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Willkühr sämtlicher Dorffschaften auf der Höhe Elbingschen Gebieths, So die Löblichen Vorfahren schon ehemahls eingeführet […

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Academic year: 2021

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Sämtlicher-

Worffschaftenauf der Mdhe ,

, LibingscljenGebietth

SodieLöblichen« .Vorfahren schonanjetzoabervonehemahxseingefül)ee«HEle » .

g.g..undHochiv.Rath" .

'

aufsneue übersehen-mireinigenneuen Punetenvermehren

- « « -

und

Scimtlichenunterthanenund-Einwohnernin allen s

.

szDörffernvorgemeldtersHöhe festund unverbrüchlich,zu«halten-

»

.

und denen darinnenthaltenenPunkteninallemnachzu-

leben verordnet undernstlichanbesohlenworden.

»Im JahrChristi1741.

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- .DasErsteSapia-L

Von einemChristi-thenundehrbarenLebens-Wandel

Art-.I.

s

EinjedersollfleißigzurKirchengehen;

aeinewahre Gottessurchtder Grund-aller Glückseeligkeitund Seegens ist:alssollenalle undiedeNachbarenundEinwoh- nervorallenDingen sicheinesChristlichenundtugendhaten Wandelsbesieißigemund zusolchemEndesollennichtallein dieEinwohnersamtlichiwiesie Rahmen habenmögen-essey Schultz- « Bauek-Gartnm HirteoderZinsleum nebst ihrenWeibern- Kindernund« Gesinde- sich fleißigzurKirchenundAnhörungdesWortes GOTTES haltenjund keinenSonntag Mann undWeib zugleichausderKirchen bleiben-weshalbdieimJahr 17z4- den26 Matt. ergangene Kirchen- Ordnungerneuret undhiemit nochmahlenbestätigetwird«sondernessoll aucheinJederHausvatermit denseinigenzuHausedieUbungderGott-

seeligkeitnichtversanmenzMännigslichabersichVoreinemärgerlichenLes .

bensowohlinWorten alsWerckemundbesondersVorschweren-stuchen. undMißbrauchdesGottlithen Rahmens- beyunausbleibllchetStrasse

—· bitten-«

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(10)

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Kirchen.

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4 VomChrisiiichenund-ehrbaren -

Arr. 2. « - .

Ein IedwedersollinseinemKirchspieltauffenxtrauen und begraben lassen. .

-

Es sollaucheiniederNachbar-·Gartner undEinwohnergehaltenseom indemselbigenKirchspiel--inwelchem»erwohnetundeingepfarretist-zur«

Kirchensichzuhalten- sich trauen- seineKinderdaselbst tauffenunddie Todtenbeerdigenzulassen:Wiedrigenfallsernichts-destoweniger-dem PfarrherrwSchulmeisterund derKirchen ihrGebührabzugebengehalten

»

- .

» Arag. . f

Unter-derPredigtsoll niemand arbeiten- verreisenic.

ÄszzwngederGottesdienstoderPredigtwährensollkeiner-erseyinn-«

odeeausserHofesundHauses- sichunterstehen-irck eine ArbeitVorzuneh-

·

,men- odermüßiginsFeld zuspatzieremoder auch-nachNüsikmApfelnx Birnen-«Erdb.eeren-Fischen-oderanderswoin denStrauch zugehen- oderzu Verreisen.Welcher hierwleder handeln-unddar-überbetroffen werden wird-sollderKirchenroGroschen erlegen. Auch solldasSchul-

«tzen-AmtundVerbothnicht eheralsnachderVesper gehalten- sondern

«

«

derGottesdtenstgebuhrend abgewartetwerden.

· Art-.4.» .

