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Deutsche Schulgesetz-Sammlung..., 6. Jahrgang, 4. Oktober 1877, Nr. 40.

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Schulgesetkgammlung

ZubesehendurchallePostanstalten und uchbandlungenumPreise von2Reichsmark25Ugfemn(1Ft.

tsKr.östr.) vierteljährlich.Ein- zelneummeru, soweitvorräthig

0Pfenn.

Central-Organ fürdas gesammte SchulwesenimDeutschen Reiche,Ansengggtngtsgsnsgssiggzke

inOesterreichundin derSchweiz.

Redigirtvon

oderderenRaum30Pfenn.

Beilagegebühr12Reichsmart Ist-.EduukdKrust,Seminar-Lehrer a.D.

(Berlin,Michaelkirchplatz 7.)

Isl.Jahrgang Berlin,den 4. Oktober 1877. Ur. 40.

Inhalt: Deutsches Reich: Verordnung,betreffend AbänderungenundErgänzungenderTelegraphenordnungvom21.Juni1872,undderVerord- nung vom24.Januar 1876, betreffend AbänderungenundErgänzungenderTelegraphenordnungvom21.Juni1872. Vom26.August1877. Königreich Preußen: Gesetz, betreffenddasHinterlegungssvesenVom19.Juli1875.—« Revidirte Statuten derLehrerwitiven-KassedesKöniglichenFriedrich-Wil- helms-Gnmnafiums undderKöniglichenReal-, Elisabeth-UndVorschnlezuBerlin. Vom25.November1876. VerfügungderKönileichenRegierungzu

MerfeburgnnddesKönigl. KonsistoriumszuMagdeburg,dieSingumgdngederLehrernndKirchendiener betreff.Vom21.Juliund Kaiserthnm Oefterreich: Statut fürdiek. k.KunstschnleinKrakau. Vom31.Juli1877.

Anzeigen.

Septbr.187".

DeutscherReich.

Verordnung, betreffend AbänderungenundErgänzungender Te- legraphenordnungvom 21.Juni1872,undderVerordnungvom 24. Januar 1876, betreffend Abänderungenund Ergänzungen

derTelegrapheuordnungvom 21.Juni 1872.

Vom26.August1877.

,l) Aufgabe von Telegrammen.

Jm Deutschen Reichs-Post-undTelegraphengebietekönnen Telegramme auchbei denBahnposten,undzwarinderRegel

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«« «»H,»o»stw»aenzur

"1«g"e’ie EmphenbotenunddenLandbriesträgernbeiderBestellungvon TelegrammenoderPostsendungenzurBesorgungderAufgabe übergebenwerden. Fernerkönnenan größerenVerkehrsorten sämmtlichePostanstalten, auchwenn mitdieseneineTelegra- phen-Betriebsstelle nichtverbunden ist,zurAnnahmevon Te- legrammen ermächtigtund kanndieBenutzungderBriefkasten zurAuslieferungvon Telegrammen gestattetwerden.

Bei derMitnahme derTelegramme durchdieTelegraphen- boten und dieLandbriesträgerkommt eineZuschlagsgebührvon 10Pf. siir jedes TelegrammzurErhebung.

«

L) Weiterbeförderung

DieWeiterbeförderungvon Telegrammenüber die Tele- graphenlinien hinauserfolgt nach WunschdesAbsendersent- weder durch diePostmittels eingeschriebenenodergewöhnlichen Briefes, oder durchEilboten oder« durch Postund Eilboten, oder durch Estafette.«

DerAufgeber hatdieArtdervon ihm VerlangtenWei- terbeförderungin einem taxpflichtigen Zusatzevor derAdresse anzugeben. Das VerlangenderWeiterbeförderungmittels ge- wöhnlichenBriefeskanndurchdenalseinTaxwort geltenden

Vermerk (P. U.) ausgedrücktwerden. .v

DieKosten fürWeiterbeförderungdurch Estafette sind stets vom Aufgeberzuentrichten. Wenn dieWeiterbesörderungei- nes Telegrammesüberden Orts-Bestellbezirkeiner Telegra- phenanstalt hinaus alsuneingeschriebener Brief stattfindet, ist nur dasPorto füreinengewöhnlichenBriefzuentrichten.

3)Erstattung von Gebühren fürAntworts-

« Telegramme.

