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Kreis-Blatt für den Kreis Marienburg Westpreussen, 27. September, Nr 77.

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Academic year: 2021

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Kr cis

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für

den

Kreis Marienburg Westpn

ErscheintMittwochund Sonnabend Abend.

»«Nr.77F

LandrätlicheBekanntmachungen.

Nr.1. Marienburg,den25.September1905.

DieKörungderPrivat-Deckhengfte betreffend.

DieKörung derbei mirangemeldeten Privatdeckhengste findet fürdie links der Nogat gelegenen Ortschaftenin Neuteicham

-

Donnerstag, den5.Oktober, vormittags .10V., Uhr,, und fürdenrechtsder NogatgelegenenTeil des Kreises inAltfeldeam

Mittwoch, den 11. Oktober,nachmittags 31X2Uhr, statt,was hiermitzur öffentlichenKenntnis gebrachtwird.

DiePferdezuchtgenossenschaftendes Kreises mache ich darauf aufmerksam, daß siedemKörungszwange unterliegen und daher verpflichtet sind, ihreHengste der Körungs-

kommission oorzuführen. -

Dem Körungszwange sind nicht unterworfen:

a.-dieKöniglichen Haupt-und Landbeschäler, b.dievon Zuchtvereinenunter Mitwirkungeines Gestüts-

beamten und unter Gewährungeines Staatsdarlehns angeschafften Hengste, so langedas gewährte Darlehn noch nicht vollständig getilgt istund daherdie ange- kauftenHengstederBeaufsichtigungundRevisioneines Gestütsbeamten unterliegen,

o.EhemaligeHaupt- und Landbeschäler,welchevon der

»GestütsverwaltungkanZüchter abgegeben sind soferndie

"

TauglichkeitzurZucht durcheinAttestderverkaufenden Gestütsverwaltungnachgewiesen wird, - d.Vollbluthengste, fürderen BenutzungeinDeckgeldVon

mindestens50uføbeanspruchtund gezahlt wird,

»e. Im alleinigen Eigentumeineseinzelnen stehende Hengste, welchederBesitzernur zumDeckenderihm gehörenden Stuten verwendet,

f.»Im EigentumeinerErbengemeinschaftstehende Hengste, welche lediglichzum Decken der derbetreffendenGe- meinschaftals solcher eigentümlich gehörendenStuten verwendet werden.

. Dievom Körungszwange befreiten,unter b,c,d,ge- nannten Hengste sind jedochdenKörungskommissionenbei den regelmäßigenKörterminen zur Orientierung überdas imKörbezirk vorhandene Hengstmaterial vorzustellen.

Für Hengste, welche nachweislichzurZeitdesKörungs- termins erkrankt,«odererst nach demselbenvon dem Besitzer erworbenoder einererneuten Körungzuunterwerfensind, kannauf Antrag undKostendes BesitzerseineNachkörung stattfinden; der«Antrag istunter Beifügungder erforder- lichen Nachweisebei demVorsitzendenderKörungskommission anzubringen, welcherdarüber zu befindenund gegebenen Falles denTermin fürdieNachkörunganzusetzen hät.

JmUebrigen finden, soweit nicht ausdrücklichAus- nahmenangeordnet sind,diefürdieregelmäßigenKörungen gegebenen Vorschriften Anwendung

Die von derKommission für brauchbarbefundenen (angekörten)Hengste dürfennur indemjenigen Kreisezum Deckenverwendet werden,inwelchemdieKörung erfolgt ist.

Marienburg, den27. September. 1905.

Eine Veränderungdesfür jeden HengstimKreisblatt bekannt gegebenen Standortes istinnerhalb desKreises, welchemder letztere angehört, zulässig,wenn dieselbeeine Wochevor ihremEintritt mir angezeigt ist.—

Den TagderAnzeigeund denneuen Standort werde ichunter genauer BezeichnungdesHengstes nach Maßgabe desKörmigsprotokollsund desNamens desetwaigenneuen BesitzersimKreisblatt bekannt machen.

Für dieVerlegung des Standortes eines angekörten Hengstesineinen anderen Kreis ist,wenn derneue Stand- ort sich innerhalb desBezirks desselben Vorsitzendender Körungskommission befindet, dieZustimmung diesesVor- sitzenden erforderlich.

