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Deutsche Schulgesetz-Sammlung..., 6. Jahrgang, 11. Oktober 1877, Nr. 41.

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Deutsche

Smalgesetz-sammiuu

subsgebsndmchIUEVOMWMCentral-Organ fürdas gesammte Schulweseuim Deutschen Reiche, Anseng«gExtgieskgstssükggssgzk

und uchhaiidlnngeiiumPreise ' . . .

von2Reichsmark25llgfenm(1Fl. UTOcstcrrclchUndMderSchweiz« oderderenRaum30Pfenn·

Redigirtvon 13Kr.östr.)Vierteljährlich»Ein-

zelneUnimszihsoweitvorrathig

It Eduntd KkllctySeminar-Lehrer a.D.

(Berlin, Michaelkirchplatz 7.) Pfenn.

Ill. Jahrgang. Berlin,den11. Oktober 1877. Ur. 41.

Inhalt: Großherzogth. H es sen: ErlaßdesMinisteriumsdesJnnern,Abtheilung fürSchulungelegenheiten,denanSchülerderhöherenLehranstaltener- theilten Privatunterrichtbetreff.V. 6.Septbr.1877. Königr.Preußeii:·Verordnung, betreff.denUebergangderVerwaltungderAngelegenheitenderevan- gelischenLandeskirche aufdenEvangelischen Ober-KirchenrathunddieKonsistorienderachtälterenProvinzenderMoiiarchie.V.5.-Septbr.1.877; Erkenntnißdes Königl. Ober-Verivaltungsgerichts,dieUnzulässigkeitdesVerivaltungsstreitverfahrensüber dieErhebungvonSchulgeld betreff.V. 12. Mail8««1.—Minist.jErl-, dieBehörde,bei welcherdiekalkulatorischeFeststellungderBauanschlägezuerfolgen hat, betreff.V.16.Juli1877.—-Minist.-Erl., dieVerpflichtungzurFertigung derReinschriftenderin d.ZentraliJnstanzFestsetzunggelangendenEtatsbetreff.V. 172.Juli1877.—Minist.-Erl.,dieRemunerationen vderLehrer-·höh.Unterrichtsanstal- tenf.Stellvertretungen betreff.V.24.Juli1877.—Verf.d.Kgl.Prov.-Schulkollegiumsz.Koblenz,·d.Einfend.v.Programinen,ivelcheivissenschaftlicheAbhandlungenent- halten,andieUniversitäts-BibliothekzuStraßburgi.Els.betreff.V. 16.Dezbr.1876.Minist.kErl.,dieverzinslicheBelegungderKapitalienhöhererUnterrichts- anstalten betreff.V. 30.Juli1877.—-Miiiist.-Erl.,dieBeschaffungderTurngeräthe fürUnterrichtsanstaltenbetreff..

V· 30.Juni1877.—-Minist.-·Erl.,dieBe- rechnungderDienstzeit für GewährungderDienstalterszulagebeiUnterbrechung derAmtsthätigkeitbetreff.V.17.Juli1877.-—-Miiiist.-E»rlz,dieFeierdesaufei-

nenSonntagfallenden Sedaiitages inSchulenbetreff. B.,25. August1877.—-Minist.-Erl.,diestaatlicheAufsichtüberErtheilungdesReligionsunterrichtesinder Volksschule betreff.V. 28.Juni1877.—-VerfügderKönigl. RegierungzuBreslau,dieAnstellungvonLehreriniienangemischtenUnterklasfenbetreff.V. 21·Mai 1876.—-Königr. Sachsen: Bekaniitmach.desKönigl. MinisteriiimsdesKultusu.öffentl.Unterrichts,denreligiösenMemorirstoff in evangel·Volksschulenbetreff.

V.l9.Septbr.1877.—- Kaiserth. Oesterrei ch: Ges.v.30.Juli.1877,betreff.denRangunddieBezügederProfessorenandenbeidenpolhtechiiischenInstituten zuPrag—-Verordn. desMinisters fürKultus undUnterrichtv.20.Aug. 1877, Z. 12363,andenLaiidesschulrathfür Oberösterreich,betreff.dieStempelfreiheitder Beilagegebiih—r12Reichsinart

SchulzeugnissederBolksschiilen. An zeigen.—-

GroßherzogthumHessen Erlaßdes Ministeriums desInnern, Abtheilung für Schulw- gelegenheiten,denanSchülerderhöherenLehranstalten ertheil- tenPrivatunterricht betreffend.Vom6.September1877.

