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Willkühr sämtlicher Dorffschaften in der Niederung sowohl diesseits als jenseits der Nogath Elblingschen Gebieths, So die Löblichen Vorfahren schon ehemahls eingeführet […]

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(1)

Mitte-ehe

-

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Samtlicher

Worffschaftentn der Ifiiederung

- sowohldiesseitsals jenseitsderNogath glbingschenckxtzebietth

So dieLöblichenVorfahren schonehemahlseingeführte- anjetzoabervon

. «

hcBund Hochmsgsakh

aufsneue übersehen-miteinigenneuen Pnnctenvermehren

"

und«

xSamtltchenunterthanenundEinwohnernknallen-

» DörffernvorgemeldterNiederung festnndunverbrüchltchzu·halten-

und denen darinn enthaltenenPunkteninallemnachzu-

. lebenverordnet undernstltchanbefohlenworden.

Jn;JahrChristi1741.

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Ethina

(2)
(3)
(4)
(5)

Das ErsteCapltel.

Von einemChristlichenundehrbarenLebens-Meinung

« Art. Io

Einjedersoll sieißigzurKirchengehen-undehrbarleben.

emnachdieFurchtdesHerrnderGrund und Qvelle allesSee- gensist:alssollenalle undjede NachbarenundEinwohner vorallenDingen sicheinestugendhafftenLebens und Wan- dels befleißigen-und zusolchemEnde sollen nichtallein die Einwohnersamtlich-wiesie Rahmen habenmögen-essey Schultzx Nachbar- Gärtner oderZinsleute-nebstihren Weibern-Kindern undGesinde stchfleißigzurKirchenundAnhorungdesgöttlichenWortes halten-undkeinenSonntag zugleichMann undWeib aus derKirchen bleiben- weshalbdie imJahr 1734. den 26»Man.ergangene Kirchen- Ordnungerneuret- undhiemit nochmahlenbestattigetwird; sondernessoll aucheinjederHausratermit denseinigenzuHausedieUpungderGottsee ligkeit fleißigtreiben;Männiglichabersichvor einem argerlichenLeben sowohlinWorten al·sWerckenxundbesondersVorSchwerenxFluchen UndMißbrauchdesgoltltchenRahmens-beounausseizltcherhartenStrasss

hüten. ,

As Art.

(6)

4

« VomChristi-ebenundehrbaren

«

20 . «

Einjedweder sollzuseinem Kirchspieisichhaltenzdaselbst.

s tauffemtrauen undbegrabenlassen.

Er sollaucheinjederNachbar-Gartner oderEinwohner gehaltenseyn- indemselbigenKirchfpiel-inwelchemerwohnetundeingepfarretist-da- selbstzurKirchen sichzuhalten-sichtrauen- seineKinderdaselbsttaufseni unddieTodtenbeerdigenzu·lassen;Wiedrigenfallsernichtsdestoweniger deinPsarrherrni SchulmeisterundderKirchenihrGebuhrabzugebenge- haltenseynsoll. -

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Unter derPredigt nichtzuarbeiten-zuberreistn- noch SchnitzewVerbotbzuhalten. ,· -

So langederGottesdienstoderPredigtwahren sollkeinersichunterste- henirgeineArbeit VorzunehmeminsFeldodernachFischenzugehen-oder zuVerreisenzWelcher hiewiederwirdhandeln- sollderKirchenIoGro- schenerlegen. Auch solldasSchultzeneAmtundVerpothnichteherals

naclzderVespergehalten-sondernderGottesdienstgebuhrendabgewariet wer en.

«

Arke40

Bier undBrandwem wedervor nochunter derPredigt

zuvertaussen. «

Niemand sollanSonn- undFeuer-Tagenwedervornochunter der PredigtBrandweim BieroderTobackberkauffeni nochumsonstgeben- beo20 GroschenBussederKirchen-ausgenommen den reisenden-oder sonstalten-unvermögendenundungesundenLeuten-welchenvor1.oder

- aufshöchsteVor2Groschengegebenwerden kann.

- « Arr.5.