Bier undBrand-wein wedervor nochunter der-«Predigt

« zuvertaussem . «-

Niemand sollan Sonn- undFehertagenxwederVornochunter der Predigt-(ausgenommen denreisenden- oder-sonstaltenUNVEVMIZSMDM UndsolchenLeuten- dieetwa ihrer Gesundheit halbenum einenGroschen- oder2aufs höchste-dessenunvermeidlichbenöthigeUBrandweim Bier., oderTobackVerkausfentnoch-umsonst-geben-beh-20GroschenBuß-der

WegendesSpielensundTannens-in«denenKragen. »

An denenSonn-sund·übrigenFehertagensollkeinKriegeroderSchen-

cke verstattenz daßmitViolinen oderandern Otnsirumentengespiexetxsge-«» tange« oderauchvondenenViergåsimKarten--und-«Würffeltpielgetrie- benwerde- beo-unausbleiblicherharten StraffedemAmte. Jndenen «

«

Ærckeltagenabersollder-Kriegerint;Sommer nach-Glockeund des Winters nach Glocke8keinenTannsrnchrspzulassemaufkr-Mchsolcher -

(11)
(12)
(13)

« —Lebens-Wandel;, . z-;

keinemBsekgasteimehrwederBier nochBrandweinVerkauffemoder-aus- fragem bey Straffe dem Amte. Wer sichaber nach gemeldter Zeit-wi- der desKrügersund desHauswirihsWillenszumTantzausspielenlasset-,

iderselbesolluber derHerrschafftStraffez demselbenHauswirth20Gro- schean erlegen schuldigseyn. »

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Ho "

StrbassssderZanckerehenund VerachtungdesFriedegek

ok . ! .

Wer imKrugeundandernOrtenzueinemHader Ursachegiebetzim-

«

gleichenweraufeinigesFriedegebo·th-imRahmenderObrigkeit-esge- fcheheVomSchultzem RalhleutemKrüger-SchulweisterxsoderHaus-»v

·wirthznichtFriedenhaltenwolte-derselbesollderDor chasst"20 GIV-

schenindieBuchse erlegen-unddannoch dazuVonder errschafftwegen

»seinesVerbrechenshalber- nachErkeninißderselbenbestraifetwerden.

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Arto7o- ,

«. ,—

DieJugendsollzurSchulen gehaltenx unddas Gebuhr

» demSchulineister richtig Vezahletwerden. « Und dadie-ErziehungderKindereine dergröstenPflichtenist- souns

»obliegen:als sollenalle undjedeEltern ihreKinderin derFurchtdes

,HERZRNsorgfaltigerziehen- fleißigsowohlzurSommersals zur Win-

.terssemin die in einemjeden Dorfs bestellteSchulezur

Unterweisunsgs

schicken.·Eswerden dennnun die-Kinderdahin geschlcretxodernicht«-»o «««,

,solldemSchulmeister nichts destominderVonJedemKindedas»behorige Qvartal VonderKinderEltern dargereichet-unduber dasderjenige- so

«

seine-KinderzurSchule nichthaltenoderschickenwird-VonderObrigkeit zugebührenderStraffegezogen werden. Dieaberkeine Kinderhaben-

» oder deren KinderschonVonderSchulebefreyet sind-sollen nichts desto-

- wenigerzumUnterhaltdesSchulmeistersxdessenDienstsiesonstenauch genüssemalsVoreinKinddasgantzexeinEigen-Gartmk«-qhkkdashalbe QVartalentrichten. Würde auch ieinanddemSchulmeisterdieGebühr. IalleQuartalnichtrichtigerlegen-undsolchesnachgeschehenerErinnerung

14Tage langer anstehenlassen-dersollAUfdas-ersteAnsuchendesSchul- meistersVomSchulden-Amtzur-.RedegesetzenundsTagedarnachxiowol wegensolcherGebühralsauch aufdenhalbenTheildarüberzurSimif- essoderKirchenheimsallensoll) ausgepfandetwerden.

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,DasZweerCapttel.

- VomScheinendessenrimeunszeeoindiichkeinund

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rundeneu Rathleuten -

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SchultzenundRathleutesollenChristlichundehrbar leben.1

« chullzenundRathleute sollen ehrbareUndunbescholteneMänner-

G. seyn- elchesichvorallenDingenderwahren Gottesfurchtund

« -

eines«hristlichenWandels nebstdenihrigenbefleißigen.Dabey slzllgnsieVexstkmdigznüchtern-ihrer Herrschaffttreu-inihrem Amtsorg- faltig-undinihrereigenenHaushaltungguteWirtheseyn.

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Art-.2.«

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Dieselbensollen endigen-und über-dieWillkührlwelche jahrlichverlesenwerden soll-halten.

Ehe SchullzenundRathleuteihrAmtantreten- sollensie ihrenErdzu Rathl)ause1eisten-unddenselbenallezeitvorAugenhaben undbeobachten.’