DieErstattungdernichtzurVerwendung gekommenenGe-

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Whth Welche für vorausbezahlte Antworts-Telegramme hin-

«

BeförderngJ

terlegtwaren, kannnur an den AufgeberdesUrsprungs-Te- legrammesundaufVerfügungdesGeneral-Telegraphen-Am- teserfolgen-

4)Telegrammbestellung

Die Telegrammewerden beiderAufnahme, bezw. gleich nachderAnkunftbei derAdreßanstalt adressirt,wemtidie of- fene Bestellung nicht ausdrücklichverlangt ist, verschlossenund erforderlichen FallesmitEmpfangsscheinen versehen.

Empfangsscheinewerden nur ausgestelltfür:

« ,. » » -

dringendeTelegramme

«f,

Telegrammemitbezahlter Antwort, TelegrammemitbezahlterEmpfangsanzeigeund telegraphische Post-Anweisungen

»Das NachtelegraphirenvonTelegrammen findet, auch ohne daßes ausdrücklichverlangt worden, statt,sofernder neue AufenthaltsortdesAdressatenunzweifelhaftbekannt istundsich

am neuen AdreßorteeineReichs-Telegraphenanstaltbefindet.

EndlichkannJedermann, erforderlichenFallsnachgehö- rigem Ausweise(auchbrieflich), verlangen, daßdie bei einem Telegraphenamteankommenden undindessen Bestellbezirkihm zuzustellendenTelegrammean einevon ihm angegebeneAdresse bestellt bezw.weiterbefördertwerden. »

«

5)Bestellung durch Telegraphenboten.

Staats- sowie Dienst-unddringendePrivat-Telegramme, welchedem Boten alssolcheSeitens desabfertigendenBeam- ten bezeichnet werden, sindmit Vorrangvor anderen Tele- grammen zubestellen.SofernPrivatbriefkastenoder Einwürse sichan derThür2e.desEmpfängers befinden,können die Te-- gramme, für welche Empfangsscheine nicht ausgestellt sind,in jene Briefkasten2c.gestecktwerden.

Telegramme, welchedenVermerk ,,eigenhändig«tragen-- sindstetsan denEmpfänger selbstzubestellen.-

Telegramme, welchedieBezeichnung,,bahnhoslagernd«

tragen,werden andenBahnhofsvorsteheroderdessenStellver-

treter abgegeben. .-

Jstweder derEmpfänger, noch sonst Jemand aufzufinden, derdasTelegramm annimmt, so hatderBote,wenn essich um einTelegramm handelt,für welcheseinEmpfangsschein ausgefertigt ist,oder wenn sichfürdieBestellungeinesTele-

«-·.« .-....»,...z,·-.,....

grammes ohneEmpfangsscheyinPrivatbrieskastenoderein

«-

(2)

611 Preußen:DasHinterlegungswesen. Gesetzvom19.Juli1875.

anderer WegderBestellung nicht darbietet,einenBenachrichti- gungszettelinderWohnung2c.desEmpfängerszurückzulassen, bezw.an dieEingangsthür anzuheften,dasTelegramm selbst aberzum Amtezurückzubringen.Mit denTelegrammen, welche miteinem Vermerke wegen dereigenhändigenBestellungver- sehen sind, istingleicher Weisezuverfahren,wenn derbezeich- neteEmpfänger selbst nicht angetroffenwird.

6) Unbestellbare Telegramme VonderUnbestellbarkeiteinesTelegrammesundden Grün- den der Unbestellbarkeitwird demAufgabeamtetelegraphische Meldung gemacht.Liegt fürdieUnbestellbarkeiteines Tele- grammes einGrund vor, welchernicht ohneWeiteres aus dienstlicherVeranlassung beseitigtwerden kannund muß,und istderAbsenderdesunbestellbarenTelegrammesaus derUn- terschriftoder aufandere Weisemitgenügender Sicherheitbe- kannt, dann wird dieUnbestellbarkeitsmeldungdiesemgegen BezahlungeinerGebührvon 30Pf.übermittelt- 7)Zeitpunkt der Einführung und Geltungsbereich

DiegegenwärtigeVerordnungtrittam l.September1877 inKraft. Fürden inneren Verkehrder Königreiche Bayern und Württemberg, sowiefürden Wechselverkehr dieserbeiden Staaten findet dieselbe nicht Anwendung.

