für den
ErscheintMittwochund Sonnabend Abend.
Kreis Marienburg Westprk
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LandrätlicheBekanntmachungen.
Ni-I- Marienburg, denT2.Mai19053515
DieHerrenSpezialsKafsiererderKreislranlenversicherung Mkde etsucht,wegen desbevorstehendenJahres- Abschlusses
dieAbrechnungenmit derKreiskrantenkassefiirJanuar-Mars deJs»soweitdiesnoch nicht geschehenist, nunmehrsofort
du bewirken. «
Nr.2. »Narienburg,den 29. April1905.
Der Amtsvorsteher und Standesbeamte, Gutsbesitzer eStattmiller inKytoit istvom 1. Maibis 30.Juni cr.
verreist und wirdinseinen amtlichen Funktionen durchden stellvertretendenAmtsoorsteherundStandesbeamten,Gutsbesitzer Tornier inFifchanvertreten werden.
Nr.Z. Erlaßvom 10.März1904. — IIb808.
EuererHochwohlgeboren lasse ichsbeifolgenddie imEin- vernehmenmit denbeteiligten Herren Ressortministernvon mirfestgestellten»AllgemeinenVorschriftenüber dieGefangenen-—
Sammeltransvorteauf Eisenbahnen«zurgefällig-enKenntnis- UahmeundBeachtung ergebenstzugehen.
Diese Vorschriften findennom 1.Mai d.Js. ab An- wendungaufallediejenigen Gefangeneniransporte, welchemittels Zelleuwagensbewirkt werden,und sind sowohl aufden ibereitsim Betriebe befindlichenwieauch auf dennochin Betriebzu setzendenStreckenzuhandhaben.Indem»ichbe- merke, daß die Mitteilungder rvläne fiirdieneuen Rund- fshttstreckenvorbehalten bleibt, esieche ich,dienachgeordneten Behördengefälligstmitentsprechender-Weisungzuversehen--
Für dieLandraie und·sdieVorsteherderStadtkreife ist jeeinUmdruckstückdieserVerfügngnebstAnlagen angeschlossen-
JmAuftragevon Kitzing.
,AnsämtlicheHerrenRegixrungspräsidentenunddenHerrnPolizei- PräsidenteninBerlin.
Anlage I.
,IslllgemeiueVorschriften über die
Gefangenen--SammeltrausporteaufEifenbahuem I. Der Sammeltransnort von Gefangenen2·e.aufden
Eisenbahn-nerfolgtmittelsbesondererZellenwagen, welche nach Moßgabeder von den zuständigenEisenbahnbehördenfestge-
stelltenFahrvläneindieEisenbahnzügeeingestellt werden.
Eswirdangestrebt, durch derartigeregelmäßiglaufende
sefavgenenwagensämtliche-JStrafanstaltenundgrößeren-«Gerichte erMonarchie,zwischendenensich erfahrungsmässigdie über-
.,wieaendeMehrzahl aller Transporte bewegt,miteinanderin
»Und-Unzusetzen. «
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DieStrecken,aufdenenjeweilig solcheSammeltransporte nTielkchtetsindültigleithaben,undwerdenfür welche demnach diese Vorschriftenvon mirbekannt gemacht.Dabei
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Marienburg,den:- 3. Mai.W----
wirdgleichzeitigderFahrt-lauveröffentli t, der etsa fahrplanmäßigePetsouenzügeanfchließt. sichst n
2. WoSammeltransporteeingerichtet sind, istvonden- selbeneinmöglichstes-umfassend«Gebrauchzumachen.Grund- sätzlichkönnen mitdemselbenbefördertwerden: Strafgefangene, Untersuchungsgefangene,sowiePersonen, welche sichinKorrek- tionshaftoder inpolizeilicherSchndhaft befinden,odervonder Polizei aufGrund einesHaftbefehls verhaftetodervorläufig festgenommensind,
Endlich sinddieSammeltransporte auch fürdie mittels Transvorisauszuweisendenoder heimzuschaffendenPersonen undallesonstigenZwangsdesörderungen,sowie fürdie Milliar- gefangeneu bestimmt-
