Mitte-ehe
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Samtlicher
Worffschaftentn der Ifiiederung
- sowohldiesseitsals jenseitsderNogath glbingschenckxtzebietth
So dieLöblichenVorfahren schonehemahlseingeführte- anjetzoabervon
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hcBund Hochmsgsakh
aufsneue übersehen-miteinigenneuen Pnnctenvermehren
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und«
xSamtltchenunterthanenundEinwohnernknallen-
» DörffernvorgemeldterNiederung festnndunverbrüchltchzu·halten-
und denen darinn enthaltenenPunkteninallemnachzu-
. lebenverordnet undernstltchanbefohlenworden.
Jn;JahrChristi1741.
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Ethina
Das ErsteCapltel.
Von einemChristlichenundehrbarenLebens-Meinung
« Art. Io
Einjedersoll sieißigzurKirchengehen-undehrbarleben.
emnachdieFurchtdesHerrnderGrund und Qvelle allesSee- gensist:alssollenalle undjede NachbarenundEinwohner vorallenDingen sicheinestugendhafftenLebens und Wan- dels befleißigen-und zusolchemEnde sollen nichtallein die Einwohnersamtlich-wiesie Rahmen habenmögen-essey Schultzx Nachbar- Gärtner oderZinsleute-nebstihren Weibern-Kindern undGesinde stchfleißigzurKirchenundAnhorungdesgöttlichenWortes halten-undkeinenSonntag zugleichMann undWeib aus derKirchen bleiben- weshalbdie imJahr 1734. den 26»Man.ergangene Kirchen- Ordnungerneuret- undhiemit nochmahlenbestattigetwird; sondernessoll aucheinjederHausratermit denseinigenzuHausedieUpungderGottsee ligkeit fleißigtreiben;Männiglichabersichvor einem argerlichenLeben sowohlinWorten al·sWerckenxundbesondersVorSchwerenxFluchen UndMißbrauchdesgoltltchenRahmens-beounausseizltcherhartenStrasss
hüten. ,
As Art.
4
« VomChristi-ebenundehrbaren
«
20 . «
Einjedweder sollzuseinem Kirchspieisichhaltenzdaselbst.
s tauffemtrauen undbegrabenlassen.
Er sollaucheinjederNachbar-Gartner oderEinwohner gehaltenseyn- indemselbigenKirchfpiel-inwelchemerwohnetundeingepfarretist-da- selbstzurKirchen sichzuhalten-sichtrauen- seineKinderdaselbsttaufseni unddieTodtenbeerdigenzu·lassen;Wiedrigenfallsernichtsdestoweniger deinPsarrherrni SchulmeisterundderKirchenihrGebuhrabzugebenge- haltenseynsoll. -
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Unter— derPredigt nichtzuarbeiten-zuberreistn- noch SchnitzewVerbotbzuhalten. ,· -
So langederGottesdienstoderPredigtwahren sollkeinersichunterste- henirgeineArbeit VorzunehmeminsFeldodernachFischenzugehen-oder zuVerreisenzWelcher hiewiederwirdhandeln- sollderKirchenIoGro- schenerlegen. Auch solldasSchultzeneAmtundVerpothnichteherals
naclzderVespergehalten-sondernderGottesdienstgebuhrendabgewariet wer en.
«
Arke40
Bier undBrandwem wedervor nochunter derPredigt
zuvertaussen. «
Niemand sollanSonn- undFeuer-Tagenwedervornochunter der PredigtBrandweim BieroderTobackberkauffeni nochumsonstgeben- beo20 GroschenBussederKirchen-ausgenommen den reisenden-oder sonstalten-unvermögendenundungesundenLeuten-welchenvor1.oder
- aufshöchsteVor2Groschengegebenwerden kann.
- « Arr.5.
« « «
AnSonn- undFest-Tagensollin denKrugennichtgespie- letnoch getantzetwerden. it.Jn Werckel-Tagen-wie
. lange getantzetundBier aufgetragenwerdensoll.
