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Kreis-Blatt für den Kreis Marienburg Westpreussen, 20. Februar, Nr 14.

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Academic year: 2021

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für den Kreis Marienburg Westpr.

ErscheintMittwochund Sonnabend Abend.

Nr. 14.

LandrätlicheBekanntmachungen.

Nr.1. Vekanntmachung

der

Versicherungsanstalt der Nordöftlichen Bangen-erns- Berussgeuosseuschast, betreffenddieEinreichungvonLohnnachweisungensandie Ge- meindebehördeüberBauausführungen, welchevonGebäudebe- sitzernu.s.w. ohne Uebertragung an gewerbsmäßigeUnter- nehmer,dieMitgliedereiner(-Baugewerks-)Berufsgenoffenschaft

sind, selbständigausgeführtwerden. ·

Bau-Unfallversicherungsgesetzvom 30. Juni1900.’

1.Zur EinreichungvonobigenEigenbau-Lohnnachweifungen andieGemeinde-(Guts-)Behördeistjeder Bauherrverpflichtet, welcheran mehralssechs TagenBauarbeiien durchunmittelbar- vonihm bezw.voneinemBauhandwerker,(der nicht Mitglied

-odernurSelbstversicherereiner(Baugewerks-)Berufsgenofsenschaft ist)angenommene und gelöhnteArbeiter oderGehülfen sür eigene Rechnung ausführen läßt.EineBauarbeit vonmehr als sechs Tagen liegtvor,wenn ein Arbeiter mehralssechs Arbeitstagetätig,gewesen ist, ebenfalls,wenn mehrals sechs Arbeiter jeeinenArbeitstagtätig»waren, oderwenn überhaupt Arbeiter zusammen mehralssechs Arbeitstage (L)cheitsschichten, Tagewerke)beschäftigtwaren. Akkord-arbeiten nicht gewerbs- MåßigerUnternehmerbezw.Selbstversicherersind Etgeubauarbeiten.

2.BezüglichderVerpflichtungzurEinreichungeinerNach- weisungmachteskeinenUnterschied,obessichum einenNeu- VUUoderumdieUnterhaltungundWiederherstellung bestehender

Vaulichieitenhandelt. « .

«

Dielaufenden Reparaturenanden zum Betriebe dtr Land- undForstwirtschaft dienendenGebäudenund diezum Wirt- schaftsbetriebegehörendenBodenkultur- und sonstigenBau-

--Arbeiten,insbesonderedie diesem ZweckedienendeHerstellung VII-etUnterhaltungvon Wegen, Dämme"n,Kanälen undWasser- lüUer geltenalsTeile desland- undforstwirtschaftlichenBe- rebes,wenn sievonUnternehmernland- oderforstwirtschaft- liThierBetriebe ohneUebertragunganandereUnternehmer auf

breit Grundstückenausgeführtwerden. DieKraftöffentlich- rechtlicherVerpflichtungvonUnternehmernland- oderforstwirt- schaftlicherBetriebe fürGemeindezweckegeleistetenArbeitenzur

HitstellungoderUnterhaltungvon Gebäuden,jWegen,Kanälen, ammen undWasserlüufenwerden denland- oderforstwirts schaftlichenBetrieben dieser Unternehmer zugerechnet.

Nachweisungensindvorzulegen fürBauarbeiten jeder Art- alspI-B.für Bsauleitungs-, Mauren-, Zimmerer-, Dachdecker-,

Steinhauer-,Steinschläger-,Brunnenarbeiten-, Verputzer-, Gipser-, sStukkateur-,Maler- (Anstreicher-), Glaser-, Klempneriiund

Lackiererarbeiten,fürdieAnbringung, Abnahme, Verlegungund ReparaturvonBlitzableitern, für Tischler-, Einsetzen-,Schlösser- undAnfehlägerarbeitenbeiBauten (soweit dieseArbeitennicht«

von einem Gewerbetreibenden handwerksmäßig ausgeführt werden) für OfensetzemTapezieren (Tapetenankleben),Stuben- bvhnemAnbringunmAbnahmeund Reparatur vonWetter-

Murienburg, den 20. Februar- 1904.

rouleaux (Martifen, Jalousien), Bühnenbauarbeiten,Mühlen- bauarbciten inHolz.