Imübrigen hatdieTransportbehördebeijedem einzelnen Transporte,derdasSammeltransbortshstem berührt,sorgfältig zuprüfen,ob derSammeltransbortoderderEinzeltransvort nach»Lagedes besonderen Falles denVorzugverdient. Bei dennichtmitZuchthausoder mit Verlustder bürgerlichen Ehrenrechte bestraften Personen ist hierbei aufdiePersönlichkeit unddieLebensstellungdesTransportaten, sowie aufdie Art derStraftat Rücksichtzunehmen«
Z. JederTransportwagenwird voneinemdiesseitszu bestimmeuden Gefängnisbeamteu (Transportleiter) begleitet;- weiterer Begleitungbedarfes—- abgesehenvon besonderen Ausnahmefällen— währendder Eisenbahnfahrt nicht. Der Transvortleiier hatdenTransportwagen währendderDauer
derFahrt nichtzuverlassen. ,
4. JederTransportwagen enthält11 zurAufnahmevon Transportateu bestimmte Zellen,injederZellekönnenzwei, im Notfallesiir kurzeStrecken drei Personen Plan finden- Rehrals24Personen findin keinemFalleindenWagen aufzunehmen. Transrortatem derenIsolierungvonder Trans- portbehördeverlangt ist, sindin einerZellealleinzubefördern-
Ferner istdaran festzuhalten, daß jeder Verkehrmänn- licherund weiblicher Transportaten in demWagen ausge-
schlossenist. «
Sobald sich hiernacheineAnstellungdesWagens ergibt, welchedieAnfahmeweitererTransportatenverbietet, so hat derTransportleiter den Stationsvorstand zu ersnchen,die- jenigen Stationen, welchezudurchlaufen sind,bisdurchAb- giingewiederPlatz frei wird,telegraphischzubenachrichtigen.
Transporte, welchean diesenStationen warten, sind einzeln weiterzuführen,soweit nichtdernächsteSammelwagen abge- wartet werdenkann.
Die gleichzeitigeBeförderungeiner großen Anzahlvon Gefangenenec.aus einerAnstalt nach demselbenBestimmungs- ortift durchzweckentsprechendeVerteilungdesTransportes auf
mehrere Trausporttage zuverhüten. »
ö. DieZusührungzu denEifenbahnstationen,welcheder Sammeltransvort berührt, istvondenabsendenden Transport- behördenzubewirken. Die Abholungvon denEisenbahn- stationennnd-dieWeiterbeförderungdesTransportes anden Bestimmungsort hatdurchdie Transportbehördedes Be- stimmungsorteszuerfolgen.
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Somit dadurchdenPolizeibehördenderan der Sammel-— transportstreckeoder in derenNähe belegenen Orte,in denensich GefängnisseoderArbeitshäuserbefinden,einenichtzu be-
.
wältigendeBelastung erwächst,istdekTMUZPVVWEVXLHVzwischen dendemdiesseitigen siessort angehörendenStrafanftaltenund den Stattonen durchBeamte derAnstalten wahrzunehmen, so- weites das Interesseder Anstaltenzuläßt. In derselben WeisewirdauchderHerrJustizminister fürdieHeranziehng derihmunterstellten GefängnisbeamtenzurUnterstützungüber- lasteter PolizeiverwaltnngenSorge tragen-
Soweit sichdieProvinzialverwaltuugenbereit erklärt haben, dieZuführungder Korrigendenvom Bahnhof zum Arbeitshaufe und umgekehrtzuübernehmen,behältesdabei seinBewenden.
DieVerwendungvon Ziviltransporteuren istnur ans- nahmsweisebeim Mangelverwendbarer Beamtenzulässig.
Denselbenkann eine Entschädigung fürdenTransport auch dann gewährt werden,wenn dieEntfernung zwischenVahnhof undOrtsgrenze wenigerals zweiKilometer beträgt.Derzu gewährendeBetrag richtet sichnachdenvondenOberpräsidenten fürdieeinzelnenProvinzenerlassenenTransportkostenordnungen.
Sofern derTranspvrt innerhalbdesStationsortes stattfindet, istderBetrag von derTransvortbehördemitderMaßgabe festzusetzen, daßerohnediesseitigeGenehmigungdie Summe
-»von50Pfennignichtübersteigendarf.
