Kreis-
für den Kreis Marienburg West-pr.
» ,Erscheint-Mittwoch und Sonnabend Abend.
Nr. 73.
Landrätliche Bekanntmachungen.
Nr. 1.
Marienburg,
den9.September
1905.Andie
Ortspolizei-
u.Orts-behörden
u.an dieGendarmen.Von den
bisherigen Cholera-Erkrankungen
imKreise sind hauptsächlich
Arbeiterohne festen Wohnsitz betroffen
worden.Solchen Personen ist daher besondere Aufmerk- samkeit zuzuwenden,
diesich namentlich auf Herbergen
undSchlafstellen
zuerstreckenhat.
.Die
Inhaber
UndVerwaltersolcher Herbergen haben
bisauf
weiterestäglich
indenfrühen Morgenstunden
derOrtsbehörde
einschriftliches Verzeichnis
allerPersonen
zuübersenden,
die beiihnen übernachtet haben.
Die Ortsbe-hörde prüft ihren Gesundheitszustand
undveranlaßt
das weiterErforderliche.
Wo einArzt wohnt, ist ihm
dietägliche Besichtigung
derHerbergen
pp. von der Ortsbe-hörde
zuübertragen.
(Jede Erkrankung
einesSchlafgastes ist unverzüglich
derOrtsbehörde anzuzeigen.
Gendarmen und
Polizeibeamte haben herumziehende Personen anzuhalten
undihren letzten Aufenthalt festzu- stellen. Erscheinen sie krankheitsverdächtig, so sind sie
demnächsten Arzt zuzuführen.
·Die
Herren Amtsvorsteher ersuche ich, soweit
esnicht schon geschehen ist, für jeden
Desinfektorfolgende
Aus-rüstung
zubeschaffen:
2
Anzüge,
1
Kiste
mitWeißblech ausgeschlagen
zurAufnahme
derGerätez
2
Schrobber,
2Scheuerlappen,
2Scheuerbürsten,
2Eimer,
1
kg Kresoh
1kg Kresolseifenlösung,
1kg Chlor- kalk,
1kg grüne Seife
undeingrößeres
Quan- tumungelöschter
Kalk.Unbedingt notwendig ist
derBau VonLeichenhallen auf Friedl)öfen",
wosolche noch nicht vorhanden sind.
Die
Leichenhalle muß jedoch gedielt
undausreichend gelüftet sein;’ sie muß auch
einenglatten Tisch
von 2mLänge, 1,·30
mBreite und1,50
mHöhe enthalten.
Die
Ortsbehörden haben
dasNötige
indieser Hinsicht sogleich
zuveranlassen
undsich
mit denkirchlichenOrganen
insBenehmen
zusetzen.
UnterUmständen genügt
ein« ein-facher
Bau mitBretterverschalung
Von demdieserhalb
Ver-anlaszten
erwarteich Nachricht
biszum 21.September.
Endlich bringe ich »den Ortspolizeibehörden
dieviel-fach nicht beachtete Vorschrift
inErinnerung, daß jede choleraoerdächtige Erkrankung
demRegierungspräsidenten
undmirtelegraphisch
zumeldenist.
Nr.2.
Polizei-Verordnung
betreffend
»Maßregeln
gegen dieEinschleppung
derCholera.
-
Auf
Grund der§§
137ff.
desGesetzes
überdieall-gemeine Landesverwaltung
vom 30.Juli 1883 und der§§ 6,
12und 15desGesetzes
überdiePolizei-Verwaltung
vom 11.März
1850 verordneich
imAnschluß
an meinePolizei-Verordnung
vom 25. d.Mts. —Extra-Ausgabe
Mutwiler den 13. September. 1905.
desAmtsblatts vom 26. d.Mts. — und zwar, dadie
Regelung
derAngelegenheit
keinenAufschub zuläßt,
vorEinholung
derZustimmung
desBezirks-Ausschusseshiermit Folgendes:
Ȥ
1. In denan allenAusflüssen
desWeichselstromes (Nogat, Weichsel-Haffkanal, Elbinger, Königsberger Weichsel
und derenVerzweigungen) belegenen
Gemeinden und Guts-bezirken
desRegierungsbezirks Danzig darf
bisauf
weiteres keineLeiche
vorBeibringung
einer von einemapprobierten Arzte ausgestellten Bescheinigung der-Todesursache beerdigt
werden. DieBescheinigung darf
nurauf
Grund einerpersönlichenBesichtigung
derLeiche durch
denArzt
ausge-stellt
werden.§
2.Personen, welche auf Flößen
oderSchiffen auf jenen Flußläufen verstorben sind, dürfen nicht beerdigt werden.
bevordie
Todesursache durch
den beamtetenArzt festgestellt ist.
§
-3.Zuwiderhandlungengegen dieseVorschriften
werden mitGeldstrafe
bis zu 60»M,
imUnvermögensfalle
mitHaft geahndet.
§
4. DiePolizei-Verordnung
trittsofort
inKraft.
Danzig,
den 29.August
1905.s-
« Der
Regierungs-Präsident
v.Jarotzky.
