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Die hauptsächlichen gesetzlichen Vorschriften über die Küsten-Fischerei in Westpreuβen

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Academic year: 2021

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6.

V.§4 7.

Die hauptsächlichen gesetzlichenVorschriften iiber die Kiiften-Fifcherei in Westprenszetn

G.heißt: Fischereigesetzvom 30.Mai 1874. —- V.heißt:Verordnung, betreffenddie-AusführungdesFischereigesetzesin der Provinz WestpreuszenVom 8.August1887.

DieKüstenfischereiwird gegendieBinnensischereiinder Weichselmündnngbei Nenfähr durcheine geradeLinie

V·§4u.5schonzeit)darf

V.§.15.

WILL Use-WA-

Kehlen (Inkehlen)derreusenartigenNetze(Säcke,Reusen, Körbe)Strafebis 150Mk. oderHafer

verboten,die aufEiswegenansgesetztenZeichenzuzer- störenoder zuversetzen. Strafebis 150 Mk.oderHaft.

begrenzt,welchediedurchGrenzzeicheukenntlichgemachten 9. Jn denvom Regierlmgspräsidentenaugeordneten Schon- 19» Beim Betriebe dei. Küstenfischeeeiknnnnen die wegen äußerstenPunktedesfestenLandes der beidenStromufer G,§30· revieren darf,wenn überhaupt,nur inderZeit gesischt n§nn·VeehntnngdesZinnnnnenstoßesder Schiffe aufSee be-

mit einander verbindet. Werden-fiir ioeichedieRiniere boinRegiernngoprafidenten stehenden gesetzlichenVorschrifteninAnwendung. Auch

Zum ,,Fischfang«inlSinne der gesetzlichenVorschriften znni Fischfangefreigegeoen sinds Strafe bis 150 Mk— miissenbei jedemzur Kiisteufischereibeuntzten Fahrzenge gehort anchderFangVon Kreber (Kraob»en)iinooetgts ooeiHaft-

·

beim Vorderstevenam äußerenBackbord und beim Wodaher hierderAusdruck »Fische«gebranchtist- sind itis Die ohne Veifeindes Fischer-Zznin Fischfangeans- Hinterstevenam äußerenSteuerbord mindestensdie

darin dievorbezeichnetenThiere niitbegriffens G-§19-liegenoen Fischergezengenniffenmit einein Kennzeichen ersten3««BuchstabeudesWohnorts desBesitzers, sowie

Es dürfen nicht gefangen Werden! Verfehen fein- dnrch WeichesdiePersondesFifcherser- dieNummer derihm ertheiltenFischereibescheiuigmigmitver- Fischlaich(Fischeier)undFischbrnt. niittett Werden kanns Strafebis 30 Mk- oderHaftbis tieften,"mittels weißerOelfarbe ans schwarzemGrunde ein- o-Fifcheder nachbennnntenArten- Wenn fie-Von oet 1Woche ".

gestricheuenBuchstabennndZiffernvonmindestensSomHöhe Kopfspitzebiszum Schwanzende gemessen, nichtmin- ll. DieAnwendungvon giftigen,betäubendenoderexplo- eingeschnittenseinedieienekfiihrendenBoote müssennnßesp deftensfoigende Längen(Fanginaße)habeni §12oirenben Stoffenoeini Fischfang-foioiedas Ziifaniiiieii- dem die gleiche Bezeichnungmit 30 (-m hohenZahlen-

Stör: 100 em.

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« G-§12streiben der FifchebeiNachtinitteio Licht iftoerootens und Buchstabenim Segel führen,in dunkelnSegelnmit Lachs:50 em. Strafebis ioo Mts oderHaft;Wer anfbeniGeioiisser- weißer,inhellen SegelnmitschwarzerOelfarbe.

Aal: 35 em. - anfdeinergegendiefeVorschriftenoerftbßtxnichtfifcheren2(). Auf den zur Beaufsichtigungder Fischerei benutzten

Zauder, Bressen,Meerforelle,Karpfen,Perpel,Rapeu, berechtigtist,den triffteineStrafe bis600 Mk..oder V.

521.Dienstfahezengenhabendie Kni· Obeefischnnisteedie Barbe,Hecht:28 cui.