Darmstadt,am 6.September1877.

Es sindwiederholt Bedenken erhobenworden, daßSchü- lerder höheren Lehranstalten durch UeberbürdungniitPrivat- stunden,diesieneben demSchulunterrichte erhalten,inihrer Entwickelung gefährdetwerden.

Wir sehenuns daher veranlaßt, Jhnenindiesem Betresf Nachstehendeszueröffnen:

AlsRegel mußangenommen werden, daßindenjenigen Fächern, welche Gegenstanddes öffentlichenUnterrichtes sind, beidergrößeren MehrzahlderSchülerdieerfolgreiche Absol- virungdesdurchdenLehrplan festgesetztenKlassenpensumsaus-.

schließlichdurchdenKlassenunterrichtbewirkt wird,und daß PrivatunterrichtindiesenFächernneben deinKlassenunterrichte überhauptnur inAusiiahmesällenundvorübergehend,wie ins- besonderebeinothgedrungener UnterbrechungdesSchulbesuches, beilückenhafterVorbildungeinesSchülers2c.zurechtfertigen ist.

Wir empfehlenIhnen dieDurchführungdiesesGrundsat- zeszugenauer Beachtung,und bestimmen insbesondere, daßdie Lehrerder höheren Lehranstaltenan Schüler derselbeninFä- chern, welcheGegenstanddesUnterrichtesan derbetreffenden Schule sind,nur niitGenehmigungder Direktion Privatun- terricht ertheileii dürfen,und daßeinean einzelne Schülerzu richtende Empfehlung, sie Möchtenineinemoder demanderen Unterrichtsfache Privatstunden nehmen,von denLehrern ebenso nur nach Gutheißungvon Seiten der Direktion zuertheilen ist.

Damit jeder Zeiteineklare UebersichtüberdieAusdeh- nung desPrivatunterrichtes ermöglicht werde, beauftragen wir Sie,überdiean dieeinzelnen Schüler Jhier Anstaltvon de- ren Lehrern ertheilten Privatstunden ein genaues Verzeichniß aufzustellen- beziehungsweisefortzuführen.

Sie wollen nachVorstehendemdieLehrer Jhrer Anstalt bedeuten und denselben empfehlen, auchinBeziehung aufan-

derweitigen Privatunterricht daraufzuachtenund erforderlichen Falles durch VerständigungmitdenAngehörigen dahinzu wir- ken, daßdieSchüler nicht durch Privatstunden übermäßigbe- lastetwerden.

Knorr.

An dieGroßherzoglichenDirektoren

derGymnasienn.Realschulen.

Nr.13476.

Achenbach.

Königreichpreußen Verordnung,betreffenddenUebergaiigder VerwaltungderAn- gelegenheitenderevangelischenLandeskircheaufdenEvangelischen ObersKirrhenrathunddieKonsistorienderacht älteren Provinzen

derMonarchie.Vom5.September1877.

WirWilhelm,vonGottes Gnaden KönigvonPreußen2c., verordnen aufGrund des Artikels 21desGesetzesvom 3.Juni 1876(Gesetz-Samml.S.125)und desArtikelslv. derVerord- nung vom 9.September1876(Gesetz-Samml.S.395)ausden AntragUnseres Staats-Ministeriums fürdieProvinzen Preu- ßen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien, Sachsen, West- falenund dieRheinprovinz,was folgt:

Art.I. Mit dem1.Oktober 1877 gehtdieVerwaltung derAngelegenheitenderevangelischenLandeskirche, soweit solche bishervon demMinisterdergeistlichen, Unterrichts-und Me- dizinal-Angelegenheitenund von denRegierungen geübtwor- den ist, nachMaßgabedesGesetzesvom Z.Juni 1876 auf den Evangelischen Ober-Kirchenrathund dieKonsistorienals OrganederKirchen-Regierungüber.

Art.11. JnBetreffdes·Kurmärkischenund desNeumär- kischenAemterkirchenfondsbewendet esbis zudem bevorste- henden Erlasse anderweitigerBestimmungenüber diese Fonds bei derbisherigen-Verwaltung.

Art. lll. DieRechtedesStaates indenFällendesArt.