AndenenSonn- undübrigenFeuer-TagensollkeinKrieger-oder Schencke verstattem daßmitViolen o·derandernInstrumentengest-inter- getantzenoderauchVondenenBier-Gasten KarthensundWurffel-Spiec getriebenwerde-bey unausbleiblicherharten StraffedemAmte. Jndenen .
WerckeleTazaenabersollderKrügerim Sommer nachGlockeg-unddes-
- WintersnachGlocke-skeinenTant-mehrerlassen-aiichnachsolcherZeit keinem -
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Lebens-Wandel. L . F
keinemBiergaste mehrwederBiernoch Brandwein Verkauffenoderaus- tragembeyStraffedemAmte. WersichabernachgemeldterZeit wider desHauswirthsoderKrügersWillenzumTandausspielenlasset-derselbe solluldiüber derAmts-Straffe demselbenHauswirth20Groschenzuerlegen:
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Art-.6.
ZanckundSchlägerenundVerachtungdesFriedegebotbsL WerimKrugeund andernOrtenzu einemHader Ursach giebet-im- gleichenwer aus einigesFriedemGebothxesgeschehevomSchultzenxRath- leutemKrugerxSchulmeisteroderHaus-Wirth nicht Frieden haltenwoll- te-derselbesollderDorssschafft20Groschenin dieBüchseerlegen-und dannochdazuvonderHerrschafftwegenseinesVerbrechenshalbrrt nach Erkenntnißderselbenbestraffetwerden. ·
» Arr. 7. ,
Kleider-Prachtsollbermieden werden.
· Nachdemmanauchbisweilen mitgrossemAergernißgesehen-daßeinige insonderheitWeibes-Personen-mitüppigenundihrem Stande ungezw- mendenKleidungenzu prangensichunte standen;Alssollinskünfftigeauf dem Lande-insonderheitdenenWeibes- ersonensowohlunverheyratheten .alsVerhei)ratheten-gänizlichuntersaget und verbothen seom güldeneund
silberneSpitzen- GaloneniBänderiKnöpife-Sammet- Stoffoder andre theureZeugezudenKappenzseideneundtafftneFutterhemdeioderwohl garReiffsRocke zugebrauchen. Worauf dieSchultzenAchtzuhaben- undesdemAmt anzumeldenverbundenseynsollen.
- Art. 8. »
DieJugend soll zurSchulengehalten-unddasGebuhr demSchalmeister richtigbezahletwerden.
UnddadieErziehungderKinder eine dergröstenPflichtenist- souns
obliegen-alssollenalle undiedeEltern ihreKinderinder FurchtdesHerrn sorgraltigerziehen-undfleißigsowohlzurSommer- als zurWinter-Zelt indie-ineinemiedenDorfsbestellteSchulezurUnterweisungschicken.Es
.werdendennnundie Kinderdahingeschicketodernicht-sosolldemSchul- meisternichtsdestowenigervonjedemKinde dasbehörigeQuartal von derKinderElterngegeben-undüberdas derjenige- so-seineKinder zur Schule nichthaltenwird-bonderObrigkeitzugebührenderStraffegezo-
genwerden. DieaberreineKinder
häbenioder deren Kinderschon
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VonSchule-en
derSchule befreyetsindJ«sollen nichts desto wenigerzumAufenthaltdes, Schulmeisters- dessenDienstsie sonstenauchgenüssemalsVoreinKind dasganlzweinEigengartneraberdashalbeQuart-tilentrichten. Würde « auchjemanddemSchalmeisterdieGebithralleQvartal nicht richtigerle- gen- undsolchesnach geschehenerErinnerung 14Tagelängeranstehenlas- sen- dersoll aufdasersteAnsuchendesSchulmeistersvomSchnitzemAmt zur Redegesetzetxund8TagehernachsowohlwegensolcherGebühr-als auch aufdenhalbenTheildariiberzurStraffe (soderKirchenheimfallen soll)ausgeplaudexwert-en.
«
» Das ZlveyteEapitel.