Jn VerwaltungihresAmtssollendieselbenzukünfftigerVerantwortung auf gegenwartigeWillkührverwiesenwerden- daßsienichtalleinvor·ihre Person dieselbeunverbriichlichhalten- sondern auch sieißigundsorgfaltig darauf»achthaben-damitderselbenVon-allenNachbarenundEinwohnerne, getreulichnachg"ele·betwerde; Zu welchemEnde denn einjederSchulege- haltenseyn soll- jahrlichendieGemeinezwischenWeyhnachtenundFast- nacht auseinen-bestimmtenTag zeitigzu verbottenxunddieseArticul be- willigterWillkuhrderGemeinedeutlich Vorlesenzulassemdamitsiesich darnachzurichten-undirgend einer-Unwissenheithalber sichnichtzuent-«

,schuldigenhabenmögen.Werdazu nichtkommt-esseyMann oderWeibe undkeineehehaffteEntschuldigungseinesAussenbleibenseinzuwendenshåp

»te-:sollder-soHabenoderHarren besitzen20Groschen-,ein GartnerS Groschen-einZinsmannoderHirt3Groschen-in desDorffs Büchseer- legen. Wo aber derSchultz hierinneeisaiimigerfundenwürde- soller-

deriesoerrschalftJenseit-lieuseyn6Gulden,

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unbNathleutetidJ— » Tit-sc-- .-

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SchultzensollenAmts-Befehle- Ladungen- Urtheile-ic.be-;

stellenund exeqvirenz auch zurAufhebung derselben SchultzewLadenhalten. i

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AlleAmts-Befehle- soderSchultzerhal«sollderselbeohne-Säumliiß derGemeiw oder densieangehen-kundmachen-undohneAufschuboder AusflücheeinsWerekrichten. zDieeLadungenderAemter-soan den Schultzenkommen-sollerdurcheinen tuchtigenKnechtzeitigbestellen-und dieUngehorsamenausderselbenUnkosteninsAmt liefern.DieUrtheile derAemterundderEhrb.Gerichte sollderSchultzxwenn ihm solchesam befohlenwird-ohneVerzugzurExecutionbringen-auchin allenSachen-

« so ihmvonderObrigkeitmitgegebenwerden-alsinTarirnngderHöhe- UntersuchungderSchaden-Stande-als«Feuers-Brünste-Wasser-Scha- den-ViehsterbemMißwachsunddergleichen-allesnach EydundGewis- senanzeigen.Unddamit alleSachenxsodasDorfs angehen- ordentlich können aufgehobenwerden- so sollinsiedemSchulzen-Amtauf Unkosten derGemeine eineSchaum-Lade angeschaffetundgehaltenwerden- in welcherdieAmts-Befehle-PublicationemOrdinaneem Willkührey Brand-Ordnung- DorfsskRechnungemStraff-Büchsen-unddergleichen Sachen-«sodasDorffbetreffen-aufgehobenundVerwahretwerdensollem

Art.4.

Bey Schnarwercken sollderSchultz selbstzugegenseyn-· oder indessenEhehasstderNathmann

Wenn derObrigkeitoderDorffs-Schaarwercke angesetzetxoderdie- selbevondemAmtausgeschriebenwerden- so sollderSchultz allemahl selbstmitdabehzugegenseynund anordnew damitallesdestofleißigerund bessermögeVerrichtetwerden. SollteaberderSchultzwegenKranckheit und anderer Ehehasstennichtzugegensehnkonnenxsollersein»Amteinem

BonsdeinenRathleuten übertragen-welchersichauch dessennicht entzie-

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- ff . .

SchultzensollendieZinser-Amte-Schuhuund andereAbs.

gaben- auchdesPfarrherrn undSchulmelstersGehalt besorgenundeintreibene -

»EssollenauchdieSchultzen sorgen-daßdieNachbarenihrengewöhn- ktchmZweitund-andereDesllsesbgabewzurgebuhrlichenZeit-Ist

(18)

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« .«sVon«-Schultzen- - , , .,

Landes-Mehrungbringenundgeben. fDesgleichenotTeITxedie ·--

—-Gebül)reinsordermauchdemPfarrherrnzseintGebkihrsund»EeceFl-nuth

»«demSchulmeisterssemGehaltzurrechten-ZeiteintreibemdieUngehorsn- menaberdurchPsandiingundandereZwangs-Mittel-mitBewustdes

»-Amts-—anhalten-damit-.alles zurrechtenZeitmögeeingeliesertwerden.