23Nr.1 biseinschließlich6desGesetzesvom Z.Juni 1876 werden inderHaupt-undResidenzstadtBerlin, soweit siebis- her vondemKonsistoriumderProvinz Brandenburg geübt sind, voni 1.Oktober1877 abdurchdenPolizei-Präsidentenausgeübt.

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627 Preußen: ErhebungvonSchulgeld.Erkenntnißvom12.Mai1877. Preußen: ErhebungvonSchulgeld.Erkenntnißvom 12.Mai1877. 628

Art. IV. DieAusübungderlandesherrlichenPatronats- rechteinderHaupt-und Residenzstadt Berlin, soweit solchebis- hervon demKonsistoriumgeübt sind, gehtmit dem1.Okto- ber1877 auf dieMinisterial-,Militär- undBaukommissionzu Berlin über. DemKonsistoriumverbleibt jedochdieAusübung deraufdemlandesherrlichen Patronateberuhenden Ernennungs- undBerufungsrechtenachMaßgabedes§.2derVerordnung vom 27.Juni 1845 (Gesetz-Samml.S. 440),der§§. 21und 32Nr.2derKirchengemeinde-undSynodal-Ordnung vom 10.

September 1873 (Gesetz-Samml.1874 S.151) und der Ver- ordnungvom 2.Dezember1874 (Gesetz-Samml.S.355).

Urkundlichunter UnsererHöchsteigenhändigenUnterschrift undbeigedrucktemKöniglichenJnsiegel.

«Gegeben Schloß Benrath,den 5.September1877.

(L. s.) Wilhelm.

Eamphausen. Leonhardt. Falk. v.Kameke.

Achenbach. Friedenthal. v.Bülow.

ErkenntnißdesKöniglichenObersVerwaltungsgerichts, dieUn- zulässigkeitdes VerwaltungsstreitverfahrensüberdieErhebung

von Schulgeld betreffend.Vom12.Mai 1877.

JmNamen desKönigs.

JnderVerwaltungsstreitsache

desPräsidentenderKöniglichenReigierungzuM.,Re- visionsklägers,und

derSchulgemeinde M.-S., vertreten durchden Schul- vorstand, Beklagteund Revisionsklägerin,

wider

dieEinwohner FranzB.u. s.w. zuM., Klägerund Revisionsbeklagte,

hatdas KöniglicheOberverwaltungsgerichtinseinerSitzung vom 12.Mai 1877,

an welcher2c.2c.Theilgenommen haben, für Rechterkannt:

daß aufdieRevisiondesRegierungs-Präsidentenzu M.

und derSchulgemeindeM.-S. dasErkenntnißdesKö- niglichen BezirksverwaltungsgerichtszuM. vom 29.

November 1876 aufzuhebenund dieEntscheidungdes KreisausschussesdesKreisesM.dahinabzuändern,daß«

dasVerwaltungsstreitverfahren für unzulässigzuerach- ten, der WerthdesStreitgegenstandes auf300 Mark festzusetzenund dieKostenallerJnstanzen denKlägern zurLastzulegen,von derErhebungeinesPanschquan- tums fürdieRevisions-Jnstanzaberabzusehen.

Von Rechts Wegen.

Gründe.

Bis zumJahre1867 wurde inderSchulgemeindeM.-S.

einnachdemAlter derKinder sich abstufendes Kopfschulgeld von 5Sgr., st« Sgr., 272 Sgr. erhoben.Jn demgenann- tenJahre führtedie Königliche Regierungeinen einheitlichen Schulgeldsatzvon LsASgr. ein. Als aber imJahre 1875 sichdieAusgabenderSchulgemeindeinFolgederAnstellung einerIndustrie-Lehrerin, Beschaffungneuer Lehrmittel2c.ver-.

mehrten, hieltesder Schulvorstand für zweckdienlich,zu den altenSchulgeldsätzenzurückzukehren.Erfragtebei denGemein- denM.und S.an, obihnendies genehm sei.Diepolitische Gemeinde M. beschloßunterm 12. März1875 mit21 gegen 2Stimmen, die alten Sätzewiedereinzuführen.Diepolitische Gemeinde S. solleinstimmigeinen gleichen Beschluß gefaßt haben. DerSchulvorstand beantragte nunmehrbei derKönig- lichen Regierungzu M.dieWiedereinführungderaltenSchul-

geldsätze, woraufdieletztereunterm 6.Juli 1875 an den Schulvorstandfolgende Verfügung erließ:

,,UnterdeninderEingabevom 14.Junicr. dargeleg- tenVerhältnissenwollen wir genehmigen, daßdie bis zumJahre 1867indortiger Parochie giltig gewesenen Schulgeldsätzevon 5Sgr., Zth Sgr. Und272Sgki (d. h.50Pfg.,38Pfg.und25Pfg.)wieder hergestellt undzurSchulkasse eingezogenwerden.