Ist der neue Standort in demBezirkeines anderen Vorsitzenden derKörungskommifsion belegen, so muß seine Neu-Körung erfolgen, sofern nichtder Vorsitzendeder kommissiondesneuen Standortes seineZustimmungzuder Verlegung ohne Neukörung gegeben hat. ·

Wird dieZustimmung erteilt, so hatder betreffende Vorsitzende hiervon dem Landrat des neuen Standortes

unter BeifügungeinerAbschriftdesdenHengstbetreffenden

Teiles desKörungsprotokolls Mitteilung zumachen.

Der Landrat desneuen Standortes hatdieVerlegung imKreisblatt bekannt zumachen.

Nr.2. Landespolizeiliche Anordnung betreffend MeldepflichtderSchifferundFlößer.

AufGrund des§13 des Gesetzes betreffenddieBe- kämpfung gemeingefährlicher Krankheiten vom 30. Juni 1900 (R.G.Bl.S.306 ff·)und des§8derAnweisung

desBundesrats zur Bekämpfungder Choleravom 28.

Januar 1904 bestimme ich hierdurch fürdenUmfangdes RegierungsbezirksFolgendes:

§1. Die inder FlußschiffahrtoderinderFlößerei beschäftigtenPersonen, welcheineinemOrtedesRegierungs- bezirks ankommen, müssensichunverzüglich, spätestensbinnen 12 Stunden beider OrtspolizeibehördedesAnkunftsortes melden, wenn sie sichinnerhalbeiner Frist von 6Tagen vor ihrer Ankunft in einer Ortschaft aufgehalten haben, wo währendder Zeit ihres Aufenthalts Cholera bestand.

§2. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach §45 Nr.4desReichsgesetzesvom 30.Juni 1900 mitGeldstrafe von 10 bis 150 M odermit Haft nichtunter einerWoche bestraft.

§3. Diese Anordnung tritt fofortinKraft.

,Danzig,den21.September1905.

DerRegierungs-Präsident In Vertretunggez.v.Lieres.

Marienburg, den23.September 1905.

Indem ich vorstehende Anordnung zur öffentlichen Kenntnis bringe, ersuche ichdievOrtspolizeibehörden,alle Personen, diesich aufGrund derAnordnungmelden,ge- mäß §18derAnweisungdesBundesrats zurBekämpfung derCholeraeiner fiinftägigen Beobachtungzuunterziehen, diegemäß-§8dieserAnweisung durchzuführen ist.

(2)

Nr.s. Marienburg,den 26. September1905.

Dem Kreisarzt Medizinalrat Dr. Arbeithierselbst ist zur Unterstützungin seinen sämtlichen Dienstgeschäftenbis aufWeiteres derKreisassistenzarztDr. Liedigaus Hün- feld, Regierungs-Bezirk KasselzurHülfe beigegebenworden.

Die Behördendes Kreises ersucheich,denDr.Liedig bei seinen Amtsverrichtungen in jedergewünschten Weise zuuntersützen.

Nr.4. Marienburg, den25.September1905.

Die, wenn auchbis jetztinverhältnismäßig geringer Zahl, so dochingroßer räumlicherAusdehnung beobachteten Cholera-und choleraverdächtigenErkrankungen,lassenes alsimhohenGrade wiinschenswert erscheinen, daß sichdie Bevölkerung, namentlichin denvon derCholera befallenen oder bedrohten Gegenden,aberauchindenübrigenTeilen des Kreises,mit demWesenderVerhütungund derBe- kämpfungderCholeravertraut mache. Zudiesem Zwecke werden den Gemeindebehördenindennächsten Tageneine Anzahlvon DruckeXemplarender»gemeinverständlichenBe- lehrungen überdieCholeraund daswährendderCholera zubeobachtende Verhaltenper Couvert zugehen. Ich ersuche, diese Belehrungenan dieOrtsbewohneringeeigneter Weise zuverteilen,dieletzteren auch sonstüberWesen, Entstehung und Verbreitung der Cholera durchdas Flußwasser, sowie iiber dieallgemeinenund persönlichenSchutzmaßregelnzur Verhütung einer Choleraepidemie nach Möglichkeitaufzu- klären. Jnsbesondere istderirrigen Ansicht entgegenzutreten, dassdieCholeraandenKreisenderWohlhabenderenvorüber- gehtund daß durchden augenblicklichen NachlaßderEr- krankungeneine BeseitigungderGefahr gesichert sei. Nur durch verständnisvollesMitwirken derBevölkerungmit den Anordnungen derBehördenund andauernde Wachsamkeit gegenübersanitären Mißständen wie im Verhalten der eigenenPersönlichkeitin gesundheitlicher Hinsicht istdie noch ungeschmälert fortbestehende Gefahr einer Cholera- Epidemiezubannen.