6. DiedenTransport absendendeBehörde stellteinen Transportzettel nachbeiliegendent Muster ans nndhändigt diesendem Transporteur ein. DerTransportzettelwirdmit kdemlTransportaten demTransportleiter (Nr. 3),von diesem idemabholenden TransporteurundvonletzteremdemWestens- vorstande am Bestimmungsorteabgeliefert. Jeder der be- teiligtenBeamten bescheinigtin demTransportzetteldie Ueber- nahmeundderAnstaltsvorstand überreichtdenselben schließlich derjenigen Stelle, welcherdieAnweisungderTransportlosten
obliegt. .
Die absendenbe TransportbehördehatderPolizeibehörde des Bestimmungsortes rechtzeitig—- nötigenfallstelegranhisch
—- Nachrichtdavon zugeben,mitwelchem Zugeder Trans- portat auf derjenigenStation ankommt,wodieBenutzungdes Sammeltranspories aufhörtund wo demnachdieAbholnng zu erfolgen hat.Die PolizeibehördedesBestimmungsortes istverpflichtet, fürdierechtzeitigeAbholnngzusorgen. Die- selbekannjedochzudiesem Zwecke,wennhierdurcheineKosten- ersparnis stattfindet,die Vermittlung derPolizeibehördeder Abholnngsstationin Anspruch nehmen, auch hat sie dieselbe um einstweilige Verwahrungdes Transportaten zuersuchen, wenn die Zugverbindungeneinesofortige Abholung nichttun- lich erscheinenlassen.
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7. Der Transporieur hatvor AblieferungdesTrans- portaten an den Transportleiter eineFahriarte111.Klasse fürdieStrecke zukaufen, welchederTransportat mitdem Sammeltransvort zurücklegensoll. Daßdies geschehen, ist vonderFahrkartenausgabeunterAngabedesPreisesaufdem Transportzettel zu bescheinigen.Seitens der Eisenbahnver- waltungwerdenan alleStationen derSammeltransportstrecke nach jederanderenStation derselbendirekteFahrkartenaus-
gegeben. -
Dieabsendendennnd dieabholendenStellen liquidieren ihre Auslagenunmittelbar beiderjenigen Behörde, welcherdie AnweisungderTransportkosten obliegtnnd welchean der Handdesihr vom Bestimmungsortezugegangenen erledigten Transvortzettels dierichtige AusführungdesTransporteszu kontrollieren in derLage ist.
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DieFahrkosten fürdenTransportleiter, diebeijeder, Rundfahrtdiegleichen sindundimmerausderselbenKasse—- inderRegelaus derKassederAnstalt, welchedenTrans- portleiter stellt—- gezahlt werden,werden seitensderEisen-
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bahnverwaltunggestundetund inbestimmten Zwischenränmen von denbetreffenden Kassen.eingezogen-
— Von zahlungsfähigen Transportaten istfürdie ent- stehenden allgemeinen Kosten (Begleit-undVerpflegungskosten) einEinheitssatzvon4Pfennigfürdas laufendeKilometer einzuziehen. Wegendes hierbeizubeobachtendenVerfahrens wird aufdenRunderlaßvom 12. August1901 — Ilb 2740 — verwiesen-
8. Wegen desaufdeneinzelnenStationen häufignur kurzen Aufenthaltes derZüge istesim allgemeinen nicht möglich,daßdaselbstdemTransportleiterbeiAblieferungdes Transportaten außerdemTransportzettelundderFahrkarte nochweitere Gegenständeübergebenwerden. Ausgenommen sind hiervonnur kleineHandpakete, welchekeine denTransport gefährdendeGegenstände enthalten. Dieselbenkönnen bei der EinlieferungdemTransportleiter geschlossenübergebenwerden undsindvondiesembeiderAblieferunggeschlossenwiederab- zugeben. AufdemTransportzettel isteinentsprechenderVer- merk zu machen. Jmübrigen sind sämtlicheEffekten,Gelder und Ueberweisnngspapiereder Transportaten von derab- sendendenan dieempfangendeStelle direkt mitderPostzu übersenden.
9. JederTransportat erhält fürdieDauer des Trans- portesproTageineBrotportion von750 grund eineSpeck- oder Wurstportionsvon 250 grvonderabsendenden Anstalt aufdenWeg. Daueri derTransnort nur einenhalben Tag oderweniger, so istdieHälfte dieser Portionzuverabfolgen5 auch istdieTransportbehördebefugt,beikurzenTransporten vonderMitgabevonMuudvervflegunggänzlich abzusehen.