JnBezug ausdentelegraphifchen VerkehrmitdemAus- lande kommen dieBestimmungenderbezüglichenTelegraphen- VerträgezurAnwendung.

Berlin,den26.August1877. .

DerReichskanzler.

JnVertretung: Stephan.

Königreichpreußetn Gesetz,betreffenddasHinterlegungswesen.Vom 19.Juli1875.

WirWilhelm,von Gottes Gnaden Königvon Preußen2c., verordnen, mitZustimmungder beiden HäuserdesLandtages

»derMonarchie,was folgt:

Erster Abschnitt.

Bestimmungen fürdie Landestheile, in welchen die Depositalordnung vom 15.September 1783 gilt, mit Ausschluß der Gebietstheile der Provinz Hannover. .

§.l. Mitdeml.Januar 1876 gehendieVermögensbe- ständedersämmtlichen Generaldepositorien indas Eigenthum desStaates über. Dieselbenwerden unter demNamen Hin- terlegungsfonds zueinem besonderen,von dem übrigen Staatsvermögen getrenntzuhaltenden Fonds vereinigt.

Zu diesem Fonds sind auch die,von dembezeichnetenZeit- punkteab beiden Depositorien eingehendenbaaren Gelder (§. Bl,Titel 1derDepositalordnung)zuvereinnahmen.

§.2. Einbesonderes GesetzwirddieGrundsätzeundOr- ganederVerwaltungdesHinterlegungsfonds feststellen.

Bis zumErlasse dieses GesetzeserfolgtdieVerwaltungvon demFinanzminister durchdievon demselbenzubestimmenden Organe für RechnungderStaatskasse nach MaßgabederBe- stimmung, welchederHinterlegungsfonds hat,und derVer- pflichtungen, welcheaus demselbenzuerfüllen sind.

DemLandtage ist fürjedes Jahrein Berichtüber die Ver-

waltung vorzulegen. -

§. Z. DieStaatskasse haftetdemzumEmpfange hinter- legterGelder Berechtigten fürdasKapitalzu demhinterlegten Betrageund fürdieZinsen. .

§.4. Die Bestimmungendes Prozentsatzes,zuwelchem diehinterlegtenGelderverzinst werden, erfolgt durch Königliche

Preußen:DasHinterlegungsmesen. GesetzVom19-Juli1875. 612

Verordnung. Jn gleicher Weisekann derbestimmte Prozent- satz fürdieFolgezeit erhöhtoder herabgesetztwerden.

Beträgeunter dreißigMark werden nicht verzinst, höhere Beträgenur insoweit,alssiemitzehn theilbar sind.

DerBeginndesZinsenlaufesund der Endtermin derVer- zinsung bestimmen sich nachdenVorschriftendes§.19derVer- ordnungvom 18.Juli 1849 (Gesetzsamml.S.295).

Die Berechnungder Zinsen geschiehtam Jahresschlusse, oderwenn einAbschlußderMasse erfolgen muß.

§.5. DieVerzinsung hinterlegter Gelder, welchezueinem von einem Bormunde oderPflegerverwalteten Vermögenge- hörenund zurZeitdesUebergangesder Vermögensbestände derGeneraldepositorien aufdenStaat zu einemhöheren,als demnach§.4zugewährendenProzentsatze verzinst werden,er- folgt nachdemProzentsatze, welchen siein diesemZeitpunktege- nießen, und, sofern siealsdann in denDepositalbüchernbei- derPfand-oderderRentenbriefsmasseoderbei einerHypothek angeschrieben sind,inhalbjährigenTerminen. Jm Uebrigen findendieVorschriftendes§.4auf dies-eGelder gleichfallsAn- wendung.

§. 6. Bis aufWeiteres bleiben diegerichtlichenDeposi-. torienund dieaufderenEinrichtungundaufdasVerfahrenbei denselben bezüglichenVorschriften bestehen, soweit nichtAbwei- chungenaus den Bestimmungen dieses Gesetzes sich ergeben.

Jnsbesondere wird,wenn Gelder vondenBetheiligtenan- genommen oderan dieselben ausgezahltwerden sollen,dasDe- positalmandatnachMaßgabederbestehenden Vorschriftenvon demGerichteerlassen.