Königliche Regierung, Abtheilung für Kirchen-und Schulwesen.

(gez.)Freiherrvon Korff.

DurchdieWiederherstellungderalten Schulgeldsätzefühl- ten sich mehrere Einwohnervon M.beschwertund beantragten bei demKreisausschussedesKreises M.,denGemeinde- Beschluß vom 12.März1875 aufzuhebenundesbeiderbisherigenArt derAufbringungderSchulunterhaltungskostenzubelassen.

NachdemderKreisausschußdenGemeindevorsteherder Ge- meinde M.zurSache gehört hatte, erklärte er sich durchBe- scheidvom 27. Januar 1876 fürunzuständig,weil es sich um Schulgeld, nichtum Schul-Beiträge handele.

Aufdiehiergegenvon denjetzigenKlägern eingelegteBe- rufung hobdasKöniglicheBezirksverwaltungsgerichtzu M.—- indem dasselbe annahm,daßunter: ,,Schulbeiträge«im§. 135 Nr. X.lderKreis-Ordnung auchSchulgeldzuverstehen sei—- durchUrtel vom 27.April1876 den BescheiddesKreis-aus- schusses aufund wiesdieStreitfachean denletzterenzurma- teriellen Entscheidungzurück.

DerKreisausschußerkannte nunmehranderweit dahin:

daß dieKlägernichtverpflichtet, die erhöhten Schul- geldsätzefürjedesKindzuzahlen, sondernnur gehal- ten,25Pfg. monatlichproKindzuzahlen.

Gegen diesewiderdieSchulgemeindeergangene Entschei- dung legtederen gesetzlicherVertreter, derbisdahinzu den Verhandlungen nichtzugezogene Schulvorstand unter Beitritt derGemeinde-VorsteherderGemeinden M.und S.Berufung einund beantragte kostenpflichtigeAbweisungderKläger,in- demerfürdieKöniglicheRegierungzu M. dasRechtinAn- spruch nahm,das Schulgeld,wiegeschehen, festzusetzen.

NachdemimTermine zurmündlichenVerhandlungderfür diesevon demRegierungs-PräsidentenzurWahrnehmung des öffentlichenInteresses bestellte Kommissardie Kompetenzder VerwaltungsgerichtezurEntscheidungder vorliegendenStreit- frage bestritten hatte, erkannte das Königliche Bezirksverwal- tungsgerichtzu M.unterm 29.November 1876 aufBestätigung derEntscheidungdesKreisausschusses

Jn denGründen wird wegen derZuständigkeitderVer- waltungsgerichte aufdas oben erwähnte ErkenntnißdesBe- zirksverwaltungsgerichtsvom 27. April1876 hingewiesenund derRegierungs-Verfügungvom 6.Juli 1875 dieRechtsgiltig- keitabgesprochen,weildieSchulgemeindedieSchulgelderhö- hung nicht beschlossenhabe,beziehungsweisedarüber nichtge- hört fei. Eswird in dieser Beziehung ausgeführt, daßdas den Regierungenim§.18f. der Regierungs-Instruktionvom 23.Oktober1817 Gesetz-Sammlung S.230) beigelegte Recht derRegulirungdesSchulgeldesinHinblick aufdie§§.51ff.

Titel6TheilIl. Allgemeinen Landrechts diesenur ermächtige, BeschlüssederSchulsozietäten hierüberherbeizuführennnd ge- faßte Beschlüssezubestätigenoderzuverwerfen. Selbstständig könnten dieRegierungenvonAuffichtswegennur dann Anord- nungen treffen,wenn Schulsozietätensich weigertenoderun- terließen,Beschlüssezufassen,derenZustandekommenunerläß-

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629 Preußen:ErhebungvonSchulgeld.Erkenntnißvom12.Mai1877. Preußen: ErhebungvonSchulgeld.Erkenntnißvom12.Mai 1877.630

lich sei,um den derSchulsozietät gesetzlichobliegendenVer- pflichtungenzugenügen.