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Schuleensollen auf- derStadt GrentzenundWälder-auch ausderNachbarenHoltzungAchtunggeben«; s ; Benebenstdenen Waldknechtemsollen insbesondere Schulgenund

··RathleuteVerpflichtetseyn-»auf»der.StadtGrentze-HälsngundWäs-

«

der guteAchtzugeben-damitkeinEintrag- Untreue oderDienstakggschchz

«Welcheraber Von-denenNachbarenetwas vermereket und.weis- undfol- 1chesnichtanmeldet- derselbesollnichtwenigeralsderiThäterselbstzmit Ernstbestraffetwerden.« GleichfallssollenSchultzenund Macht«-»Na wachsamAuge auf ihrer Nachbaren Haben haben- damit sowohldie wü- stenalsbewohntennicht gantz verhauenwerden- sonder-nsoScheidege-TJ schiehet-solchesdemAmtshertnanmelden. .

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Art.7. « - is Z:

SchnitzensollenaufdiegemeineWirthschasstxdieDorfs-'s- GrentzenxundderEinsassenzLebenund Wirthschasstx- besondersausdieschwacheWirthe Aufsichthaben-und

«· alleGebrechendem Amtmelden.s ( :

» DieallgemeineWirthschasstdesDorffssollensichedieSchnitzenbestens angetegenseynlassen-die ZauneiGraben-Wege-Bruckenunddergleichen öfftersbesehen-undwassiewandelbarfinden-zurrechten Zeit bessern

.lassen;dieDorffs-,Gre.ntzenrichtighalten;desDoiffs Beste überallin«

.achtnehmen3-allen Unordnungen nachbestemWissenundGewissenzu-

«.Vorkommen-;auf-derNachbarenxundGartnerLebenssowohl-«als-häußliche Wirthfchafoinsbesondereaberauf die—schwachen-undnachläßigenjeine genaueAussichthabemdamit sieihrenAcker zurrechtenZeitbestellen-den- selbenwohlbessern-ihreGebäudenichtniederwohnen-»denMistnichtan dieGehässtewerffemihrenTBesatznichtsberringernmochihreWalderaus- -«hauen-undsichaufs--Holtzkarrensiiegen::'sdafernsotchestgeschiehetzsollensie,

"·-

esdemAintsherrnanzeigen. «Auch:sollen«sikl-sorgenzz.damitdenenfchwae

«

chemso»Vielthunl.ich’-·Ttiufgehdissen Metall-aberausguteWirth-

schafft--ZuchtundEhrbarkeitshaltenezauchtvasssiesonstenangrobeöikgew

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undNatbleuten

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9 brechenundMißhandlnngenerfahren-allesansEodundGewissenins Amt« melden.·.

Arto80, «

««Wie sichderSchuld bei)Kauss-EontraetenundTheilungen

«

zu verhalten habe. ·"

· BeyVerkauffuiigderHöffeundbey Tiseilungen sollderSchultzalle- mahlzugegenseyn-undAcht haben-damit keinemTheilzu vielgeschehe- insonderheitabersollerdarauf sehenidamitdiejenigen-sodieHöffeansich behalten- oderVon neuem antreten- nichtmitallzuschwerenBedingungen- -insonderheitaberallzuhohemKauff-SchillingundübermäßigemLeibge- dingoderHochzeit-Theilenbelegetwerden;derHoffes-BesatznachVor- schrifftgegenwartigerWilltühr bei)deinHoffebleiben- oder- woserne etwas daran fehlensollte-·vondemKauffiPretio abgezogenundersetzet werden- auchdieneuen KausseroderAnnehmerderGüter-dasErbezu besitzenimStande seynmogen. «Deswegendenn derSchnltzdieAus-

xätzederKauff-ContracteUndTheilungs-Vergleicheallemahl unterschrei- enunddavorsorgen soll-damitdieselbe-dennachsten Sonnabend darauf demAmteüberliefert-auch so bald sieverfertigetwordensind-abgehohlet werden mogen.Sollte aber derSchultzbei)denVergleichen einigesGe- brechenbemerckemsosollerdieAufsatzenichtUnterschreibemsondernsei-·

chessogleichinsAmt melden. »

Art-.9.« «

Schiilizen sollendenunmundigen Kindern Bormündere verordnen lassen.