Nr.5." Marienburg, den22«.September 1905.

Betrifft Förderungdesregelmäßigen Schulbesuches.

Die Bestimmungen des§1derVerordnungder Kgl.

Regierung zuDanzigvom 3.Januar 1881,nachwelchen in den ersten8TagenjedesKalendervierteljahresdie im verflossenenVierteljahre zu- oderweggezogenen Kinder im

Alter Von 6—14 Jahren demLehrer namhaft zumachen

sind, bringe ich hierdurchden Guts- undGemeindeoorständen desKreisesin Erinnerung.

Nr. Marienburg, den 15.September 1905.

Dienach §65Nr.8 derKirchengemeinde-und Synodal- Ordnung abzuhaltende HauskollektezumBestenderdürftigen Gemeinden der Provinz Westpreußenwird währendder Monate Oktober und November d.Js. eingesammeltwerden.

Nr.7. Marienburg, den22.September 1905.

Der GutsbesitzerEmilJoostinThörichthof ist fürdie Gemeinde Thörichthofzum Gemeindevorsteher bestellt, be- stätigtundvereidigtworden. »

Nr.8. Das Winterhalbjahr in der Königlichen Handels-undGewerbeschule für MädchenzuPosen beginnt am 12. Oktober 1905.

-Mit der Schule isteinPensionat undeinSeminar für

,Handarbeits-, Gewerbeschul-, sowie Koch-und hauswirt- schaftlicheLehrerinnen verbunden. Ausnahmen in das

«

.Seminar findennur imMonat April j. Js. statt.

Die Ausbildung der Schülerinnen erfolgt in allen

160

praktischen Fächern fürBeruf und Haus, sowiein der Stenographie und in derBenutzung derSchreibmaschine.

Auch werden Lehrgänge für Handelwissenschaften mit Einschluß fremder Sprachen abgehalten. Ausnahmen indie Lehrgänge für Handelswissenschaften findennur imMonat April j. Js. statt.

Pogramme und nähere Auskunft durchdieSchulvor- steherin Fräulein H.Ridder hierM3Tiergartenstraße4.

Posen,den22.August1905.

DerRegierungs-Präsident Marienburg, den21.September1905.

Vorstehende Bekanntmachung wird hierdurch zur öffentlichenKenntnis gebracht.

Bekanntmachungenanderer Behörden

Nr. 1. Saatenstand umdieMitte desMonats September1905 imKreiseMarienburgi.Wpr.

Begstachtungszissern(Noten):l= sehr gut,2= gut,3= mittel, 4= gering,5= sehr gering.

Dukchschmättsnotm fürden AnzahldervondenVertrauens-

» « , . » männernabgegebenen Roten

Jruchtarten Staat ROHR-Has-

Dsnsss 11—22 2—333—44 4—55

Winterweizen Sommerweizen Winterspelz Winterroggen

Sommerroggen »

Sommergerste Hafer

Kartoffeln 2,5 2,6 21 2

Klee s 2,2 2,0 1 2 2

Luzerne 2,3 2,2 1

Bewässerungs- (Riesel-)Wjiesen 2,2

«

2,2 1

Andere Wiesen 2,4 2,1 1 2 1 1

Königliches StatistischesLandesamt. Dr. Blenck.

Nr.2. AufdemWege zwischen Pr. Königsdorfund Grunau isteinGeldbetrag gefundenund im hiesigenAmte abgeliefertworden

Der sich legitimierendeEigentümerkann denselben hier

inEmpfang nehmen. .

Pr.Königsdorf,den 25.September 1905.

Der Amtsvorsteher.

Nr.3. Sonntag, den 24. d.Mts., gegen 9Uhr abends, istmir einhellbrauner Wallach,circa10Jahre alt,vorne linkeund hinten rechteHuffessel weiß,mitSattel und Trensevaus dem Stalle gestohlenworden. 20 Mark Belohnung für Ermittelung desDiebes werden zugesichert.

Umgefällige Rechercheund Anzeige ersucht.

Fischau,den 2.5·September 1905.-

. DerAmtsvorsteher.

Nr.4. Unter dem Schweinebestandedes Molkerei-

pächters AdolphzuKlettendorf istSchweineseuche amtlich festgestellt Die Schutz-und Sperrmaßregelnüber das Molkereigehöftsind angeordnet.

Amt Altfelde,den26.September 1905.

Der Amtsvorsteher.

Drutk von O. Halb, Marienburg.

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