« « «

AnSonn- undFest-Tagensollin denKrugennichtgespie- letnoch getantzetwerden. it.Jn Werckel-Tagen-wie

. lange getantzetundBier aufgetragenwerdensoll.

AndenenSonn- undübrigenFeuer-TagensollkeinKrieger-oder Schencke verstattem daßmitViolen o·derandernInstrumentengest-inter- getantzenoderauchVondenenBier-Gasten KarthensundWurffel-Spiec getriebenwerde-bey unausbleiblicherharten StraffedemAmte. Jndenen .

WerckeleTazaenabersollderKrügerim Sommer nachGlockeg-unddes-

- WintersnachGlocke-skeinenTant-mehrerlassen-aiichnachsolcherZeit keinem -

«

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Lebens-Wandel. L . F

keinemBiergaste mehrwederBiernoch Brandwein Verkauffenoderaus- tragembeyStraffedemAmte. WersichabernachgemeldterZeit wider desHauswirthsoderKrügersWillenzumTandausspielenlasset-derselbe solluldiüber derAmts-Straffe demselbenHauswirth20Groschenzuerlegen:

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Art-.6.

ZanckundSchlägerenundVerachtungdesFriedegebotbsL WerimKrugeund andernOrtenzu einemHader Ursach giebet-im- gleichenwer aus einigesFriedemGebothxesgeschehevomSchultzenxRath- leutemKrugerxSchulmeisteroderHaus-Wirth nicht Frieden haltenwoll- te-derselbesollderDorssschafft20Groschenin dieBüchseerlegen-und dannochdazuvonderHerrschafftwegenseinesVerbrechenshalbrrt nach Erkenntnißderselbenbestraffetwerden. ·

» Arr. 7. ,

Kleider-Prachtsollbermieden werden.

· Nachdemmanauchbisweilen mitgrossemAergernißgesehen-daßeinige insonderheitWeibes-Personen-mitüppigenundihrem Stande ungezw- mendenKleidungenzu prangensichunte standen;Alssollinskünfftigeauf dem Lande-insonderheitdenenWeibes- ersonensowohlunverheyratheten .alsVerhei)ratheten-gänizlichuntersaget und verbothen seom güldeneund

silberneSpitzen- GaloneniBänderiKnöpife-Sammet- Stoffoder andre theureZeugezudenKappenzseideneundtafftneFutterhemdeioderwohl garReiffsRocke zugebrauchen. Worauf dieSchultzenAchtzuhaben- undesdemAmt anzumeldenverbundenseynsollen.

- Art. 8. »

DieJugend soll zurSchulengehalten-unddasGebuhr demSchalmeister richtigbezahletwerden.

UnddadieErziehungderKinder eine dergröstenPflichtenist- souns

obliegen-alssollenalle undiedeEltern ihreKinderinder FurchtdesHerrn sorgraltigerziehen-undfleißigsowohlzurSommer- als zurWinter-Zelt indie-ineinemiedenDorfsbestellteSchulezurUnterweisungschicken.Es

.werdendennnundie Kinderdahingeschicketodernicht-sosolldemSchul- meisternichtsdestowenigervonjedemKinde dasbehörigeQuartal von derKinderElterngegeben-undüberdas derjenige- so-seineKinder zur Schule nichthaltenwird-bonderObrigkeitzugebührenderStraffegezo-

genwerden. DieaberreineKinder

häbenioder deren Kinderschon

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VonSchule-en

derSchule befreyetsindJ«sollen nichts desto wenigerzumAufenthaltdes, Schulmeisters- dessenDienstsie sonstenauchgenüssemalsVoreinKind dasganlzweinEigengartneraberdashalbeQuart-tilentrichten. Würde « auchjemanddemSchalmeisterdieGebithralleQvartal nicht richtigerle- gen- undsolchesnach geschehenerErinnerung 14Tagelängeranstehenlas- sen- dersoll aufdasersteAnsuchendesSchulmeistersvomSchnitzemAmt zur Redegesetzetxund8TagehernachsowohlwegensolcherGebühr-als auch aufdenhalbenTheildariiberzurStraffe (soderKirchenheimfallen soll)ausgeplaudexwert-en.