AufderFahrtimSammeltransvortwagen hatderTrans- portleiternur fürdieVerabreichung jeeinerwarmen Kasfees
,portionam sorgen, Mittag und Abend Sorgezutragen, welcheerauf Stationen,woeinlängerer Aufenthalt stattsindet, zukaufen hat«Diehierzu erforderlichenGeldmittelsinddem —
FransportleitervondervorgesetztenGefängnisdirektionvorzu-
recken. -
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10.«Auf denjenigen Eisenbahnstationen, aufdenen der Sammeltransportwagen nachtsliegenbleibt unddieTrans- nortaten mangels geeigneter UnterkunftsräumeinderNähe desBahnhofsimTransportwagenverbleibenmüssen.wird die Ueberwachnngdes Wagens nach Maßgabederfür jedein Frage kommende Station besonderszu verabredenden Be- dingungen von der Königlichen Eisenbahnverwaltungüber-
nommen. ,
II. Sollte ein«Sammeltransportwagen auf«derFahrt wegenReparatnrbedürftigkeitausgesetztwerden müssen,so hat derTransportleiter dafürzusorgen, daßdieTransportaten in einemgeeignetenanderen-sWagendesselben Zugesalsbald unter-gebracht werden, vorausgesetzt, daßesgelingt,vor Ab- gangdesZuges sovielBegleitmannschafteu—- eventuell aus demPersonalderEisenbahn(Schaffner, Bremser, zuverlässige Stations- oder Streckenarbeiter)—- zubeschaffen,wiezur sicherenWeitersührungdesTransporiesnotwendig sind. Ge- lingtdiesnicht, fo müssendieTransportaten so langein dem ansgesetztenWagen verbleiben,bis dienächstePolizeibehörde- auf dahingehendes telegraphisches Ersuchendes Transports letters dasnötige Begleitpersonal gestellt hat. Sollte das Verbleibeninv demSammeltransportwagen nicht möglichsein- sowird dieEisenbahnverwaltung aufder nächstgelegenen Station einenRaum zur vorübergehendenUnterbringungder Transportaten zurVerfügung«stellen, nötigenfalls auchbei derBewachung diesesRaumes Hilfe leisten. «
DerTransportleiterhatbeiAussehngdesWagensdie an derTransportstrecke belegenen Stationen,welchederWagen nochzudurchlaufenhätte,über dieAussetzungdesselbentrie- graphischzubenachrichtigen,damitdiesedie wartenden Trans- porteentsprechendverständigen.DieFührer derselben müsse-
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,—-
nlsbaldinVerbindungmitderörtlichenPolizei-undStations- behördewegen Einleitung des Einzeltransportesdienötigen Vorkehrungentreffen, wofern nichtdernächstefahrplanmåßige Sammeltransportabgewartetwerden kann.
Auf Veranlassungdes Herrn Ministersderöffentlichen Arbeiten sinddieStationen angewiesen,imFallederAus- sesmtgdesSammeltransportwagens demTransportleitertun- lichst entgegenzulommenundihnin
stützen.Auchwird die telegraphische VorstationenanfAnfuchendes Transportleitersvon dem Stationsvorstandebewirkt werden«v
12. WegenderBehaudlungder Gefangenen«2c.aufdem Transportverbleibtes beidenAllgemeinen Vorschriftendes JustizministersundMinistersdesInnern vom4.Dez.1902.
Anlage 2.
Transportzettel
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füreine ,
Zwangsbefördernngmit Benutzung der Eisenbahn- Sammeltransporta
Sisgnalem e nt: Dernebenftehendbeschriebene
I. Familiennamen» · «
2.Vornarne sollzwangsweisevonhier nach
3.Geburtsort W befördertund daselbst
4.Aufenthaltsort in die Anstalt einge-
5.Religion liefert werden«
«
S-GSDUMMA Derselbe istwegen
7sGköße Om inUntersuchung
8.Haare mit bestraft.
9·Stirn Transvortat befindet sich
m«AUAEUVVUM nichtim Besitzeder bürger-
ZUSM lichen Ehrenrechte. Fesselung ist, Is«Maspd nicht angeordnet.
