sw
»Ah-Ha
»Es-»-..-
»L-
f
z-»
s
sp.
.-.t ’ «-
; « IV
i(« - v
.
L- «
, )..
f·
T-,
’ 8.
,;,
Is«,
«
A
« .
4
—«.-.
s
. '
. ,
« L
.
O .
»
·
4
; I
', .
- J-
s s-
Mellkiche
- -Sämtlicher-
Worffschaftenauf der Mdhe ,
, LibingscljenGebietth
SodieLöblichen« .Vorfahren schonanjetzoabervonehemahxseingefül)ee«HEle » .
g.g..undHochiv.Rath" .
'
aufsneue übersehen-mireinigenneuen Punetenvermehren
- « « -
und
Scimtlichenunterthanenund-Einwohnernin allen s
.
szDörffernvorgemeldtersHöhe festund unverbrüchlich,zu«halten-
»
.
und denen darinnenthaltenenPunkteninallemnachzu-—
leben verordnet undernstlichanbesohlenworden.
’
»Im JahrChristi1741.
CI-
·
BIL-«
s-
"
,
« - «
-
,’
L".,
’
u .
«
«
Ecdiua ; — .
.»O .
-
,·- J
. .
. »--,-:««.
s. «
« .
...
III-B
.«.»....«
I-
J
-,o
.c
- .DasErsteSapia-L
Von einemChristi-thenundehrbarenLebens-Wandel
Art-.I.
s
EinjedersollfleißigzurKirchengehen;
aeinewahre Gottessurchtder Grund-aller Glückseeligkeitund Seegens ist:alssollenalle undiedeNachbarenundEinwoh- nervorallenDingen sicheinesChristlichenundtugendhaten Wandelsbesieißigemund zusolchemEndesollennichtallein dieEinwohnersamtlichiwiesie Rahmen habenmögen-essey Schultz- —« Bauek-Gartnm HirteoderZinsleum nebst ihrenWeibern- Kindernund« Gesinde- sich fleißigzurKirchenundAnhörungdesWortes GOTTES haltenjund keinenSonntag Mann undWeib zugleichausderKirchen bleiben-weshalbdieimJahr 17z4- den26 Matt. ergangene Kirchen- Ordnungerneuret undhiemit nochmahlenbestätigetwird«sondernessoll aucheinJederHausvatermit denseinigenzuHausedieUbungderGott-
seeligkeitnichtversanmenzMännigslichabersichVoreinemärgerlichenLes .
bensowohlinWorten alsWerckemundbesondersVorschweren-stuchen. undMißbrauchdesGottlithen Rahmens- beyunausbleibllchetStrasse
—· bitten-«
,-
,·
Kirchen.
,
P
« » «
4 s« VomChrisiiichenund-ehrbaren -
Arr. 2. « - .
Ein IedwedersollinseinemKirchspieltauffenxtrauen und begraben lassen. .· .
-
Es sollaucheiniederNachbar-·Gartner undEinwohnergehaltenseom indemselbigenKirchspiel--inwelchem»erwohnetundeingepfarretist-zur«
Kirchensichzuhalten- sich trauen- seineKinderdaselbst tauffenunddie Todtenbeerdigenzulassen:Wiedrigenfallsernichts-destoweniger-dem PfarrherrwSchulmeisterund derKirchen ihrGebührabzugebengehalten
»
- .
» Arag. . f
Unter-derPredigtsoll niemand arbeiten- verreisenic.
ÄszzwngederGottesdienstoderPredigtwährensollkeiner-erseyinn-«
odeeausserHofesundHauses- sichunterstehen-irck eine ArbeitVorzuneh-
·
,men- odermüßiginsFeld zuspatzieremoder auch-nachNüsikmApfelnx Birnen-«Erdb.eeren-Fischen-oderanderswoin denStrauch zugehen- oderzu Verreisen.Welcher hierwleder handeln-unddar-überbetroffen werden wird-sollderKirchenroGroschen erlegen. Auch solldasSchul-
«tzen-AmtundVerbothnicht eheralsnachderVesper gehalten- sondern
«
«
derGottesdtenstgebuhrend abgewartetwerden.
· Art-.4.» — .