·

Gefängnißbiszn6Monaten- -

DeutscheKriegsflaggemiteinem blauen Anker im linken Schuepel,is»Nase,Aland, Schleih:20em. 12. Die Anwendungvon verwundenden Werkzeugen,mit inneren

Felde nnd zn beiden Seiten diesesAnkers die Forelle-«..;Aefchetis Cin· V.§12,Ausnahmeder Angeln,- ist beim FischfangeVerboten-

BuchstabenK.F. inrother Farbe,und eineGöschmit Gieben, Zärthe, Scholle, Flunder:15 em. Strafebis 150Mk.oderHaft. den Dentichen Farben,in deren weißem Felde sichzie- Barfch- Piotzy Rotoangei13ein« 130 Das Ziifainmeiitteiotn oderSchenchenoti Fische oiiich selben Abzeichen befinden,und die übrigenKöniglichen Karausche,kleine Maräue: JZ ern. V.§12.Geräuschistverboten. Strafe bis 150 Mk.oder Haft· Fischereiaufsichtsbeamtennnr die Flaggeoder dieGösch

Krebs-: 10em· s 14s Bei derFischeieiinoerOstsee-soweitsiezit oerProvinz zusühreu,die sie nach ihrem Ermessenim geeigneten

Strafekbis 90 Mart ooeiHaft« §to·Weitpttiißengehört-istottAoWenoiiiigooiiSchieopiteboni Augenblickzuhissen haben.Bei Nachttritt an Stelle Wenn Fischlaich,FischbrutoderFischederobengenannten welchemitSegel- oderDampfkraftaufdemBoden .der Finggen.s.W.einewehe Signnnateine Arten,die kleiner sindals obenangegeben,lebend in die des Gewässers geschlepptwerden (Zeesenn.s.w.)ver- Die Führernon Fahrzengeu, welchevon Fischerei-

Gewalt desFischers fallen,soisinddiefeibenfofortroieoer boten· " i " - beamten angerufenwerden, oder welchen durchwieder-

mit dergehörigenVorsichtin das Wasserzn setzen- 15. Kein Fischer darfin-den-Iandesjenigen fallen,derschon holte-ZHisseii·,«Herabsasseuund WiederhisseuderFlagge Fifchtnich-FifchbrutunduntermaßigeFischenno Kreofe §m,fischt,odervin dieZuglinie desjenigen einbiegeu,der seine oder Laterne einZeichengegebenwird, haben sogleich dürfenweder feilgeboteu, noch verkauft, nochversaudt Fischergezengebereits ausgeworfenhat.

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dieSegel zu streichenoder mit demRudern einzuhalten Werden-gieichoielobfieans Seichtossettettodernichtge- 16. Der Betrieb derFischerei,darf dieSchifffahrtnichtbe; und beizulegen.Ueberhaupthat,wer von veinemAnf- fchiossenenGewassernentnommen sinds Strafenbis ooMaik Be§in hindernoder stören Festeoder schwimmendeFischerei- sichtsbeamtenoder Aufseher angerufen wird, dem Ruf oderHaft«NnroetRegitiitogsptasidttttkamtAusnahmen vorrichtungenund alle sonstigenFauggeräthemüssenso Folgezngeben Und- namentlich anch anfdeinEife- nicht

davon znbefonderen Zwecken geftattens - aufgestelltoder ansgoiogk sein, daßdioskeieFahrtder

«

ehervon der Stelle zuweichen,alsbis erdazuaus- Von Sonnabend Aoetio oUtitbiselSiotttttItgAbend6ithr Schiffe nicht behindert-i-wird.Die zurBefestigungder drnckiichermächtigtifts Strafe bis i50 Mts oder Haft- ist der FischfangVerboten twocheutttcheSchonoett«) Fanggeräthe eingeschlagenenPfähle (Pricken)müssen 2l. DieFischereianffichtsbeanitenfind jederzeit befiigt-die Strafe bis ioo Matt oderiHatb , » ». mindestens1Meter iiber den mittleren Wasserstandher- G.§47.beim Fischfangeim Gebrauch befindlichen Fanggeräthe In der ZeitVom to«Aptttbisi4’ Ium tzuthtahrs- vorragen und nachbeendigterFischereiherausgezogen sowiedie iuFischerfahizengeu vorhandenen Fanggeräthe