Nr.3.
Bekanntmachung
ibetreffend
dieAnzeigepflicht
beiCholeraerkrankungen.
Nachdem
bei einemrussischen Flößer auf
einem· imWeichselstrmn liegenden Floße
dieErkrankung
anasiatischer Cholera festgestellt
wordenist, weise ich
daraufhin, dasz nach §§
1——3 desReichsgesetzes
vom 30.Juni
1900 R.G. Bl. Seite 306
jede Erkrankung
undjeder Todesfall
anCholera (asiatischer), sowie jeder Fall, welcher
denVerdacht- dieser Krankheit erweckt,
derfür
denAufenthaltsort
desEr- krankten oderden Sterbeortzuständigen Polizeibehörde
un-verzüglichmündlich
oderschriftlich anzuzeigen ist.
Wechselt
derErkrankte denAufenthaltsort, so ist
diesunverzüglich
beiderPolizeibehörde
desbisherigen
und desneuen
Aufenthaltsorts
zurAnzeige
zubringen.
Zur Anzeige sind verpflichtet:
.derzugezogene
Arzt,
.der
Haushaltungsvorstand,
.
jede sonst
mit derBehandlung
«oderPflege
desEr-«krankten
beschäftigtePerson,
4.
derjenige,
indessen Wohnung
oderBehausung
derEr-krankungs-
oderTodesfall sich ereignet hat,
5.derLeichenschauer.
»
, Die
Verpflichtung
derunter Nr. 2 bis5genanntenPersonen
tritt nur dannein-,
wenn einfrühergenannter Verpflichteter nicht vorhanden ist.
«
Für Krankheits-
undTodesfälle, welche sich
inöffent- lichen Kranken-, Entbindungs-, Pflege-, Gefangenen,
undähnlichenAnstalten ereignen, ist
derVorsteher
der Anstalt oder dievon derzuständigen
Stelle damitbeauftragte Person ausschließlich
zurErstattung
derAnzeige verpflichtet.
Auf Schiffen
oderFlöszen gilt
alsder zurErstattung
derAnzeige verpflichtete Haushaltungsvorstand
derSchiffer
Schob-«
-—152—
oder
Floßfiihrer
oder deren Stellvertreter DerBundesratist ermächtigt, Bestimmungen
darüber zu«erlassen,
an wen beiKrankheits-
undTodesfällen, welche auf Schiffen
oderFlößen vorkommen,
dieAnzeige
zuerstatten ist.
Die
Uebertretungen dieser Vorschriften
Werdengemäß
§.45
desGesetzes
mitGeldstrafe
Von 10bis150Je oder.mit
Haft nicht
unter einerWoche bestraft.
Danzig,
den29.August
1905.Der
Regierungs-Präsident
v.Jarotzky.
Nr.4.
Polizei-Verordnung
betreffend
das Baden und
Schwemmen
indemWeichselftrom
und indessen Ausfliissen.
Auf
Grund der§§
137ff.
desGesetzes
überdieallge-
meine
Landesverwaltung
vom 30.Juli
1883 und der«
§§ 6,
12 und 15desGesetzes
überdiePolizeiverwaltung
vom 11.März
1850 verordneich
imAnschlusse
an meinePolizeiverordnug
vom 25.d.Mts. —-EXtra-Ausgabe
des Amtsblattes vom 26.d.Mts. — undzwar dadieRegelung
derAngelegenheit
keinenAufschub zuläßt,
vorEinholung
derZustimmung
desBezirksausschusses hiermit Folgendes:
§
1. Das Baden undPferdeschwemmen
in demWeichselstrome, einschließlich
der totenWeichsel
und denAusflüssen
desWeichselstromes ·;(Nogat, Elbinger, Königs- berger Weichsel
und derenVerzweigungen) ist
bisauf
weiteres verboten. .
§
2.Zuwiederhandlungen
gegendiese Vorschriften
werden mitGeldstrafe
biszu60»G,
imUnvermögensfalle
mitHaft geahndet.
§
3.Diese Verordnung
trittsofort
inKraft.
Danzig,
den 29.August
1905.«
Der
Regierungs-Präsident
v.Jarotzky.
--
Polizei-Verordnung
—
betreffend
die
Ausdehnung
desGeltungsgebietes
derPolizeio erordnungen
überMaßregeln
gegen dieEinschleppungs
derCholera
undüber das Baden und
Schweinmen
in demWeichselstrom
. und in
dessen Ausflüsfen.
Auf
Grund der§§
137ff.
desGesetzes
überdieall-gemeine Landesverwaltung
vom 30.Juli
1883 und der§§ 6,
12 und 15 desGesetzes
überdiePolizeiverwaltung
.vom 11.März
1850verordneich,
undzwar, dadieRegelung Oder Angelegenheit
keinenAufschub zuläßt,
vorEinholung
derZustimmung
desBezirks-Ausschusses, folgendes:
§
1. DasGeltungsgebiet
derPolizeiverordnungen
vom 29.August
d.Js., betreffend Maßregeln
gegen dieEin-schleppung
der»Cholera
undbetreffend
das Baden undNr.