Bier undBrand-wein wedervor nochunter der-«Predigt
« zuvertaussem . «-
Niemand sollan Sonn- undFehertagenxwederVornochunter der Predigt-(ausgenommen denreisenden- oder-sonstaltenUNVEVMIZSMDM UndsolchenLeuten- dieetwa ihrer Gesundheit halbenum einenGroschen- oder2aufs höchste-dessenunvermeidlichbenöthigeUBrandweim Bier., oderTobackVerkausfentnoch-umsonst-geben-beh-20GroschenBuß-der
WegendesSpielensundTannens-in«denenKragen. »
An denenSonn-sund·übrigenFehertagensollkeinKriegeroderSchen-
—
cke verstattenz daßmitViolinen oderandern Otnsirumentengespiexetxsge-«» tange« oderauchvondenenViergåsimKarten--und-«Würffeltpielgetrie- benwerde- beo-unausbleiblicherharten StraffedemAmte. Jndenen «
«
Ærckeltagenabersollder-Kriegerint;Sommer nach-Glockes«und des Winters nach Glocke8keinenTannsrnchrspzulassemaufkr-Mchsolcher -
« —Lebens-Wandel;, . z-;
keinemBsekgasteimehrwederBier nochBrandweinVerkauffemoder-aus- fragem bey Straffe dem Amte. Wer sichaber nach gemeldter Zeit-wi- der desKrügersund desHauswirihsWillenszumTantzausspielenlasset-,
iderselbesolluber derHerrschafftStraffez demselbenHauswirth20Gro- schean erlegen schuldigseyn. »
··
-- . -
,
.
Ho "
StrbassssderZanckerehenund VerachtungdesFriedegek
ok . ! .
Wer imKrugeundandernOrtenzueinemHader Ursachegiebetzim-
«
gleichenweraufeinigesFriedegebo·th-imRahmenderObrigkeit-esge- fcheheVomSchultzem RalhleutemKrüger-SchulweisterxsoderHaus-»v
·wirthznichtFriedenhaltenwolte-derselbesollderDor chasst"20 GIV-
schenindieBuchse erlegen-unddannoch dazuVonder errschafftwegen
»seinesVerbrechenshalber- nachErkeninißderselbenbestraifetwerden.
' «
Arto7o- ,
«. ,—
DieJugendsollzurSchulen gehaltenx unddas Gebuhr
» demSchulineister richtig Vezahletwerden. « Und dadie-ErziehungderKindereine dergröstenPflichtenist- souns
»obliegen:als sollenalle undjedeEltern ihreKinderin derFurchtdes
,HERZRNsorgfaltigerziehen- fleißigsowohlzurSommersals zur Win-
.terssemin die in einemjeden Dorfs bestellteSchulezur
Unterweisunsgs
schicken.·Eswerden dennnun die-Kinderdahin geschlcretxodernicht«-»o «««,
,solldemSchulmeister nichts destominderVonJedemKindedas»behorige Qvartal VonderKinderEltern dargereichet-unduber dasderjenige- so
«
seine-KinderzurSchule nichthaltenoderschickenwird-VonderObrigkeit zugebührenderStraffegezogen werden. Dieaberkeine Kinderhaben-
» oder deren KinderschonVonderSchulebefreyet sind-sollen nichts desto-
- wenigerzumUnterhaltdesSchulmeistersxdessenDienstsiesonstenauch genüssemalsVoreinKinddasgantzexeinEigen-Gartmk«-qhkkdashalbe QVartalentrichten. Würde auch ieinanddemSchulmeisterdieGebühr. IalleQuartalnichtrichtigerlegen-undsolchesnachgeschehenerErinnerung
14Tage langer anstehenlassen-dersollAUfdas-ersteAnsuchendesSchul- meistersVomSchulden-Amtzur-.RedegesetzenundsTagedarnachxiowol wegensolcherGebühralsauch aufdenhalbenTheildarüberzurSimif- essoderKirchenheimsallensoll) ausgepfandetwerden.
ik
Das
, ; Messer-ei-;
"-
,DasZweerCapttel.
- VomScheinendessenrimeunszeeoindiichkeinund
. .
rundeneu Rathleuten -
. -. I. . -. »
·
SchultzenundRathleutesollenChristlichundehrbar leben.1
« chullzenundRathleute sollen ehrbareUndunbescholteneMänner-
G. seyn- elchesichvorallenDingenderwahren Gottesfurchtund
« -
eines«hristlichenWandels nebstdenihrigenbefleißigen.Dabey slzllgnsieVexstkmdigznüchtern-ihrer Herrschaffttreu-inihrem Amtsorg- faltig-undinihrereigenenHaushaltungguteWirtheseyn.
