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Deutsche Schulgesetz-Sammlung..., 6. Jahrgang, 18. Oktober 1877, Nr. 42.

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Deutthe

Schulgesetz-Jsammlung.

Ers cheintjeden Donnerstag.

Anzeigendiegespaltene Petitzeile ZubeziehendurchallePoftanstalten

oderderenRaum30Pfenn.

nnd nchbandlnngenumPreise von2Neichsniark25·»senn.(IFl- IsKr.öftr.)viertelsabrlich »Ein- zelneummern, soweitvorrathcg,

20Pfenn.

Central-Organfürdas gefammteSchulwesenimDeutschenReiche,

inOesterreichundin derSchweiz.

Redigirtvon Sir.EduurdKtllrltzSeminar-Lehrer a.D.

GeruchMichaenirchptatz 7.)

Berlin,den 18. Oktober 1877.

Beilagegebübr 12Reichsmart

ll

Isl.Jahrgang. Ur. 42.

Inhalt: Königr.Bahern: Minist.-Erl.,dieRevisionderSatzungenderk.MusikschnleinWürzburg betreff.V· 21.Aug.1877.Satzungenderk.

Musik-SchuleinWürzburg.V. 21.Aug.1877.Königr. Preußen: Erkenntn. desKönigl. Oher-Verwaltungsgerichts,dieZulässigkeitdesVerwaltungsstreit- verfahrensinstreitigen Schul-u.Küsterhausbausachen,wie denZeitpunkt fürdenUebergangderEntscheidungaufdieVerwaltungsgerichte betreff.V. 30.Mai1877.

Minist.-Erl.,dieTagegeldereinesalsHilfsarbeiterbei einerBehörde kommisfarifchbeschäftigtenBeamten beiDienstreisen außerhalbdesderzeitigen Wohnortes betreff.V.11.Juli1877.—-Minift.-Erl.,dieUmzugs-n.Reife-Kosten-Sijtze verschiedenerBeamten-Klassendergeistlichen,Unterrichts-undMedizinal-Verivaltung . betreff.V. 24.Ang.1877.—-Verfüg.derKgl. RegierungzuMünster,dieFörderungdesTurnunterrichtesinMädchenschulenbetreff. V.18.Febr.1876. —-Verfüg.

derKgl. RegierungzuDiifseldorf,dieErtheilnngvonUnterricht durch Lehramts-Aspiranten2e.betreff.V. 17.Septbr.1877.Kaiserin Oesterreich: Erlaßdes MinistersfürKultusundUnterricht,v.17.Septbr. 1877, Z. 15398, an sämmtlicheLandesfchefs,mitAusnahme jenervonNiederösterreichu.Bukowina betreff.den VorganginBezug auf BauführnngbeiObjekten,die auchvondemReligionsfondsbeitrage getroffenwerden. Auzeigen.

"

KönigreichBayern.

Ministerial-Erlaß,dieRevisionderSatzungenderk.Musikschule Würzburg betreffend. Vom21.August1877.

Staatsministerium des Jnnern fürKirchen- und Schulangelegenheiten. Seine Majeftät der König habenallergnädigstzugenehmigen geruht, daß sürdieMusik- schule WürzburgdienachfolgendenSatzungen nebst Disziplinar- vorschriftenmitdem Schuljahre 1877778inWirksamkeittreten.

München,denLI. August1877.

Dr.v.Fäustle.

Der Generalsekretär:

Nr.10928. Ministerialrath v.Bezol d.

Satzungenderk.Musik-SchuleinWürzburg.

Vom21.August1877.

I.Zweckund Dotation der Anstalt.

§. I. Die k.Musikschule ist Staatsanstalt undhatdenZweck, a) Schülernbeiderlei Geschlechtes,denen es um ein

ernstliches Musik-Studium zuthunist,einemöglichst gründlicheund umfassende musikalische Ausbildung zugebenund

b)alsmusikalischeBildungsanstaltderAngehörigender

«

k.Universität,derk.Studienansialtunddesk.Schul- lehrerseminareszuWürzburgzu dienen.