Jn den Angelegenheiten, welchedieVerwaltung desim

§. Ibezeichneten Fonds betreffen, habendie gerichtlichenDe-·

positalbeamtendenRequisitionenderVerwaltungsbehördeFolge zuleisten.DerErlaßdesDepositalmandatesindiesen Ange- legenheitenerfolgt durchdieVerwaltungsbehörde.

§.7. DieVorschriftendes§.391 desAnhangeszurAll- gemeinenGerichtsordnungunddes§.108derGrundbuchordnung werden durchdieBestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt.

§.8. JmFallederHinterlegungvon Werthpapieren sind dieDepositalbeamten nicht verpflichtet:

I)dieAusloosungoder KündigungderWerthpapiere

zuüberwachen; «

2) fürdieEinziehungneuer Zins-oderDividendenscheine oderderBeträge fälliger Zins-oderDividendenscheine von Amtswegenzusorgen.

§.9. DieVorschriftdes§.l Absatz2desGesetzes,be- treffenddieUebersendungvon Geldnndgeldwerthen Papieren aus denDepositorienan dieEmpfänger durchdiePostvom 8.Juli 1865 (Gesetzsamml.S.761)wird dahin abgeändert, daßdieUebersendung durchdiePost ohne Antrag des Em- pfängers geschehen dars, wenn derBetrag dreihundertMark

nicht übersteigt. «

§.10. Dieden Bestimmungender§§.1bis6,8und 9 entgegenstehenden Vorschriften,insbesondere dieVorschriftender Depositalordnung über dieUnterbringung und Ausleihungder Depositalgelder, sowieüber dieTheilnahmedereinzelnen Mas- senan Vermögensstückendes General-Depositoriums treten außer Kraft.

, Zweiter Abschnitt.

Bestimmungen fürden Bezirk des Appellationsge- richtshoses zu Köln.

§. ll. Wenn WerthpapiereoderKostbarkeiten nach Maß- gabedes§·60 derVormundschaftsordnnnginVerwahrungge-

(3)

Preußen:DasHinterleguugswesen.Gesetzvom19.Juli1875.

613

nommen werden sollen,soerfolgtdieVerwahrung, sofern sie

nichtbeiderReichsbank geschieht, durch Hinterlegungbei der Hauptkasse derjenigen Regierung, inderen Bezirkdas Vor- mundschaftsgerichtseinen Sitz hat.

§.12. DieHinterlegung geschieht aufGrund einer dem Vormunde oderPflegervon dem Vormundschaftsgerichtezuer- theilenden Anweisung.

§.13. DieAnweisung muß,wenn sie aufHinterlegung

von Werthpapieren gerichtet ist, enthalten- 1)denNamen, Stand undWohnort desVormundes

oderPflegers;

2)denNamen, denWohnort und, soweitesgeschehen kann,das Alter und denStand desMündels oder dieBezeichnungderAngelegenheit,inwelcherdie Hinterlegung erfolgen soll;

Z)die Angabedes Grundes, aus welchemdieVor- mundschaftoderdiePflegschaft eingeleitetworden ist;

4)die Bezeichnungder Werthpapiere nachGattung, Nummern undBetrag, sowie nachdenetwaigen son- stigen Unterscheidungsmerkmalen;

ö) fallsmitdenWerthpapierendiedazu gehörigenTa- lons oderZins-oderDividendenscheineinVerwah- rung gegebenwerden sollen,eine hierauf bezügliche Angabe;

6)dieBezeichnungderRegierungshauptkasse,beiwel- cherdieHinterlegung erfolgen soll.

Sollen Talons oder Zins-«oder Dividendenscheine zu Werthpapieren,welchebei derKasse sichbereits inVerwahrung befinden,hinterlegt werden, so genügt stattderin denZiffern 2,Zund4vorgeschriebenen AngabeeineBezugnahme aufdie inBetreffderWerthpapiere selbst ertheilteAnweisung.

§.14. Wenn Kostbarkeiten hinterlegtwerden sollen,se mußdieAnweisung enthalten:

1)dieBezeichnung derselben nach Gattungund Stoff, sowie nachden sonstigen etwaigenUnterscheidungs- merkmalenund besonderen Eigenschaften, 2)die in denZiffern 1, 2,3 und 6desvorstehenden

ParagraphenvorgeschriebenenAngaben.