" -
«
Art-.2.«
" - .
Dieselbensollen endigen-und über-dieWillkührlwelche jahrlichverlesenwerden soll-halten.
Ehe SchullzenundRathleuteihrAmtantreten- sollensie ihrenErdzu Rathl)ause1eisten-unddenselbenallezeitvorAugenhaben undbeobachten.’
Jn VerwaltungihresAmtssollendieselbenzukünfftigerVerantwortung auf gegenwartigeWillkührverwiesenwerden- daßsienichtalleinvor·ihre Person dieselbeunverbriichlichhalten- sondern auch sieißigundsorgfaltig darauf»achthaben-damitderselbenVon-allenNachbarenundEinwohnerne, getreulichnachg"ele·betwerde; Zu welchemEnde denn einjederSchulege- haltenseyn soll- jahrlichendieGemeinezwischenWeyhnachtenundFast- nacht auseinen-bestimmtenTag zeitigzu verbottenxunddieseArticul be- willigterWillkuhrderGemeinedeutlich Vorlesenzulassemdamitsiesich darnachzurichten-undirgend einer-Unwissenheithalber sichnichtzuent-«
,schuldigenhabenmögen.Werdazu nichtkommt-esseyMann oderWeibe undkeineehehaffteEntschuldigungseinesAussenbleibenseinzuwendenshåp
»te-:sollder-soHabenoderHarren besitzen20Groschen-,ein GartnerS Groschen-einZinsmannoderHirt3Groschen-in desDorffs Büchseer- legen. Wo aber derSchultz hierinneeisaiimigerfundenwürde- soller-
deriesoerrschalftJenseit-lieuseyn6Gulden,
« -
·,». - -. .
»
Ar
— .
unbNathleutetidJ— » Tit-sc-- .- 7«
. " . ZO « ·· ( »
SchultzensollenAmts-Befehle- Ladungen- Urtheile-ic.be-;
stellenund exeqvirenz auch zurAufhebung derselben SchultzewLadenhalten. i
- ».
AlleAmts-Befehle- soderSchultzerhal«sollderselbeohne-Säumliiß derGemeiw oder densieangehen-kundmachen-undohneAufschuboder AusflücheeinsWerekrichten. zDieeLadungenderAemter-soan den Schultzenkommen-sollerdurcheinen tuchtigenKnechtzeitigbestellen-und dieUngehorsamenausderselbenUnkosteninsAmt liefern.DieUrtheile derAemterundderEhrb.Gerichte sollderSchultzxwenn ihm solchesam befohlenwird-ohneVerzugzurExecutionbringen-auchin allenSachen-
« so ihmvonderObrigkeitmitgegebenwerden-alsinTarirnngderHöhe- UntersuchungderSchaden-Stande-als«Feuers-Brünste-Wasser-Scha- den-ViehsterbemMißwachsunddergleichen-allesnach EydundGewis- senanzeigen.Unddamit alleSachenxsodasDorfs angehen- ordentlich können aufgehobenwerden- so sollinsiedemSchulzen-Amtauf Unkosten derGemeine eineSchaum-Lade angeschaffetundgehaltenwerden- in welcherdieAmts-Befehle-PublicationemOrdinaneem Willkührey Brand-Ordnung- DorfsskRechnungemStraff-Büchsen-unddergleichen Sachen-«sodasDorffbetreffen-aufgehobenundVerwahretwerdensollem
Art.4.
—
Bey Schnarwercken sollderSchultz selbstzugegenseyn-· oder indessenEhehasstderNathmann
Wenn derObrigkeitoderDorffs-Schaarwercke angesetzetxoderdie- selbevondemAmtausgeschriebenwerden- so sollderSchultz allemahl selbstmitdabehzugegenseynund anordnew damitallesdestofleißigerund bessermögeVerrichtetwerden. SollteaberderSchultzwegenKranckheit und anderer Ehehasstennichtzugegensehnkonnenxsollersein»Amteinem
BonsdeinenRathleuten übertragen-welchersichauch dessennicht entzie-
en o
«
- ff . .