§.L.Die Dotation der Anstaltwirddurchdiealljährlich eingehenden Honorareund sonstigen Einnahmen derAnstalt, dann durchden imjeweiligen Staatsbudget bestimmten Zu- schußausStaats-fonds gebildet.

Il.Gliederung der Anstalt, Lehrgegenstände und Lehrplan.

Diek.Musikschulezerfälltin:

l.eineGesangsschule, 2.eineJnstrumentalschule, Z. eineMusiktheorieschule.

Außerdemwird zurFörderung allgemeiner BildungUn- terrichtinderLiteratur- undKunstgeschichteertheilt.

§.4. Gesangsschule.

§. Z.

1«Chokgesang:

1.Stufe.

a)MusikalischeElementarlehreunddamitVerbundene Treff- und rhythmische Uebungen jederArt. « -

i

l

2.Sologesang:

b)KleinereUebungsstückemitBeachtungreiner Intonation und schönenKlanges.

II. Stufe.

a) Rekapitulation derallgemeinenMusiklehre,verbunden mitdenGrundzügenderHarmonielehre.

b) Mehrstimmige ChorsolseggienmitBerücksichtigungeiner kunstgerechtenSchattirung

c)Studien mehrstimmiger GesängemitTextunter beson- dererDurchbildungeiner gutenAusspracheund richti- genBetonung.

Ill. Stufe.

a) Chorsolfeggienvon größererSchwierigkeit.

b)Studium größererChorwerkemitund ohne Begleitung unter besondererRücksichtnahmeauf durchdachtennnd empfundenen Vortrag«

I.Stufe.

EgalisirungderStimmen,UebungdesAthems,dermezza divoce und desPortamento. Studium desSolmisirens und der Gesangsmanieren.

Il. Stufe.

GesangmitWorten, Vortragslehre, AbschlußderGesang-si- technik.

llL Stufe.

Ausbildung bis zurLösungder AusgabenderKonzert- und dramatischen Gesangsmufik.

Z.Rhetorik und Poetik:

l.Stufe.

ReinheitundDeutlichkeitderAussprache, Satzton, Wort- ton,Beziehungston,derrhythmischeTon.

Il.Stufe.

Metrik undPoetikunter beständigerZugrundelegungvon Mustern.

llL S tuse.

SchönheitdesVortrages, VortragdesDidaktischeu,Epi- schen,Lyrischen,Lektürevon Dramen.

4.Jtalienische Sprache:

Grammatik mit mündlichenund schriftlichen Uebungen, Lektüre.«

§.5.

l.Klavierspiel:

a)als elementare«s: technischeEntwicklungbiszujener Jnstrumentalschule.

(2)

643 Bayern:Satzungenderk.Musik-Schulei.Würzburg.V.21.August1877. Bayern: Satzungenderk.Musik-Schulei.WürzburgV.21.Angust1877. 644

StufederFertigkeit,welchezurallgemeinen musikalischen Bildung nothwendig ist,

b)als Spezialfach: vollkommene AusbildungderTech- nik und des Vortrages, Studium von Solo- undEn- semblewerkenderKammer- undKonzertmusik.

2.Orgel:

KirchlichesOrgelspiel, AusbildungimKonzertvortrag,Kennt- nißdesOrgelbaues.

3.Die Streichinstrumente:

Violine, Viola, Violonzell, Kontrabaßund 4.die Blasinstrumente:

Flöte, Qboä, Klarinette, Fagott, Horn, Trompete, Po- saune, sowie

5.diePauke.

Vollkommene AusbildungderTechnik, UebungimSolo-, Kammer-Musik- undOrchesterspiel.

§.6. Musiktheorieschule.

l.,Die Harmonielehre:

Nekapitulationder allgemeinen Musiklehre, Lehrevon den Akkorden nnd ihren Fortschreitungen, Modulationslehre und praktische Uebungen.

L.Die musikalische Theorie als Spezialfach:

Kontrapunkt,Kanon, Fuge, Formenlehreund Instrumen- tation.

Jn denEnsembleübungenderInstrumental-und Chorge- sangschule erhalten befähigteSchüler auch methodischeAnlei- tungzumDirigiren.

