großes Hauptquartier,den 21.Mai l917.

AndenReichskanzler(Reichs-Marine-Amt).

Wilhelm.

Jn VertretungdesReichskanzlers

v.Capelle.

(6)

- 156 ---—

Berlin,den23.Mai1917.

bch Vorstehende AllerhöchfteKabinetts-Ordre wird mitfolgendemzurKenntnis derMarine gera t:

«

1.Militäranwärter,deren Entlassung infolgeeinerKriegsdienstbeschädigunginFrage kommenwürde,dürfenzumZweck ihrer Zivilversorgungbeurlaubt werden,wenn sie

a)dauernd kriegsunbrauchbar geworden sind,oder

b)beivorhandener GarnisonsoderArbeitsverwendungsfähigkeitkeinenützlichere militärischeVerwendung findenkönnen.

ObdieBedingungenzuberfüllt sind, entscheidetdasStationskonnnando Die Beurlaubungvon Militäranwärtern cZiffer 1) richtet sich auch währenddes Krieges nachdenBestimmungenüberdieBeurlaubungderMilitäranwärter der KaiserlichenMarine cl-.111. 1131vom 21.März1914 —- vgl.Marineverordnungs- blatt1914 Seite 152X153Nr. 98. DieseBestimmungenwerden nochalsDeckblatt

AnlageLfürdie Marine —— indieinnerhalbderKaiserlichenMarine zurAusgabe gelangendenAbdrucke derAnstellungsgrundsätzeaufgenommenwerden.

Hinsichtlichder AbfindungmitGebührnissenfindet gemäß Ziffer4der ge- nannten Bestimmungen §25derBesoldungsvorschrift fürdieKaiserlicheMarine im Frieden Anwendung

:).Ziffer5derBestimmungenüberdieBeurlaubungderMilitäranwiirter derKaiser- lichenMarine erhältdiefür §17Ziffer8derKriegs-Geldverpflegungsvorsehriftfür dieMarine Vorgeseheneneue Fassung.

4.Zur ProbedienstleistungalsGendarmen sindnur solche Unteroffiziere zuzulafsen,die nachdemErmessenderStationskommandos i1u"Marinedienst abkömmlichund nur

garnison-oderarbeitsverwendungsfähigsind.

o. FürdielAbfindungderzurProbedienstleistungalsGendarm beurlaubten Unteroffiziere

soweit sie noch nicht12Jahre gedient haben ist §26 derBesoldungsvorschrift fürdieKaiserlicheMarine imFrieden maßgebend.

DerStaatssekretärdesReichs-Marine-Amts.

E.11b.1014. ,V·Capelle.

ro

Nr. 154.

Friedensbefoldungsvorschrift.

Berlin, den26.Mai 1917.

Jn derletzten ZeilederZiffer8 derAnlage7der

»Friedensbesoldungsuorschrist«

wirddasWort ,,Deckoffiziermesfe«in,,Offiziermesse«geändert.

DieÄnderungtrittmitdemTagedesBekanntwerdens inKraft.

BerichtigungderVorschriftbleibtvorbehalten.

Jn VertretungdesStaatssekretärsdesReichs-Marine-Amts.-

Cl-.111. 5429. Hebbinghaus

Nr. 155.

Bestimmungen überdas Tragenvon Orden und Ehrenzeichen.

Berlin,den 25. Mai1917·

Die Bestiunnungenüber dasTragenvon Orden undEhrenzeichen—«Bekleidungsvorschrift fürdieMarine Anlage1Seite155unter e erhalten aufGrund derErlassevom 31. Oktober

(7)

157

1915 MarineverordnungsblattSeite359 und25.September1916 Marineoerordmings- blattSeite240 folgende Fassung:

e.Tragenvon Orden undEhrenzeichen.

1· Orden undEhrenzeichenwerden aneinem mitdenzugehörigenBändern glattüber- zogenen, 4cm breiten Blech (großeOrdensschnalle) so befestigt, daß siezuVzbis1,,"4ihrerGe- iamtlängeüber die Unterkante desOrdensblechsvorstehen. .

