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Kreis-Blatt für den Kreis Marienburg Westpreussen, 9. November, Nr 89.

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Kreis

für

Nr.

89.

Marienburg den9.November.

-Blatt

den Kreis Marienburg Westpr.

Erscheint

Mittwoch

und Sonnabend Abend. -

-—«

1904.

Landrätliche

Bekanntmachungen.

Nr. 1. Marienburg, den5. November 1904.

Den Herren AmtsvorstehernundOrtsvorstehern empfehleich fürFormularbestellungenund kurze Anzeigen unverfänglichenInhalts dieHemiizung der Uosiiiartn

Nr.2. Marienburg, den3.November1904«

Bei derGenehmigungvonPrivntgetdrottekien werden für dieFolgedenAntragstellerninjedem Falledienachstehend abgedruckten,von demHerrn Minister desInnern imEin- vernehmenmit dem Herrn Finanzminister aufgestellten »Be- dingungen«auferlegtwerden. .

Bedingungen beiGenehmigungvon Privaigeldlotterien.

1.Der durchdie Lotterie zu deckendeBedarfwirdbei mehrerenSekten um die aus verfallenen Gewinnen, Zwischen- zinsenderReinerträgeder-einzelnenvSerienu.s.w.erzielten Nebeneinnahmengekürzt. DesgleichentritteineKürzung ein, wenn sichderGesamtbedats desdurchdie Lotterie zufördernden Unternehmens ermäßigtoder diesonstigenzuseinerDeckung znrVerfügung stehenden Einnahmenüber die beider Erteilung derLotteriegenehmigungangenommene Summehinaus sicherhöhen«

2.DerLotterieertrag darfnurzu dengenehmigkessZwkcken verwendet werden;die. Ausführung dieser, insbesonderedkk geplanten Bauten,hat sichindenGrenzensdervorgelegtenund genehmigten Plänezu halten. DieStaatsregierungisthe- rechiigt, hierüberdieihr geeigneterscheinend-eAussichtauszuüben.

Auf Erfordern istderLotterieertrag in derWeise sicherzu stellen, daß seine Verwendungnur mitGenehmigungerfolgenkann«

3.DerSpielplanunddieVerlosungsbedingungeg,sowie derüberdie AusführungderLotterie odereinerSekiemit einem Unternehmer abzuschließendeVertrag unterliegender ministeriellen Genehmigung,undzwarfür jede einzelneSekie besonders;wirddieGenehmigung für mehrereSerien erteilt, sogeschiehtdiesunter stillschweigendem VorbehaltdesWider- rufs nach Erledigung jederSerie.

4.DieEntwürfederLoseundProspekte sindvor ihrer Veröffentlichungzur Genehmigung ihrer Form und ihka Inhalts der besonderszu bestimmendenBehörde vorzulegen.

AufdenLofen istderwesentliche Inhalt desSpiel-plans nnd derVerlosnngsbedingungenbekannt zumachen, insbesondere dieGesamtzahlund derPreisderLose,dieArt,dieZahl, derWert dereinzelnen Gewinne und der Gesamtwertder Gewinne,derArtunddieZeitderZiehung,diefürdie Ber- öffentlichungderZiehungsergebnisseundfürdieAbhebungund dän Verfall der Gewinne maßgebenden wesentlichstenBe- stimmungenund dasAbsatzgebietderLofeinleichterkenn- barer Weise ersichtlichzumachen. InallenBekanntmachungen istnebenderZahloder derSumme derGewinne dieZahl undderPreis derLosein leicht lesetlicher Schriftund an einerleichtindieAugen fallendenStelle anzugeben, jede anf- dringlicheoderirreführendeRetlame aberzuvermeiden-—Auf

VerlangensindsämtlicheBekanntmachungenderBehördevor- zulegen.

5.DerBeginndes Bertriebs derLoseunddieZiehungs- tage,sowiederenVerlegung bedürfenderministeriellenGe- nehmigung.

6 DerVerkaufderLofezueinemdenplanmäßigenPreis übersteigendenBetrage istverboten.

—7. DieUebertragungderGenehmigungoderdesGeneral- debits derganzenLotterie odereinerZiehung auseinen Dritten ist ohne ministerielle Genehmigung nicht zulässig.

Zur BeaufsichtigungdesZiehungsgeschäftskann die Staatsregierung Vertreter entsenden.

9.Nichtrechtzeitig abgehobeneGewinne verfallenzu GunstenderdurchdirLotterie zuförderndenZwecke, fallsin dem mit demUnternehmer abgeschlossenenVertrage nichts Gegen- teiliges ausdrücklichvereinbart wordenist.