«
VomSchnitzemdessenAmt-nnd Verbindlichkeit,auch
( von denenRathleutem «
- Arke IO
SchnitzenundNathleute sollenChristlichundehrbar leben;
«chultzenundRathleute sollenehrbare undunbescholieneMänner
G seynxwelchesichvorallenDingeneines Gottsfiirehtigenund
» ChristlichenWandel-snebst denihrigenbefleißigen-»dabeyper- stiindiwnuchterm ihrerHerrschaijtjtrenxinihremAmtesorgfaltig-undin ihrereigenenHaushaltungguieWirtheseynsollen,
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Aktege
SchnitzenöilndRathleute sollenendigen- undwiedieselbige
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Jndenen4Groß-WerdrischenDörssernFürstenauxGroß-undKlein- MausdorffundLupus-Horst,-wieauchzurJungfehwStUba- Zele Streckfuß- Kampe- Krebsselde und La endorff-wo dieSchultzen ihre AemterLebenslangoerwaltenxsollenS ultzenund Rathleutexehe
geeihr
Amtantretemihren EydzuRathhauseleisten.Jn denenübrigen— ers- feenabersollendieSchultzenallezJahr-und dieRathleutealleJahrauf
PetriStuhlfeher"-pondenenRachbarenzwelchesieVortüchtigdazuer- eznnenibenennetunddemAmtezurBesinttigung porgetragenwerden.
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Schule-ensollenüberdieWillkichr hatten-unddieselbeIahrs-
lichVerlesenlassen. » , ·-
SchriszltzenundRathleutewerdeanVerwaltungihresAmts zukunn) tiger
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UndRathleutelie 7 tiger Verantwortung aufgegenwärtigeWillkizhrverwiesen-damit nicht alleinsieselbstvorihre Person dieselbeunverbruchlichhalten-sondern auch fleißigundsorgfältigdaraufachthaben- daßderselbenvonallenNachba- renundEinwohnerngetreulichnachgelebetwerde.ZuwelchemEnde denn
einjeder Schultz gehalten sehn soll-iahrlichendieGemeinezwischenWeh- nachtenund astnacht auseinenbestimmtenTagzeitigzu verbottem und dieseArticul ewilligterWillkührderGemeinedeutlich»vorlesenzulassen- damitsiesichdarnachzurichten-undirgendeinerUnwissenheithalber sich nichtzuentschuldigenhabenmögen.Wer dazunichtkommt-esseyMgnn
oderWeib- undkeineehehaffteEntschuldigungseinesAussenbleibenshatte- soll20Groschen-einGärtner6Groschen-einZinsmannzGroschen-in desDorffs Büchseerlegen;WoaberderSchule solchesunterliessexsoll er derHerrschafft6Gulden verfallenseyn. —
»
Art.4.
«
Schulizen sollenAmts-BefehlezLadungenundUrtheilebe- stellenundereqvirenxiindhiezuSchnitzewLadenhalten.
AlleAmts-Befehle-soderSchulizerhält-sollderselbeohneSäiininiß derGemeine- oder densieangehen-kundmachen-undohneAufschuboder AusflüchteinsWerckrichten. Die·Ladungender Aemter-soanden Schultzenkommen-sollerdurcheinentuchtigenKnecht zeitigbestellen-und dieUngehorsamenauf derselbenUnkosteninsAmtliefern. Die Urtheile derAemter und dererEhrb. Gerichte sollderSchullzxwenn ihmsolches anbefohlenwird-ohneVerzugzurExecutionbringen- auchin allenSa- chen- so ihmvonderObrigkeitmitgegebenwerden- als in»Tarirungder HössexUntersuchungderSchaden-Stande- alsFeuers-Brunste-Wasset- Schaden- Vieh-Sterben- Mißwachs-unddergleichen-allesnachEydund GewissenanzeigemUnd damit alleSachen- sodasDorssangehen-or- dentlichmogenaufgehobenwerden-so sollinjedemSchultzensAmtauf Unkostender Gemeine eineSchultern-Ladeangeschassetundgehaltenwer- den- inwelcherdieAmte-Befehle-PublicationemOrdinancem Willküh- . ten- Brand-Ordnung-DorffssRechnungenxDorffseBüchselindderglei- chenaufgehobenundverwahretwerdensollen.