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werden;die Prickenunter Wasserabgesägtoder ab- und.Fischeeiner Untersuchungzu unterziehen. Auch Irisan denStrecken-anfdenen die Fifcheiaichen-nicht gebrochenstehenzu lassen ist verboten. Die Strom- ( könnenvondeuselbenFischbehälterjederzeitdurchsuchtwerden«

gefifchtWerden(oieieStrecken werden vom Regierungs- rinnen nnd die

EingängederJnioiekelh Flüsse,Bache- 22. Wird Jemand bei einer Uebertretungoder gleich nach prafidentenbezeichnet)- « « . . Kanäle nnd GräbendürfennichtmitfeststehendenNetzen derselben betrofer oder verfolgt, so sinddie der Ein- mit Netzen, welchemit Strömung treiben, sowiemit

gesperrtwerden Strafebisi150 Mk oderHaft . . » -

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« ziehung unterliegenden Gegenstande,welcheer bei sich Netzen, welchemit mehrerenWanden (Ladeung)ver— . »

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- 17. DieFischer habenbei demFischfangedaraufzuachten, G.§48fnh1t,In Befchiagznnehmen«J 1i chei Fallen schenfindtnicht getttchttoetdett §18«daßdie zurBezeichnungderFahrtoderzurBezeichnung können diebeiderUebertretunggebrauchtenFischergeräthe Straiet bis 150 Mark oderHatt

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von Schourevieren ausgelegtenTonnen Bojen oder nnd Fahrzenge gepfändetWerden- DiesederEinzithng

Ausnahmenvon derJnnehaltnng der wocheutltcheuund . .

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til· denGeenständesinddemnächstenOrts-

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« könnennne in besonderen sonstigenMerkmale durchdie Netzeund Leuten nicht mchtunerregen g

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der FrithiahtsFchoiiztittite b d fortgezogenoder. verrückt- wekden« Wenn solche Zeichen vorstande aus Gefahrund KostendesEigenthümer-szur Fällenvom Reoimmgsprattdtnteuetlainowereits-i« e verrücktsind, so mußdiesvon demFischersogleichder Aufbewahrungzuüberliefern,jedochgegenNiederlegnng Es tit verboten ohneErlaubnißbisRegteutixkgsptaxitieuen nächstenLootseustationoder der nächstenPolizeibehörde einerder Höhe nachvom Ortsvorstandezubestimmeudeu mitNetzenoder anderenFanggetttthtutSaentd.gtenr angezeigtwerden. Die nach festenGesichtspunktenauf baaren Summe, ZwelchedemBetrage der etwa zuver- Körbeuw«)

zu,tttcheutdenn.Maschettoet

«eit«

demLande oder durchTonnen oder Bojenauf dem hängendenGeldstrafe nebstdenKosten·derAufbewahrung uungen im nassen Zustandean jederSeite (vonder

W . » » . » » » d d Wertesdes Pfandnnckesgleichkommt zurück-

- " s b·s ur Mitte des nächsten offerbezeichnetenHannifchifffahrtszeichenUn Piitziger oei eot . i. . » .

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Mitte dts Wen Knoteisp z

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Wickmüssenin einer Breite von 75m von Stelluetzeu zugeben.Die Niederlegungkann beidemOrtsvorstaude

Knotens gemessen)nicht mindestenseine Weite von »bleb

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1501Mk d «t odererichnicherfolgen GeschiehtdieNiedereegmlgnicht

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Hatt « g T knn der e«ändeteGeenstandi

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18. Die Fischer müssendiebelderWinterfischerei(anchbeim iiiitettittto8 agent to»a, . gtit» ,

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§19. Anistechen)gehnnenenEisstnckennnnttelbae neben den auf VerfügungdeszustandtgenRichtersoffentlichversteigert

: Oeffunngennnd Löchernaufrechtstellenunddürfendie- werden«

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selben nichtunter dasEis schieben.DieLöcherzum 23. Wer zurBegthng einer onrchdie fifchereipoiizeitichen

X- EinlegennndAnfziehender Netze müser durchStrauch- G,§52,VorschriftenmitStrafe bedrohtenUebertretung sich seiner

stangenoder ans andere leicht sichtbareWeise bezeichnet Angehörigen,Dienstboten- LehriingevodervArbeiterais

werden. In und neben gebahntenund ansgestecktenEis- Theilnehmer bedient, haftet,wenn diesenichtzahlungs-

Diese Vorschrifterstrecktsich aufalleTheileder Netze wegenbiszueiner Entfernungvon mindestens4 mvon fähig·sind,neben der von ihm selbstverwirkten Strafe

und anderen Fauggeräthe,mit alleiniger Ausnahmeder denselben dürfenkeineLöchergehauenwerden. Es ist fürdie- von denselbenzuerlegendeuGeldstraer.

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