Gegen diese EntscheidungdesBerufungsrichters hatder PräsidentderRegierungzu M.»aus Gründen desöffentlichen Interesses-«dieRevisioneingelegtundbeantragt,unter Aufhe- bungdesUrtels vom 29.November 1876 auf Abweisungder Klägerzu erkennen.

DieRevision wirddarauf gestützt,daßderBerufungs- richterden§.135 X.Nr.1unrichtig anwende, indem eran- nehme, daßdurch denselbendieZuständigkeitderVerwaltungs- gerichtezurEntscheidungvon BeschwerdenüberSchulgeld-Er- hebung begründetwerde;event. wird ausgeführt, daßderBe- rufungsrichterden«§. 18 f. derRegierungs-Instruktion verletze, wenn erderRegierungdasRechtzurselbstständigen Regu- lirungdesSchulgeldes abspreche.

Die beklagte Schulgemeinde istinihrer Gegenerklärung derRevisionbeigetreten, währendvon denKlägerneineschrift- liche Gegenerklärungnicht eingegangen ist.

Der von demRessortminifter fürdiemündliche Verhand- lungvor demOberverwaltungsgerichtezurVertretungdesRe- gierungs-Präsidenten bestellte Kommissar machte vorzugsweise geltend, daßdieRegierungenkraftderRegierungs-Instruktion aus eigenem Rechte befugt seien,das Schulgeldangemessenzu regeln,unddaßdieAusübung dieses Rechtes nichtdurch eine vorherige BeschlußfassungoderAnhörungderSchulsozietätbe- dingt sei.

DergleichfallsimTermine erschienene,mitVollmachtsei- ner Streitgenofsenversehene Kläger FranzB.bestrittdemRe- gierungs-Präsidentendas RechtzurEinlegungderRevision, weilerindenVor-Jnstanzen nicht Partei gewesen sei,und machte geltend, daßdieSachlage denRegierungs-Präsidenten nur zurErhebungdes Kompetenz-Konfliktes berechtigt haben würde. ErbeantragtedemnachZurückweisungderRevision.

Eswar, wiegeschehen,zu erkennen.

DemRegierungs-Präsidentenistim§.63desGesetzesvom Z.Juli 1875 (Gesetz-SammlungS.375) ausdrücklich,auch wenn erindenVor-Jnstanzen nichtalsPartei aufgetreten ist, das Rechtverliehen,aus Gründen des öffentlichenInteresses dieRevisiongegendievon denBezirksverwaltungsgerichtenin zweiter Jnstanz erlassenen Endurtheile einzulegen. Auch ister wohl berechtigt,dieRevision daraufzustützen,daßdasVer- waltungsgericht sichzuUnrecht für zuständigerachtet habe, weilnach§. 85am angeführtenOrtedieErhebungdesKom- petenz-Konfliktes ausGrund derBehauptung,daßineinervor dem Verwaltungsgerichte anhängig gemachten Sache dieVer- waltungs-Behördezuständig sei, nicht stattfindet, vielmehrdie Verwaltungsgerichte ihreZuständigkeitvon Amtswegen wahr- zunehmen haben.

DiedesfallsigenEinwendungenderKlägergegen dieRe- visiondesRegierungs-Präsidenten sind somit hinfällig. Auch dieFristzurEinlegung desRechtsmittels muß für gewahrt angenommen werden, da nach Ausweis derAktenunterlassen ist, dem vom Regierungs-Präsidentenauf Grund des §.44

Absatz2desGesetzesvom Z.Juli 1875 bestelltenKommissar eineAussertigungderEntscheidung zuzustellen (§.51am an-

geführtenOrte)und dieFrist fürdenRegierungs-Präsidenten erst mitderZustellungdesEndurtheilesan denKommissarbe- ginnt (§.54AbsatzL, §.65am angeführtenOrte),dasRechts- mittel alsoohneRücksichtaufden ZeitpunktderUrtelspubli- kation zugelassenwerden muß. (KochProzeß-Ordnung2.Auf-i

lageS.330. PräjudizdesQber-Tribunals Nr.614a. 1839.

PräjudSamml. Bandl S.385).