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BeySchanrwerckenssollderSchule selbstzugegenseyn- oderindessenEhehasstderRathmaiim
WennI derObrigkeitoderDorfssSchaarweeckangesilietwird-soges
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derSchultzallemahlselbstmitdabeyzugegenseyn-undanorduem damit allesdestofleißigerundbessermogeVerrichtetwerden. Sollte aber der
Fchultån- owegener emåratncihertm einem undVongnderegtEhehafstennichtenen athleuten übertrazugegenenxwelseynkön-err
auchdessenbeyStrassenichtentziehensoll. g. chfch
SchnitzensollendieZinser- Amts-GebühreundandereAb-«
gabeneintrerbem , .- . -
, Es sollenauchdieSchultzensorgen-daßdie Nachbaren ihrengewöhn- lichen-ZinsundandereDorffs-Abgaben zurgebührlichenZeit abbringen undgeben. Desgleichen sollensiedieÄms-Gedichteinfordetm auchdem Pfarrherrn seinen DecemnnddemSchulmeister sein Gehaltzurrechten Zeiteintreibenx und dieUngehorsamen durchPfandungund andere Zwangs-Mitta- mitBewustdesAmteanhalten-damitalles zurrechten Zeitmögeeingeliefettwerden. »
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Art.7.
SchnitzensollenausdiegemeineWirtbschasitdesDorsssl.
Einsder EmsassenLebenund WirthschasstAufsicht
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. Die allgemeineWirtbfchafftdesDorssssollenstchdieSchultzenbestens angelegenseyn lassen-dieMül)len-Schleusen-Wassergange-Graben- Wallungenj Trifftem Brückenunddergleichenöfftersbesehen-undwas siewandelbar finden-zurrechtenZeit bessernlassenzdieDorsssiGrentzen richtig halten;desDor SBesteüberallinacht nehmen;allenUnord- nungennach bestemWien undGewissen zuvorkommenzauf·derNach- darenundGärtnerLebensowohl-·alshäußlicheWirthschafft-insbesondre aberaufdieschwachenundnachlaßigeneinegenaueAnfstchthaben-damit sie ihren AckerzurrechtenZeitbestellen-denselbenwohlbessern-rhre·Ge- bäudenicht niederwohnen-denMist nichstandieGehafftew·»erssen-ihren Besatznicht Verringerm noch ihre Werdenan fremdeunnothtgVermu- themDaferne solchesgeschiehet-sollensieesdemAmte-Herrnanmelden;
Auch sollensiesorgen-damit-denenschwachen-sovielthunlrchmufgeholffen zverdezüberallaberausguteWirthschafftxZuchtundEhrbarkeithalten-
»"uchwassiesonstenangroben VerbrechenundMißhaadlungenerfahren-
.Glis-sMfEYVM GewissendemAmterzeigen-
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Wie sichderSchuliz beyKauss-EontraetenundTheilnngen
zu verhalten habe. «
BeyVerkauffiingderHoffeundbeycLheilungensollderSchultzalle- inahlzugegenseyn-undacht haben-damitkeinemTheilzuviel geschehe- insonderheitabersollerdarauf sehen-damitdiejenigen-sodieHöffeansich
behalten-oderVonneuem antreten- nicht»mitalzu·schweanBedingungen- insonderheitaberalzuhohemKausf-SchilliiigundiibermaßigemLeibgeding oderHochzeit-Theilenbelegetwerden;derHoffes-BesatznachVorschrifft gegenivartigerWillkührbeymHofebleiben-· oder-woferneetwas daran fehlensollte-«VondemKauff-Pretioabgezogenundersetzetwerden; auch dieneuen KaufferundAnnehmerderGitterdasErbezzibesitzenimStan- deseynmögen.Deswegendenn derSchultzdieAussagederKauffsCon-
tracte undTl)eiliings-Vergxeicheallemahl unterschreibenund davor sorgen soll-damitdieselbendennachstenSonnabenddaraufdemAmteüberlie- fert- auch sobaldsie Verfertigetworden sind-abgehohletwerden mogen;
Sollte aber derSchultzbeydenVergleicheneinigesGebrechenbemer- ckemso-sollerdieAufsatzenichtunterschreiben-sondernsolchessogleichins Amtmelden.