Außerdergroßen OrdensschnallemitOrdenist für bestimmte Fälle (s. u.)einekleine, 1-7Cmhohe Ordensschnalle,dieohneOrden undEhrenzeichenzutragenist, vorgesehen«

2.Die Ordensschnallenwerden aufderlinkenBrustgetragen, und zwar diegroße Ordensschnalle:

a) aufdemTuchjackettso, daßdie Unterkante derOrdensschnallemitder Unterkante des zweiten Knopfes abschneidet;

b) aufderJackederart,daßdie Unterkante derOrden mitderOberkante desobersten KnopfesderlinkenKnopfreihe nbschneidetund dieOrdensbänder vom Reversnicht bedeckt werden.

Der untere Rand derkleinen Ordensschnalle liegtbeimTuchjackettund bei der Jacke entsprechend (etwa2,3em) höherals deruntere Rand der großen Ordensschnalle.

Auf dem wollenen undweißenHemde istdie kleineOrdensschnallesozutragen, daßdieOberkante derOrdensschnalleinHöhedesamSchlitz angenähtenBandes sitztund,soweitdieOrdensschnalleeinemOrdenentspricht, ihrelinke Kantean die NahtdesnnterlegtenTeilsdesHemdes stößt.

Z· Diegroße Ordensschnallemit Ordenistvon denMannschaftenzumParadeanzng

zutragen. -

Siedarf auf besonderenBefehlzumSonntags-undBeurlaubtenanzugangelegtwerden, wenn TuchjackettoderJackegetragenwird. » » · «·

Diekleine Ordensschnalle ohneOrden istinfolgenden Fällenanzulegen:

a)zumWacht-nndOrdonnanzanzug,wenn TuchjackettoderJacke getragen wird;

b)beisonstigen Gelegenheiten,bei denenfürdieOmzierekleineOrdensschnalle befohlen ist, währenddieMannschaften Tuchjackett,Jacke,wollenes oderweißes Hemd tragen.

Diekleine Ordensschnalle darfangelegtwerden:

zumSonntags-undBeurlaubtenanzug(Tuchjackett,Jacke,wollenes oderweißes spede wenn nicht ParadeanzngoderAnlegendergroßenSchnallemitOrden be- fohlen ist.

4.Zum Überzieher,zumTuchjackettundzutnScrgejnckett darfdasBand desEisernen KreuzesodereinesKriegsordensoderdesMilitävVerdienstkreuzesoder einesMilitär-Ehrenzeichens Oder derRettungsmedailleoderderRoten KreuszedaIlleoderZ.Klasseimzweiten Knopfloch von obengetragenwerden. Als zweitesKnopslochvon oben im Sinne dieser Bestimmung gilt UnterMitzählungdesFassonknopflochesdaserste wirklichbenutzteKnopfloch

5.DieAnordnungder Ordenusw.ander Ordensschnalle erfolgt nachdenfür Offiziere

gegebenen Bestimmungen .

6.WährendderVerbüßungeinerFreiheitsstrnfe dürfenOrden nndEhrenzeichen nicht getragenwerden.

DieAbänderungderBekleidungsvorschrift erfolgt gelegentlich DerStaatssekretärdesReichs-Marine-Amts.

JnVertretung.

A. IJ,4898. Hebbinghaus

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- 158 —«

Nr. 156.

Beurlaubungen nachElsaß-Lothringen.

Berlin, den25. Mai 1917.

DieBestimmungenüberBeurlaubungvon Mannschaften (Unterosfizieren, Gefreiten,Gemeinen) und ingleichem Rang stehenden sonstigen Heeresangehörigenelsaß-lothringischerund anderer Staatsangehörigkeitnach Elsaß-Lothringensindvom Kriegsministeriumwiefolgt zusammengefaßt undergänzt:

1.Urlaub nach Elsaß-Lothringen darferteilt werden,

a)wenn keinerleiBedenken hinsichtlichGesinnungdesMannes sowie seinerAn-

gehörigenbestehen,und »

b) nachdem dieZureisegenehmigung seitensderKommandobehördenElsaß-Loth- ringens (siehe Ziffer 2)beiderbeurlaubenden Stelleä-) eingegangen ist.