14««VI DieBeförderung erfolgt:
15»Zähne l,von hierbis aufdenBahn-
Ie. Kam - hsfsp- A:
17.Gesichterirdung a)e-Fuß
Is. Gesichtsfnrbe b)zuWagen
19.«Gestalt ex mitderEisenbahn
207Sprache - durchdenTransporteurN.N.
21.Besondere Kennzeichen vonhier.
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Derselbewird aufdem 22-JsteinHavdpsketMU- BahnhofeinA eineFahr- zngeben? fkarte IILKlasse nachBfür denTransportaten lösenund
,
denLetzterenmitderFahr- UnterschriftdesTransportatenx kamunddiesem Transpork,
«· zettelam ten 19 um
, Uhr Minuten an den
Bekleidung’ Transvortleiier des
Elfgu-
Anmekk ; . , bahn-Sammeltransporteser .
istzsnisgukchlfäkilålikkewRichtungo-—Dinnerem II.DerTransportleiterhatdenTransportaten amgenannten
Orte nndzn der-genanntenZeitam Eisenbahnwagenin
Empfangzunehmennndam ten . 19
um Uhr Minuten aufdemBahnhofein Ban den dortselbstwartenden Transporteur ausW nebst diesem Transvortzetielabznlieferm
’
DervonWentfandte Transporienr hatdenTransportaten und diesenTransportzettel ansdemBahnhofein Bvon demTransportleiterdesSammeltransporteszuübernehmen,
a)enFuß b)zuWagen o)mitderEisinbahn MichWznbefördernunddortselbstindie Iiuzulieferm
«
111.
Anstalt geeigneter Weisezu unter- ·
Benachrichtigungder«
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Alle beteiligten Behördenwerden ersucht,diemit der AusführungdesTransportes beauftragtenBeamtenerforderlichen-
:fallsingeeigneter Weiseznunterstützen.
DieKostendesTransportes werdenbei derKöniglichen RegierunginM1iquidieri.
X ,den ten
Die Polizeiverwaltnug.
(Unterfchrift.) Vescheinignugem - Zu LIch habedenTransportatenmitdiesemTrans-
portzegelheuteum Uhr hierselbstübernommen.
19 (S-)
,den ten 19
Transportenr.
ZuIl. Ichhabe denTransportaten mitdiesem Transports
zettelam ten 190 um Uhr Minuten
ansdemBahnhofein Aübernommen.
EineFahrkarte111.Klasse nachBistmirfürden Trans- portaten ansgehändigtworden.
Transportleiter
desEifenbahnsammeltransportesinderRichtungG—D.
ill. Ich habedenTransportaten mitdiesem Transport- zetiel aufdemBahnhofein B
.I
am ten 19 um UhrMinuten übernommen.
—
,den ten 19
Transportenr.
Der Transportat istam heutigen Tagenm Uhr hier- selbstvondemvorstehend nnterschriebenenTransvorteur unter Aushåndigung dieses Transportzettels behufs Ausnahmeindie
- Anstaltabgeliefertworden.
ten 19
Anstalt.
füreineFahrkarteIILKlasse
W ,den
DerVorsteherder VondemTransvortenr
von - nachA Bil. Pf.erhaltenzuhalten bescheinigeich hierdurch.
,den ten19 DieFahrkartenansgabr.
. VondemTransporteur füreineFahrkarte111.Klasse
vonA nachB Mk. Pf. erhaltenzuhab-u-
bescheinigeich hierdurch.
«
,den ten 19 DieFabrkartenausgabe.
VondemTransvorteur
vonB nachW
habenbescheintgeich hierdurch.
,den ten
» Vorstand der Anstalt.
füreineFahrtarteIll.Klasse Mr Pf. erhaltenzu 19 DieFahrlartenansgabe.
W,den ten 19
Urschriftlich
demHerrnRiegierungspräsidentenn
Fr.l. Anw. M.
überretcht "«
Marienburg,den 7.März1905.
Borstehende VorschriftenteileichdenOrtsvolieibe örd n desKreiseszurKenntnisnahmenndBeachtungmit.zh e
Nr.4. Marienburg,den26. April1905.