§.7. Literatur- und Kunstgeschichte.

a)Geschichteder deutschenLiteratur von den ältesten Zei- tenbiszurGegenwart.

b)Lektüre und Erklärung ausgewählter Dichtungen.

e)Ueberblicküber dieallgemeineLiteraturgeschichte.

d) Uebersichtliche Darstellung der allgemeinen Kunstge- fchichte.

§.8. Lehrgangund EintheilungdesLehrstoffeswerden hinsichtlichder allgemeinen Grundzügevon demDirektor im Benehmenmitdembetreffenden Fachlehrer festgestelltundsind inderspeziellen Anwendungund Kontrole desErstgenannten demLetzteren überlassen.

Ill. Leitung und Verwaltung, Lehr- und Dienstver- sonale der Anstalt.

§. 9. Diek.Musikschule stehtunter derAufsichtderk. Re- gierungvon Unterfranken und Aschaffenburg,Kammer desJn- nern, welchedieselbe aufGrund derihrvom k.Staatministe- rinm desJnnern für Kirchen-undSchulangelegenheitenzuge- henden Weisungenzuführen hat.

Jn allen wichtigen Angelegenheiten istvom Direktor an die k.Kreisregierungzuberichten.

§.10. Das PersonalderAnstaltbestehtaus einemDi- rektor,einerentsprechenden Anzahlvon Lehrkräftenundeinem Beamten fürdieKanzlei-, Kassa-und Rechnungsgeschäfte.

DieErnennungdesDirektors erfolgt durchSeine Mase- stät den König. Ebensokann dieAufnahmederordentlichen Lehrernur mitAllerhöchsterKöniglicherGenehmigung geschehen.

Das übrige Personalewirdvom k.Staatsministerium desJn- nern für Kirchen-und Schulangelegenheiten berufen.

DieVerwaltung derBibliothekundder Musikaliensamm- lunghatein vom k.Staatsministerium desInnern fürKir- chen-und Schulangelegenheiten bestimmter Anstaltslehrerunter AufsichtdesDirektors zuführen.

§. 11. Der Direktor hatdieunmittelbare Leitungund Verwaltung derAnstalt und ist fürdieErreichungdesGe- sammtzweckesderselben verantwortlich. ErschlägtdiezumUn- terrichtejeweils nöthigen Lehrervor. Er führtdieKontrole über alleLehrfächerunbeschadet jedochder selbstständigendurch denverordneten Lehrplan geregelten BewegungderLehrer.Er leitetdiePrüfungenund führtdenVorsitzimLehrerrathe. Es kommtihmzu:dieVerpflichtungdesLehr-und Administrativ- personalsvor demAntritte desAmtes oder derFunktionund dieEinweisung desselbeninseine Dienstes-Obliegenheiten und Geschäfte,sowie dieAufsichtaufdie genaueBesorgung derselben.

Erunterzeichnetallean die k.RegierungzuerstattendenBe- richte, sämmtliche fürdieMusikschulezumachenden Ausferti- gungen und öffentlichenAusschreibungen, sowiedieauszustel- lenden Lehrzeugnisse.

Erhaftet fürdenVollzugalleran dieAnstalt ergehenden Weisungenunddersiebetreffenden Verordnungen. Erhatda- fürzusorgen, daßüber dasHaus-und Lehrgeräthe,die Bi- bliothekundMusikalien-Sammlunggenaue Verzeichnissegeführt, und daßdas gesammte Inventar, namentlichdiemusikalischen Instrumente, ingutemStande erhalten«werden.

§.12. DieLehrerderAnstalthabenden ihnenübertra- genenUnterricht nach MaßgabedesLehr-undStundenplanes treu und pflichteifrigzuertheilenund hierin, sowieinallen übrigen dienstlichen BeziehungendenAnordnungen desDirek- tors sichzufügen.

DieordentlichenLehrerderAnstaltsind fernerverpflichtet, denvon ZeitzuZeit stattfindenden Sitzungen,worin diewich- tigerenAngelegenheitendesUnterrichtes und derDisziplin be- rathen werden,beizuwohnen.

DieSitzungenwerden von demDirektor anberaumt und nach feiner Anordnung und unter seiner Leitung abgehalten.