5.Schwemmen
imWeichselstrom
und indessen Ausflüssen,
«Extra-Ausgabe
des Amtsblatts vom 29. v.Mis)
wirdhiermit auf
dieOrtschaften
anderTiege
undanderSchwente aufwärts
biseinschließlichNeuteich ausgedehnt.
-§
2.Diese Polizeiverordnung
trittsofort
inKraft.
Danzig,
den 8.September
1905.»
Der
Regierungs-Präsident
gez.v-.Jarotzky.
kljiarienburg
den11·September
1905.Indem
ich vorstehende Verordrungen
zuröffentlichen
Kenntnisbringe, beauftrage ich
dieOrtsbehörden, für
die..
weiteste Bekanntmachung Sorge
zutragen.Nr.6.
Marienburg,
den 9.September
1905.Der
Fußgendarm
v.Whganowski
inTiegenhof ist
bisauf
Weiteres zurCl)oleraüberwaclningsstelle Platenhof
kommandiert. SeinPatrouillenbezirk
wirdverwaltet werden:1.
durch
denFußgendarmen Vogt-Schönberg
indenOrt--
schaften Kalteherberge, Rehwalde, Tiegenort, Hohn, Orlofferfelde
undReimerswalde,
2.
durch
den ber. GendarmenJandtke-Marienau
in denOrtschaften Tiegenhof, Reinland, Pletze1«idorf, Peters- hagen, Altendorf, Stobbendorf
undTiegenhagen.
Nr." 7.
Marienburg,
den9.September
1905.Es wird
hiermit
zur Kenntnisgebracht, daß
dieKönigliche Regierung
zuDanzig
anStelle desausHeu-
buden verzogenenBesitzers Peter Friesen
denBesitzer Johann
Kroeker inHeubuden
zumMitgliede
der Ein-kommensteuer-Woreinfchätzungskommission
ernannthat«
Nr.8.
Marienburg,
den 6.September
1905.Der
Hofbesitzer Gustav Wedhorn
inStadtfelde ist für
dieGemeindeStadtfelde
zumSchüssen gewählt
und von mirbestätigt
worden.Bekatmtmachuugen anderer Behörden.
Nr.1.
SchwentesVerband.
Die
diesjährige ,,Michaeli-Skhau«
derSchwente findet für
dieoberhalb
derStaatschaussee belegenen
Strecken derGroßen Schwente
Donnerstag,
den28.September
er»für sämtliche
anderen Strecken derSchwente Sonnabend,
den30.September
cr.,statt.
Zur Vermeidung
vonStörungen
undMängeln
bei derSchau verweise ich auf
diezutreffenden Bestimmungen
der neuen
Deich-
undVorflutsordnung
vom 27.Oktober1897.
Besonders mache ich darauf aufmerksam, daß
zumTage
derSchau
das Gras und Kraut derBöschungen
von denNutzungsberechtigten abzumähen
und zuentfernen ist.
Ein Beweiden der
Böschungen ist
unter keinenUmständen gestattet.
8äune,
aber imZuge
desReitweges
niemalsStachel- drahtzäune, dürfen nicht innerhalb
1mvon demUferborde gesetzt werden, auch ist
esunzulässig, daß Pfähle
indenDeichkörper geschlagen
werden unddadurch
derDeichkörper
zumSetzen
derDrahtzäune benutzt
wird.Ich ersuche
dieHerren Gemeindevorsteher dafür
zusorgen, daß gemäß §
15 d.seitens
derAdjaceuten
amTage
derSchau sämtlicheHindernisse, welche
ein Bereiten derUfer erschweren resp. unmöglich machen, entfernt sind.
Die im
Zuge
desReitweges liegenden Zuleitungs- gräben sind
anderEinmündungsstelle
zuüberbrücken und zwar vondemjenigen, welchem
dieUnterhaltung
desGrabensobliegt bezw.
indessen Grenzen
der Grabenliegt.
Zuwiderhandlungen
gegendiese Verordnungen
werden laut§
1d.V.mitGeldstrafen
biszu60 Jebesraft.
Marienau,
den 12.September
1905.Der
Vorsteher.
R·Lietz.
Nr.2. Der Jnstmann
Friedrich Jantzen hat seinen
Dienst
am 2.September
cr. beidemHofbesitzer
Brutks in Altenauwiderrechtlich verlassen.
SeinAufenthaltsort ist hier
zuwissen nötig.
VorJnarbeitstellimg desselben
wird gewarnt.Gr.
Lichtenau,
den 10.September
1905.Der
Amtsvorsteher.
Nr.3. Das
Dienstmädchen
EmmaOlschewski
ausElbing, geboren
zuSchwansdorf, hat- seinen Dienst
beimHofbesitzer
o·Riesen
inSommerauheimlich verlassen.
DerAufenthaltsort
derp.Olschewski ist hier
unbekannt undes wirddaher ersucht, nach derselben
zurecherchieren
undimGrmittelungsfalle hierher Anzeige
zumachen.
Fischau,
den10.September
1905. DerAmtsvorsteher.
Druckvon O.