Eswar hiernachindieSache selbst einzutretenund zu- nächstzuprüfen,obdervon dem Regierungs-Präsidentener- hobene Einwand derUnzuständigkeitder Verwaltungsgerichte begründet ist. Eshängtdieslediglichvon derBeantwortung der Frage ab, obals: ,,Schulbeitrag«imSinne des§.135 X.Nr.1derKreis-Ordnung auch Schulgeldzuverstehen ift oder nicht. Zweifellosverbindet der Sprachgebrauch der amtlichewiederaußeramtliche—- mitbeiden Worten verschie- dene Begriffe,abergemeinsam istden ,,Schulbeiträgen«und dem »Schulgelde«dieBestimmung,zumUnterhaltederSchule zu dienen.

»Schulbeiträge«werden diederSchulezugewährenden BeiträgederUnterhaltungspflichtigen genannt.

DerKreisdieser Pflichtigen bestimmt sich nachdemGesetze beziehungsweiseder Schulversassung. Je nachdem hiernachdie PflichtzurUnterhaltungderVolksschuledenzurSchule gewie- senenHausvätern (Allgemeines Landrecht Theil11.Titel 12

§. 29ff.),den zurSchulegehörigenGemeinden undOrtschaften (Gutsbezirken)—- Schulordnung fürdieProvinz Preußenvom Il. Dezember1845 §§. 39,40ff. den zurSchulegeschla- genen HerrschaftenundGemeinden §§. 18,19ff.desschle- fischen katholischen Schulreglementsvom 18. Mai 1801 —- u. s.w. obliegt, sprichtman von Hausväterbeiträgen,Ge- meinde-Beiträgen,gutsherrlichen Beiträgenu. s.w. Allediese BeiträgederPflichtigenwerden als,,Schulbeiträge«bezeichnet.

JnsoweitdasGesetzQuantum oderQuote selbst nicht bestimmt, geschiehtdieVertheilungdesBedarfes ausdiePflichtigen nach denGrundsätzen,welche fürdieHeranziehungzu denGemein-

delastenmaßgebendsind. «

AufdenVortheil und denNutzen, welchedieSchuledem Pflichtigen gewährt,wird nichtgerücksichtigt.

Jn der außeramtlichenSprachewird auch wohldervom Staate einerSchule bewilligte Zuschußals»Schulbeitrag«be- zeichnet.

DiesenBeiträgenwerden gegenüber gestelltdieeigenen Einnahmen der Schule, zudenen vorzugsweisedas Schul- geld gehört.

Das Schulgeld istdas an dieSchuleoderdenLehrer zuentrichtende Entgelt fürdenSchulunterricht. Eswird nur gezahlt fürdiedieSchule besuchendenKinder und zwar nichtvon den,,Schulunterhaltungspflichtigen«,sondernvon de- nen, welchendieFürsorge,derUnterhalt derKinder obliegt.

Ausdie Bestimmungdes ,,Schulgeldsatzes«sinddie Verhält- nissederzurSchulgeldzahlung Verpflichteten einflußlos.Wenn derSchulgeldsatz vielfachindenoberen Klassenoder Stufen ein höherer ist,als in denniederen, so erklärtsichdiesaus demUmstande,daßdieGegenleistungderLeistungentsprechen soll. HörtdieLeistung auf,verläßtdas Kind dieSchule, ist esan demBesuche derselben durch Krankheit behindert, wird dieSchule zeitweisewegen ansteckender Krankheiten2c.geschlos- sen, so fälltdieGegenleistung das Schulgeld fort. (Re- skriptdes Unterrichts-Ministersvom 28.Juli 1827 undZ.Au- gust1831. von Rönne, Das UnterrichtswesenS.781ff.)

DasSchulgeld ist hiernach durchweg nachanderen Grund- sätzenzubeurtheilen,alsdieSchulbeiträge.

Dementsprechend stellt auchdasAllgemeine Landrechtden ,,Beiträgen«dasSchulgeld gegenüber(Allgemeines LandrechtIl.

7§.32),und dieKabinets-Ordre vom 19.Juni 1836 (Gesetz- Samml. S.198),(wiedasGesetzvom 24.Mai 1861 (Gesetz-

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631 Preußen:Erhebungvon Schulgeld.Erkenntnißvom12.Mai1877.