Demselbenbleibtesunbenommen,hierzuimBedürfnißfalle auch HilfslehrerderAnstalt beizuziehen.

Sitzungen haben regelmäßigstattzufinden:

a)beiBeginn desSchuljahres zurEntscheidungüber dieAufnahmederSchüler,zurEintheilungdesLehr- stoffesund FestsetzungdesStundenplanes;

b)amSchlusse jedenQuartales zurFeststellungderZen- surendes Fleißes, Verhaltens und derFortschritte derSchüler; ·

e)amSchlussedesSchuljahreszurFeststellungderJah- reszeugnissederSchüler-

außerdemso ofteinebesondereVeranlassung hierzu gegeben ist.

DieBeschlüssewerden nachStimmenmehrheit gefaßtund zuProtokoll gebracht.

BeiStimmengleichheit entscheidetdieStimme des Vor- fitzenden.

JmUebrigen sinddiedienstlichen BeziehungendesDirek- tors undderLehrerzueinander, sowiezurAnstalt durcheine besondereDienstes-Instruktion geregelt, welche denselbenbeiih- rem Amtsantritte mitgetheiltwird und zuderen genauemVoll- zugesieverpflichtetwerden.

§.13. DemKassenverwalterder Anstalt obliegt nachei- ner ihm ertheilten besonderen Dienstesinstruktion dieBesorgung derKanzlei-, Kassen-undRechnungsgeschäfteunter derAufsicht desDirektors.

DieVerwaltung derKasse-und Rechnungsgeschäftehat sich nachdenfürdas Staats-Kassa- undRechnungswesenbe- stehendenallgemeinenVorschriftenzurichten.

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645 Bauern: Satzungenderk.Musik-Schulei.Wiirzburg.V.21.Auguft1877. Bayern: Satzungende:r.Musik-Schulei.WürzburgV. 21.August1877.646

DieRevisionundBescheidungderRechnungen, sowiedie Kassa-Kuratel stehtderk.Regierungvon Untersrankenund Aschaffenburg,Kammer desJnnern, zu.

IV.Schulordnungsmäßige Bestimmungen

§. 14. Das Schuljahr beginntam l.Oktober undendigt am l.August. Ferien findenstattvom Freitagvor Palm- sonntagbiszumMittwoch nach Osternundvom l.Augustbis 30. September.

AußerderFerienzeitdarfderUnterrichtnur an Sonn- und Feiertagenund den politischenFesttagen unterbrochen werden.

Das Aussetzen einzelner Unterrichtsstunden oderdasFrei- gebenganzer Arbeitstage ist«nicht gestattet.

§.15. DerZutritt zumUnterrichteinderk.Musikschule ist Jn- undAusländern ohne UnterschieddesGeschlechtesge- stattet.

Diejenigen, welchedenUnterrichtinderMusikschulebe- suchen wollen, haben ihre Anmeldungan demdurchdieöffent- lichenBlätter bekannt zumachendenAnmeldungstage persön- lichbei demDirektor zubewirken.

EineAufnahmenachBeginndesSchuljahres istnur zu- lässig,wenn dieseVerzögerung außerdemVerschuldendes Schülersliegtund durchdenspäterenEintritt derbegonnene Unterrichtderübrigen SchülerkeineBeeinträchtigungerleidet.

Dieallgemeinen VorbedingungenzurAufnahme sind:

1.JnderRegeleinAlter von 18Jahren fürdieSchü- lerund von 16Jahren fürdieSchülerinnendesSolo- gesanges,und einAlter von mindestens13Jahrenfür dieübrigenSchüler;

.ausgesprochene musikalische Anlagen;

Z.allgemeine,bei der Anmeldung zur Aufnahmedurch legale Zeugnisse nachzuweisendeSchulbildung,welche den Schülerbefähigt,den Lehrvorträgen folgenzu können.

DiebesonderenVorbedingungenzurAufnahmeindie ein- zelnen Spezialsächersind:

l.Für den Sologesang:

Ein gesundes Organ,eineguteStimme und Kenntnißder allgemeinen Musiklehre.

