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für den Kreis Marienburg Westan
ErscheintMittwochund Sonnabend Abend.
»Nu.98.
LandrätlicheBekanntmachungen.
Nr.1. Marienburg, den 8.Dezember1905.
Zur Beseitigung der Zweifel,welchehinsichtlichder Verpflichtung desFiskus zurTragung der aus derzeit-- wenigenUeberwachungdes Schiffahrts- undFlüstern-Ver- kehrs erwachsenden KostenimHinblick aufdiedurchdas klieichsseuchengesetzvom 80.Juni 1900 und dasPreußische Gesetz, betreffend die BekämpfungübertragbarerKrank- heiten,vom 28.August 1905 gefchaffeneneue Rechtslage entstanden sind, hatder HerrMinisterdergeistigen,Unter- ,
richts- und Medizinal-Angelegenheiten im·Einverständnis mit dem Herrn Finanzminister, demHerrn Kriegsminister und den Herren Minister für Handel undGewerbe, der öffentlichenArbeiten unddesInnern mittels Erlassesvom 8.d. Mis. ——- M.25045 Folgendesbestimmt.
1.Sämtliche Kosten, welche durchdieEinsetzungund denUnterhalt des Personals«·unddurchdessen Ausrüstung mit dem zum Dienstbetriebe Erforderlichen— an Grund- ftiicken, 9J"taterialien,Geräten, Hilfsleistungen,Deckenufw.
erwachsen, fallendem Staat zur Last. Hierher gehören
namentlich: .
a)Die Remunerierung derAerzte,Sanitätsmannschaften und des sonstigen Hilfsperfonalsder 1,leberwachungs- stellen,insbesondereauchderetwaigen Transportbe-«
gleiter; .
h)Die Einrichtungund derBetrieb derUeberwachungs- stellen, BereitstellungundAusstattung dererforderlichen und nicht anderweit, durchGemeinden oderPrivat- personenunentgeltlichzurVerfügung gestelltenUnter- kunftsräume fürdas UeberwachungspersonalundAb- sonderungsräume fürdiedurchdieUeberwachunger- mittelten kranken, krankheits-oderansteckimgsoerdächtigen
-. Personen;
c)die Bereitstellungder zum Ueberwachungsdienst er- forderlichen Fahrzeuge nebst ihren Mannschaften;
d)dieAusrüstungder Ueberwachungsstellen oderFahr- zeugemitTrink- undWirtschaftswasser, Wassergefäßen, Eimern zurAufnahmederAusleer1.1ngen, Desinfektions- mitteln und dergl. behufs Abgabe um die Schiffs-
bevölkerung; .
2.Die Kosten, welche durchdieDurchführungderan- läßlichdes Ueberwachimgsdienstesgegen die demselben unterliegenden Personen gerichteten Anordnungen entstehen, sindinderRegeldenBetroffenen aufzuerlegen, (vergl.E- O. V. G.Bd. "v"11.S.350 undBd.XXVUI S. 21);
Dem Staate fallen jedochinfolge besonderer gesetzlicher
VorschriftenzurLast; ·
a)dieKostenderBeobachtung kranker, krankheits-oder ansteckungsverdädchtigerPersonen gemäß F 12des Reichsgesetzesvom 30.Juni 1900 (vergl. §37Abs.3 dafelbst);
b)die Kostender Desinfektionen,falls dieBestreitung derselbenaus öffentlichenMitteln vonseitenderBe- troffenen beantragtwird,«und
Marienburg den 13. Dezember —1905.
c)dieKostenderausGrund des§21a.a.O.getroffenen besonderen VorsichtsmaßregelnfürdieLeichenbehandlung, insbesonderefür die Einhüllungin Tücher, welche mit desinfizierender Flüssigkeit getränkt sind, für die VerdichtungderSärge und Belegung derselbenmit Aufsaugematerialund fürlleberführunginsLeichen- haus (vergl. ebenda); nichtaber etwa dieKosten für dieBestattung selbst;
d)die Kosten der Absonderung ansteckungsverdächtiger Personen, wenn diese währendder Dauer der Ab- sonderung nichtin einer ihreArbeitsfähigkeitbeein- trächtigenden Weiseerkranken und wenn siedieKosten ohne Beeinträchtigungdes für fieund ihre Familien notwendigen Unterhalts nichtzu tragen vermögen (vergl. §26 Preuß. Ges.vom 28.August 1905);
dieEntschädigungenderjenigenderInvalidenversicherung unterliegenden Personen, welcheinderWahldesAuf- enthaltesoderArbeitsstätte beschränktoderabgesondert werden, für entgangenen Arbeitsverdienstgemäß §28 desReichsgesetzesvom 30.Juni 1900 und unter den dort vorgesehenen Voraussetzungenund
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f)dieEntschädigung für Gegenstände, welche infolgeder
.Desinfektion unbrauchbar gewordenoder welchever- nichtetworden sind gemäß §29 ff.ebenda (vergl.