3.Eine Nachweisung. istnur vorzulegen für diejenigen Monate,inwelchenBauarbeiten stattgefunden haben.

4.In derNachweifung sinddie in dembetreffendenMonat beiAusführungderBauarbeit verwendeten Arbeitstage (ein- schließlichderhalbenundviertel Arbeitstage-) anzugeben,des- gleichendievondenVersichertenihierbeiverdienten Löhneund Gehälter.

,WenndieArbeiter nicht nach Tagelöhnen, sondern nach einerAckordsumme bezahlt wurden, so istderverdiente Lohn (ohneWertdesMaterials) nach-MaßgabederinjedemMonat aufdieAusführungverwendeten Arbeitszeitzuberechnenund in dieNachweitungdesbetr.Monats einzustellen.

In dieNachweisungenfinddievondenFVersichertenver- · dienten Löhneund undGehältervoll einzusetzen. (Beiträge zurKrankenkasseundInvalidenversicherung dürfen nicht gekürzt werden.)

"

AlsGehaltoderLohn gelten auchTantiemen undNaturel- bezüge,letztere nach Ortsdurchfchnittspreifen berechnet.

Für jede einzelne Baustelle isteinebesondereNachweisung einzureichen.

5.JstderUnternehmereinerBauarbeit zweifelhaftober

eineNachweisung vorzulegen habe, sowird derselbeguttun, dieEinreichungsfrist nicht unbenutzt verstreichenllassen,wenn ersicher sein will,den aus derNichteinreichungeinervorzu- legenden Nachweisung sich ergebenden Nachteilenzuentgehen (siehe Absatz10 derBekanntmachung). Hierbeibleibt ihmun- benomcnen,in derSpalte ,,Bemerkungen«-die Gründeanzugeben, aus denenerseineVerpflichtungzurEinreichungeinerNach- weisungbezweifelt.»

6.JndenEigeubau-Lohnnachweisungen sinddiesämt- lichenbei denbetreffendenBauarbeiten beschäftigtenPersonen, also auchdieDienstleutedesBauherrn, auszuführen. Desgleichen sind auch die Angehörigen(ausgenommendieeigene Ehefrau) desselben, sofern siebei derBauausführungeinenordnungs- mäßigen Arbeitsposten, welcher sonstanderweitzubefetzenwäre, seiesauchnur alsHandlungen einnehmenundwirtschaftlicheinem Arbeiter gleichstehen,verficherungspflichtig. Unter derselben Voraussetzungunterliegen auchdie zurHülfeleistung hinzu- gezogenen Nachbarn2c., welchez.B.dieBaumaterialien her- anschaffenoderHandlangerdienste verrichten,derVersicherungs- pflicht,wiedie mitderAusführungderArbeiten beschäftigten

Handwerker. · .

-7.ErhaltendiegenanntenPersonenfürihre Arbeitsleistungen einen besonderen Lohn nicht, ann mußdervonderhöheren Verwaltungsbehördefestgesetzte ortsüblicheTagelohninAnsatz gebrachtwerden. Jn jedemFalle istaberdieAnzahldervon «

«jeder Person geleisteten Tagewerke fürdieverschiedenenBau- arbeiten getrenntanzugeben.