L.Für den Unterricht imKlavierspiel:

Technische LösungderbeispielsweiseinCzernh’s Schule derGeläufigkeitund inden leichterenHaydn’schenSonaten gestelltenAusgaben, sowiedieKenntniß sämmtlicherDur- und Mollskalen.

Z.Fiir den Unterricht imOrgelspiel:

.iöthige BefähigungimKlavierspielundKenntnißinden AnfangsgründenderHarmonielehre.

4.Für den Unterricht auf den Streichinstrumenten:

Besriedigendes Skalenspiel wenigstensinden erstenPosi- tionen.

b.Fürden Unterricht auf den Blasinstrumenten:

Dieerforderliche körperlicheDispositionund Kenntnißder musikalischen Elementarlehre.

S.Für den Unterricht imKontrapunkte:

Genaue KenntnißderHarmonielehre.

§.17. AmUnterrichtimChorgesangekönnen alsHospi- tanten auch solche Theil nehmen,welche sichnur imChorge- sangeausbilden wollen.

DieVorbedingungensind:

I-Jn derRegeleinAlter«von 18Jahren beidenHo- spitanten,von 16JahrenbeiHospitantinnen.

W

2."Musikalisches Gehörund KenntnißderNoten.

Z.Entsprechende allgemeine Schulbildung.

§.18. Alleneu eintretenden Schüler haben sicheiner un- terdemVorsitzedesDirektors abzuhaltendenAufnahmsprüfung zuunterziehen,derenErgebnißüber dieAufnahmeindieAn- stalt entscheidet.

Bei dieserPrüfung hat sichdieDirektion ingeeigneter Weise auchdarüberzuvergewissern,ob dieneu aufzunehmen- denSchülerdas erforderliche Maß allgemeiner Bildung besitzen.

WährenddererstendreiMonate nachdemEintritte kann jeder Schülerwegen Nichtbefähigungaus derAnstalt entlassen werden.

Ueber dasPrüfungsergebniß ist Berichtan die k.Kreis- regierungzuerstattenund hiermitdieVorlageeines Verzeich- nissesderaufgenommenen Schülerzuverbinden.

Nach erfolgter AufnahmeundEintheilungderSchüler sind denselben durchdenDirektor inGegenwart sämmtlicher Lehrer die Satzungenund Disziplinar-Vorschriften der Anstalt zu verlesen.

§. 19. Jeder Schüler ist gehalten,einSpezialfachzusei- nem Hauptstudiumzumachen,dieWahl desselben ist ihmmit Zustimmung seinerEltern oder deren Stellvertreter überlassen.

Den Schülern, welche sichzumLehrberufeausbilden.wol- len, kann dasStudium mehrererSpezialfächervon der Di- rektion gestattetwerden.

AmChorgesangsunterrichte haben sämmtlicheSchülerund Hospitanten ohne Ausnahme,am UnterrichteinderHarmonie- lehreallediejenigen Theilzunehmen, welchedieerste Stufe desChorgesangsunterrichtesabsolvirt haben.

Das elementare KlavierspielistfürdieSchülerderSolo- gesangs-und Theorieklassen,sowiefürdiejenigenSchülerder Jnstrumentalklassen obligatorisch, welche sichzuFachmusikern ausbilden wollen. DieSchülerder Sologesangsklassen haben außerdemamUnterrichteinderRhetorik Theilzunehmen;der Unterrichtin der italienischen Spracheist fürdieselben fa- kultativ.

AndenVorlesungen fürLiteratur- und Kunstgeschichteha- bensichalleSchülerderAnstalt zubetheiligen, welche hierfür VonderDirektion alsqualifizirt erachtetwerden. «

EineBefreiungvon derTheilnahme an demeinenoder dem anderen obligatorischen Unterrichtssachekann nur inbe- sondersberücksichtigungswerthenFällenmitGenehmigungder k.Kreisregierungeintreten.

§.20. Der Unterrichtder Schülerinnen ist,mit Aus- nahmederEnsembleübungen,von demderSchüler getrennt.