SchultzensollendieZinser-Amte-Schuhuund andereAbs.
gaben- auchdesPfarrherrn undSchulmelstersGehalt besorgenundeintreibene -
»EssollenauchdieSchultzen sorgen-daßdieNachbarenihrengewöhn- ktchmZweitund-andereDesllsesbgabewzurgebuhrlichenZeit-Ist
-.
s-8-
« .«sVon«-Schultzen- - , , .,
Landes-Mehrungbringenundgeben. fDesgleichenotTeITxedie ·--
—-Gebül)reinsordermauchdemPfarrherrnzseintGebkihrsund»EeceFl-nuth
»«demSchulmeisterssemGehaltzurrechten-ZeiteintreibemdieUngehorsn-— menaberdurchPsandiingundandereZwangs-Mittel-mitBewustdes
»-Amts-—anhalten-damit-.alles zurrechtenZeitmögeeingeliesertwerden.
X
« .,
HA,
. · .
Schuleensollen auf- derStadt GrentzenundWälder-auch ausderNachbarenHoltzungAchtunggeben«; s— ; Benebenstdenen Waldknechtemsollen insbesondere Schulgenund
··RathleuteVerpflichtetseyn-»auf»der.StadtGrentze-HälsngundWäs-
«
der guteAchtzugeben-damitkeinEintrag- Untreue oderDienstakggschchz
«Welcheraber Von-denenNachbarenetwas vermereket und.weis- undfol- 1chesnichtanmeldet- derselbesollnichtwenigeralsderiThäterselbstzmit Ernstbestraffetwerden.« GleichfallssollenSchultzenund Macht«-»Na wachsamAuge auf ihrer Nachbaren Haben haben- damit sowohldie wü- stenalsbewohntennicht gantz verhauenwerden- sonder-nsoScheidege-TJ schiehet-solchesdemAmtshertnanmelden. .
- — . ·
;
- « · «
Art.7. « - is Z:
SchnitzensollenaufdiegemeineWirthschasstxdieDorfs-'s- GrentzenxundderEinsassenzLebenund Wirthschasstx- besondersausdieschwacheWirthe Aufsichthaben-und
«· alleGebrechendem Amtmelden.s ( :
’
» DieallgemeineWirthschasstdesDorffssollensichedieSchnitzenbestens angetegenseynlassen-die ZauneiGraben-Wege-Bruckenunddergleichen öfftersbesehen-undwassiewandelbarfinden-zurrechten Zeit bessern
.lassen;dieDorffs-,Gre.ntzenrichtighalten;desDoiffs Beste überallin«
.achtnehmen3-allen Unordnungen nachbestemWissenundGewissenzu-
«.Vorkommen-;auf-derNachbarenxundGartnerLebenssowohl-«als-häußliche Wirthfchafoinsbesondereaberauf die—schwachen-undnachläßigenjeine genaueAussichthabemdamit sieihrenAcker zurrechtenZeitbestellen-den- selbenwohlbessern-ihreGebäudenichtniederwohnen-»denMistnichtan dieGehässtewerffemihrenTBesatznichtsberringernmochihreWalderaus- -«hauen-undsichaufs--Holtzkarrensiiegen::'sdafernsotchestgeschiehetzsollensie,
"·-
esdemAintsherrnanzeigen. «Auch:sollen«sikl-sorgenzz.damitdenenfchwae
«
chemso»Vielthunl.ich’-·Ttiufgehdissen Metall-aberausguteWirth-
schafft--ZuchtundEhrbarkeitshaltenezauchtvasssiesonstenangrobeöikgew
—
« . « s-
. - ,«re en
)
c
..
»Es-IMP-,» k-
»O»-
ZEIT-U»«,
»sp.
.4-.«
undNatbleuten —
«
9 brechenundMißhandlnngenerfahren-allesansEodundGewissenins Amt« melden.·.