Sammlung S.241) unterscheidengleichfalls zwischen Abgaben und Leistungen, welche fürdieSchulezuentrichten sind,und demSchulgelde. KeinGesetzoderGesetz-Entwurf aufdemGe- bietedesUnterrichtswesensinPreußen (vergleichedieGesetz- gebungauf dem Gebiete des Unterrichtswesens in Preußen von 1817 bis 1868, Berlin 1869) stelltdas Schulgeldden Schulbeiträgen gleichoder begreiftdas ersteremitunter den letzteren.

Wenn nach diesen Vorgängendie Kreis-Ordnung dem Kreisausschusseim§. 135 X.1

dieEntscheidungvon Beschwerdenüber dieHeranzie- hungzuSchulbeiträgen

überweist, sowürdedieAnnahme, daßunter Schulbeiträ- gen auch Schulgeldzuverstehen sei, sichnur dann rechtferti- genlassen,wenn dieEntstehungsgeschichtederGesetzes-Bestim- mung aufeinederartige AbsichtdesGesetzgebersschließenließe.

Dies istabernichtderFall.

DieBestimmungenunterX. des§. 135 derKreis-Ordnung fehltenindemRegierungs-Entwurfe. Sie sinderstaufVer- anlassungdesAbgeordnetenhausesindasGesetz aufgenommen Man war sich wohl bewußt, daßdamit demkünftigenUnter- richts-Gesetzevorgegriffen werde, hieltdies aberfür unbedenk- lich,weil demKreisausschussedieJudikatur aufeinem ähnli- chenGebiete dem derKommunalbesteuerung—- überwiesen werden sollteI DieserGrund paßt allerdings,wieobengezeigt, aufdie,,Schulbeiträge«,nichtaber aufdasSchulgeld, welches keinerechtlicheSeite bietet,diedemKommunalsteuer-System verwandt wäre. Auch scheintes nicht ohne Bedeutung, daß derGesetzgeber, obwohlerdieNr.1X.des§.135 derKreis- Ordnung möglichstgenau derNr.10IX.desselben Paragraphen nachbildete,inderletzterenvon der»HeranziehungzudenGe- meindelasten«,in derersterenvon der,,HeranziehnngzuSchul- beiträgen« spricht. Esdeutet diesdaraufhin, daßderGe- setzgeber sichderBedeutungdes gewähltenWortes wohlbe- wußt gewesen istund absichtlich nichtdasWort,,Schullasten«

gebraucht hat,um jedem Mißverständnissevorzubeugen.

Erwägtman ferner noch, daßdieKreisordnung sichnicht zurAufgabe gestellt hat,dieKompetenzenderKreisausschüsse inSchulsachen erschöpfendzuregeln, sich vielmehrdarauf be- schränkt,denselben einzelne bestimmt abgsegrenzteBefugnisse aus«

»

diesemGebiete zuüberweisen,imUebrigenaber esbeidem bestehenden Rechtszustande beläßt, sokanndemWorte »Schul- beiträge«im§.135 X.lnicht wohldieAuslegung gegeben werden, daßdarunter auch ,,Schulgeld«zuverstehen sei.Es muß vielmehr hinsichtlichdesletzterenangenommen werden, daßdieKreis-Ordnung denfrüheren Zustand, wonachdie Schulaufsichtsbebördendarüber zubefinden haben, einem Je- den, der sichzurZahlungdes Schulgeldesnicht verpflichtet hält,aberunbedingtder ordentliche Rechtsweg offen steht, nicht

geändert hat. «

DerVorderrichter legt hiernachden§.135 X..1derKreis- Ordnung unrichtigaus, wenn eraus demselbendieZustän- digkeitder VerwaltungsgerichtezurEntscheidunginstreitigen Schulgeldsachen herleitet. Seine Entscheidungwar daherauf- zuhebenund aus denobenentwickelten Gründen das Erkennt- nißdesKreisausschusses dahin abzuändern, daßdasVerwal- tungsstreitverfahren für unzulässigzuerachten. Damit ist selbst- verständlich jedesweitere Eingehen aufdie zurEntscheidung gestellten Streitfragen ausgeschlossen.

Der Kostenpunkt regelt sich nach §.72 beziehungsweise

§.76Nr.4desGesetzesvom Z.Juli1875.