2.Die Zureisegenehmigung erteilen a)dieArmee-Oberbefehlshaberin denReichslanden,

die Gouverneure von StraßburgundMetz, derKommandant von Diedenhofen,

die dieAbgrenzungen ihrer Befehlsbereicheuntereinander vereinbaren;

b)diestellvertretendenGeneralkommandos XV. undXXL (gleichzeitigfür XYU Armeekorps,

dievon denzuagenannten Dienststellen Mitteilung erhalten, für welchesGebietsie ineigenerZuständigkeitdieZureisegenehmigunggebenkönnen, und für welchesGebiet siedieZustimmungderArmee-Oberkommandos usw« einzuholen haben.

3.Die Einholung der Zureisegenehmigung darfnur durchdiebeurlaubenden Dienststellen (siehe Anmerkungzu Ziffer 1b)erfolgen(niemalsdurchdieMann- schaften selbst).

Dabei istwiefolgtzuverfahren:

a)DieAnträgedereinzelnenUrlauber oderihrerAngehörigengesondert mit Stellungnahmederbeurlaubenden Dienststellen (siehe AnmerkungzuZiffer 1b)

vorlegen(keine Sammelliste).

b) Stammrollen-Auszügeund die vorbereiteten Urlaubsscheinemitgenauer Woh- nungsangabe beifügen.

c) BeiUrlaub nachzweiodermehrOrten jedenOrtnamentlich aufführen.

d)BeiwiederholtemUrlaub frühere Tagebuch-NummerderStellen angeben,die dieZureisegenehmigung bishererteilt hatten.

Die Vorlage derUrlaubsanträge (nach Za) erfolgt durchdiebeurlaubenden Stellen (siehe AnmerkungzuZiffer 1b)unmittelbar andasfürdenUrlaubsort zu- ständige stellvertretendeGeneralkommando XV. oderXXL (gleichzeitig für XVI.) Armeekorps, oder, soweites sichum Urlaubsorte imOberelsaß(Operationsgebiet derArmee-Abteilung B) handelt,unmittelbar an dasArmee-Oberkommando B.

4.Telegraphische Einholung derZureisegenehmigungistnur indringenden Fällen zulässig(z.B.beilebensgefährlicherErkrankungoderbeiTodesfallinderFamilie, oderwenn land- oderkriegswirtschaftlicheVerhältnisseeserfordern).

EineAusnahme bestehtbisaufweiteresfür Mannschaften derOstfront, diesich gut geführtundvor demFeind einwandfrei verhalten haben. Für siekann bei den zuständigenstellvertretendenGeneralkommandos (Xv.,XXI.) Elsaß-Loth- ringensoderbei derArmee-AbteilungBtelegraphischUrlan erbeten werden. Die Zustimmung dieser stellvertretendenGeneralkommandos usw.ist gleichfallstelegraphisch zuerteilen. Die Telegramme müssen kurz enthalten:

Namen, Geburtsort, Dauer desUrlaubs, Urlaubsort, Grund.

Hk)D.h.Reginienter,selbständige Bataillone, Behörden usw.oder soweitdiesebeim FeldheerErmächtigungzurUrlaubserteilung gemäß § 113,2desMob.Pl.vondenKommandierenden Generalen usw. nicht erhaltenhaben diehöherenKommandobehörden.

(9)

—— 159 —---

Diebeurlaubende Stelle (AnmerkungzuZiffer 1b) hatdieZureisegenehmigung aufdemUrlaubspnß dienstlichzubescheinigen.Telegramme,dieauf«Grund dieser Bestimmungvon Militärbehördenaufgegebenwerden,fmdalssolche«m»Um dienst- licher Angelegenheit«anzusehenunddaher»gemqßErlaßvom 81.Mai1916(Marine- verordnungsblattSeite 180) Absatz1gebuhrenskels « · » · ,

Gesuche durchFeknsprecher werdenim allgemeinen nichtberücksichtigt.