§34ebenda).
·3. Auch soweitdieKosten fürdieDurchführungder An- ordnungen nachNr.2 grundsätzlichdemBetroffenenauf- zuerlegen sein würden, find sie aufdieStaatskassezuüber-
nehmen,wenn ,
a)dieKosteneiner zwangsweise anstelledesBetroffenen durchdieBehörde durchgeführten Anordnung sichals uneinziehbar erweisen (E.O. V. G. Bd. XXVIl
S.65); ·’
b) sichdie Inanspruchnahme eines Dritten wegen der Kostenalsnicht angängigerweist, seies,daßderVer- pflichtete nicht auffindbar, seies,daßeinVerpflichteter
·tatsächlichoder rechtlichnicht vorhandenist,oder e)dieAnordnung durch,unmittelbaren Zwang ohnevor-
herigeAufforderungan denVerpflichteten durchgeführt worden ist (E.Q. V.G.Bd. Xl S. 126).
Die Kostender Absonderung ansteckungsoerdächtiger Personen,welche nichtin« einerihre Arbeitsfähigkeitbeein- trächtigenden Weiseerkranken (oergl.oben zu2d)liegen rechtlichdem Staate zwar erstvom 20.Oktober d.Js., als demTage deankrafttretens des Gesetzesvom 28.
Augustd.Js. ob. Jedochsollendie imUeberwachungs- diensteentstandenen KostendieserArt, soweit sie nach
§26das.aus öffentlichenMitteln zubestreiten-sind, auf dieStaatskasse übernommen werden,»auchwenn sievor dem 20.Oktober d.Js. entstanden sind.
Nr.2. Marienburg, den 11.Dezember1905.
Der HofbesitzerHerntann DriedgerinMsierau istzum Schulvorsteher derSchule dortselbst gewähltund von mir
bestätigtworden. .
CIV
Nr.3. ’Marienburg,den11.Dezember1905.
Bei denaufGrund des§108 derKreisordnung in diesem Jahre stattgehabten Kreistags-Ergänzungs-Wahlen und einerErsatzwahl sindzu KreistagsMbgeordnetenge- wähltworden: —
A. Jm Wahloerbandeder Großgrundbefitzer:
.GutsbesitzerOtto Bachmann-Gr. Lichtenau, Hermann Grunau-Miel:nz, Reinhold Lietz-Marienau, GustavSchulz-Fürstenrverder, AdolfMürau-Sii)önhorst,
» Wilhelm Zimmermann-Gr. Lesewiiz, Deichhauptmann Gustav Funk-Pr. Rosengart.
B. Jm WahlverbandederLandgemeinden:
1.fürdenIll. Wahlbezirk:
HofbesitzerOtto Ringe-Neumünsterberg, fürdenIV. Wahlbezirk:
Hofbesitzer Paul Henning-Brunau, fürden VIL Wahlbezirk:
HofbesitzerAleXander Oehrich-Eschenhorst, fürdenVIlL Wahlbezirk:
MolkereibesitzerPaulZimmermann-Po Rosengart, fürden IX. Wahlbezirk":
Gutsbesitzer Rudolf Kling-Sandhof.
C. Jm Wahlverbande derStädte- Kaufmann Salinger-Marienburg, BuchdruckereibesitzerHalb-Marienburg, Bürgermeister Förster-Tiegenhof.
Kaufmann Jsaak Jacoby-Neuteich.
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Nr.4. Marienburg, den 5.Dezember1905.
DernächsteKursusin derhiesigen staatlichanerkannten Hufbeschlaglehrschmiededes Kreises Marienburg beginnt am 2.Januar und endet am 31.März; Gesucheum Zulassung sindbis zum 15.d.Mis. unter Beifügung des Lehr- bezw. Meisterzeugnissesbeidem Kreisausschussedes Kreisesanzubringen,indem derAntragstellerseine gewerb- liche Niederlassung hat,odernach ErlangungdesBefähigungsk zeugnisses seinGewerbe zubetreiben beabsichtigt In dem Gefuch ist anzugeben,ob derSchülersürWohnungu.Lebens- unterhaltwährenddesKursusselbst sorgenwilloderwegen
«BedürftigkeitdieGewährungeiner Beihülfe nachfucht.Be- dürftigen Schülernkann eine solchezu ihremUnterhalte währenddesKursusbis zu6 »li-fürdieWoche gewährt werden.