Arto80, «
««Wie sichderSchuld bei)Kauss-EontraetenundTheilungen
«
zu verhalten habe. ·"
·.· BeyVerkauffuiigderHöffeundbey Tiseilungen sollderSchultzalle- mahlzugegenseyn-undAcht haben-damit keinemTheilzu vielgeschehe- insonderheitabersollerdarauf sehenidamitdiejenigen-sodieHöffeansich behalten- oderVon neuem antreten- nichtmitallzuschwerenBedingungen- -insonderheitaberallzuhohemKauff-SchillingundübermäßigemLeibge- dingoderHochzeit-Theilenbelegetwerden;derHoffes-BesatznachVor- schrifftgegenwartigerWilltühr bei)deinHoffebleiben- oder- woserne etwas daran fehlensollte-·vondemKauffiPretio abgezogenundersetzet werden- auchdieneuen KausseroderAnnehmerderGüter-dasErbezu besitzenimStande seynmogen. «Deswegendenn derSchnltzdieAus-
xätzederKauff-ContracteUndTheilungs-Vergleicheallemahl unterschrei- enunddavorsorgen soll-damitdieselbe-dennachsten Sonnabend darauf demAmteüberliefert-auch so bald sieverfertigetwordensind-abgehohlet werden mogen.Sollte aber derSchultzbei)denVergleichen einigesGe- brechenbemerckemsosollerdieAufsatzenichtUnterschreibemsondernsei-·
chessogleichinsAmt melden. »
Art-.9.« «
Schiilizen sollendenunmundigen Kindern Bormündere verordnen lassen.
Auch sollenSchullzenundRathleutefleißigacht daran haben-wann etwa beodeElternabsterben-undunmundigeKinderhinterlassen-oder wenn Vater oderMutter nachdesandernAbsterbenanderweit sichver- eheligenwollte-daßdenenKindern- ehe die andere Ehe vollenzogemVor- mündereverordnen ihrVater-oderMuttersTheilausgemachetiund dac- übergewisseSchichtsBriefeverfertigetwerden.
. « IOO
« -
· Schultzensollenvor dieUnterhaltungderArmen-und Un- terweisung armerKindersorgen;fremde Bettleraber-,«
- . losesGesindel-Ziganneric.nicht dutden.
«
«
VordieUnterhaltungdereinheiniischenArmennnd-Dutsktigensollen
Sehnt-senkendRatbnnte eine
ChriigcheVorsorgetragen;insond eit
'
z- -.O --
. » -
ac«
to . VonSchuttzen — L
aber-damit die Kindersolcherarmen Leute- welchedasQuartal aufzubrin- genunvermögendsind- mögenzurSchulegehaltenwerden. Zu welchem Ende nichtnurdievordenKirchen gesammleteAllmosen-Gelder- sondern aucheincTheilVondenenBussenaus derStra-ss-Büchsesollenangewen- detwerden. Andere fremdeBettler aberundumlauffendes loses Gesin-« delundLandstreicher-auch Besembinder-Bastscheeler-insonderheitaber- Zigaunen sollenin denenDorffs-Grentzen-am allerwenigstenaber in de- nenDörffernjelbstrnicht geduldet- noch gelittenwerdens -Auchsollkein Nachbar-Gartner- Ein- oderBeywohner- insonderheitaberkeinKrieger-«
beyunausbleiblicherhartenStraffe sichunterstehen-jemandenvonbesagq tenUmläuffernoderZigaunerninihrenHausernoderSchelmenauszu- nehmenund zubeherbergen-oderauchtsmihreDorssschafftenherumzu leiden- sondernsiesollen-Vielmehr-insonderheitSchule-en undRathleutee mitAusbietungderGartner dieselbenVeriagenundzuschleunigerRäu- mungihresDorffsunddesselbenGrentzenmitallemErnst anhalten.
- Art-;ne·
.
:
Wie die Schuf-sen strafer sollen-und wiesichdieNachba-
ren dabei)zuverhaltenhaben. , - - s FEssollderSchultz niemandstraifen dieserWillkührhalber ohneWisd sen und-WillenderRathleute-und zwar denungehorsamenNachbaran Gelde- die Gartner und dasGesindeaber mit Geld-TemniizundStock-?
Die Rathleuteabersollenzualle dem- was dieSchultzen beybringenxihre
«.behülsiicheHand leisten-.Wennjemandmit desSchultzen Befehlenund Anordnung nicht zufriedenist- sollderSchultzmitdemselbendennäch- ßenSonnabend ohne LadungimAmterscheinen-und derSachenEnt- scheidungerwarten. Wird desSchultzenVerfahrenim Amtgebilliget’- oderwird derSchalle sonsten-ubereines-Nachbaren UngehoirsamdasAmtf
- zujksuchengenöthigetxso solldasVerlierendeTheils-überdieAmts-Str»asfe demSehn-gendieReisebezahlen. Welchesabernurvon solchenSa- chenzuVerstehenist- in· welchenin denenArticuln dieserWillkühr.»keine
»gewksseL-,5trasfegesetzetist-alswelchederSchullzmitZuzithngderRath-·
teure-«ohneweitereNachfragezueyeavirenbefugt ist. - - ,-. ·
,
« .» k:-.««—« . f«U.