§. 15. DieUebergabezurHinterlegungkannbeiderKasse odermittelst portosreier Uebersendungan dieselbe durchdiePost geschehen.

§. 16. Bei derUebergabeistdieAnweisung (§§.12bis 14) nebsteinerAbschrift derselbenvorzulegenodermitderzu hinterlegendenSache einzusenden.DieKasse behältdieAb- schrift zurücknnd bescheinigt aufderAnweisungdie erfolgte Hinterlegung.

§. 17. EingehendeKostbarkeiten kann dieKasse durchei- nen Sachverständigen abschätzenoder Behufsder Feststellung ihrer Beschaffenheitund ihres Zustandesbesichtigenlassen.

DerBescheinigungüber dieerfolgteHinterlegungistsodann eineAbschriftdesGutachtensbeizufügen,und daßdies gesche- hen,inderBescheinigungzu vermerken.

DiedurchdieAbschätzungoder Besichtigungveranlaßten Kosten hat diePerson, fiirwelche dieHinterlegung erfolgt, zutragen.

DieEinziehungderKostengeschiehtin demfür die Bei- ireibung deröffentlichenAbgabeu Vorgeschriebenen Verfahren;

VorErstattungderselben kann dieZurückgabederhinterlegten Sache nicht beanspruchtwerden.

Preußen:DasHinterlegungssvesen Gesetzvom19.Juli1875· 614

§.18. DerAntrag auf Zurückgabeistbei derKasse schrift- licheinzureichen. Demselben istderNachweisderBerechtigung zurEmpfangnahme beizufügen.Die Kasse hatbinnen einer WochedenAntragsteller aufzufordern,diehinterlegte Sachein Empfangzunehmen,oderihnvon dem,derZurückgabean ihnentgegenstehendenBedenken oderHindernißinKenntniß zusetzen.

DieZurückgabeist, sofernes beantragt wird,beieiner demWohnortedesEmpfängers nahe gelegenenodereinerson- stigen,indemAntragezubezeichnendenSteuerkafsezu bewir- ken. DieUebersendungan dieSteuerkassegeschieht aufKo- stenund GefahrdesEmpfängersoderdervon demselbenver- tretenen Person durchdiePost. Zur DeckungderKostender Uebersendung kanneinVorschußverlangtund von derLeistung desselbendieUebersendung abhängig gemachtwerden. Aufdie KostenfindendieVorschriftendesletztenAbsatzesdesvorste- hendenParagrapen Anwendung.

§.19. Abgesehenvon einein derKasseetwa zugestellten ArrestodersonstigenEinspruch erfolgtdieZurückgabegiltig:

1) währendderDauer derVormundschaftoder Pfleg- schaftan den Vormund oderPflegersmitGenehmi- gung desVormundschaftsgerichtes;

2) nachder Endigungder Vormundschaftoder Pfleg- schaftan dienachden Vorschriftendesbürgerlichen Rechtesüber dieZurückgabefreiwillighinterlegter Sachen zumEmpfange berechtigte Person (Artikel 1941,1937 ff.desbürgerlichenGesetzbuches).

DieKassekann behufsdesNachweisesderEndigungder VormundschastoderPflegschaftdieBeibringungeinerBeschei- nigungdesVormundschaftsgerichtesverlangen.

§. 20. AufdieRegierungshaupttassen, soweit dieselben nach diesemGesetzeSachenverwahren, findender§.8dieses Geset- zes,sowie die§§. 10,12,13, 14, 16 und 17desGesetzes,be- treffenddieErrichtungeinerDepositenkasse fürdenBezirkdes AppellationsgerichtshofeszuKöln,vom 24.Juni 1861(Gesetz- sammt. 1862,S.l) entsprechende Anwendung. ·

Dritter Abschnitt.

Bestimmungen für den Bezirkdes Appellationsge- richtes in Wiesbaden.

§.21. Wenn:

1) Werthpapiere aufInhaber,

2)Werthpapiere auf Namen,auf welchedieZahlung demInhaber geleistetwerden kann, B) Kostbarkeiten

gerichtlichinVerwahrunggenommen werden sollen, so erfolgt dieVerwahrung, sofern sie nichtinGemäßheitdes§.60der Vormundschaftsordnungbei derReichsbank geschieht, durch Hin- terlegungbei derHauptkassederRegierunginWiesbaden.