Auch sollenSchullzenundRathleutefleißigacht daran haben-wann etwa beodeElternabsterben-undunmundigeKinderhinterlassen-oder wenn Vater oderMutter nachdesandernAbsterbenanderweit sichver- eheligenwollte-daßdenenKindern- ehe die andere Ehe vollenzogemVor- mündereverordnen ihrVater-oderMuttersTheilausgemachetiund dac- übergewisseSchichtsBriefeverfertigetwerden.

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· Schultzensollenvor dieUnterhaltungderArmen-und Un- terweisung armerKindersorgen;fremde Bettleraber-,«

- . losesGesindel-Ziganneric.nicht dutden.

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VordieUnterhaltungdereinheiniischenArmennnd-Dutsktigensollen

Sehnt-senkendRatbnnte eine

ChriigcheVorsorgetragen;insond eit

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to . VonSchuttzen L

aber-damit die Kindersolcherarmen Leute- welchedasQuartal aufzubrin- genunvermögendsind- mögenzurSchulegehaltenwerden. Zu welchem Ende nichtnurdievordenKirchen gesammleteAllmosen-Gelder- sondern aucheincTheilVondenenBussenaus derStra-ss-Büchsesollenangewen- detwerden. Andere fremdeBettler aberundumlauffendes loses Gesin-« delundLandstreicher-auch Besembinder-Bastscheeler-insonderheitaber- Zigaunen sollenin denenDorffs-Grentzen-am allerwenigstenaber in de- nenDörffernjelbstrnicht geduldet- noch gelittenwerdens -Auchsollkein Nachbar-Gartner- Ein- oderBeywohner- insonderheitaberkeinKrieger-«

beyunausbleiblicherhartenStraffe sichunterstehen-jemandenvonbesagq tenUmläuffernoderZigaunerninihrenHausernoderSchelmenauszu- nehmenund zubeherbergen-oderauchtsmihreDorssschafftenherumzu leiden- sondernsiesollen-Vielmehr-insonderheitSchule-en undRathleutee mitAusbietungderGartner dieselbenVeriagenundzuschleunigerRäu- mungihresDorffsunddesselbenGrentzenmitallemErnst anhalten.

- Art-;ne·

.

:

Wie die Schuf-sen strafer sollen-und wiesichdieNachba-

ren dabei)zuverhaltenhaben. , - - s FEssollderSchultz niemandstraifen dieserWillkührhalber ohneWisd sen und-WillenderRathleute-und zwar denungehorsamenNachbaran Gelde- die Gartner und dasGesindeaber mit Geld-TemniizundStock-?

Die Rathleuteabersollenzualle dem- was dieSchultzen beybringenxihre

«.behülsiicheHand leisten-.Wennjemandmit desSchultzen Befehlenund Anordnung nicht zufriedenist- sollderSchultzmitdemselbendennäch- ßenSonnabend ohne LadungimAmterscheinen-und derSachenEnt- scheidungerwarten. Wird desSchultzenVerfahrenim Amtgebilliget’- oderwird derSchalle sonsten-ubereines-Nachbaren UngehoirsamdasAmtf

- zujksuchengenöthigetxso solldasVerlierendeTheils-überdieAmts-Str»asfe demSehn-gendieReisebezahlen. Welchesabernurvon solchenSa- chenzuVerstehenist- in· welchenin denenArticuln dieserWillkühr.»keine

»gewksseL-,5trasfegesetzetist-alswelchederSchullzmitZuzithngderRath-·

teure-«ohneweitereNachfragezueyeavirenbefugt ist. - - ,-. ·

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« .» k:-.««—« . U.