—» SchnlstzensollendergamzenGemeine- oder- wenn siezweni
»sspat-ig-deemetstenMennnngfolgen. sz --
«ZUgemeinenDevise-Sachen!sodiesen-seErweiterung-hinkamen--
« — «
.·- . -
h If
««-·.
...1
»»j..-...-,«..w..-...«-
sundNathleutenx — sk-
dieserWillkührnichtbegriffenundabgemachtwordensind-sollenSchul-« tzen und-RathleutedergantzenGemeineMeynungdaruber Vernehmen undfolgen.»So die Gemeine darinnenzweyspaltigoderirrigwird- und sichderowegenunter sich-nichtvereinigenkann-so sollensiein,ztveenHauf- sentreten- und derkleinstedemgröstenHaussen folgen.Esseydenn-daß sichderkleinsteHaussenaufdieHerrschasftberiese-so sollalsdann die Ere- kenntmßdahin verwiesenwerden. «
'
.
-, Art-.U. - —
EinNathmann solldieDorsss-DarlegenundStrassenein-«
nehmen-aszuchben«desSchule-enEhehasst dessenAmt
.. VckWiUch « -
Und damit demSchullzendieLastetwas erleichtertwerdenmöge-«so soll einemvondenenRathleutendieEinnahmederDorsss-Darlagen- auch dieEinmahnungderStrassen«undBussenanvertrauetwerden- welcher davon alleJahr an»einem gewissenTage samtlichen Nachbarenklare Rechnungthunsoll. «Wenn«aberderSchultzwegenKranckheitoder an-»
dererEhehafftenabwesend-ist-undseinemAmtnicht verstehenkann-so soll erallemahl dasSchuhen-AmtdemältestenRathmann übergeben-wel- - cher indessenallePflichtenundVerantwortungdesSchultzeuübersichtu
nehmenverbundenseynsoll. - . · «
.«
«» Art. 14.
WenneinuntuchtigerWirth dasSchirmen-Erbebesitzen .
Wenn essichauchzutragensollte- daßeinSchlichen-Erbevon einer .Wittiben- oderunmündigenErben-odereinem solchenWirthbesessen,
winde- welcherzuFührungdesSchultzenzAmtsuntuchtigware: .so soll indessendasSchnitzeneAmtentweder demaltestenRathmanmodereinem andern tüchtigenundgeschicktenMann- so langebis dasSchultzeniErbe wiederummiteinem gutenWirth besetzetworden- aufgetragenwerden- welcher alsdann VorseineMühe- aus«demsreyenSchnitzenserbe einige VergütigungundErgötzlichkeitzugenussenhaben soll.
»
sz
; - ·
150 '
«
, Wie dieSfrasseneinzumahnenxeinzunehmen-undwozusie
«·
zu verwenden sind.
AlleBussenundStrassen-sodenenUngehorsameslautdieserWill-
. ·kühraufgelegetwerden- sollman»ern»stlicheinmahnen«-undnichtsdavon
«
» sehneNissenundWillen
derObrcgkertekråaliemWerdieStreif-Fä;
,,
«ssi-(«. « - a
N
te VonderNachbar-en
sällenichtin dreoencTagenindieBüchseerlegensollausgepsändetxereqvi-
«
ret-undbeyanhaltenderHalsstarrigkeitdemAmtangegeben-undvorjede
9GroschenmiteintagtgerThurm-Straße angesehenwerden- nndnichts destowenigerdiefälligeStraffe erlegen. ZudenenStra"ff-Gefållensoll J«
eine mit2SchlössernverseheneBüchsein derSchultzemLade gehalten werden- VonwelcherjederRathmanneinenSchlüsselhaben soll. Einer VondenenRathleuten solldieEinnahme über sich nehmen«Was aber alsolaut derWillkühr eingebrachtworden- soll nicht durch Schulgem RathleuteoderNachbarenVertrunckenxsondernindergemeinenBüchse verwahrlich aufbehaltenwerden-damitwenn einnothwendigerBau dem DorffmöchteVorstossemdieBruckenxWege-«Stege-oderetwan anders
«dadurchdemDorffNutzenoderFrommen möchtegeschaffenaucheinTheil davon zuUnterhaltungder
Dorsformenangewendetwerden.