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Schule-en sollendenunmundigen Kindern Vormundere « verordnen lassen.
AuchsollenSchultzenundRathleuwfleißigachtdaraufhaben-wenn
etwa beydeElternabsterbeniindunmundigeKinderhinterlassen;oder
wenn Vater oder Marter nachdes andern Absterbenanderweit sichver- eheligenwollte-daßdenen Kindern- ehedieandereEhe vollenzogeniVor- munderederordiietxihrVater- oderMutter-Theilausgemachet-unddar-·
uber gewisseSchicht-Briefe.verfertigetwerden.
« Art. to.
EinheiniischeArmensollenversorgetzfremdeBettler aber-«
« loses GesindelundZigaiinernicht geduldetwerden.
VordieUnterhaltungdereinheimischenArmenund-Dürfftigensollen Schulden undRathleiiteeineEhristlicheVorsorge tragen; insonderheit aber- damit«dieKindersolcherarmen Leute-welchedasOvartal aufzubrin- genunvermogendsindimogenzurSchule gehaltenwerden. Zu welchem
« EndenichtnurdievorderKirchen
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aucheinTheilvondenenBussenausderStraff-Büchsesollenangewen- det werden. AnderefremdeBettleraberundumlaussendes losesGesin- del undLandstreicher-insonderheit»aberZigaunersollenin denenD-orffs- Grentzemam allerwenigstenaber«indenenDorffexnselbstnicht gedulde»
nochgelittenwerden.AuchsollkeinNachbar-Gartner oderEinwohner- insouderheitaber keinKruger beuunausbleiblicherhartenStrassesichun- terstehen-jemandenVon besagten Umlauffern oder Zigaunerninihren HausernoderScheunen auszunehmenund zubeherbergen-oderauchum ihreDorssichafftenherum-ausdenenTrisstenx oderandenenThämmen undWallungenzuleiden-sondern siesollenpielmehrxinsonderheitSchul- tzenundR»athleute-mitAusbiethungderGartner dieselbenVerjagenxund zurschleunigenRaumungihresDorffesunddesselbenGrentzenmitallem-
Ernstanhalten. -
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SchultzsdllmitWissenderNathleutesirafsenxundwann jemandmit desSchultzenBefehlnichtzufriedenist- EssollderSchultzniemandstrassendieserWillkührhalber ohneWis- senundWillenderRathlseutezund zwar denungehorsamenNachbaran - Gelde- dieGartneraber und- dasiGesindemitGeld- Temnitz.undStock.
Die Rathleuteabersollenzu alle dem-wasdieSchultzen beybringemihre- behülflichesHand leisten.-Wenn jemandmit. desSchnitzen Befehlund Anordnung nicht zufriedenist- soll:derSchulemitdemselbenden nachsten Sonnabend imAmterscheinen-undderSachenEntscheidungerwarten.
Wird desSchultzen VerfahrenimAmt gebilliget-oder wird derSchultz
,sonstenübereinesNachbaren UngehorsamdasAmt zusuchengenöthigM
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sosolldasverliehrendesTheilübersdieAmts-Strasse demSchultzen die»»
Reise bezahlen-·Welchesabernur Von solchenSachenzuVerstehenist- welchendieArticuldieserWillkührkeinesgewisseStrasse«bestimmen;
Massendie ingegenwartigerWillkührgesetz-te-Strassen-»derSchultzmit ZuziehungderRathleuteohneweitereNachfragezu ereqvirenbefugtist.
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Wenn die Gemeinezweyspältig.