Nach §5 Abs.1desMilzbrandscntfchiidignngs- Reglements sinddie beidenSchiedsmänner»beiAnmeldung,
-eines FallesvonRilzsoderRauschbranMso zeitig einzubr- rufen, daß siedieSchätzungdes Tieres gemeinschaftlichmit demKreistierarztbei Gelegenheitder Obduition ausführen können. Diese Bestimmung istvon einzelnenAmtsvorsteheru in einergrößerenAnzahlvonFällen auchdann zurAnwendung gebracht,wenn dieAnmeldungdes Senchenfalles nicht auf Grund derBegutachtungeines von demBesitzerdes Tieres
privatzugezogenenTierarztes erfolgte, sondernwennderBesitzer des Tieres lediglich seinerseitsdenVerdacht-daßeinedieser Seuchenvorliege, ausgesprochen hatte.
Hierdurch find mehrfach Fälle vorgekommen,in denen die Schiedsmänner gemeinschaftlichmitdemKreistierarztdie Ab- schäßungvorgenommen haben, währendderTierarzt demnächst bei der Obduktionohneweiteresnndohnedas eineNachprüfung gemäß §2 des Reglementsnötigwar,feststellte,daßein Seuchenfall überhaupt nicht vorliegt.
Um dieauchinsolchen FällendenSchiedsmäanerrgemäß
§11desReglements zustehendenVergütungen,derenZahlung sachlich nicht geboten ist,zu ersparen, ersnche ichdie Orts- polizeibehörden,dieSchiedsmännernurdanngemäߧ5Abs.1 des Reglements sofort einznberusen,wenn dieAnmeldungdes Seuchenfalles auf Grund desAussprucheseines bereits zuge- zogenen Tierarztes erfolgt. Sofern derBesitzerdesTieres diesen VerdachtnuraufGrundeigener Wahrnehmungausspricht, ist dagegen abzuwarten,ob derzugezogene beamteteTierarzt diesen Verdachtbeider soruahme derObduktion bestätigt·
Ergibt dieObduktion das VorhandenseinderSeuche, so find dieSchiedsmäuner gemäߧ-5 Abf.2desReglements nach- träglich zuzuziehen,undesistdieSchägung seitensdes Kreis-—
tierarztes einerseitsundder beidenSchiedstnännerandererseits einzeln vorzunehmenundnacheinanderindas vondemTier- arztemitgebrachteund demnächstindenHändendes Amts- vorstehersbleibende Schätzungsformulareinzutragen. Ergibt dieObduktion das Borliegender Seuche nicht, so hatdie VornahmederSchätzng durchdieSchiedsmännergemäßs7 Nr. 2desReglements überhauptzuunterbleiben. « Nr,5. DerAbsatz1meinerBekanutmachnugvom 11.Juli 1903 (AmtsblattSeite 309 -ss)erhält folgenden
Zusatz: . '
s »Apothekerkönnenvsichüber die zurVornahmeder Trichinenschau erforderlichen Kenntnisfe durch Ablegung einerPrüfungvor demDepartementstierarztinDanzig ausweisen, ohnezur Beibrtngnngeines Ausbildungs- nachweises (§45Absatz2derminifteriellen Ausführungs-
"bestimmungen) verpflichtetzu sein« Auch sind sievon dennach §48vorzunehmenden Nachprüfung-enbefreit.«"
«Danzig,den 14.April1905.
- DerRegierungs-Präsident
Marienburg,den 28. April1905.
Borstehende Bekanntmachungwirdhierdurchzuröffentlichen Kenntnis gebracht. —
Nr. 6.
«
Marienburg,den I. Mai1905.
—DieHerren Amisvorsteher ersuche ich, soweitesnochnicht geschehen ist, für Justandsetgung der öffentlichen Wege-
,unverzüglichSorgezutragen.vJus-besonderewirdFolgendes inErinnerung gebracht.
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I. Die Wege solleneineAbrundung erhalten, so daßbei 8 Meter Breite die,Mitte mindestensIX,mhöher ist, alsdertiefste Wegerand.
2.Die Wegeränder sindinZwischenräumenvonetwa vier.
Schritt mit Bäumen zu bepflanzen. Dichter stehende Bäumesindzu entfernen,damit dieWegeaustrocknen können. AufderJnnenseitedesWeges sinddie Bäume soweitauszuästen,daßdieZweigeetwa3steter über
. demWegebleiben.
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.Z.DiebeiderseitigenGräbensind ordnungsmäßigzu räumen.
Dabeiist daraufzuachten,vdaßdieWegeböschungennicht abgegrabenwerden.
