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Kreis -
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für den Kreis Marienburg Westpr.
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Erscheint
Mittwochund Sonnabend Abend.Nr. 78. Marienburg, den28. September.
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LandrätlicheBekanntmachungen.
Nr. 1. Marienburg, den27. September1904.
Die Köruugder Privat-Deckhengste betreffend.
DieKörng derbei mir angemeldeten Privatdeckhengste findet fürdielinks derNogatgelegenenOrtschaftenin Neu- teicham Mittwoch, den 5. Oktober d.Js» vormittags ll Uhr und für denrechts derNogat gelegenenTeil des Kreises-in Altselde am Donnerstag. den 6.Oktober d.Js» nachmittags 372Uhr statt, was hiermitzur öffentlichenKenntnis gebrachtwird.
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DiePferdezncht-Genossenschaftendes Kreises mache ich darauf aufmerksam, daß siedemKtrungszwangeunterliegen unddaher- verpflichtetsind,ihre HengstederKörungskommission vorzuführen. -
DemKörungszwange sind nicht unterworfen:
sa. dieKöniglichenHaupt-undLandbeschäler, b.dievonZuchtvereinenunter MitwirkungeinesGestüts-
beamten n-.d unter Gewährungeines Staatsdarlehns angeschafftenHengste, so langedas gewährte Darlehn noch nicht vollständig getilgt ist und daher die ange- lauftenHengstederBeaufsichtigungundRevisioneines Gestütsbeamtenunterliegen. « c. Ehemalige Haupt-undLandbeschäler,welchevon der
GestütsverwaltunganZüchterabgegebenJindsoferndie TauglichkeitzurZucht durcheinAttestderverkaufenden Gestütsverwaltung nachgewiesenwird.
d.»Vollbluthengste,für derenBenutzungeinDeckgeldvon mindestens50Je beanspruchtundgezahltwird.
e.an alleinigen EigentumeinesEinzelnen stehende Hengste, welchederBesitzernur zumDecken derihm gehörenden Stuten verwendet. «
f.JmEigentumeiner Erbengenteinschaftstehende Hengste, welchelediglichzum Decken derderbetreffendenGemein- schaftals solcher eigentümlichgehörendenStuten ver- wendetwerden.
Dienach diesem Paragraphen vom Körungszwangebe- freiten,unter b, o, d genannten Hengste sind jedochden Körungskommissionenbei denregelmäßigenKörterminen zur Orientierung über dasimKörbezirkvorhandene Hengstmaterial vorzustellen.
Für Hengste, welche nachweislichzurZeitdesKörungs- termins erkrankt,oder erst nach demselbenvondemBesitzer erworben odernach § 13dieserPolizeiverordnungeinerer- neuten Körungzu unterwerfensind,kann auf Antragund KostendesBesitzerseineNachkörungstattfinden;derAntrag istunter Beifügungdererforderlichen Nachweis-:bei demVor- sitzendenderKörungskommission:anzubringen,welcherdarnber zubefindenund gegebenen FallesdenTermin fürdieNach-
iörung anzusetzenhat. »
JmUebrigen finden, soweit nicht ausdrucklichAusnahmen angeordnet sind,diefürdieregelmäßigenKörungengegebenen VorschriftenAnwendung.
§13. VeränderungdesStandortes angeiörter Hengste.
Dievon derKommission für brauchbar befundenen (ange- törten) Hengste dürfen vorbehaltlichder Bestimmungendes
§13a nur indemjenigenKreisezum Deckenverwendet werden, inwelchemdieKörung erfolgtist.
Eine Veränderungdesfür jedenHengstim Kreisblatt bekanntgegebenenStandortes istinnerhalb desKreises, welchem derletztere angehört, zulässig,wenn dieselbeeineWochevor ihremEintritt demLandrat angezeigt ist.
DerLandrat hatdenTag derAnzeigefunddenneuen Standort unter genauer Bezeichnungdes—Hengstes nach Maß- gabe des Körungsprotokollsund denNamen des etwaigen neuen BesitzersimKreisblatt bekannt zumachen.
§13a. Für-die VerlegungdesStandortes einesange- iörten Hengstes in einen anderen Kreis ist,wenn derneue Standort sich innerhalbdesBezirks desselben Vorsitzendender Körnngskommissiou(§4)befindet,dieZustimmung diesesVor- sitzenden erforderlich. «
Jstderneue Standort indemBezirkeinesanderen Vor- sitzenden derKörungskommissionbelegen, so muß seineNeu- Körung erfolgen, sofern nichtderVorsitzendederKörkommission
des neuen Standortes seineZustimmung zu der Verlegung
ohne Neukörunggegeben hat.
Wird dieZustimmung erteilt, so hatderbetreffendeVor- sitzendehiervondemLandrat desneuen Standort-es unter Bei- fügungeinerAbschriftdesdenHengst betreffendenTeiles des Körungsprototvlls Mitteilungzumachen.
DerLandrat des neuen Standortes hatdieVIrlegung, wie icn§13Absatz3vorgeschrieben,imKreisblatt bekannt zumachen.
Nr.2. Bekanntmachuug.
DieZinsscheine Reihev Nr. 1bis20zudenSchuld- verschreibungen der372vorm. 4prozentigen deutschen Reichsauleihe von 1882 und Reihelv Nr.1——20zu denSchuldverschreibnngen der372 prozentigen deutschen Reichsanleihe von 1886 überdie Zinsenfürdiezehn Jahre vom 1.Oktober 1904 bis30. September1914 nebst den Erneuerungsscheinenfür die folgende Reihewerden von derKöniglich PreußischenKontrolle derStaatspapiere hierselbst S. W. 68,Oranienstraße92X94unten links,vom l. Sep- tember d. Is. ab werttäglichvon9Uhr vormittags bis 1Uhr nachmittags, mit Ausnahmederdreiletzten Geschäfts- tagejedes Monats, ausgereichtwerden.