10. Es bleibtvorbehalten, sonstigeAnordnungenzutreffen, insbesonderedieAbgabevon Loer an bestimmte Hündlerzu untersagenodervorzuschreiben.

Il. DerInhaber derLotteriegenehmigungoderder mit derAusführungder Lotteriebetraute Unternehmer hatzur SicherstellungderInnehaltung der Lotteriebedingungen auf Verlangeneine Kaution zubestellen,über derenHöheund Art ebensowie überRückzahlungundVerfallderMinister desInnern undder Finanzministerentscheiden. Auchbleibt fürdenFallderVerletzungderBedingungendieEntziehung derLotteriegenehmigung vorbehalten.

Nr.3. Marienburg,denNovember1904.

JnGemäßheitdes§105bAbsatz2derReichsgewerbe- ordnungin der FassungdesReichsgesetz-s vom1. Juni 1891 wird fürdieStädte NeuteichundTiegenhof sowie fürdie sämtlichenLandgemeindendesKreisesam Sonntag den ts.

November und an den drei letzten Sonntag-n vor

Weihnachten am 4.,Il. nnd 18. Dezember d.Js. die Beschäftigungim Handelsgewerbe auch fürdie Zeit von 36Nachmittags gestattet.

Nr.4.· Marienburg,den2.November 1904. - Inder diesjährigen Ausschußsibnngzur Auswahl der diesjährigenSchüssenundGefchworenen habeichwahr- genommen, daßdie Urlistenseitens derGemeindevorsieher mangelhaft aufgestelltworden sind. Wiederholtmußteins- besondere konstatiert werden, daßdieGemeindevorsteher sich selbst,wieauch mancheandere Personen, welchezu dem Amte einesSchüser berufenwerden können,z.B.Arbeiter, in die Urlistennichtaufgenommen hatten. Aufdiese Weisewerden die übergangenenPersonendemSchöffensundGeschworenen- dienst fürdaslaufende Jahr entzogen;weilindieIahreslisten Niemand gebrachtwerden kann,dessenNamennicht auchin denUrliften verzeichnet steht.

Die HerrenGemeinde-vorsteh«desKreisesersucheich, fürdieZukunft aufdieAnfertigungderSchösfenlistendie größtmöglichsteSorgfaltzuverwenden,damitdiehierbei früher

«

vorgekommenen Unvollstündigkeitenund Unrichtigkeitenver- miedenwerden,

(2)

Nr. Bekanutmachung.

JnfolgeZunahme der Måuls und Klanenseuchein dmöstlichenProvinzen wirdinAbänderungmeinerBekannt- .wachung vom 26. April1904 unter Bezugnahme aufdie landespolizeiliche Anordnung vom 4.März 1896 (A.Bl.

S. 72)das Verzeichnisderjenigenverfeuchten Reichsteile,be- züglichderenfür das hierher eingeführteViehdietierärztliche Untersuchung angeordnetist,nachstehendwiefolgt festgestellt underneut veröffentlicht: ,

Preußen RegierungsbezirkKönigsberg, Gumbinnen, Frank- furta.O., Pofen, Bromberg, Breslau, Oppeln.

WürttembergVerwaltungsbezirkeSchwarzwaldkreis,Donaukreis.

Danzig,den 27.Oktober1904.

DerRegierungs-Präsident J.V.: Moehrs.

"

Marienburg,den 4.November 1904.

Borstehende Bekanntmachungwird hierdurchzuröffent- lichenKenntnis gebracht.

. DieOrtspolizeibehördenwerden noch besonders aufdie GefahrderEinschleppnngderMaul- und Klauenseuche»ans denbereits ziemlich starkverseuchten östlichenProvinzen Ost

preußennndPoer hingewiesen. .

Nr. 64 Marienburg,den4.November 1904.

Nach §5derVerordnungdesBundesrates vom31.Mai 1897 und17. Februar1904 sindArbeitgeber, welcheweib- liche oder jugendlicheArbeiterbeschäftigenwollen, verpflichtet, der Polizeibehördeeine schriftliche Anzeige hierüberzu erstatten,wenn in derWerkstätte:

1)Männer- oderKnabenkleiderimGroßen hergestelltwerden, 2) Frauen-oderKinderkleidungimGroßenodernachMaus

angefertigt,

Z) Frauen-oderKinderhüte besetzt werden, 4) weißeoderbunte Wäscheangefertigtwird.