«

» Das ZlveyteEapitel.

«

VomSchnitzemdessenAmt-nnd Verbindlichkeit,auch

( von denenRathleutem «

- Arke IO

SchnitzenundNathleute sollenChristlichundehrbar leben;

«chultzenundRathleute sollenehrbare undunbescholieneMänner

G seynxwelchesichvorallenDingeneines Gottsfiirehtigenund

» ChristlichenWandel-snebst denihrigenbefleißigen-»dabeyper- stiindiwnuchterm ihrerHerrschaijtjtrenxinihremAmtesorgfaltig-undin ihrereigenenHaushaltungguieWirtheseynsollen,

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Aktege

SchnitzenöilndRathleute sollenendigen- undwiedieselbige

zuwe en. -

- .

Jndenen4Groß-WerdrischenDörssernFürstenauxGroß-undKlein- MausdorffundLupus-Horst,-wieauchzurJungfehwStUba- Zele Streckfuß- Kampe- Krebsselde und La endorff-wo dieSchultzen ihre AemterLebenslangoerwaltenxsollenS ultzenund Rathleutexehe

geeihr

Amtantretemihren EydzuRathhauseleisten.Jn denenübrigen ers- feenabersollendieSchultzenallezJahr-und dieRathleutealleJahrauf

PetriStuhlfeher"-pondenenRachbarenzwelchesieVortüchtigdazuer- eznnenibenennetunddemAmtezurBesinttigung porgetragenwerden.

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Schule-ensollenüberdieWillkichr hatten-unddieselbeIahrs-

lichVerlesenlassen. » , ·-

SchriszltzenundRathleutewerdeanVerwaltungihresAmts zukunn) tiger

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(13)

UndRathleutelie 7 tiger Verantwortung aufgegenwärtigeWillkizhrverwiesen-damit nicht alleinsieselbstvorihre Person dieselbeunverbruchlichhalten-sondern auch fleißigundsorgfältigdaraufachthaben- daßderselbenvonallenNachba- renundEinwohnerngetreulichnachgelebetwerde.ZuwelchemEnde denn

einjeder Schultz gehalten sehn soll-iahrlichendieGemeinezwischenWeh- nachtenund astnacht auseinenbestimmtenTagzeitigzu verbottem und dieseArticul ewilligterWillkührderGemeinedeutlich»vorlesenzulassen- damitsiesichdarnachzurichten-undirgendeinerUnwissenheithalber sich nichtzuentschuldigenhabenmögen.Wer dazunichtkommt-esseyMgnn

oderWeib- undkeineehehaffteEntschuldigungseinesAussenbleibenshatte- soll20Groschen-einGärtner6Groschen-einZinsmannzGroschen-in desDorffs Büchseerlegen;WoaberderSchule solchesunterliessexsoll er derHerrschafft6Gulden verfallenseyn.

»

Art.4.

«

Schulizen sollenAmts-BefehlezLadungenundUrtheilebe- stellenundereqvirenxiindhiezuSchnitzewLadenhalten.

AlleAmts-Befehle-soderSchulizerhält-sollderselbeohneSäiininiß derGemeine- oder densieangehen-kundmachen-undohneAufschuboder AusflüchteinsWerckrichten. Die·Ladungender Aemter-soanden Schultzenkommen-sollerdurcheinentuchtigenKnecht zeitigbestellen-und dieUngehorsamenauf derselbenUnkosteninsAmtliefern. Die Urtheile derAemter und dererEhrb. Gerichte sollderSchullzxwenn ihmsolches anbefohlenwird-ohneVerzugzurExecutionbringen- auchin allenSa- chen- so ihmvonderObrigkeitmitgegebenwerden- als in»Tarirungder HössexUntersuchungderSchaden-Stande- alsFeuers-Brunste-Wasset- Schaden- Vieh-Sterben- Mißwachs-unddergleichen-allesnachEydund GewissenanzeigemUnd damit alleSachen- sodasDorssangehen-or- dentlichmogenaufgehobenwerden-so sollinjedemSchultzensAmtauf Unkostender Gemeine eineSchultern-Ladeangeschassetundgehaltenwer- den- inwelcherdieAmte-Befehle-PublicationemOrdinancem Willküh- . ten- Brand-Ordnung-DorffssRechnungenxDorffseBüchselindderglei- chenaufgehobenundverwahretwerdensollen.