Die Prüfungsgebühr istvor Beginn desUnterrichts zuentrichtenund beträgt10Ja
Zur Teilnahmean demLehrkursus istdieEigenschaft als Schmiedegeselleund einLebensalter von mindestens 19 Jahren erforderlich.
DieOrtsbehördenwerden ersucht,dieSchmiedegesellen aufdenbevorstehenden Kursusaufmerksamzumachen.
Nr.5. «Marienburg, den9.Dezember1905.
Jm Kaiserlichen Gesundheitsamt zu Berlin istein Bleimerkblatt über dieGefahrenund dieVerhütungder Bleivergiftung bearbeitet worden. Jch mache aufdieAus- führungen dieses Merkblattes, dessenWortlaut auchim Reichsgesetzblatt für1905 aufSeite 558 —- 560veröffent- licht ist, aufmerksam.
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Seitens der Behörden sowiedergemeinnützigenKörper- schaftenund Vereine kann das Merkblattvom Ges1.1ndheits- amt unentgeltlich bezogen werden;zum Aushangbestimmte EXemPlare des Merkblattes auf starkem Kartonpapier werden von demVerlagevon Julius Springer inBerlin«
N Monbijouplatz 3 zum Preise von 5 ssfür1Stück, 3 Ja für 100 Stückund 25Jctfür1000 Stückgeliefert.
Nr.4. Marienburg, den9.Dezember1905.
Die Ortspolizeibehördendes Kreises werden andie schleimigeErledigung meiner Kreis-blattverfügungvoin 21.Mai 1904 Kreisblatt Nr.43, betreffenddieBeschäftigung fremder PersoneninGast-undSchankwirtschoften,erinnert.
Bekanntmachungenanderer Behörden
Nr.1. In den Quittungenüber diefortlaufendenBe- zügeaus derStaatskassewird der Zeitraum,für welchen dieZahlungerfolgt,oft nicht richtig bezeichnet. Nachdem ErlassedesHerrn Finanzministers vom 6.Mai 1898 ist fürdie BezeichnungdesEtatsjahres nur eineJahres-ziffer- zu verwenden und zwar diejenige, diedengrößerenTeil desEtatsjahres — vom 1.April bis Ende Dezember— umfaßt; für«dasjetzt laufende Etatsjahr mußesalsoz.B.
heißen: 1905,oderauch fürdieZeitvom 1.April1905 bis Ende März1906. Quittungen, inwelchendasEtats-
«jahrmit einer Doppelzahl z.B. mit1905 06,oder der Zeitraum vom 1. April1905 bis 31.März 1906, oder 1.April1905 bis1.April1906 bezeichnet sind,werden denAusstellern künftigzur Umschriftzurückgegebenwerden.
Marienburg, den10.Dezember 1905.
Königliche Kreiskasse Fink.
Nr.2. NachdemdieSchweinefeuchebeiHerrn Georg Schwedter inMierau erloschenund Stalldesinfektion aus-
geführt istwerden dieSchutzund Sperrmaßregeln hiermit
aufgehoben. . .
Neuteichsdorf,8.Dezember1905.
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Der Amtsvorsteher.
Nr.3. Unter den Schweinen des Hofbesitzers
Heinrich Heinund des Jnstmanns F.Mattern inEschen- horst ist die-Rotlauffeuche ausgebrochen.Schutz-und Sperrmaßregeln sind angeordnet.
Markushof, den8.Dezember« 1905.
Der Amtsvorsteher.
Nr.4. Vor einiger Zeit istimDorfe Schönseeeine Tafchenuhrmit kurzerMessingkette gefundenund beimir abgegeben. DerEigentümerwollesichmelden.
Schöneberg,den 11.Dezember1905.
DerAmtsvorsteher.
Nr.5. Am 10. d.Mts. hat sich hiereinbrauner Jagdhund(Hül)ner-) eingefunden. Derselbe trägtein ledernes Halsband mit Messingknöpfen, ist grauweiß gefleckt,der Schweif nichtzukurz gestutzt. Der Eigentümerwolle sich baldigstmelden.
Schöneberg,den11.Dezember1905, .
Der Amtsvorsteher.
Druckvon O. Halb, Marienburg