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Se. Königl. Majestät haben mittelst Kabinets=Ordre vom 10ten d. M. verordnet [...]

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Academic year: 2021

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Se.Königl.MajestätA-habenmittelstKabinetWOrdredomltotend.-M.der- ordnet-,daßbeidensämmtlichenJnfanterie-RegimenternundFüsilier-Bataillons

«

derEinlånder-Stamm"«mitIoMannpr.CompagnieallmähligVermehrtundder AuslandersStammdagegenumebensodielMannvermindert werdensoll, jedoch mit-AusschlußderGrenadier-Eompagnienund derCompagniender ZtenBataillons.

«

BeidenIoMusquetier-ConipagiiieneinesJnfanterieåRegimentsbeträgtdein- nach dieseVermehrungdesEinländer- Stammes Ioo Mann,essoll selbigejedoch nicht miteinemmale vorgenommen, sondernerstinIo Jahre-nVölligbeendigt

werden, dergestalltjdaßbei einemJnfanterie-RegimentjährlichIoMann mehr aus demCantonausgehobenwerden,als derEinlcinder --Abgangwörtlichbeträgt und fürAusländersAbgangeingestelltwerden. BeidenFiisilier-Bataillons wirdingleichemVerhältnißVerfahren, so daßVon-den40Mannwomit-derEin- leinde·r-StammeinesjedenBataillonss Vermehrtwerden soll,jährlichnur4 Mann eingestelltwerdens« i .

«

Diese Vermehrung solldemAllerhöchstenBefehlzufolge,bei dernächsten Aushebungihren Anfang nehmen,undSe.Königl.Majestäthaben dabey folgen-

.

deszubestimmengeruhet.

.

«

I) WenndieNotwendigkeitederheischt,können,umdiestärkereAusbe- bungzu«bestreiten, auch 4zdlligebeidenRegimentern eingestelltwerden.

Se.Königl.Maj.bemerkenjedochhierbei, daßwenndieCanton-Auf- nahtnensundRevisionenmitmehrererSorgfalt gescheheunddie Com- missarieneinzweckmäßigesundpünktlichesVerfahrendabeibeobachten, die Einstellungvon4zölligenLeutenbeidenRegimenternsichwohlder- meidenlassenwerde. Allerhdchstdieselbenhaben daherderunterzeichne- tenCommission aufgetragen,beiPublicationdergegenwärtigenneuen EinrichtungzugleichdieVorgeschriebeneVerfahrungsartbei denCantoni Revisionenund insbesondere diejenigeVerordnung-—inErinnerungzu bringen,wonachzuCantomRevisionennursolcheOfsizierszuwählen sind,von welchenman ganzüberzeugtseinkann, daß siedenihnenob- liegendenPflichtenaufdasVollkommenstegenügenwerden.«

Wirkönnennicht unterlassendieBemerkunghinzuzufügen-wie es uns in denalljeihrlicheneintommenden Canton -Ex;tractenaufgefallenist,baßfdie Rubrik dereinzelnenSöhneundErbenbeieinigenNegimenterm besondersinWestphalen, Zu weitausgedehntwird.,DiegroßeAnzahlderindieserRubrikVerzeichneten überzeugtuns,daßdabeinichtdenVorhandenenVerordnungengemäßVerfahren wird,inGemäßheitdieserVerordnungmüssenschlechterdingsnichtalleeinzelne

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(2)

SöhneundErben indieser-Rubrikeingetragenwerden,sondernnursolche,deren Väter PossessionenbabenkdirnachdemCantorr-Regle11.rer1tdieVerabschiedung desSohnesbegrümderyIsobaldderVatertodtoderAlterswegen zurfernemBe- ivirthschaftnngfeines Eigenthumsunfähigist.AberauchselbstdergleichenSöhne undErbenmüssen«wenn«sieeinstellungsfåhigsind,dieYoffessiondesVaters möge auch noch so beträchtlichsein, dochdurchausso lange dienen,bis derFall desTodesoderdesUnvermögensdesVaterseintritt. AlleübrigeeinzelneSohne undErbenaber,müssenschleichterdingswie esVorschriftundfast überallauch Gebrauch ist, in.derRubrik: könnenohneExceptioneingezogenwerden«seufze-.

führtstehene ,

«

BerlindenIztenAugust 1805..»

Königl.PrinzipJtnmediat-Mille-nir-Organisations-Cemmissiorr

v. Möikendorkl v.Goujnneare

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