» SchnlstzensollendergamzenGemeine- oder- wenn siezweni

»sspat-ig-deemetstenMennnngfolgen. sz --

«ZUgemeinenDevise-Sachen!sodiesen-seErweiterung-hinkamen--

« «

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(25)

sundNathleutenx sk-

dieserWillkührnichtbegriffenundabgemachtwordensind-sollenSchul-« tzen und-RathleutedergantzenGemeineMeynungdaruber Vernehmen undfolgen.»So die Gemeine darinnenzweyspaltigoderirrigwird- und sichderowegenunter sich-nichtvereinigenkann-so sollensiein,ztveenHauf- sentreten- und derkleinstedemgröstenHaussen folgen.Esseydenn-daß sichderkleinsteHaussenaufdieHerrschasftberiese-so sollalsdann die Ere- kenntmßdahin verwiesenwerden. «

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.

-, Art-.U. -

EinNathmann solldieDorsss-DarlegenundStrassenein-«

nehmen-aszuchben«desSchule-enEhehasst dessenAmt

.. VckWiUch « -

Und damit demSchullzendieLastetwas erleichtertwerdenmöge-«so soll einemvondenenRathleutendieEinnahmederDorsss-Darlagen- auch dieEinmahnungderStrassen«undBussenanvertrauetwerden- welcher davon alleJahr an»einem gewissenTage samtlichen Nachbarenklare Rechnungthunsoll. «Wenn«aberderSchultzwegenKranckheitoder an-»

dererEhehafftenabwesend-ist-undseinemAmtnicht verstehenkann-so soll erallemahl dasSchuhen-AmtdemältestenRathmann übergeben-wel- - cher indessenallePflichtenundVerantwortungdesSchultzeuübersichtu

nehmenverbundenseynsoll. - . · «

«» Art. 14.

WenneinuntuchtigerWirth dasSchirmen-Erbebesitzen .

Wenn essichauchzutragensollte- daßeinSchlichen-Erbevon einer .Wittiben- oderunmündigenErben-odereinem solchenWirthbesessen,

winde- welcherzuFührungdesSchultzenzAmtsuntuchtigware: .so soll indessendasSchnitzeneAmtentweder demaltestenRathmanmodereinem andern tüchtigenundgeschicktenMann- so langebis dasSchultzeniErbe wiederummiteinem gutenWirth besetzetworden- aufgetragenwerden- welcher alsdann VorseineMühe- aus«demsreyenSchnitzenserbe einige VergütigungundErgötzlichkeitzugenussenhaben soll.

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, Wie dieSfrasseneinzumahnenxeinzunehmen-undwozusie

«·

zu verwenden sind.

AlleBussenundStrassen-sodenenUngehorsameslautdieserWill-

. ·kühraufgelegetwerden- sollman»ern»stlicheinmahnen«-undnichtsdavon

«

» sehneNissenundWillen

derObrcgkertekråaliemWerdieStreif-Fä;

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(26)

te VonderNachbar-en

sällenichtin dreoencTagenindieBüchseerlegensollausgepsändetxereqvi-

«

ret-undbeyanhaltenderHalsstarrigkeitdemAmtangegeben-undvorjede

9GroschenmiteintagtgerThurm-Straße angesehenwerden- nndnichts destowenigerdiefälligeStraffe erlegen. ZudenenStra"ff-Gefållensoll J«

eine mit2SchlössernverseheneBüchsein derSchultzemLade gehalten werden- VonwelcherjederRathmanneinenSchlüsselhaben soll. Einer VondenenRathleuten solldieEinnahme über sich nehmen«Was aber alsolaut derWillkühr eingebrachtworden- soll nicht durch Schulgem RathleuteoderNachbarenVertrunckenxsondernindergemeinenBüchse verwahrlich aufbehaltenwerden-damitwenn einnothwendigerBau dem DorffmöchteVorstossemdieBruckenxWege-«Stege-oderetwan anders

«dadurchdemDorffNutzenoderFrommen möchtegeschaffenaucheinTheil davon zuUnterhaltungder

Dorsformenangewendetwerden.

«

rt. 16.

Verantwortung derSchultern sx . ,

Endlich sollendieSchuldenVoralleUnordnungen hasstemdieimDorss entstehen-wenn sie denenselbennicht nach BefehlderObrigkeitundVor-. - schrifstderWllkühr steuren-—undbenöthigtenFallsdas AmtzurHülffe

« nehmen.-Wenn aber einSchultzwiderPflichtundRecht handelt-die Willkührnicht beobachtet-imStraffenzuhartoder zuweichist-dieNach- barenunbescheidentrsactiret- oder gar druckenAmtssGebothe nichtgenau exeqvirenundinsonderheitdentbisherigenUngehorsamwieder einreissen lasset-»-alodann sollderselbeborgangigVondemAmte insbesondereVorge- nommen undberwarnet- darnachvon demselben öffentlichbeschämet-fol- gendsnachdrücklichanGeld oderamLeibegestraffetxundendlich-wenn ·

ersichnichtbessert-VomSchullzemAmtVerstossenundabgesetzetwerden.