Die Zustimmung zu den nachgesuchten Beurlaubungen ist von»denvor- gemmntenDienststellen (Ziffek 2) aufdenUrlaubs-scheinenvor ihrer Rucksendung

ausdrücklichzuvermerken. » , . . .

Auf berechtigtetelegraphischeAntrage Geheleler»4) »IstdleZlistlmmxmg telegraphisch zuerteilen,nötigenfalls AUch»CIUfschklftlscheAntrage·(ilehe Ziffer 3),wenn siealssehr dringlich bezeichnetfmd (z-V;WellkurzeRuhezeltDer TruppezurBeurlaubung ausgenutzt werden soll,oderdringende landwirtschaftliche undsonstige kriegswixtschaftiicheGkiindevorhanden fmd)-

6.HinsichtlichderdenZivilbehörden(Kreisdirektionen)von denAngehörigenvor-

gelegten Urlauhsgesuche istabweichendwie folgtzuverfahren:.

Die Zivilbehörden legendieGesuche nachBearbeitungunmittelbar denzu- ständigen Kommandobehörden(Arinee-Oberkomiiiandos,stellvertretendenGeneral- komniandos XV. undxXI. Armeekorps,GouvernementsStraszburg,Metz,Kom- mandantur Djedenhofen)zur Prüfungvor.·Dieseteilen ihre Entscheidungden beurlaubenden Stellen mit, die imFallederGenehmigungdes Urlaubs denentsprechenden

Vermerk aufdenUrlaubsscheinen anbringen » »» , » »

Mitdenvon AngehörigendenvorgenannteiiinilitarischenDienstftellenClsaß- Lothringensunmittelbar vorgelegten Urlaubsanträgeii ist sinngemäßzuverfahren.

Mannschaften, beidenen dieZureisegfenehmigungnichtinvdervorstehend angeordneten Weiseerwirkt worden ist«durfen in dieReichslcinde nicht einreisenundwerden zur· Truppezurückgefchickt.

Esist also unzulässigund wirdverboten, daßMannschaftennachOrten nahederElsaß-LothringischenGrenzebeurlaubtwerdenmit demAnheiingeben, sich selbstbei denArinee-Oberkoinniandos usw.eineZureisegenehmigungzuverschaffen.

S.NachträglicheGesuchederUrlauber an die«Dienststellen,inderenBereichder Urlaubsort liegt,um Anderungdes Urlaubsorts sindimallgemeinen nichtzuberück- sichtigen.NuriiisehrdringendenFällen«kann deinUrlauber,wennnichtgenügend Zeitzur Verfügung steht,um von seinem Truppenteil eine Entscheidungzu erbitten,dasGarnisonkommandodesUrlaubsortesoder,wenn sichdortkeinsbefindet, dasnächstgelegeneausnahmsweisedieGenehmigungzueinerVerlegungdes Urlaubs nacheinemanderen Orteerteilen.

Vondieser Weiterbeurlaubung istdemTruppenteildesBeurlaubteii durchdas GarnisonkommandounterAngabedes Grundes undderneuen AdressesofortKenntnis zugeben.

Beurlaubungen auf Grund von Reklaiiiationen nach Durchführungdes iiiderWehrordnung § 99,3vorgeschriebenenVerfahrens sinddenvorstehenden Anordnungen nicht unterworfen.

Jn solchen Fällen ist aufdenUrlaubsscheinenhinzuzufügen:

Beurlaubt aufGrundeinerReklamation gemäߧ 99,3derWehrordnuiig.

S« 10. Die Erlassevom 19.Februar1916 A.Ia. 1586 (Marineverordnungsblatt eite35X36),12. März1916 A.Ia. 2413 (MarineoerordnungsblattSeite49X50)und LAugust1916 A.la. 7965 (MarineverordnungsblattSeite209X210)werden aufgehoben.

DerStaatssekretärdesReichs-Mariae-Aints.

Jn Vertretung

As Ib.6272. Hebbinghaus

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