Jn- gemeinen DorffssSachenr sodiegantzeGemeineangehen-aber·ins-
-dieser-Willkühr-nicht-.begriffenundabgemaehetworden«ind-sollenSchul- izenundRathleutederganlzenGemeineMeonungdaru«ervernehmenund folgen.So die Gemeinedarinnenzweyspalugoder irr-u wurde-
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undNathleuten ZU derowegenuntersichnichtvereinigenkönte:So sollenfiein zweenHaussen treten- undderkleinstedemgrostenHauffenfolgen;Esseydenn-daßsich derkleinsteHauffenau-f«die.sHerrschasstberieffe-sosollalsdanndieErläut- nißdahinverwiesenwerden.
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DemeinenNathmannsolldieAufsichtaufMühlen-Gm;
ben undWallungen- und demandern dieEinnahme derDarlagenundBussenaufgetragenwerden.
Unddamit demSchultzendieLastetwas erleichtertwerdenmöge-so solleinem Von-denenRathleutendieAussichtauf Mahlen- Graben und Wallungen-und dem andern dieEinnahmederDorffsiDarlagemauch dieEinmahuungderStraffenundBussenanvertrauet werden. Wenn aber derSchultzwegenKranckheitundanderer Ehehafften abwesendist- undseinemAmtnicht Vorstehenkan-so sollerallemahldasSchulzen-Amt demaltestenRathmannübergeben-welcherindessenallePflichtenund VerantwortungendesSchultzen über sichzunehmenverbundenseynsoll.
Art-.14. ,
WiedieStrassen-Darinanre.einzunehmen-undwozudie
Bussenzu verwenden find. s ·
Wer seineZinser-Darlagem Wende-Geld- Hirten-Lohn-wieauchdie BussenundangesetztenStrassen- so offtes.ihmvom Schultzenangedeu- tetwird- innerhalbzczagen nichterlegendemselbensollderSchultzein Pferd- KuheoderOchs nehmen«undinsSchultern-Amt legen-undjeder Nachbar- welchemes VomSchulgenanbefohlen«wird-sollbey «4Gulden
—Strasse-demSchulteenbeyderPsandungbehulflichseyn. Dasselbe Pferd sollabernichtlangerbeom Schultzen stehenals14Tage-wird es in14Tagen nichtgeloset-sollesverstanden seyn. Bey anhaltender Halsstarrigkeitaber inErlegungderBussemsoll«derUngehorsamedem Amt angegeben-undvoriede9GroschenmiteintagigerThurm-Straße angesehenwerden- undnichts destowenigerdiesalligeStraffe erlegen.
ZudenStraffsGesallensolleinemiteSchlossernverseheneBüchsein der Schlichen-Ladegehaltenwerden- Vonwelcher jeder Rathmanneinen
Schlüsselhabensoll. EinervondenenRathleuten solldieEinnahme ubersichnehmen-.und alleJahraneinemgewissenTage sowohlVondie- sem-alsauchanderndes DorffsEinnahmeund»Ausgabesämtlichen
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Nachbaren klareRechnungthun.
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lautWillkür-reingebrachtworden- sollnicht durch SchnitzemRathleutt oderNachbarenVertrunckenxsondern Verwahrlich anfbehaltenwerden- damitxwenn einnothwendiger Bau demDorff möchteVorstossemdie Brücken-Wege-Stege-oderetwan anders-dadurchdemDorff Nutzen oderFrommen mochtegeschaffenauchseinTheildavon zuUnterhaltung derDorffs-Armenangewendetwerden.
. Art-.1,.5.
Was SchnitzenundRathleutevorihreMübe haben sollen.