so

«

BeySchanrwerckenssollderSchule selbstzugegenseyn- oderindessenEhehasstderRathmaiim

WennI derObrigkeitoderDorfssSchaarweeckangesilietwird-soges

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«8· . YouSchultzm«-

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derSchultzallemahlselbstmitdabeyzugegenseyn-undanorduem damit allesdestofleißigerundbessermogeVerrichtetwerden. Sollte aber der

Fchultån- owegener emåratncihertm einem undVongnderegtEhehafstennichtenen athleuten übertrazugegenenxwelseynkön-err

auchdessenbeyStrassenichtentziehensoll. g. chfch

SchnitzensollendieZinser- Amts-GebühreundandereAb-«

gabeneintrerbem , .- . -

, Es sollenauchdieSchultzensorgen-daßdie Nachbaren ihrengewöhn- lichen-ZinsundandereDorffs-Abgaben zurgebührlichenZeit abbringen undgeben. Desgleichen sollensiedieÄms-Gedichteinfordetm auchdem Pfarrherrn seinen DecemnnddemSchulmeister sein Gehaltzurrechten Zeiteintreibenx und dieUngehorsamen durchPfandungund andere Zwangs-Mitta- mitBewustdesAmteanhalten-damitalles zurrechten Zeitmögeeingeliefettwerden. »

«

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Art.7.

SchnitzensollenausdiegemeineWirtbschasitdesDorsssl.

Einsder EmsassenLebenund WirthschasstAufsicht

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. Die allgemeineWirtbfchafftdesDorssssollenstchdieSchultzenbestens angelegenseyn lassen-dieMül)len-Schleusen-Wassergange-Graben- Wallungenj Trifftem Brückenunddergleichenöfftersbesehen-undwas siewandelbar finden-zurrechtenZeit bessernlassenzdieDorsssiGrentzen richtig halten;desDor SBesteüberallinacht nehmen;allenUnord- nungennach bestemWien undGewissen zuvorkommenzauf·derNach- darenundGärtnerLebensowohl-·alshäußlicheWirthschafft-insbesondre aberaufdieschwachenundnachlaßigeneinegenaueAnfstchthaben-damit sie ihren AckerzurrechtenZeitbestellen-denselbenwohlbessern-rhre·Ge- bäudenicht niederwohnen-denMist nichstandieGehafftew·»erssen-ihren Besatznicht Verringerm noch ihre Werdenan fremdeunnothtgVermu- themDaferne solchesgeschiehet-sollensieesdemAmte-Herrnanmelden;

Auch sollensiesorgen-damit-denenschwachen-sovielthunlrchmufgeholffen zverdezüberallaberausguteWirthschafftxZuchtundEhrbarkeithalten-

»"uchwassiesonstenangroben VerbrechenundMißhaadlungenerfahren-

.Glis-sMfEYVM GewissendemAmterzeigen-

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(15)
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iindRathleiitenl »z- z

Arkeso

Wie sichderSchuliz beyKauss-EontraetenundTheilnngen

zu verhalten habe. «

BeyVerkauffiingderHoffeundbeycLheilungensollderSchultzalle- inahlzugegenseyn-undacht haben-damitkeinemTheilzuviel geschehe- insonderheitabersollerdarauf sehen-damitdiejenigen-sodieHöffeansich

behalten-oderVonneuem antreten- nicht»mitalzu·schweanBedingungen- insonderheitaberalzuhohemKausf-SchilliiigundiibermaßigemLeibgeding oderHochzeit-Theilenbelegetwerden;derHoffes-BesatznachVorschrifft gegenivartigerWillkührbeymHofebleiben-· oder-woferneetwas daran fehlensollte-«VondemKauff-Pretioabgezogenundersetzetwerden; auch dieneuen KaufferundAnnehmerderGitterdasErbezzibesitzenimStan- deseynmögen.Deswegendenn derSchultzdieAussagederKauffsCon-

tracte undTl)eiliings-Vergxeicheallemahl unterschreibenund davor sorgen soll-damitdieselbendennachstenSonnabenddaraufdemAmteüberlie- fert- auch sobaldsie Verfertigetworden sind-abgehohletwerden mogen;

Sollte aber derSchultzbeydenVergleicheneinigesGebrechenbemer- ckemso-sollerdieAufsatzenichtunterschreiben-sondernsolchessogleichins Amtmelden.