§.21. Das Honorar fürden gesammten Unterricht be- trägt aufdasSchuljahr:

a) für SchülerdesSologesanges,desKlavierspiels,der Orgel,der Violine, desViolonzellsund der Mu- siktheorie80M.,

b) für Schülerdes Kontrabassesund derBlasiustru-

’mente 48 M.und istratenweise am L.November, 2.Januar, 15.Märzund l.Junian dieKasseder Anstaltzuentrichten.

Das Honorar derHospitantenderChorgesangsschulebe- trägt fürdas Schuljahr20M.undistinhalbjährigenRaten am 2.Novemberund15.Märzzuentrichten.

Außerdem habenamBeginneeines jeden Schuljahresalle Schülerund Hospitantendes Chorgesanges—- die neueintre- tenden schonvor derAufnahmsprüfung—- eine Einschreibge- bührvon 5Markzuerlegen.

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647 Bayern: Satzungenderk.Musik-Schulei.Wiirzburg. V.21.August1877.

Nichtaufgenommene erhalten diese Gebührzurück.

Bei Versäumnißdes festgesetztenZahlungstermines wird derHonorarbetrag unter AushändigungderbetreffendenQuit- tunggegen eineZustellungsgebührvon 20Pfg. durchdenDie- ner derAnstalteingehoben.

"

Jm Falle diese Maßregelkeinen Erfolg hätte, sowird der

-Ausschlußvom Unterrichteverhängtund am schwarzenBrette bekannt gegeben.

Gänzlicheoder theilweise Honorarbefreiungkann nur bei entschiedenemTalente, wirklicher Dürstigkeitund anhaltendem

-FleißeinderRegel erst nachdemersten halben Jahre desge- nossenen Unterrichtes, und immer nur fürdie Dauer eines Schuljahresgewährtwerden.

Hierauf abzielende Gesuches sindmit den nöthigen Zeug- nissen belegtbei derDirektion einzureichen, welche hierüberdie Entscheidungder k.Kreisregierung erholt.

Für SchiilerdesKlavierspieles findetkeineBefreiungvom Honorar statt.

Unwürdigen Schülernwird aufAntragdesDirektors die Honorarfreiheitentzogen.

s§.22. Am Ende eines jedenSchuljahreswerden unter dem VorsitzeeinesRegierungs-Kommissärsvon demDirektor und dem Lehrpersonaleder Anstalt dieJahres- und Schluß- prüfungen abgehalten, deren Zeitpunkt auf AntragdesDirek- tors von derk.Kreisregierungbestimmtwird.

Nachdem Ergebnisse dieserPrüfungenimZusammenhalte mit den über dieLeistungenderSchüler währenddesJahres gemachten Wahrnehmungen und ertheilten Zensurenwird die Qualifikation indeneinzelnen Unterrichtsfächeru bemessen.

NachBeendigung derPrüfungenwerden diedenSchülern zuertheilendenZeugnisseüberihre Fähigkeiten, ihr Betragen, ihren Fleißundihre Fortschritte festgestellt.

Schüler,welche dieAnstalt verlassen wollen, haben dieses vor derPrüfungderDirektion anzuzeigen.

Soferne deren musikalische Ausbildungvom Lehrerrathe als vollendet angesehenwird unddieselbendieSchlußprüfung mitErfolg bestehen,wird ihneneinSchlußzeugniß nachdem Formulare Beilage1.ausgestellt.

Schüler,welche nochinder Anstaltverbleiben, erhalten- einJahreszeugniß nachdemFormulare BeilageIl.

AußerdenJahres-undSchlußprüsungenkönnenvomDi- rektor auch währenddesSchuljahres Prüfungenineinzelnen oder insämmtlichenFächern abgehaltenwerden.

DiesenPrüfungen haben diejenigen Lehrer anzuwohnen, welchehierzuvom Direktor berufenwerden.

§.23. DerregelmäßigeAustritt kannnur nach abgeleg- terJahres- oderSchlußprüfung stattfinden.

Esbleibtindeß jedem Schülerunbenommen (Minderjäh- rigenmitEinwilligungderen Eltern oderderen Stellvertreter) jederzeit freiwilligaus derAnstaltauszuscheiden.