Die Zinsscheine sindentweder beiderKontrolle der Staatspapieream SchulterinEmpfangzunehmenoderdurch die Reichsbankhanptstellen,die Reichsbankstellenund diemit Kasseneinrichtungversehenen Reichsbantnebenstellen, sowie durch diejenigen Kaiserlichen Oberpostkassen,an derenSitzsicheine dervorgedachten Bankanstalten nicht befindetzubeziehen.
Wer dieZinsscheinebei derKontrolle derStaatspapiere zuempfangen wünscht,hatpersönlichoderdurcheinenBeauf- tragten die zurAbhebungderneuen ReiheberechtigendenEr- neuerungsscheine(Zinsscheinanweisungen)der genannten Kontrolle miteinemVerzeichniszuübergeben,zuwelchemFormulareebenda
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Fig .
unenigelilichzuhaben sind. Für jedeAnleiheist einbesonderes Verzeichnis aufzustellen. Genügt demEinreichereinenumme-
-rierte Marke alsEmpfangsbescheinigungso istdasVerzeichnis einfach, wünschtereineausdrücklicheBefcheinigung,soistes doppeltvorzulegen.Die Marke oderEmpfangsbescheinigung istbeiderAusreichungderneuen Zinsscheine zurückzugeben.
DurchdiePost sinddieErneuerungsscheineandie Kontrolle derStautspapiete nicht einzufenden,dadiese sichinbezug auf dieZinsfcheinausreichungmit denInhabernderScheine nicht inSchriftwechfel einlassenkann. .
WerdieZinsscheinedurcheine der obengenanntenBank- anstaltenoder Oberpostkaffen beziehen will, hat dieserStelle dieErneuerungsscheinefür jede Anleihemiteinemdoppelten Verzeichnis einzureichen. Das eineVerzeichniswird,mit einer Empfangsbescheinigung versehen, sogleich zurückgegeben und istbeiAushändigungderZinsscheinewiederabzuliefern.
FormularezudiesenVerzeichnissensindbei dengedachtenAus- reichungsstellen unentgeltlichzuhaben. - -
DerEinreichungderSchuldverfchreibungenbedarfeszur Erlangung der neuen Zinsscheinenur dann,wenn dieEr- neuerungsscheine abhanden gekommen sind:in diesem Falle sinddieSchuldverschreibungenan dieKontrolle derStaats- papiere oderan einedergenannten Bankanftalten undOber- postiassen mittelst besonderer Eingabe einzureiehem
Berlin, den20. August1904.
Reichsschuldeuverwaltung. Zwi cke r.
Marienburg, den19. September1904.
Vorstehende Bekanntmachungwirdhierdurchzuröffentlichen Kenntnis gebracht.
Nr. 3. Königliche höhere Maschinenbauschule
zu Pofeu. -
Das Wintersemefter beginnt am 10. Oktober.
Aufnahmebedingungen: Reife fürdieObersetundaeinerhöheren Lehranstaltderallgemeinen Unterrichtsperwaltungund2Jahre Praxisoder Ablegng derAufnahmeprüfungund 3,Jahre Praxis- AufnahmeprüfungimJanuarundJunij. J· Zwei- jähriger Kursus. Schulgeld150 Je jährlich. Anmeldungen
sindzurichtenandie Direktion. ·
Posen,den22. August1904.
DerRegierungs-Präsident Marienburg,den 17. September1904.
Vorstehende Belanntmachung wird hierdurchzuröffent- lichenKenntnis gebracht.
144 —-
Nr4. Marienburg,den 27. September1904.
Der Glasermeister Johann Jerowsli in Thiergart ist als Schulkasseureudant derkatholischenSchule dortselbstge- wähltundvon mirbestätigtworden-
Bekanntmachungenanderer Behörden.
Nr. 1. Bekauuturachuug.
AufGrund der§§2und3desWildschongesetzesvom 14. Julid.Js. hatderBezirks-AusschußinErgänzung seines Beschlussesvom 11 Augustd. Js. fürdenUmfangdes Regierungsbezirks Danzig festgesetzt,daßdteSchonzeit
o«fürRehlälber fortan aufdasganze Jahr b.für Drofseln fortan bis zum 30. September ausge-
dehntund
o. fürdenDachsvomJahre1905 abgänzlichaufgehoben wird.
Danzig,den17.September1904.
Der Bezirks-Ausschußzu-Danzig.
Nr. 2. Marienburg,den24. September1904.
Saateuftand um dieMitte des Monats September1904 imKreise Marienburg Westpr.
-Begutachtungszifsern(Noten):l= sehr gut,2= gut,3= mittel4= gering, 5= sehr gering.
Durchfchnittsnotenfürden
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Fruchtarten Staat ngbsxxitzsggs-Devise S S
1 2 3415 t—2s2—33—44—5
Winterweizen Sommerweizen Winterfpelz Winterroggen Sommerroggen Sommergerfte Hafer
Kartoffeln 3,5 3,1 2 3 1
Klee 4,0 4,2 - 1 3I 1
Luzerne «"3,9 3,9 .1 Bewäss.-Wiesen 3,4 3,0
Andere ,, 4,2 4,4 31 2
Königl. ftatistifchesBureau. Blen cl.
DruckvonO. Halb-Marienburg