Se.Königl.MajestätA-habenmittelstKabinetWOrdredomltotend.-M.der- ordnet-,daßbeidensämmtlichenJnfanterie-RegimenternundFüsilier-Bataillons
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derEinlånder-Stamm"«mitIoMannpr.CompagnieallmähligVermehrtundder AuslandersStammdagegenumebensodielMannvermindert werdensoll, jedoch mit-AusschlußderGrenadier-Eompagnienund derCompagniender ZtenBataillons.
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BeidenIoMusquetier-ConipagiiieneinesJnfanterieåRegimentsbeträgtdein- nach dieseVermehrungdesEinländer- Stammes Ioo Mann,essoll selbigejedoch nicht miteinemmale vorgenommen, sondernerstinIo Jahre-nVölligbeendigt
werden, dergestalltjdaßbei einemJnfanterie-RegimentjährlichIoMann mehr aus demCantonausgehobenwerden,als derEinlcinder --Abgangwörtlichbeträgt und fürAusländersAbgangeingestelltwerden. BeidenFiisilier-Bataillons wirdingleichemVerhältnißVerfahren, so daßVon-den40Mannwomit-derEin- leinde·r-StammeinesjedenBataillonss Vermehrtwerden soll,jährlichnur4 Mann eingestelltwerdens« i .
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Diese Vermehrung solldemAllerhöchstenBefehlzufolge,bei dernächsten Aushebungihren Anfang nehmen,undSe.Königl.Majestäthaben dabey folgen-
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deszubestimmengeruhet.
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I) WenndieNotwendigkeitederheischt,können,umdiestärkereAusbe- bungzu«bestreiten, auch 4zdlligebeidenRegimentern eingestelltwerden.
Se.Königl.Maj.bemerkenjedochhierbei, daßwenndieCanton-Auf- nahtnensundRevisionenmitmehrererSorgfalt gescheheunddie Com- missarieneinzweckmäßigesundpünktlichesVerfahrendabeibeobachten, die Einstellungvon4zölligenLeutenbeidenRegimenternsichwohlder- meidenlassenwerde. Allerhdchstdieselbenhaben daherderunterzeichne- tenCommission aufgetragen,beiPublicationdergegenwärtigenneuen EinrichtungzugleichdieVorgeschriebeneVerfahrungsartbei denCantoni Revisionenund insbesondere diejenigeVerordnung-—inErinnerungzu bringen,wonachzuCantomRevisionennursolcheOfsizierszuwählen sind,von welchenman ganzüberzeugtseinkann, daß siedenihnenob- liegendenPflichtenaufdasVollkommenstegenügenwerden.«
Wirkönnennicht unterlassendieBemerkunghinzuzufügen-wie es uns in denalljeihrlicheneintommenden Canton -Ex;tractenaufgefallenist,baßfdie Rubrik dereinzelnenSöhneundErbenbeieinigenNegimenterm besondersinWestphalen, Zu weitausgedehntwird.,DiegroßeAnzahlderindieserRubrikVerzeichneten überzeugtuns,daßdabeinichtdenVorhandenenVerordnungengemäßVerfahren wird,inGemäßheitdieserVerordnungmüssenschlechterdingsnichtalleeinzelne
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SöhneundErben indieser-Rubrikeingetragenwerden,sondernnursolche,deren Väter PossessionenbabenkdirnachdemCantorr-Regle11.rer1tdieVerabschiedung desSohnesbegrümderyIsobaldderVatertodtoderAlterswegen zurfernemBe- ivirthschaftnngfeines Eigenthumsunfähigist.AberauchselbstdergleichenSöhne undErbenmüssen«wenn«sieeinstellungsfåhigsind,dieYoffessiondesVaters möge auch noch so beträchtlichsein, dochdurchausso lange dienen,bis derFall desTodesoderdesUnvermögensdesVaterseintritt. AlleübrigeeinzelneSohne undErbenaber,müssenschleichterdingswie esVorschriftundfast überallauch Gebrauch ist, in.derRubrik: könnenohneExceptioneingezogenwerden«seufze-.
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BerlindenIztenAugust 1805..»
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