Jndem ichdieBeteiligten hierauf aufmerksam mache,er- suche ichdiePolizeiverwaltungen,dievorstehendenBestimmungen zubefolgen-

Nr.7. Marienburg,den4.November 1904·

DiehinsichtlichderärztlichenUntersuchungund derJmpfung ausländischkpolnifcherArbeiter getroffenen Anordnungen sind, wiedurcheinenSpeeialfallbekanntgeworden, mehrfachnur aufdie Arbeiterselbstangewendet worden, währendbei denAnge- hörigendieserArbeiter voneinerUntersuchungnndvafung ab- gesehenworden ist. Da durchdieUnterlassungderUntersuchung undevent.Jmpfung derFamilienangehörigendir-vorbezeichneten Arbeiter eineVerbreitungderPocken nachweistich stattgefunden hat,hat-der Herr Ministerder geistlichen Unterrichts-und Medizinal-Angelegenheitenbestimmt, daßdieeingangs erwähnten Vorschriften auch auf etwaige Angehörigeder in Frage

, kommendenArbeiter zurAnwendungzubringen sind.

«Nr.s. « Marienburg, den4.November 1904.

Der Durchschnittsmarktpreis in Marienburg im Monat Oktober hat betragen-

165 ,

Nr. 1.

L-

Nr. 9. Marienburg, den«-t-. November 1904.

, Das Kaiserliche Gesundheiisamtist bereit,dievonihm herausgegebene-i Metkblätter, soweit sieeinenbygienischen odermedizinischenInhalthaben—- esfinddiesu.a.dasTuber- kulose-dasTyphus-,dasRuhr-und dasDivhterieiMerkblatt—- denpraktischenAerztenimReichsgebiet auf Wunsch unendgelt- lichzurVerfügungzu stellen.

Solcheswird mitdemBemerken zurKenntnis gebracht, daßdie vorerwähnten, sowiedie später noch erscheinenden Drncksachen dieserArtkostenlosvomKaiserlichen Gesundheits- amt inBerlin bezogenwerden können.

Nr. 10. Marienburg,den7.November1904.

DerHerr Oberpräsidentber Provinz Westpreußenhat dem VorstandedesKrankenhaufesderBarmherzigkeitzuKönigsberg dieGenehmigungerteilt, daßin denMonaten Augustund September1905 eineHauskollekte zumBestenderAnstalt stattfindet.

Nr. 11. Marienburg,den5.November 1904.

Der Gemeindevorsteher derGemeindeNeumünsterberg ist auf 4 Wochen verreift und wirddurchdenDorfge- schworenenJsaak Wiebe daselbstim·Gemeindeamt vertreten.

Nr. 12. Marienburg, den 4.November 1904.

Eswird aufdie imAmtsblatt für 1904 Seite325 ab- gedruckte Bekannte-mänin betreffenddie Prüfungs- ordnungfür Apotheker vom 18.Mai 1904 hingewiesen.

Bekanntmachungen

anderer Behörden.

Hierdurch bringe ichdieerfolaten Ernennungen desGemeindesvorstehersundHofbesitzers Pauls inPiaten- hofzumStandesbeamten unddesGemeindevorst.Sehröder in Tiegenhagenzum stellvert«Standesbeamteu fürden Standesamtsbezirk Tiegenhagen,Kreis Marienburg,an Stelle des verstorbenen Gemeindevorstehers Metell-argerbezw.des Hofbesitzers Panls zuröffentlichenKenntnis.

Danzig,den16. Oktober1904.

- DerOber-Präsident.

Nr. 2. UnterdenSchweinendesHofbesitzersG.Friesen zuKl.Lichtenau istdieRotlanfseuche ausgebrochen; die Gehöftsperreistangeordnet.

Ließau,den3.November 1904· DerAmtsvorsteher.

Nr.3. - Bekanntmaehung.

DieRotlaufsenche unter denSchweinendesMühlen- besitzers JanzeninThiergarth ist erloschen. DieStallsperre wirdaufgehoben.

AmtStalle,den30.Oktober 1904.

. - DerAmtsvorsteher.

Nr.4. schnurstracksqu

Am 1.Oktober cr.isteine grau und »gerkarierte ReisedeckeaufderPflasterstraßeTörichthofsStalle gefunden undimhiesigenAmteabgegeben.

DerrechtmäßigeEigentümerkanndieselbe abholen,evt.

AmtStalle im Oktober1904.

DerAmtsvorsteher.

a) für100 kg Weizen 17,00 Je

b) » Roggen 12,75 ,,

o ,, Gerste 13,75 ,,

d-) ,, Hafer. . . 13,75 ,,

s) » Erbsen (gelbe) 19,00 »

f) ,, Eßkartoffeln. 4,50 ,, gesetzlichverfahrenwird.

g) ,, «Richtstroh. . 5,00 ,,

h) » Krummstroh. 3,00 ,,

i) » Heu

«

7,00 »

-

Druckvon O.Halb -Oiartenburg.

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