4.Brücken undDurchlässesind auszubessern,dieWegweifer
» zuergänzen.
Jm Laufe diesesMonats istdieerforderlicheWegebesserung unter Beachtungdes Vorstehenden vollständig durchzuführen 69—-
und erledigende Anzekgeder Wegepolizeibehördenbis zum-:
b.Junizuerstatten. "
Nr.7. Marienburg,den26. April1905.
Auf Grund des §41 des SanitätssRegulativ voms 8.August1835 ordneich hierdurch fürdenKreis dieallge- meineVerpflichtung zurAnzeigejedesRuhrsalls nnd jedes rnhrverdärhtigenKrankheitssalles unter Hinweis aufdie imJ25obigen Regulativs fürdenKontraventionsfall angedrohten Strafen an undbeauftragegleichzeitigdie Orts- behördendes Kreises, dieseAnordnungauf geeignete Weise zur Kenntnis der Bevölkerungzubringen.
Wie dieErfahrung lehrt,trittdieRuhrimdiesseitigen Kreisein jedemSommer hierund da ausund zwar ag- - scheinend recht häufigin bedeutenderenHaus- und Orts- If«
epidemien, welchenur deswegennichtimmer zuröffentlichen Kenntnis gelangen,sweildieRuhr nicht genügendalsansteckende Krankheit gewürdigt, sondernfälschlicherweisevielfachargein«
facherFolgezustanddesGenussesvonunreifemObst angesehenJ·
und demgemäßnicht angezeigtwird. DieUntersuchungender vergangenen Jahre habeneinesehrweiteVerbreitungderSeuche dazueinen teilweise recht bösartigen Charakterderselbenek- wiesenundanihrer ansteckendenNaturkeinenZweifelgelassen.·
Die wichtigste Maßnahmegegen dieAusbreitung einer- jeden ansteckendenKrankheit istwiebekannt,diesofortigeAn- zeigeundUnschädlichmachungdererstenineinerOrtschaft auf- tretenden Fälle derselben,dieRuhr gehört speziellzu den-s jenigenInfektionskrankheiten, welchebeirichtigersanitäispolizei- licherBehandlung ebensowie dieCholera hierorts völligaus- gerottetwerdenkönnten-
Demgemäß ersuche ichdie Polizeiverwaltnngen und Herren Amtsvorfteher desKreises, dieses Ziel insAuge- znfassenundganzbesonders darauf hinzuwirken, daß Ruhr- krankenichtwiebisher ungehindertvon HauszuHausund vonOrt zuOrt sich begeben, sondern gemäß g16Absatz3 desRegulativsnurmitBewilligungderPolizeibehörden,welche abernur in wenigengeeigneten Fällenzuerteilen sein wird, währendmitallen zulässigenMitteln dahin gewirktwerden muß, daß solcheKranke,wenn irgend möglich,ungesäumteinem- Krankenhaufe überwiesenwerdenswomöglichnoch ehe sieandere » Menschen angesteckt haben. Jst eineKrankenhausaufnahme nicht möglichodernicht durchzusehen,so finddieBestimmungen über dieJsolierungsTafelbezeichnung,Desinfektion usw. (vergl.
§42 bezw.34—-40 desRegulativs) mit um so größerer Strengedurchzuführen
Gemäßmeiner KreisblattsiVerfügung vom 24. August- 1895 —- vergl.Kreisblatt Nrklsl für1895 —- sehe ich einerfosortigen Anzeige eines jeden erstenRuhrsalles undimWeitereneinerjedesmaligen 14tägigenBerichterstattung biszurBeendigungder SeucheandembetreffendenOrteent--
.-gegen; dieschematischeNachweisung ist dabei,wieinobiger Kreisblattsverfügungebenfallsangeordnet,fortlaufend recht- zeitig einzureichen.
Nr. 8. Marienburg,den 28. April1905.»
Die Hebamme-»EliseLsekiesistalsBezirkshebamtne fürdie Stadt Tiegenhof angestelltworden« .
BekanntmachungenandererBehörden.
Nr. L Unter den Schweinen des Molkereipächters
LütolfzuFifchau herrschtderRotlaus undistdasGehöft gesperrt. -
Kykoit,den 20. April1905.
DerAmtsvorsteher.
DruckvonO.Halb- Narieuburg