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Schule-en sollendenunmundigen Kindern Vormundere « verordnen lassen.

AuchsollenSchultzenundRathleuwfleißigachtdaraufhaben-wenn

etwa beydeElternabsterbeniindunmundigeKinderhinterlassen;oder

wenn Vater oder Marter nachdes andern Absterbenanderweit sichver- eheligenwollte-daßdenen Kindern- ehedieandereEhe vollenzogeniVor- munderederordiietxihrVater- oderMutter-Theilausgemachet-unddar-·

uber gewisseSchicht-Briefe.verfertigetwerden.

« Art. to.

EinheiniischeArmensollenversorgetzfremdeBettler aber-«

« loses GesindelundZigaiinernicht geduldetwerden.

VordieUnterhaltungdereinheimischenArmenund-Dürfftigensollen Schulden undRathleiiteeineEhristlicheVorsorge tragen; insonderheit aber- damit«dieKindersolcherarmen Leute-welchedasOvartal aufzubrin- genunvermogendsindimogenzurSchule gehaltenwerden. Zu welchem

« EndenichtnurdievorderKirchen

gegnmleteAllmoseiisGelderJ

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aucheinTheilvondenenBussenausderStraff-Büchsesollenangewen- det werden. AnderefremdeBettleraberundumlaussendes losesGesin- del undLandstreicher-insonderheit»aberZigaunersollenin denenD-orffs- Grentzemam allerwenigstenaber«indenenDorffexnselbstnicht gedulde»

nochgelittenwerden.AuchsollkeinNachbar-Gartner oderEinwohner- insouderheitaber keinKruger beuunausbleiblicherhartenStrassesichun- terstehen-jemandenVon besagten Umlauffern oder Zigaunerninihren HausernoderScheunen auszunehmenund zubeherbergen-oderauchum ihreDorssichafftenherum-ausdenenTrisstenx oderandenenThämmen undWallungenzuleiden-sondern siesollenpielmehrxinsonderheitSchul- tzenundR»athleute-mitAusbiethungderGartner dieselbenVerjagenxund zurschleunigenRaumungihresDorffesunddesselbenGrentzenmitallem-

Ernstanhalten. -

» Iloi

SchultzsdllmitWissenderNathleutesirafsenxundwann jemandmit desSchultzenBefehlnichtzufriedenist- EssollderSchultzniemandstrassendieserWillkührhalber ohneWis- senundWillenderRathlseutezund zwar denungehorsamenNachbaran - Gelde- dieGartneraber und- dasiGesindemitGeld- Temnitz.undStock.

Die Rathleuteabersollenzu alle dem-wasdieSchultzen beybringemihre- behülflichesHand leisten.-Wenn jemandmit. desSchnitzen Befehlund Anordnung nicht zufriedenist- soll:derSchulemitdemselbenden nachsten Sonnabend imAmterscheinen-undderSachenEntscheidungerwarten.

Wird desSchultzen VerfahrenimAmt gebilliget-oder wird derSchultz

,sonstenübereinesNachbaren UngehorsamdasAmt zusuchengenöthigM

"

sosolldasverliehrendesTheilübersdieAmts-Strasse demSchultzen die»»

Reise bezahlen-·Welchesabernur Von solchenSachenzuVerstehenist- welchendieArticuldieserWillkührkeinesgewisseStrasse«bestimmen;

Massendie ingegenwartigerWillkührgesetz-te-Strassen-»derSchultzmit ZuziehungderRathleuteohneweitereNachfragezu ereqvirenbefugtist.

«

Art. Ie. . .