DieserAustritt ist8Tage früher schriftlich anzumelden und entbindet von derVerpflichtungzumErlagedesHonorars fürdas ganze Schuljahrnur dann, wenn eraufGrund ärzt- lichenZeugnissesoderbesonderervon der Direktion zu würdi-

genden Verhältnisse erfolgt. -

Den ausdieseWeiseaustretenden Schülernwird aufAn- fuchenein Frequenzzeugniß nachFormular BeilageIll.

ausgestellt,in welchemdieZensurendesQuartales eingetra- genwerden, in welchemderSchüler ausgetreten ist. Jn der Rubrik »Vemerkungen«findetdieUrsachedesAustrittes Aus- nahme.

Preußen:Streitverfahr.i·Schul-u.KüsterhansbausachV.30.Mai1877. 648

Schüler-· welche ohne vorherige AnzeigedieAnstaltverlas- sen haben,werden später nicht mehr aufgenommenund verlie- ren denAnspruch auf jedes Zeugniß

§.24. UmdemPublikumGelegenheitzugeben,von den LeistungenderAnstaltKenntnißzunehmen, findenvon Zeit zuZeit musikalische Produktionen derSchüler(Abendunterhal- tungen) statt.

« Miteinergrößerenderartigen ProduktionwirddasSchul- jahrgeschlossen.

DieEinladungen zudiesen Produktionen bleibender Di- rektionvorbehalten.

Um die Schüleran das Auftreten vor einem größeren Kreisevon Zuhörernzugewöhnen, finden auch sogenannte Schüler-Abende statt,zudenen außerdemAnstaltspersouale nur denSchülernund HospitantenderZutrittgestattet ist.

Außerdem findeninderk.MusikschuleProduktionenun- terMitwirkung derLehrergegen ein bestimmtes Eintrittsgeld statt,deren Einrichtung durch besondere Bestimmung geregeltist.

§.25. AmSchlusse jeden Schuljahresistvon demDirek- toreinausführlicher Rechenschaftsberichtüberdenäußeren und inneren Zustandder Anstaltan die k.Kreisregierungzu erstat- ten,mitwelchem auchdiesämmtlichenKonferenz-Protokolleund dasVormerkungsbuchüber die den Schülern zuerkanntenDis- ziplinarstrafeninVorlagezu kommen haben.

(Fortsetznng folgt.)

Königreichpreußen ErkenntnißdesKöniglichen Ober-Verwaltnngsgerikhts, dieZu- lässigkeitdesVerwaltungsstreitverfahrens in streitigenSchul- und Küsterhausbausachen,wiedenZeitpunkt fürdenUebergang

derEntscheidungaufdieVerwaltungsgerichte betreffend.

Vom30.Mai 1877.

Jm Namen desKönigs.

Aufdenvon derKönigl. Regierung, Abtheilung fürKir- chen-undSchulwesenzuF.,inderKüster-und Schulbausache derGemeinde G.,

wider denKreisausschußdesKreisesL.

erhobenen negativenKompetenzkonflikt, hatdas Königliche Qberverwaltungsgerichtin seiner Sitzung vom 30.Mai1877,

an welcher2c.2c.Theilgenommen haben, für Recht erkannt,

daßdas Verwaltungsstreitverfahrenzulässigund der KreisausfchußdesKreisesL.demgemäßgehalten, sich derEntscheidungder Sachezuunterziehen.

Von Rechts Wegen.

Gründe.

Unter dem 27.Juli v.J.reichteder Amtsvorsteherder Aemter G.undW.derKöniglichenRegierungzuF. durchVer- mittelungdesKreislandratheseinen Bericht ein,inwelchem vorgetragen wurde,daßdieLehrerwohnungzuG. nichtdie nöthigen Wohnräume darbiete, daßdieGemeindeG.vom Schulvorstandeund Amtsvorsteher vergeblichum Beseitigung dieses Mangels durchHerstellungeinerGiebelstubeangegangen seiund auch dieneuerdingsinWirksamkeit getreteneGemein- devertretung diesenBau abgelehnt habe. Eswurde um bal- dige EntscheidungderSachegebeten.

NachdemeinGrundrißder Lehrerwohnung eingefordert worden war, verfügtedieKöniglicheRegierungunter dem18.

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