8.Zur AufstellungderNachweisungenist das vorge- schriebeneFormular zu verwenden und dabei vonfolgenden Gesichtspunkten auszugehen:

n)Bei der AufstellungderLohnnachweisungenistin

(2)

Spalte 4 desFormulars die ArtderBeschäftigung jeder einzelnen Persongenau anzugeben. Wird ein und dieselbe Personmit verschiedenenArbeiten be- schäftigt,z. B. alsMaurer undZimmerer, so ist dieselbeinSpalte4, 5,6und7in denverschiedenen BeschäftigungsartenmitderAnzahlderBeschäftigungs- tagennd des bei jeder einzelnenArbeitverdienten Lohnes getrennt auszuführen. «

b)BeiHandlungern ist in«Spalte4ferner anzugeben, bei welcherArtvonBauarbeiten dieselbenverwendet wurden. (Z.B.Handlanger beiMaurerarbeit oder HandlungerbeiZimmererarbeiten.)

-

o)Beim Abbruch undWiederaufbau einesGebäudes sinddieLöhne fürdieAbbruchsarbeiten getrenntan- zugeben.

d) JstdieArbeitschonim vergangenen Monat begonnen worden,wurden abernur sechs Tagewerke verwendet, sosind diesein dervorliegendenNachweisungmit

anzugeben. ,

« 9.DiemonatlichaufzustellendenEigenbausLohnnachweisum genmüssenvollständigausgefülltundmitderUnterschriftdes Bauherrn versehen spätestens3Tage nach AblaufdesMonats inwelchemdieBauarbeiten stattfindenoderstattgefunden haben, derGemeindebehördedesjenigenOrtes eingereicht werden,in welchem gebautworden ist.

DieGemeindebehördenhabendieNachweisungenbinnen zwei Wochen nachAblauf des Kalender-vierteljahresan die Versicherungsanstalt derNordöstlichen BaugewerissBerufsge-

'

nossenschaft,BerlinS.,0.Schäferstraße14,kostenfreieinzureichen.

Nachweisungenaus derZeitvor demabgelaufenen Vierteljahr find umgebend einzusenden.

10. Unterbleibt dieEinreichungderLohnnachweisu«gen, sowerden dieselbenvon derzuständigenGemeindebehördenach Kenntnis derVerhältnisse aufgestellt,und kann dieselbeden Bauherrn zueinerAuskunft innerhalbeinerbestimmtenFrist durch Geldstraer biszu100 Je anhalten. Fernerkönnen 26

Unternehmer-, welchedenihnen obliegendenVerpflichtungenin- betreffderEinreichungderNachweisungen nicht rechtzeitig nach- kommen,mit einerGeldstrafe biszudreihundert Mark belegtwerden. Endlichkönnen gegenUnternehmer Geldstraer biszufünfhundertMark verhängt werden,wenn dievon ihnen eingereichstenNachweisungen tatsächlicheAngaben enthalten, derenUnrichtigkeit ihnenbekannt war oder beiAnwendung angemessener Sorgfalt nicht entgehenkonnte-

Marienburg,den16. Februar1904.

DieOrtsbehördendesKreisesweise ich hiermitan, vor- stehende Bekanntmachung ortsüblichbekannt zumachen.

Bekanntmachungenanderer Behörden.

Nr. I. NachdemderHerr Kreis-TierarztdieSchweine- feueheunterdemSchweinebestandederMolkerei zuReichfelde festgestellt hat,wird hierdurchbis aufWeiteres dieSperre über dasbetreffende Grundstückverhängt.

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AmtAltfelde.den15. Februar1904. ,

DerAmtsvorsteher.

Nr.2. Nachdem die angeordnete DesinfektiondesSchweine- stallesbei demHofbesitzer JohannKlaaßeninSchönseeaus- geführtunddurchdenHerrnKreistierarzt abgenommenworden ist,wird dieverhängte Gehöftssperreaufgehoben.

Schönsee. DerAmtsvorsteher.

Nr.3.

,

Schwerste-Verband

DieGeneralversammlungdesVerbandes findetdesErfas- geschäfthalber nicht Mittwochden24. Februar statt, sondern

Dienstag, den l. Marz,

1072 Uhr vormittags, im,,Deutschen HausezuNeuteich.

Marienau, den17.Februar 1904.

DerVerbandsvorsteher.R.Lietz.

Druck von O.HalbisMarienburg.

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