§.22. DieAnnahmezurHinterlegungund dieHeraus- gabe hinterlegter Sachen (§. 21)geschieht auf Nequisitiondes zuständigenGerichtes.

§.23. AufdieRegierungshauptkasseinWiesbaden, so- weitdieselbe nach diesem GesetzeSachen verwahrt, findender

§.8, sowiederersteAbsatzund diebeiden letzten Absätzedes

§. 17dieses Gesetzes entsprechende Anwendung. «

§. 24. DieWerthpapiere, welche aufVerfügungeines dem BezirkedesAppellationsgerichtesinWiesbaden angehörigenGe- richtesbeider HauptdepofitenkasseinKessel hinterlegt sind, sindan dieRegierungshauptkasseinWiesbaden abzugeben.

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615 Preußen:Revid. Statuten derLehrerwittwen-Kasse.V.25. Novbr.1876· Preußen:Revid.Staunen derLehrerivittwen-Kafse. V.25.Novbr. 1876. SIC-

Vierter Abschnitt.

Allgemeine Bestimmungen

§. 25. Dieses Gesetztrittmit demI.Januar 1876 inKraft.

Mit derAusführung desselbenwerden derJustizminister und derFinanzminister beauftragt.

Urkundlichunter UnsererHöchsteigenhändigenUnterschrift und beigedruckteinKöniglichen Jnsiegel.

Gegeben.....den 19.Juli 1875.

(L. s.) Wilhelm.

Fürstv.Bismarck. Camphausen. Gr. zu Eulenburg.

Leonhardt. Falk. v.Kameke. Achenbach.

Friedenthal.

Revidirte Statuten derLehrerwittweusKassedesKöniglichenFrie- drich-Wilhelms-GymnasiumsundderKöniglichenReal-, Elisa- bethsund VorschulezuBerlin. Vom25. November 1876.

§. l.

lichenFriedrich-Wilhelms-Gymnasiums,derKönigl. Real-,Eli- fabeth-und VorschulezuBerlin habenunter dem 6. März 1853 eine am l.Juli desselben Jahres ins Leben getretene Kasse gegründet, welchedenZweck hat, ihreWittwen mitjähr- lichen Pensionen(Unterstützungen)zuversorgen. Das Domi- zilderKasseistBerlin.

§.2. Mitglieder derKasse. Jederaneiner dervier Anstalten etatsmäßigund mitPensionsberechtigung angestellte Lehrer ist berechtigt MitgliedderKassezuwerden, hat sich je- doch innerhalb sechs Wochen nach feiner Anstellungan einer dieser Anstalten schriftlichzuerklären,oberMitgliedderKasse werden willodernicht.

Erfolgt dieBewerbung um dieMitgliedschaft erst nachher, so hatdieGeneralversammlungderMitgliederüberdieZu- lassungdes Bewerberszu beschließen. Die Zulässigkeitist aber auchdann nochan dieBedingung geknüpft,daßder Be- werber dieseitdemTage seiner Anstellungan einerdervier Anstalten voneinemeinzelnen Mitgliede gezahlten Beiträge so- wiedas Antrittsgeldnebst bit-» Verzugszinsen aufeinmal an dieKasse entrichtet.

§.3. Aufhören der Mitgliedschaft.

schaftund jeder Anspruchan dieKasse erlischt l) durch freiwilligen, schriftlichanzuzeigenden Austritt, L) durch dreimaliges kontinuirliches UnterlassenderZahlung

fälliger Beiträge,

«

Z) durchAnstellungan einer anderen Anstalt,

4)durchAmtsentsetzung. -

Emeritirten Mitgliedern jedochbleibtdieMitgliedschaftbei regelmäßigerZahlungderBeiträge ausdrücklichvorbehalten.—- Verläßteinsolches Mitglied Berlin, so istesverpflichtet,dem Verwaltungsrathe derKasse schriftlicheinen Bevollmächtigten namhaftzumachen,derdie fälligwerdenden BeiträgeimNa- men und aufGefahrdes Vollmachtgebers leisten foll. Zu Korrespondenzeninsolchen Angelegenheiten istdieKasse nicht verpflichtet

§.4. Einnahmen der Kasse.

A.JedesMitgliedderKasse zahlt

I)bei seinerAufnahme ein Antrittsgeld von zwölf Reichsmark,

)

2)einenjährlichenBeitragvon ebenfallszwölf Reichs- markinvierteljährlichenRatenpränumerandoimzwei- ten Monate desJahresquartals.