Preußen:Remunerationen für Stellvertretnngen.Vom24.Juli1877. 632

Urkundlichunter dem SiegeldesKöniglichenOberverwal- tungsgerichtsund derverordneten Unterschrift.

(1-. s.) Persius.

O.V.G.Nr.1125.

Ministerial-Erlaß,dieBehörde,beiwelcherdiekalkulatorifche Feststellungder Bauanschlägezuerfolgenhat, betreffend.

Vom16.Juli1877.

Berlin,den 16.Juli1877.

AufdenBerichtvom Il.Aprild.J.eröfsne ichdemKö- niglichen Provinzial-SchulkollegiumimEinvernehmen mitdem KöniglichenMinisterium für Handel2c.,Abtheilungfürdas Bauwesen, daßdieRevision und Feststellungdes technischen Kalküls eines Kostenanschlagesvon derRevisiondesAnschla- gesüberhauptuntrennbar ist und daß,wenn dieerstere auch von jedemSekretariats- oderKalkulaturbeamten ausgeübtwer- den kann,dochdieThätigkeitdiesesletzterenunter dersteten Kontrolle desBaubeamten, welchemdieRevisionundFeststel- lungdesAnschlagesobliegt, sich befinden muß,dasonst Irr- thümer unvermeidlich sind.

,

Hiernach gehörtdiekalkulatorischeRevisionder Baumk- schlägezudenObliegenheitendervorrevidirenden Königlichen Regierung.

Der Ministerdergeistlichen2e.Angelegenheiten A Jm Auftrage: Greifs.

dasKöniglich:ProvinzialsSchulkollegiumzu

U.-11.6896.

Ministerial-Erlaß,dieVerpflichtungzurFertigungderRein- schriftenderinderZentralanftanz zur Festsetzung gelangenden

Etats betreffend. Vom 12.Juli «1877.

Berlin,den 12.Juli 1877.

DemKöniglichen "Provinzial-Schulkollegiumerwidere ich aufdieAnfragevom 22.v.M., daßalleinderZentral-Jn- stanzzurFeststellung gelangendenEtats inReinschriftvon den Provinzial-Behördeneinzureichen sind,daßesaberdemKö- niglichen Provinzial-Schulkollegiumunbenommen bleibt, Etats, welchebeiderdortseitsbewirkten Vorrevision mehrodermin- der erheblichenKorrekturen unterzogen sind, den zurEinrei- chung VerpflichtetenzurAnfertigungeines neuen Etats unter BerücksichtigungderAenderungendesKöniglichen Provinzial- Schulkollegiums zurückzugeben.EsdarfabereineVerzögerung überdiefürdieEinreichungderEtats festgestellte Frist hinaus dadurchnichteintreten.

f

DerMinisterdergeistlichen2c.Angelegenheiten Jm Auftrage: Greifs.

An

das Königliche»Provinzial-Schulkollegiumzu N.

U.lI. lrl9

Ministerial-Erlaß,dieRemunerationen derLehrer höhererUn- terrichtsanstalten für Stellvertretungen betreffend.

Vom24.Juli1877.,

. Berlin,den 24.Juli 1877.

Die von demKöniglichen Provinzial-Schulkollegium in demBerichtvom 8.Märzd.J.gestellten Anträgeauf Remu- nerationen fürLehrerder höheren Bürgerschule-zuN.beruhen aufVoraussetzungen,welcheich nichtals zutreffendanerken- nen kann. Vollbeschäftigte,festangestellte Lehrer gehörenmit ihrerganzenKraftderLehranstaltan, an welcher sie angestellt sind;damit sie dieser Verpflichtung genügen können, sind sie durchdenNormaletat den entsprechenden KategorienderBeam- ten inandern Gebieten in ökonomischerHinsicht gleichgestellt

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Jn Beziehung aus das Privatschulwesen hat der Ober- (Kreis-, Distrikts-) Schulinspektor sich zu vergewissern, daß die darüber bestehenden Vorschriften und Anordnungen beobachtet

Was nun aber ferner die Bedeutsamkeit des §. August 1831 für den vorlie- genden Fall betrifft; so sucht der Kläger zwar dieselbe durch den Einwand zu entkräften,daß Privilegien

Hält man damit den §. 39 der Schulordnung für die Ele- mentarschulen der Provinz Preußen vom U. Dezember 1845 Gesetz-Sammlung 1846 Seite l) zusammen, welcher bestimmt, daß, wenn