«

Wenn die Gemeinezweyspältig.

Jn- gemeinen DorffssSachenr sodiegantzeGemeineangehen-aber·ins-

-dieser-Willkühr-nicht-.begriffenundabgemaehetworden«ind-sollenSchul- izenundRathleutederganlzenGemeineMeonungdaru«ervernehmenund folgen.So die Gemeinedarinnenzweyspalugoder irr-u wurde-

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undNathleuten ZU derowegenuntersichnichtvereinigenkönte:So sollenfiein zweenHaussen treten- undderkleinstedemgrostenHauffenfolgen;Esseydenn-daßsich derkleinsteHauffenau-f«die.sHerrschasstberieffe-sosollalsdanndieErläut- nißdahinverwiesenwerden.

Ar

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DemeinenNathmannsolldieAufsichtaufMühlen-Gm;

ben undWallungen- und demandern dieEinnahme derDarlagenundBussenaufgetragenwerden.

Unddamit demSchultzendieLastetwas erleichtertwerdenmöge-so solleinem Von-denenRathleutendieAussichtauf Mahlen- Graben und Wallungen-und dem andern dieEinnahmederDorffsiDarlagemauch dieEinmahuungderStraffenundBussenanvertrauet werden. Wenn aber derSchultzwegenKranckheitundanderer Ehehafften abwesendist- undseinemAmtnicht Vorstehenkan-so sollerallemahldasSchulzen-Amt demaltestenRathmannübergeben-welcherindessenallePflichtenund VerantwortungendesSchultzen über sichzunehmenverbundenseynsoll.

Art-.14. ,

WiedieStrassen-Darinanre.einzunehmen-undwozudie

Bussenzu verwenden find. s ·

Wer seineZinser-Darlagem Wende-Geld- Hirten-Lohn-wieauchdie BussenundangesetztenStrassen- so offtes.ihmvom Schultzenangedeu- tetwird- innerhalbzczagen nichterlegendemselbensollderSchultzein Pferd- KuheoderOchs nehmen«undinsSchultern-Amt legen-undjeder Nachbar- welchemes VomSchulgenanbefohlen«wird-sollbey «4Gulden

Strasse-demSchulteenbeyderPsandungbehulflichseyn. Dasselbe Pferd sollabernichtlangerbeom Schultzen stehenals14Tage-wird es in14Tagen nichtgeloset-sollesverstanden seyn. Bey anhaltender Halsstarrigkeitaber inErlegungderBussemsoll«derUngehorsamedem Amt angegeben-undvoriede9GroschenmiteintagigerThurm-Straße angesehenwerden- undnichts destowenigerdiesalligeStraffe erlegen.

ZudenStraffsGesallensolleinemiteSchlossernverseheneBüchsein der Schlichen-Ladegehaltenwerden- Vonwelcher jeder Rathmanneinen

Schlüsselhabensoll. EinervondenenRathleuten solldieEinnahme ubersichnehmen-.und alleJahraneinemgewissenTage sowohlVondie- sem-alsauchanderndes DorffsEinnahmeund»Ausgabesämtlichen

Nachbaren klareRechnungthun.

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E-— A VonderNachbaren ,

lautWillkür-reingebrachtworden- sollnicht durch SchnitzemRathleutt oderNachbarenVertrunckenxsondern Verwahrlich anfbehaltenwerden- damitxwenn einnothwendiger Bau demDorff möchteVorstossemdie Brücken-Wege-Stege-oderetwan anders-dadurchdemDorff Nutzen oderFrommen mochtegeschaffenauchseinTheildavon zuUnterhaltung derDorffs-Armenangewendetwerden.

. Art-.1,.5.

Was SchnitzenundRathleutevorihreMübe haben sollen.