B.Neuangestellte Lehrer, welche Mitgliederzu werden wün- schen, haben,wenn siedas vierzigste Lebensjahrüber- Die Mitglied- Gründung und Zweck. DieLehrerdesKönig-

schritten haben,einAntrittsgeldvon 100Reichsmark und- wenn sieälterals funfzig Jahre sind, einsolchesvon

«200ReichsniarkinhöchstensvierTerminen zuentrichten.

Benutzen siedieVergünstigungderTheilzahlung, so ha- ben sieüberden Resteinen Schuldschein auszustellen, für welchen,wenn derTodvor dessen Eiulöfung eintritt, dieErben haften.

C. Wittwer oderGeschiedene,dieeineneue Ehe schließen,ha- beninBeziehung auf diesenur dann dasRechtzur Mit- gliedfchaft,wenn sie auch währendderEhelosigkeitdie Beiträge regelmäßig gezahlt haben. Jstdies nichtge- schehen, so findendieBestimmungendes §.2Alinea 2 auf sie Anwendung. JstdieFrau mehralszehnJahre jüngerals sie, so haben sieein außerordentlichesAn- trittsgeld von 200 Reichsmark zuentrichten, wobei die oben(§.4B·)· angeführten VergünstigungenundRegeln gelten. JstderMann aber mehrals 15Jahr älter als die«Frau, so isteinemitRechten für letztereverbun- dene Mitgliedschaft überhaupt nicht zulässig.

D.Jm FallederEhescheidungeines Mitgliedessoll dieses, wenn dieFrau nicht fürden schuldigen Theil gerichtlich erkannt ist,verpflichtet bleiben,dieBeiträge fürdiege- schiedene Ehefrau auch fernerzuzahlen.Kommt dasselbe dieser Verpflichtung jedoch nicht nach, so soll dessenge- schiedene Ehefrau berechtigt sein,biszuseinemTodedie BeiträgezurKasse statt seinerzuzahlen,um sichdiePen- sion zusichern. Verheirathetein solches Mitglied sichwieder, so ist dasselbe verpflichtet, nichtnur eventuell dieunter C.genannten Zahlungen zuleisten, sondern auchfür diezweite Frau, fallsfie-dereinstderWohlthat dieser Kasse theilhaftigwerden soll, nichtnur dieJah- resbeiträgezuzahlen, sondern auchdasAntrittsgeld und sämmtlicheBeiträgevom Tage seinesEintrittes indie Anstaltan sammtdenZinsenzuösxzzuentrichten.

Jedenur einfach geleisteteZahlungwird indiesem Fallealsfürdieges chiedene Frau entrichtet angesehen ganz ohne RücksichtaufdieBezeichnungoderBenennung, die derZahlendeseinerZahlung geben möchte.—- Ver- heirathetdieGeschiedene sich wieder, so ist ihrVer- hältniß zur Kassedamit gelöst,und sie hatkeinerleiAn-

.

spruchan dieselbezuerheben.

§.5. Ausgaben der Kasse.

A.DiedenWittwen ehemaliger Mitgliederinjedem Jahre aus derKassezuzahlende Pension beträgtdieSumme derimvorhergegangenen Jahre eingegangenenBei- trägederMitgliederund derZinsendesStammkapita- les dividirt durchdieZahl dervorhandenenWittwen (A—s—ZW)unter Abrundung aufvolleMark, dergestalt, daßbeiderRepartition überfchießendePfennige fortge- lassenwerden. Ab-undZugangvon WittwenimLaufe desJahres bleiben aufdieHöhederim Anfangedes Jahres festgestellten Pensionohne Einfluß.Die durch denHinzutrittvon Wittwen imLaufedesJahres über dieGesammtsummedervorjährigenBeiträgeund·Zinsen- Einnahmen hinausgeleisteten Pensions-Zahlungen müs- senjedochimfolgenden Jahre von derzuPensionen zu verwendenden Summe vorweg inAbzuggebrachtwer- den, so daßnur dieverbleibende Summe zuPensions- zahlungenverwendet werden darf. Auf die durchden Abgangvon Wittwen imLaufedesbetreffenden Jahres eintretenden Ersparnisse habendieübrigenWittwen kei-

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