Das Dritte Capttel s

. VonderNachbarenGehorsam.

«

Art«Is

Gehorsamgegen denSchutt-enunddessenGebotlx

asderSchule-inrRahmenderObrigkeit--oderauchingemeinen«- DorsfseSacheninseinemeigenenNnhmmbefehletund anord-

« N

net- demselbensollenalteundjedeNachbarenxGartner undEin- wohner-Jwerdieauchimmerseynmögen-«bollkommenGehorsam leisten.-- WerdemScheel-genungehorsamist«undinnernBefehlund-

Gebotth

-

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i.r-

I

(27)
(28)
(29)

Gehorsam.s Wegs

widersetzetiesseyinwelchenSacheneswolle-. dersolldenArmenzahlen.

20Groschenundin diegemeineDorffs-Büchsesö·Groschen; Wurde « aber mitWorten oder mitderThatsichjemandgroberamSchultzenVer- greissemsollfernerzurernstenStraffezuErkantnißderHerrschafststehen.

DaaberderSchullzderHerrschafftsolchenUngehorsamverschweigetlund nichtiedesmahlanmeldet-solleringleicherStraffeseyn. -

Art-.e.

So derSchult-semandenzurUngebühretwas anmuthet.

JmFallderSchuleetwas ungebührlichesdenNachbaren würdean- inuthemodergebiethemsosolleinemjedenfrey seyn-solches-demAmtan-

zuzeigeniderowegendenn««derSchulegegentheilsgewartigseiirisoll.;

Arr. z-.

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«

Amts-undSchulzen-Befehlesollenbestelletkwerdem WerAmts-Und«Schlichen-Befehlenichtbestelletioderweiterfortschi-

ckensollnachdemhiedurchetwas mehroderwenigerbersauinetworden-in IGuldenbis3GuldenStraffeVerfallenseyn.

· ..

AusdesSchulternGebothsolljedererscheinenlundStrasse

« derAbwesenheit . - -

WennderSchule-dieGemeinezusammen rusfenlässt-solleinjeder WirthoderWirthinxoderimFall ihrer Abwesenheitund Verhindernisse ehehaffterPothijemandVeonseinemGesinde-ineinerViertel-Stundesich ziiihmyerfugenxundanhoremwas derSchuldwegenderHerrschassti odermit WissenundWillen derRathleutezu derGemeineBestenoder sonstwird vortragen. Wer·abereineViertel-Stunde spaterkommt-soll zGroschen-wergar ausbleiben sollzumersten mahlsGroschemzuman- dernmahl izGroschen-und zum drittenmahl36Groschen Strassever- sallenseynzindiegemeineDorsssiBüchseiundgleichwohldesSchulsz BefehlgleichseinemNachbaren nachkommem Welchesichaber wider diesenBefehl legen-undsichdarannichtgenügenlassenwollen-sollsolches

derSchule demAmtsherrnanziikündigenschuldigseyn-daerdenn von demselbeninit dreyiagigerThurm-Strafe oder mite-Rthl.denArmen inderStadt gestrasserwerdensoll.,

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die Söhne der Prediger in den Steidten und uns dem piatten Lande aber , sollen - nur dann für eremt geachtet werden , wenn sie sich den Wissenschaften, dem Commereio oder der

Mitmi bis c ebens- Erisciubniß zu der angestsclken RedübunqI mit dem

» Vor welches Gottes Aug bisher sowohl gewachet:s Wo Ein Hochedler Rath, sd gut Er immer kan, Auch um der Kinder Wohl sich Müh und Arbeit machet. .. Gesetze waren da, die einst

Wenn der Schultz Schaarwercke ansaget- es sey vor die Herrschers-ft- die Kirche oder zu Besserung der LandstrassemWege- Bruckem Mühlen- Grabem Wallungen und Thämme- oder auch auf