«
rt. 16.
Verantwortung derSchultern sx . ,
Endlich sollendieSchuldenVoralleUnordnungen hasstemdieimDorss entstehen-wenn sie denenselbennicht nach BefehlderObrigkeitundVor-. - schrifstderWllkühr steuren-—undbenöthigtenFallsdas AmtzurHülffe
« nehmen.-Wenn aber einSchultzwiderPflichtundRecht handelt-die Willkührnicht beobachtet-imStraffenzuhartoder zuweichist-dieNach- barenunbescheidentrsactiret- oder gar druckenAmtssGebothe nichtgenau exeqvirenundinsonderheitdentbisherigenUngehorsamwieder einreissen lasset-»-alodann sollderselbeborgangigVondemAmte insbesondereVorge- nommen undberwarnet- darnachvon demselben öffentlichbeschämet-fol- gendsnachdrücklichanGeld oderamLeibegestraffetxundendlich-wenn ·
ersichnichtbessert-VomSchullzemAmtVerstossenundabgesetzetwerden.
Das Dritte Capttel s
. VonderNachbarenGehorsam.
—
«
Art«Is
Gehorsamgegen denSchutt-enunddessenGebotlx
asderSchule-inrRahmenderObrigkeit--oderauchingemeinen«- DorsfseSacheninseinemeigenenNnhmmbefehletund anord-
« N
net- demselbensollenalteundjedeNachbarenxGartner undEin- wohner-Jwerdieauchimmerseynmögen-«bollkommenGehorsam leisten.-- WerdemScheel-genungehorsamist«undinnernBefehlund-
Gebotth
-
— .——
’
i.r-
I
Gehorsam.s — Wegs
widersetzetiesseyinwelchenSacheneswolle-. dersolldenArmenzahlen.
20Groschenundin diegemeineDorffs-Büchsesö·Groschen; Wurde « aber mitWorten oder mitderThatsichjemandgroberamSchultzenVer- greissemsollfernerzurernstenStraffezuErkantnißderHerrschafststehen.
DaaberderSchullzderHerrschafftsolchenUngehorsamverschweigetlund nichtiedesmahlanmeldet-solleringleicherStraffeseyn. -
Art-.e.
So derSchult-semandenzurUngebühretwas anmuthet.
JmFallderSchuleetwas ungebührlichesdenNachbaren würdean- inuthemodergebiethemsosolleinemjedenfrey seyn-solches-demAmtan-
zuzeigeniderowegendenn««derSchulegegentheilsgewartigseiirisoll.;
Arr. z-.
«
« «
«
Amts-undSchulzen-Befehlesollenbestelletkwerdem — WerAmts-Und«Schlichen-Befehlenichtbestelletioderweiterfortschi-
ckensollnachdemhiedurchetwas mehroderwenigerbersauinetworden-in IGuldenbis3GuldenStraffeVerfallenseyn.
· ’..
AusdesSchulternGebothsolljedererscheinenlundStrasse
« derAbwesenheit . - — -
WennderSchule-dieGemeinezusammen rusfenlässt-solleinjeder WirthoderWirthinxoderimFall ihrer Abwesenheitund Verhindernisse ehehaffterPothijemandVeonseinemGesinde-ineinerViertel-Stundesich ziiihmyerfugenxundanhoremwas derSchuldwegenderHerrschassti odermit WissenundWillen derRathleutezu derGemeineBestenoder sonstwird vortragen. Wer·abereineViertel-Stunde spaterkommt-soll zGroschen-wergar ausbleiben sollzumersten mahlsGroschemzuman- dernmahl izGroschen-und zum drittenmahl36Groschen Strassever- sallenseynzindiegemeineDorsssiBüchseiundgleichwohldesSchulsz BefehlgleichseinemNachbaren nachkommem Welchesichaber wider diesenBefehl legen-undsichdarannichtgenügenlassenwollen-sollsolches
— derSchule demAmtsherrnanziikündigenschuldigseyn-daerdenn von demselbeninit dreyiagigerThurm-Strafe oder mite-Rthl.denArmen inderStadt gestrasserwerdensoll.,
«.-
?