Und damitauchSchultzenundRathleutevorihre Mühe einigeErgötz- lsichkeithabenmogen-so sollindenjenigen-besondersungeschlossenenDörst fern-alwoVordenSchultzenkeinLandsoderandere Befreyungausge- setzetwordenrst-derSchultzjahrlichvontedenrMorgenbekommen9Gro-, schen-und dieRathleutezGroschen. sz

«

Art-.IS-

Verantwortnng derSchuttzen - EndlichabersollendieSchultzenvoralleUnordnungenhafsiewdie im Dorssentstehen-wenn sie denenselbennich·tnachBefehlderObrigkeitund- VorschritftderWillkührsteuremundbenothrgtenFallsdas AmtzuHülffe nehmen-. WennabereinSchultzwiederPflichtundRecht handelt-die;

Willkührnicht beobachtet-im-straffenzuhartoder zuweich ist-dieNach- barenunbescheidentraktiretxoder gar drucketxAmts-Gebothe nichtgenan«

exeqvirmundinsonderheitdenbisherigenUngehorsamwiedereinreissen lasset:AlsdennsollderselbeVorgangigVondem»Amtinsbesonderevorge- nommen undverwarnetx darnachöffentlichbeschamet-folgendenachdrucks- lichanGeld oderamLeibegestrafer undendlich-wenn ersichnicht bes- siertxVomSchultzeneAmtverstossenundabgesetzetwerden..

)

Das Dritte CaptttL

· VonderNachbarenGehorsam-

. Art. I. , ·

GehorsamgegendenSchulsenund-dessinGebotbs

?as der-Schutt-im RahmenderObrigkeit-oderauchingemeinen

-DorssseSachensinsseinemeigenenRahmen mit Wissenund·

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-WillenderRathleutebeichtet-demselbenZsollenalle-.und««·iede-

«Nachbarn-t-EartnrrundEinwohner-rverdre-auchimmerseynrnÆ

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Gehorsamv. XI

vollkommenenGehorsamleisten. WerdemSchultzenungehorsamist- undseinemBesehtnndGebothsichwiedersehenesseninwasSacheness-,

wolle- dersollden Armenzahlen20Groschenundmdie-L«Oorffs-BuchseA

6Groschen; WürdeaberjemandmitWorten odermitdercLhat sich gröberandemSchnltzen vergreissemsollerfernerzurernsten Strasser ErkåntnißderHerrschafftstehenzDa»aberderSchulederHerrschaft solchenUngehorsamverschweigennndnichtjedesmahlanmeldet-sollerin

gleicherStraffe seyn.

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25

So derSchultzjemandenzurUngebühretwasanmutheltl ImFallderSchullzetwas ringebiihrlichesdenNachbaren würdean- muthemodergebiethemso solleinemjedenfrey«seyn-solchesdemAmtan-«

zuzeigemderowegendennderSchultz gegentheilsgewartig seynsoll.

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Art.z.

Amts- undSchulbewBesehlesollenbestelletwerden.

Wer Amts- undSchulzen-Befehlenichtbestelle«od·erweiterfortsetzt-

eketxsollnachdem hiedurchetwas mehroder wenigerversaumetworden«m IbiszGuldenStraffeverfallenseyn.

Art-.m . ,

AufdesSchulgen Gebothsofortzuerscheine-is

Wenn derSchultz dieGemeinezusammenriiffenlasset-solleinjeder Wirth oderWirthimoderimFallihrerAbwesenheitundVerhindernisse ehehafsterNoth jemandvonseinemGesindezausdiebestimmteStunde- sichzuihmoderan denangesetztenOrtversagen-undanhören--wasder Schallewegen derHerrschajitodermitWissenundWillen derRathleiite zu der GemeineBestenwird vortragen. WerzurbestimmtenStunde nichtkommt-sollzGroschen-wergarausbleibeti sollzumerstenmahlH Groschen-zum andernmahlie-Gtoschenxundzumdrittenmahl36Gro- schenStraffe verfallen seyn-in die gemeineBuchs«undgleichwohldes Schultzen Befehlsgleich seinenNachbarennachkommenzWelchesich aberwiederdiesenBefehl legen-undsichdarannichtgenugen lassenwol- len·:·solches-sollderSchultzdemAmtes-Herrnaneukiindigenschuldig-seyn- -daerdennvondemselbigenmitztägigerThurm-Straßeodeoinit2Tha-

lern den Armen-in-der"Stndtgeistrajjetwerdensoll-

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