Und damitauchSchultzenundRathleutevorihre Mühe einigeErgötz- lsichkeithabenmogen-so sollindenjenigen-besondersungeschlossenenDörst fern-alwoVordenSchultzenkeinLandsoderandere Befreyungausge- setzetwordenrst-derSchultzjahrlichvontedenrMorgenbekommen9Gro-, schen-und dieRathleutezGroschen. sz
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Art-.IS-
Verantwortnng derSchuttzen— - EndlichabersollendieSchultzenvoralleUnordnungenhafsiewdie im Dorssentstehen-wenn sie denenselbennich·tnachBefehlderObrigkeitund- VorschritftderWillkührsteuremundbenothrgtenFallsdas AmtzuHülffe nehmen-. WennabereinSchultzwiederPflichtundRecht handelt-die;
Willkührnicht beobachtet-im-straffenzuhartoder zuweich ist-dieNach- barenunbescheidentraktiretxoder gar drucketxAmts-Gebothe nichtgenan«
exeqvirmundinsonderheitdenbisherigenUngehorsamwiedereinreissen lasset:AlsdennsollderselbeVorgangigVondem»Amtinsbesonderevorge- nommen undverwarnetx darnachöffentlichbeschamet-folgendenachdrucks- lichanGeld oderamLeibegestrafer undendlich-wenn ersichnicht bes- siertxVomSchultzeneAmtverstossenundabgesetzetwerden..
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Das Dritte CaptttL
· VonderNachbarenGehorsam-
. Art. I. , ·
—GehorsamgegendenSchulsenund-dessinGebotbs
?as der-Schutt-im RahmenderObrigkeit-oderauchingemeinen
-DorssseSachensinsseinemeigenenRahmen mit Wissenund·
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-WillenderRathleutebeichtet-demselbenZsollenalle-.und««·iede-
«Nachbarn-t-EartnrrundEinwohner-rverdre-auchimmerseynrnÆ
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Gehorsamv. XI
vollkommenenGehorsamleisten. WerdemSchultzenungehorsamist- undseinemBesehtnndGebothsichwiedersehenesseninwasSacheness-,
wolle- dersollden Armenzahlen20Groschenundmdie-L«Oorffs-BuchseA
6Groschen; WürdeaberjemandmitWorten odermitdercLhat sich gröberandemSchnltzen vergreissemsollerfernerzurernsten Strasser ErkåntnißderHerrschafftstehenzDa»aberderSchulederHerrschaft solchenUngehorsamverschweigennndnichtjedesmahlanmeldet-sollerin
gleicherStraffe seyn.
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25
So derSchultzjemandenzurUngebühretwasanmutheltl ImFallderSchullzetwas ringebiihrlichesdenNachbaren würdean- muthemodergebiethemso solleinemjedenfrey«seyn-solchesdemAmtan-«
zuzeigemderowegendennderSchultz gegentheilsgewartig seynsoll.
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Art.z.
Amts- undSchulbewBesehlesollenbestelletwerden.
Wer Amts- undSchulzen-Befehlenichtbestelle«od·erweiterfortsetzt-
eketxsollnachdem hiedurchetwas mehroder wenigerversaumetworden«m IbiszGuldenStraffeverfallenseyn.
Art-.m . ,
AufdesSchulgen Gebothsofortzuerscheine-is
Wenn derSchultz dieGemeinezusammenriiffenlasset-solleinjeder Wirth oderWirthimoderimFallihrerAbwesenheitundVerhindernisse ehehafsterNoth jemandvonseinemGesindezausdiebestimmteStunde- sichzuihmoderan denangesetztenOrtversagen-undanhören--wasder Schallewegen derHerrschajitodermitWissenundWillen derRathleiite zu der GemeineBestenwird vortragen. WerzurbestimmtenStunde nichtkommt-sollzGroschen-wergarausbleibeti sollzumerstenmahlH Groschen-zum andernmahlie-Gtoschenxundzumdrittenmahl36Gro- schenStraffe verfallen seyn-in die gemeineBuchs«undgleichwohldes Schultzen Befehlsgleich seinenNachbarennachkommenzWelchesich aberwiederdiesenBefehl legen-undsichdarannichtgenugen lassenwol- len·:·solches-sollderSchultzdemAmtes-Herrnaneukiindigenschuldig-seyn- -daerdennvondemselbigenmitztägigerThurm-Straßeodeoinit2Tha-
lern den Armen-in-der"Stndtgeistrajjetwerdensoll-
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